Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (177.21)
CH - ZH

Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal

1 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 22. Mai 1996)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über di e berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)
5 sowie §
5 des Gesetzes über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal vom
6. Juni 1993
3 , beschliesst: I. Versicherte
Kreis der
Versicherten

§ 1.

27
1 Versichert ist das gesamte im Dienst des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber stehen de Personal, sofern es dem Obli gatorium gemäss Bundesg esetz über die beruflic he Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorg e vom 25. Juni 1982 (BVG)
5 untersteht. Eingeschlossen sind die Mitglied er des Regierungsrates, des Ober gerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicher ungsgerichts sowie die Ombudsperson.
2 Nicht versichert sind Angestellte, die a. für höchstens drei Monate angeste llt sind; wird das Arbeitsverhält nis ohne Unterbruch übe r die Dauer von drei Monaten hinaus ver längert, besteht die Versicherung von dem Zeitpunkt an, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; im Übrigen gilt Art. 1 k der Ver ordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2)
7 , b. beim Kanton oder beim angeschl ossenen Arbeitge ber nur eine Nebenbeschäftigung ausüben u nd im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbstständig erwerbstätig sind, c. im Sinne der eidgenös sischen Invalidenversi cherung (IV) zu min destens 70% invalid sind.
3 Angestellte des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber, die zugleich für andere Arbeitge ber tätig sind, könne n nur das beim Kanton bzw. beim angeschlossenen Arbeitgeber bezogene Gehalt bei der Versicherungskasse versichern.
4 Für einzelne Angestellte oder Angestelltengruppen können Aus nahmen von der Beitrittspf licht bewilligt werden.
2
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal

§ 2.

28 Beginn und Ende der Versicherung

§ 3.

1 Die Versicherung beginnt glei chzeitig mit dem Arbeitsver
- hältnis
13 . Sie endet, wenn der Anspruch auf eine Altersr ente entsteht, das Arbeitsverhältnis
13 aufgelöst wird oder der Lohn
13 die Höhe des minimalen Lohnes
13 gemäss BVG
5 voraussichtlich für längere Zeit unter
- schreitet.
2 Für die Risiken Tod und Invaliditä t bleibt die versicherte Person, die aus dem Dienst des Kantons oder des angeschlossenen Arbeit
- gebers ausscheidet und gleichzeitig die Versicherungskasse verlässt, noch während eines Monats nach Au flösung des Vorsor geverhältnisses versichert, längstens jedoch bis zu m Beginn eines ne uen Vorsorgever
- hältnisses.
27 II. Vollversicherung
1. Aufnahmebedingungen und Bemessungsgrundlagen Aufnahme in die Voll- versicherung

§ 4.

27 In die Vollversicherung werden Angestellte ab 1. Januar des Jahres aufgenommen, in dem si e das 24. Altersjahr vollenden. Anrechenbarer Lohn
13

§ 5.

27
1 Als anrechenbarer Lohn gilt der gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlass enenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)
4 massgebende Jahreslohn oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- bzw. Stundenlohn. Regelmäs sige Zulagen gelten als anrechen
- barer Lohn.
2 Honorare aus der Beha ndlung von Privat- ode r Halbprivatpatien
- ten gehören nicht zum anrechenbaren Lohn
13 .
9
3 Nicht als regelmässige Zulagen gelten Lohnbestandteile wie: a. Dienstaltersgeschenke, b. Vergütungen für Überzeit, c. Barabgeltungen der Ferien, d. Einmalzulagen, e. Prämien aus betriebl ichem Vorschlagswesen, g. Abfindungen, h. Zulagen, die nur gelegentlich anfallen.
3 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
Versicherter
Lohn
13

§ 6.

1 Zur Koordination der Leistung en der Versicherungskasse mit den Leistungen der AHV/IV wird ein Teil des anrechenbaren Lohnes
13 nicht in die Versicherung einbezogen. Die Höhe des nicht versicherten Teils entspricht in der Regel dem Koordinationsabzug gemäss BVG
5 .
2 Bei Teilbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
Letzter
versicherter
Lohn

§ 6

a.
27 Als letzter versicherter Lohn gilt der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsv erhältnisses. Hat die versicherte Person innerhalb von zw ölf Monaten vor der Be endigung des Arbeits verhältnisses den Beschäftigungsg rad geändert oder Zulagen gemäss

§ 5 Abs.

1 bezogen, gilt als letzter ve rsicherter Lohn der durchschnitt liche versicherte Lohn de r letzten zwölf Monate.
Unverschuldete
Herabsetzung
des Lohnes

§ 7.

27 Eine versicherte Person, deren Lohn nach vollendetem
58. Altersjahr ohne deren Verschul den durch Rückstufung oder Her absetzung des Beschäftigungsgrades um höchstens die Hälfte herab gesetzt wird, bleibt auf ihr Verl angen zum bisherigen versicherten Lohn weiter versichert.
Begehrte oder
verschuldete
Herabsetzung
des Lohnes

§ 8.

27
1 Eine versicherte Person, deren Lohn nach vollendetem
58. Altersjahr wegen Verschuldens oder auf eigenes Begehren um höchstens die Hälfte herabgesetzt wird, bleibt auf ihr Verlangen bis längstens zur Vollendung des 65. Altersjahres zum bisherigen Lohn versichert.
2 Die versicherte Person hat die Beiträge des Kantons oder des angeschlossenen Arbe itgebers gemäss §§
64, 64 a und 70 c lit. b selbst zu bezahlen, soweit sie sich aus de r Differenz zwischen dem neuen und dem bisherigen versicherten Lohn ergeben.
Unbezahlter
Urlaub

§ 8

a.
14
1 Ein unbezahlter Urlaub von bi s zu 14 Tagen hat keine Änderung der Beitragspflicht und der versicherten Leistungen zur Folge.
2 Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 14 Tagen bis zu einem Monat wird die Beitragspflich t mit Urlaubsbeginn eingestellt. Die Risikoversicherung wird beitra gsfrei weitergeführt, die Äufnung des Sparguthabens wird für di e Dauer der Urlaubs sistiert.
3 Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat bis zu einem Jahr wird die Beitragspflicht mit Urlaubsbeginn eingestellt. Die Äufnung des Sparguthabens und die Risikoversicherung werden für die Dauer des Urlaubs sistiert. Tr itt während der Da uer des Urlaubs ein Invaliditäts- oder Todesfall ei n, hat die versicherte Person bzw. haben deren Hinterbliebene An spruch auf das Sparguthaben.
4
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
4 Ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Jahr führt zum Aus
- tritt aus der Versicherungskasse un d zur Ausrichtung der Freizügig
- keitsleistung. Weiterführung der Risiko versicherung bei unbezahltem Urlaub

§ 8

b.
27 Die versicherte Person hat be i einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Mona t bis zu einem Jahr di e Möglichkeit, die Risiko
- versicherung gegen Vorauszahlung der Risikobeiträge des Kantons oder des angeschlossenen Arbe itgebers und der versicherten Person für längs
- tens ein Jahr weiterzuführen. Sie hat den Antrag der Versicherungs
- kasse vor Urlaubsbegi nn einzureichen.
2. Versicherungsleistungen a. Altersleistungen Altersrücktritt

§ 9.

16
1 Die versicherten Personen kön nen ab vollendetem 60. Al- tersjahr den Altersrück tritt erklären. Sie habe n ab dem Rücktrittszeit
- punkt Anspruch auf die Altersleistungen.
2 Sie können den Altersrücktritt in höchstens zwei Teilschritten vollziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
3 Die versicherte Person kann eine Freizügigkeitsleistung auch dann beanspruchen, wenn sie die Versiche rungskasse zwischen dem vollen
- deten 60. Altersjahr und dem volle ndeten 65. Altersjahr verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist (Art. 2 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Al
- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenv orsorge vom 17. Dezember 1993; FZG
6 )
27 . Vorzeitige Entlassung altershalber

§ 10.

27
1 Der Kanton und der angeschlossene Arbeitgeber sind berechtigt, versicherte Personen nach Ablauf der Probezeit ab voll
- endetem 58. Altersjahr ohne deren Verschulden altershalber zu entlas
- sen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Bei betrieb
- lichen Restrukturierungen kann die En tlassung altersha lber bereits ab vollendetem 55. Alte rsjahr erfolgen.
2 Die Auflösung des Arbeitsverhält nisses im gegenseitigen Einver
- nehmen und die Nichtwiederwahl v on Personen, die durch die Stimm
- berechtigten oder den Ka ntonsrat gewählt sind, sind der Entlassung gemäss Abs. 1 gleichgestellt. a. Voraus- setzungen
5 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
b. Termin und
Form

§ 10

a.
26
1 Die Entlassung erfolg t auf das Monatsende.
2 Der Kanton und der angeschlossene Arbeitgeber können ver sicherte Personen höchstens in zwei Teilschritten altershalber entlas sen.
c. Ansprüche

§ 10

b.
26
1 Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Alters leistungen.
2 Wird der versicherten Person ei ne Abgangsentschädigung zuge sprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente beginnt nach Ablauf der Daue r, für welche die Abgangsentschä digung ausgerichtet wird.
3 Die versicherte Person kann anstel le der Altersleistungen auch eine Freizügigkeitsleistung einsch liesslich der Sparg utschriften gemäss

§ 16 Abs.

2 beanspruchen, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist.
d. Angeschlos
-
sene Arbeit
-
geber

§ 10

c.
26 Bei versicherten Personen von angeschlossenen Arbeit gebern gelangen die Bestimmungen über die vorzeitige Entlassung altershalber (§§
10–10 b, 11 Abs.
2, 16 und 67) nur zur Anwendung, wenn gemäss Anschlussvertrag mit der Versicherungskasse kein ent sprechender Leistungsausschluss besteht.
Ordentliche
Entlassung
altershalber

§ 10

d.
26
1 Versicherte Personen werden auf das Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr voll enden, altershalber entlassen. Bei Professorinnen und Professoren der Universität, Dozierenden der Fachhochschulen sowie Lehrpersone n der Mittelschulen und Berufs schulen erfolgt die Entlassung auf das Ende des Semesters, bei Lehr personen der Volksschule auf das Ende des Schuljahres.
2 Im Einzelfall kann die Weiterarbe it bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres vereinbart werden, wobei für die Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 65. Altersjahres kein Anspruch auf Abfindung im Sinne von §
26 des Gesetzes über das Arbe itsverhältnis des Staatsper sonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998
2 besteht.
3 Stirbt die versicherte Person währ end der Dauer der Weiterarbeit oder wird sie invalid, erfolgt die Berechnung der sich daraus ergeben den Leistungen auf der Grundla ge des Sparguthabens und des Um wandlungssatzes im Zeit punkt des Eintritts de s Versicherungsfalles.
Besondere
Bestimmungen
zur Entlassung
altershalber

§ 10

e.
26 Besondere Bestimmungen für versicherte Personen, die von den Stimmberechtigten oder vo m Kantonsrat gewählt werden, blei ben vorbehalten.
6
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal Frist

§ 11.

27
1 Der Altersrücktritt ist de m Kanton oder dem angeschlos
- senen Arbeitgeber mindestens unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Arbeitsverhältni s bekannt zu geben.
2 Die Entlassung altershalber ist der versicherten Person mindes
- tens unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Arbeitsverhältnis zu eröffnen. Sparguthaben

§ 12.

