Justizvollzugsverordnung (331.1)
CH - ZH

Justizvollzugsverordnung

1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) (vom 6. Dezember 2006)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
14 Abs. 2, 15, 18 und 31 des Straf- und Justizvollzugs gesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
5 , §
163 des Gesetzes über die Ge richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010
3 , §§
14 Abs. 2 und 35 Abs. 1 des Po lizeiorganisati onsgesetzes vom
29. November 2004
7 , Art. 235 f. und 445 StPO
14 , Art. 75 ff. und 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
8 und Art. 49 des Bun desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf sachen (Rechtshilfegesetz)
16 ,
33 beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

33 Diese Verordnung regelt den Vo llzug strafrechtlicher Sank tionen und die Durchführung der Un tersuchungs- und Sicherheitshaft, der Auslieferungshaft, der Polizeiha ft sowie der Vorbereitungs-, Aus schaffungs- und Durchsetzungshaft.
1. Teil: Amt
29
Aufbau

§ 2.

29
1 Für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs besteht bei der Direktion der Justiz und de s Innern ein Amt mit der Bezeich nung Justizvollzug und Wiedereingliederung.
2 Das Amt setzt sich zusammen aus der Amtsleitung und aus folgen den Hauptabteilungen: a. Bewährungs- und Vollzugsdienste, b. Forschung und Entwicklung, c. Justizvollzugsanstalt Pöschwies, d. Massnahmenzentrum Uitikon, e. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, f. Untersuchungsgefängnisse Zürich, g. Vollzugseinrichtungen Zürich.
Organisation
und Führung

§ 3.

1 Organe der Amtsleitung sind die Amtschefin oder der Amts chef und die Geschäftsleitung.
2 Der Amtschefin oder dem Amtschef obliegt die Gesamtführung des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.
a. Amtsleitung
2
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Die Geschäftsleitung besteht au s der Amtschefin oder dem Amts
- chef sowie den Leiterinnen und Leit ern der Hauptabteilungen. Sie kann weitere Personen in die Geschäftsleitung aufnehmen.
4 Die Geschäftsleitung is t verantwortlich für hauptabteilungsüber
- greifende Themen und Arbeitsprozess e sowie für die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Justizvollzugs. b. Führung der Haupt abteilungen

§ 4.

1 Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, de s Massnahmenzentrums Uitikon, der Untersuchungsgefängnisse Zürich u nd der Vollzugseinrichtungen Zürich werden als Direkt orinnen oder Direkt oren bezeichnet.
29
2 Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtschefin oder dem Amtschef die Organisation und die Fachkonzepte der Haupt
- abteilungen fest. Aufträge

§ 5.

20 Das Amt a.
26 vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungs
- behörden ausgesprochenen sowie di e vorzeitig angetretenen Frei
- heitsstrafen und Massnahmen, b. führt die Bewährungshilfe durc h und kontrolliert die auferlegten Weisungen, c. vollzieht im Auftrag der Jugends trafbehörden Freiheitsentzüge und Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 und Art. 25 JStG
13 , d. vollzieht die von Bundesstrafb ehörden ausgesprochenen und dem Kanton Zürich zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, e. übernimmt den Vollzug ausserkant onaler Entscheide und überträgt den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kan
- tone gemäss Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militär
- strafgesetzbuch vom 19. September 2006
12 , f. übernimmt den Vollzug ausländi scher oder delegiert den Vollzug zürcherischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfe
- gesetzes und der ma ssgeblichen internati onalen Übereinkommen. b. Vollzug anderer Haftarten

§ 6.

33 Das Amt vollzieht a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft zur Sicherung von Strafverfahren, b. Polizeihaft zur Sicherung des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme, c. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zur Siche
- rung von ausländerrechtliche n Entscheiden und Verfahren. a. Vollzug von Strafen und Massnahmen, Bewährungs- hilfe
3 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Leistungen

§ 7.

Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es a. betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen An stalten, Gefängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und er schliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe Ressourcen, b. sorgt für die Durchführung und En twicklung geeigneter Vollzugs-, Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen, c.
29 betätigt sich in der Analyse, E valuation und Weiterbildung in den Tätigkeitsfeldern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Justiz vollzug und in der Wiedereingli ederung von Bedeutung sind, d. arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Insti tutionen sowie mit der Forschung zusammen, e. informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
b. Bewährungs-
und Vollzugs
-
dienste

§ 8.

31
1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste a. regeln die Vorberei tung, Durchführung und Beendigung der Auf träge gemäss §
5 lit. a, b, d, e und f, b. betreiben die Vollzugs- und Fachstelle Electronic Monitoring sowie das System und die technischen Ge räte für die elektronische Über wachung im Sinne von
1. Art. 79 b Abs. 1 StGB
11 (Electronic Monitoring [EM] Frontdoor und EM Backdoor),
2. Art. 237 Abs. 3 StPO (Ersatzmassnahmen),
3. Art. 26 ff. JStPO
15 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 3 StPO (Er satzmassnahmen und Schutzmas snahmen im Jugendstrafver fahren),
4. Art. 67 b Abs. 3 StGB und Art. 16 a Abs. 4 JStG (Kontakt- und Rayonverbote), c.
20 vermitteln Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit und führen Lernprogramme durch, d. führen Schuldenberatungen und Schuldensanierungen durch, e. erstellen zuhanden der Stra fverfolgungsbehörden und Gerichte oder anderer Behörden Berichte, f. rekrutieren, instruieren und begl eiten freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Betreuung ve rurteilter und inhaftierter Per sonen, g. betreiben die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister sowie diejenige gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vo r dem Verschwindenlassen
9 .
a. Amt
4
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
2 In einzelnen Fällen können sie im Einverständnis mit der verur
- teilten Person Sozialberatungen und -b etreuungen nach Beendigung des gesetzlichen Auftrags weiterführen, solange a. die Weiterführung die Reso zialisierung sichert und b. keine andere Fachstelle zuständig ist.
3 Sie können einer verurteilten Person zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlag e finanzielle Unterstü tzung in geringem Um
- fang gewähren. Diese kann zurückgefordert werden.
4 Für die Schuldensanierungen steh t ein Fonds für wohltätige Zwe
- cke zur Verfügung. c. Psychiatrisch- Psychologischer Dienst

§ 9.

26
1 Dem Psychiatrisch-Psychologisc hen Dienst obliegt die psy
- chiatrische und psychotherapeutis che Normal- und Krisenversorgung der in den Vollzugseinrichtungen de s Amts inhaftierten Personen. Er führt gerichtlich angeordnete Mass nahmen und freiwi llige deliktprä
- ventive Therapien während und ausser halb des Freiheitsentzugs durch.
2 Er stellt die Qualität der ps ychiatrischen und psychotherapeuti
- schen Normal- und Krisenversorgun g sowie der deliktpräventiven Be
- handlungen in den Vollzugseinr ichtungen des Amts sicher.
3 Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einver
- ständnis mit der Amtsleitung ganze Au fgabenbereiche an andere Insti
- tutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen ärztlichen und forensischen Standard s zu erfüllen, ausgewiesen ist.
4 Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder anderer Behörden und Entscheidungst räger Fachberich te, Risikoabklä
- rungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der perso
- nellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des Gutachters beachtet.
5 Er fördert insbesondere durch We iterbildung und wissenschaftliche Aktivitäten die Entwickl ung der forensischen Ps ychotherapie, Psychia
- trie und Psychologie.
29 d. Forschung und Entwick lung

§ 9

a.
28
1 Die Hauptabteilung Forschung und Entwicklung a. forscht zu den Themen, die für den Justizvollzug und die Wieder
- eingliederung von Bedeutung sind, insbesondere zu Anordnung und Vollzug von strafrechtlichen Sank tionen, zu strafprozessualen und polizeirechtlichen Interventionen, zu Rekrutierung, Ausbildung und Führung geeigneten Personals so und zur Kommunikation, b. entwickelt Instrumente, Konzepte und Prozesse zu den in lit. a ge
- nannten Themen, c. veröffentlicht die Ergebnisse dies er Forschung und Entwicklung in geeigneter Form,
5 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1 d. begleitet die anderen Hauptabteilungen bei der Umsetzung der Er gebnisse gemäss lit. a und b.
2 Die Hauptabteilung Forschung und Entwicklung berät amtsinterne und aussenstehende Arbeitspartner und erbringt für diese Dienstleistun gen. Sie betreibt das Reputati onsmanagement und die Kommunikation des Amts.
e.
29
Justiz
-
vollzugsanstalt
Pöschwies

§ 10.

20
1 In der Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden Freiheits strafen und Verwahrungen sowie st ationäre Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB
11 im geschlossenen Haftreg ime an Männern vollzogen.
2 In die Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden aufgenommen a. Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindes tens einem Jahr, wobei in der Re gel weniger als sechs Monate vor dem Termin der beding ten Entlassung keine Aufnahme erfolgt, b. zu Verwahrung Verurteilte, c. zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
11 Verurteilte, sofern und solange die Behandlung aus Sicherheitsgründen im ge schlossenen Regime durchzuführen ist.
3 Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Voll zugs von Untersuchungs- oder Sicher heitshaft sowie von kürzeren Frei heitsentzügen bewilligen.
4 Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des offenen Vollzugs und des Arbeitsexter nats externe Zweigstellen. Diese Einrichtungen dienen als Übergan gs- und Bewährungsstationen für Inhaftierte aus dem gesc hlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte Personen unabhängig von ihrer Strafd auer direkt in diese Einrichtun gen aufgenommen werden.
5 Die Justizvollzugsanstalt sorgt fü r die Betreuung der inhaftierten Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für beruf liche Ausbildung, für Sozialberatung , ärztliche Versorgung und seel sorgerische Unterstützung.
6 Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
f.
29
Unter
-
suchungs
-
gefängnisse
Zürich

§ 11.

