Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern
1 141.114 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) vom 27.10.2010 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 und 168 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG) 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei. * beschliesst:
1 Geltungsbereich und Organisation
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Versuchsbetrieb betreffend die elektronische Stimmabgabe (E-Voting) von stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstim mungen. *
2 Soweit diese Verordnung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmun gen enthält, findet die Gesetzgebung über die politischen Rechte Anwendung.
Art. 2
Versuchsbetrieb
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines Versuchsbetriebs für einzelne oder mehrere Urnengänge, ob die Möglichkeit der elektronischen Stimmabga be eingeräumt werden soll. *
2 Für eidgenössische Urnengänge unterbreitet er dem Bundesrat ein Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung. *
Art. 3
Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Der Versuchsbetrieb besteht für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Stimmgemeinde im Kanton Bern. *
1) BSG 141.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-92
141.114 2
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern bestimmt die Frist, innert der die Aus landschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister ihrer Stimmge meinde eingetragen sein müssen, um elektronisch wählen und abstimmen zu können. *
Art. 4
Organisierende Behörde
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern leitet und organisiert die elektronische Stimmabgabe.
Art. 5
Beherbergender Kanton
1 Der Kanton Bern lässt seine stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf dem E-Voting-System des Kantons Genf beherbergen.
2 Der Kanton Genf kontrolliert bei der Stimmabgabe die Stimmberechtigung aufgrund der von der Staatskanzlei des Kantons Bern zur Verfügung gestellten Daten aus dem kantonal harmonisierten Stimmregister.
3 Der Kanton Bern, der Kanton Genf und der Bund regeln die Einzelheiten, ins besondere die Einhaltung der Bestimmungen zu den Versuchen mit elektroni scher Stimmabgabe nach Artikel 27a bis 27q der Verordnung des Bundesrats vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) 1 ) sowie die Zuständigkei ten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer Übereinkunft.
Art. 6
Stimmregisterdaten
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern ist für den Betrieb des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer verantwortlich. *
2 ... *
2 Wahl- und Abstimmungsmaterial *
Art. 7
Druck *
1 ... *
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt die Stimmrechtsausweise für die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer drucken.
3 Die Rücksendeadresse des Antwortcouverts lautet auf die zuständige Gemeindebehörde.
1) SR 161.11
3 141.114
4 Die Kosten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die Couvertierung des Wahl- oder Abstimmungsmaterials trägt die Staatskanzlei. Davon ausge nommen sind Stimmrechtsausweise, die durch die Gemeinden ausgestellt wer den. *
5 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nach Artikel 3 Absatz 2 nicht elektronisch wählen oder abstimmen können, er halten einen Stimmrechtsausweis, der nur zur brieflichen Stimmabgabe oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne berechtigt. *
Art. 8
Doppel des Stimmrechtsausweises
1 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zur elektronischen Stimmabgabe berechtigt sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der Stimmregisterführerin oder vom Stimmregisterführer ein Doppel verlangen.
2 Das Doppel berechtigt sie nur zur brieflichen Stimmabgabe oder zur persönli chen Stimmabgabe an der Urne.
3 Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss bei der stimmregisterführenden Stelle gestellt werden. *
4 Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern jede Herausgabe eines Doppels. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem Originalstimmrechtsausweis.
Art. 9
Zustellung
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt das Wahl- oder Abstimmungsmate rial den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zu stellen. *
2 Sie trägt die dabei anfallenden Portokosten.
3 Den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 von der elektronischen Stimmabgabe ausge schlossen sind, wird das Wahl- oder Abstimmungsmaterial von ihrer Stimmge meinde zugestellt. *
4 Verschickt die Gemeinde aufgrund einer Adressänderung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einen neuen Stimmrechtsausweis an eine Person, die bereits einen solchen erhalten hat, meldet sie dies der Staatskanz lei. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektro nischen Stimmabgabe mit dem an die alte Adresse verschickten elektronischen Stimmrechtsausweis.
141.114 4
3 Stimmabgabe
Art. 10
Bestimmung der Art der Stimmabgabe
1 Die zur elektronischen Wahl oder Abstimmung berechtigten Auslandschweize rinnen und Auslandschweizer können bei jedem Urnengang frei zwischen per sönlicher Stimmabgabe an der Urne, brieflicher Stimmabgabe oder elektroni scher Stimmabgabe wählen. *
2 Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.
Art. 11
Stimmabgabe an der Urne
1 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre Stimme in ihrer Stimmgemeinde persönlich an der Urne abgeben möchten, tei len dies schriftlich oder durch persönliche Vorsprache ihrer Stimmgemeinde mit.
2 Trifft diese Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde ein, stellt die Gemeinde ihnen das Wahl- oder Abstimmungs material aus. *
3 Der durch die Gemeinde ausgestellte Stimmrechtsausweis berechtigt nur zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne oder zur brieflichen Stimmabgabe.