1 Für jede versicherte oder inva lide Person wird ein indivi
- duelles Sparguthaben geführt. Da s Sparguthaben besteht aus den a. eingebrachten Freizügigkei tsleistungen samt Zins, b. freiwilligen Einmaleinlagen samt Zins, c. Spargutschriften samt Zins, wobei die Sparg utschriften des laufen
- den Jahres nicht verzinst werden.
2 Bei teilinvaliden Versicherten wi rd das Sparguthaben im Umfang der weiterhin ausgeübten Erwerbst ätigkeit nach den Regeln für die erwerbstätigen Versicherten, im Umfang der Teilinvalidität nach den Regeln für die Invaliden weitergeführt. Verzinsung der Sparguthaben

§ 13.

1 Der Satz für die Verzinsung der Sparguthaben wird gemäss

§§

70 c lit. a und 70 d Abs. 2 lit. a und c festgelegt.
27
2 Die Zinsen werden am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Bei Austritten ohne Versicherungsf all und bei Alters pensionierungen wird der Zins im Austrittsjahr anteilmässig gutgeschrieben. Spargutschriften

§ 14.

27
1 Die Spargutschrifte n im Sinne von §
12 Abs. 1 lit. c betra
- gen: Alter Spargutschriften in % des versicherten Lohnes
24 bis 27
12
28 bis 32
15
33 bis 37
18
38 bis 42
20
43 bis 52
22
53 bis 62
24
63 bis 65
18
66 bis 70
9
2 Das Alter berechnet sich aus de r Differenz zwischen dem Kalen
- derjahr und dem Geburtsjahr.
3 Spargutschriften erfolgen längst ens bis zur Vollendung des 65. Al
- tersjahres oder bis zur Beendigung der vereinbarten Weiterarbeit.
7 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
Höhe der
Altersrente bei
Altersrücktritt

§ 15.

1 Die Höhe der jährlichen Alte rsrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multi pliziert mit dem Umwandlungssatz.
2 Der Umwandlungssatz beträgt:
27 Vollendetes Altersjahr Umwandlungssatz in %
60 5,54
61 5,66
62 5,78
63
5,90
64 6,05
65 6,20
66 6,35
67 6,50
68 6,68
69 6,86
70
7,04
3 Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau gerechnet.
13
Höhe der
Altersrente bei
Entlassung
altershalber

§ 16.

27
1 Erfolgt die Entlassung eine r versicherten Person durch den Kanton oder den angeschlosse nen Arbeitgeber im Sinne von

§§

10–10 e, ergibt sich die jährliche Altersrente aus dem im Entlas sungszeitpunkt massgeblichen Sparg uthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz.
2 Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem nach §
12 berech neten Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spar gutschriften ohne Zi ns, die gemäss §
12 Abs. 1 lit. c bis zum vollendeten
65. Altersjahr gutgeschrieben worden wären. Massgebend ist der ver sicherte Lohn im Entlassungszeitpunkt.
3 Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate ge nau berechnet und beträgt: Vollendetes Altersjahr Umwandlungssatz in %
55 5,03
56 5,12
57 5,21
58 5,30
59 5,42
60 und höher gemäss §
15 Abs. 2
8
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal Überbrückungs zuschuss

§ 17.

27
1 Versicherte Personen, die im Zeitpunkt des Altersrück
- tritts oder der Entl assung altershalber noch ke inen Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV haben, können einen Überbrückungs
- zuschuss beantragen, sofern sie nicht im Sinne von §
9 Abs.
3 oder

§ 10

b Abs. 3 die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.
2 Der Antrag ist durch die versic herte Person vor dem Altersrück
- tritt schriftlich bei der Versicherung skasse einzureichen. Bei verspätet eingereichtem Antr ag verwirkt der Anspru ch auf den Überbrückungs
- zuschuss. b. Dauer und Umfang

§ 17

a.
26
1 Der Überbrückungszuschuss wird bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet.
2 Er entspricht 75% de r maximalen Altersrent e der AHV. Bei Teil
- beschäftigten wird der Überbrüc kungszuschuss entsprechend dem Be
- schäftigungsgrad herabgesetzt. Be i verheirateten Personen und Perso
- nen in eingetragener Partnerschaft wird der Zuschuss um 30% erhöht, ausser die versiche rte Person verzichte auf diese Erhöhung. c. Angeschlos sene Arbeit geber

§ 17

b.
26 Bei Versicherten von angesc hlossenen Arbeitgebern ge
- langen die Bestimmungen über den Überbrückungszuschuss (§§
17,
17 a und 66 Abs. 2–4) nur zur An wendung, wenn gemäss Anschlussver
- trag mit der Versicherungskasse ke in entsprechender Leistungsaus
- schluss besteht. Alters kinderrente

§ 18.

13 Altersrentnern wird für jede s Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften des BVG
5 ausgerichtet. Bei Teilrücktritt oder Teil
- entlassung wird die Kinderrent e entsprechend herabgesetzt. b. Invalidenleistungen Berufs- invalidität

§ 19.

27
1 Versicherte Persone n, die vor Vollendung des 65. Alters
- jahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspru ch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet.
2 Über das Vorhandensein und den Gr ad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versic herungskasse entschieden.
24 a. Voraus- setzungen
9 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
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3 Die versicherte Person, die vo rgesetzte Direktion und der ange- schlossene Arbeitgeber können um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn die Schlussfolge rungen des Gutachtens der Ver trauensärztin oder des Vertrauensar ztes nicht anerkannt werden. Die Oberexpertin oder der Oberexpert e wird einvernehmlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zu stande, obliegt die Ernennung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antragstelle rin oder vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen.
Höhe
der Berufs-
invalidenrente

§ 20.

16
1 Die Berufsinvalidenrente betr ägt bei voller Invalidität
60% des letzten versicherten Lohnes
13 .
2 Bei teilweiser Berufs invalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wi e folgt festgesetzt: Berufsunfähigkeit Höhe der Rente in % eines Vollamtes bis 24% keine Rente
25% bis 59% Rente gemäss IV-Grad
60% bis 69% Dreiviertelrente
70% und mehr Vollrente
3 Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeits unfähigkeit, deren Ursache zur Be rufsinvalidität führte, und dem Be ginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfäh igkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach dem versicherten Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit.
4 Erzielt eine teilweise berufsinvali de Person weiterhin einen in der Versicherungskasse versicherten Lohn, wird die Rente wegen Berufs invalidität auf dem Un terschied zwischen de m alten und dem neuen versicherten Lohn berechnet. Wird der weiterhin erzielte Lohn bei einer anderen Vorsorgeei nrichtung versichert, ka nn dieser eine Teil freizügigkeitsleistung überwiesen werden.
5 Dauerhafte und wesentliche Ände rungen des Grades der Berufs invalidität führen zu einer Anpass ung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussich tlich mehr als ein Jahr besteht,
Erwerbs-
invalidität

§ 21.

1 Nach dem Auslaufen der Rent e wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht.
10
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
2 Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ih re bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zu mutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, ode r wenn sie aufgrund eines Entscheides der eid
- genössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde.
3 Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Inva
- liditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität.
4 Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet.
27 Höhe der Erwerbs invalidenrente

§ 22.

16
1 Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität
60% des letzten ve rsicherten Lohnes
13 .
2 Bei teilweiser Erwerbsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wi e folgt festgesetzt: Erwerbsunfähigkeit Höhe der Rente in % eines Vollamtes bis 24% keine Rente
25% bis 59% Rente gemäss IV-Grad
60% bis 69% Dreiviertelrente
70% und mehr Vollrente
3 Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeits
- unfähigkeit, deren Ursache zur Er werbsinvalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach de m versicherten Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit.
4 Erzielt eine teilweise erwerbsinv alide Person weiterhin einen in der Versicherungskasse versicherten Lohn, wird die Rente wegen Er
- werbsinvalidität auf dem Unters chied zwischen dem alten und dem neuen versicherten Lohn berechnet. Wird der we iterhin erzielte Lohn bei einer anderen Vorsorgeeinrichtun g versichert, kann dieser eine Teilfreizügigkeitsleist ung überwiesen werden.
5 Dauerhafte und wesentliche Änder ungen des Grades der Erwerbs
- invalidität führen zu einer Anpass ung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussich tlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt. Überbrückungs zuschuss

§ 23.

16
1 Den voll Invaliden wird nebe n der Invalide nrente ein Zu
- schuss von 75% der maximalen Altersr ente der AHV ausgerichtet, bis die Leistungen der AHV/IV einsetze n. Bei Teilinvaliden wird der Zu
- schuss entsprechend dem Invaliditäts grad festgesetzt. Bei Teilbeschäf
- tigten wird der Überbrückungszus chuss entsprechend dem Beschäfti
- gungsgrad he rabgesetzt.
11 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
2 Bei verheirateten Personen und Pe rsonen in eingetragener Part nerschaft wird der Zuschuss um 30 % erhöht, sofern dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner keine IV- oder AHV-Rente zusteht.
19
3 Unterlässt es die invalide Person, ihre Forderungen bei der eidge nössischen IV rechtzeitig geltend zu machen, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.
4 Werden der invaliden Person Leistung en der eidgenössischen IV rückwirkend zugesprochen, hat si e der Versicherungskasse den Zu schuss für den gleichen Zeitraum zurü ckzuerstatten, höchstens aber im Umfang der Leistungen der eidgenössischen IV. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.
5 Im Umfang der Rückerstattung gemäss Abs. 4 steht der Versiche rungskasse gegenüber de r Eidgenössischen AHV/ IV ein direktes For derungsrecht zu.
12
Weiterführung
der Spargut
-
haben von
Invaliden
-
rentnerinnen
und Invaliden
-
rentnern

§ 24.

1 Das Sparguthaben v on Invalidenrentnerinnen und Invali denrentnern wird auf der Grundlage des versicherten Lohnes im Zeit punkt der Invalidisierung bis zum vollendeten 65. Altersjahr weiter geführt.
27
2 Wurde der versicherte Lohn
13 zwischen dem Zeitpunkt der Arbeits unfähigkeit, welche zur Invalidit ät führte, und dem Beginn der Invali denrente herabgesetzt, wird der We iterführung der Sparguthaben der versicherte Lohn
13 im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt.
Ablösung der
Invalidenrenten
durch Alters
-
renten

§ 25.

27
1 Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten werden auf das voll endete 65. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst. Die Altersrenten werden aufgrund des bis zum volle ndeten 65. Altersja hr nachgeführten Sparguthabens berechnet. Der Umw andlungssatz richtet sich nach

§ 15 Abs. 2.

2 Wurde die Invalidität durch eine n Unfall verursacht und wird der versicherten Person auch über das vollendete 65. Altersjahr hinaus eine Unfallrente ausgerichtet, verminder t sich die Altersrente der Versiche rungskasse im Umfa ng der Unfallrente.
3 Aufgrund der Ablösung der Invali denrente durch die Altersrente entsteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss nach §§
17 und 17 a.
Invaliden
-
kinderrente

§ 26.

27
1 Die invalide Person hat Ansp ruch auf eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente für a. ihre Kinder und Stiefkinder, fü r deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommt, b. Kinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.
12
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
2 Eine teilinvalide Person hat Anspruch auf eine entsprechend herabgesetzte Kinderrente. Wieder- erlangung der Arbeits fähigkeit

§ 27.

