Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter ... (0.741.621)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)

(ADR) Abgeschlossen in Genf am 30. September 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1969² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Juni 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Juli 1972 Anhänge A und B geändert am 29. Januar 1968, 26. Oktober 1970 und 30. Dezember 1971 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Gemeinsame schweizerische, bundesdeutsche und österreichische Übersetzung. ² AS 1972 1069
Im Bestreben, die Sicherheit der Beförderungen im internationalen Strassenverkehr zu erhöhen,
haben die Vertragsparteien
folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen:
a) unter «Fahrzeugen» die Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge), Sattelkraftfahr­zeuge (Sattelmotorfahrzeuge), Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Strassenverkehr vom 19. September 1949 mit Aus­nahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspar­tei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind;
b) unter «gefährlichen Gütern» die Stoffe und Gegenstände, deren internatio­nale Beförderung auf der Strasse die Anlagen A und B verbieten oder nur un­ter bestimmten Bedingungen zulassen;
c) unter «internationaler Beförderung» jede Beförderung auf dem Gebiet min­de­stens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen.
Art. 2
1.  Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht beför­dert werden.
2.  Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn:
a) die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und
b) vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahr­zeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden.
Art. 3
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind wesentliche Bestandteile des Überein­kommens.
Art. 4
1.  Jede Vertragspartei behält das Recht, das Einbringen (die Einfuhr) gefährlicher Güter in ihr Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.
2.  Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf dem Gebiet einer Vertragspartei im Verkehr gewesen oder innerhalb von zwei Monaten seit diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommen sind, dürfen innerhalb von drei Jahren seit dem Tage dieses Inkrafttretens gefährliche Güter im internationalen Verkehr auch dann befördern, wenn ihre Bauart und ihre Ausrüstung den Bedingungen der Anlage B für die Beförderung nicht völlig entsprechen. Sonderbestimmungen der Anlage B kön­nen diese Frist abkürzen.
3.  Die Vertragsparteien behalten das Recht, durch zwei- oder mehrseitige Sonder­abkommen zu vereinbaren, dass bestimmte gefährliche Güter, die nach diesem Übereinkommen von der Beförderung im internationalen Verkehr ausgeschlossen sind, unter gewissen Bedingungen im internationalen Verkehr auf ihren Gebieten befördert werden dürfen oder dass gefährliche Güter, die nach diesem Überein­kom­men im internationalen Verkehr nur unter besonderen Bedingungen befördert wer­den dürfen, zur Beförderung im internationalen Verkehr auf ihren Gebieten un­ter Bedingungen zugelassen werden, die leichter sind als die Bedingungen der An­lagen dieses Übereinkommens. Die nach diesem Absatz in Betracht kommenden zwei- oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Generalsekretär der Verein­ten Nationen mitgeteilt, der sie den Vertragsparteien bekannt gibt, die diese Ab­kommen nicht unterzeichnet haben.
Art. 5
Beförderungen, für die dieses Übereinkommen gilt, bleiben den allgemeinen natio­nalen oder internationalen Vorschriften über den Strassenverkehr, über die Beförde­rung im internationalen Strassenverkehr und über den internationalen Güteraus­tausch unterworfen.
Art. 6
1.  Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 des dieser Kommission erteilten Auftrags (der Statuten dieser Kom­mission) in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Ver­tragsparteien dieses Übereinkommens werden:
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unter­zeichnet haben;
c) durch Beitritt.
2.  Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags (der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa) berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttre­ten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.
3.  Das Übereinkommen liegt bis zum 15. Dezember 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4.  Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 7
1.  Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Anzahl der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ra­ti­fikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt ha­ben, sich auf fünf erhöht hat. Die Anlagen des Übereinkommens werden jedoch erst sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wirksam.
2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Staaten es ohne den Vorbehalt der Ratifi­kation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen einen Monat nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, und seine Anlagen werden für diesen Staat am selben Tage wirksam, wenn sie an diesem Tage bereits in Kraft sind, sonst an dem Tage, an dem sie nach Absatz 1 wirksam werden.
Art. 8
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Gene­ralsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Ge­ne­ralsekretär wirksam.
Art. 9
1.  Dieses Übereinkommen wird unwirksam, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf beträgt.
2.  Sollte ein Weltabkommen über die Beförderung gefährlicher Güter abgeschlos­sen werden, so wird jede Vorschrift dieses Übereinkommens, die zu einer Bestim­mung des Weltabkommens in Widerspruch steht, mit dem Inkrafttreten des Welt­abkommens im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die Vertragsstaaten des Weltabkommens geworden sind, unwirksam und durch die einschlägige Vorschrift des Weltabkommens ersetzt.
Art. 10
1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Ratifika­tionsvorbehalt, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Verein­ten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Überein­kommen und seine Anlagen werden für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Mit­teilung genannt sind, einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekre­tär wirksam.
2.  Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.
Art. 11
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.
2.  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfah­ren unterworfen und demgemäss einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrich­tern unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen aus­gewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den General­sekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernen­nen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.
3.  Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Art. 12
1.  Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt zu die­sem Übereinkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 gebunden.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 13
1.  Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Ver­trags­partei durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberu­fung einer Konferenz zur Überprüfung (Revision) des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär teilt diesen Antrag allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von vier Monaten seit dieser Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.
2.  Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und ersucht sie, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen. Der Generalsekretär teilt mindestens drei Monate vor dem Tage der Eröffnung der Konfe­renz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit.
3.  Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie die Staaten ein, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Art. 14
1.  Unabhängig von dem Überprüfungsverfahren (Revisionsverfahren) nach Artikel 13 kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Zu diesem Zweck ist der Wortlaut jeder vorgeschla­genen Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Um die Anlagen den anderen internationalen Abkommen über die Beförderung gefähr­licher Güter anzugleichen, kann der Generalsekretär ebenfalls Änderungen der Anla­gen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2.  Der Generalsekretär teilt jeden nach Absatz 1 gemachten Vorschlag allen Ver­tragsparteien mit und bringt ihn den anderen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten zur Kenntnis.
3.  Jede vorgeschlagene Änderung der Anlagen gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung durch den General­sekretär wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien – oder fünf von ihnen, wenn das Drittel grösser ist als diese Zahl – dem Generalsekretär schriftlich die Ablehnung des Änderungsvorschlages mitteilt. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie – mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Fälle – für alle Vertragsparteien nach Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten in Kraft:
a) Wenn die in Absatz 1 erwähnten anderen internationalen Abkommen ent­spre­chend geändert worden sind oder voraussichtlich geändert werden, tritt die Än­derung nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Generalsekretär so festsetzt, dass die Änderung möglichst gleichzeitig mit den beschlossenen oder zu erwar­tenden Änderungen der anderen Übereinkommen in Kraft tritt; die Frist muss jedoch mindestens einen Monat betragen.
b) Die Vertragspartei, welche die vorgeschlagene Änderung vorlegt, kann in ihrem Vorschlag eine Frist von mehr als drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderung vorsehen, falls diese angenommen wird.³
4.  Der Generalsekretär teilt so bald wie möglich allen Vertragsparteien und allen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten jede Einwendung mit, die er von den Vertragsparteien gegen eine vorgeschlagene Änderung erhalten hat.
5.  Gilt die vorgeschlagene Änderung der Anlagen nicht als angenommen, hat aber wenigstens eine der Vertragsparteien, die den Vorschlag nicht eingereicht haben, dem Generalsekretär schriftlich ihre Zustimmung zu dem Vorschlag mitgeteilt, so beruft der Generalsekretär eine Tagung aller Vertragsparteien und aller nach Arti­kel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten ein, und zwar innerhalb von drei Mona­ten nach Ablauf der dreimonatigen Frist, während der nach Absatz 3 Einwen­dungen gegen die Änderung vorzubringen sind. Der Generalsekretär kann zu dieser Tagung auch Vertreter
a) staatlicher internationaler Organisationen, die für Beförderungsfragen zustän­dig sind;
b) nichtstaatlicher internationaler Organisationen, deren Tätigkeit unmittelbar mit der Beförderung gefährlicher Güter in den Gebieten der Vertragsparteien zu­sammenhängt,
einladen.
6.  Jede Änderung, die von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien auf einer nach Absatz 5 einberufenen Tagung angenommen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien nach Massgabe der Beschlüsse in Kraft, die bei der Tagung von der Mehrheit der an ihr teilnehmenden Vertragsstaaten gefasst worden sind.
³ Fassung gemäss Prot. vom 21. Aug. 1975, in Kraft seit 19. April 1985 ( AS 1985 816 ).
Art. 15
Ausser den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der General­sekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommen­den Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien gewor­den sind, bekannt:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen und seine Anlagen nach Arti­kel 7 in Kraft treten;
c) die Kündigungen nach Artikel 8;
d) das Ausserkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 9;
e) die Mitteilungen und Kündigungen nach Artikel 10;
f) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;
g) die Annahme und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Arti­kel 14 Absätze 3 und 6.
Art. 16
1.  Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat dieselbe Wirksam­keit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst und ist als ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens anzusehen.
2.  Bei diesem Übereinkommen sind nur die Vorbehalte zulässig, die in das Unter­zeichnungsprotokoll aufgenommen sind oder die nach Artikel 12 gemacht werden.
Art. 17
Nach dem 15. Dezember 1957 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkom­men unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am dreissigsten September neunzehnhundertsiebenundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache für das Überein­kommen selbst und in französischer Sprache für die Anlagen, wobei im Überein­kommen selbst der Wortlaut beider Sprachen massgebend (authentisch) ist.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird gebeten, eine amtliche Überset­zung der Anlagen in die englische Sprache auszuarbeiten und diese den in Artikel 17 erwähnten beglaubigten Abschriften beizufügen.
(Es folgen die Unterschriften)

Unterzeichnungsprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) haben die gehörig Bevoll­mächtigten
1. In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Gü­ter zur See nach und von dem Vereinigten Königreich wesentlich von denen der Anlage A des ADR abweichen und dass es nicht möglich ist, sie in absehbarer Zeit dem ADR anzupassen,
In Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich sich verpflichtet hat, zur Ergänzung der Anlage A einen besonderen Anhang vorzulegen, der Sonder­vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und zur See zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich ent­hält,
vereinbart, dass bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Anhangs gefähr­­liche Güter, die nach den Bestimmungen des ADR nach und von dem Ver­ei­nigten Königreich befördert werden, ausser den Bestimmungen der Anlage A des ADR auch denen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährli­cher Güter zur See entsprechen müssen;
2. Kenntnis genommen von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Ab­satz 2 das Recht vorbehält, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei im Ver­kehr befindlichen Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeit­punkt ihrer Inbetriebnahme, zur Beförderung gefährlicher Güter auf franzö­sischem Gebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen der Anlage B oder den französi­schen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen;
Empfohlen, dass die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anlagen möglichst vor der Vorlage nach Artikel 14 Absatz 1 oder Arti­kel 13 Absatz 2 in Tagungen von Sachverständigen der Vertragsparteien und nötigenfalls der anderen nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens in Be­tracht kommenden Staaten sowie der nach Artikel 14 Absatz 5 des Überein­kommens in Betracht kommenden internationalen Organisationen besprochen werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlagen A und B ⁴