33
1 Die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich um fasst die vom Amt bezeichneten Ge fängnisse, in denen hauptsächlich Untersuchungs-, Sicherheits- und Ausl ieferungshaft sowie Polizeihaft vollzogen werden. Die einzelnen Gefä ngnisse werden je von einer Lei terin oder einem Leiter geführt.
2 In diese Gefängnisse werden aufgenommen: a. Untersuchungs- und Sicherheitsgef angene sowie Gefangene in Aus lieferungshaft, b. Gefangene in Polizeihaft,
6
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) c. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Vollzugsein
- richtung, d. Gefangene, die aus Sicherheitsgrü nden nicht in eine geeignete Voll
- zugseinrichtung eing ewiesen werden können, e. Jugendliche:
1. zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Ju
- gendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme vorliegt und
2. zum Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG
13 .
3 Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Perso
- nen und für eine genügende Beschäfti gung. Sie organisieren die erfor
- derliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Un
- terstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. g.
29 Vollzugs einrichtungen Zürich

§ 11

a.
23
1 Die Hauptabteilung Vollzugseinrichtungen Zürich um
- fasst die vom Amt bezeichneten Ge fängnisse und Vollzugseinrichtun
- gen, in denen hauptsächlich kürzere Freiheitsstrafen im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft sowie ausländerrechtliche Haft vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse und Vollzugs einrichtungen werden je von einer Leiterin ode r einem Leiter geführt.
2 In diese Gefängnisse und Vollzu gseinrichtungen werden aufge
- nommen: a. Verurteilte zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Reststrafe von längstens 18 Monaten, b. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Anstalt in der Schweiz oder in ihrem Heimatland, c. Gefangene in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungs
- haft, d. bei Bedarf Untersuchungs- und Sicherheitsgefange ne sowie Gefan
- gene in Auslieferungshaft.
3 Die Gefängnisse und Vollzugsei nrichtungen sorgen für die Be
- treuung der inhaftierten Personen und für eine genüg ende Beschäfti
- gung. Sie organisieren die erforder liche Sozialberatung , ärztliche Ver
- sorgung und seelsorgerische Unterstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. h.
29 Mass nahmenzentrum Uitikon

§ 12.

1 In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen a. junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB
11 verurteilt wurden,
7 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1 b. Jugendliche, die das 17. Altersja hr erreicht haben und zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 JStG
13 verurteilt wurden, c. Jugendliche, die das 16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verur teilt wurden zu:
1. einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG
13 ,
2. Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG
13 .
2 Das Massnahmenzentrum sorgt fü r die notwendige berufliche und schulische Ausbildung, die sozial pädagogischen Förderungsmassnah men, die therapeutische Abklärung und Behandlung sowie die Sozial beratung und die ärztliche und seelsorgeris che Betreuung.
3 Es sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
30
4 Es betreibt die Vollzugsstelle Electronic Monitori ng für die elek tronische Überwachung von Vollzugslockerungen und von weiteren jugendstrafrechtlichen Anordnungen beim Vollzug von Schutzmassnah men.
30
Grundsätze
der Leistungs
-
erbringung

§ 13.

33
1 Das Amt und seine Hauptabtei lungen handeln bei ihrer Leistungserbringung nach folgenden Grundsätzen: a. bei strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert sich die Arbeit an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwick lungsbedarf und zielt auf die St ärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integrat ion in der Schweiz oder im Hei matland, b. bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht die Durchsetzung der strafprozess ualen Haftgründe und damit die Sicherung des Strafverfa hrens im Vordergrund, c. bei Inhaftierten in Polizeihaft wi rd der Vollzug des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufige n Festnahme si chergestellt, d. bei ausländerrechtli ch inhaftierten Persone n in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungsh aft besteht die Leistungserbrin gung in der Sicherung von Auswei sungs- und Wegweisungsentschei den der zuständigen Ausländerbehörden, e. bei Inhaftierten in Auslieferungshaft wird das Auslieferungsverfah ren nach Massgabe der Anweisun gen der Bundes behörden sicher gestellt.
2 Sie dürfen die Rechte verurteilter Personen nur so weit beschrän ken, als es der Vollzu g der Sanktion erfordert.
3 Sie erbringen ihre Leistungen in terdisziplinär sowie nach erprob ten und anerkannten Qualitätsstandards.
8
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
4 Sie wickeln die Vollzugsfälle na ch dem Prozess des Risikoorien
- tierten Sanktionenvollzugs ab. Der Pr ozess richtet sich nach den Richt
- linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorien
- tierten Sanktio nenvollzug. Beizug der Polizei

§ 14.

Zur Durchsetzung und Erfüllung der Aufträge können im Rahmen der Amtshilfe Polize iorgane beigezogen werden. Übertragung von Vollzugs aufgaben an Private

§ 15.

20 Das Amt legt die nötigen Anforderungen gemäss §
17 Abs. 2 StJVG
5 für die Aufgabenübertragung an Private fest und kann Leistungsvereinbarung en abschliessen. Justizvollzugs kommission

§ 16.

1 Die Justizvollzugskommission gemäss §
19 StJVG
5
berät und unterstützt das Amt in wesentli chen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Pla
- nungen.
2 Die Justizvollzugskommission wird von der Vorste herin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konsti
- tuiert sich und die erfo rderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrich
- tungen und Dienste zu besuchen u nd mit den Mitarbeitenden des Amts und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht; ihnen gegenüber sind die Mitarbeite nden von der Schweigepflicht ent
- bunden.
2. Teil: Vollzugsverfahren
1. Abschnitt: Zustellung de r Entscheide und Vorprüfung Zustellung der Entscheide an das Amt

§ 17.

20 Die Strafbehörden stellen di e Entscheide im Sinne von

§ 25 StJVG

5 dem Amt zu. Vorprüfung

§ 18.

31
1 Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit und die Frage hängiger Vollzugsver fahren in anderen Kantonen und regelt die Vollzugsüber nahme oder -abtretung.
20
2 Die Abtretung der Vollzugskompete nzen an andere Kantone und der rechtshilfeweise Strafvollzug ri chten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 über die Abtretung der Voll
- zugskompetenzen und den rechts hilfeweisen Strafvollzug.
3 Das Amt prüft, ob die Verbüssung in besonderen Vollzugsformen gemäss §
38 möglich ist.
9 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2. Abschnitt: Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
20
Grundlagen

§ 19.

1 Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 236 StPO
14 ist der Vollzug einer unbedi ngten Freiheitsstrafe oder des unbedingten Teils einer teilbedin gten Freiheitsstrafe sowie einer therapeutischen Massna hme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils.
20
2 Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der ordentliche Vollzug.
Vorzeitiger
Vollzug von
Freiheitsstrafen
und Verwahrun
-
gen

§ 20.

1 Bewilligt die Verfahrens leitung gemäss Art. 61
31 StPO
14 den vorzeitigen Strafvollzug, sorgt da s Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen, we nn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
20
2 Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlosse nen Vollzugsein richtung nach den Regeln und Zust ändigkeiten für den Vollzug rechts kräftiger Urteile. Vorbehalten bl eiben besondere einschränkende An ordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 61
31 StPO
14 . Vollzugs- lockerungen können gewährt werden, wenn die Verfahre nsleitung nicht wegen strafprozessualen Ha ftgründen Einspruch erhebt.
26

§ 21.

21
Vorzeitiger
Vollzug
therapeutischer
Massnahmen

§ 22.

1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO stellt vor der Bewilligung des vorzeitigen Vollzug s von therapeutischen Massnahmen sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist. Sie holt eine Stellungnahme des Amtes ein.
31
2 Das Amt sorgt für die Durchfüh rung des vorzeitigen Massnah menvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestim mungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelun gen der Vollzugseinricht ungen sind anwendbar.
3 Erweist sich eine Mass nahme als nicht geeignet , stellt dies das Amt fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt der Verfahrensleitung gemäss Art.
61 StPO die Aufhebung des vor zeitigen Vollzugs. Die Ve rfahrensleitung trifft di e erforderlichen Siche rungsmassnahmen.
31
4 Im Übrigen gelten die Bestimmung en über den vorzeitigen Straf vollzug.
Entlassung oder
Unterbruch

§ 23.

20
1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61
31 StPO
14 entschei det über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmen unterbruch.
10
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
2 Über die bedingte Entlassung en tscheidet das Amt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
3. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen Grundsatz

§ 24.

Gerichte, Behörden und Amtsst ellen beziehen die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst. Zentraler Bezug

§ 25.

Das Obergericht und die Dire ktionen des Regierungsrates können in ihrem Zuständigkeitsbereich den zentralen Bezug von Geld
- strafen und Bussen anordnen und die dafür zuständige Stelle bezeich
- nen. Geldstrafen und Bussen der Strafverfol gungsbehörden

§ 26.

Die von den Strafverfolgung sbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle bezogen. Militärische Geldstrafen und Bussen

§ 27.

Der Bezug der von militärisc hen Gerichten ausgesproche
- nen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht. Geldstrafen und Bussen bei Ersatzfreiheits strafen

§ 28.

31 Ist an die Stelle einer Geldst rafe oder Busse die Ersatzfrei
- heitsstrafe getreten, fällt die Geld strafe oder Busse bei Bezahlung dem Amt zu.

§§

29–37.
27
4.
26 Abschnitt: Freiheitsstr afen und Verwahrungen A. Vollzugsformen Besondere Vollzugsformen

§ 38.

26
1 Als besondere Vollzugsformen gelten a. die gemeinnützige Arbe it im Sinne von Art .
79 a StGB, b.
31 die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79 b Abs. 1 Bst. a StGB (EM Frontdoor), c. die Halbgefangenscha ft im Sinne von Art .
77 b StGB.
2 Für Zulassung und Voraussetz ungen, Vollzugsmodalitäten, Ab
- bruch und Beendigung gelten die Ri chtlinien der Ostschweizer Straf
- vollzugskommission
33 für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnüt
- zige Arbeit, elektronische Überwach ung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)
17 .
11 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1

§§

39–42.
27
Normalvollzug

§ 43.

1 Eine verurteilte Person verbüs st ihre Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in eine r offenen Anstalt, wenn
26 a. keine besondere Vollzugsform gemäss §
38 Abs. 1 infrage kommt und b. die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Ver meidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und ins besondere zum Schutz der Öffentli chkeit als ausreichend erschei nen.
2 Unter denselben Voraussetzungen kann auch die Verwahrung teil weise in einer offenen Anstalt verbüsst werden.
b. Geschlossener
Vollzug

§ 44.