1 Kommt eine ganz oder teilweise invalid erklärte versicherte Person wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente gemäss §
57 gekürzt.
2 Weigert sich die als invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewor
- dene versicherte Person, eine ihr angebotene zumutbare Arbeit anzu
- nehmen, oder widersetzt sie sich einer Eingliederungsmassnahme der IV, ist ihr ein ihrer Leistungsfäh igkeit entsprec hender Jahreslohn
13
an
- zurechnen. Meldepflicht

§ 28.

24 Die Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner sind ver
- pflichtet, der Versicherungskasse ei nen Verdienst sofort mitzuteilen. Unterlassen sie die Mi tteilung, wird die Rente entsprechend dem mut
- masslichen Verdienst ge kürzt oder entzogen. Kürzung

§ 29.

Hat die versicherte Person die Invalidität absichtlich herbei
- geführt, kann die Versich erungskasse die Leistun gen herabsetzen, ent
- ziehen oder verweigern. c. Leistungen an die Hinterbliebenen Ehegattenrente, Vo r a u s setzungen

§ 30.

1 Der überlebende Ehegatte einer im Arbeits- oder Pensions
- verhältnis
13 verstorbenen Person hat Anspruch auf eine Ehegatten
- rente, wenn er a. für den Unterhalt eines oder mehrerer eigener Kinder aufkommen muss oder musste oder b. im Zeitpunkt des Todes für St ief- oder Pflegekinder aufkommen muss oder c. im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder d.
12 im Zeitpunkt des Todes mindesten s eine halbe Rente der eidge
- nössischen IV bezieht.
2 Erfüllt der Ehegatte keine dies er Voraussetzungen, hat er An
- spruch auf eine Abfindung in de r Höhe von fünf Jahresrenten.
24 Höhe der Ehegattenrente

§ 31.

27
1 Beim Tod einer versicherten Person vor de m vollendeten
65. Altersjahr beträgt di e Ehegattenrente 40% des letzten versicherten Lohnes.
2 Beim Tod eines Invalidenrentne rs beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der Invalidenrente.
13 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
3 Auf den Zeitpunkt, in dem die ve rstorbene Person das 65. Alters jahr vollendet hätte, wird die Ehega ttenrente gemäss Abs. 1 und 2 neu berechnet. Sie beträgt zw ei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bi s zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte.
4 Beim Tod einer versicherten Pe rson nach dem vollendeten 65. Al tersjahr beträgt die Eheg attenrente zwei Dritte l der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.
5 Beim Tod eines Altersrentners be trägt die Ehegattenrente zwei Drittel der laufenden Altersrente.
Ehegattenrente
an den
geschiedenen
Ehegatten

§ 32.

27
1 Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehe gatten gleichgestellt, wenn er das
45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert ha t und er durch den Tod der ver sicherten Person einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unter haltsrente oder einer Kapitalabfi ndung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht.
2 Die Leistungen an den geschieden en Ehegatten entsprechen höchs tens dem Anspruch aus dem Scheid ungsurteil, abzüglich der Hinter bliebenenleistungen der übrigen Versicherer, na mentlich der AHV/IV.
Eingetragene
Partnerschaft

§ 32

a.
19 Die eingetragene Partnerschaft wird der Ehe gleichge stellt.
Eheähnliche
Lebens
-
gemeinschaft

§ 32

b.
18
1 Die eheähnliche Lebensgeme inschaft, auch unter Per sonen gleichen Geschlechts, wird de r Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a. beide Partner sind wede r verheiratet noch führen sie eine eingetra gene Partnerschaft noch besteht zwischen ihnen eine nahe Ver wandtschaft, b. die Lebensgemeinscha ft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeit punkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden, c. die gegenseitige Unterstützungspf licht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der Versicherungskas se eingereicht.
2 Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hat Anspruch auf die Leistungen gemäss §§
30 und 31. Ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Hinter lassenenrenten der beruflichen Vorsorge oder Pe rsonen, die Kapitalleistung en in der Höhe des Ren tenumwandlungswer tes erhielten.
24
14
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal Aufhebung der Ehegatten- oder Partner schaftsrente

§ 32

c.
23
1 Ansprüche nach §§
30–32 b erlöschen, wenn die an
- spruchsberechtigte Person erneut heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft oder eine eheähnlic he Lebensgemeinschaft nach §
32
b begründet.
2 Die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger teilen der Versiche
- rungskasse Änder ungen gemäss Abs.
1 mit. Die Versicherungskasse macht sie auf diese Pflicht und au f die Pflicht zu r Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen regelmässig aufmerksam. Waisenrente

§ 33.

24 Stirbt eine versicherte Person, haben Anspruch auf eine Waisenrente: a. ihre Kinder und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufgekommen ist, b. Kinder, welche die versicherte Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat. Höhe der Waisenrente

§ 34.

1 Für Halbwaisen beträgt die Waisenrente 30% der nach §
31 berechneten Ehegattenrente.
2 Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, ausser die Voll
- waise beziehe von der Versicherung des anderen verstorbenen Eltern
- teiles ebenfalls eine Waisenrente. Dauer der Waisenrente

§ 35.

Die Waisenrente wird ausger ichtet bis zum Ende des Mo
- nats, in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Dr ittel erwerbsfähig sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss de r Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

§§

36–39.
17
3. Todesfallsumme Vo r a u s setzungen und Höhe

§ 40.

24 Stirbt eine versicherte Person, ohne dass die Versicherungs
- kasse Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leis
- tungen wegen unverschuldeter Entlas sung erbringen mu sste, wird eine Todesfallsumme von 200% des letz ten versicherten Lohnes, höchstens aber das Sparguthaben im Zeit punkt des Todes ausgerichtet.
15 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
Berechtigte
Personen

§ 41.

27
1 Anspruchsberechtigt sind, un abhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung: a. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, ode r die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gef ührt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsame r Kinder aufkommen muss, b. bei deren Fehlen die Kinder der verstorbenen Person, die Eltern oder die Geschwister.
2 Die versicherte Person kann durch schriftlic he Erklärung festle gen, welche Personen innerhalb ei ner anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und zu welchen Anteilen diese Anspruch auf die Todesfallsumme haben. Die Erklärung ist der Versicherungskasse innert dreier Monate nach de m Tod der versicherten Person einzureichen.
3 Wird innert dieser Frist keine Erklärung eingereicht, wird die Todesfallsumme entsprechend der in Abs. 1 festgelegten Rangordnung ausbezahlt. Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen.
4 Fehlen berechtigte Personen, verfä llt die Todesfallsumme der Ver sicherungskasse.
4. Austritt ohne Versicherungsfall
Freizügigkeits-
leistung

§ 42.

27
1 Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Dienst des Kantons oder des angeschlosse nen Arbeitgebers austreten und ohne Versicherungsfall aus der Vers icherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Dies gilt auch für versicherte Personen, die gemäss §§
9 Abs.
3 oder 10 b Abs.
3 anstelle der Alters leistung die Freizügigkei tsleistung beanspruchen.
2 Die Höhe der Freizügigkeitsleist ung entspricht dem im Austritts zeitpunkt vorhandenen Spargut haben gemäss Art. 15 FZG
6 . Die Frei zügigkeitsleistung ents pricht dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG
6 , falls dieser höher ist.
3 Eine Beteiligung des Kantons oder des angeschlossenen Arbeit gebers an einer Einlage gemäss §
69 Abs.
6 wird für jedes vollendete effektive Beitragsjahr zu einem Zehntel der austretenden Person ange rechnet.
16
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal Verwendung der Freizügigkeits leistung

§ 43.

1 Die Freizügigkeitsleistung wird der registrierten Vorsorge
- einrichtung des neuen Ar beitgebers überwiesen.
2 Wenn dies nicht möglich ist, teil t die versicherte Person der Ver
- sicherungskasse mit, ob sie den Vorsorgeschutz im Sinne der bundes
- rechtlichen Bestimmungen durch Erri chtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos erha lten will. Bleibt diese Mitteilung aus, überweist die Versicherungskasse die Freizügigkeitsleistung samt Zins frühestens sechs Monate, spätes tens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall de r Auffangeinrichtung.
27 Ausnahmsweise Barauszahlung

§ 44.

1 Auf Gesuch wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt, a.
27 wenn die anspruchsberechtigte Pe rson die Schweiz endgültig ver
- lässt und nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnt, b. wenn die anspruchsberechtigte Pe rson eine selbstständige Erwerbs
- tätigkeit aufnimmt und der obli gatorischen Versicherung nicht mehr untersteht, c. wenn sie weniger als einen Jahr esbeitrag der anspruchsberechtig
- ten Person beträgt.
2 Personen, die nach den Rechtsvo rschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ode r nach den isländischen oder nor
- wegischen Rechtsvorschri ften weiterhin obligatoris ch versichert sind, können die Barauszahlung gemäss Abs. 1 lit. a im Umfang des BVG- Altersguthabens nicht verlangen.
27
3 Im Fall von Abs.
1 lit. a wird die Freizügigkeitsleistung auf das Ausreisedatum, frühestens aber auf den Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss §
3 Abs. 2 ausbezahlt. Im Fall von Abs. 1 lit. b erfolgt die Aus
- zahlung gegen Vorlage der schri ftlichen AHV-Anerkennung als selbst
- ständig erwerbstätige Person, frühestens aber auf den Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss § 3 Abs. 2.
14
4 An verheiratete oder in einget ragener Partnerschaft lebende Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.
19
5. Verpfändung und Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum Finanzierung von Wohn eigentum

§ 1

bis zur Höhe des Sparg uthabens für die Fina nzierung von Wohneigen
- tum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt der Versicherungs
- kasse einzureichen.
13
17 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
2 Nach Vollendung des 50. Altersjah res ist der Betrag auf das Spar- guthaben im Alter 50 beschränkt oder auf die Hälfte des Spargut habens im Zeitpunkt des Vorbez ugs, falls diese höher ist.
3 Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Anspruchsberechtigte ist die Verp fändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte, die ei ngetragene Partnerin oder der ein getragene Partner sc hriftlich zustimmt.
19
Kürzung der
Versicherungs
-
leistungen

§ 46.

16
1 Der Vorbezug wird vom Sparg uthaben abgezogen. Alle aus dem Sparguthaben abgeleiteten Versicherungsleistungen werden dadurch gekürzt.
2 Die Verwertung des Pfandes gemäss §
45 Abs. 1 wirkt wie ein Vor bezug.
Rückzahlung

§ 47.

16
1 Die versicherte Pe rson kann den vorbezogenen Betrag jederzeit bis zum erklärten Alters rücktritt zurückzahlen. Die Rück zahlung kann in einem Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Eine Teilrückzahlung hat mindestens Fr. 20
000 zu betragen.
2 Die versicherte Person muss den vorbezogenen Betrag zurück zahlen, wenn das Wohneigentum verä ussert wird oder daran Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen. Die Erben haben den vorbezogenen Betrag zu rückzuzahlen, wenn im Todesfall keine Hinterbliebenenlei stungen fällig werden.
6. Leistung bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
19
Aufteilung des
Sparguthabens

§ 47

a.
1 Wird die Ehe geschieden oder die eingetragene Partner schaft gerichtlich aufgelöst, so wi rd das während der Ehe oder der ein getragenen Partnerschaft erworben e Sparguthaben nach den Anord nungen des für die Scheidung oder Auflösung zustä ndigen Gerichts aufgeteilt. Der dem geschiedenen Eh egatten, der Partnerin oder dem Partner zustehende Anteil wird an deren oder dessen Vorsorgeeinrich tung oder eine andere Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschut zes übertragen.
19
2 Der übertragene Betrag wird vom Sparguthaben abgezogen. Alle aus dem Sparguthaben abgeleiteten Versicherungsleistungen werden dadurch gekürzt.
16
3 Versicherte haben die Möglichkeit , den übertragenen Betrag mit freiwilligen Einlagen wieder auszugleichen.
18
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal III. Risikoversicherung Aufnahme- bedingungen

§ 48.

