Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (124.111)
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Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung

1 124.111 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) vom 22.10.2014 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5, 17, 19 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Ge setzes vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1 Erstinformation durch die Gemeinde

Art. 1

Anmeldung bei der Gemeinde
1 Folgende neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer sowie Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem anderen Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben (Ausländerinnen und Ausländer), haben sich für die Durchführung des Erstgesprächs innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle der Gemein de persönlich anzumelden: a Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 des Bun desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus länder (Ausländergesetz, AuG) 2 ) beantragen, wenn sie einen dauerhaften Aufenthalt anstreben, b Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG beantra gen, c Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige von nach Artikel 49 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) 3 ) anerkann ten Flüchtlingen oder von nach Artikel 83 AuG vorläufig Aufgenommenen beantragen.
1) BSG 124.1
2) SR 142.20
3) SR 142.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2

Durchführung der Erstgespräche
1 Die zuständige Stelle der Gemeinde prüft das Vorliegen eines besonderen In formationsbedarfs im Rahmen eines Erstgesprächs.
2 Sie hält dazu in dem von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) herausgegebenen Formular folgende Angaben fest: * a vorhandene Sprachkenntnisse, b Schul- und Berufsbildung, c aktuelle oder beabsichtigte Erwerbstätigkeit, d minderjährige Kinder.
3 Die GSI gibt Empfehlungen für die Gestaltung der Gespräche sowie für die Zuweisung der betroffenen Personen an eine Ansprechstelle für die Integration (Ansprechstelle) ab. *

Art. 3

Feststellen des besonderen Informationsbedarfs
1 Ein besonderer Informationsbedarf liegt in der Regel vor und zieht eine An meldung der zuständigen Stelle der Gemeinde bei der Ansprechstelle nach im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a IntG verfügen und die Vorausset zungen bezüglich Erwerbstätigkeit oder Ausbildung gemäss Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b IntG nicht erfüllen.
2 Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere auch vorliegen und eine Anmeldung der zuständigen Stelle der Gemeinde bei der Ansprechstelle nach sich ziehen, wenn die betroffenen Personen minderjährige Kinder haben und nicht über die notwendigen Informationen bezüglich Betreuung, Schulbil dung und Förderungsangeboten für Kinder verfügen.
3 Bei der Beurteilung, ob ein besonderer Informationsbedarf vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen.
4 Die Meldung an die Ansprechstelle erfolgt unverzüglich, jedoch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Erstgespräch.
2 Ansprechstellen für die Integration

Art. 4

Trägerschaft
1 Die Trägerschaft einer Ansprechstelle muss eine Gemeinde oder eine gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft sein, deren Zweckbestimmung die Beratung und Begleitung von Ausländerinnen und Ausländern umfasst.
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2 Ist die Trägerschaft eine Gemeinde, muss eine organisatorische Trennung zwischen der Ansprechstelle und der zuständigen Migrationsbehörde gewährleistet sein.

Art. 5

Mindestgrösse
1 Ansprechstellen verfügen in der Regel über mindestens 200 Stellenprozente Fachpersonal.

Art. 6

Anforderungsprofil des Fachpersonals der Ansprechstellen
1 Die in der Beratung von Ausländerinnen und Ausländern tätigen Personen verfügen in der Regel über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik, in einer anderen Sozial- oder Geistes wissenschaft oder im juristischen Bereich oder über einen eidgenössischen Fachausweis als Migrationsfachfrau oder Migrationsfachmann.
2 Personen, die über keine Ausbildung nach Absatz 1 verfügen, müssen mehr jährige Erfahrungen in Begleitung im Integrationsförderungsbereich von Aus länderinnen und Ausländern aufweisen.
3 Die in der Beratung von Ausländerinnen und Ausländern tätigen Personen müssen über transkulturelle Kompetenzen verfügen.
4 Bei der Zusammensetzung des Personalbestands sind möglichst breite Sprachkenntnisse zu berücksichtigen.

Art. 7

Beratungsgespräch
1 Die Ansprechstellen teilen den ihnen zugewiesenen Personen umgehend einen Beratungstermin zu.
2 Sie klären im Beratungsgespräch insbesondere ab, in welchen Bereichen die betroffenen Personen einen besonderen Informationsbedarf haben und über welche Ressourcen sie verfügen, um ihre Beiträge zur Integration im Sinne von Artikel 3 IntG ohne weitere Unterstützung zu leisten.

Art. 8

Empfehlen von Integrationsmassnahmen
1 Ergibt sich im Rahmen des Beratungsgesprächs, dass ein Bedarf für Integra tionsmassnahmen besteht, empfiehlt die Ansprechstelle den Betroffenen die er forderlichen Integrationsmassnahmen und legt mit ihnen fest, innert welcher Frist welche Massnahmen umgesetzt werden sollen.
2 Die Ansprechstelle unterstützt die betroffenen Personen bei der Umsetzung der Integrationsmassnahmen und überprüft, ob diese ergriffen worden sind.
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Art. 9

Integrationsvereinbarung
1 Der Bedarf für eine Integrationsvereinbarung ist gegeben, wenn festgestellt wird, a dass die Betroffenen die nach Artikel 8 empfohlenen Integrationsmass nahmen nicht hinreichend umsetzen oder b wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, die nach Artikel 8 empfohle nen Integrationsmassnahmen umzusetzen.
2 Die Ansprechstelle meldet der Migrationsbehörde den festgestellten Bedarf für den Abschluss einer Integrationsvereinbarung.
3 Beabsichtigt die Migrationsbehörde, eine Integrationsvereinbarung abzu schliessen, erarbeitet die Ansprechstelle einen Vereinbarungsentwurf zusam men mit der betroffenen Person.