Als geschlossen werden Anst alten oder dere n Abteilungen bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeig net sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht infrage, werden Freiheitsstrafen und Ver wahrungen geschlossen vollzogen.
c. Arbeits- und
Wohnexternat,
elektronische
Überwachung

§ 45.

1 Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der schrittweisen Einglied erung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausb ildung sowie durch auswärtiges Woh nen.
2 Anstelle des Arbeitsexternats oder Arbeits- und Wohnexternats kann auf Gesuch die elektronische Überwachung für drei bis zwölf Monate bewilligt werden.
25 B. Einleitung des Vollzugs
Verurteilte
in Freiheit

§ 46.

26
1 Das Amt teilt der verurteilten Person mit, dass die Ver büssung in besonderen Vo llzugsformen gemäss §
38 möglich ist, und setzt ihr eine Frist zur Einreichung ei nes Gesuchs.
2 Das Amt entscheidet über das Ge such und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, die Vollzugsfo rm sowie Bedingungen und Aufla gen fest.
3 wünschte Vollzugsform nicht, kann die Vollzugsbehörde ihr eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewi lligung einer a nderen besonderen Vollzugsform einzureichen.
a. Offener
Vollzug
a. Bewilligung
einer besonde-
ren Vollzugs-
form
12
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) b. Vollzugsrege lung für gemein nützige Arbeit

§ 46

a.
25
1 Das Amt regelt den Vollzu g der gemeinnützigen Arbeit in der Vollzugsvereinbarung. Es be stimmt den Zeitraum, in dem die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Die verur
- teilte Person leistet in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnüt
- zige Arbeit pro Woche.
2 Das Amt schliesst mi t der verurteilten Person und der arbeitge
- benden Institution eine Arbeitsver einbarung ab. Diese enthält insbe
- sondere: a. Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit, b. den Einsatzplan mit dem Vollzu gsbeginn und den Arbeitszeiten, c. die Überwachung der gemeinnütz igen Arbeit sowie die Meldung von Verletzungen der Arbeitspfl icht und des Abschlusses des Ar
- beitseinsatzes dur ch die arbeitgebende Institution.
3 In der Vollzugsvereinbarung könne n auch die Teilnahme an Lern
- programmen und begleitende Massnahmen festgelegt werden. Vom Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.
4 Das Amt benachrichtigt die für das Inkasso der Geldstrafe oder Busse zuständige Stelle, wenn eine Ge ldstrafe oder Busse in Form von gemeinnütziger Arbe it verbüsst wird. c. Vollzugsrege lung für elektro nische Über wachung

§ 46

b.
25
1 Das Amt regelt den Vollzug der elektronischen Über
- wachung in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Straf
- antritts fest.
2 Es erstellt mit der verurteilten Person den Vollzu gsplan, der die persönlichen Verhältnisse berücksich tigt. Der Vollzugsplan enthält ins
- besondere: a. die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person während des Vollzugs, b. das Wochenprogramm, das die Arbe its- bzw. Ausbildungszeiten und weitere Verpflichtungen der verurteilten Person berücksichtigt, c. die Zeit, welche die verurteilte Person ausserhalb der Unterkunft verbringen darf, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung, Behördengänge und Freizeit, d. die Bezahlung de r Vollzugskosten, e. Auflagen, insbesondere die Teilnah me an Lernprogrammen, an Ein
- zel- und Gruppentherapien sowi e begleitende Massnahmen. d. Vollzugsrege lung für Halb gefangenschaft

§ 47.

26
1 Das Amt regelt den Vollzu g der Halbgefangenschaft in einer Vollzugsvereinbar ung und legt den Termin des Strafantritts sowie den Vollzugsort fest. Es nimmt auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbil
- dungsort der verurteilten Person Rücksicht.
13 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Die verurteilte Person verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Voll zugseinrichtung. Sie muss wenigstens einen ganzen Tag pro Woche in der Vollzugseinrichtung verbringen.
3 Das Amt erstellt mit der verur teilten Person den Vollzugsplan. Dieser enthäl t insbesondere: a. die Aus- und Einrückungszeit, b. die der verurteilten Person pro Arbeitstag ausserhalb der Vollzugs einrichtung zur Verfügung stehende Zeit, namentlich für Arbeit, Be schäftigung, Ausbildung, Verp flegung und Behördengänge, c. die Bezahlung de r Vollzugskosten, d. Auflagen, insbesondere die Teilnah me an Lernprogrammen, an Ein zel- und Gruppentherapien so wie begleitende Massnahmen.
e. Offener und
geschlossener
Vollzug

§ 48.

1 Das Amt bietet die verurteilt e Person, welche die Voraus setzungen für den Vollzug in eine r besonderen Vollzugsform nicht er füllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offe nen oder geschlossenen Voll zug der Freiheitsstrafe auf.
26
2 Das Amt legt den Strafantrittster min so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruf licher und privater Ange legenheiten verbleibt.
3 Es kann auf Gesuch der verurtei lten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin ve rschieben, wenn dadurch a. erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden und b. weder der Vollzug der Strafe in frage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.
4 Das Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu be gründen, Beweismittel si nd genau zu bezeichnen und soweit möglich vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis des Verschiebungs grundes zu stellen.
19
f. Aufenthalts
-
nachforschung
und Verhaftung

§ 49.

26
1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zu m angeordneten Stra fantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnach forschung oder zur Verhaftung ausschreiben.
2 Es entscheidet nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte Person ihre Strafe im offenen ode r geschlossenen Vollzug verbüssen muss. Der Vollzug der Strafe in ei ner besonderen Vollzugsform wird in der Regel nicht mehr bewilligt.
14
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Inhaftierte verurteilte Personen

§ 50.

1 Befindet sich die verurteilte Person in Haft, macht das Amt den Beginn des Vollzugs des rech tskräftigen Urteils aktenkundig. Es prüft, ob die verurteilte Person in eine offene Anstalt versetzt werden kann.
2 Verurteilte Personen, die zum Ze itpunkt des Eintritts der Rechts
- kraft ihres Urteils eine hohe Ge fährdung für Dritte bedeuten oder fluchtgefährlich sind, verbleib en im geschlossenen Vollzug. Vollzugsauftrag und Informa tionspflicht

§ 51.

1 Das Amt entscheidet, in welc her Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vo llzug erfolgt.
2 Es stellt der mit dem Vollzug be auftragen Vollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung. C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs Gemeinnü tzige Arbeit

§ 52.

26 Das Amt ermahnt eine verurteil te Person, welche die Voll
- zugsvereinbarung oder die Arbe itsvereinbarung nicht einhält. b. Abbruch und Unterbruch

§ 53.

26
1 Bleibt die Ermahnung erfolg los, bricht das Amt die ge
- meinnützige Arbeit ab.
2 Bei Dringlichkeit oder aus wichti gen Gründen kann es die gemein
- nützige Arbeit ohne vorangehende Ermahnung abbrechen, insbeson
- dere wenn a. der ordnungsgemässe Betrieb der arbeitgebenden Institution gefähr
- det ist oder b. aufgrund des Verhalte ns der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss der gemeinnützigen Arbe it nicht erwartet werden kann.
3 Das Amt bricht die gemeinnützige Arbeit in der Regel ab, wenn die verurteilte Person zusätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geld
- strafe oder Busse verbüssen muss. c. Persönliche Aufwendungen

§ 53

a.
25 Die verurteilte Person trägt ihre persönlichen Aufwen
- dungen zur Erbringung der gemeinnü tzigen Arbeit, insbesondere die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung. Elektronische Überwachung

§ 54.

26 Die verurteilte Person muss be i Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der elektronischen Überwachung noch erfüllt. a. Ermahnung a. Strafantritt
15 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
b. Abbruch und
Unterbruch

§ 54

a.
25
1 Das Amt ermahnt eine verurte ilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder den Voll zugsplan nicht einhält. Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die elektron ische Überwachung ab. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und stattdessen die der verurteilten Perso n eingeräumte Freizeit einschrän ken.
2 Bei schweren oder wiederholten le ichten Verstössen kann das Amt die elektronische Überwachung ohne vorangehende Ermahnung abbre chen.
3 Die elektronische Überwachung wird abgebrochen, wenn die in der gleichen Wohnung lebenden erwachsenen Personen ihre Zustim mung widerrufen.
4 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung einge leitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen oder abgebrochen werden.
Halbgefangen
-
schaft

§ 55.

26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangen schaft noch erfüllt.
b. Urlaub und
Ausgang sowie
weitere Voll
-
zugsmodalitäten

§ 56.

26 Urlaub und Ausgang werden ge mäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 für die besonderen Vollzugs formen (gemeinnützige Arbeit, el ektronische Über wachung [electro nic Monitoring, EM], Halbgefangensc haft) sowie gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
17 bewilligt.
c. Abbruch und
Unterbruch

§ 57.

26
1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Voll zugsvereinbarung oder den Vollzugsp lan nicht einhält. Bleibt die Er mahnung erfolglos, bricht das Am t die Halbgefangenschaft ab und voll zieht die Strafe gemäss §
49 Abs. 2. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und die verurteilte Person erneut ermah nen. Vorbehalten bleibt die A nordnung von Disziplinarmassnahmen durch die Vollzugseinrichtung.
2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt die Halbgefangenschaft ohne vora ngehende Ermahnung abbrechen.
3 Wird gegen die verurteilte Pers on eine Strafuntersuchung ein geleitet, kann der Vollzug der Ha lbgefangenschaft un terbrochen oder abgebrochen werden.
a. Strafantritt
16
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Gemeinsame Bestimmungen

§ 57

a.
25
1 Das Amt bricht den Vollzug in der bewilligten Vollzugs
- form ab, wenn a. eine oder mehrere weitere Strafe n zu vollziehen sind und dadurch die zulässige Höchstdauer für di e bewilligte Vollzugsform über
- schritten wird, b. die verurteilte Person die Vorau ssetzungen für die bewilligte Voll
- zugsform nicht mehr erfüllt, c. die verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet.
2 Verliert eine verurteilte Person unverschuldet den Arbeitsplatz, den Ausbildungsplatz ode r die Beschäftigung, ka nn das Amt auf einen Abbruch der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung verzichten, wenn sie a. innerhalb von 14 Tagen eine ande re geeignete Tätigkeit findet und b. in der Übergangszeit ihre Be treuung und Überwachung sicherge
- stellt ist. b. Kosten beteiligung

§ 57

b.
25
1 Bei der elektronischen Überwachung und der Halb
- gefangenschaft entrichtet die veru rteilte Person einen vom Amt fest
- gelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmäs
- sigen Vorschüssen sicher.
2 Das Amt kann den Kostenbeitr ag auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person eine Notlage nach weist. Eine Not
- lage liegt insbesonde re vor, wenn die Bezahlung des Kostenbeitrages die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten be
- einträchtigen würde. Gemeinsame Regelungen für den offenen und geschlossenen Vollzug

§ 58.

