Zivilprozessordnung (271)
CH - ZH

Zivilprozessordnung

1 Zivilprozessordnung (ZPO)
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
52 (vom 13. Juni 1976)
1 I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit A. Örtliche Zuständigkeit
Vorbehalt des
Bundesrechtes

§ 1.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die örtliche Zuständig keit gelten, soweit das Bundesrec ht nichts anderes vorschreibt.
Allgemeiner
Gerichtsstand

§ 2.

45 Auf Fälle, die im Geltungsber eich der Zivilp rozessordnung liegen, jedoch nicht vom Gerichtsstandsgesetz
15 erfasst sind, wird das Gerichtsstandsgesetz
15 als kantonales Recht angewendet.

§ 3.

46

§ 4.

46

§ 5.

32
d. Fürsorge
-
rische
Freiheits-
entziehung

§ 5

a.
30 Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der fürsorge rischen Freiheitsentzie hung ist beim Gericht am Ort der Anstalt ein zureichen. Liegt die Anstalt ausserha lb des Kantons, ist das Gesuch am Sitz der einweisenden Behörde od er am Wohnsitz der betroffenen Person zu stellen.

§ 6.

46

§ 7.

46

§ 8.

32

§ 9.

46

§ 10.

32

§§

11–15.
46
Massgebender
Zeitpunkt

§ 16.

1 Der Gerichtsstand bestimmt si ch nach den Verhältnissen zur Zeit, da die Klag e rechtshängig wird.
2 Im Fall von Art. 34 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes
15 ist der Zeitpunkt der ersten Einreichung massgebend.
44
2
271 Zivilprozessordnung (ZPO) B. Sachliche Zuständigkeit Verweisung auf das Gerichts- verfassungs- gesetz

§ 17.

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die sachliche Zuständigkeit der Gerich te durch das Gerichtsverfassungs
- gesetz
3 festgelegt.
2 Ist die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage gleichermassen für Arbeitsgericht, Mietgericht oder Handelsgericht gegeben, so bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder der Beklagte sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat. Streitwert

§ 18.

1 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintri tts der Rechtshängigkeit.
2 Für die Zulässigkeit von Rechtsmi tteln bestimmt sich der Streit
- wert nach den Verhältnissen zur Ze it der Fällung des angefochtenen Entscheids. b. Mehrere Klagen und Widerklagen

§ 19.

34
1 Werden von einem Kläger oder von Streitgenossen im gleichen Prozess mehrere Rechtsbege hren erhoben, bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert aller Rechtsbegehren, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
2 Der Streitwert der Widerklage wird mit demjenigen der Haupt
- klage zusammengerechnet, soweit sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
3 In Streitigkeiten aus Verträge n zwischen Konsumenten und An
- bietern, aus dem Arbeitsverhältnis, aus der Arbeitsvermittlung und dem Personalverleih so wie aus unlauterem Wettb ewerb bemisst sich der Streitwert nach der eingekla gten Forderung ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren, sofern die eingeklagte Forderung den bundes
- rechtlich für das einfache und rasc he Verfahren vorgeschriebenen Höchststreitwert nicht übersteigt. c. Neben- ansprüche

§ 20.

Bei der Bestimmung des Streit werts werden Zinsen, Früchte, Kosten, Vorbehalte, Begehren um Urteilspublikati on und dergleichen nicht berücksichtigt, soweit sie neben dem Hauptbegehren geltend gemacht werden. d. Wieder- kehrende Leistungen

§ 21.

Werden periodisch wiederkehr ende Leistungen oder Nut
- zungen gefordert und bezieht sich de r Rechtsstreit au f die Leistungs
- pflicht oder das Nutzungsrecht überha upt, so gilt als Streitwert der Kapitalwert. Bei ungewi sser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapi
- talwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. a. Grundsatz
3 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
e. Geschätzter
Streitwert

§ 22.

1 Geht die Klage nicht auf Ge ldzahlung, ist der Wert mass gebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen.
2 Sind die Parteien nicht einig, best immt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend.
3 Wurde ein zu hoher Streitwert an genommen und ergibt sich des halb noch vor Abschluss des Hauptv erfahrens die Unzuständigkeit des Gerichts, wird der Prozess von Am tes wegen dem zust ändigen Gericht zur Weiterführung überwiesen.
f. Sicher-
stellungen und
Pfandrechte

§ 23.

Geht der Streit um die Sicher stellung einer Forderung oder um ein Pfandrecht, gilt als Streit wert der Forderungsbetrag oder der Wert des Pfandes, wenn dieser geringer ist.
g. Dienstbar
-
keiten und
Eigentums-
beschränkungen

§ 24.

Dienstbarkeiten und Eigent umsbeschränkungen an Grund stücken wird der Wert beigelegt, de n sie für den Berechtigten oder das berechtigte Grundstück haben. De r Wertverlust des belasteten Grund stücks gilt als Streitwe rt, wenn er grösser ist.
Sach-
zusammenhang

§ 25.

Beim Gericht der Hauptsache können auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die als selbständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sofern sie mit der Hauptsache in engem Zusammenhang stehen.
Fortdauer der
Zuständigkeit

§ 26.

Richterliche Vereinigung und Trennung von Prozessen ver ändern die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht.
2. Abschnitt: Parteien A. Prozessfähigkeit und Vertretung
Prozessfähigkeit

§ 27.

Eine Partei kann selbständig Prozesse führen, soweit sie handlungsfähig ist.
b. Bei Rechts-
gefährdung

§ 28.

1 Ist Gefahr im Verzug, könne n urteilsfähige Handlungs unfähige vorläufig selbst das Nötige vorkehren.
2 Das Gericht gibt dem gesetzlichen Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, der Vormundschaftsbehörde unverzüglich vom Prozess Kenntnis. Nötigenfalls bestellt es vorläufig selbst einen Ve r t r e t e r.
a. Grundsatz
4
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Vertretung

§ 29.

1 Die Parteien können sich unter dem Vorbehalt der folgen
- den Bestimmungen und des Anwaltsgesetzes
4 durch eine andere hand
- lungsfähige Person vertreten lassen.
2 Ist eine Partei offensichtlich unfäh ig, ihre Sache selbst gehörig zu führen, kann das Gericht sie anhalten , einen Vertreter zu bestellen. Leistet sie der Auflage keine Folge, entscheidet das Gericht auf Grund des Vorbringens der Partei. Aus zureichenden Gründen kann es statt dessen selbst den Vertreter bezeic hnen. Es benachrichtigt die Vor
- mundschaftsbehörde, wenn es vorm undschaftliche Massnahmen für geboten hält.
3 Auch die vertretene Partei kann unter Androhung von Ordnungs
- busse zum persönlichen Erscheinen verpflichtet werden. b. Zustellungs empfänger

§ 30.

Eine Partei, an die im Inland keine Zustellungen möglich sind, kann verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungs
- empfänger zu bezeichnen. Wenn si e der gerichtlic hen Aufforderung nicht nachkommt, können die Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder mit der glei chen Wirkung unterbleiben. c. Vor dem Friedensrichter

§ 31.

34
1 Vor dem Friedensrichter kann sich eine Partei nur dann vertreten lassen, wenn sie nicht im Kanton wohnt oder am persön
- lichen Erscheinen durch Krankheit , Militärdienst oder aus andern wichtigen Gründen verhindert ist.
2 Lässt sich eine Partei vertreten, is t auch die andere dazu berechtigt.
3 Die Partei, welche sich vertrete n lässt, hat dies dem Friedens
- richter so frühzeitig mitzuteilen, dass er die Gegenpa rtei noch vor der Verhandlung benachrichtigen kann.

§ 32.

43 e. Vor Miet- gericht

§ 33.

34 Vor dem Mietgericht haben die Parteien ungeachtet des Beizugs von Vertretern persönlich zu erscheinen, für juristische Perso
- nen deren zuständige Organe. Der Vermieter kann den Verwalter der Liegenschaft, eine Partei mit auss erkantonalem Wohnsitz auch einen anderen Vertreter allein zur Ve rhandlung abordnen. Im Übrigen befreien nur wichtige Hinderungsgründe von der Pflicht zum persön
- lichen Erscheinen. f. Im Schei dungs- und Trennungs prozess

§ 33

a.
38 Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des urteils
- fähigen Kindes ordnet das Gericht de ssen Vertretung an und weist die Vormundschaftsbehörde an, einen ge eigneten Beistand zu bezeichnen (Art. 146 und 147 Abs. 1 ZGB
8 ). a. Im Allgemeinen
5 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
Prozess-
vollmacht

§ 34.

1 Wer eine Partei vertritt, bedarf einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Voll macht. Das Gericht ka nn verlangen, dass die Unterschrift des Vertretenen beglaubigt wird.
2 Keiner allgemeinen Prozessvol lmacht bedürfen die nach §
28 Abs.
2 und §
29 Abs. 2 vom Gericht bestellten Vertreter.
b. Umfang

§ 35.

1 Die allgemeine Prozessvollmac ht erstreckt sich auf alle Handlungen, die den Pr ozess betreffen, auf die Erwirkung vorsorg licher Massnahmen und auf den Empf ang der Prozessentschädigung.
2 Für die Bestellung eines andern Vertreters, zum Abschluss eines Vergleichs, zur Anerkennung oder zum Rückzug der Klage und zum Abschluss eines Schiedsvertrags be darf es einer ausdrücklichen Er mächtigung.
c. Im summari
-
schen Verfahren

§ 36.

1 Im summarischen Verfahren hat der Vertreter nur dann eine Vollmacht einzureichen, wenn Zweifel darüber be stehen, ob die Partei mit seinem Vorgehen einverstanden ist.
2 Wer im Namen eines andern ein Konkursbegehren stellt, bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung.
d. Erlöschen

§ 37.

Die Vollmacht erlischt unter den Voraussetzungen der Art.
34 und 35 OR
11 .
e. Mängel

§ 38.

1 Fehlt die Vollmacht oder is t sie ungenügend, wird dem Vertreter und der Partei Gelegenhe it zur Behebung des Mangels ge geben.
2 Eine nachgebrachte Vollmacht gilt als Genehmigung der früheren Prozesshandlungen des Vertreters, wenn sie nicht ausdrücklich anders lautet. B. Streitgenossenschaft
Notwendige
Streitgenossen

§ 39.

1 Mehrere Personen müssen gemeinsam als Kläger auf treten oder als Beklagte belangt werden, wenn sie an einem Rechts verhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteil igten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann.
2 Rechtzeitige Prozessh andlungen eines Stre itgenossen, ausgenom men Rechtsmittelerklärungen, wirken auch für säumige Streitgenossen.
Einfache
Streitgenossen

§ 40.

1 Mehrere Personen können ge meinsam als Kläger auf treten oder als Beklagte belangt werden, wenn für die Ansprüche das Gericht zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist und wenn sich die Ansprüche überdies im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen.
a. Erfordernis
6
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
2 Jeder Streitgenosse kann den Proz ess unabhängig v on den andern führen.
3 Aus zureichenden Gründen kann da s Gericht den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Proz esse trennen. Es kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen. Interne Aufteilung

§ 41.

Auf Begehren eines Streitge nossen kann das Gericht die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung unter den Streit
- genossen feststellen. Zustellungs- empfänger

§ 42.

Haben die Streitgenossen kein en gemeinsamen Vertreter bestellt, kann das Gericht einen vo n ihnen als Zustellungsempfänger bezeichnen. An ihn erge hen die weiteren Zust ellungen mit Wirkung für sämtliche Streitgenossen, bis diese einen gemeinsamen Vertreter bestellt oder ausdrücklich gesonde rte Zustellung verlangt haben. C. Intervention und Streitverkündung Haupt- intervention

§ 43.

1 Wer am Streitgegenstand ein be sseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschliessendes Re cht behauptet, kann dieses als Hauptintervenient durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage
- schrift direkt bei dem Gericht ge ltend machen, vor welchem der Pro
- zess erstinstanzlich rechtshängig ist.
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräfti gen Erledigung der Klage des Hauptinterv enienten einstellen oder die Verfahren ver
- einigen. Neben- intervention

§ 44.

1 Wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass in einem zwischen andern Personen rechtshängigen Prozess die eine Partei obsiege, kann sich ihr zur Un terstützung als Nebenintervenient anschliessen.
2 Die Nebenintervention ist bis zu r Erledigung des Prozesses und aller Rechtsmittel zulässig, ungeachtet dessen, ob die Partei selbst den Prozess fortsetze oder Rechtsmittel einreiche. b. Wirkungen

§ 45.

1 Der Nebeninterveni ent nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.
2 Er kann zu Gunsten der unterstüt zten Partei Angriffs- und Ver
- teidigungsmittel vorbringen und Rechtsmittel einlegen. Das Vor
- gebrachte gilt als von der Hauptpartei erklärt, soweit es von ihr nicht ausdrücklich bestritten wird ode r mit ihren Prozes shandlungen in Widerspruch steht. a. Zulässigkeit
7 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
3 Der Prozess darf durch den Be itritt des Nebenintervenienten nicht wesentlich verzögert werden.
Streit-
verkündung

§ 46.

1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens einen Drit ten belangen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann dem Dritten (Litisdenunziaten) bis zur Erledigung des Prozesses und aller Rechtsmittel de n Streit verkünden.
2 Ob die Partei an der Streitve rkündung ein Interesse habe, wird nicht geprüft.
3 Der Litisdenunziat ist zu weiter er Streitverkündung berechtigt.
b. Wirkungen

§ 47.

1 Der Litisdenunziat ist berech tigt, dem Prozess als Neben intervenient beizutrete n, ohne dass er ein In teresse am Prozessaus gang darzutun hat.
2 Es ist Sache des Streitverkünde rs, den Litisdenunziaten über den Stand des Prozesse s zu unterrichten.
Austritt der
Hauptpartei

§ 48.

Die Hauptpartei kann es de m Nebenintervenienten oder Litisdenunziaten überlassen, den Pr ozess auf eigene Kosten fortzu setzen. Der Endentscheid lautet gleichwohl au f den Namen der Haupt partei. D. Parteiwechsel
Parteiwechsel

§ 49.

1 Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der eingeklagten Verpflichtung fr ei, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, so ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten.
2 Im Übrigen ist ein Parteiwechsel, unter Vorbehalt der Bestim mungen über die Gesamtnachfolge, nur mit Zustimmung aller bishe rigen Parteien zulässig.
3 Der Erwerber nimm t den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.
3. Abschnitt: Grundsätze des Verfahrens
Ve r h a l t e n
im Prozess

§ 50.

1 Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Insbesondere sollen die Parteien zur Verfolgung ihrer Rechte nicht wissentlich ungerechte Prozesse fü hren und sich nur erlaubter Mittel bedienen. Dem Gericht gegenüber si nd sie zur Wahrheit verpflichtet.
a. Zulässigkeit
8
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
3 Böswillige oder mutwillige Prozes sführung der Parteien wird dis
- ziplinarisch geahndet. Interesse am Prozess

§ 51.

1 Auf die Klage ist nur einzutre ten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht.
2 Auf ein Rechtsmittel ist nur einzut reten, soweit der Rechtsmittel
- kläger durch den angefochten en Entscheid beschwert ist. Prozessleitung

§ 52.

Das Gericht leitet das Verfahre n. Es wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften und seine Anordnungen befolgt werden. Förderung der Prozess- erledigung; einfaches und rasches Verfah ren

§ 53.