27
1 Vom 1. Januar des Kalenderjah res, das dem vollendeten
17. Altersjahr folgt, bi s zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 23. Altersjahr vollendet wird, werden die Angestellten in die Risiko
- versicherung aufgenommen.
2 Anschliessend erfolgt die Aufnah me in die Vollversicherung. Versicherungs schutz

§ 49.

Die Risikoversicherten sind ge gen die Risiken Tod und In
- validität versichert. Die Leistung en entsprechen denjenigen der §§
19 bis 35. Austritt ohne Versicherungs fall

§ 50.

Beim Austritt aus der Risikov ersicherung ohne Versiche
- rungsfall werden keine Beiträge zurückerstattet. IV. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsleistungen Vo r r a n g des BVG

§ 51.

Sind die statutarischen Leist ungen niedriger als vom BVG
5 vorgeschrieben, werden die Leistungen nach BVG
5 ausgerichtet. Sicherung des Leistungs zwecks

§ 52.

Die Ansprüche an die Versicherungskasse können unter Vor
- behalt von §
45 vor Fälligkeit weder abge treten noch verpfändet wer
- den. Beginn und Ende der Versicherungs leistungen

§ 53.

13
1 Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenus s oder eine Alters- oder Invali
- denrente nicht mehr ausgerichtet wi rd. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung er lischt, noch voll ausgerichtet.
2 Bezieht eine invalide Person Leistungen eine r Krankentaggeld
- versicherung, die mindestens zur Hälfte vom Kanton oder vom ange
- schlossenen Arbeitgeber finanziert worden ist, oder ein Unfall- bzw. Militärversicherungstaggeld, setzen die Invalidenleistungen der Ver
- sicherungskasse nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein. Sind die Invalidenleistungen der Versic herungskasse höher als die Taggeld
- leistungen, richtet die Versicherungskasse ab dem Tag, ab dem der Lohn nicht mehr ausgerichtet wird, die Differenz zwischen ihren Inva
- lidenleistungen und den Taggeldleistungen aus.
27 Auszahlung der Renten

§ 54.

1 Die Höhe der Rente wird de n Bezugsberechtigten durch besondere Mitteilung bekanntgegeben.
2 Die Rente wird in zwölf gleichen Raten je im Laufe des Fällig
- keitsmonats ausbezahlt. In besonde ren Fällen, namentlich bei Über
- weisungen ins Ausland, kann von der monatlichen Auszahlung abge
- wichen werden.
19 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
3 Die Auszahlung der Rente erfolgt durch Überweisung auf ein Bank- oder Postkonto.
27
4 Die Versicherungskasse ist bere chtigt, von den Rentenbezügerin nen und Rentenbezügern jährlich eine Lebensbescheinigung und einen amtlichen Ausweis über die Zivils tandsverhältnisse einzufordern.
24
Leistungs
-
verbesserungen
bei Renten

§ 55.

27
1 Die Versicherungskasse gewä hrt auf laufenden Renten Leistungsverbesserungen entspr echend den Bedingungen gemäss §
70 d Abs. 2 lit. c. Auf Überbr ückungszuschüssen gemäss §§
17–17 b und 23 werden keine Leistungs verbesserungen gewährt.
2 Die Leistungsverbesserungen könn en an die Teuerungszulagen gemäss §
7 des Gesetzes über die Versic herungskasse für das Staats personal
3 angerechnet werden.
Au sk au f
der Rente

§ 56.

1 Wenn die Alters- und Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegattenrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2% der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt, wird die Rente durch eine Kapitalabfindung ausgekauft.
2 . . .
25
Kapitalbezug
der Alters
-
leistung

§ 56

a.
27
1 Im Falle eines Altersrücktritts oder einer Entlassung altershalber kann die versicherte Pe rson verlangen, da ss ihr die Alters leistung ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird.
2 Die versicherte Person hat der Versicherungskasse den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Ar beitsverhältnisses schri ftlich mitzuteilen. Innerh alb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen ist die schrift liche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich.
3 Invalidenrentnerinnen und Invali denrentnern steht der Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform im Umfang des Spar guthabens gemäss §
24 Abs. 1 nicht zu.
4 Im Umfang der Kapitalauszahlung gehen sämtliche Ansprüche der Altersrentnerin oder de s Altersrentners und ihre r bzw. seiner Hinter bliebenen gegenüber der Versicherungskasse unt er und besteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss.
Verhinderung
ungerechtfertig
-
ter Vorteile

§ 57.

1 Die Versicherungskasse kürzt ihre Invaliden- und Hinter bliebenenleistungen, soweit sie zu sammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100% und im Todesfall 90% des mutmass- lich entgangenen Bruttove rdienstes übersteigen.
20
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereign isses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Re ntenumwandlungswert in- und aus
- ländischer Sozialversi cherungen und Vorsorgeei nrichtungen, mit Aus
- nahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das wei
- terhin erzielte Erwerb seinkommen angerechnet.
3 Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV gelten auch Altersleistungen in- und ausl ändischer Sozialver sicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leist ungen, als anrechenbare Einkünfte.
27
4 Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten oder der überleben
- den eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisen werd en zusammengerechnet (Art.
24 Abs.
3 BVV 2
7 ).
27
5 Fallen zufolge veränderter Verhäl tnisse einzelne Einkünfte weg, setzt die Versicherungskasse ihre Leistungen neu fest.
6 Die Versicherungskasse kürzt ihre Leistungen bei unverschuldeter Entlassung, wenn sie zusammen mit dem weiterhin er zielten Erwerb
100% des mutmasslich entgangenen Bruttolohnes übersteigen.
12 Mitteilungs pflicht

§ 58.

Die Angestellten und die Leistungsempfänger sind den Organen der Versicherungskasse gegenüber verpflichtet, ihre Zivil
- standsverhältnisse und deren Änder ungen sowie alle übrigen für die Versicherungskasse nötigen Angab en, wie Ende der Ausbildung von rentenberechtigten Kindern, Wieder erlangen von Verdienst und Adress
- änderungen, umgehend mitzuteilen. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

§ 59.

24
1 Werden versicherten Personen oder ihren Hinterblie
- benen Leistungen entrichtet, auf di e sie weder nach diesen Statuten noch nach dem BVG
5 Anspruch gehabt hätt en, sind die Leistungen zurückzuerstatten. Waren die Em pfängerinnen oder Empfänger der Leistung bösgläubig, ist zudem ein Verzugszins zu entrichten.
2 Der Anspruch auf Rückzahlung kann mit Leistungen der Ver
- sicherungskasse verrechnet werden.
3 In Härtefällen kann bei gutem Glauben der Empfängerin oder des Empfängers auf die Rückfo rderung verzichtet werden.
21 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
Verwirkung
und Verjährung

§ 60.

16
1 Der Anspruch auf eine Beri chtigung des Versicherungs verhältnisses verwirk t nach zehn Jahren.
2 Forderungen auf periodische Beit räge und Leistung en verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren.
3 Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig bezogener Leis tungen verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs kasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung. Wird de r Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, ist diese Frist massgebend.
Auskunfts
-
pflicht der
Versicherungs
-
kasse

§ 61.

Die Versicherungskasse stellt den Versicherten einmal jähr lich ein Leistungsblatt zu, das über al le für sie wesentlichen Versiche rungsdaten Auskunft gibt. V. Finanzierung der Versicherungskasse
Einnahmen

§ 62.

Die Einnahmen der Versicherungskasse bestehen aus a. den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen der Versicherten, b.
27 den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen des Kantons, c.
27 den Beiträgen und freiwi lligen Einmal einlagen der angeschlosse nen Arbeitgeber, d. den Erträgen der angelegten Kapitalien.
Beiträge

§ 63.

27
1 Die Beiträge der versichert en Personen sowie des Kan tons oder der angeschlossenen Arbeit geber setzen sich aus je einem Sparanteil und einem Risikoanteil zusammen.
2 Die Beiträge der Versicherten we rden in zwölf monatlichen Teil beträgen vom Lohn abgezogen.
3 Die Beitragspflicht der versiche rten Person sowie des Kantons oder des angeschlossenen Arbeitgebers erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet, spätestens jedoch mit dem Ende des Monats, in dem die ve rsicherte Person da s 65. Altersjahr vollendet. Bei Weiterarbeit nach Vollendung des 65. Altersjahres im Sinne von §
10 d Abs. 2 sind die Sparbeiträge gemäss §
64 auf der Grund lage des versicherten Lohnes gemäss §
6 zu leisten; Risikobeträge im Sinne von §
64 a sind dagegen nicht geschuldet.
a. Im
Allgemeinen
22
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal b. Sparanteil

§ 64.

27
1 Die versicherten Persone n, der Kanton und die ange
- schlossenen Arbeitgeber leis ten folgende Sparbeiträge: Alter der versicherten Sparbeiträge in % des versicherten Lohnes Person Versicherte Kanton und angeschlossene Person Arbeitgeber
24 bis 27
4,8
7,2
28 bis 32
6,0
9,0
33 bis 37
7,2
10,8
38 bis 42
8,0
12,0
43 bis 52
8,8
13,2
53 bis 62
9,6
14,4
63 bis 65
7,2
10,8
66 bis 70
3,6
5,4
2 Das Alter berechnet sich aus de r Differenz zwischen dem Kalen
- derjahr und dem Geburtsjahr. c. Risikoanteil

§ 64

a.
27
1 Die versicherten Persone n, der Kanton und die ange
- schlossenen Arbeitgeber leis ten folgende Risikobeiträge: Ausgaben in % der Risikobeiträge in % des versicherten Lohnes planmässigen Einnahmen Versicherte Kanton und angeschlossene Person Arbeitgeber a. 90 und mehr
1,20
1,80 b. 85–89,9
1,14
1,71 c. 80–84,9
1,08
1,62 d. 70–79,9
0,98
1,47 e. 60–69,9
0,92
1,38 f. unter 60
0,84
1,26
2 Die gemäss §
48 der Risikoversicherung unterstehenden versicher
- ten Personen leisten eine n Beitrag von 0,8% des versicherten Lohnes. Der Kanton und die angeschlossenen Arbeitgeber leisten für sie einen Beitrag von 1,2% des versicherten Lohnes.
3 Die Risikobeiträge gemäss Abs.
1 werden jährlich aufgrund des Ergebnisses der tatsächlichen Schade nentwicklung bei den Invaliden- und Hinterbliebenenleist ungen der aktiven Versicherten festgelegt.
23 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
4 Für die Ermittlung des Ergebnisses werden die planmässigen Ein nahmen den Ausgaben der Risikover sicherung gegenübe r gestellt. Die planmässigen Einnahmen setzen sich aus den Risikobeiträgen, berech net nach den Höchstbeiträgen gemä ss Abs. 1 lit. a, und dem Spargut haben der verstorbenen aktiven Ve rsicherten der vergangenen drei Jahre zusammen. Die Ausgaben be stehen aus dem Deckungskapital der neu entstandenen Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, dem Deckungskapital der Sparbeitragsbefreiung, den Kapitalleistungen und dem Saldo der Veränderungen vo n Rückstellungen für die Risiken im gleichen Zeitraum.