1 Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist: a. aufgrund der Beschäftigung s- oder Ausbildungssituation, b. aus gesundheitlichen Gründen, c. aus Sicherheitsgründen, d. zur Optimierung der In sassenzusammensetzung.
2 Aus Sicherheitsgründen kann vo rübergehend eine Verlegung in eine für den Strafvollzug bezeichne te Vollzugseinrichtung oder in ein Gefängnis erfolgen.
24
3 Eine Verlegung kann auch erfo lgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat kei
- nen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl. a. Änderung der Zulassungs- voraussetzungen a. Wechsel der Vollzugseinrich- tung
17 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
b. Versetzung in
den geschlosse
-
nen Vollzug

§ 59.

Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist nur zulässig, a. im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen, b. bei Fluchtgefahr, c. zum Schutz der Öffentlichkeit, d. zur Verhinderung de r Gefährdung Dritter.
c. Versetzung
vom geschlosse
-
nen in den
offenen Vollzug

§ 60.

Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offe nen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB
11 mehr vorliegen und die Ve rsetzung unter Berücksichti gung des verbleibenden Strafrests fü r die Wiedereingliederung sinnvoll ist.
d. Urlaub und
Ausgang

§ 61.

1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 über die Ausgangs- und Ur- laubsgewährung
17 bewilligt.
2 Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufentha ltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube ver bunden werden.
3 Als begleitete Urlaube gelten Ur laube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften.
4 Fluchtgefährliche Personen erhalt en keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen.
e. Andere
Vollzugs
-
lockerungen

§ 62.

1 Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auf tragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigun g von Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug sind solche Ar beitseinsätze frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich.
2 Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elek tronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM- Backdoor) sowie über die Beschäftig ung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
17 .
26
3 Fluchtgefährliche Personen dürfen nicht ausserhalb der Vollzugs einrichtungen beschäftigt werden.
18
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) f. Straf unterbruch

§ 63.

Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 92 StGB
11 kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnu ng einer Beaufsichtigung oder Be
- treuung verbunden werden. Arbeitsexternat und Wohn externat, elektronische Überwachung

§ 64.

26
1 Für die Voraussetzungen, Ents cheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richt
- linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohn externats, die elektronische Über
- wachung anstelle des Arbeits- od er Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von ei ngewiesenen Pers onen bei einem privaten Arbeitgeber
17 .
2 Persönliche, berufliche und rech tliche Angelegenheiten sind wäh
- rend der Arbeitszeit, des Urlaubs ode r des Ausgangs bzw. der Freizeit zu regeln. b. Abbruch

§ 65.

1 Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den offenen oder geschlossenen Strafvol lzug oder ins Arbeitsexternat zu
- rückversetzt, wenn sie a. ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt, b. ihre Wohnmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann, c. die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringen darf, für ande re Zwecke missbraucht, d. ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erfor
- derliche Vertrauen en tgegenzubringen, oder e.
20 einen Disziplinartatbestand erfüllt und dadurch den sicheren oder ordnungsgemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt stört.
2 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulas
- sung zum Arbeits- oder Wohne xternat entzogen werden. c. Kostgeld

§ 66.

1 Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das Amt legt dessen Höhe fest.
2 Es kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds befreien, wenn a. die dieser verbleibenden Ein künfte das Existenzminimum unter
- schreiten würden oder b. die Erfüllung gesetzlicher Unterst ützungspflichten beeinträchtigt würde. a. Zulassung und Rahmen- bedingungen
19 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Bedingte
Entlassung

§ 67.

1 Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person recht zeitig auf die Möglichkeit der be dingten Entlass ung aufmerksam.
2 Verzichtet die verurteilte Person auf ein Gesuch um bedingte Ent lassung, bestätigt sie dies schr iftlich unter Angabe der Gründe.
3 Für die Gewährung der bedingten En tlassung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 betreffend die bedingte Ent lassung aus dem Strafvollzug
17 .
Bewährungs
-
hilfe bei
bedingter
Entlassung

§ 68.

Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas sung gemäss den Richtlinien der Os tschweizer Strafvollzugskommis- sion
33 über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung
17 an.
Antragsrecht,
Vollzugs
-
berichte und
Informations
-
pflicht

§ 69.

1 Die Vollzugseinrichtungen können Anträge auf Änderung der Vollzugsmodalitäten stellen.
2 Im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslocke rungen verfassen sie Vollzugsberi chte für die entscheidenden Behör den oder Gerichte.
20
3 Die Vollzugsberichte geben Auskunft über:
20 a. das Verhalten, b. die Einhaltung von Abmachungen, c. das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des Vollzugs gemäss Vollzugsplan, d. Veränderungen im deli ktsrelevanten Verhalten, e. Erkenntnisse über soziale Strukt uren nach einer bedingten Entlas sung.
4 Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle un verzüglich und unaufgefordert über au ssergewöhnliche Vorkommnisse, welche die verurte ilte Person betreffen.
Gemein
-
gefährliche
Straftäter und
Straftäterinnen

§ 70.

1 Die Feststellung der Gemeinge fährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinne von Art. 75 a Abs. 3 StGB oder von Ver änderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 über den Vollzug von Freiheits strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefähr lichen Straftätern und Straftäterinnen
17 .
26
2 Urlaub und andere Vollzugslock erungen werden solchen Verur teilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass a. sie nicht mehr geme ingefährlich sind oder b. Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnah men ausreichend geschützt werden können.
20
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
5.
26 Abschnitt: Therapeutische Massnahmen A. Einleitung des Vollzugs Ambulante Massnahmen

§ 71.

1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Straf
- aufschub wird durch das Amt zusamm en mit der verurteilten Person und der durch das Amt bestimmten Therapeutin oder dem Therapeu
- ten geregelt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.
31
2 Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapie
- ziele.
3 Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein und dem Amt einen Adresswech sel unverzüglich mitteilen.
4 Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Voll
- zugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausge
- richteten delikt- und problemorien tierten Durchführung der Behand
- lung sowie zur Berichte rstattung an das Amt.
5 Eine ambulante Behandl ung ohne Strafaufschub regelt die Thera
- peutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Da
- bei ist die Vollzugseinrichtung für di e Bereitstellung der Infrastruktur und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der Behandlung verantwortlich. b. Behandlungs vertrag

§ 72.

1 Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der ver
- urteilten Person einen Behandlungsver trag ab und stellt dem Amt eine Kopie zu. Der Behandlungsvertrag re gelt die Ziele, die Form und den Ablauf der Therapie.
2 Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausge
- richtete Therapien während oder un abhängig von ei nem Freiheitsent
- zug. Stationäre Massnahmen

§ 73.

1 Der Vollzug der stationären Massnahmen nach Art. 59 und Art. 60 StGB
11 erfolgt in staatlichen Klin iken und Therapieeinrichtun
- gen oder anerkannten privaten Einrichtungen.
2 Besteht die Gefahr, dass die veru rteilte Person flie ht oder weitere Straftaten begeht, wird die Massnahme nach Art. 59 StGB
11 in einer ge
- schlossenen Einrichtung der Psychiatrie oder des Massnahmenvollzugs oder einer geschlossenen Strafanstalt, die über ein entsprechendes Be
- handlungsangebot ve rfügt, vollzogen. a. Vollzugs- regelung a. Vollzugs- einrichtungen
21 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
3 Massnahmen nach Art. 61 StGB
11 an jungen erwachsenen Männern werden in einem Massnahmenzentru m für junge Erwachsene vollzogen. Junge erwachsene Frauen werden fü r diese Massnahme in der Regel in die Anstalten in Hindelbank oder ei ne andere, dafür vorgesehene Mass nahmenvollzugseinric htung eingewiesen.
b. Vollzugs
-
regelung

§ 74.

1 Das Amt regelt nach Absprache mit der Massnahmenvoll zugseinrichtung die Durchführung der stationären Behandlung. Die Vollzugsregelung richtet sich na ch dem Therapiekonzept der Einrich tung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anwei sungen geben. Es stellt der Massnahmenvollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten ve rsehenen Vollzugsauftrag zur Ver fügung.
31
2 Der Vollzugsbeginn der stationäre n Behandlung richtet sich nach Art. 439 StPO
14 . Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Aufschub bewilligt werden.
20
3 Die Vollzugsregelung legt das Ther apiekonzept für die verurteilte Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnah menvollzugseinrichtung einhalten.
4 Die Massnahmenvollzugseinric htung ist verpflichtet zur: a. gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept, b. Ausrichtung der Massnahm e auf Rückfallverhütung, c. Berichterstatt ung an das Amt.
Wirkungen des
Behandlungs
-
vertrags und
der Vollzugs
-
regelung

§ 75.

26
1 Die Therapeutin oder der Therapeut oder die mit der Durchführung der stationären oder ambulanten Massnahme beauftragte Einrichtung informiert das Amt über die Durchführung der Massnahme.
2 Die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Personen sind hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und des Behandlungsverlaufs von der be ruflichen Schweigepflicht entbun den.
3 Die verurteilte Person nimmt mit der Unterzeichnung des Behand lungsvertrags bzw. der Orientierung über die Vollzugsregelung von der Informationspflicht und der Entbi ndung von der beruflichen Schwei gepflicht Kenntnis.
Aufenthalts
-
nachforschung,

§ 76.

Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantritts termin oder ist sie unbekannten Au fenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizei lich zuführen lassen.
22
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vollzug von stationären Suchtbehand lungen

§ 77.

