Kantonale Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
Kantonale Verordnung Kantonale Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vermissten Personen vom 21. Januar 2005 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 67 bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875
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, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Anwendbares Recht I. Anwendbares Recht
§ 1
Die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom
20. Juni 2003
2 und der dazu erlassenen Verordnung vom 3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung)
3 II. Zuständigkeiten II. Zuständigkeiten
§ 2
Anfechtung einer durch die Polizei angeordneten Probenahme Die Anordnung einer Probenahme durch die Polizei kann bei der zuständigen Amtsstatthalterin oder dem zuständigen Amtsstatthalter, bei der zuständigen Untersuchungsrichterin oder dem zuständigen Untersuchungsrichter beziehungsweise bei der zuständigen Jugendanwältin oder dem zuständigen Jugendanwalt angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz). Deren Entscheide sind endgültig.
§ 3
Richterliche Behörde Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts entscheidet als richterliche Behörde nach Artikel 7 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes über a. die Durchführung von Massenuntersuchungen, b. die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils.
§ 4
Meldung von Löschungsereignissen
1 Sämtliche Behörden erstatten der Kantonspolizei Meldung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA- Profil-Gesetzes eingetreten sind, und teilen ihr das Löschdatum mit.
2 Die Kantonspolizei meldet als zentrale Stelle nach Artikel 12 Absatz 1 der DNA-Profil-Verordnung das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen dem Bundesamt für Polizei.
III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen
§ 5
Geltung der Strafprozessordnung Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung
4 anwendbar.
§ 6
Inkrafttreten Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Sie ist zu veröffentl Luzern, 21. Januar 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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