§§

65 und 65 a.
28
Finanzierung
des Über-
brückungs
-
zuschusses

§ 66.

27
1 Der Überbrückungszuschuss an Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner im Sinne von §
23 geht bis zum AHV-Rücktritts alter zulasten der Versicherungskasse.
24
2 Der Überbrückungszuschuss an Altersrentnerinnen und Alters rentner im Sinne von §§
17–17 b wird von der Al tersrentnerin oder vom Altersrentner und vom Kanton oder vom angeschlossenen Arbeit geber im Verhältnis von 1 : 1,5 finanziert.
3 Die Altersrentnerinne n und Altersrentner fi nanzieren den Über brückungszuschuss durch eine le benslängliche Kü rzung der Alters rente nach Wegfall des Zuschusses. Die Kürzung der jä hrlichen Alters rente beträgt 3% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses. Die Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gekürzt.
4 Der Anteil des Kantons oder de s angeschlossenen Arbeitgebers ist monatlich fällig.
Finanzierung
von Renten
in besonderen
Fällen

§ 67.

27 Der Kanton und der angeschlos sene Arbeitgeber finanzie ren der Versicherungskasse die Ergä nzung der Sparguthaben im Sinne von §
16.
Arbeitgeber
-
leistungen für
Lehrpersonen
der Volksschule

§ 68.

27 Für Lehrpersonen der Volksschule erbringen Kanton und Gemeinde die Arbeitgeberleistungen gemäss §§
64–67 und 70 c lit. b im Verhältnis ihre r Anteile am Grundlohn.
Einlagen zur
Erhöhung der
Sparguthaben

§ 69.

27
1 Die versicherten Personen sind verpflichtet, Freizügigkeits leistungen früherer Vorsorgeeinricht ungen in die Versicherungskasse einzubringen. Die Freizügigkeitsle istungen werden zur Erhöhung des Sparguthabens verwendet.
2 Die versicherten Personen sind be rechtigt, Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens zu leisten. Das Sparguthaben darf dadurch die An sätze gemäss Tabelle im Anhang I nicht übersteige n. Die Einlagen sind in Form einer einmaligen Zahlung zu entrichten.
24
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
3 Hat eine versicherte Person auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Altersjahres den Alte rsrücktritt erklärt od er ist sie auf einen solchen Zeitpunkt altershalber entl assen worden, kann sie eine Ein
- lage in der Höhe leisten, dass sie di e gleiche Altersrente erhält, die sie bei Vollendung des 65. Altersjahres erhalten hätte. Arbeitet die ver
- sicherte Person über di esen Zeitpunkt hinaus weiter, entfällt ihre Bei
- tragspflicht sowie diejenige des Kantons oder des angeschlossenen Arbeitgebers und es werden keine Spargutschriften mehr gewährt.
4 Beim tatsächlichen Rücktritt darf die Altersrente höchstens 5% höher sein als die maxi male Altersrente bei Vo llendung des 65. Alters
- jahres. Ein übersteigender Betrag verfällt der Versicherungskasse.
5 Hat eine versicherte Person einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt, kann sie eine fr eiwillige Einlage gemäss Abs. 2 und 3 erst leis
- ten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist.
6 In besonderen Fällen, namentlich im Rahmen von Sozialplänen, kann sich der Kanton oder der ange schlossene Arbeitgeber am Ein
- kauf gemäss Abs. 2 und 3 beteiligen. Finanzielle Sicherheit

§ 70.

27
1 Zur Wahrung der langfristigen finanziellen Sicherheit sind ausreichende Wertschwankungsreser ven und technische Rückstellun
- gen zu bilden.
2 Die Regeln für die Bildung und Au flösung dieser Reserven und Rückstellungen werden in einem Reglement festgelegt. Deckungsgrad

§ 70

a.
26
1 Der Deckungsgrad der Versicherungskasse gemäss Art. 44 BVV 2
7 samt Anhang ergibt si ch aus der Jahresrechnung.
2 Eine Unterdeckung besteht, wenn der Deckungsgrad der Versiche
- rungskasse am Bilanzstichtag weniger als 100% beträgt. Massnahmen bei Unter deckung

§ 70

b.
26
1 Besteht eine Unterdeckung, hat die Versicherungskasse: a. die Ursachen der Unterdeckung zu analysieren und gegebenenfalls Massnahmen im Bereich der Versicherungsleistungen und/oder der Finanzierung vorzuschlagen, sofe rn die Unterdeckung auch durch eine ungenügende Fi nanzierungsgrundlage verursacht wurde, b. die Expertin oder den Experten für berufliche Vorsorge jährlich mit der Erstellung eines versicherung stechnischen Berichts zu beauf
- tragen sowie c. die Aufsichtsbehörde, den Kanton, die angeschlossenen Arbeit
- geber, die versicherten Personen sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und di e Ursachen der Unterdeckung sowie über die zu deren Behebu ng ergriffenen Massnahmen zu informieren. a. Im Allgemeinen
25 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
2 Besteht eine Unterdeckung, kann die Versicherungskasse die Aus zahlung eines Vorbezugs zur Fina nzierung von Wohneigentum gemäss

§ 45 zeitlich und betragsmässig eins

chränken oder ganz verweigern, wenn dieser zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
b. Sanierungs
-
massnahmen

§ 70

c.
26 Zur Behebung einer Unterdeckung trifft die Versiche rungskasse folge nde Massnahmen: a. Die Sparguthaben werden in Abhä ngigkeit zum Deckungsgrad auf der Grundlage des jeweiligen Mindestzinssatzes gemäss Art.
15 BVG
5 wie folgt verzinst, wobei ein Negativzins ausgeschlossen ist: Bandbreite Verzinsung Sparguthaben des Deckungsgrades <80% BVG-Mindestzinssatz –1%
80% bis <90% BVG-Minde stzinssatz –0,5%
90% bis <100% BVG-Mi ndestzinssatz –0,5% Der jeweilige Zinssatz kommt au ch bei der Berechnung des Min destbetrages der Freizügigkeitsleistung gemäss Art.
17 FZG
6 zum Tragen. b. Auf dem versicher ten Lohn gemäss §§
6–8 derjenigen versicherten Personen, die der Voll versicherung angehören, werden in Abhän gigkeit zum Deckungsg rad folgende Sanier ungsbeiträge erhoben: Bandbreite Sanierungsbeitrag Sanierungsbeitrag des Deckungsgrades versicherte Personen Kanton und angeschlossene Arbeitgeber <80%
2,0%
5,0%
80% bis <90%
1,5%
3,75%
90% bis <100% –
2,5% Die Sanierungsbeiträge führen zu keiner Erhöhung der Spargutha ben und werden bei der Berechnung des Mindestbetrages der Frei zügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG
6 nicht berücksichtigt.
Massnahmen
zur Wahrung
der langfristigen
finanziellen
Sicherheit

§ 70

d.
26
1 Langfristig wird eine Verz insung der Sparguthaben zum technischen Zinssatz angestrebt.
2 Zur Wahrung der langfristigen fina nziellen Sicherheit trifft die Versicherungskasse fo lgende Massnahmen: a. Die Sparguthaben werden in Abhä ngigkeit zum Deckungsgrad auf der Grundlage des jeweiligen Mindestzinssatzes gemäss Art.
15 BVG
5 wie folgt verzinst: Bandbreite Verzinsung Sparguthaben des Deckungsgrades
100% bis <110% BVG-Mindestzinssatz, mindestens aber 2,5%
110% bis <115,1% BVG-Mindestzi nssatz, mindestens aber 3,25%
26
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal b. Bei einem Dec kungsgrad von weni ger als 115,1% werden auf lau
- fenden Renten aus Mitteln der Versicherungskasse keine Leis
- tungsverbesser ungen gewährt. c. Ab einem Deckungsgrad von 115,1% wird ein Drittel des den Deckungsgrad von 115% übersteigenden Betrag es im Verhältnis der Vorsorgekapitalien der versicherten Personen und der Rentne
- rinnen und Rentner für Leistungsver besserungen verwendet. Zwei Drittel dieses Betrag es werden zur Äufnung der Wertschwankungs
- reserve bis zu deren Zielwert ge mäss den Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen u nd Wertschwankung sreserven ver
- wendet. Ist der Zielwe rt überschritten, könne n Leistungsverbesse
- rungen in höherem Umfang ge währt werden. Die Wertschwan
- kungsreserve darf dadurch jedoch nicht unter den Zielwert fallen.
3 Die Leistungsverbesserungen richte n sich nach der Höhe der indi
- viduellen Sparguthaben bzw. der Höhe der individuellen Vorsorgekapi
- talien der Rentnerinnen und Rentner. Zeitpunkt und Dauer der Massnahmen

§ 70

e.
26 Für den Zeitpunkt und die Dauer der Massnahmen gemäss

§§

70 c und 70 d Abs. 2 gilt Folgendes: a. Massnahmen gemäss §§
70 c lit. a und 70 d Abs.
2 lit. a und c, wel
- che die versicherten Personen betr effen, werden nach Vorliegen der Jahresrechnung jeweils auf den 1. Juli des dem massgebenden Bilanzstichtag folgenden Kalende rjahres wirksam. Für Austritte und Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt kommt der Zinssatz des Vorjahres zur Anwendung; b. Massnahmen gemäss §
70 d Abs.
2 lit. c, welche die Rentnerinnen und Rentner betreffen, werden auf den 1. Juli nach dem für den jeweiligen Deckungsg rad massgebenden Bila nzstichtag wirksam; c. Massnahmen gemäss §
70 c lit. b werden auf den 1. Juli nach dem für den jeweiligen Deckungsgra d massgebenden Bilanzstichtag wirksam und gelten jewe ils für zwölf Monate. VI. Verwaltung und Kontrolle Buchführung
13

§ 71.

1 Die Versicherungskasse erstel lt und gliedert ihre Jahres
- rechnung nach den Vorschriften der BVV 2
7 .
27
2 Es sollen daraus für den Experten für berufl iche Vorsorge insbeson
- dere die Invaliditäts- und Sterblic hkeitsverhältnisse sowie die versiche
- rungstechnischen Grundlage n ersichtlich sein, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
27 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
3 Des Weiteren sollen daraus die durchschnittliche Entwicklung der Sparguthaben und die zu erwarten den Altersleistungen überprüft werden können.
4 Die Jahresrechnung der Versicher ungskasse wird am 31. Dezem ber abgeschlossen. Sie besteht aus der Bila nz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.
12
Anlage
der Kapitalien

§ 72.

27 Die Anlage der Kapitalien de r Versicherungskasse richtet sich nach den Vorschriften des BVG
5 und der BVV 2
7 .
Verwaltungs
-
kommission

§ 73.