Für die Durchführung und di e Rahmenbedingungen von stationären Suchtbehandlungen gelte n die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 für den Vollzug von stationären Suchtthera- pien
17 . B. Durchführung und Beendigung Sozialberatung

§ 78.

Zur Förderung der sozialen Int egration der verurteilten Per
- son kann das Amt die Durchführung der Massnahme durch soziale Be
- treuung ergänzen. Wechsel der Therapeutin, des Therapeu ten oder der stationären Einrichtung

§ 79.

Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der stationären Massnahmenvollzugse inrichtung darf nur mit Zustim
- mung des Amts erfolgen. Bericht erstattung und Information

§ 80.

1 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnah
- menvollzugseinrichtung erstatten dem Amt auf Aufforderung hin oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgefordert: a. über aussergewöhnlic he Vorkommnisse, b. wenn die verurteilte Person Abmach ungen wiederholt nicht einhält.
2 Die Berichte geben Auskunft über: a. die angewendete Behandlungsform, b. die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person, c. das Erreichen oder Nichterreiche n von Zielen der Therapie oder Behandlung, d. die festgestellt en Veränderungen, e. die Einschätzung der Rückfallgefahr, f. die Notwendigkeit der Fo rtsetzung der Therapie.
3 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvoll
- zugseinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantra
- gen. Behandlungs kosten

§ 81.

1 Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss §
28 StJVG
5 von Dritten oder an
- deren staatlichen Stellen zu überne hmen sind oder be i günstigen wirt
- schaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden kön
- nen.
20
23 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die statio näre Behandlung in einer ausserka ntonalen Einrichtung untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirek tion die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
Urlaub und
Ausgang,
Arbeitsexternat
und Wohn
-
externat,
elektronische
Überwachung

§ 82.

1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 über die Ausgangs- und Ur- laubsgewährung
17 bewilligt.
2 Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmen bedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des statio nären Massnahmenvollzugs sowie de r elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Straf vollzugskommission
33 über die Gewährung de s Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) so wie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
17 .
26
Massnahme
-
unterbruch

§ 83.

Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art. 92 StGB
11 kann mit Auflagen über Verhal ten, weitere Behandlung, Aufent haltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.
Gemein
-
gefährliche
Straftäter und
Straftäterinnen

§ 84.

Die Feststellung der Gemein gefährlichkeit und das Vorge hen beim Vollzug richten sich nach §
70.
Niederlegung
des Massnahme
-
auftrags

§ 85.

Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnah menvollzugseinrichtung die Massna hme nicht nach ihrer Methode oder ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt unter Angabe der Gründe und mit Em pfehlungen für das weitere Vor gehen zur Verfügung.
Verletzung der
Mitwirkungs
-
pflicht

§ 86.

1 Als Verletzung der Mitw irkungspflicht gemäss §
20 Abs. 3 StJVG
5 gilt es, wenn die verurteilte Person a. aufgrund ihres Verhaltens den Ab schluss eines Beha ndlungsvertrags mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert, b. die Vollzugsregelung mi t dem Amt nicht befolgt, c. die Abmachungen mit der Therap eutin oder dem Therapeuten nicht einhält, d. die Regelungen der Massnahmenvo llzugseinrichtung nicht befolgt, e. die Behandlung verweigert.
2 In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger Verwarnung eingestellt und die Ma ssnahme im Sinne von Art. 62 c Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben.
26
24
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Versetzung und Abbruch

§ 87.

21 ,
30
1 Für die Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug gilt §
59 sinngemäss.
2 Für den Abbruch des Wohn- und Arbeitsexternats und der elek
- tronischen Überwachung gilt §
65 sinngemäss.
6. Abschnitt: Bewährungshilfe und Weisungen
30

§ 88.

21 ,
30 Meldet sich die verurteilte Person nicht zu einem ange
- ordneten Besprechungster min oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnac hforschung ausschreiben und poli
- zeilich zuführen lassen.
3. Teil: Vollzug von Freiheitss trafen und stationären Massnahmen in den Betrieben des Amts
1. Abschnitt: Grundlagen Pflichten der Eingewiesenen

§ 89.

Verurteilte Personen müssen die Vollzugsvorschriften ein
- halten und den Anordnungen der Vollzu gseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was di e geordnete Durchführung des Voll
- zugs und die Verwirklichung des Vo llzugsziels sowie die Aufrechterhal
- tung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Getrennte Unterbringung

§ 90.

Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene wer
- den nach Massgabe des Bundesr echts getrennt untergebracht. Verkehr des Personals mit verurteilten Personen

§ 91.

1 Die in einer Vollzugseinricht ung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und sachlich und vermeiden ve rletzendes Verhalten.
2 Es ist ihnen untersagt, mit de n verurteilten Personen Rechts
- geschäfte abzuschliessen, insbesonde re sich von diesen Arbeiten aus
- führen oder Dienstleistung en erbringen zu lassen. Zuständigkeit

§ 92.

Die Leitung der Vollzugsei nrichtung erlässt Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs . Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der einweisenden Stelle, wo es diese Verordnung, das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Stra
- fen und Massnahmen
6 oder Richtlinien der Os tschweizer Strafvollzugs- kommission
33 vorsehen
17 .
25 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2. Abschnitt: Vollzugsplan
Erstellung und
Inhalt

§ 93.

1 Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person einen Vollzugsplan.
2 Der Vollzugsplan legt die Vollzugs ziele fest und enthält Angaben über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsm öglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehun gen zur Aussenwelt sowie die Vor bereitung der Entlassung.
Zuständigkei
-
ten, Ziele und
Verfahren

§ 94.

Für die Zuständigkeit und das Verfahren zum Erlass eines Vollzugsplanes sowie dessen Ausgestaltung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
33 für die Vollzugsplanung
17 .
3. Abschnitt: Durchführung des Vollzugs A. Eintritt
Aufklärung über
Rechte und
Pflichten; Ein
-
trittsgespräch

§ 95.

1 Beim Eintritt in eine Vollzug seinrichtung werden die verur teilten Personen in einer ihnen verst ändlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung we rden ihnen abgegeben.
2 Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegen heit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der Vollzugseinrichtung.
Ärztliche
Untersuchung

§ 96.

1 Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird durch medizinisches Fa chpersonal abgeklärt.
2 Verurteilte Personen, die ihre St rafe im Regime der Halbgefan genschaft verbüssen oder in die Vo llzugsstufe des Arbeitsexternats übertreten, werden nicht medizinisc h abgeklärt. Ihnen steht die Mög lichkeit offen, selbst eine Ärzt in oder einen Arzt aufzusuchen.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnis ses, kann die Leitung der Vollzugs einrichtung medizinische Abklärun gen durch eine Vertrauensärztin ode r einen Vertrauensarzt anordnen.
Datenerfassung

§ 96

a.
30
1 Beim Eintritt in eine Vollzu gseinrichtung wird die ver urteilte Person fotografiert, und es werden die erforderlichen Körper merkmale festgehalten, namentlich Grösse, Gewicht und Augenfarbe.
2 Beim Eintritt oder im Laufe des Aufenthalts können für die in terne Identifikation der verurteilt en Person weitere biometrische Da ten erfasst werden.
26
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Die Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt wer
- den, spätestens beim Aust ritt der verurteilten Person. Kontrollen und Unter suchungen

§ 97.

1 Die verurteilten Personen lege n alle Gegenstände vor, die sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersu
- chungen richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB
11 .
2 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten Person können während des Vollzugs durchsucht werden a. bei Verdacht auf schwere Diszip linarvergehen oder strafbare Hand
- lungen, b. aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen. Unterbringung

§ 98.

1 Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halb
- gefangenschaft sowie bei Überbelegu ng auch im geschlossenen Vollzug können die inhaftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern untergebracht werden.
2 Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleis
- tet bleiben. Bargeld

§ 99.

1 Bargeld, das einer verurteilt en Person beim Eintritt abge
- nommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugse inrichtung verwalt eten Konto gut
- geschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Bei der Entlassung zahlt sie das Guth aben der verurteilten Person aus.
2 Für verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft verbüssen, ist Abs. 1 nicht anwendbar. Wertsachen und persönliche Gegenstände

§ 100.

1 Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegen
- stände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hy giene abgenommen werden.
2 Die Gegenstände werden sachgemä ss inventarisiert, verwahrt und bei der Entlassung zurü ckgegeben oder beim Über tritt in eine andere Vollzugseinrichtung mitgegeben.
3 Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Auf
- bewahrung besonderen Aufwand ver ursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effek
- ten können zugunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sie nicht anderwei tig unterbringen lassen oder wenn sie die Kos
- ten für die Einlagerung nicht bezahl en will oder kann. Nicht verwert
- bare Artikel werden vernichtet.
27 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Hinterlegung
von Ausweis
-
schriften

§ 101.

1 Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie na mentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführer ausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen festlegen und die Abgabe auch be i anderen Vollzugs formen anordnen.
2 Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt §
100 Abs. 2.
Verwertung von
Gegenständen
und Wertsachen

§ 102.

1 Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwert et. Ist eine Verwertung nicht mög lich, werden sie vernichtet.
2 Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit allfälligen Guthaben gemäss §
99 einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlasse nen überwiesen. B. Ausbildung, Arbeit, Vollzugs kosten und persönliche Auslagen
33
Arbeitspflicht
und Schul
-
besuch

§ 103.

1 Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmen vollzug sind die verurteilten Perso nen verpflichtet, die ihnen zugewie sene Arbeit zu verrichten. Bei de r Zuweisung wird ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen.
2 Schulbesuch und Besuch von Au s- und Weiterbildungsveranstal tungen sind für verurteilte Persone n, die eine Berufslehre oder eine berufliche Grundbildung mit Attest absolvieren oder bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.
Arbeitsentgelt
im geschlosse
-
nen und offenen
Vollzug

§ 104.