34
1 Das Gericht sorgt für eine beförderliche Prozesserledi
- gung. Das gilt in besonderem Mass e bei familienrechtlichen Prozessen sowie bei Prozessen, für welche da s beschleunigte oder ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben ist.
2 Dem einfachen und raschen Verfahren unterstehen:
1. Unterhalts- und Unterstützungs sachen (Art. 280 Abs. 1 und Art.
329 Abs. 3 ZGB
8 );
2. Miet- und Pachtstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume sowie Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht (Art. 274
d und 301 OR
11 ; Art. 47 Abs. 1 BG über die landwirtschaftliche Pacht
12 );
3.
48 Arbeitsstreitigkeiten und Streit igkeiten aus der Arbeitsvermitt
- lung und dem Personalverleih (Art. 10 und Art. 23 AVG
19
) bis zu einem Streitwert von Fr. 30
000 sowie Streitigkeiten nach Gleich
- stellungsgesetz
2 ;
4. Streitigkeiten wegen unlaute ren Wettbewerbs (Art. 13 UWG
14
) ohne Streitwert und bis zu ei nem solchen von Fr. 8000;
5. Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Konsumenten und Anbie
- tern (gestützt auf Art. 31 sexies Abs. 3 BV erlass ene Bundesgesetze) bis zu einem Streit wert von Fr. 8000;
6.
38 das gerichtliche Verfahren betr effend fürsorgerische Freiheits
- entziehung (Art. 397 f Abs. 1 ZGB
8 ).
3 Prozesse, für welche das Bundesr echt das einfache und rasche Verfahren neu einführt, unterstehen den gleichen Regeln wie die Ver
- fahren gemäss Abs. 2. Einstellung des Verfahrens

§ 53

a.
45
1 Aus zureichenden Gründen und im Fall von Art. 36 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes
15 kann das Verfahren eingestellt werden.
2 Im Fall von Art. 35 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes
15 muss das Verfahren eingestellt werden.
9 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
Verhandlungs-
und
Dispositions-
maxime

§ 54.

1 Es ist Sache der Parteien, de m Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Dies es legt seinem Verfahren nur be hauptete Tatsachen zugrunde.
2 Das Gericht darf einer Partei weder mehr noch anderes zu sprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner aner kannt hat.
3 Vorbehalten bleiben Rechtsverh ältnisse, über we lche die Par teien nicht frei verfügen können.
Richterliche
Fragepflicht

§ 55.

Bleibt das Vorbringen eine r Partei unklar , unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr Gelege nheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung.
Rechtliches
Gehör

§ 56.

1 Die Parteien haben nach Ma ssgabe des Gesetzes Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Sie können im Rahmen des orde ntlichen Geschäftsgangs die Protokolle und Akten einsehen und si ch gegen Bezahlung der Kosten Auszüge erstellen lassen.
Rechts-
anwendung

§ 57.

1 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 . . .
32
Klagenhäufung

§ 58.

1 Eine Klagenhäufung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Ge richtsstandsgesetzes
15 ist nur zulässig, wenn für die Klagen die gleiche Verfahrensart und die gleiche sachlic he Zuständigkeit vorgesehen sind.
45
2 Aus zureichenden Gründen kann da s Gericht den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Proz esse trennen. Es kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen.
Feststellungs
-
klage

§ 59.

Auf Klagen betreffend Festst ellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhäl tnisses oder der Echtheit oder Un echtheit einer Urkunde wird nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht.
Widerklage

§ 60.

1 Widerklage ist zulässig, wenn für sie die gleiche Verfah rensart und die gleiche sa chliche Zuständigkeit wie für die Hauptklage vorgesehen sind.
45 Verändert eine Widerklage wegen des Streitwerts die sachliche Zuständigkeit, so wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zu r Weiterführung überwiesen.
2 Eine beim Gericht rechtshängi ge Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage dahinfällt.
45
3 Das Gericht kann die Widerklage abtrennen, wenn dadurch das Verfahren gefördert wird.
10
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Klageänderung

§ 61.

1 Der Kläger kann in einem rech tshängigen Pr ozess im Rah
- men der Zuständigkeit des angerufe nen Gerichts einen andern oder weitern Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusamm enhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Kl ageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Bekl agten wesentlich beeinträchtigt oder das Ver
- fahren ungebührlich verzögert wird.
2 Ist der Kläger nicht in der Lage , seinen Anspruch bei Erhebung der Klage zu beziffern, so hat er dies spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens nachzuholen. Vergleichs- verhandlung

§ 62.

Das Gericht kann die Parteien jederzeit zu einer Vergleichs
- verhandlung vorladen. Diese soll in der Re gel vor Anordnung des schriftlichen Verfahrens für Repl ik und Duplik durchgeführt werden. Verweisung auf das Gerichtsver fassungsgesetz

§ 63.

Im Übrigen gelten die allgem einen Verfahrensvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
3 .
4. Abschnitt: Prozesskosten A. Gerichtskosten und Prozessentschädigungen Kosten

§ 64.

1 Die Gerichtskosten bemessen sich nach den Bestimmun
- gen des Gerichtsverfassungsgesetzes
3 .
2 Sie werden in der Regel der unt erliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, we rden die Kosten verhältnismässig verteilt.
3 Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Pa rtei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezi fferung seines Anspruchs nicht zuzumuten war u nd seine Klage grundsätzlich gut
- geheissen wurde.
4 Dem Kind dürfen im Scheidungs- oder Trennungsprozess der Eltern keine Gerichtskosten auferl egt werden (Art. 147 Abs. 3 ZGB
8
).
38 b. Bei Gegen standslosigkeit und Vergleich

§ 65.

1 Wird der Prozess gegenstand slos oder entfällt das recht
- liche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge.
2 Bei einem Vergleich werden die Kosten in der Regel den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Solche Vereinbarungen sind für da s Gericht nicht verbindlich, wenn dadurch die Gerichtskass e benachteiligt wird. a. Grundsatz
11 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
c. Unnötige
Kosten

§ 66.

1 Hat eine Partei unnötigerweise Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Au sgang des Prozesses auferlegt.
2 Kosten, welche keine Partei veranl asst hat, werden in der Regel auf die Gerichtskasse genommen.
3 Zeugen oder andern Dritten kö nnen die Kosten auferlegt wer den, welche sie schuldhaft verursacht haben.
d. Haftung

§ 67.

1 Für die Bezahlung der Kosten haftet der Gerichtskasse jene Partei, der sie rechts kräftig auferlegt wurden.
2 Tritt der Erwerber des Streitgege nstands in den Prozess ein oder übernimmt ein Gläubiger, Interven ient oder Litisdenunziat die Fort setzung des Prozesses, so haftet er für die bereits entstandenen Kosten solidarisch neben der früheren Partei, für künftige Kosten dagegen allein.
3 Von einer Partei, die eine Kaution im Sinne von §
76 zu leisten hatte oder wegen unbekannter Abwe senheit der Gegenpartei einen Säumnisentscheid erwi rkte, können die Kosten auch im Fall ihres Obsiegens bezogen werden, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Gegner.
4 Im summarischen Verfahren werden die Kosten der ersten Instanz in der Regel vom Kläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Beklagten.
Entschädigung

§ 68.

1 Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für au ssergerichtliche Kosten und Umtriebe, eins chliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Diese Regelung gilt entspreche nd für Dritte, welche nach §
66 Abs. 3 kostenpflichtig sind.
2 Bei einem Vergleich werden den Parteien keine Prozessentschä digungen zugesprochen, wenn sie nichts anderes ve reinbart haben.
b. Im Schei
-
dungs- und
Trennungs
-
prozess

§ 68

a.
38
1 Im Scheidungs- oder Trennungsp rozess der Eltern darf das Kind nicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichtet werden (Art. 147 Abs. 3 ZGB
8 ).
2 Das Gericht entscheidet nach Ma ssgabe des Kindsrechts über den Anpruch des Kindes auf Prozessent schädigung. Im Übrigen gilt §
89 sinngemäss.
c. Bemessung

§ 69.

Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt. Die Parteien können dem Gericht bis zur Fällung des En tscheides ihre Rechnung vorlegen.
a. Grundsatz
12
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Streitgenossen

§ 70.

1 Bei Streitgenossenschaft bestim mt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kost en und Entschädigungen. Es kann an
- ordnen, dass ein Streitgenosse für den Anteil des andern ganz oder teilweise subsidiär oder solidarisch mithafte.
2 Unterbleibt eine Aufteilung auf di e Streitgenossen, so haben sie die ihnen auferlegten Kosten und En tschädigungen zu gleichen Teilen zu tragen, soweit nicht das zwisch en ihnen bestehende Rechtsverhält
- nis Solidarhaftung begründet. Zeitpunkt der Festsetzung

§ 71.

Die Kosten- und Entschädigung sfolgen werden im Endent
- scheid festgesetzt. In Vor- und Teilentscheiden nach §
189 wird in der Regel über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigun
- gen bestimmt. Aus zureichenden Gründen können auch in prozess
- leitenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden. Kosten und Entschädigung im Sühn verfahren

§ 72.

1 Die Kosten des Sühnverfahrens werden, wenn die Parteien nichts anderes ve reinbaren, bei einem Verg leich jeder Partei zur Hälfte, bei Klageanerkennung dem Beklagten und in allen übrigen Fällen dem Kläger auferlegt.
2 Bei Klageanerkennung oder Klager ückzug kann der Gegenpartei für aussergewöhnliche Umtriebe eine Entschädigung zugesprochen werden. B. Prozesskaution Kautionspflicht für Kosten und Entschädigung

§ 73.

Die Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt oder die gegen einen erstinstanzlichen En tscheid ein Rechts mittel ergreift, hat für die Gerichtskosten und die Pr ozessentschädigung Kaution zu leisten,
1. wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Vorbehalten bleiben allfällige Staatsverträge;
2. wenn innert der letzten fünf Jahr e in der Schweiz oder im Ausland über sie der Konkurs eröffnet oder in einer Betreibung gegen sie die Verwertung angeordnet wurd e oder wenn sie innert der ge
- nannten Zeit eine gerichtliche Nachlassstundung verlangt hat;
3. wenn auf sie provisorische oder definitive inländische oder aus
- ländische Verlustschei ne oder Pfandausfallsc heine bestehen oder wenn sie sonst als zahl ungsunfähig erscheint;
4. wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherische n Gerichts- oder Verwaltungs
- behörde Kosten oder Bussen schuldet; a. Des Klägers
13 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
5. wenn sie eine juristische Person oder Handelsgesell schaft ist, die sich in Liquidation befindet oder welcher der Au fschub der Kon kurseröffnung bewilligt wurde;
6. wenn sie ein Verein oder eine St iftung und nicht im Handelsregis ter eingetragen ist;
7. wenn eine Konkurs- ode r Nachlassma sse klagt.
b. Bei ver-
heimlichtem
Wohnsitz

§ 74.

Weigert sich eine Partei, ih ren Wohnsitz oder ihren Aufent haltsort dem Gericht bekannt zu geben, hat sie Kaution zu leisten.
c. Im Nichtig
-
keits- und
Revisions
-
verfahren

§ 75.

1 Jede Partei, die Nichtigkeits beschwerde erhebt oder die Revision eines Entscheides verla ngt, hat Kaution zu leisten.
2 Diese Pflicht entfällt, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde damit be gründet wird, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht die unentgelt liche Prozessführung verweigert worden.
Kautionspflicht
für Kosten

§ 76.

34 In Prozessen gegen eine Person im Ausland kann der Kläger, Widerkläger oder Rechtsmittelkläger verpflichtet werden, für die Gerichtskosten der von ihm an gerufenen Instanz Kaution zu leisten.
Kautionspflicht
bei notwendiger
Streitgenossen
-
schaft

§ 77.

Bei notwendiger Streitgenosse nschaft ist nur dann Kaution zu leisten, wenn die Kautionsgr ünde bei allen Streitgenossen vor liegen.
Verfahren ohne
Kautionspflicht

§ 78.

34 Keine Kautionen werden auferlegt:
1.
52 in Verfahren betreffend Sche idung und Trennung auf gemein sames Begehren und betreffend gerichtliche Auflösung der ein getragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren;
2. im einfachen und raschen Verfahren;
3. im Verfahren vor Friedensrichter;
4. im Verfahren betre ffend Gegendarstellung.
Kautions-
leistung

§ 79.

1 Die Höhe der Kaution wird auf Grund des Streitwertes und nach dem Umfang des Prozesses für die angerufene Instanz nach Ermessen festgesetzt. Sie kann na chträglich erhöht oder herabgesetzt werden.
2 Die Kaution kann in bar, durch Hinterlegung solider Wertschrif ten oder durch hinreiche nde Garantie einer im Kanton Zürich nieder gelassenen Bank geleistet werden.
b. Säumnis-
folgen

§ 80.

1 Leistet der Kläger, Widerklä ger oder Rechtsmittelkläger die ihm auferlegte oder nachträglich erhöhte Kaution nicht fristgerecht, so wird auf seine Klage oder sein Rechtsmittel nicht eingetreten.
a. Höhe und Art
der Kaution
14
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
2 Ist der Beklagte oder Widerbeklagt e säumig und hat er die Klage oder Widerklage noch nicht beantwortet, so gilt §
130. Im Übrigen wird sein Vorbringen berücksichtigt , soweit es unbes tritten geblieben oder durch die Ak ten bewiesen ist. c. Verwendung der Kaution

§ 81.

Erweist sich die Kaution als unz ureichend, wird sie zunächst für die Prozessentschädigung und s odann für die Gerichtskosten ver
- wendet. Vorsorgliche Massnahmen

§ 82.

Vorsorgliche Massnahmen können schon vor der Kautions
- leistung erlassen werden. C. Vorschuss für Barauslagen Vorschuss für Barauslagen

§ 83.

1 Jede Partei hat für Auslagen, die durch gerichtliche Handlungen in ihrem Interesse veranlasst werden, einen vom Gericht festgesetzten Vorschuss zu leisten. Bei Säumnis unterbleibt die Hand
- lung zu ihrem Nachteil.
2 In den Verfahren nach §
78 und ausnahmsweise auch in andern Verfahren kann der Vorschuss ganz oder teilweise erlassen werden. D. Unentgeltliche Prozessführung Unentgeltliche Prozessführung

§ 84.

1 Parteien, denen die Mittel fe hlen, um neben dem Lebens
- unterhalt für sich und ihre Famili e die Gerichtskosten aufzubringen, wird auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung bewi lligt, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
2 Das Gericht kann vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch de n Prozessgeg ner anhören.
3 Juristischen Pers onen und Handelsgesell schaften, Sondervermö
- gen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die unentgel tliche Prozess
- führung nicht bewilligt. b. Wirkungen

§ 85.

1 Die unentgeltliche Prozessführ ung befreit die Partei von der Pflicht zur Bezahlung der Geri chtskosten und zur Leistung von Kautionen und Ba rvorschüssen.
2 Die Bewilligung kann auch nur te ilweise erteilt werden und sich beschränken. a. Voraus- setzungen
15 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
c. Im Sühn-
verfahren

§ 86.

Die unentgeltliche Prozessf ührung kann auch für das Sühn verfahren bewilligt werden.
Unentgeltlicher
Rechtsvertreter

§ 87.

Auf besonderes Gesuch wird, auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, unt er den Voraussetzungen von §
84 ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, falls die Partei für die gehörige Führung de s Prozesses eines solchen bedarf.
b. Vor Prozess
-
beginn

§ 88.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Präsident des Obergerichts vor Prozessbeginn ei nen unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Wirkung bis zum Eintritt de r Rechtshängigke it bestellen.
c. Honorierung

§ 89.