⁴ Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht ( AS 1972 1081 1361 , 1973 1339 , 1974 843 1395 , 1975 1609 , 1978 1610 , 1980 222 , 1982 300 , 1983 441 , 1985 494 , 1987 1625 , 1989 2486 , 1993 191 , 1994 2856 , 1997 422 , 1999 751 , 2002 455 4363 , 2004 5201 , 2007 69 , 2008 5123 , 2011 3553 , 2012 6657 und 2014 4707 , 2016 3805 , 2018 3893 , 2020 4473 ). Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.

Geltungsbereich am 19. Juni 2019 ⁵

⁵ AS 1975 1628 , 1978 1610 , 1980 222 , 1982 300 , 1987 1144 , 2005 1237 , 2008 4939 , 2012 4571 , 2019 2003 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

26. Januar

2005 B

26. Februar

2005

Andorra

  9. März

2009 B

  9. April

2009

Aserbaidschan

28. September

2000 B

28. Oktober

2000

Belarus

  5. April

1993 B

  5. Mai

1993

Belgien

25. August

1960

29. Januar

1968

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

12. Mai

1995 B

12. Juni

1995

Dänemark

  1. Juli

1981 B

  1. August

1981

Deutschland*

  1. Dezember

1969

  1. Januar

1970

Estland

25. Juni

1996 B

25. Juli

1996

Finnland

28. Februar

1979 B

28. März

1979

Frankreich*

  2. Februar

1960

29. Januar

1968

Georgien

19. September

2016 B

19. Oktober

2016

Griechenland

27. Mai

1988 B

27. Juni

1988

Irland

12. Oktober

2006 B

12. November

2006

Island

24. Februar

2011 B

24. März

2011

Italien

  3. Juni

1963

29. Januar

1968

Kasachstan

26. Juli

2001 B

26. August

2001

Kroatien

23. November

1992 N

  8. Oktober

1991

Lettland

11. April

1996 B

11. Mai

1996

Liechtenstein

12. Dezember

1994 B

12. Januar

1995

Litauen

  7. Dezember

1995 B

  7. Januar

1996

Luxemburg

21. Juli

1970

21. August

1970

Malta

  8. Mai

2007 B

  8. Juni

2007

Marokko

11. Mai

2001 B

11. Juni

2001

Nordmazedonien

18. April

1997 N

17. September

1991

Moldau

14. Juli

1998 B

14. August

1998

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande* a

  1. November

1963

29. Januar

1968

Nigeria

18. Oktober

2018 B

18. November

2018

Norwegen

  5. Februar

1976 B

  5. März

1976

Österreich

20. September

1973

20. Oktober

1973

Polen

  6. Mai

1975 B

  6. Juni

1975

Portugal

29. Dezember

1967 B

29. Januar

1968

Rumänien

  8. Juni

1994 B

  8. Juli

1994

Russland

28. April

1994 B

28. Mai

1994

San Marino

15. Januar

2018

15. Februar

2018

Schweden

  1. März

1974 B

  1. April

1974

Schweiz

20. Juni

1972

20. Juli

1972

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei*

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

22. November

1972 B

22. Dezember

1972

Tadschikistan

28. Dezember

2011 B

28. Januar

2012

Tschechische Republik*

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  3. September

2008 B

  3. Oktober

2008

Türkei

22. Februar

2010 B

22. März

2010

Ukraine

  1. Mai

2000 B

  1. Juni

2000

Ungarn*

19. Juli

1979 B

19. August

1979

Vereinigtes Königreich

29. Juni

1968

29. Juli

1968

Zypern

19. April

2004 B

19. Mai

2004

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.
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