1 Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts richten sich nach de n Richtlinien der Ostschweizer Straf vollzugskommission über das Arbeitsentgelt.
33
2 Für verurteilte Persone n, die den Vollzugsei nrichtungen nur wäh rend eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeits entgelt angemessen gekürzt. Bei genügender Qualifikation wird wenigs tens der Mindestansa tz ausgerichtet.
3 Für Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie für ange ordnete Überzeit und für Zellenarbeit in der Freizeit werden keine Zu lagen ausgerichtet.
33
4 Für die verurteilten Personen im Massnahmenzentrum Uitikon werden vom Amt besondere Vorschrif ten erlassen. Diese sind von der Vorsteherin oder dem Vo rsteher der Direktion der Justiz und des In nern zu genehmigen.
28
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Auszahlung des Guthabens

§ 105.

33 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entweichung einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen zu. b. bei Undurch führbarkeit der Wegweisung

§ 105

a.
32
1 Gutgeschriebenes Arbeitse ntgelt von entlassenen Per
- sonen, deren Wegweisung aus der Schweiz undurchführbar ist, wird der für ihre Beherbergung und Betreuung zuständigen St elle überwiesen.
2 Die Stelle wird vom Migrationsamt bezeichnet. Vollzugskosten und persönliche Auslagen

§ 105

b.
32 Die Kostenträger für die Vollzugskosten und die persön
- lichen Auslagen, namentlich die Abgren zung dieser Kosten, richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betref
- fend die Kostenträger für Vollzu gskosten und persönliche Auslagen. C. Gesundheit und Betreuung Verpflegung, Arznei- und Genussmittel

§ 106.

1 Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zu sammensetzung ihrer Glaubenszuge
- hörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpfle
- gung werden nur auf gefängnisä rztliche Anweisung abgegeben.
2 Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medi
- kamente besitzen und einnehmen. Veru rteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, haben für Medikamente ein ärztli ches Zeugnis vorzuweisen.
3 Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmit
- teln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrich
- tung veranlasst die notwendigen Kontrollen. Aufenthalt im Freien

§ 107.

Die verurteilten Personen erha lten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündige n Aufenthalt im Freien. Gesundheits fürsorge und Körperpflege

§ 108.

1 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geis
- tige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von ge
- sundheitlichen Risiken können ärztli che oder psychiatrische Untersu
- chungen und Abklärungen veranlasst werden.
2 Die verurteilten Personen sind zu regelmässiger Körperpflege ver
- pflichtet. a. bei Flucht
29 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Ärztliche und
zahnärztliche
Betreuung

§ 109.

1 Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Nor malvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrich tung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Voll zugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.
2 Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärun gen durch eine Vertrauensärztin ode r einen Vertrauensarzt anordnen.
3 Die zahnärztliche Behandlung de r verurteilten Personen im Nor malvollzug erfolgt nur in dringend en Fällen. Eine weiter gehende Be handlung kann auf Kosten der verurt eilten Person oder nach Vorliegen einer Kostengutsprache durch ihre Krankenversicherung oder der für sorgerechtlich zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Vollzugs einrichtung bezeichnet die Za hnärztin oder den Zahnarzt.
20
4 Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
Klinik- oder
Spital
-
einweisung

§ 110.

1 Erfordert der Gesundheitszust and einer verurteilten Per son ihre Verlegung in ein Spital ode r eine Klinik zur stationären Be handlung, so holt die Vollzugseinr ichtung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verle gung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Infor mation der einweisenden Stelle veranlasst.
2 Bei flucht- oder geme ingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.
Kostentragung

§ 111.

20
1 Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambu lanten oder stationären Behandlung vollzugsbeding te Kosten an, trägt diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehö ren insbesondere: a. Kosten für eine Bewachung nach §
110 Abs. 2, b. Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Mass nahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht wer den.
2 Die Kosten für die notwendige am bulante oder stationäre Behand lung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Kran kenversicherung oder die Unfallvers icherung der verurteilten Person aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige Behörde.
30
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Weiter gehende medizinische Beha ndlungen sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleic hen erfolgen nur, wenn die verur
- teilte Person die Kosten übernimmt od er eine Kostengutsprache ihrer Krankenversicherung oder der fürs orgerechtlich zuständigen Behörde vorliegt.
4 Die erforderlichen Kostengutspr achen sind von der Vollzugsein
- richtung oder der behandelnden Ei nrichtung vorgängig bei der Kran
- kenversicherung der verurteilten Pe rson und bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde oder, wenn di e verurteilte Person von einem an
- deren Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde ein
- zuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengut
- sprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen.
5 Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkanto
- nalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfalle nden Mehrkosten.

§ 112.

34 Betreuung und Seelsorge

§ 113.

1 Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seel sorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und di e zugelassenen Anstaltsseelsorge
- rinnen und -seelsorger zur Verfügun g. Zu diesem Zweck können auch Dienste, die nicht der Anstalt an gehören, beigezogen werden. Deren Mitarbeitende können unbeaufsichtig t mit den verurteilten Personen verkehren.
2 Wurde das Privileg des unbeaufs ichtigten Verkehrs missbraucht oder liegen konkrete A nhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor, kann a. eine Kontrolle angeordnet, b. der oder die betreffende Mitarb eitende vorübergehend oder auf Dauer von Betreuungs- und Seelso rgetätigkeit ausgeschlossen, c. dem drohenden oder weiteren Miss brauch mit anderen verhältnis
- mässigen Massnahmen entgegengetreten werden. D. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt Freizeit gestaltung und Benützung von Medien

§ 114.

1 Den verurteilten Personen wi rd im Rahmen der personel
- len und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinn
- volle Freizeitgestaltung ermöglicht.
31 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und EDV-Geräte benützen. Diese können jederzeit kontrolliert werden.
3 Unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von a. Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Date nträgern, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht, b. Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, welche die Sicherheit der Vollzu gseinrichtung gefährden, c. Bild- und Tonaufnahmegeräten, d. Geräten, die der Verbindung mit anderen EDV-Geräten oder mit der Aussenwelt dienen.
4 Die Vollzugseinrichtung entsch eidet über Zulassung und Anzahl elektronischer Geräte. Sie kann di e Benutzung von Fernsehgeräten auf Gemeinschaftsräume beschränken.
Briefverkehr

§ 115.

1 Der Empfang und Versand vo n Briefen und anderen Sen dungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Spra che die notwendige Kontrolle erheb lich erschwert oder verunmöglicht wird.
2 Briefe und andere Send ungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Be stimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weiter gel eitet; der Absender wird darüber informiert.
3 Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt wer den.
Telefon

§ 116.

1 Den verurteilten Personen kann die Benützung des Tele fons auf eigene Kosten gestattet werden. Den Vollzugseinrichtungen gewährte Mengenrabatte auf Telefonate von Verurteilten können einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Ent lassenen gutgeschrieben werden.
24
2 Die Telefongespräche können üb erwacht oder aufgezeichnet wer den.
3

§ 115 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Besuche

§ 117.

1 Die verurteilte Person kann während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Be suche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entspre chend verlängert wird.
2 Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Pers on können zusätzliche Besuche ge stattet werden.
32
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart
- nerinnen oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zuge
- lassen werden, wenn: a. der verurteilten Person keine Urla ube gewährt werden können und b. die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen ge
- geben sind.
4 Sind keine Missbräuche zu befürc hten, werden Besuche nicht über
- wacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell überwacht oder in einem Raum mi t Trennscheibe durchgeführt wer
- den. Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern

§ 118.

1 Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelas
- sen.
2 Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstos
- sen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Voll
- zugseinrichtung erheblich gefährden, können bis zu drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besu chen ausgeschlossen werden. Ehe
- gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partne r, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden. Kontrolle und Übergabe von Gegenständen

§ 119.

1 Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden . Bei Frauen wird für die Durch
- suchung weibliches Personal eingesetzt.
2 Die Besucherinnen und Besucher weisen sich mit einem offiziel
- len Identitätspapier aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.
3 Sie dürfen ohne vorgängige Bewi lligung den verurteilten Perso
- nen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben oder von ihnen entgegennehmen. Besuche in der Halbgefangen schaft oder im Arbeitsexternat

§ 120.

Verurteilte Personen in Ha lbgefangenschaft oder im Ar
- beitsexternat können in der Vollzugs einrichtung nicht besucht werden. Privilegierte Kontakte

§ 121.

1 Unter Beachtung der Anstalts ordnung ist der freie Ver
- kehr mit den verurteilte n Personen zu gewähren:
22 a. der Vormundin oder dem Vormund, b. der Beiständin oder dem Be istand gemäss Art. 398 ZGB
10 , c. der durch einem wirksam geword enen Vorsorgeauftrag beauftrag
- ten Person,
33 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1 d. in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind, e. schweizerischen Amtspersonen, f. konsularischen Vertretungen.
2 Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne Trennscheibe durchgeführt und unter liegen keiner zeitlichen Beschrän kung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.
3 Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechts vertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht gestattet. Gespräche ode r telefonische Kontakte mit der Rechtsvertre terin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht mitgehört werden.
4 Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor liegen, kann die Vollzugseinrichtung a. eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder b. die betreffende privilegierte Pe rson vorübergehend oder auf Dauer von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis mässigen Massnahmen entgegentreten. E. Sicherheit
Sicherheits
-
massnahmen

§ 122.

1 Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit notwendigen Vorschriften.
2 Sie regeln insbesondere: a. die Zutrittsberechtigung, b. die Kontrollen von Personal, verur teilten Personen und Besucherin nen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und c. das Verhalten von Personal und verurteilten Personen bei beson deren Vorkommnissen.
3 Wegen Fluchtgefahr oder zur Verh inderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Ange stellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besuche rinnen und Besuchern aufgrund dies er Verordnung zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt werden.
4 Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin oder dem Amtsle iter getroffen.
34
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Waffen

§ 123.

1 Die Direktorin oder der Dire ktor einer geschlossenen Vollzugseinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete betriebseigene Sicherhe itskräfte im Einzelfall bei besonderen dienst
- lichen Verrichtungen eine Waffe tragen.
2 Anderen Personen ist das Mitfüh ren und Aufbewahren von Waffen auf dem Areal der Vollzugseinricht ung untersagt. Sonderregelungen für Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten. Mobiltelefone

§ 124.

Die Direktorin oder der Dire ktor einer geschlossenen Voll
- zugseinrichtung kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal der Vollzugseinrichtun g aus Sicherheitsgründe n allgemein untersagen oder einschränken.

§ 125.

21 F. Hausordnungen Erlass

§ 126.

