Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz
SRL-Nummer
278 Titel Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz Abkürzung Datum
29. Juni 1998 Inkrafttreten
1. Oktober 1998 Fundstelle K 1998 1681 und G 1998 293 Änderungen Tabelle (20KB) Rechtstext HTML PDF (109KB)
1 Tabelle der Änderungen des Gesetzes über die Schlic htungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998 (G 1998 293 ) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Personalgesetz
26. 6. 01 K 2001 1707 G 2002 305
§ 1
geändert
2. Gesetz über die
19. 11. 01 K 2001 2963 G 2002 2
5
§ 15
geändert Zivilprozess- ordnung, Änderung
3. Gesetz über die
3. 12. 07 K 2007 3413 G 2008 10
6
§ 5
geändert Gerichtsorganisation, Änderung
SRL Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes vom
24. März 1995
1 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. September 1997
2 , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Gesetz ist anwendbar auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Artikel 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
3 .
2 Für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt die Personalgesetzgebung.
4
§ 2
Obligatorisches Schlichtungsverfahren Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. * K 1998 1681 und G 1998 293
1 SR 151.1
2 GR 1997 1204
3 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
2 Nr. 278 II. Organisation der Schlichtungsstelle
§ 3
Sitz und Aufgabe
1 Im Kanton besteht eine Schlichtungsstelle mit Sitz beim Arbeitsgericht in Luzern.
2 Die Schlichtungsstelle berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter Schlich- tungsstellen.
§ 4
Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin bzw. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts und je einem Mitglied als Interessenvertretung der Arbeitgeberschaft und der Arbeit- nehmerschaft. Beide Geschlechter sind vertreten.
2 Der oder die Vorsitzende bezeichnet im Einzelfall die weiteren Mitglieder der Schlich- tungsstelle.
3 Der oder die Vorsitzende leitet das Verfahren.
§ 5
Wahl und Amtsdauer
1 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag von Verbänden und andern Organisationen oder aufgrund freier Bewerbungen zwölf Mitglieder der Schlichtungsstelle, welche an Gleichstellungsfragen interessiert sind. Je sechs Mitglieder nehmen die Interessen der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft wahr.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der nicht vom Volk gewählten richterlichen Behörden zusammen.
3 Bei den Erneuerungswahlen im Jahr 2009 werden die Mitglieder der Schlichtungsstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Vorbehalten bleibt eine kürzere Amtsdauer, wenn sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen schweizerischen Zivilpro- zessrechts im Kanton Luzern Funktion oder Stellung der Gewählten wesentlich ändert.
5
§ 6
Entschädigung Die Mitglieder der Schlichtungsstelle beziehen für ihre Tätigkeit dieselbe Entschädigung wie die Fachrichterinnen und -richter des Arbeitsgerichts.
5 Eingefügt durch Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 3. Dezember 2007, in Kraft seit dem 15. Februar 2008 (G 2008 106).
Nr. 278
3 III. Schlichtungsverfahren
§ 7
Gesuch
1 Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren ist schriftlich unter Angabe der Rechtsbe- gehren und der Personalien der Gegenpartei bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Die anspruchsbegründenden Unterlagen sind beizulegen.
2 Die Schlichtungsstelle muss innerhalb der Klagefrist angerufen werden, wenn das Ge- setz eine solche vorsieht.
§ 8
Vorladung
1 Der oder die Vorsitzende lädt die Parteien unverzüglich zur Verhandlung vor.
2 Der beklagten Partei werden die Begehren der klagenden Partei mit der Vorladung mitgeteilt.
3 Mit der Vorladung können die Parteien aufgefordert werden, innert einer Frist ergän- zende Unterlagen einzureichen.
§ 9
Persönliches Erscheinen und Vertretung
1 Die Parteien haben persönlich vor der Schlichtungsstelle zu erscheinen. Verbeistän- dung ist zulässig.
2 Der oder die Vorsitzende kann die Vertretung einer Partei durch Dritte zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen und der Vertreter oder die Vertreterin sich mit einer besonde- ren Verfahrensvollmacht ausweist.
§ 10
Schlichtungsversuch
1 Der oder die Vorsitzende lässt die Parteien ihren Standpunkt darlegen und bemüht sich um eine Einigung.
2 Die Schlichtungsstelle führt über den Schlichtungsversuch ein Protokoll in sinngemäs- ser Anwendung des § 193 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO)
6
3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
§ 11
Weisungsschein Endet der Schlichtungsversuch ohne Einigung, stellt der oder die Vorsitzende der kla- genden Partei auf deren Begehren den Weisungsschein in Form einer Protokollabschrift aus.
6 SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 278
§ 12
Ausbleiben der Parteien
1 Erscheint die klagende Partei ohne genügende Entschuldigung nicht zum Schlich- tungsversuch, wird das Verfahren durch Erledigungsentscheid beendet.
2 Erscheint die beklagte Partei ohne genügende Entschuldigung nicht, stellt der oder die Vorsitzende den Weisungsschein aus.
§ 13
Kosten Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergü- tet. IV. Verfahren vor richterlichen Instanzen
§ 14
Klageeinreichung
1 Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens einzureichen.
2 Haben durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte Organe das Schlichtungsverfahren durchgeführt, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Abschluss und das Ergeb- nis des Schlichtungsverfahrens beizulegen.
3 Das Schlichtungsverfahren tritt an die Stelle des Aussöhnungsversuchs vor dem Ver- mittler nach den §§ 185 ff. ZPO.
§ 15
Zuständigkeiten, Verfahrensgrundsätze
1 Zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten ist a. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken das Arbeitsgericht, b. bei einem Streitwert über 30 000 Franken das Amtsgericht.
7
2 Für Streitigkeiten nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz
8 ist Artikel 343 OR unabhängig vom Streitwert anwendbar.
§ 16
Prozessvertretung und persönliches Erscheinen
1 Die Prozessvertretung ist zulässig.
2 Die Parteien haben an den Verhandlungen vor Arbeitsgericht persönlich zu erscheinen, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht aus wichtigen Gründen davon befreit.
7 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25).
8 SR 151.1
Nr. 278
5
§ 17
Kosten
1 Den Parteien werden in Verfahren vor richterlichen Instanzen keine Gerichtskosten auferlegt. Bei mutwilliger Prozessführung können gegen die fehlbare Partei jedoch Ord- nungsbussen ausgesprochen und ihr die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
2
§ 67 Absatz 2 des Gesetzes über das Arbeitsgericht (AGG)
9 .
§ 18
Rechtsverweis Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, kommen die Bestimmungen des AGG und der ZPO sinngemäss zur Anwendung. V. Schlussbestimmungen
§ 19
Änderung des AGG Das Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977
10 wird gemäss Anhang geän- dert.
§ 20
Übergangsbestimmung Die gewählten Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer am 31. Mai 2001 im Amt.
§ 21
Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen- dum
12 . Luzern, 29. Juni 1998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
9 SRL Nr. 275
10 SRL Nr. 275
11 Die Änderung des Gesetzes über das Arbeitsgericht, die der Grosse Rat am 29. Juni 1998 zusammen mit dem Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz beschlossen hat, bildet gemäss § 19 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurde in einem Anhang wiedergegeben, der am 12. September 1998 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1998 298). Bei der vor- liegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs verzichtet.
12 Die Referendumsfrist lief am 2. September 1998 unbenützt ab (K 1998 2156).
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