Art. 10

Nachweis betreffend umgesetzter Integrationsmassnahmen
1 Der Nachweis für den Besuch und Abschluss eines Sprachkurses gilt als er bracht, wenn eine Kursbestätigung vorliegt, welche den Besuch von mindes cherwerb attestiert.
2 Der Nachweis für den Besuch und Abschluss einer anderen vereinbarten Inte grationsmassnahme wird in der Integrationsvereinbarung geregelt.
3 Informationsmaterial für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Art. 11

1 Die GSI stellt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden die erforderlichen Dokumentationen für die In formation der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfü gung. *
4 Integrationskommission

Art. 12

Zweck
1 Die Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationskommission) ist ein beratendes Organ und dient der Entwicklung und Umsetzung der Integrationspolitik des Kantons.
2 Sie ist der GSI zugeordnet. *
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Art. 13

Zusammensetzung
1 Die Integrationskommission besteht aus mindestens 11 und maximal 21 Mit gliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus Personen, die sich mit Integrationsfragen be schäftigen, namentlich aus a Vertreterinnen und Vertretern von Migrantinnen und Migranten verschie dener Herkunftsregionen, b Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen und Institutionen, c Einzelpersonen sowie d Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons.
3 Bei der Ernennung werden Fachkenntnisse und eine angemessene Vertre tung der Regionen und Sprachgebiete sowie beider Geschlechter berücksich tigt.
4 Der Regierungsrat ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag der GSI für eine Amtsdauer von vier Jahren. *
5 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Amts für Integration und Soziales sind von Amtes wegen Mitglieder der Integrationskommission. *
6 Die Integrationskommission kann Vertreterinnen oder Vertreter anderer Direk tionen oder der Staatskanzlei sowie weitere Fachleute zu ihren Sitzungen ein laden.

Art. 14

Präsidium, Ausschuss
1 Die Integrationskommission wird von der Gesundheits-, Sozial- und Integrati onsdirektorin oder vom Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor präsi diert. *
2 Sie bildet einen geschäftsleitenden Ausschuss von fünf Mitgliedern unter dem Vorsitz ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.
3 Der Ausschuss ist insbesondere zu Stellungnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 befugt, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht.
4 Die Integrationskommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
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Art. 15

Aufgaben
1 Die Integrationskommission a berät den Regierungsrat und die Verwaltung sowie die Gemeinden in Inte grationsfragen, b * ermöglicht den Kontakt und den Informationsaustausch zwischen dem kantonalen Amt für Integration und Soziales und den verschiedenen Orga nisationen und Institutionen, die sich mit Integrationsfragen befassen, c klärt die Bedürfnisse im Bereich Integration ab und informiert den Regie rungsrat und die Verwaltung darüber, d informiert regelmässig die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Art. 16

Befugnisse
1 Die Integrationskommission ist berechtigt a im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Auskünfte von Behörden und Priva ten einzuholen, soweit sie nicht personenbezogen sind, b den Direktionen zuhanden des Regierungsrates für alle die Integrations förderung betreffenden Fragen Anträge zu stellen.
2 Sie wird zu sämtlichen Vorlagen der Direktionen, die für die Integrationsförde rung von Belang sind, zur Stellungnahme eingeladen.

Art. 17

Reglement
1 Die GSI kann für die weitere Organisation und den Geschäftsgang ein Regle ment erlassen. *

Art. 18

Sekretariat
1 Das kantonale Amt für Integration und Soziales führt das Sekretariat der Inte grationskommission. *

Art. 19

Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Integrationskommission und des Ausschusses wird ein Protokoll geführt.

Art. 20

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Integrationskommission richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädi gungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) .
1) BSG 152.256
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5 Anrechenbare Kosten für die Erstgespräche der Gemeinden

Art. 21

1 Der von den Gemeinden verrechenbare Aufwand für die Erstinformation nach Artikel 2 besteht aus einer Pauschale von 45 Franken pro Erstgespräch sowie einer Pauschale von 76 Franken pro Erstgespräch für den Beizug von profes sionellen interkulturellen Übersetzerinnen und Übersetzern.
6 Schlussbestimmungen

Art. 22

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Auf gaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) 2 ) wird wie folgt geändert:

Art. 23

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 12. September 2007 über die Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung (IKV) (BSG 152.221.121.3) wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bern, 22. Oktober 2014 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
2) BSG 152.221.121
124.111 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-95
16.12.2020 01.03.2021

Art. 2 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 2 Abs. 3

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 11 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 12 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 13 Abs. 4

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 13 Abs. 5

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 15 Abs. 1, b

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 18 Abs. 1

geändert 21-001
9 124.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-95

Art. 2 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 2 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 11 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 12 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 13 Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 13 Abs. 5

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 14 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 15 Abs. 1, b

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 17 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 18 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
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