Die Amtsleitung erlässt zusa mmen mit den Direktorinnen oder Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausord
- nungen. Diese sind durch die Vorste herin oder den Vorsteher der Direk
- tion der Justiz und des Innern zu genehmigen. Inhalt

§ 127.

Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung insbesond ere folgende Sachverhalte: a. das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zim- mern oder deren Verwahrung, b. die Unterbringung und Bekleidung, c. das Zellen- oder Zimmerinventar, d. die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungs
- zeiten und Freizeit so wie die Bewegungsfreih eit innerhalb der Voll
- zugseinrichtung, e. die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns sowie die Höchstbeträge der zu r Auszahlung gelangenden Bar
- beträge und die für besondere Verwendung reserv ierten Mindest
- guthaben, f. den Besitz von Bargeld, g. den Erwerb, den Besitz und di e Benutzung von Büchern, Zeit
- schriften, elektronischen Geräte n und die Miete elektronischer Ge
- räte, h. den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch, i. den Erhalt und Um fang Gaben Dritter,
35 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1 j. die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen, k. die Gesundheitspflege und das Rauchen, l. sportliche oder andere Freizeitbetätigungen, m. die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiat rievisiten sowie die Seelsorge, n. das Besuchswesen und di e Benützung des Telefons, o. das Verlassen der Institution fü r eine externe Beschäftigung und die Verwendung des Arbeitsentgelts.
4. Teil: Untersuchungs- und Sicher heitshaft sowie Auslieferungshaft
Anwendbare
Bestimmungen

§ 128.

1 Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheits haft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend keine abweichend en Regelungen get roffen werden.
2 Die Durchführung der Ausliefer ungshaft erfolgt nach den Bestim mungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit die ein weisende Behörde keine abweic henden Vorschriften erlässt.
Aufnahme und
Entlassung

§ 129.

1 Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgen auf Anordnung
26 a. der Verfahrensleitung gemäss Art. 61
31 StPO, b. des Zwangsmass nahmengerichts, c. des Amts.
2 Die Aufnahme in den Vollzug vo n Auslieferungshaft sowie die Entlassung erfolgt aufgrund eines dur ch das Bundesamt für Justiz aus gestellten Auslieferungshaftbefehls.
3 Das Amt entscheidet, in welc hem Gefängnis di e Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Ausl ieferungshaft vollzogen werden.
35
Unterbringung
in Einzelhaft

§ 130.

1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61
31 StPO kann die Un terbringung in Einzel haft anordnen, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.
26
2 In Einzelhaft arbeiten die inha ftierten Personen alleine und ver bringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen die Kontaktaufnahme mit ande ren Inhaftierten untersagt.
Arbeit und
Arbeitsentgelt

§ 131.

33
1 Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflich tet.
2 Mit ihrer Zustimmung kann ihne n Arbeit zugewiesen werden. Für diese erhalten sie ein Arbeitsentge lt gemäss den Richtlinien der Ost schweizer Strafvollzugskommiss ion über das Ar beitsentgelt.
36
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Kann eine inhaftierte arbeitsw illige Person aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von den Richtlinien
17 festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie vorher erhalten hat, ausgerichtet.
4 Die inhaftierten Personen können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der Zelle verri chten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses. Insassenkonto

§ 132.

1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die beim Eintritt vorh andene Barschaft, die Arbeitsent
- schädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.
2 Die inhaftierten Personen könne n die ihnen gutgeschriebenen Be
- träge für Einkäufe und andere Au slagen während der Haft verwenden, sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestgutha
- ben nicht unterschritten wird, das bi s zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten wird. Mi t ihrem Einverständnis oder auf An
- ordnung des zuständigen Be treibungsamts oder Gerichts
33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen. Sozialberatung

§ 133.

26
1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung per
- sönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei
- tung der Entlassung Sozialberatung beantragen.
2 Kontakte im Rahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbe
- halt von §
121 Abs.
4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten herg estellt werden, ist die Zustimmung der Verfahrensleitung gemäss Art. 61
31 StPO einzuholen. Besondere Anordnungen der Verfahrensle itung bleiben vorbehalten.
3 Die zuständige Strafverfolgungsb ehörde und die Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 61
31 StPO erteilen Ausk ünfte über wichtige soziale Probleme. Verkehr mit der Aussenwelt

§ 134.

1 Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespon
- denz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungs
- zwecks einschränkende Anordnunge n erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, nahe An gehörige ausgenommen, vollstän
- dig untersagen. Die St rafverfolgungsbe hörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an das Gefängnis delegieren.
2 Den inhaftierten Personen ist der te lefonische Verkehr in der Voll
- zugseinrichtung nicht gestattet. Da s Amt kann in bestimmten Vollzugs
- einrichtungen oder Abteilungen davon den telefonischen Verkehr ge
- statten.
26 a. Briefe und Telefonverkehr
37 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
b. Besuche

§ 135.

1 Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.
2 Besuche sind nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gemäss Art. 61
31 StPO zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen er lassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen.
26
3 Ehegatten, eingetragene Partneri nnen oder Partner, Lebenspart nerinnen oder -partner, Kinder, Elte rn oder Geschwis ter dürfen nicht dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.
c. Privilegierte
Kontakte

§ 136.

22 Das Recht auf privilegiert e Kontakte und Besuche ohne Überwachung gemäss §
121 steht nur zu: a. der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechts vertreter, b. der Vormundin oder dem Vormund, c. der Beiständin oder dem Beis tand gemäss Art. 398 ZGB
10 , d. der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag ten Person, e. schweizerischen Amtspersonen, f. konsularischen Vertretungen.
5. Teil: Polizeihaft
32
Anwendbare
Bestimmungen

§ 136

a.
32 Die Durchführung der Polizeihaft erfolgt nach den Be stimmungen des 3. Teils, Abschnitt e 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
Aufnahme,
Entlassung
und Versetzung

§ 136

b.
32
1 Die Aufnahme in ein Gefängnis für Polizeihaft erfolgt aufgrund a. eines polizeilichen Verhaftsrapport s oder eines polizeilichen Trans portbefehls, b. eines Verhaftsbefehls oder eine s Vorführungsbefehls einer dafür zuständigen Behörde, c. einer Anordnung des Amtes, d. einer Anordnung einer für eine administrative Festnahme zustän digen Behörde oder einer geset zlich ermächtigten Person.
2 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Polizeihaft durch geführt wird.
3 Die Entlassung oder Versetzung erfolgt aufgrund einer Anord nung der hierzu im Einzel fall zuständigen Behörde.
38
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
4 Der Aufenthalt in einem Gefängnis für Polizeihaft darf eine Woche nicht überschreiten. Danach werden die inhaftierten Personen von der für sie zuständigen Behörde in eine andere Vollzugseinrichtung über
- geführt. Unterbringung

§ 136

c.
32
1 Den inhaftierten Personen wird in der Regel eine Dop
- pelzelle zugewiesen.
2 Frauen und Männer sowie Juge ndliche und Erwachsene werden getrennt untergebracht. Arbeit

§ 136

d.
32
1 Die inhaftierten Personen sind weder zur Arbeit ver
- pflichtet noch wird ihne n Arbeit zugewiesen.
2 Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäfti gung gibt keinen Anspruch auf zu
- sätzliche Kontakte mit Personen i nnerhalb und ausserhalb des Gefäng
- nisses. Insassenkonto

§ 136

e.
32
1 Die Gefängnisse führ en für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.
2 Die inhaftierten Pers onen können die ihnen gutgeschriebenen Be
- träge für Auslagen während der Haft verwenden.
3 Mit ihrem Einverständnis oder au f Anordnung des zuständigen Be
- treibungsamtes oder Gerichts können Zahlungen an Dritte erfolgen.
4 Beim Austritt der inhaftierten Pe rson kann das Amt das Guthaben für die Deckung der Kosten zur Be hebung von vorsätzlich oder fahr
- lässig verursachten Schäden verwenden. Sozialberatung

§ 136

f.
32
1 Für die Sozialberatung gilt §
133 sinngemäss.
2 Sollen Kontakte zwischen der i nhaftierten Person und Dritten her
- gestellt werden, ist die Zustimmung der für die inhaftierte Person zu
- ständigen Behörde einzuholen. Verkehr mit der Aussenwelt

§ 136

g.
32
1 Für den Verkehr mit der Aussenwelt gelten §§
134 ff. sinngemäss.
2 Die für die inhaftierte Person zu ständige Behörde ist zuständig für die Bewilligung, die Kontrolle und die damit verbundenen Anord
- nungen. Disziplinar wesen

§ 136

h.
32 Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss an
- wendbar.
39 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
6.
33 Teil: Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
20
Anwendbare
Bestimmungen

§ 137.

20 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Ab schnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
Aufnahme und
Entlassung

§ 138.

31 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlas- sung erfolgen auf schriftliche A nordnung der gemäss dem AIG und den kantonalen Vorschriften da für zuständigen Stelle.
Trennung von
anderen
Haftarten

§ 139.

31 Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersu chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Frei heitsstrafen oder Massnahmen. Vorbehalten bleibt Art. 81 Abs. 2 Satz 2 AIG.
Unterbringung

§ 140.

31
1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbrin gung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern, von Familienangehörigen gleichen Geschlechts, von Ehegatten, von ein getragenen Partnerinnen und Partne rn sowie von Lebenspartnerinnen und -partnern.
2 Ansonsten werden Frauen und Männer getrennt untergebracht. Die Hausordnung regelt, in welche m Umfang weibliche und männliche Angehörige der gleichen Familie di e Freizeit gemeinsam verbringen dürfen.
Gemeinschafts-
und Einzelhaft

§ 141.

1 Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und kön nen auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam ver bringen, sobald die für die Zuteil ung zu einer Gruppe erforderlichen Abklärungen vorgenommen sind und dor t Platz zur Verfügung steht. Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie andere Inhaf tierte gefährden oder den Gemein schaftsbetrieb erheblich stören.
3 Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in einer Gruppe untergebracht sind, dü rfen an Werkt agen täglich drei Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Er folgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Be tätigung in Grup pen, so wird diese Zeit angerechnet.
4 Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen.
40
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) Arbeitsangebot und Arbeitspflicht

§ 142.