4 Das Wahl- oder Abstimmungsmaterial muss persönlich während der Schalter zeiten beim Stimmregisterbüro der Stimmgemeinde abgeholt werden. *
5 Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern die Herausgabe des Wahl- oder Abstimmungsmaterials. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting- System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem allenfalls be *
Art. 12
Elektronische Stimmabgabe
1 Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die stimmberechtigten Ausland schweizerinnen und Auslandschweizer ihr Stimmrecht im Internet auf einer speziellen Wahl- oder Abstimmungsseite aus. *
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung im E-Voting-System erfolgt durch die Eingabe der auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Stimmrechtsausweis nummer, des persönlichen Bestätigungscodes sowie des Geburtsdatums. *
3 Die Staatskanzlei kann aus technischen Gründen zusätzliche Sicherheitsele mente festlegen.
5 141.114
Art. 13
Ungültigkeit der elektronischen Stimmabgabe
1 Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie nicht entschlüsselt wer den kann.
Art. 14
Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
1 Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag vor dem Abstimmungs sonntag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungssonn tag um 12.00 Uhr geschlossen.
2 Bei Wahlen wird die elektronische Urne am drittletzten Montag vor dem Wahl tag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen. *
3 Bei zweiten Wahlgängen und wenn eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl stattfindet, kann der Regierungsrat den Zeitpunkt für die Öffnung der elektronischen Urne in Abweichung von Absatz 1 und 2 durch Beschluss festle *
4 Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist die in der Schweiz geltende Zeit, d.h. die mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit (MESZ). *
Art. 15
Helpdesk
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern betreibt während der Büroöffnungszeiten einen Helpdesk.
2 Der Helpdesk beantwortet die telefonisch oder via E-Mail gestellten Fragen der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur elek tronischen Stimmabgabe.
4 Datentransfer und Ermittlung der Ergebnisse
Art. 16
Datentransfer
1 Am Wahl- oder Abstimmungssonntag übermittelt der Kanton Genf die Wahl oder Abstimmungsergebnisse der Staatskanzlei des Kantons Bern. *
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern stellt die elektronisch eingegangenen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse den Gemeinden zu. *
Art. 17
Ermittlung der Ergebnisse
1 Bei den Gemeinden werden die elektronischen Wahl- oder Abstimmungser gebnisse zu den Ergebnissen der brieflichen und persönlichen Stimmabgaben hinzugezählt. *
141.114 6
5 Sicherheit und Datenschutz
Art. 18
Wahrung des Stimmgeheimnisses *
1 Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das E-Voting-System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.
2 Die Veröffentlichung von nach Gemeinden oder Stimmkreisen aufgeschlüssel ten elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnissen ist untersagt. *
Art. 19
Kontrolle des Verbots der doppelten Stimmabgabe
1 Jede elektronische Stimmabgabe wird im E-Voting-System automatisch regis triert.
2 Der Stimmausschuss prüft, dass die Stimmabgaben nicht doppelt erfolgt sind. *
3 Bei den brieflich eingegangenen oder an der Urne abgegebenen Stimm rechtsausweisen wird geprüft, ob der Bestätigungscode aufgerubbelt oder be schädigt ist. Ist dies der Fall, wird der Staatskanzlei des Kantons Bern die Stimmrechtsausweisnummer zwecks Überprüfung in einer dafür vorgesehenen Software mitgeteilt. *
4 Ergibt die Kontrolle, dass die Stimme bereits elektronisch abgegeben wurde, ist die elektronische Stimmabgabe gültig und die briefliche Stimmabgabe bleibt unberücksichtigt. Wurde die Stimme nicht elektronisch abgegeben, ist die brief liche Stimmabgabe gültig und die Staatskanzlei blockiert die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe, wenn die elektronische Urne noch geöffnet ist. *
5 bots die brieflich erhaltenen Antwortcouverts der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bereits ab dem ersten Tag der Urnenöffnung bei der Gemeinde (Art. 52 PRG) zu öffnen und die Stimmrechtsausweise zu prüfen. Die weitere Behandlung der bereits geöffneten brieflich erhaltenen Stimmcou verts erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 4. September
2013 über die politischen Rechte (PRV) 1 ) . *
Art. 20
Prüfung des E-Voting-Systems
1 Der Kanton Genf überprüft das E-Voting-System regelmässig, insbesondere auf dessen Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit.
1) BSG 141.112
7 141.114
2 Hat die Staatskanzlei des Kantons Bern begründete Zweifel an der Sicherheit des E-Voting-Systems, veranlasst sie zusätzliche Prüfungen.
Art. 21
Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne, Kontrollurne
1 Der Kanton Genf organisiert die Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne sowie den Betrieb einer Kontrollurne.
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern kann mit einer Delegation der Verschlüs selung und Entschlüsselung der elektronischen Urne beiwohnen.