1 Obsiegt die unentgeltlich vertre tene Partei, wird die Pro zessentschädigung dem Rechtsvertreter im Um fang seiner Bemühun gen zugesprochen.
2 Wird keine Prozessentschädigung zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, so werden dem Rechtsvertreter nach Erledigung des Prozes ses aus der Gerichtskasse die Barauslagen ersetzt; ferner wird ihm eine Entschädigung für seine Bemühungen entrichtet.
3 Der Anspruch auf die unerhältlic he Prozessentsc hädigung geht an die Gerichtskasse über. Was si e über ihre Auszahlung an den Rechtsvertreter hinaus später erhä ltlich macht, wird diesem aus bezahlt.
4 Diese Bestimmungen gelten auch für den vom Gericht nach §§
28 und 29 bestellten Vertreter, wenn sein Honorar von der vertretenen Partei nicht erhältlich ist.
Unentgeltliche
Mediation

§ 89

a.
38 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Vo raussetzungen für eine unentgeltli che Mediation in Familienrechts sachen festlegen.
Gemeinsame
Bestimmungen

§ 90.

1 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung oder Vertretung kann jederz eit bis zur Erledigung des Prozes ses gestellt werden.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren einen selbständi gen Entscheid treffen.
b. Entzug
der Bewilligung

§ 91.

Fallen die Voraussetzungen fü r die Bewillig ung der unent- geltlichen Prozessführung oder Ve rtretung im Lauf des Prozesses dahin, kann das Gerich t die erteilte Bewilligung zurückziehen.
a. Voraus-
setzungen
a. Zeitpunkt
des Gesuches
16
271 Zivilprozessordnung (ZPO) c. Nachzah lungspflicht

§ 92.

Kommt die Partei, der die une ntgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, durch den Ausgan g des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zu r Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichts
- kosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten. II. Teil: Ordentliches Verfahren
1. Abschnitt: Prozesseinleitung A. Sühnverfahren Grundsatz

§ 93.

Dem ordentlichen Verfahre n geht das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter voraus, soweit nichts andere s bestimmt ist. Verfahren

§ 94.

1 Das Begehren um Durchführ ung des Sühnverfahrens kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.
2 Es findet eine mündliche Sühnver handlung statt. Wer sich vor dem Friedensrichter vertre ten lassen darf, kann sich statt dessen recht
- zeitig vor der Sühnverhandlung in ei ner schriftlichen Eingabe äussern. b. Streitwert

§ 95.

Der Friedensrichter hält die Parteien zur Bezifferung des Streitwerts an. c. Beweis

§ 96.

1 Die Parteien sollen die Urku nden, welche sie im Prozess einreichen wollen, schon im Sühnverfahren vorlegen.
2 Der Friedensrichter erhebt keine Beweise, kann aber den Streit
- gegenstand in Gegenwart der Parteien besichtigen. d. Sühnversuch

§ 97.

1 Der Friedensrichter trachtet danach, die Parteien auszu
- söhnen. Er sucht sie davon abzuhalt en, offenbar unbegründete Klagen zu erheben oder begründete Rech tsbegehren zu bestreiten.
2 Aus zureichenden Gründen kann er eine zweite Sühnverhand
- lung anordnen. Abschluss des Verfahrens

§ 98.

1 Soweit das Verfahren durch Ve rgleich, Rückzug oder An
- erkennung der Klage hinfäl lig wird, schreibt es der Friedensrichter als erledigt ab.
2 Im Übrigen bringt er, falls dies noch nicht geschehen ist, das Rechtsbegehren in bestimmte Form und stellt dem Kläger unverzüg
- lich von Amtes wegen die Weisung zu. a. Einleitung und Münd- lichkeit a. Allgemein
17 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
3 Ergibt sich in der Sühnverhandlung, dass beide Parteien mit der Scheidung, Trennung oder Auflösung einverstanden sind, und stellen sie dort schriftlich ein gemeinsa mes Scheidungsbegehren bzw. ein gemeinsames Begehren auf Auflös ung der eingetra genen Partner schaft, so überweist de r Friedensrichter das Verfahren an das zustän dige Gericht.
52
b. Ohne Sühn-
verhandlung

§ 99.

1 Bleibt der Kläger der Sühnverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, schreibt der Friedensrichter die Klage als einst weilen zurückgezogen ab.
2 Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung aus, stellt der Friedensrichter dem Kläger die Weisung zu.
3 Der Friedensrichter stellt dem Kläger ohne Durchführung einer Sühnverhandlung die Weisung zu, wenn der Beklagte unbekannt ab wesend ist oder sich im Ausland au fhält, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben.
c. Inhalt
der Weisung

§ 100.

Die Weisung enthält:
1. die Bezeichnung des Ge richts, an welches sie gerichtet wird;
2. die Bezeichnung der Partei en mit Namen oder Firma und Adresse, bei natürlichen Pe rsonen zudem mit Vornamen, Ge burtsdatum, Heimatort und Beruf;
3. den Namen und die Adresse der allfälligen Vertreter;
4. das klägerische Rechtsbegehren , die Stellungna hme des Beklag ten dazu und eine a llfällige Widerklage;
5. die Angaben beider Parteien über die Höhe des Streitwerts;
6. das Datum der Klageeinleitung;
7. Angaben über die Durchführ ung und das Ergebnis des Sühn verfahrens;
8. die Angabe, welche Urkunden vorgelegt wurden und ob die Vorlegung bestimmter Ur kunden verweigert wurde;
9. den Hinweis auf §
101;
10. die Unterschrift des Friedensri chters sowie die Angabe, wann die Weisung ausgestellt und an den Kläger versandt wurde.
Verfall
der Weisung

§ 101.

Macht der Kläger den Rechtsst reit nicht inne rt drei Mona ten seit Ausstellung de r Weisung beim Gericht rechtshängig, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.
18
271 Zivilprozessordnung (ZPO) B. Rechtshängigkeit der Klage Einreichung der Weisung

§ 102.

34
1 Wo nichts anderes bestimmt ist, wird der Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim Gericht rechtshängig gemacht.
2 Hat der Beklagte im Sühnverfahren Widerklage erhoben, wird sie durch Einreichung der Weisung eben falls rechtshängig. Im Fall von Art. 9 Abs. 2 IPRG
17 wird die vor dem Friedensrichter erhobene Wider
- klage sofort rechtshängig. Direkte Klage- erhebung

§ 103.

Der Kläger kann die Klage oh ne Sühnverfahren schriftlich beim Gericht rechtshängig machen,
1. wenn das Handels gericht nach §
61 GVG
3 zuständig ist;
2. wenn das Obergericht als einzig e kantonale Instanz entscheidet. b. Obligatorisch

§ 104.

45 Eine Klage wird ohne Sühnver fahren schriftlich beim Gericht rechtshängig gemacht, wenn sie a. im beschleunigten Verf ahren zu beurteilen ist; b. die fürsorgerisc he Freiheitsentziehung betrifft; c. innerhalb einer Frist von weni ger als 30 Tagen erhoben werden muss; d. in den Anwendungsbereich des Üb ereinkommens über die gericht
- liche Zuständigkeit und die Volls treckung gerichtlicher Entschei
- dungen in Zivil- und Handelssachen (L ugano-Übereinkommen
23
) fällt. c. Beim Miet- und Arbeits gericht; in Strei tigkeiten nach Gleichstellungs gesetz
42

§ 105.

34 Ohne Sühnverfahren wird die Klage mündlich oder schriftlich rechtshängig gemacht
1. beim Arbeitsgericht;
2. beim Mietgericht;
3.
41 beim Einzelrichter und be im Bezirksgericht in Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz
2 einschliesslich Ne benpunkten, die keine Diskriminierungstatbestände darst ellen, sofern die Klage inner
- halb von drei Monaten nach Ab schluss des Schlichtungsverfah
- rens eingereicht wird. d. Form

§ 106.

1 Bei der mündlichen oder schr iftlichen Klageerhebung sind die Parteien, ihre allfälligen Vertreter und das Rechtsbegehren zu nennen. Der Streitwert soll bezi ffert und das Rechtsbegehren kurz begründet werden.
2 Ist der Prozess nach §
125 im schriftlichen Verfahren zu behan
- deln, so ist eine schriftliche Kl agebegründung einzureichen, die den Erfordernissen von §
113 genügt. a. Fakultativ
19 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
3 Hat eine Behörde Frist zur Klage angesetzt, ist diese Anordnung einzureichen.
4 Erfüllt der Kläger die Anforderungen von Abs. 1 bis 3 nicht, setzt ihm das Gericht unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde, eine kurze Fr ist zur Behebung des Mangels an.
Wirkungen
der Rechts-
hängigkeit

§ 107.

34
1 Die Rechtshängigkeit ha t folgende Wirkungen:
1. Klageänderung ist nur noch gemäss §
61 sowie zur Verdeut lichung des Rechtsbegehrens, zum Nachbringen von Nebenpunk ten und zur Berichtigung von Rechnungsirrtümern zulässig.
2.
45 Wird eine weitere, identische Klage rechtshängig gemacht, ver fährt das Gericht nach Art.
35 des Gerichtsstandsgesetzes
15 .
3.
45 Die Klage kann nicht unter Vorb ehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen werden, ausser zur Verbesserung bei fehlerhafter Klageeinleitung. Art. 34 Abs.
2 des Gerichtsstandsgesetzes
15 bleibt vorbehalten und gilt auch für Fälle der sachlichen Unzuständig keit.
2 Die Rechtshängigkeit im Sühnver fahren hat die Wirkung gemäss Abs. 1 Ziffer 2. Die Wirkungen gemäss Abs. 1 Ziffern 1 und 3 treten mit der Einreichung der Klage beim Gericht ein.
39
2. Abschnitt: Hauptverfahren A. Allgemeine Vorschriften
Prüfung der
Prozessvoraus-
setzungen

§ 108.

Nach Eingang der Klage werden die Zuständigkeit des an gerufenen Gerichts, die Berechtigung der Parteien und ihrer Vertreter zur Prozessführung, die gehörige Ei nleitung des Prozesses und die Zulässigkeit der gewähl ten Prozessart von Amte s wegen geprüft. Zur Verbesserung allfälliger Mängel wird das Geeignete angeordnet.
Mängel des
Sühnverfahrens

§ 109.

1 Ist die Klage rechtshängig, so wird die Sache wegen Män geln des Sühnverfahrens nur dann zu rückgewiesen, wenn Aussicht besteht, ein gehöriger Sühnversuch führe zur gütlichen Erledigung.
2 Dem Kläger wird mit der Rück weisung Frist zu r Einreichung einer neuen Weisung, eines Vergle ichs oder einer Klageanerkennung angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis auf seine Klage nicht eingetreten werde.
20
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Vorsorgliche Massnahmen

§ 110.

1 Das Gericht trifft die geeigneten vorsorglichen Massnah
- men, wenn glaubhaft gemacht wird, dass einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustands, drohe.
2 In Fällen besonderer Dringlichkeit wird auf Antrag sofort eine vorläufige Anordnung getroffen, über deren Aufrec hterhaltung als vorsorgliche Massnahme nach Anhörung der Gegenpartei entschie
- den wird. Dieser kann statt dessen eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache angesetzt werden unt er der Androhung, dass es im Säumnisfall bei der vorläufigen Anordnung sein Be wenden habe; die Einsprache soll kurz begründet werden.
3 Die Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Endentscheids dahin, wenn das Gericht nichts Abweichendes anordnet. Für die Än
- derung und Aufhebung solcher Massn ahmen, die Sicherstellung und die Schadenersatzpflicht gelten §§
227–230. Einrede der Unzuständigkeit

§ 111.

1 Der Beklagte soll die Einrede, das Gericht sei örtlich oder sachlich unzuständig, vor der Verh andlung über die Sache selbst erhe
- ben; er ist damit nach der Klagea ntwort ausgeschlossen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gege npartei sofort über seine Zustän
- digkeit.
2 Wird die Einrede im mündlichen Verfahren verworfen, so kann der Beklagte, auch wenn er den Ents cheid anfechten will, sofort zur Verhandlung über die Sache selbst angehalten werden. Im schrift
- lichen Verfahren wird die Frist fü r die Äusserung zur Sache nach der rechtskräftigen Abweisung der Einrede neu eröffnet.
3 Die Einlassung auf die Klage im Sühnverfahren sc hliesst die Ein
- rede der Unzuständigkeit vor dem Gericht nicht aus.
44 Prozess- überweisung

§ 112.

1 Erklärt sich das angerufene Gericht als unzuständig, so wird der Prozess auf Antrag des Klägers dem von ihm als zuständig bezeichneten Gericht überw iesen, wenn dieses ni cht offensichtlich un
- zuständig ist.
2 Bei Klagen, die miteinander in sachlichem Zusammenhang ste
- hen, richtet sich die Prozessüberw eisung nach Art. 36 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes
15 .
44
3 Überweist ein ausserkantonales Gericht einen Prozess dem zu
- ständigen zürcherischen Gericht, so entscheidet dieses, inwiefern das Verfahren zu wiederholen ist.
4 Überweisungen dieser Art unter brechen die Rechtshängigkeit nicht.
21 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
Behauptungs
-
last

§ 113.

Im Hauptverfahren ist das Stre itverhältnis darzustellen und das Begehren zu begründen. Di e Parteien haben ihre Behauptun gen bestimmt und vollständig aufzus tellen und sich im einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszuspr echen. Beweismitte l sollen schon im Hauptverfahren vorgeleg t oder bezeichnet werden.
Verspätetes
Vorbringen

§ 114.

Die Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachen behauptungen, Einreden und Bestreit ungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ih rer letzten Rechtsschrift nicht vor gebracht haben.
b. Ausnahmen

§ 115.

Von der vorstehenden Best immung sind ausgenommen:
1. Anträge, die erst im Laufe de s Prozesses veranlasst werden;
2. Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch ne u eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können;
3. Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkei t nicht rechtzeitig angerufen werden konn ten;
4. Tatsachen, die das Gericht v on Amtes wegen zu beachten hat;
5. Behauptungen und Bestreitung en nach gerichtlichen Anordnun gen gemäss §
55.
Beschränkung
des Prozess-
themas

§ 116.

Das Gericht kann das Hauptverfahren zunächst auf ein zelne Fragen beschränken, wenn an zunehmen ist, der Prozess lasse sich dadurch vereinfachen. Erwe ist sich die Beschränkung als un begründet, wird das Hauptverfahren ergänzt.
Widerklage

§ 117.

Die Widerklage ist mit der Kl ageantwort zu erheben und zu begründen. Mit Zustimmung de s Klägers oder unter den Voraus setzungen von §
115 wird sie auch noch in einem späteren Zeitpunkt zugelassen.
Referenten-
audienz

§ 118.

1 Das Gericht kann zur Vorberei tung oder Vereinfachung des Hauptverfahrens Refe rentenaudienzen anordnen, in denen die Parteien unter Androhung von Or dnungsstrafe gehalten sind, ihre sämtlichen Angriffs- und Verteidig ungsmittel vorläufig bekannt zu ge ben.
2 Eine Referentenaudienz kann au ch angeordnet werden, um eine Partei zu veranlassen, ihr Vorbringen zu verdeutlichen, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu vereinfach en, insbesondere im Sinne von §
55.
3 Die Referentenaudienz kann mi t einem Augenschein und mit einer Vergleichsverhandl ung verbunden werden.
a. Grundsatz
22
271 Zivilprozessordnung (ZPO) B. Mündliches Verfahren Anwendungs- bereich

§ 119.