Die Verwaltungskommission berät die Organe der Versi cherungskasse in wichtigen Versiche rungsfragen. Die Hälfte der Kom missionsmitglieder wird auf Antrag der Personalverbände gewählt, wobei die Angestellten von angesch lossenen Arbeitgebern angemessen zu berücksichtigen sind. Bei der Wa hl der übrigen Mitglieder sind das Obergericht und die angeschlossene n Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Expertin
oder Experte
für berufliche
Vorsorge

§ 74.

27
1 Als Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge ist nur wählbar, wer die massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllt.
2 Die Aufgaben der Expertin oder de s Experten für berufliche Vor sorge richten sich nach den bundesr echtlichen Bestimmungen und um fassen insbesondere die periodische Prüfung, ob a. die Versicherungskasse Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Ver pflichtungen erfüllen kann, name ntlich durch Prüfung der versiche rungstechnischen Bilanz, b. die statutarischen versicher ungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzieru ng den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Revisionsstelle

§ 75.

27 Die Revisionsstelle prüft die Versicherungskasse jährlich entsprechend den massgebenden bu ndesrechtlichen Bestimmungen.
Bericht
-
erstattung und
Genehmigung
Jahresrechnung

§ 76.

27
1 Im Geschäftsbericht des Regierungsrates wird über die Versicherungskasse jähr lich Bericht erstattet.
2 Die Genehmigung der Jahresrechnung der Versicherungskasse erfolgt im Rahmen der Genehmigun g des Geschäftsberichts des Regie rungsrates durch den Kantonsrat.
Geschäfts-
führung

§ 77.

1 Die Versicherungskasse erstellt jährlich eine versicherungs technische Bilanz.
2 . . .
28
28
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal Sonder- aufwendungen gemäss BVG

§ 78.

1 Die Versicherungskasse ist gemäss Art. 57 BVG
5
dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Si e entrichtet dem Sicherheitsfonds die vom Bundesrat festgelegten Beiträge gemäss Art. 59 BVG
5
.
2 . . .
25
3 . . .
25 Zuständigkeiten

§ 79.

1 Der Regierungsrat ist zuständig für a. die Festsetzung des Koordinationsabzuges, b.
13 die Genehmigung de r versicherungstechnischen Grundlagen, c.
27 die Genehmigung zur Beteiligung des Kantons an Einmaleinlagen, d.
27 die Feststellung des Vorhandenseins und des Grades der Invalidität von Mitgliedern des Regierungsra tes, des Obergerichts, des Ver
- waltungsgerichts, des Sozialver sicherungsgerichts und der Ombuds
- person, e. die Festsetzung der Zulagen auf Versicherungsleistungen, f.
24 die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskom mission und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, g.
24 die Wahl der Vertrauensärzti nnen und der Vertrauensärzte, h.
24 die Wahl der Expertin oder des Ex perten für berufliche Vorsorge, i. den Erlass der Voll ziehungsbestimmungen, j.
27 die Wahl der Revisionsstelle, k.
27 die Festlegung der Ziele und de r Grundsätze der Vermögensver
- waltung, l.
26 die Sicherstellung der Erstau sbildung und Weiterbildung der Ar
- beitnehmer- und Arbeit gebervertreterinnen und -vertreter der Verwaltungskommission.
2 Die Finanzdirektion ist zuständig für
27 a. die Bewilligung von Ausnah men von der Beitrittspflicht, b. den Erlass eines Mustervertra ges für den Anschluss von Gemein
- den und anderen Institutionen an die Versicherungskasse, c. die Festsetzung der Zinssätze für die Verz insung der Spargutha
- ben, der Zusatzguthaben und der Ve rzugszinsen, soweit sich die Zinssätze nicht aufgrund §§
70 c lit. a und 70 d Abs. 2 lit. a erge
- ben, d. die Festsetzung der Leistu ngsverbesserungen gemäss §
70 d Abs. 2 lit. c, e.
20 die jährliche Festsetzung der Ri sikobeiträge nach Massgabe von

§ 64

a.
29 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
3 Die Versicherungskasse ist zuständig für
27 a. die Aufnahme von Personen in die Versicherungskasse, b. die Festsetzung der Ve rsicherungsleistungen, c. die Festsetzung der Fr eizügigkeitsleistungen, d. den Entscheid über das Vorha ndensein und den Grad der Invali dität von versicherten Personen, e. die Information der ve rsicherten Personen, f. Einspracheentscheide, g. die Führung von Prozessen vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten, h. die Sicherstellung de r Massnahmen gemäss §§
70 b–70 e, i. die Bewilligung de s Rentenauskaufs. VII. Rechtspflege
Einsprache

§ 80.

27
1 Gegen Entscheide der Versicherungskasse kann jede betroffene Person, die ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des En tscheides hat, bei der Versiche rungskasse Eins prache erheben.
2 Für Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG
5 zwischen Anspruchs berechtigten, Kanton oder angeschl ossenen Arbeitgebern und den zu ständigen Organen der Ve rsicherungskasse steh t den Betroffenen die Klage an das kantonale Sozialversicherungsgericht offen. Die Erhe bung einer Einsprache im Sinne von Abs. 1 ist nicht Voraussetzung für die Klage. VIII. Teilliquidation der Versicherungskasse
24

§ 81.

24 Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Teilliqui dation sind im Teilliquidationsre glement* gemäss Anhang II dieser Verordnung geregelt. * Redaktionell bereinigt.
30
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
23 Anwendbare Statuten

§ 82.

27 Anwendbar ist jene Fassung di eser Statuten, die im Zeit
- punkt des Eintritts des Versicherung sfalles gegolten hat. Vorbehalten bleiben die Übergangsb estimmungen zur Änderu ng vom 9. November
2011.

§§

82 a und 83.
25 Inkrafttreten

§ 84.

Diese Statuten unterliegen der Genehmigung
8 durch den Kantonsrat. Der Regier ungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft
- tretens
10 . Auf den gleichen Zeitpunkt we rden die Statuten vom 27. Ja
- nuar 1988 aufgehoben. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 9. November 2011 ( OS 67, 400 ) Weiterführung der Spargut haben der Rentnerinnen und Rentner

§ 1.

1 Bei Rentnerinnen und Rentnern, bei denen gemäss den im Zeitpunkt des Eintritts des Versic herungsfalles massgebenden Statu
- ten das Sparguthaben weiterzuführen ist, gelten für dessen Aufwertung und Weiterführung die gleichen Bedi ngungen wie für die versicherten Personen.
2 In den Fällen gemäss Abs. 1 gelt en für die Umwandlung des wei
- tergeführten Sparguthabens die neuen Statuten, sofern sich die Folge
- renten gemäss den beim Eintritt de s Versicherungsfalles massgebenden Statuten auf der Grundlage des we itergeführten Sparguthabens berech
- nen. Abfederung der Herabsetzung der Umwand lungssätze

§ 2.

1 Die bis zum Inkrafttreten de r Statutenänderung erworbe
- nen Sparguthaben der versicherten Personen sowie der Rentnerinnen und Rentner, für die das Sparguthabe n weiterzuführen ist, werden wie folgt aufgewertet: Alter Aufwertung in % des vorhandenen Sparguthabens
38 0,3
39
1,3
40 2,3
41 3,3
42 4,3
43 5,3
44 6,3
45 bis 65
7,3 a. Aufwertung der Spar- guthaben
31 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
2 Das Alter berechnet sich aus de r Differenz zwischen dem Kalen derjahr und dem Geburtsjahr.
3 Die Aufwertung erfolg t jeweils monatlich mi t einem Sechzigstel des sich gemäss Tabelle in Abs.
1 ergebenden Wertes. Massgebend ist das bei Inkrafttreten der Statutenän derung erreichte Alter. Die Aufwer tungsgutschriften des laufenden Ja hres werden nach gleichen Grund sätzen wie die Spargut schriften verzinst.
4 Ist bei Eintritt eines Versicherun gsfalles das Sparguthaben gemäss Tabelle in Abs. 1 noch nicht voll au fgewertet, wird die Differenz ausge glichen.
b. Besitzstand

§ 3.

Versicherte Personen, die vor dem Inkrafttreten der Statu tenänderung das 60. Altersjahr voll endet haben, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens Anspruch auf eine Altersrente, wie sie sich beim Altersrücktritt vor dem Inkrafttreten der Statutenände rung ergeben hätte.
c. Ausnahmen

§ 4.

Von der Aufwertung und vom Besitzstand ausgenommen sind sämtliche Einlagen der versich erten Person, welche nach dem
7. Oktober 2010 getätigt wurden, wie: a. eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gemäss §
12 Abs. 1 lit. a, soweit diese auch bereits vorher hä tten eingebracht werden können, b. Rückzahlungen von Vorbezügen zur Finanzierung von Wohneigen tum gemäss §
47, c. Freizügigkeitsleistungen oder Wiedereinkäufe nach Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der ei ngetragenen Partnerschaft gemäss

§ 47

a, d. Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens gemäss §
69 Abs. 2.
Monatliche
Ratenzahlung

§ 5.

Vereinbarungen über die Tilg ung von Einlagen in monat lichen Raten gemäss §
69 Abs. 2 in der Fassung vom 13. Juni 2001 blei ben bestehen.
Massnahmen
bei Unter
-
deckung und
zur Wahrung
der langfristigen
finanziellen
Sicherheit

§ 6.

1 Für die Beurteilung, ob in Abweichung zu §
70 e bereits auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens de r Statutenänderung gemäss §§
70 c oder 70 d Abs. 2 Massnahmen zu ergrei fen sind, ist der Deckungsgrad entsprechend Abs.
2–4 neu zu berechnen (rechnerischer Deckungs grad).
2 Zur Berechnung des rechnerische n Deckungsgrades ist auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Inkrafttreten der Statutenänderung abzustellen. Dieser rechnerische Deckungsgrad ist so zu berechnen, wie wenn die Statutenänderung zu diesem Zeitpunkt be reits in Kraft getreten wäre.
32
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
3 Leistet der Kanton auf den Zeitpu nkt des Inkrafttretens der Sta
- tutenänderung eine Ei nmaleinlage, sind bei der Berechnung des rech
- nerischen Deckungsgrades zusätzlich §§
7 und 8 der Übergangsbestim
- mungen zu berücksichtigen.
4 Die Berechnung des rechnerisc hen Deckungsgrades erfolgt am
14. Tag nach dem Inkrafttreten der Statutenänderung, wobei das Ergeb
- nis auf den nächsten vollen Prozentp unkt aufzurunden ist. Der so berech
- nete rechnerische Deckungsgrad bzw. die so berechneten rechnerischen Deckungsgrade entsprechen jeweils dem rechnerische n Deckungsgrad gemäss Abs. 1. Sanierungs einlage

§ 7.

1 Leistet der Kanton eine Einmal einlage, ist für den Bestand der angeschlossenen Arbeitgeber, die bei Inkrafttreten der Statuten
- änderung nicht über einen neuen Ansc hlussvertrag ab Version 2012 an die Versicherungskasse verfügen (angeschlossene Arbeitgeber ohne neuen Anschlussvertrag), auf diesen Zeitpunkt eine rechnerisch ge
- schuldete Sanierungseinlage zu bere chnen. Zu diesem Zweck wird der rechnerische Deckungsgrad für die angeschlossenen Arbeitgeber ohne neuen Anschlussvertrag ohne Berück sichtigung der vom Kanton geleis
- teten Einmaleinlage berechnet.
2 Die rechnerisch geschuldete Sa nierungseinlage entspricht dem notwendigen Betrag zum Ausg leich der Differenz zwischen a. dem rechnerischen De ckungsgrad gemäss §
6 der Übergangsbe
- stimmungen und b. dem Deckungsgrad der Vers icherungskasse gemäss §
70 a Abs. 1. b. Fort schreibung

§ 8.