3 Der Kanton Genf übermittelt der Staatskanzlei das Protokoll der Verschlüsse lungs- und Entschlüsselungssitzung.
4 Führt der Kanton Bern eine Wahl oder Abstimmung ausserhalb eines Urnen gangs des Kantons Genf durch oder kann der Kanton Genf den Betrieb der Kontrollurne nicht gewährleisten, organisiert die Staatskanzlei des Kantons Bern die Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne sowie den Betrieb der Kontrollurne. *
Art. 22
Journal
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern erstellt ein Protokoll der Datenübermitt lung.
Art. 23
Statistik der Stimmbeteiligung
1 Um Statistiken der Stimmbeteiligung der stimmberechtigten Auslandschwei zerinnen und Auslandschweizer zu erstellen, ermitteln die Gemeindebehörden die Anzahl der brieflich und der an der Urne eingegangenen gültigen Stimm rechtsausweise und geben diese der Staatskanzlei des Kantons Bern durch Protokoll bekannt. 1 ) *
Art. 24
Schlussprotokoll
1 Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden im Schlussprotokoll der elek tronischen Wahl oder Abstimmung separat ausgewiesen, jedoch nicht nach Gemeinden aufgeschlüsselt veröffentlicht. *
Art. 25
Löschung der Daten
1 Nach der amtlichen Feststellung der Ergebnisse durch den Bund bzw. den Regierungsrat werden alle im Zusammenhang mit der Wahl oder Abstimmung erhobenen Personendaten und die elektronische Urne gelöscht. *
1) Fassung vom 4. 9. 2013
141.114 8
2 Vorbehalten bleibt Artikel 27o (Wissenschaftliche Begleitung) der Verordnung des Bundesrats über die politischen Rechte.
Art. 26
Notfälle
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern hält in einer Übereinkunft mit dem Kanton Genf und dem Bund das Vorgehen in Notfällen fest, namentlich bei Systemausfällen oder bei auftretenden technischen oder organisatorischen Problemen beim Datentransfer.
2 Sie kann die Gemeinden mit der Adressierung der Stimmrechtsausweise und dem Versand des Wahl- oder Abstimmungsmaterials an die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beauftragen. *
3 Die durch die Gemeinden versandten Stimmrechtsausweise berechtigen nur
Art. 27
Weisungen
1 Zum Vollzug dieser Verordnung erlässt die Staatskanzlei des Kantons Bern Weisungen zuhanden der Regierungsstatthalterämter und der Gemeinden.
6. Inkrafttreten
Art. 28
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 27. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 141.114 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-92 04.09.2013 01.01.2014 Ingress geändert 13-71 04.09.2013 01.01.2014
Art. 19 Abs. 2
geändert 13-71 04.09.2013 01.01.2014
Art. 19 Abs. 4
geändert 13-71 04.09.2013 01.01.2014
Art. 23 Abs. 1
geändert 13-71 02.09.2015 01.01.2016
Art. 1 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 2 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 2 Abs. 2
eingefügt 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 3 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 3 Abs. 2
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016 Titel 2 geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 7
Titel geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 7 Abs. 1
aufgehoben 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 7 Abs. 4
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 7 Abs. 5
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 8 Abs. 3
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 9 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 9 Abs. 3
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 10 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 11 Abs. 2
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 11 Abs. 4
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 11 Abs. 5
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 12 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 12 Abs. 2
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 14 Abs. 2
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 14 Abs. 3
eingefügt 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 14 Abs. 4
eingefügt 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 16 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 16 Abs. 2
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 17 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 18
Titel geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 18 Abs. 2
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 19 Abs. 3
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 19 Abs. 4
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 19 Abs. 5
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 21 Abs. 4
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 24 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 25 Abs. 1
geändert 15-62 02.09.2015 01.01.2016
Art. 26 Abs. 2
geändert 15-62 20.01.2021 01.03.2021
Art. 6 Abs. 1
geändert 21-006 20.01.2021 01.03.2021
Art. 6 Abs. 2
aufgehoben 21-006
141.114 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-92 Ingress 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 1 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 2 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 2 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 3 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 3 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 6 Abs. 1
20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006
Art. 6 Abs. 2
20.01.2021 01.03.2021 aufgehoben 21-006 Titel 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 7
02.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-62
Art. 7 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-62
Art. 7 Abs. 4
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 7 Abs. 5
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 8 Abs. 3
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 9 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 9 Abs. 3
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 10 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 4
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 5
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 12 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 12 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 14 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 14 Abs. 3
02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 14 Abs. 4
02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 16 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 16 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 17 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 18
02.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-62
Art. 18 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 2
04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 19 Abs. 3
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 4
04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 19 Abs. 4
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 5
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 21 Abs. 4
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 23 Abs. 1
04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 24 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 25 Abs. 1
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 26 Abs. 2
02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
11 141.114
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