34 Das Verfahren ist mündlich
1. vor dem Einzelrichter;
2. vor dem Arbeitsgericht und dem Mietgericht;
3. vor dem Bezirksgericht im ei nfachen und raschen Verfahren;
4. in Prozessen über den Pers onenstand und über die in §§
196
203 besonders geregelten fa milienrechtlichen Klagen;
5.
40 Haupt- verhandlung

§ 120.

Steht dem Eintreten auf die Kl age nichts entgegen, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen. b. Durch- führung

§ 121.

1 In der Hauptverhandlung hat der Kläger den ersten und dritten Vortrag (Begrü ndung und Replik), der Beklagte den zweiten und vierten Vortrag (Antwort und Duplik).
2 Weitere Vorträge werden nur aus zureichenden Gründen gestat
- tet. Das Gericht kann si e auf das in der Duplik oder in späteren Vor
- trägen neu Vorgebrachte beschränken.
3 Die Vorträge sind so zu halten, dass sie ohne Schwierigkeit proto
- kolliert werden können. c. Ergänzung

§ 122.

Lässt sich die Hauptverhandl ung nicht in einem Zug zu Ende führen, wird eine neue Ve rhandlung angeordn et oder den Par
- teien Frist zur Einreichung schr iftlicher Eingaben angesetzt. Fakultative Schriftlichkeit

§ 123.

1 Der Kläger kann mit der Weisung eine schriftliche Klage
- begründung einreichen, welche an die Stelle der mündlichen Begrün
- dung tritt. Eine Ausfertigung und ein Verzeichnis der eingereichten Urkunden werden dem Beklagten zugestellt.
2 Darauf kann der Beklagte eine schriftliche Klageantwort ein
- reichen, welche die mündliche Be antwortung ersetzt. Eine Ausfer
- tigung und ein Verzeichnis der ei ngereichten Urkunden werden dem Kläger zugestellt. b. Anordnung des Gerichts

§ 124.

1 Lässt sich eine Sache im mündlichen Verfahren voraus- sichtlich nicht genügend darlegen, kann das Gericht das schriftliche Verfahren anordnen.
2 Wohnt eine Partei weit entfern t und ist ihr das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder der Beizug eines Vertrete rs nicht zuzumuten, so kann das Hauptverfahre n für sie schriftlich durchgeführt werden. a. Ansetzung a. Belieben der Parteien
23 Zivilprozessordnung (ZPO)
271 C. Schriftliches Verfahren
Anwendungs-
bereich

§ 125.

34 Das Verfahren ist schriftlich
1. vor Bezirksgericht in Prozessen, für die nicht das mündliche Ver fahren vorgeschrieben ist;
2. vor Handelsgericht;
3. vor Obergericht, wenn es als einz ige kantonale Instanz entscheidet.
Klage-
begründung

§ 126.

Der Kläger hat eine schri ftliche Klagebegründung einzu reichen, die den Erfordernissen von §
113 entspricht. Dieser sollen die Urkunden samt einem Verzei chnis beigelegt werden.
Klageantwort

§ 127.

Steht dem Eintreten auf die Klag e nichts entgegen, so stellt das Gericht dem Beklagten eine Au sfertigung der Klagebegründung sowie ein Verzeichnis der Urkunden zu und setzt ihm Frist an zur Einreichung der Klageantwort, die den Erfordernissen von §
113 zu entsprechen hat. Der Klageantwort sollen die Urkunden samt einem Verzeichnis beigelegt werden.
Replik
und Duplik

§ 128.

Das Gericht stellt eine Ausfertigung der Klageantwort sowie ein Urkundenverze ichnis dem Kläger zu und verfährt für Replik, Duplik und weitere Vorträ ge wie im mündlichen Verfahren. Ausnahmsweise kann auch dafür da s schriftliche Verfahren ange ordnet werden. D. Säumnisverfahren
Säumnis
im mündlichen
Verfahren

§ 129.

34
1 Bleibt eine Partei der Hauptverhandlung ohne genü gende Entschuldigung fern, wird eine neue Verhandlung angesetzt. Zu dieser wird unter der Androhung vo rgeladen, dass bei erneutem Aus bleiben des Kläger s oder beider Parteien Rückzug der Klage, bei er neutem Ausbleiben des Beklagte n Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde.
2 Diese Säumnisfolgen werden sch on mit der ersten Vorladung zur Hauptverhandlung angedroht
1. vor dem Einzelrichter sowie im einfachen und raschen Verfahren;
2. dem Beklagten, we lcher der Sühnverhandl ung ohne genügende Entschuldigung fernblieb;
3. einer Partei, die der Referenten audienz ohne genügende Entschul digung fernblieb.
24
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
3 Im Falle einer Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begeh
- ren oder einer Auflösung der einget ragenen Partnerschaft auf gemein
- sames Begehren erfolgt die Vorladung unter der Androhung, dass bei Ausbleiben eines oder beider Eheg atten oder einer oder beider Part
- nerinnen oder Partner auf das Be gehren nicht eingetreten würde.
52 Säumnis im schriftlichen Verfahren

§ 130.

34
1 Reicht der Kläger keine Klagebegründung ein, genügt diese den Erfordernissen von §
113 nicht oder reic ht der Beklagte keine Klageantwort ein, so wird der säumigen Partei zur Behebung des Mangels Frist angesetzt unter der Androhung, dass bei erneuter Säum
- nis des Klägers auf die Klage nich t eingetreten und bei erneuter Säum
- nis des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde.
2 Diese Säumnisfolgen werden sc hon bei der ersten Aufforderung zur Einreichung der Klagebegründung oder Klageantwort angedroht:
1. dem Beklagten, welcher der Sühnverhandlung ohne genügende Entschuldigung fernblieb;
2. einer Partei, die der Referent enaudienz ohne genügende Ent- schuldigung fernblieb. Besondere Bestimmungen bei Säumnis des Beklagten

§ 131.

1 Ist der Beklagte säumig, so kann das Gericht den Beweis unbestritten gebliebener Behauptungen des Klägers verlangen, wenn es ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit hat.
2 Handelt es sich um Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können, gelten bei Säumnis des Beklagten die §§
54 Abs. 3 und 142 Abs. 1.
3 Ändert der Kläger im mündliche n Verfahren in Abwesenheit des säumigen Beklagten die Klage, wi rd diesem trotz der Säumnis Ge
- legenheit zur Stel lungnahme gegeben. Säumnis mit Replik und Duplik

§ 132.

Eine Partei, welche der Ve rhandlung für Replik oder Duplik oder für weitere Vorträge fern bleibt oder die Frist für eine ent
- sprechende Rechtsschrift versäumt, ist mit ihrem Vortrag oder ihrer Rechtsschrift ausgeschlossen.
3. Abschnitt: Beweisverfahren A. Allgemeine Vorschriften Beweis- gegenstand

§ 133.

34 Beweis wird erhoben über erhebliche streitige Tatsachen, über Gewohnheitsrecht sowie üb er Handelsübungen und Ortsgebräu
- che. Hat das Gericht davon sichere Kenntnis, ist der Beweis nicht ab
- zunehmen.
25 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
Zeitpunkt
der Beweis-
erhebungen

§ 134.

1 Das Beweisverfahren wird nach dem Hauptverfahren durchgeführt. Das Gericht kann jedoch schon während des Haupt verfahrens Beweise erhe ben, wenn sich damit das Verfahren verein fachen lässt.
2 Aus zureichenden Gründen kann da s Beweisverfahren in ver schiedene Abschnitte aufgeteilt werden.
Beweis-
sicherung

§ 135.

Zur Sicherstellung gefährdeter Beweise tri fft das Gericht nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Antrag einer Partei die geeig neten Vorkehren.
Beweisauflage

§ 136.

34
1 Das Beweisverfahren wird unter Vorbehalt von §
141 durch den Beweisauflagebeschluss eröffnet. Dieser enthält:
1. die genaue Bezeichnung der einzel nen zu beweisenden Tatsachen, Rechtssätze oder Übungen;
2. die Bestimmung, welc her Partei der Haupt- bzw. der Gegenbeweis obliegt;
3. die Frist, innert welcher die Be weismittel einzureichen oder genau zu bezeichnen sind.
2 Wird einer Partei der Hauptbeweis auferlegt, steht der andern Partei ohne weiteres der Gegenbewei s offen. Dieser ist innert der gleichen Frist wie der Hauptbeweis anzutreten.
b. Beweis-
antretung

§ 137.

34 In der Beweisantretungsschr ift haben die Parteien sämt liche Beweismittel unter genauer Be zugnahme auf den Beweisauflage beschluss zu bezeichnen. Im einf achen und raschen Verfahren sind die Beweismittel mit dem letzten Vortra g an der Hauptverhandlung zu be zeichnen. Soweit die Beweismittel im Gewahrsam der Parteien liegen oder ohne gerichtliche Hilfe beig ebracht werden können, sind sie bei zulegen.
c. Nachträgliche
Beweis-
antretung

§ 138.

Die nachträgliche Bezeichn ung und Beibringung von Be weismitteln ist nur unter den Voraussetzungen des §
115 zulässig.
d. Beweis-
einwendungen

§ 139.

1 Eine Ausfertigung der Beweisantretungsschrift wird der Gegenpartei zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
2 Einwendungen gegen die Zulässigk eit von Beweismitteln sollen vor Beginn der Beweisabnahme vorgebracht werden.
Beweisabnahme

§ 140.

Das Gericht erlässt den Be weisabnahmebeschluss. Es bezeichnet darin die zugelassenen Beweismittel und tr ifft die für die Abnahme der Beweise nötigen Anordnungen.
a. Beweis-
auflage-
beschluss
26
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Direkter Beweis- abnahme- beschluss

§ 141.

34 Im einfachen und raschen Verfahren oder wenn die Parteien erklären, dass sie zum ga nzen Prozessstoff oder zu einzelnen Fragen sämtliche Beweismittel beze ichnet haben, kann das Gericht sofort den Beweisabnahmebeschluss erlassen. Dieser hat in der Regel den Anforderungen von §
136 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 sowie von §
140 zu entsprechen. Beweis erhebung von Amtes wegen

§ 142.

1 Handelt es sich um Rechtsve rhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen könne n, so stellt das Gericht den Sach
- verhalt von Amtes wegen fest.
2 Das Gericht kann ausnahmsweise auch in andern Fällen von Amtes wegen Beweise erheben. Änderung von Beweis- beschlüssen

§ 143.

Das Gericht ist an die de n Beweisbeschlüssen zugrunde
- liegende Auffassung nicht gebunde n. Bis zum Erlass des Endent
- scheids kann es andere Beweise auferlegen und die Beweislast ändern. Die Änderung ist zu begründen. Delegation

§ 144.

Die persönliche Befrag ung im Sinne von §
149, der Beizug schriftlicher Auskünfte, die Instr uktion von Sachverständigen, die Ein
- vernahme kranker Personen und di e Beweiserhebungen für prozess
- leitende Entscheide oder im Rekursverfahren können einer Ab
- ordnung des Gerichts übertragen we rden. Im Einverständnis mit den Parteien ist dies auch für die Abnahme weiterer Beweise zulässig. Schutz- massnahmen

§ 145.

Werden durch die Beweisabna hme schutzwürdige Interes
- sen einer Partei oder Dritter gefä hrdet, ordnet das Gericht das zu ihrem Schutz Geeignete an. Beweis- verhandlung

§ 146.

Bleiben die Parteien oder eine von ihnen der Beweis
- verhandlung fern, finde t die Beweisabnahme gl eichwohl statt. Das Gericht darf den Akteninhalt nicht zum Nachteil der ausgebliebenen Partei ausser Acht lassen. Stellungnahme der Parteien

§ 147.

Nach durchgeführtem Beweisve rfahren wird den Parteien Gelegenheit gegeben, mündlich ode r schriftlich zu m Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Beweis- würdigung

§ 148.

Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeu
- gung. Es berücksichtigt dabei das Ve rhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verwei gerung der Mitwirkung bei der Beweiserhe
- bung.
27 Zivilprozessordnung (ZPO)
271 B. Parteibefragung
Persönliche
Befragung

§ 149.

1 Die Parteien werden auf Antrag oder von Amtes wegen persönlich befragt.
2 Die Partei wird vor der Befr agung unter Androhung disziplina rischer Ahndung zur Wahrheit ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Beweisaussage angehalten werden kann.
3 Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Beweis.
Beweisaussage

§ 150.

1 Das Gericht kann eine der Parteien zur Beweisaussage über bestimmte Beweissätze anhalt en, wenn dies nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisve rfahrens gebo ten scheint.
2 Vor der Beweisaussage wird die Partei erneut zur Wahrheit er mahnt sowie auf die Folgen der Aussageverweigerung und auf die Straffolgen einer falschen Beweisaussage nach Art. 306 StGB
18 auf merksam gemacht.
3 Das Gericht würdigt die Beweisaussage nach freier Überzeugung.
Gemeinsame
Bestimmungen

§ 151.

1 Die prozessunfähige Partei kann befragt werden, soweit sie urteilsfähig ist.
2 Ist eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei, kann der unbeschränkt haftende Gese llschafter befr agt werden.
3 Ist eine Konkursmasse Partei, kann das Gericht den Gemein schuldner befragen.
b. Auswärtige
Parteien

§ 152.

Eine ausserhalb de s Kantons wohnende Partei kann das Gericht durch den Richter ihres Wohnortes befragen lassen. Der Gegenpartei soll von der Verhandlung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden.
c. Verhinderung

§ 153.

Ist eine Partei aus zureic henden Gründen verhindert, persönlich vor Gericht zu erscheinen, so kann sie an ihrem Aufent haltsort befragt werden.
d. Säumnis-
folgen

§ 154.

Bleibt eine Partei ohne zu reichende Gründe aus, obschon sie zur Parteibefragung vorgeladen war, oder verweigert sie die Aus sage, so würdigt das Gericht dieses Verhalten nach freier Überzeugung gemäss §
148.
e. Form
der Befragung

§ 155.

1 Die Befragung erfolgt mündlich. Die Fragen werden durch das Gericht gestellt.
2 Die Parteien können Ergänzungsf ragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.
a. Besondere
Parteien
28
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
3 Der Befragte darf nur mit Bewil ligung des Gerichts schriftliche Unterlagen benützen. Strafanzeige

§ 156.

Eine Partei, die der falsch en Beweisaussage zur Sache dringend verdächtig ist, wird der zuständigen Unte rsuchungsbehörde verzeigt und nötigenfalls dur ch das Gericht verhaftet. C. Zeugnis Zeugnis- fähigkeit und Zeugnispflicht

§ 157.

1 Jedermann ist fähig und verpflichtet, Zeugnis abzulegen, soweit dieses Gesetz ni chts anderes bestimmt.
2 Ist eine juristische Person Partei , können ihre Organe als Zeugen einvernommen werden.
3 Das Gericht bestimmt nach Erme ssen, inwiefern Personen unter
18 Jahren zum Zeugnis befähigt und verpflichtet sind. Zeugnisverwei gerungsrecht

§ 158.

