Kantonale Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Kantonale Verordnung Kantonale Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 24. August 2004 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 67 bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875
1
, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Verfahren und Zuständigkeiten I. Verfahren und Zuständigkeiten
§ 1
1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000
2 (BÜPF).
2 Anordnende Behörden nach Artikel 6 Unterabsatz a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter, der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt.
3 Genehmigungsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1c BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission.
4 Beschwerdeinstanz nach Artikel 10 Absatz 5c BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission.
5 Für die Beschwerde nach Artikel 10 Absätze 5 und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
3 anderes vorsieht. II. Schlussbestimmungen II. Schlussbestimmungen
§ 2
Geltung der Strafprozessordnung Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der StPO anwendbar.
§ 3
Inkrafttreten Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 24. August 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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