1 Der sich aufgrund von Einmal einlagen des Kantons für den Bestand der angeschlossenen Arbe itgeber ohne neuen Anschlussver
- trag gemäss §
7 der Übergangsbestimmunge n ergebende rechnerische Deckungsgrad sowie die rechnerisc h geschuldete Sanierungseinlage werden während zehn Jahren nach In krafttreten der Statutenänderung jeweils auf das Ende des Kalenderjahres berechnet.
2 Die rechnerisch geschul dete Sanierungseinla ge per Anfang des Kalenderjahres wird vermindert um die im Kalenderjahr im Vergleich zu den gestützt auf den Deckungsg rad der Versicher ungskasse geleis
- teten höheren Sanierungsbeiträge sowie um den Betrag der sich gestützt darauf ebenfalls ergebenden gering eren Verzinsung der Sparguthaben.
3 Der sich gemäss Abs.
2 ergebende Saldo en tspricht dem neuen Saldo der rechnerisch geschuldeten Sa nierungseinlage. Dieser wird in Prozenten der Sparguthaben der ve rsicherten Personen der angeschlos
- senen Arbeitgeber ohne neuen Anschlussvertrag ausgedrückt. a. Berechnung
33 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
4 Der für die angeschlossenen Arbe itgeber ohne neuen Anschluss vertrag massgebende rechnerische Deckungsgrad entspricht dem De ckungsgrad der Versicherungskasse , vermindert um den nach Abs.
3 ermittelten Prozentsatz. Dieser Deckungsgrad wird in der Jahresrech nung ausgewiesen.
c. Wirkungen

§ 9.

1 Unter Vorbehalt von §
70 a Abs. 2 ist der rechnerische De ckungsgrad gemäss §
8 der Übergangsbestimmungen massgebend für: a. Sanierungsmassn ahmen gemäss §
70 c, b. Massnahmen zur Wahrung der langfr istigen finanziellen Sicherheit gemäss §
70 d Abs. 2.
2 Für den Kanton und für sämtliche angeschlossenen Arbeitgeber gilt nach Ablauf der Frist gemäss §
8 Abs. 1 der Übergangsbestimmun gen der Deckungsgrad der Versicherungskasse.
d. Auflösung
des Anschluss
-
vertrages

§ 10.

1 Löst ein angeschlossener Arbeitgeber ohne neuen An schlussvertrag den Vers icherungsvertrag in de r Version 2005 und älter auf, wird der Saldo der rechneri sch geschuldeten Sanierungseinlage gemäss §
8 der Übergangsbestimmungen anteilsmässig fällig.
2 Der angeschlossene Arbeitgebe r ohne neuen Anschlussvertrag hat den sich daraus erge benden Betrag zusätzlich zu einem allfälligen versicherungstechnischen Fehlbetrag gemäss §
76 Abs. 3 des Versiche rungsvertrages in der Version 2005 und älter auszugleichen.
e. Neuanschluss

§ 11.

Arbeitgeber, die sich neu an die Versicherungskasse an schliessen, haben sich auf den Deckungsgrad de r Versicherungskasse einzukaufen.
Spargutschriften

§ 12.

1 Beträgt der Deckungsgrad der Versicherungskasse beim Inkrafttreten der Statutenänderung weniger als 90%, werden bis zum erstmaligen Erreichen dieses Deckungsgrades in Abweichung von § 14 folgende Spargutschri ften im Sinne von §
12 Abs. 1 lit. c gewährt: Alter der versicherten Spargutschriften in % des versicherten Lohnes Person
24 bis 27
11
28 bis 32
13
33 bis 37
15
38 bis 42
18
43 bis 52
20
53 bis 62
21
63 bis 65
18
66 bis 70
9
2 Das Alter berechnet sich aus de r Differenz zwischen dem Kalen derjahr und dem Geburtsjahr.
34
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal Sparbeiträge

§ 13.