52 Das Zeugnis könne n verweigern:
1. die Blutsverwandten und Verschw ägerten beider Parteien in gerader Linie und bis zum zweiten Gr ad der Seitenlinie; dasselbe gilt für das Stief-, Partnerscha fts- und Adoptivverhältnis oder ein diesem ähnliches Pflegeverhältnis;
2. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner einer Partei;
2 a. der geschiedene Ehegatte, die ehemalige Partnerin oder der ehe
- malige Partner einer Partei na ch Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich das Ze ugnis auf die Zeit vor der Schei
- dung oder der Auflösung de r Partnerschaft bezieht;
3. die Person, die mit einer Partei seit mindestens einem Jahr in fak
- tischer Lebensgemeinsc haft mit gemeinsamem Haushalt lebt; im Falle der Beendigung des gemeins amen Haushaltes, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vo r der Beendigung bezieht;
4. der Vormund oder Be istand einer Partei. b. Für beson dere Aussagen

§ 159.

Verweigert werden können überdies:
1. Aussagen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil des Zeugen oder der in §
158 Ziffern 1 und 2 genannten Personen gemacht werden müssten; a. Für alle Aussagen
29 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
2. Aussagen über Amtsgeheimnisse, solange die zust ändige Behörde den Zeugen nicht zur Aussage ermä chtigt hat. Der Zeuge hat den entsprechenden Entscheid einzuhol en; das Gesuch kann auch vom Gericht gestellt werden. Die zuständige Behörde wägt das öffent liche Interesse und je nes privater Beteilig ter an der Geheimhal tung gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess ab; sie kann die privaten Beteilig ten vor ihrem Entscheid anhören.
3.
49 Aussagen über Tatsachen, welche dem Zeugen in seiner Stellung als Seelsorger, Arzt, Anwalt oder als deren Hilfsperson anvertraut worden sind oder die er in dieser Stellung wahrgenommen hat. Der Zeuge ist auch dann berechtigt, die Aussage zu verweigern, wenn er von der Pflicht zur Ge heimhaltung befreit wird.
c. Geheimnis
-
schutz im
Allgemeinen
39

§ 160.

1 Bei andern Berufen, die mi t einer Schweigepflicht ver bunden sind oder ein besonderes Vert rauensverhältnis voraussetzen, erlässt das Gericht die Zeugenauss age, wenn Schutzmassnahmen nach

§ 145 nicht ausreichen und wenn da

s Interesse des Zeugen an der Geheimhaltung dasjenig e des Beweisführers an der Offenbarung überwiegt.
2 Sinngemäss gilt dies auch für Fabrikations- und Geschäftsgeheim nisse.
d. Geheimnis
-
schutz in
Ehesachen

§ 160

a.
38 Wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familien mediation für die Ehega tten tätig gewesen ist, kann weder Zeugnis able gen noch mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen (Art. 139 Abs. 3 ZGB
8 ).
Au ss ch l us s
von den
Verhandlungen

§ 161.

Wer als Zeuge in Frage kommt , kann von den Verhandlun gen ausgeschlossen werden.
Zeugen-
vorladung

§ 162.

Das Gericht kann den Gegensta nd der Einvernahme in der Zeugenvorladung kurz umschreibe n und dem Zeugen aufgeben, bestimmte Urkunden und Gegenstä nde zur Verhandlung mitzu bringen.
Säumnisfolgen

§ 163.

1 Bleibt der Zeuge der Einverna hme fern, ohne dass er sich innert Frist genügend en tschuldigt, so hat er die durch seine Säumnis verursachten Kosten und Entschädigun gen zu tragen. Überdies kann er mit Ordnungsbusse bestraft oder, nach ergangener Androhung, polizeilich vorgeführt werden.
30
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
2 Verweigert der Zeuge unbefugt die Aussage, wird er nach ergan
- gener Androhung durch das erkennende Gericht mit Busse bis Fr. 500 bestraft. Wenn er die Weigerung fortse tzt, wird er dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Unge horsams überwiesen. Di e zivilrechtliche Scha
- denersatzpflicht des Zeugen gege nüber dem Beweisführer bleibt vor
- behalten.
50 Form der Einvernahme

§ 164.

1 Vor der Einvernahme wird der Zeuge zur Wahrheit er
- mahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB
18 aufmerksam gemacht.
2 Der Zeuge wird auf das Zeugnisv erweigerungsrecht hingewiesen, wenn nicht auszuschliessen ist, dass er sich darauf berufen kann. Ist dieser Hinweis unterblie ben, obwohl der Zeuge die Aussage hätte ver
- weigern dürfen, so is t das Zeugnis ungültig. b. Gegenstand der Ein vernahme

§ 165.

Der Zeuge wird einvernommen
1. über Namen, Geburtsdatum, Heimat, Wohnort und Beruf;
2. über seine persönlichen Beziehun gen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die seine Gl aubwürdigkeit be einflussen kön
- nen;
3. über seine Wahrnehmungen zur Sach e; ist er sachverständig, kann er auch als Sachverständiger befragt werden. c. Konfron- tation

§ 166.

Der Zeuge kann den Parteien und andern Zeugen gegen
- übergestellt und von neuem einvernommen werden, sofern dies als notwendig erscheint. Verweisung auf Parteibefragung

§ 167.

Auf die Zeugeneinv ernahme finden §§
152, 153, 155 und
156 entsprechende Anwendung. Schriftliche Auskünfte

§ 168.

Das Gericht kann von Amts stellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskünfte beiziehen. Es befindet nach Ermessen, ob sie zum Beweis ta uglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen. D. Augenschein Voraussetzung und Durchführung

§ 169.

1 Zur unmittelbaren Wahrnehm ung erheblicher Tatsachen führt das Gericht eine n Augenschein durch. Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Augensche in einem Sachverständigen über
- tragen.
2 Kann ein Gegenstand ohne Nachteil vor Gericht gebracht wer
- den, ist er wie eine Urkunde einzureichen. a. Ermahnung
31 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
Duldungspflicht

§ 170.

1 Eine Partei hat den Augensch ein an ihrer Person und an den Sachen in ihrem Gewahrsam zu dulden. Ihre Weigerung würdigt das Gericht nach §
148.
2 Ein Dritter hat den Augenschei n an seiner Person und an den Sachen in seinem Gewahrsam zu dulden, sofern er nicht bei sinn gemässer Anwendung von §§
158–160 zur Weigerung berechtigt ist. Unbefugte Weigerung zieht die in §
163 Abs. 2 genannten Folgen nach sich.
3 Der Einlass in Liegens chaften kann überdies polizeilich erzwun gen werden. E. Gutachten
Vo r a u s -
setzungen

§ 171.

Bedarf es zur Beweiserhe bung besonderer Kenntnisse, über die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, so wird ein Sachvers tändiger beigezogen.
Ernennung
der Sach-
verständigen

§ 172.

1 Das Gericht bestimmt Zahl und Person der Sachverstän digen. Es kann den Parteien Gele genheit geben, Vorschläge zu unter breiten.
2 Die Parteien erhalten Gelege nheit, gegen die Ernennung der Sachverständigen Einw endungen zu erheben.
Annahme
-
pflicht und
Ausstand

§ 173.

1 Niemand ist verpflichtet, ei nen Auftrag als Sachverstän diger anzunehmen, ausgenommen di e vom Staat für bestimmte Zwecke bestellten Experten.
2 Für den Sachverständigen gelt en die Ausstandsgründe von §§
95 und 96 GVG
3 .
Ermahnung

§ 174.

Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewis sen zu amten und ist zur Verschwie genheit verpflichtet. Auf diese Pflichten wird er bei der Ernennung aufmerksam gemacht, unter Hin weis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Instruktion

§ 175.

1 Das Gericht erläutert dem Sachverständigen seine Auf gabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung.
2 Das Gericht kann den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
3 Dem Sachverständigen werden die zur Erfüllung seines Auftrags notwendigen Akten zur Verfügung gestellt.
32
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Erhebungen

§ 176.

1 Das Gericht kann den Sachve rständigen ermächtigen, einen Augenschein vorzunehmen, Urkunden beizuziehen und Par
- teien und Dritte zu befragen. Die Ermächtigung kann nötigenfalls mit besonderen Auflagen verbunden werden.
2 Das Gericht erhebt diese Beweis e nach den Regeln des Beweis
- verfahrens,
1. wenn es die Erhebungen des Sa chverständigen nicht für den Beweis tauglich hält;
2. wenn sich die Betro ffenen dem Vorgehen de s Sachverständigen widersetzen. Duldungspflicht

§ 177.

1 Parteien und Dritte haben die zur Abklärung der Ab
- stammung erforderlichen Unters uchungen zu dulden und dabei mit
- zuwirken, soweit ihnen dies nach den Umständen zugemutet werden darf.
2 Das Gericht würdigt die Weig erung einer Partei nach §
148. Die unberechtigte Weigerung Dritter zieht die in §
163 Abs. 2 genannten Folgen nach sich. Erstattung des Gutachtens

§ 178.

1 Das Gericht bestimmt, ob da s Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben sei. Da s Gutachten ist zu begründen.
2 Sind mehrere Sachverstä ndige uneinig, ersta ttet jeder von ihnen ein Gutachten. Säumnisfolgen

§ 179.

1 Für die Abgabe eines schri ftlichen Gutachtens kann dem Sachverständigen eine Frist angesetz t werden. Bleibt sie unbeachtet oder wird der Auftrag sonst nicht ge hörig erfüllt, so kann das Gericht dem Sachverständigen eine Ordnungsbusse auferlegen und den Auf
- trag widerrufen.
2 Die zivilrechtliche Sc hadenersatzpflicht de s Sachverständigen gegenüber den Parteien bleibt vorbehalten. Stellungnahme der Parteien

§ 180.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten Stel
- lung zu nehmen und se ine Erläuterung oder Ergänzung oder die Bestellung eines andern Sach verständigen zu beantragen. Behebung von Mängeln

§ 181.

1 Das Gericht lässt ein unvollstä ndiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten v on Amtes wegen ergänzen oder erläutern.
2 Es bestellt einen ne uen Sachverständigen, wenn es das Gutachten für ungenügend hält. Teilnahme am Verfahren

§ 182.

Der Sachverständige kann zu den Verhandlungen beige
- zogen werden.
33 Zivilprozessordnung (ZPO)
271 F. Urkunden
Einreichungs
-
pflicht

§ 183.

1 Eine Partei hat die in ih rem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf gerichtliche Au fforderung einzureichen.
2 Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, gibt sie über deren Verbleib keine Auskunft oder ha t sie die Urkunde beseitigt, so würdigt das Gericht ihr Verhalten nach §
148.
b. Dritte

§ 184.

1 Ein Dritter ist verpflichtet, die in seinem Gewahrsam be findlichen Urkunden dem Gericht einzureichen , sofern er nicht bei sinngemässer Anwendung von §§
158 bis 160 zur Weigerung berechtigt ist.
2 Unbefugte Weigerung zieht die in §
163 Abs. 2 genannten Folgen nach sich. Bestreitet der Dritte de n Besitz, kann er über den Verbleib der Urkunde als Zeuge einvernommen werden.
3 Akten von Verwaltungsbehörde n sind unter sinngemässer An wendung von §
159 Ziffer 2 einzureichen. In Abwägung der Interessen kann die zuständige Behörde die Herausgabe an die Bedingung knüp fen, dass bestimmte Sc hutzmassnahmen nach §
145 getroffen werden, oder, statt der Akten, Kopien oder Auszüge vorlegen oder über den für den Prozess erheblichen Inhalt ei ne schriftliche Auskunft nach §
168 erteilen.
Form
der Urkunde

§ 185.

1 Die Urkunde ist im Original oder in Kopie einzureichen. Das Gericht kann die Vorlage des Originals oder einer amtlich be glaubigten Kopie verlangen.
2 Zu fremdsprachigen Urkunden ha t der Beweisführer auf Anord nung des Gerichts oder auf Verl angen der Gegenpartei eine Über setzung einzureichen.
Vollständigkeit

§ 186.

1 Jede Urkunde muss vollständi g vorgelegt werden. Bei grösseren Urkunden hat der Beweisf ührer die Beweisst ellen genau zu bezeichnen.
2 Bezieht sich eine Urkunde au f andere Urkunden, wie Neben verträge oder Rechnungsb eilagen, sind auch diese einzureichen.
3 Stellen, welche für den Prozes s unerheblich sind, dürfen mit Bewilligung des Ge richts unzugänglich gemacht werden.
Prüfung
der Echtheit

§ 187.

1 Wird die Echtheit einer handschriftlich verfassten priva ten Urkunde bestritten, so kann das Gericht den angeblichen Ausstel ler anhalten, ein Dikt at niederzuschreiben.
2 Bei Weigerung einer Partei wird nach §
148, bei Weigerung eines
a. Parteien
34
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
4. Abschnitt: Erledi gung des Prozesses Endentscheid

§ 188.

1 Sobald der Prozess spruchreif ist, fällt das Gericht den Endentscheid. Es legt ihm unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltend
- machung den Sachverhalt zugrunde, wie er in diesem Zeitpunkt be
- steht.
2 Der Endentscheid in der Sache selbst erfolgt durch Urteil. Alle andern Erledigungen de s Prozesses, insbesondere bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung, bei Rückzu g, Anerkennung, Vergleich oder Gegenstandslosigkeit, erfolgen durch Beschluss oder Verfügung.
3 Auf Grund einer Parteierklärung, insbesondere eines Vergleichs, wird der Prozess erst er ledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar ist. Vo r- u n d Teilentscheid

§ 189.

Vorfragen und Einreden werden in der Regel durch den Endentscheid erledigt. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann ein Vor- oder Teilentscheid gefällt werden. Rechtskraft

§ 190.

1 Die Endentscheide eines e ndgültig entscheidenden Ge
- richts werden mit der Fällung rechtskräftig.
2 Ist Berufung oder Rekurs zulässig, so tritt die Rechtskraft auf den Zeitpunkt ein, da die Rechtsmittelf rist unbenützt abgelaufen oder das Rechtsmittel zurückgezogen worden ist. Erklären die Parteien nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung den Verzicht auf das Rechtsmittel, so wird der Ents cheid auf diesen Zeitpunkt rechts
- kräftig; stellen sie in den Fällen von §
158 Abs. 1 GVG
3 innert Frist kein Begehren um schri ftliche Begründung, so tr itt der Entscheid mit Fristablauf in Rechtskraft.
3 Wird im Rechtsmittelverfahren ein prozessleitender Entscheid aufgehoben, so werden die auf ihm beruhenden späteren Entscheide von Amtes wegen aufgehoben. b. Materielle Rechtskraft

§ 191.

1 Die Anordnungen und Feststell ungen im Dispositiv eines Urteils binden die Gerichte in ei nem spätern Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Nachfo lgern in die beurteilten Rechte oder Pflichten.
2 Die nämliche Rechtskraft kommt den Erledigungsentscheiden zu, welche auf Grund eines Klager ückzuges, einer Klageanerkennung oder eines Vergleichs ergehen. Der Klagerückzug im Sühnverfahren und der Rückzug wegen fehlerhafter Klageeinleitung zur Verbesse
- rung sind davon ausgenommen.
3 . . .
32
4 . . .
32 a. Formelle Rechtskraft
35 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
5. Abschnitt: Besondere Vorschri ften für das Erkenntnisverfahren vor dem Friedensrichter
Einleitung
und
Verhandlung

§ 192.

1 Die Klage wird beim Frie densrichter mündlich oder schriftlich rechtshängig gemacht.
2 Steht dem Eintreten auf die Klag e nichts entgegen, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.
Behandlung
im
Sühnverfahren

§ 193.

34 Beziffert eine Partei den Stre itwert auf mehr als Fr. 500 oder wird vom Beklagten eine Wide rklage erhoben, deren Streitwert mit dem bestrittenen Teil der Hauptklage zusammen Fr. 500 übersteigt, kommen die Vorschriften über das Sühnverfahren zur Anwendung.
Partei-
vorbringen
und Beweis-
antretung

§ 194.