1 Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
2 Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Perso
- nen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
3 Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet. Selbst beschäftigung

§ 143.

Die inhaftierten Personen sind be rechtigt, sich selbst zu be
- schäftigen. Die selbstgewählte Arbe it ist in der Zelle zu verrichten. Arbeitsentgelt und Verwendung

§ 144.

1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die bei Eintritt vorh andene Barschaft, das Arbeitsent
- gelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben werden.
2 Vom Guthaben wird ein Mindestbe trag bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaf
- tierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einver
- ständnis oder auf Anordnung des zu ständigen Betreibungsamts oder Gerichts
33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
3 Das Guthaben wird den inhaftie rten Personen bei der Entlassung ausbezahlt. Kosten der Klinik- oder Spital einweisung

§ 145.

1 Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsor
- gerechtlich zuständigen Behörde ein geholt wird. Durch diese nicht über
- nommene Kosten werden der einw eisenden Behörde in Rechnung ge
- stellt.
2 Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer aus
- serkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheits
- direktion die deswegen anfallenden Mehrkosten. Ärztliche Betreuung

§ 146.

1 Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei de nen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahl ung sichergestellt ist.
2 Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.
3 Die verschriebenen Medikament e werden nach Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.
41 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Sozialberatung

§ 147.

1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persön licher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei tung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.
2 Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine inhaftierte Person sozi aler Beratung bedarf.
3 Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt mit nicht dem Justizvollzug ange hörenden Betreuung sorganisationen ermöglicht. Besuche von Mitarbeite nden solcher Organisationen unter liegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.
Verkehr mit der
Aussenwelt

§ 148.

1 Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne Beschränkung des Umfangs Brie fe versenden und empfangen.
2 Die Briefe dürfen keine unzulässi gen Gegenstände enthalten. Sol che werden im Beisein der inhafti erten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.
b. Telefon

§ 149.

1 Die inhaftierten Personen ha ben die Möglichkeit, auf ei gene Kosten Telefongespräche zu führen.
2 Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht wer den, kann vorübergehend der Telef onverkehr mit bestimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
c. Besuche

§ 150.

1 Die inhaftierten Personen könne n entsprechend der Ver fügbarkeit der Besuchsräumlichkeit en besucht werden. Die Besuchs zeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.
2 Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängni sleitung eine Besuchsbewilligung einzuholen. Di ese kann allgemein erteilt werden.
3 Besuche werden nicht überwacht. Die Identität der Besucherinnen und Besucher wird festgehalten.
d. Privilegierte
Kontakte

§ 150

a.
30 Zusätzlich zu §
121 Abs. 1 sind auch die Kontakte mit nichtanwaltlichen Rechtsvertreterinn en und Rechtsvertretern im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG in Verbindung mit §
6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer recht vom 4. Dezember 1996
4 mit den inhaftierten Personen privilegiert.

§ 121 Abs. 1, 2 und 4 sind anwendbar.

a. Briefe
42
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV) e. Vorführung
31

§ 151.

1 Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugs
- einrichtung bewilligen für: a. den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen, b. Teilnahme an der Best attung von Angehörigen, c. nur persönlich zu erle digende Angelegenheiten.
2 Sie sorgt für die erforderliche Begleitung.

§ 151

a.
32 Das Disziplinarrecht des St rafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.
7.
33 Teil: Disziplinarwesen Zweck

§ 152.

Das Disziplinarwesen dient zu r Aufrechterhaltung der Ord
- nung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen.

§§

153–155.
21 Sicherstellung und Beschlag nahmung

§ 156.

1 Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarver
- stössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Ef
- fekten gelegt, wenn das Eigent um festgestellt werden kann.
2 Ist die Feststellung des Eigentum s nicht möglich oder gefährden die Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung, wer
- den sie verwertet oder vernichtet. Der Verwertungserlös fliesst einem Fonds zur Unterstützung von Ge fangenen oder Entlassenen zu.
31

§§

157 und 158.
21 Vorsorgliche Versetzung

§ 159.

Bei Disziplinarvergehen, die den sicheren oder ordnungs
- gemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt stören, kann in dringenden Fällen mit dem Disziplinarentscheid eine vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde im Sinne der §§
54, 57, 59 oder 65 an geordnet werden, und zwar
20 a. vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug, b. von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offe
- nen oder geschlossenen Vollzug. Vollzug der Disziplinar massnahmen

§ 160.

1 Die Busse wird bei inhaftiert en Personen im offenen oder geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Ein
- kauf vorgesehenen Teil des Arbeitse ntgelts bezogen. Bis zu ihrer voll
- ständigen Bezahlung wird der verurt eilten Person kein Bargeldbetrag Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erfor
- derlicher Artikel. a. Busse
43 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Die Disziplinarbussen fallen eine m Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.
b. Arrest

§ 161.

1 Der Arrest wird in den dafü r bestimmten Zellen der Voll zugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegen stände befinden. Die Zelle darf nur für den Aufentha lt im Freien verlassen werden.
2 Während des Arrests bleibt die i nhaftierte Person von Arbeit, Frei zeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie darf in der Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub. Sie erhält eine beschränkte Auswahl von Lesestoff und darf weder Briefe schreiben noch empfangen. Vo rbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertrete rin oder dem Rechtsvertreter.
20
3 Die Leitung der Vollzugseinric htung kann Erleichterungen beim Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gr ünde, insbesondere gesundheitlicher Natur, di es erfordern, kann der Arrest in einer Nor malzelle mit reduzierter Au srüstung vollzogen werden.
c. Versetzung
für den Vollzug
des Arrests

§ 162.

Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvoll zug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienen den Betrieb verlegt werden.
Zuständigkeit
für Disziplinar
-
entscheide

§ 163.

1 Für die Anordnung von Diszip linarmassnahmen sind die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.
2 Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung gemäss §
159 werden von der für die Vo llzugseinrichtung zuständigen Hauptabteilungslei tung angeordnet.
3 Liegt Gefahr im Verzug, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung die vorsorgliche Versetzung gemäss §
159 anordnen. Sie holt umgehend die Zustimmung der zuständige n Hauptabteilungsleitung ein.
Disziplinar
-
verfahren

§ 164.

1 Nach Abklärung des Sachverh alts wird der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stel lungnahme sind schriftlich festzuhalten.
2 Der Disziplinarentscheid erfolg t aufgrund einer umfassenden Wür digung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Mass nahme soll zum begangenen Disziplin arvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu ver hindern.
44
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Der Disziplinarentscheid wird mi t kurzer Begründung und Rechts
- mittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen Sprache erlä utert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestä
- tigt.
4 Mit Ausnahme von leichten Fällen im Sinne von §
23 b Abs.
4 StJVG
5 wird die einweisende Behörde über Disziplinarvergehen benach
- richtigt.
20 Anwendbares Recht

§ 165.

1 Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.
2 Soweit in den Bestimmungen dies es Abschnitts keine abweichen
- den Regelungen getroffen werden, werden die Richtlinien der Ost
- schweizer Strafvollzugskommission
33 für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten
17 angewendet. Verjährung

§ 166.

1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate nach seiner Be gehung. Die Verjäh rung ruht während einer Ent
- weichung.
2 Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ei n Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Mo
- naten.
8.
33 Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen Rekurs

§ 167.

18 Die Anordnungen des Amts
29 und seiner Hauptabteilun
- gen können mit Rekurs nach §§
19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegeset
- zes vom 24. Mai 1959
2 angefochten werden. Abweichungen für Vollzugs versuche

§ 168.

Für die Erprobung neuer Voll zugsformen und für Versuche zur Weiterentwicklung des Justizvoll zugs kann die Direktion der Justiz und des Innern zeitlich beschrä nkte Abweichungen von dieser Verord
- nung bewilligen. Die Rechte der veru rteilten oder inhaftierten Personen dürfen dabei nicht über die in dies er Verordnung bereits formulierten Beschränkungen hinaus beschnitten werden.

§ 169.

27
45 Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Inkrafttreten

§ 170.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 546 ; Begründung siehe ABl 2006, 1771 .
2 LS 175.2 .
3 LS 211.1 .
4 LS 211.56 .
5 LS 331 .
6 LS 334 .
7 LS 551.1 .
8 SR 142.20 .
9 SR 150.2 .
10 SR 210 .
11 SR 311.0 .
12 SR 311.01 .
13 SR 311.1 .
14 SR 312.0 .
15 SR 312.1 .
16 SR 351.1 .
17 Einsichtnahme in die Richtlinien unter www. justizvollzug.zh.ch .
18 Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 ( OS 65, 342 ; ABl 2010, 1187 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
19 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 789 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 789 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
21 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 789 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
22 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 603 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
23 Eingefügt durch RRB vom 19. März 2014 ( OS 69, 123 ; ABl 2014-03-28 ). In Kraft seit 1. April 2014.
24 Fassung gemäss RRB vom 19. März 2014 ( OS 69, 123 ; ABl 2014-03-28 ). In Kraft seit 1. April 2014.
25 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 2017 ( OS 72, 682 ; ABl 2017-12-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
46
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
26 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2017 ( OS 72, 682 ; ABl 2017-12-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018. Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2017 ( OS 72, 682 ; ABl 2017-12-
15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
28 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 78 ; ABl 2020-02-21
). In Kraft seit 1. April 2020.
29 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 ( OS 75, 78 ; ABl 2020-02-21
). In Kraft seit 1. April 2020.
30 Eingefügt durch RRB vom 21. April 2021 ( OS 76, 201 ; ABl 2021-04-30
). In Kraft seit 1. Juli 2021.
31 Fassung gemäss RRB vom 21. April 2021 ( OS 76, 201 ; ABl 2021-04-30
). In Kraft seit 1. Juli 2021.
32 Eingefügt durch RRB vom 12. Januar 2022 ( OS 77, 167 ; ABl 2022-01-28
). In Kraft seit 1. April 2022.
33 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 2022 ( OS 77, 167 ; ABl 2022-01-28
). In Kraft seit 1. April 2022.
34 Aufgehoben durch RRB vom 12. Januar 2022 ( OS 77, 167 ; ABl 2022-01-28
). In Kraft seit 1. April 2022.
35 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 532 ; ABl 2022-09-09
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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