Reglement über die Organisation und den Pikettdienst der Jugendanwaltschaft des Kantons ... (312)
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Reglement über die Organisation und den Pikettdienst der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern

Reglement Reglement über die Organisation und den Pikettdienst der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern über die Organisation und den Pikettdienst der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern (Vom 19. Juli 1995) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 65 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 199
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, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, beschliesst:

§ 1

§ 1

Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft besteht aus den ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Jugendanwälten und Jugendanwältinnen (Mitglieder der Jugendanwaltschaft) sowie Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen und dem Kanzleipersonal.

§ 2

§ 2

Unterstellung Die Jugendanwaltschaft ist der Fach- und Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft unterstellt.

§ 3

§ 3

Aufgaben Den Jugendanwälten und Jugendanwältinnen obliegen die ihnen durch die Gesetze und Verordnungen zugewiesenen Aufgaben.

§ 4

§ 4

Stellung Die Jugendanwälte und Jugendanwältinnen sind unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Konferenz der Jugendanwaltschaft (§ 10) und über die Geschäftsleitung (§§ 5 und 6) in ihren amtlichen Pflichten und Befugnissen selbständig und einander gleichgestellt. s ein ausserordentliches Mitglied bestellt worden, bestimmt das Obergericht nach Anhörung der Konferenz (§ 10), inwieweit die Bestimmungen dieses Reglementes sinngemäss auf dieses anwendbar sind.

§ 5

§ 5

Geschäftsleitung Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der Konferenz der Jugendanwaltschaft für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6

§ 6

Aufgaben der Geschäftsleitung Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Die Leitung der Konferenz der Jugendanwaltschaft, die Bestimmung der Traktanden und der das Protokoll führenden Person, b. die Erledigung der Geschäfte administrativer und personalrechtlicher Natur, soweit diese nicht einer andern Instanz zukommt, c. die Verteilung der Geschäfte nach den Regeln des § 7 sowie das Schaffen des nötigen Ausgleichs im Fall der Überlastung eines Mitglieds der Jugendanwaltschaft, d. die Erstellung des Budgets und die Prüfung der Jahresrechnung, e. die regelmässige Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit an die Jugendanwälte und Jugendanwältinnen an der Konferenz oder auf dem Zirkulationsweg; bei wichtigen Geschäften ist nach Möglichkeit die Konferenz zu konsultieren und deren Stellungnahme einzuholen, f. die jährliche Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit der Jugendanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft, g. die Beaufsichtigung der Kanzlei und der Rechnungsführung, soweit nicht ein anderer Jugendanwalt oder eine andere Jugendanwältin zuständig ist (§ 14), *
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h. die Erledigung der Rechtshilfe und die Erteilung von Bewilligungen an ausserkantonale Behörden zur Vornahme von Amtshandlungen.

§ 7

§ 7

Geschäftszuteilung Alle eingehenden Anzeigen sind täglich nach einer durch die Konferenz der Jugendanwaltschaft festgelegten Ordnung den Jugendanwälten und Jugendanwältinnen zuzuteilen. Über die Zuteilung der Fälle ist eine Kontrolle zu führen. Regel auch für die weitere Behandlung zuzuweisen. Mitglieder zu verteilen. behandeln, übergibt die Geschäftsleitung dieses einem andern Mitglied. Der Entscheid darüber, ob ein Verhinderungsgrund gegeben ist, steht dem geschäftsleitenden Mitglied zu; vorbehalten bleibt § 31 Absatz 1 StP O in Verbindung mit § 193 StP O .

§ 8

§ 8

Stellvertretung Jedes Mitglied der Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, nötigenfalls ein anderes zu vertreten.

§ 9

§ 9

Pikettdienst Jedes Mitglied der Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, turnusgemäss über Wochenende und Feiertage Pikettdienst zu leisten. Die pro Jahr zu leistenden Piketttage werden gleichmässig auf die Mitglieder verteilt. Diese beziehen für den Pikettdienst eine Entschädigung.
3 StP O durch den Amtsstatthalter oder die Amtsstatthalterin übernommen werden.

§ 10

§ 10

Konferenz der Jugendanwaltschaft Die Konferenz der Jugendanwaltschaft besteht aus den ordentlichen Jugendanwälten und Jugendanwältinnen. Ausserordentliche Jugendanwälte und Jugendanwältinnen gehören ihr an, soweit dies nach Massgabe von § 4 Absatz 2 dieses Reglementes bestimmt wird. a. Sie ordnet die Zuteilung der Geschäfte unter Beachtung einer gleichmässigen Belastung der Jugendanwälte und Jugendanwältinnen, b. sie sorgt für eine einheitliche Praxis der Jugendanwaltschaft,
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c. sie erlässt Weisungen grundsätzlicher Art an die Polizei, d. sie beschliesst über Anschaffungen für die Amtsräume und die Bibliothek der Jugendanwaltschaft, e. sie beschliesst über die Anstellung von Personal und dessen Pflichtenheft, über Beförderungen sowie die Zuteilung der Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen (§ 12), f. sie unterbreitet der Staatsanwaltschaft Vorschläge betreffend die Änderungen dieses Reglementes, g. sie organisiert den Pikettdienst, h. sie unterbreitet der Staatsanwaltschaft den Vorschlag für die Wahl des geschäftsleitenden Mitglieds sowie des stellvertretenden Mitglieds, i. sie beschliesst über wichtige Vernehmlassungen sowie über die Bildung von Kommissionen, Ausschüssen und Abordnungen. Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin. Der Beschluss ist zu protokollieren. einzuberufen.

§ 11

§ 11

Ferien Der Ferienbezug ist unter den Mitgliedern der Jugendanwaltschaft abzusprechen. Mehr als ein Jugendanwalt oder eine Jugendanwältin soll nicht gleichzeitig in den Ferien weilen.

§ 12

§ 12

Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen Jedem Mitglied der Jugendanwaltschaft ist für den Vollzug und die Schutzaufsicht ein Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin unterstellt. Im Dringlichkeitsfall haben die Mitglieder der Jugendanwaltschaft den Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin auch einem anderen Mitglied zur Verfügung zu stellen. Konferenz der Jugendanwaltschaft. Sie soll ohne wichtigen Grund nicht geändert werden. vom Mitglied der Jugendanwaltschaft festgesetzt, dem sie zugeteilt sind. Jugendanwaltschaft (§ 8).

§ 13

§ 13

Kanzlei Die Kanzleigeschäfte werden vom Kanzleipersonal besorgt.

§ 14

§ 14

Rechnungswesen Das Rechnungswesen untersteht hinsichtlich Kostenfestsetzung sowie Inkasso von Bussen und Kosten der Aufsicht desjenigen Mitglieds der Jugendanwaltschaft, das in der Sache die Untersuchung geführt hat.
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§ 15

§ 15

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über die Organisation der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. September 197
4 wird aufgehoben.

§ 16

§ 16

Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1995 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, den 19. Juli 1995 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Wey Der Gerichtsschreiber: Meier
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