1 Ist der Friedensrichter zuständi g, hält er die Parteien an, ihre Rechtsbegehren vorzubringen, sie zu begründen und die Beweis mittel vorzulegen oder zu bezeichnen.
2 Bedarf das Vorbringen einer Part ei der Ergänzung oder kann sie die Beweismittel nicht erschöpfend bezeichnen, so setzt ihr der Frie densrichter dazu Frist an. Die Er gänzungen können schriftlich erfol gen oder zu Protokoll gegeben werden.
Beweisabnahme

§ 195.

1 Für die Abnahme v on Beweisen, die nicht schon in der Hauptverhandlung erhobe n werden konnten, wi rd eine Beweisver handlung durchgeführt.
2 Der Friedensrichter fällt wenn mö glich in dieser Verhandlung den Entscheid.
6. Abschnitt: Besondere Vorschr iften für Prozesse über den Personenstand und für familienrechtliche Prozesse
Klageanhebung
beim Friedens
-
richter

§ 195

a.
52 Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe oder auf gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden mit An hebung vor dem Friedensrichter rech tshängig (Art. 136 Abs. 2 ZGB
8 ).
Direkte Klage
-
erhebung beim
Einzelrichter
39

§ 196.

52 Ohne Sühnverfahren werden beim Einzelrichter durch schriftliche Eingabe rechtshängig gemacht:
1. Klagen auf Ungült igerklärung der Ehe (Art. 106 und 108 ZGB
8 ) und auf Ungültigkeit der eingetra genen Partnerschaft (Art. 9 und
10 PartG
9 );
2. gemeinsame Scheidun gs- und Trennungsbegehren (Art. 111, 112 und 117 ZGB
8 ) und gemeinsame Begehren auf Auflösung der ein getragenen Partnerschaft (Art. 29 PartG
9 );
36
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
3. Klagen auf Feststellung des Pe rsonen- und Familienstandes sowie auf Anfechtung des Kindesverhä ltnisses;
4. Klagen auf Ergänzung oder Änder ung von Entscheiden, soweit sie die Folgen einer Scheidung, Tre nnung oder Ungültigerklärung der Ehe oder einer gerichtlichen Au flösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Vormundschaftsbe hörde gemäss Art.
134 Abs. 3 und 4 ZGB
8 ;
5. Klagen auf Änderung von Entsch eiden über den Unterhaltsbeitrag an das Kind (Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB
8 );
6. Klagen der entmündigten Person auf Zustimmung zur Eheschlies
- sung (Art. 94 Abs. 2 ZGB
8 ) oder zur Eintragung einer Partner
- schaft (Art. 3 Abs. 2 PartG
9 ).

§ 196

a.
40 Zivilstands urkunden und Belege

§ 197.

52 Mit der Klage oder dem gemeinsamen Begehren auf Scheidung oder Trennung der Ehe ode r auf gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind di e erforderlichen Zivilstandsurkun
- den (Familienschein, Geburtsschein usw.) und Belege einzureichen. Verfahren

§ 198.

1 Die Parteien werden ungea chtet des Beizugs von Ver
- tretern in der Regel persönlich be fragt, wenn möglich schon in der Hauptverhandlung.
2 Bleibt eine Partei nach Vorl adung zur persönl ichen Befragung oder Beweisaussage ohne genügende En tschuldigung aus, so kann sie nach entsprechender Androhung poliz eilich vorgeführt werden, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden muss. b. Duldung von Unter- suchungen

§ 199.

1 Die Parteien haben die für eine Begutachtung erforder
- lichen Untersuchungen zu dulde n und dabei mitzuwirken, soweit ihnen dies nach den Umstä nden zugemutet werden darf.
2 Das Gericht würdigt die Weigerung einer Partei nach freier Über
- zeugung gemäss §
148. Ist jedoch eine psyc hiatrische Begutachtung unerlässlich und steht fest, dass sie ambulant nich t durchgeführt wer
- den kann und dass die Partei einen freiwilligen Klinikaufenthalt ab
- lehnt, so ist die Partei zur Beguta chtung in ein geschlossenes Kranken
- haus für psychisch Kranke einzuwei sen. Im Beschluss des Gerichts wird die Einweisung für eine bestim mte Zeit verfügt; Verlängerungen sind zulässig, wenn sie unumgängli ch sind. Die Leitung des Kranken
- hauses entlässt den Eingewiesene n unter Mitteilung an das Gericht jedoch schon vor Ablauf einer solche n Frist, sobald seine Anwesenheit für die Begutachtung nicht mehr nötig ist. a. Partei- befragung
37 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
c. Novenrecht

§ 200.

1 Klageänderung und Widerklage sind auch im Berufungs- und Rekursverfahren na ch Massgabe von §§
267 und 278 zulässig.
2 In Prozessen über Eheschei dung oder Ehetrennung oder über gerichtliche Auflösung einer einget ragenen Partnersch aft sind in der Begründung und Beantwortung des Rechtsmittels zudem neue Rechts begehren zulässig, soweit sie durc h neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind (Art. 138 Abs. 1 ZGB
8 ). §
115 bleibt vorbehal ten.
52
Ehe- und
Partnerschafts
-
sachen
52

§ 201.

Im Prozess auf Ungültigerklär ung der Ehe, welcher durch Klage eines Dritten eingeleitet wi rd, kann jeder Eheg atte gegen den andern selbständig Re chtsbegehren stellen.
b. Scheidung auf
gemeinsames
Begehren

§ 201

a.
38
1 Eine Bestätigung gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB
8 ist sowohl bei der umfasse nden Einigung als auch bei der Teileinigung erforderlich.
2 Bei Teileinigung führt der Einzel richter zu den Scheidungs- oder Trennungsfolgen, über die sich die Ehegatten nicht einig sind, das Hauptverfahren durch.
3 Ergibt sich nach der ersten Anhörung oder nach Ablauf der Be denkfrist, dass die Voraussetzunge n für eine Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren nicht erfüll t sind, so trifft der Einzelrichter einen Endentscheid und setzt jede m Ehegatten Frist an, um zu er klären, ob er das Scheidungs- od er Trennungsbegehren durch eine Klage ersetzen will (Art. 113 ZGB
8 ).
c. Anhörung
der Kinder

§ 201

b.
38
1 Die Anhörung der Kinder erfolgt durch den Einzel richter oder durch den Referenten des Gerichts. Er kann damit eine geeignete Drittperson beauftragen.
2 Die Anhörung erfolgt in der Rege l ohne Beisein der Eltern und deren Prozessvertretungen. Wurde de m Kind eine Vertretung bestellt, so nimmt sie in der Regel an der Anhörung teil.
3 Die Anhörung wird in der dem Alter und der Reife des Kindes angemessenen Form durchgeführt; sie kann auch ausserhalb des Gerichtsgebäudes stattfinden.
4 Den Eltern und der mit der Kinde rvertretung betrauten Person wird vom Gericht Gelegenheit ge geben, zum Ergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen.
d. Folgen der
Scheidung,
Trennung oder
Ungültig
-
erklärung
39

§ 202.

1 Mit dem Entscheid über Scheidung, Trennung oder Un gültigkeit der Ehe werden auch die Folgen geregelt.
39
a. Klagen
Dritter
38
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
2 Die güterrechtliche Auseinande rsetzung der Parteien kann ge- trennt und gesondert beurteilt we rden, wenn sie mit erheblichen Wei
- terungen verbunden ist und die Ordnung der andern Scheidungsfolgen nicht davon abhängt.
39
3 Sind die Voraussetzungen von Art. 142 ZGB
8 und Art. 25 a FZG
20 gegeben, überweist das Gericht di e Streitsache dem Sozialversiche
- rungsgericht zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen.
38 e. Eingetragene Partnerschaften

§ 202

a.
51
1 Auf die gerichtliche Aufl ösung oder Ungültigerklä
- rung eingetragener Partne rschaften sind §
201, §
201 a Abs. 2 und 3 und

§ 202

sinngemäss anwendbar.
2 Zum Entscheid über den Anspruch auf persönlichen Verkehr mit den Kindern der einget ragenen Partneri n oder des eingetragenen Part
- ners gemäss Art. 27 Abs. 2 PartG
9 überweist das Ge richt die Streit
- sache der Vormundschaftsbehörde. Vaterschafts- und Unterhalts sachen

§ 203.

48
1 Wird die Vaterschaftsklag e vom Beklagten anerkannt, so stellt der Einzelrichter durch Verfügung die Vaterschaft fest.
2 Wird die Unterhaltsklage anerkannt, so nimmt der Einzelrichter davon Vormerk und verpflichtet die beklagte Partei zu den anerkann
- ten Leistungen.
3 Ebenso verfährt der Einzelrichte r, wenn er einen von den Par
- teien geschlossenen Unte rhaltsvertrag genehmigt (Art. 287 Abs. 3 und
288 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB
8 ).
7. Abschnitt: Besondere Vorschriften für das Verfahren betreffend für
- sorgerische Freiheitsentziehung
33 Verfahrens- leitung

§ 203

a.
33
1 Das Gericht zieht sofort nach Eingang des Begehrens die Akten bei. Es stellt das Be gehren unverzüglich den Verfahrens
- beteiligten zu und gibt ihnen de n Termin der Hauptverhandlung be
- kannt. Es kann den Verfahrensbeteil igten eine kurze Frist zur Stellung
- nahme ansetzen. Das Verf ahren darf dadurch nicht verzögert werden.
2 Das Gericht entscheidet nach Eingang der Akten unverzüglich über Begehren betreffend vorsorg liche Massnahmen und aufschie
- bende Wirkung sowie von Amtes we gen über die Bestellung eines Rechtsbeistands.
39 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
Wirkung
des Gesuchs
auf die
Behandlung

§ 203

b.
33 Wer bei der Einweisung ein Gesuch um gerichtliche Be urteilung ankündigt oder nach der Ei nweisung ein solches einreicht, darf grundsätzlich nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Ist in Notfällen, insbesondere bei Selb st- oder Fremdgefährdung, eine Be handlung unumgänglich, muss sie ve rhältnismässig se in und umgehend dokumentiert werden.
Offizialmaxime

§ 203

c.
33
1 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Es holt das psychiatrische Gutachten gemäss Art. 397 e Ziffer 5 ZGB
8 vor der Hauptverhandlung ein.
Persönliche
Befragung
und Haupt-
verhandlung

§ 203

d.
33
1 Spätestens vier Arbeitstage nach Eingang des Ge suchs befragt das Gericht die betr offene Person persönlich und führt in der Regel die Hauptverhandlung durch.
2 Kann die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich befragt werden oder verweigert sie die Aussage, entscheidet das Gericht auf Grund der Akten. Es würdigt die Aussageverweige rung nach freier Überzeugung gemäss §
148.
Entscheid
Verfahrens-
beteiligte

§ 203

e.
33
1 Das Gericht fällt unmittelb ar nach der Hauptverhand lung den Entscheid, sofern keine dringenden Beweise abzunehmen sind. Es berücksichtigt dabei die Vorb ringen der Verfahrensbeteiligten.
2 Als Verfahrensbeteiligte gelten:
1. die betroffene Person;
2. die Anstaltsleitung, sofern die Einweisung durch einen Arzt er folgt ist;
3. die Vormundschaftsbehörde, wenn sie die Einweisu ng verfügt hat oder wenn sie vormundschaftliche Massnahmen, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, angeor dnet oder das Verfah ren für solche Massna hmen eingeleitet hat;
4.
39 die der betroffenen Person nahestehenden Personen.
Prozess-
entschädigung

§ 203

f.
33 Wird das Gesuch gutgehei ssen, kann das Gericht der gesuchstellenden Person ei ne Prozessentschädigung aus der Gerichts kasse zusprechen.
40
271 Zivilprozessordnung (ZPO) III. Teil: Summarisches Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Verweisung

§ 204.

Die Verfahrensvorschriften de r vorstehenden Teile dieses Gesetzes gelten sinngemäss für das summarische Verfahren, soweit dieser Teil oder andere Gese tze nichts anderes bestimmen. Einleitung des Verfahrens

§ 205.

Das Begehren wird beim Ei nzelrichter mündlich oder schriftlich rechtshängig gemacht und soll kurz begründet werden. Verhandlung

§ 206.

Steht dem Eintreten auf das Be gehren nichts entgegen, so wird eine mündliche Verhandlung angeordnet oder dem Beklagten Gelegenheit zur schriftl ichen Antwort gegeben. Säumnisfolgen

§ 207.

Bleibt der Kläger der Verh andlung fern, wird auf Grund der Akten entschieden. Ist sein e Anwesenheit nötig, kann ihn der Richter unter der Androhung vorlad en, dass bei Ausbleiben auf das Begehren nicht eingetreten werde. b. Beklagter

§ 208.

Bleibt der Beklagte der Ve rhandlung ohne genügende Entschuldigung fern oder beantworte t er das Begehren nicht auf erste Aufforderung hin, so wird Anerke nnung der Sachdarstellung des Klä
- gers und Verzicht auf Einreden angenommen. Beweismittel

§ 209.

1 Als Beweismittel sind die pers önliche Befragung der Par
- teien nach §
149, schriftliche Auskünfte , Augenschein und Urkunden zulässig.
2 Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht nach §§
221 und 226 auf das ordent liche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfah ren nicht wesentlich verzögern. b. Bezeichnung

§ 210.

Die Beweismittel sind mit de m Begehren oder der Ant
- wort einzureichen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen. Der Richter kann zur Beibringung v on Beweisen eine Frist ansetzen. Verfahren auf einseitiges Vorbringen

§ 211.

45
1 Fehlt nach der Natur des Be gehrens eine beklagte Par
- tei oder ist sie nicht anzuhören, so entscheidet der Richter auf einsei
- tiges Vorbringen. Er stellt den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Eine Überweisung ins ordentliche Verfahren erfolgt nicht.
2 Der Gesuchsteller trägt in der Regel die Gerichtskosten. Rechtskraft

§ 212.

1 Die Entscheide im summarischen Verfahren stehen hin
- sichtlich der Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleich.
2 Ein zurückgezogenes Vollstre ckungsbegehren kann erneuert werden, bis es erfüllt ist. a. Kläger a. Zulässigkeit
41 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
3 Ist die Berechtigung des Begehrens lediglich glaubhaft zu machen, ist das ordentliche Gericht an de n Entscheid im summarischen Ver fahren nicht gebunden.
4 Fehlerhafte Anordnungen, die auf einseitigen Antr ag ergangen sind, können aufgehoben oder abgeän dert werden, wenn nicht gesetz liche Vorschriften oder Gründe der Re chtssicherheit entgegenstehen.
2. Abschnitt: Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
24
Zuständigkeit
des
Einzelrichters

§ 213.