1 Beträgt der Deckungsgrad der Versicherungskasse beim Inkrafttreten der Statutenänderung weniger als 90%, leisten die ver
- sicherten Personen sowie der Kant on und die angeschlossenen Arbeit
- geber in Abweichung von §
64 folgende Sparbeiträge: Alter der versicherten Sparbeiträge in % des versicherten Lohnes Person Versicherte Kanton und angeschlossene Person Arbeitgeber
24 bis 27
4,4
6,6
28 bis 32
5,2
7,8
33 bis 37
6,0
9,0
38 bis 42
7,2
10,8
43 bis 52
8,0
12,0
53 bis 62
8,4
12,6
63 bis 65
7,2
10,8
66 bis 70
3,6
5,4
2 Das Alter berechnet sich aus de r Differenz zwischen dem Kalen
- derjahr und dem Geburtsjahr.
1 OS 54, 43.
2 LS 177.10 .
3 LS 177.201 .
4 SR 831.10 .
5 SR 831.40 .
6 SR 831.42 .
7 SR 831.441.1 .
8 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 1997.
9 Eingefügt durch RRB vom 23. September 1998 ( OS 55, 60 ).
10 In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 54, 129 und OS 55, 194 ).
11 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2001 ( OS 57, 55 ). In Kraft seit 1. Septem
- ber 2001.
12 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2001 ( OS 57, 55 ). In Kraft seit 1. Januar
2002.
13 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 ( OS 57, 55 ). In Kraft seit 1. Januar
2002.
14 Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 353 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
35 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
15 Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 353 ). In Kraft am 1. Juni
2007.
16 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 353 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
17 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 353 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
18 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 ( OS 62, 459 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
19 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 62, 459 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
20 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 63, 149 ; ABl 2007, 2018 ). In Kraft seit 1. April 2008.
21 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 63, 149 ; ABl 2007, 2018 ). In Kraft seit 1. April 2008.
22 Eingefügt durch RRB vom 26. August 2009 ( OS 65, 304 ; ABl 2009, 2020 ). Das BVS hat den Anhang II mit Verfügung vom 31. Mai 2011 genehmigt. Diese Verfügung ist noch nicht rechtskräftig.
23 Eingefügt durch RRB vom 26. August 2009 ( OS 65, 304 ; ABl 2009, 2020 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
24 Fassung gemäss RRB vom 26. August 2009 ( OS 65, 304 ; ABl 2009, 2020 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
25 Aufgehoben durch RRB vom 26. August 2009 ( OS 65, 304 ; ABl 2009, 2020 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
26 Eingefügt durch RRB vom 9. November 2011 ( OS 67, 400 ; ABl 2011, 3299 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
27 Fassung gemäss RRB vom 9. November 2011 ( OS 67, 400 ; ABl 2011, 3299 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
28 Aufgehoben durch RRB vo m 9. November 2011 ( OS 67, 400 ; ABl 2011, 3299 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
36
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal Anhang I
27 Höchstansätze für Einlagen gemäss §
69 in % des versicherten Lohnes Alter Höchstansatz Alter Höchstansatz
25
12%
46
417%
27
36%
48
471%
28
48%
49
498%
29
63%
50
526%
30
79%
51
554%
31
94%
52
582%
32
110%
53
611%
33
126%
54
641%
34
145%
55
673%
35
165%
56
705%
36
185%
57
737%
37
204%
58
769%
38
225%
59
802%
39
247%
60
835%
40
269%
61
869%
41
292%
62
903%
42
316%
63
938%
43
339%
64
967%
44
365%
65
996%
45
391% Die Höchstansätze sind per Jahresanfang berechnet. Das Alter berechnet sich aus de r Differenz zwis chen dem Kalen
- derjahr und dem Geburtsjahr.
37 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21 Anhang II
22 Reglement über die Teilliquidation de r Versicherungskasse (§ 81)
1. Voraussetzungen für eine Teilliquidation
1 Eine Teilliquidation der Versich erungskasse wird durchgeführt, wenn: a. der Staat oder ein angeschlossene r Arbeitgeber seine Belegschaft erheblich vermindert, b. der Staat oder ein angeschlosse ner Arbeitgeber eine Restrukturie rung durchführt, c. ein Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2 Zudem muss die Mindestanforderung nach Ziff. 1.4 erfüllt sein.
1.1 Erhebliche Verminderung der Belegschaft
1 Eine Verminderung der Belegsch aft des Staates oder eines ange schlossenen Arbeitgebers gilt als er heblich, wenn innert einer Frist von zwei Jahren mindestens 10% der ak tiven Versicherte n durch unfreiwil lige Austritte aus der Versicherungsk asse ausscheiden und nicht ersetzt werden. Liegt ein Abbauplan vor, welcher eine Frist für die Abbau massnahmen konkret festlegt, ist diese Frist massgebend.
2 Eine erhebliche Verminderung de r aktiven Versicherten ist über dies dann gegeben, wenn eine der Voraussetzungen für eine Massen entlassung nach Art. 335 d OR erfüllt ist.
3 Der Austritt einer versicherten Person gilt als unfreiwillig, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt oder wenn die ver sicherte Person nach Kenntnisnah me des geplanten Personalabbaus oder der geplanten Re strukturierung selbst kündigt, um einer Kündi gung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen.
38
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
1.2 Restrukturierung
1 Eine Restrukturierung im Sinne di eses Reglements liegt vor, wenn als Folge von organisatorischen Massnahmen beim Staat oder bei einem angeschlosse nen Arbeitgeber a. mindestens 1% aller aktiven Versicherten unfreiwillig aus der Ver
- sicherungskasse austreten oder b. geschlossene Personalgruppen vo n mindestens 20 Personen infolge Auslagerung von Betrie bsteilen, Dienststellen oder angeschlosse
- nen Arbeitgebern aus der Ve rsicherungskasse austreten.
2 Ändern sich die Besitzverhält nisse an einem angeschlossenen Arbeitgeber oder wird beim Staat oder bei einem angeschlossenen Arbeitgeber die Organisationsstrukt ur ohne Entlassungen umgestal
- tet, gilt dies nicht als Restrukturierung.
1.3 Auflösung eines Anschlussvertrages
1 Die Voraussetzungen für die Aufl ösung eines Anschlussvertrages sind im Anschlussvertrag (Versicherungsvertrag) geregelt.
2 Auf eine Teilliquidation wird trotz Auflösung des Anschlussver
- trages verzichtet, wenn dadurch we niger als 20 Personen aus der Ver
- sicherungskasse austreten.
3 Löst der angeschlossene Arbeitge ber den Anschlussvertrag auf, haben sich die Versicherungskasse und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib des Rentnerbestandes zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, tritt der Rent nerbestand in die neue Vorsorge
- einrichtung über. Der Arbeitgeber ka nn in diesem Fall den Anschluss
- vertrag (Versicherungsvertrag) so la nge nicht auflösen, als die neue Vorsorgeeinrichtung nich t schriftlich bestätigt, den Rentnerbestand zu den gleichen Bedingungen wie bei der Versicherungskasse zu über
- nehmen.
1.4 Mindestanforderung Beträgt das Vorsorgekapital der ausscheidenden Personen weniger als das 20-fache des durchschnittlic hen Vorsorgekapi tals, berechnet auf dem Vorsorgekapita l aller aktiven Vollve rsicherten der Versiche
- rungskasse am Stichtag, so wird, auch wenn die übrigen Voraussetzun
- gen erfüllt sind, keine Te illiquidation durchgeführt.
39 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21
2. Kollektive und individuelle Austritte
1 Als kollektive Austritte im Rahm en einer Teilliquidation werden Gruppen von Versicherten oder Rent nerinnen und Rentnern verstan den, die als Folge einer Restrukt urierung oder der Auflösung einer Anschlussvereinbarung geschlossen in eine neue Versicherungskasse übertreten.
2 Alle übrigen Austritte im Rahmen einer Teilliquidation gelten als individuelle Austritte.
3. Meldepflicht des Arbeitgebers Der Staat und die angeschlossene n Arbeitgeber melden der Ver sicherungskasse jeweils innert 30 Tagen seit der entsprechenden Be schlussfassung: a. die Gründe für den Personalabbau, b. die Frist, innert welcher de r Personalabbau erfolgen soll, c. die Namen der betro ffenen Mitarbeitenden, d. das Ende der Ar beitsverhältnisse, e. den Grund der Kündigung.
4. Verfahren bei Teilliquidation
4.1 Prüfung der Voraussetzungen und Entscheid
1 Die Versicherungskasse prüft au fgrund der Meldung des Staates oder eines angeschlosse nen Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.
2 Über die Durchführung einer Teilliquidation entscheidet a. die Versicherungskasse bei Teilliq uidationen zufolge Auflösung von Anschlussverträgen, b. die Finanzdirektion auf Antrag der Versicherungskasse bei Teil liquidationen zufolge Verminderung der aktiven Ve rsicherten oder Restrukturierung.
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4.2 Zeitrahmen
1 Die Versicherungskasse bestim mt den Zeitrahmen, innerhalb welchem unfreiwillige Austritte v on Versicherten Rentnerinnen oder Rentnern zu einer Teilliquidation führen.
2 Der Zeitrahmen beginnt mit dem Au stritt der Person, die als erste infolge des Personalabbaus oder der Restrukturie rung unfreiwillig aus der Versicherungskasse ausscheide t, und endet mit dem Austritt der letzten unfreiwillig ausscheidenden Person.
4.3 Stichtag
1 Die Versicherungskasse bestimmt den Stichtag für die Beurtei
- lung ihrer finanziellen Lage. Er en tspricht in der Regel dem Bilanz
- stichtag für die Jahresrechnung der Versicherungskasse, der dem Be
- ginn des Zeitrahmens am nächsten liegt.
2 Dieser Stichtag ist massgebend fü r die Ermittlung des Betrags der freien Mittel oder der Unterdeckung.
3 Erstreckt sich der Personalabbau oder die Restrukturierung über mehr als ein Jahr, kann der Stichtag für die Austritte nach Ablauf eines Jahres seit Beginn des Zeitra hmens neu festgelegt werden.
5. Teilliquidationsbilanz
5.1 Grundsatz Grundlage der Teilliquidation ist eine gemäss Art. 47 Abs. 2 BVV 2 erstellte Teilliquidations bilanz. Bei der Erstellu ng der Teilliquidations
- bilanz ist dem Fortbestandesinter esse der Versicherungskasse ange
- messen Rechnung zu tragen.
5.2 Entscheid über freie Mittel, Rückstellungen und Schwankungs
- reserven Die Versicherungskasse legt au fgrund der Teilliquidationsbilanz die individuell oder kollektiv zu verteilenden freien Mittel und die kol
- lektiv zu verteilenden technische n und nichttechnischen Rückstellun
- gen und Schwankungsreserven fest.
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6. Verteilplan
6.1 An den freien Mitteln berechtigte Personen An den freien Mitteln sind die unfreiwillig und die kollektiv austre tenden Personen sowie die in der Versicherungskasse verbleibenden Personen berechtigt. Freiwillig au stretende Personen sind nur dann berechtigt, wenn sie mit ihrem Au stritt einer Kündigung des Arbeit gebers zuvorkommen wollten.
6.2 Verteilplan für die freien Mittel
1 Die freien Mittel werden vorab im Verhältnis der Vorsorgekapi talien der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Rentnerinnen und Rentner am Stichtag auf diese beiden Gruppen aufgeteilt.
2 Die freien Mittel der Gruppe der ak tiven Versicherten wird nach Massgabe der individuellen Spargu thaben per Stichtag der Teilliqui dation bzw. per Austrittstag, wenn di eser vor dem Stichtag liegt, auf die Versicherten aufgeteilt und für jede n Versicherten in Prozenten seines Sparguthabens festgelegt. Eingebrach te Freizügigkeits leistungen und freiwillige Einlagen sowie Vorbez üge für Wohneigentum und Auszah lungen wegen Ehescheidung, die inne rhalb eines Jahres vor dem Stich tag bzw. dem Austrittstag geleistet wurden, werden vorgängig vom Sparguthaben abgezogen bzw. zum Sparguthaben dazugezählt.
3 Der Anteil der Rentnerinnen und Rentner wird in Prozenten ihres kollektiven Deckungskapita ls am Stichtag festgelegt.
6.3 Verteilplan für die Rückste llungen und Schwankungsreserven
1 Rückstellungen und Schwankungsreserven werden nur bei kol lektiven Austritten verteilt und ko llektiv übertragen. Dabei wird dem Beitrag Rechnung getragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwa nkungsreserven geleistet hat.
2 Rückstellungen werden nur in dem Umfang übertragen, wie mit ihnen abgesicherte Risi ken abgegeben werden.
3 Schwankungsreserven werden bei allen kollektiven Austritten übertragen. Der Anspruch des austre tenden Kollektivs entspricht dem auf sein Vorsorgekapital entfalle nden Anteil der Schwankungsreserven.
4 Wurde die Teilliquidation durch eine Gruppe, welche kollektiv aus tritt, verursacht, besteht für diese Gruppe kein kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven.
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177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
7. Übertragung
7.1 In der Versicherungskasse verble ibende Versicherte, Rentnerinnen und Rentner Für die in der Versicherungskasse verbleibenden Versicherten, Rentnerinnen und Rentner verbleiben sowohl die freien Mittel wie auch die Rückstellungen und Schwa nkungsreserven kollektiv in der Versicherungskasse. Es erfolgt keine individuelle Verteilung.
7.2 Individuelle Austritte Bei individuell en Austritten werden die freien Mittel individuell übertragen und der Freizügigkeitsleistung zugeschlagen.
7.3 Kollektive Austritte
1 Bei kollektiven Austritten werden die freien Mittel individuell oder kollektiv an den neuen Vorsorgeträger übertragen.
2 Rückstellungen und Schwankungsre serven werden kollektiv über
- tragen.
3 Für die Übergabe von Rentnerinnen und Rentnern und für die Übertragung der freien Mittel, Rückstellungen und Schwankungs
- reserven schliesst die Versicherungskasse mit dem neuen Vorsorge
- träger einen Abtretungs- und Übernahmevertrag ab.
7.4 Wesentliche Ände rungen der Bilanz Ändern sich die Aktiven oder Pass iven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und dem Tag der Üb ertragung der Mittel um mehr als
5%, werden die zu übertragenden fr eien Mittel, Rückstellungen und Schwankungsreserven en tsprechend angepasst.
8. Abweichende Regelungen bei Unterdeckung
8.1 Grundsatz Besteht am Stichtag eine Unterd eckung nach Art. 44 BVV 2, wird diese auf die Versicherten, die Rent nerinnen und die Rentner verteilt.
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8.2 Verteilplan
1 Die Unterdeckung wird vorab im Verhältnis der Vorsorgekapita lien der Gruppe der aktiven Vers icherten und der Gruppe der Rent nerinnen und Rentner auf diese beiden Gruppen verteilt.
2 Der Anteil für die aktiven Versic herten richtet sich nach dem beim Austritt bzw. am Stichtag vorhandenen Sparguthaben. Innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Austritt bzw. vor dem Stichtag ein gebrachte Freizügigkeitsleistungen oder Einlagen wie auch Vorbezüge und Auszahlungen wegen Eheschei dung werden dabei nicht berück sichtigt.
3 Der Anteil für die Re ntnerinnen und Rentner stützt sich auf das Deckungskapital am Stichtag.
8.3 Anrechnung der Unterdeckung
1 Für die in der Versicherungskasse verbleibenden Versicherten, Rentnerinnen und Rentner verbleibt die Unterdeckung kollektiv in der Versicherungskasse.
2 Für die austretenden Versicherten wird die Unterdeckung von der zu übertragenden Freizügigkeitsleis tung abgezogen. Das BVG-Alters guthaben darf dadurch ni cht geschmälert werden.
3 Bei den infolge Auflös ung eines Anschlussvertrages ausscheiden den Rentnerinnen und Rentnern wird das kollektive Deckungskapital im Umfang des von ihnen zu trag enden Anteils an der Unterdeckung herabgesetzt. Der Arbeitgeber hat di e fehlenden Mittel so weit zu er gänzen, dass der neue Vorsorgeträg er die Rentnerinnen und Rentner zu den gleichen Bedingungen wie bei der Versicherungskasse über nimmt. Die Versicherungskasse schliesst mit dem neuen Vorsorge träger und dem ausscheidenden Ar beitgeber einen Abtretungs- und Übernahmevertrag. Daraus muss si ch ergeben, dass der neue Vor sorgeträger die Rentnerinnen und Re ntner zu den gleichen Bedingun gen wie bei der Versiche rungskasse übernimmt.
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9. Information, Rechtsmittel
9.1 Information der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner
1 Die Versicherungskasse informiert die Versicherten, Rentnerin
- nen und Rentner rechtzeitig über di e Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan. Diese haben da s Recht, Einsicht in die Unter
- lagen und den Verteilungsplan zu nehmen.
2 Die Versicherten, Rentnerinnen und Rentner können innert
20 Tagen seit der Zustellung der In formation Einwände bei der Ver
- sicherungskasse anbringen. Diese sucht eine Einigung. Kommt eine Einigung nicht zustande, nimmt di e Versicherungskasse zu den Ein
- wänden schriftlich Stellung und stel lt diese den Vers icherten, Rentne
- rinnen und Rentnern zu.
9.2 Rechtsmittel Die Versicherten, Rentnerinnen und Rentner sind berechtigt, innert 30 Tagen seit der Zustellung der schr iftlichen Stellungnahme der Versicherungskasse die Voraus setzungen, das Verfahren und den Verteilplan vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kan
- tons Zürich überprüfen und entscheiden zu lassen.
10. Vollzug
1 Die Versicherungskasse stellt di e Teilliquidation in der Jahres
- rechnung, die ihrem Vollzug folgt, dar und erläutert sie im Anhang.
2 Die Kontrollstelle prüft und best ätigt den Vollzug der Teilliquida
- tion im Rahmen des ordent lichen Revisionsberichts.
11. Schlussbestimmung Dieses Reglement über die Teilli quidation wird dem Amt für be
- rufliche Vorsorge und Stiftungen de s Kantons Zürich nach der Geneh
- migung des Kantonsrates zu r Genehmigung eingereicht.
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