Übertretungsstrafgesetz
Nr. 300 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) vom 14. September 1976 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Februar 1976
1 , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendung von StGB und OBG *
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De
- zember 1937
2 (StGB) finden auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbe
- stände unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften Anwendung. *
2 Das Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016
3 gilt auch für Verfahren in An
- wendung des kantonalen Ordnungsbussenrechts. *
§ 2
Vorsatz und Fahrlässigkeit
1 Die nach dem kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind auch straf
- bar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.
§ 3
Strafen
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Busse bestraft. *
2 In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
1 GR 1976 172
2 SR
311.0 .
3 SR
314.1 (AS 2017 6559). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1976 223
2 Nr. 300
3 Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die Strafe Bus
- se. *
§ 4
Gemeindestrafrecht
1 Die Gemeinden haben die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen.
2 Strafbestimmungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Regierungs
- rat.
3 Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde. *
§ 5
* Ordnungsbussen
1 Die Luzerner Polizei und die in Spezialerlassen bezeichneten Vollzugsbehörden erhe
- ben bei Übertretungen gegen kantonales Recht, auf die das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, die Ordnungsbussen. *
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, für welche geringfügigen Übertretun gen gegen kantonales Recht eine Ordnungsbusse erhoben wird und wie hoch die Bussen für die einzelnen Übertretungen sind. *
3 Er bestimmt die für die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen Rechts zu
- ständigen Behörden. *
2 Die einzelnen Übertretungen
2.1 Übertretungen gegen Leib und Leben
§ 6
Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege
1 Wer eine ihm anvertraute hilfsbedürftige Person vernachlässigt, wird mit Busse
4 be
- straft, wenn die Tat nicht unter den Artikel 219 StGB fällt. *
2 Der Richter verständigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
§ 7
* ...
4 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde in den §§ 6–13, 15, 17, 18, 20–26, 29 und 31–35 der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» er
- setzt.
Nr. 300
3
2.2 Übertretungen gegen das Vermögen
§ 8
Verunreinigungen fremden Eigentums
1 Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Pla
- kate anbringt oder anbringen lässt, wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.
2.3 Übertretungen gegen die Sicherheit
§ 9
Gefährdendes Verhalten
1 Wer durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausübung eines Sportes, bei der Aufsicht über Personen, beim Umgang mit gefährlichen Einrichtungen oder im Verkehr mit ge
- fährlichen Materialien andere Personen erheblich gefährdet, wird mit Busse bestraft.
§ 9a
* Vermummung
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Ver
- mummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2 Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 10
Stempel
1 Wer behördliche oder Firmenstempel ohne Berechtigung bestellt oder bestellen lässt, wird mit Busse bestraft.
§ 11
Verbrecherwerkzeug
1 Wer Waffen, Werkzeuge oder Geräte, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens bestimmt sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahr
- sam hat, verwahren lässt oder einem andern überlässt, wird mit Busse bestraft.
2 ... *
4 Nr. 300
§ 12
Halten gefährlicher Tiere
1 Wer ein gefährliches oder ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder beaufsichtigt, wird mit Busse bestraft.
2 Der Richter kann das Tier töten lassen.
3 Der Regierungsrat wird im übrigen ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Tieren zu erlassen. Der Regierungsrat kann in dieser Verord
- nung weitere Straftatbestände aufstellen.
§ 13
Unbefugtes Schiessen
1 Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.
§ 14
* ...
2.4 Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
§ 15
Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam
1 Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Be
- hörden auffordert, wird mit Busse bestraft.
§ 16
* ...
§ 17
Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen
1 Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung miss
- braucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
§ 18
Ruhestörung und unanständiges Benehmen
1 Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört, wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt, wird mit Busse bestraft.
§ 19
Trunkenheit
1 Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft. *
Nr. 300
5
2 Die Polizei kann Betrunkene, die öffentliches Ärgernis erregen, zur Vermeidung weite
- rer Störungen nach Hause oder in Spitalpflege bringen oder bis zu 24 Stunden in Ge
- wahrsam nehmen.
§ 20
Übertretung allgemeiner Verbote
1 Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hin
- weis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse be
- straft.
§ 21
Verweigerung der Angabe von Personalien
1 Wer einer Behörde oder einem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seiner Personalien verweigert oder darüber vorsätzlich un
- richtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.
§ 22
Störung des Polizeidienstes
1 Wer der Anordnung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befug
- nisse erlässt, wer sich unberechtigt in dienstliche Verrichtungen eines Polizeibeamten einmischt, wird mit Busse bestraft.
§ 23
Beistandspflicht gegenüber einem Polizeibeamten
1 Wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, wer andere davon abhält oder sie dabei vorsätzlich stört, wird mit Busse bestraft.
§ 24
Beseitigung einer Leiche
1 Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
§ 25
Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung
1 Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Han
- delsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unberechtigt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung (einen akademischen Titel, Diplom, Patent usw.) führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähig
- keiten zu erwecken,
6 Nr. 300 wird mit Busse bestraft.
§ 26
Unerlaubte Sammlungen
1 Wer öffentlich oder von Haus zu Haus ohne Bewilligung Gaben sammelt oder Abzei
- chen und dergleichen verkauft, wird mit Busse bestraft.