36 Der Einzelrichter entscheidet im summarischen Verfah ren über:
1. die Zulassung des nachträglich en Rechtsvorschlages bei Gläubi gerwechsel (Art. 77 SchKG
16 );
2. die Rechtsöffnung (Art. 80–84 und Art. 279 SchKG
16 );
3. die Aufhebung und Einstellung einer Betreibung (Art. 85 SchKG
16 );
4. die Aufnahme eines Güterverze ichnisses und die Anordnung vor sorglicher Massnahmen (Art. 83 , 162, 170, 183 und 341 SchKG
16 );
5. die Konkurseröffnung (Art. 166,
188, 190–192 und 309 SchKG
16 );
5 a. die Anerkennung eines auslä ndischen Konkursdekrets und die Anordnung sichernder Massnahm en (Art. 167 Abs. 1, 168 IPRG
17 );
5 b. die Anerkennung eines ausländi schen Kollokationsplanes (Art. 173 Abs. 2 IPRG
17 );
6. die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG
16 );
7. die Anordnung und Einstell ung der konkursamtlichen Liqui dation einer ausges chlagenen oder übersc huldeten Erbschaft (Art.
193 und 196 SchKG
16 );
8. den Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 332 SchKG
16 );
9. die Einstellung de s Konkursverfahrens und die Anordnung des summarischen Konkursverfahr ens (Art. 230 und 231 SchKG
16 );
10. den Schluss des Konkursver fahrens (Art. 268 SchKG
16 );
11. die Bewilligung eines Arrestes (Art. 272 SchKG
16 ) und die Auf erlegung oder Änder ung einer Arrestkaution (Art. 273 SchKG
16 );
12. die Anerkennung eines von ei ner ausländischen Behörde ge nehmigten Nachlassverf ahrens oder eines ä hnlichen Verfahrens (Art. 175 IPRG
17 );
42
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
13. die Bewilligung des Rechtsvors chlages bei der Fe ststellung des neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 1–3 SchKG
16 );
14. die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG
16
);
15. die Bewilligung und Durchführung sowie den Widerruf der Nach
- lassstundung und des Nachlassver trages (Art. 293 ff. SchKG
16
);
16. die Durchführung einer einv ernehmlichen privaten Schulden
- bereinigung (Art. 333 ff. SchKG
16 );
17. die Bewilligung und Durchführung sowie den Widerruf der Not
- stundung (Art. 338 ff. SchKG
16 );
18. die Anordnung der Gütertrennung (Art. 68 b Abs. 5 SchKG
16
);
19. die Beseitigung von Einreden gegen ausserkantona le Entscheide (Art. 79 Abs. 2 SchKG
16 ). Rechtsöffnung bei öffentlich rechtlichen Entscheiden

§ 36

rechtskräftigen Entscheide der Ve rwaltungsinstanzen des Kantons Zürich, seiner Gemeinden und seiner andern öffentlichrechtlichen Körperschaften stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich (Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG
16 ).
3. Abschnitt: Geschäfte auf Grund des Zivilgesetzbuches
8 und des Obligationenrechtes
11 Geschäfte auf Grund des ZGB

§ 215.

34 Der Einzelrichter entscheidet im summarischen Verfah
- ren auf Grund des Zivilgesetzbuches über: a. Personenrecht:
1. das Begehren um Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB
8 ):
1 a. die Verschollenerklärung (Art. 35 ZGB
8 );
2.
39 die Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 Abs. 1 ZGB
8 );
3. die Feststellung von Leben und Tod einer Person (Art. 49 Abs.
2 ZGB
8 ); b.
52 Familienrecht:
4.
40
5.
40
6.
6 a. die Ermächtigung eines Eh egatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetrage nen Partners zur Vertretung der Gemeinschaft (Art. 166 ZGB
8 , Art. 15 Abs. 2 PartG
9
); a. Zuständigkeit des Einzelrich- ters
43 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
6 b. die Ermächtigung eines Eheg atten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetra genen Partners zum Verkauf sowie zur Kündigung oder s onstigen Beschränkung der Rechte an der Wohnung der Fa milie bzw. der Gemeinschaft (Art. 169 ZGB
8 , Art. 14 PartG
9 );
6 c. die Verpflichtung eines Eheg atten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragene n Partners oder eines Dritten zur Auskunfterteilung (Art. 170 ZGB
8 , Art. 16 PartG
9 );
7. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft oder der Gemeinschaft eingetragene r Partnerinnen oder Partner (Art. 172–179 ZGB
8 , Art. 13, 15 Abs. 4, 17 und 22 PartG
9 );
7 a. Streitigkeiten unter Eheleu ten oder unter eingetragenen Partnerinnen oder Partnern über die Barauszahlung von Austrittsleistungen der Vorsor geeinrichtungen gemäss Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes
20 ;
7 b. Streitigkeiten unter Eheleu ten oder unter eingetragenen Partnerinnen oder Partnern über den Vorbezug oder die Verpfändung der Freizügigkei tsleistungen für Wohneigen tum gemäss Art. 331 d Abs. 5 und Art. 331 e Abs. 5 OR
11 ;
7 c. Streitigkeiten unter Eheleu ten oder unter eingetragenen Partnerinnen oder Partnern über die Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art.
40 des Bundes gesetzes über das bä uerliche Bodenrecht
10 ;
8. die Anordnung der Gütertrenn ung oder die Wiederherstel lung des früheren Güterstandes (Art. 185, 187, 189 und 191 ZGB
8 , Art. 25 PartG
9 );
9. die Verpflichtung eines Eheg atten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetra genen Partners zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195 a ZGB
8 , Art. 20 PartG
9 );
10. das Festsetzen von Zahlung sfristen und Sicherheitsleistun gen zwischen den Ehegatten oder zwischen eingetragenen Partnerinnen oder Partnern (Art. 124 Abs. 2, 203, 218, 235,
250 ZGB
8 und Art. 11 Schlusstitel ZGB
8 sowie Art. 23, 25 Abs. 1 und 33 PartG
9 );
11. die Zuweisung v on Vermögenswerten so wie die Zuteilung von Wohnung und Hausrat, sofern sich das Begehren gegen einen Ehegatten, eine einget ragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner richtet (Art. 205, 244 Abs. 3, 245 und
251 ZGB
8 , Art. 24 und 32 PartG
9 );
12. die Ermächtigung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder Annahme einer Erbsch aft (Art. 230 ZGB
8 );
44
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
13. die Anweisung an die Schuldner (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB
8 , Art. 34 Abs. 4 PartG
9 ) und die Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB
8
, Art.
34 Abs. 4 PartG
9 );
14. die Fristansetzung zur Ge nehmigung von Re chtsgeschäften eines Unmündigen oder Entmündigten (Art. 410 ZGB
8
); c. Erbrecht:
15.
16. die Anordnung des Inventar s und die Sicherstellung bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB
8 );
17. die Entgegennahme der von Zeugen übermittelten letztwil
- ligen mündlichen Verfügung und der Weiterleitung an den Notar zur Aufbewahrung (Art. 507 ZGB
8 );
18. Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB
8
), insbesondere Siegelung und Inve ntarisation, soweit dies nicht Sache der Vormundschaftsbehörde ist (Art. 552 und
553 ZGB
8 , §
125 EG zum ZGB
5 ), sowie die Anordnung von Erbschaftsverwalt ung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB
8 );
19. die Eröffnung von letztwil ligen Verfügungen und Erbver
- trägen sowie die Benachrichtigung des Willensvollstreckers (Art. 556 −
558 und 517 ZGB
8 );
20. die Ausstellung des Erbsch eines an gesetzliche und ein
- gesetzte Erben (Art. 559 ZGB
8 );
21. die Entgegennahme von Au sschlagungserklärungen und die erforderlichen Anordnungen (Art. 570 und 574 −
576 ZGB
8
);
22. die Anordnung des öffentlic hen Inventars (Art. 580, 585 Abs. 2 und 587 ZGB
8 ) sowie des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwe sen fällt (Art. 592 ZGB
8 );
23. die Anordnung der amtlic hen Liquidation (Art. 595 ZGB
8
);
24. die Bestellung eines Vertre ters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB
8 );
25. die Verschiebung der Erbtei lung und die Sicherung der An
- sprüche der Miterben gegenübe r zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 ZGB
8 );
26. die Mitwirkung bei der Te ilung der Erbschaft und die Los
- bildung (Art. 609 und 611 ZGB
8 );
- teilungsprozesses (A rt. 612 und 613 ZGB
8 );
45 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
28. die Beauftragung der Schä tzungskommission mit der Fest stellung des Anrechnungswer tes von Grundstücken (Art.
618 ZGB
8 , §
22 Abs. 3 EG zum ZGB
5 );
29. die Fristansetzung an die Erben zur Anerkennung des vom Willensvollstrecker aufgestell ten Teilungsplans oder zur Tei lungsklage, sofern der Willensv ollstrecker oder ein Erbe dies verlangt; d. Sachenrecht:
30. Massnahmen zur Erhaltung der Sache bei Miteigentum (Art.
647 ZGB
8 );
31. die Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brun nen, Röhren, Leitungen und de rgleichen durch ein fremdes Grundstück (Art. 691 −
693 ZGB
8 );
32. die Einräumung eines Notweges oder Notbrunnens (Art. 694 und 710 ZGB
8 );
33. die Eintragung von Grundei gentum bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB
8 );
34. Einsprachen gegen die Ve rfügung über ein Stockwerk (Art.
712 c ZGB
8 ) sowie die Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712 q und 712 r ZGB
8 );
35. die Ablösung und Verlegun g von Grunddienstbarkeiten (Art.
736 und 742 ZGB
8 );
36. die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, die Beurteilung hinr eichender Sicherheit und die Hinter legung der Forderungssumme (Art. 839 ZGB
8 ) sowie ent sprechende Anordnungen be im Stockwerkeigentum und beim Baurecht (Art. 712 i und 779 k ZGB
8 );
37. die Fristansetzung zur Sicher stellung bei Nutzniessung, den Entzug des Besitzes und die Anordnung des Inventars (Art.
760, 762 und 763 ZGB
8 );
38. die Anordnung der Liquida tion des Nutzni essungsvermö gens und der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 766 und 775 ZGB
8 );
39. Massnahmen zur Sicherung des Grundpfandgläubigers (Art.
808 Abs. 1 und 2 und Art. 809 −
811 ZGB
8 );
40. Anordnungen über die Stellver tretung und die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült (Art. 860 und 861 ZGB
8 );
46
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
41. die Kraftloserklärung von Gr undpfandtiteln (Art. 870 und
871 ZGB
8 );
42. die Vormerkung von Verfüg ungsbeschränkungen und vor
- läufigen Eintragungen im Grundbuch (Art. 960, 961 und 966 ZGB
8 ). b. Ehe- und partnerschaft liche Verfahren
52

§ 216.

27 Verfahren gemäss §
215 Ziffern 6 −
12 werden nicht in das ordentliche Verfahren übe rwiesen. Art. 139 ZGB
8 findet sinngemäss Anwendung.
39 c. Mitwirkung in erbrecht- lichen Sachen

§ 217.

1 Der Einzelrichter beauftrag t den Notar mit der Durch
- führung seiner Anordnungen, insb esondere mit der Inventarisation (Art. 490, 553 und 580 ZGB
8 ), der Siegelung (Art. 552 ZGB
8
), dem Rechnungsruf (Art. 592 ZGB
8 ), der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB
8 ), der Vertretung der Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB
8
), der Mitwirkung bei der Erbt eilung (Art. 609 ZGB
8 ), der Losbildung (Art.
611 ZGB
8 ) und der Erbschafts verwaltung, soweit diese nicht dem Willensvollstrecker obliegt (Art. 554 ZGB
8 ).
2 Mit der Erbschaftsverwaltung, de r amtlichen Liquidation und der Vertretung der Erbeng emeinschaft können auch andere geeignete Personen betraut werden. d. Aufsicht des Einzelrichters

§ 218.

1 Der Einzelrichter beaufsichtig t die von ihm Beauftragten.
2 Er beurteilt Beschwer den und Anzeigen ge gen die Willensvoll
- strecker.
3 . . .
37
4 Der Einzelrichter setzt die Ents chädigung der von ihm beauftrag
- ten Personen fest. Geschäfte auf Grund des Obligationen rechts

§ 219.

34 Der Einzelrichter entscheidet im summarischen Verfah
- ren auf Grund des Obli gationenrechts über: a. Allgemeine Bestimmungen:
1. die Hinterlegung und den Ve rkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 und 93 OR
11 );
2. die Fristansetzung zur Vertragserfüllung (Art. 107 OR
11
); b. Einzelne Vertragsverhältnisse:
3. das Vorverfahren bei Gewährle istung im Viehhandel (Art.
202 OR
11 );
4. den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegen
- stände (Art. 204 OR
11 );
5. die Gewährung von Zahlungse rleichterungen und die Rück
- nahme des Kaufgegenstandes beim Abzahlungs- und Vor
- auszahlungsvertrag (Art. 226 k und 228 OR
11 ); a. Zuständig- keit des Einzel- richters
47 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
6. die Bezeichnung des Sachverständigen zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses ode r der Provisionsabrechnung (Art.
322 a und 322 c OR
11 );
7. die Fristansetzung bei vert ragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 OR
11 );
8. die Fristansetzung zur Herste llung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 OR
11 );
9. den Verkauf und die Verste igerung von Kommissionsgut (Art.
427 und 435 OR
11 );
10. den Verkauf und die Hinterl egung von Frachtgut (Art. 444,
445 und 453 OR
11 );
11. die Beurteilung der Dec kung des Bürgschaftsgläubigers durch Pfandrechte (Art. 496 Abs. 2 OR
11 ) und die Einstel lung der Betreibung gegen de n Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR
11 ); c. Handelsgesell schaften und Genossenschaften;
12. den vorläufigen Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603, 767, 814 Abs. 2 OR
11 );
13. die Bestellung des Sachve rständigen zur Prüfung der Ge winn- und Verlustrechnung de r Kommanditg esellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR
11 ) und zur Sonderprüfung bei der Ak tiengesellschaft (Art. 697 a–g OR
11 );
14. die Abberufung von Mitgli edern der Verwaltung und der Kontrollstelle der Genossensc haft sowie anderer von der Generalversammlung gewähl ter Bevollmächtigter und Be auftragter, die Durchführung einer Neuwahl und die danach erforderlichen Massnahmen (Art. 890 Abs. 2 OR
11 );
14 a. die Ernennung, Abberufung und Ersetzung von Revisoren bei der Aktiengesellschaft (Art. 727 e Abs. 3 und 727 f OR
11 ) (a) ;
15. die Bestimmung, Abberufu ng und Ersetzung von Liquidato ren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 823 (b) und 913 OR
11 ), den Verkauf zu einem Gesa mtübernahmepreis und die Art der Veräusserung von Grundstü cken (Art. 585 Abs. 3 und
619 OR
11 ); (a) Heute: Art. 731 b OR. (b) Heute: Art. 826 Abs. 2 OR.
48
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
16. die Anordnung der Auskunfte rteilung an Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft, an Mitglieder einer Ge
- sellschaft mit beschr änkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697 Abs. 4, 697 h, 819 Abs. 2 (a) und Art. 857 Abs. 3 OR
11 ) sowie die Anordnung der Auskunftserteilung gemäss Art. 22 des Bundesgeset zes über die Anlagefonds
21 ;
17. die Einberufung der Gene ralversammlung einer Aktien
- gesellschaft und eine r Genossenschaft sowie der Gesell
- schafterversammlung einer Ge sellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 699 Abs. 4, 809 Abs. 3 (b) und 881 Abs. 3 OR
11
);
18. die Bezeichnung eines Ve rtreters der Gesellschaft oder Genossenschaft bei Anfechtung von Generalv ersammlungs
- beschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706 a Abs. 2, 808 Abs.
5 (c) und 891 Abs. 1 OR
11 );
19. die Hinterlegung von Ford erungsbeträgen bei der Liquida
- tion (Art. 744, 770, 823 (d) und 913 OR
11 );
20.
39 die Ansetzung einer Nachfris t und die Auflösung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft ge
- stützt auf Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum Bun
- desgesetz über die Revision des Obligationenrechts (Ak
- tienrecht) vom 4. Oktober 1991; d. Wertpapiere:
21. die Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungs
- policen (Art. 971, 977, 981 −
988, 1072 −
1080, 1098 und 1143 OR
11 ; Art. 13 des Bundesgesetz es über den Versicherungs
- vertrag
13 );
22. die Hinterlegung der Wechselsumme mangels Vorlegung des Wechsels zur Zahlung (Art. 1032 OR
11 );
23. das Verbot der Bezahlun g eines abhanden gekommenen Wechsels und die Hinterle gung der Wechselsumme (Art.
1072 OR
11 );
24. das Erlöschen der einem Vertreter von der Gläubiger
- versammlung erteilten Vollma cht im Fall der Gläubiger
- gemeinschaft bei Anleihensobligationen und die erforder
- lichen Massnahmen (Art. 1162 Abs. 3 und 4 OR
11 ) sowie die Einberufung einer Gläubigerv ersammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 OR
11 ). (a) Heute: Art. 802 Abs. 4 OR. (b) (c) Heute: Art. 808 c OR. (d) Heute: Art. 826 Abs. 2 OR.
49 Zivilprozessordnung (ZPO)
271 e. unlauterer Wettbewerb:
25. Begehren um Anordnung vorsorgliche r Massnahmen (Art.
14 UWG
14 ).
b. Hinterlegung

§ 220.