2 Das Ergebnis der Sammlung wird eingezogen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, sofern die Rückerstattung an die Spender nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen wür
- den.
3 Der Regierungsrat regelt das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen durch eine Verordnung.
§ 27
* ...
§ 28
* ...
2.5 Übertretungen gegen die Rechtspflege
§ 29
Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren
1 Wer in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson, Sachverständiger oder Übersetzer sowie bei der Parteieinvernahme im Zivilverfahren nach Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf diese Strafbestimmung vorsätzlich falsche Angaben macht und diese unterschriftlich bestätigt, wird, sofern nicht die Art. 307 oder 309 StGB an
- wendbar sind, mit Busse bestraft.
§ 30
* ...
§ 31
Unerlaubte Selbsthilfe
1 Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse be straft.
§ 32
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
1 Wer ohne Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Nr. 300
7
3 Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.
§ 33
Unterlassen der Notwehranzeige
1 Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.
§ 34
Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben
1 Wer vom Vorhaben eines Verbrechens zu einer Zeit, da dessen Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterlässt, davon der Polizei oder dem Bedrohten un
- verzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die Tat begangen oder versucht worden ist, mit Busse bestraft.
2 Diese Anzeigepflicht gilt für Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, ge
- gen die öffentliche Gesundheit, gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie für gemeingefährliche Verbrechen.
3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten ent
- schuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs.
2 StGB).
3 Schlussbestimmungen
§ 35
Bereinigung des kantonalen Strafrechts
1 Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom
21. Dezember 1937 im Kanton Luzern vom 18. Dezember 1940
5 wird aufgehoben.
2 Soweit Strafbestimmungen kantonaler Erlasse als Strafen Arbeitshaus oder Gefängnis androhen, treten an deren Stelle Busse.
§ 36
* Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht
1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Strafbestimmungen der Gemeinden bedür
- fen der Genehmigung des Regierungsrates, auch wenn der betreffende Erlass schon frü
- her genehmigt worden ist.
2 Geltende Strafbestimmungen, die innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genehmigt werden, treten auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.
3 Soweit Strafbestimmungen kommunaler Erlasse als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.
5 G XII 290
8 Nr. 300
§ 37
Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
6
§ 38
Änderung der Strafprozessordnung
7
§ 39
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
8 .
6 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
7 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
8 Das Übertretungsstrafgesetz wurde am 18. September 1976 im Kantonsblatt veröffentlicht (K
1976
1065). Die Referendumsfrist lief am 17. November 1976 unbenützt ab (K 1976 1326).
Nr. 300
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.09.1976
01.01.1977 Erstfassung G 1976 223 Ingress
28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 1
09.09.2019
01.01.2020 Titel geändert G 2019-059
§ 1 Abs. 1
09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 1 Abs. 2
09.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-059
§ 3 Abs. 1
11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 3 Abs. 3
11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 4 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 5
28.04.2008
08.02.2009 eingefügt G 2009 19
§ 5 Abs. 1
09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 5 Abs. 2
09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 5 Abs. 3
09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 6 Abs. 1
09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 6 Abs. 2
13.12.2011
01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 7
28.04.2008
08.02.2009 aufgehoben G 2009 19
§ 8 Abs. 1
28.04.2008
08.02.2009 geändert G 2009 19
§ 9a
03.05.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 349
§ 11 Abs. 2
11.09.2006
01.01.2007 aufgehoben G 2006 277
§ 14
11.09.2006
01.01.2007 aufgehoben G 2006 277
§ 16
28.04.2008
08.02.2009 aufgehoben G 2009 19
§ 19 Abs. 1
11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 27
14.04.1986
07.12.1986 aufgehoben G 1986 254
§ 28
12.05.1986
01.10.1986 aufgehoben G 1986 107
§ 30
22.11.1999
01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 36
11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
10 Nr. 300 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.1976
01.01.1977 Erlass Erstfassung G 1976 223
14.04.1986
07.12.1986
§ 27
aufgehoben G 1986 254
12.05.1986
01.10.1986
§ 28
aufgehoben G 1986 107
22.11.1999
01.01.2001
§ 30
aufgehoben G 2000 1
03.05.2004
01.01.2005
§ 9a
eingefügt G 2004 349
11.09.2006
01.01.2007
§ 3 Abs. 1
geändert G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007
§ 3 Abs. 3
geändert G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007
§ 11 Abs. 2
aufgehoben G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007
§ 14
aufgehoben G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007
§ 19 Abs. 1
geändert G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007
§ 36
geändert G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008
§ 4 Abs. 3
geändert G 2007 108
28.04.2008
01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008
08.02.2009
§ 5
eingefügt G 2009 19
28.04.2008
08.02.2009
§ 7
aufgehoben G 2009 19
28.04.2008
08.02.2009
§ 8 Abs. 1
geändert G 2009 19
28.04.2008
08.02.2009
§ 16
aufgehoben G 2009 19
13.12.2011
01.01.2013
§ 6 Abs. 2
geändert G 2012 45
09.09.2019
01.01.2020
§ 1
Titel geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 1 Abs. 1
geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 1 Abs. 2
eingefügt G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 5 Abs. 1
geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 5 Abs. 2
geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 5 Abs. 3
geändert G 2019-059
09.09.2019
01.01.2020
§ 6 Abs. 1
geändert G 2019-059
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