1 Abgesehen von den angeführ ten Fällen bewilligt der Einzelrichter die Hinterlegung vo n Geld, Wertpapieren und andern beweglichen Sachen, wenn hinreich ende Gründe glaubhaft gemacht werden.
2 Er erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.
Illiquidität

§ 221.

34 Können die tatsächlichen Ve rhältnisse nicht genügend abgeklärt werden, überweist das Gericht das Begehren dem ordent lichen Gericht. Begehren um Ge gendarstellung werden nicht über wiesen.
4. Abschnitt: Befehlsverfahren
Zulässigkeit

§ 222.

Das Befehlsverfahren vor de m Einzelrichter im summari schen Verfahren ist zulässig
1. zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide;
2.
36 zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen;
3.
45 zur Abwehr eines drohenden, ni cht leicht wieder gutzumachen den Nachteils, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustandes, falls diese Voraus setzungen glaubhaft gemacht wer den und der Prozess über die Ha uptsache noch nicht oder an einem anderen Gerichssta nd rechtshängig ist.
Anordnungen

§ 223.

Die Verfügungen im Befehl sverfahren können bestehen
1. in Befehlen und Verboten geg en bestimmte Personen unter An drohung von Rechtsnachte ilen im Sinne von §§
306 ff.;
2. in Massnahmen, welche den Bekl agten an der Verfügung über be stimmte Gegenstände hindern, wie in einer Beschlagnahme, der Sperrung öffentlicher Register oder der Beauftrag ung eines Drit ten mit der Wahrung v on Parteiinteressen;
3. in der Zusprechung dinglicher Rechte an Grundstücken gemäss Art. 665 und 963 ZGB
8 .
Provisorische
Befehle und
Ve r b o t e

§ 1

Begehren auf seinen Antrag ohne Anhörung des Beklagten entspro chen werden.
50
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
2 Gleichzeitig wird dem Beklagten Fr ist angesetzt, um beim Richter Einsprache zu erheben, unter de r Androhung, dass die Verfügung sonst vollstreckbar werd e. Die Einsprache soll kurz begründet werden.
3 Wird Einsprache erhoben, fällt die provisorische Verfügung da
- hin, sofern der Richter nichts Gegenteiliges gemäss §
110 Abs. 2 anord
- net, und es wird zur Verhandlung vorgeladen. Allgemeine Ve r b o t e

§ 225.

1 Verbote, welche sich gege n einen unbestimmten Perso
- nenkreis richten, besonders solc he zum Schutz des Grundeigentums, werden erlassen, wenn der Kläger sein Rech t und die Störung glaub
- haft macht. Der Richter kann dem zuständigen Geme inderat Gelegen
- heit geben, öffentliche Interessen geltend zu machen, die dem Verbot entgegenstehen.
2 Mit dem Verbot wird Zuwiderha ndelnden, die kein besseres Recht nachzuweisen vermögen, Polizeibusse bis Fr. 200 angedroht. Der Richter lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen. Er kann damit den Gemeindeammann beauftragen. Illiquidität

§ 226.

Fehlt es im Fall von § sofort beweisbaren tatsäc hlichen Verhältnissen, so tritt der Richter auf das Begehren nicht ein. Dem Kläger steht die Klage im ordentlichen Verfahren offen. Besondere Vorschriften für vorsorgliche Massnahmen

§ 227.

1 Vorsorgliche Massnahmen, welche dem Beklagten Scha
- den zufügen können, werden auf sein Begehren von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht.
2 Der Richter kann von einer vors orglichen Massnahme absehen oder die bereits getroffene Massn ahme aufheben, wenn der Beklagte seinerseits angemessene Sicherheit leistet. b. Klagefrist

§ 228.

Ist nach dem Erlass vorsor glicher Massnahmen eine ge
- richtliche Erledigung des Rechtsstreits erforderlich, wird dem Kläger Frist zur Einleitung des ordentlich en Prozesses angesetzt unter der Androhung, dass sonst di e Massnahme dahinfalle. c. Aufhebung und Änderung

§ 229.

Vorsorgliche Massnahmen können aufgehoben oder geän
- dert werden, wenn sie sich nachträg lich als ungerechtfertigt erweisen oder wenn sich die Umstände geände rt haben. Ist der Prozess rechts
- hängig geworden, ist der ordentliche Richter dafür zuständig. a. Sicher- stellung
51 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
d. Schaden-
ersatzpflicht

§ 230.

1 Wenn der Anspruch, für den di e vorsorgliche Massnahme getroffen wurde, nicht bestand oder nich t fällig war, so hat der Kläger den durch die Massnahme verursach ten Schaden zu ersetzen. Der Richter kann die Ersatzpflicht er mässigen oder gänzlich von ihr ent binden, wenn der Kläger beweist, da ss ihn kein Verschulden trifft. Art.
42 bis 44 OR
11 finden sinngemäss Anwendung.
2 Der Schadenersatzanspruc h verjährt in einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids über den der Massnahme zugrundeliegenden An spruch bzw. ab unbenütztem Ablauf der dafür angesetzten Klagefrist.
3 Wurde Sicherheit geleistet, setz t der Richter für die Einleitung der Schadenersatzklage Frist an unter der Androhung, dass sonst die Sicherheit freigegeben werde.
5. Abschnitt: Beweissicherung
Vorsorgliche
Beweisabnahme

§ 231.

Bevor der Prozess rechtshäng ig wird, nimmt der Einzel richter im summarischen Verfahren Beweise ab, soweit ein Anspruch auf rasche Feststellung des Tatb estandes besteht (besonders in den Fällen von Art. 204,
367, 427 und 445 OR
11 ) oder wenn glaubhaft ge macht wird, die Abnahme sei spät er erschwert ode r unmöglich. Die Beweisaussage gemäss §
150 ist ausgeschlossen.
b. Zuständigkeit

§ 232.

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 33 des Ge richtsstandsgesetzes
15 .
45
c. Verfahren

§ 233.

1 In der Regel entscheidet der Richter über das Begehren, ohne vorher die Gegenpartei anzuhören.
2 Die Vorschriften über die Beweisabnahme finden sinngemäss Anwendung. Die Gegenpartei ist soweit möglic h zur Beweisabnahme vorzuladen.
Amtlicher
Befund

§ 234.

Der nach Art. 33 des Gerichtsstandsgesetzes
15 zuständige Gemeindeammann nimmt auf Verlange n einen Befund über den tat sächlichen Zustand auf, soweit di eser ohne besonder e Fachkenntnisse festgestellt werden kann.
45 Die an der Sache Bete iligten werden wenn möglich zur Aufnahme des Befundes beigezogen. Im Bericht werden Zeit und Ort der Wahrnehmung sowie die Namen der Anwesenden erwähnt. Die Bestimmungen von §§
147 und 149 GVG
3 finden sinnge mäss Anwendung.
a. Zulässigkeit
52
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Amtliche Zustellung von Erklärungen

§ 235.

1 Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbe
- sondere Kündigungen, werden durc h den Gemeindeammann auf Ver
- langen amtlich zugestellt.
2 Zuständig ist der Gemeinde ammann am Wohnort oder Aufent
- haltsort desjenigen, dem die Erkl ärung zugestellt werden soll. b. Verfahren

§ 236.

1 Der Gemeindeammann fertigt die Erklärung dreifach aus. Eine Ausfertigung stellt er innert zwei Tagen nach Eingang des Begehrens dem Adressaten persön lich zu. Auf der zweiten Ausfer
- tigung lässt er vom Empfänger die Zustellung und deren Datum bescheinigen; diese Ausfertigung stellt er innert zwei weiteren Tagen dem Gesuchsteller zu. Die dritte Au sfertigung bleibt bei den Akten des Gemeindeammanns; er vermerkt darauf die genannten Zustellun
- gen.
2 Im Einvernehmen mit dem Gesuch steller kann die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn der Adressat nicht erreichbar ist.
3 Der Gesuchsteller kann gegen doppelte Gebühr verlangen, dass die Zustellung schon am nächsten Tag erfolge. c. Annahme pflicht

§ 237.

Die Annahme einer amtlich zu gestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Dem Empfänger steht es frei, dem Gesuch
- steller auf demselben Weg eine Ge generklärung zukommen zu lassen. IV. Teil: Schiedsgerichte und Schiedsgutachten Anwendung des Konkordats

§ 238.

34 Für die Schiedsgerichte findet unter Vorbehalt des Bun
- desgesetzes über das internat ionale Privatrecht (IPRG
17 ) das Konkor
- dat über die Schiedsgerichtsbarkeit
6 Anwendung. Zuständige Behörde

§ 239.

34
1 Die Amtshilfe an Schiedsgerichte gemäss Art. 3 lit. d des Konkordats
5 , Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 IPRG
17 obliegt dem Bezirksgericht am Sitz des Schiedsgerichts.
2 Die übrigen Befugnisse in Schiedssachen fallen in die Zuständig
- keit des Obergerichts.

§§

240–257.
25 Schieds- gutachten

§ 258.

1 Ein Schiedsgutachten kann vereinbart werden zur Fest
- stellung von Tatsachen, die für ei n Rechtsverhältnis erheblich sind, über das die Beteiligte n frei verfügen können. a. Zulässigkeit
53 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
2 Das Schiedsgutachten ist verbindl ich, es sei denn, dass der Gut achter als Schiedsrichter hätte ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, dass einer Partei bei dessen Bestellung eine Vorzugsstellung eingeräumt wurde, dass das Schi edsgutachten nicht ordnungsgemäss zustande gekommen ist oder dass es sich als offensichtlich unrichtig erweist. V. Teil: Rechtsmittel
1. Abschnitt: Berufung
Zulässigkeit

§ 259.

53
1 Die Berufung ist zulässig gegen Vor-, Teil- und End urteile
1. der Bezirksgerichte, der Arbe itsgerichte und der Mietgerichte;
2. des Einzelrichters, wenn der Streitwe rt Fr. 8000 erreicht oder wenn er nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.
2 Im einfachen und raschen Verfah ren wird das weitere Berufungs- verfahren nach den Bestimmungen über den Rekurs durchgeführt. Die Erledigung erfo lgt durch Beschluss.
Berechtigung
der Kinder
-
vertretung

§ 259

a.
38 Wurde dem Kind im Scheidungs- oder Trennungsprozess der Eltern ein Beistand bestellt, is t er zur Erklärung der Berufung be fugt, soweit die Zuteilung der elte rlichen Sorge, grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder Kindesschutzmassnahmen in Frage stehen (Art. 147 Abs. 2 ZGB
8 ).
Rechtskraft und
aufschiebende
Wirkung

§ 260.

31
1 Die Berufung hemmt Rechts kraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, nach Stellung der Be rufungsanträge jedoch nur in deren Umfang.
2 Im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung kommt der Berufung keine aufsch iebende Wirkung zu. Die entschei dende Instanz oder die Berufungsins tanz kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung gewähren.
3 Wird im Scheidungsverfahren de r Unterhaltsbeitrag für den Ehe gatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbe iträge für die Kinder neu beurteilt werden (Art. 148 Abs. 1 ZGB
8 ).
38
Berufungs-
erklärung

§ 261.

1 Die Berufung ist innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an bei der erst en Instanz schriftlich zu erklären.
2 Diese stellt der Gegenpartei eine Ausfertigung der Berufungs erklärung zu.
54
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Überweisung an die Berufungs- instanz

§ 262.

Innert zehn Tagen nach dem Eingang der Berufungserklä
- rung stellt die erste Instanz sämt liche Prozessakten der Berufungs
- instanz zu mit einem Bericht über di e Wahrung der Berufungsfrist, die Berechnung des Streitwerts und di e Kautionspflicht gemäss §
73. Nichteintreten

§ 263.

Ist die Berufung verspätet ode r nicht zulässig, tritt die Be
- rufungsinstanz ohne weiteres Verfahren darauf nicht ein. Berufungs schrift

§ 264.

1 Die Berufungsinstanz setzt dem Berufungskläger Frist an, um die Berufungsanträge schri ftlich zu stellen und sie zu begrün
- den; sie weist dabei auf das Novenrecht nach §
267 hin.
2 Enthält weder die Berufungserklä rung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten. Unter
- bleibt die Begründung, wird au f Grund der Akten entschieden. Berufungs- antwort

§ 265.

Dem Berufungsbeklagten wird die Berufungsschrift zuge
- stellt und Frist zur schriftlichen Antw ort angesetzt. Es wird dabei auf die Möglichkeit der Ansc hlussberufung nach §
266 und auf das Noven
- recht nach §
267 hingewiesen. Unterbleibt die Beantwortung, wird auf Grund der Akten entschieden. Anschluss- berufung

§ 266.

1 Mit der Berufungsantwort ka nn Anschlussberufung erklärt werden, wobei gleichzeitig die An träge zu stellen und zu begründen sind. Fehlen Anträge, wird auf di e Anschlussberufung nicht eingetre
- ten; unterbleibt die Begründung, wi rd über die Anschlussberufung auf Grund der Akten entschieden. De m Berufungskläger wird Gelegen
- heit zur schriftlichen Beantwortung der Anschlussberufung unter Hin
- weis auf das Novenrecht nach §
267 gegeben.
2 Wird die Hauptberufung vor Sc hluss der Berufungsverhandlung oder des Schriftenwechs els zurückgezogen oder wird darauf nicht ein
- getreten, so fällt die Anschlussberufung dahin.
3 Ficht eine Partei die einverstä ndlich geregelten Scheidungsfolgen oder die gemeinsam beantragten Wirkungen der ge richtlichen Auf
- lösung der eingetragenen Partnerscha ft an, so kann die andere Partei mit der Berufungsantwort erklären, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehr en bzw. zur gerichtlichen Auf
- lösung der Partnerschaft auf gemein sames Begehren widerruft, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde (Art. 149 Abs. 2 ZGB
8 ).
52 Novenrecht

§ 267.

34
1 Vor der Berufungsinstanz is t neues Vorbringen unter den Voraussetzungen von §§
115 und 138 zulässig.
55 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
2 In Prozessen über Ehescheidung, Ehetrennung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Pa rtnerschaft können zudem in der Begründung und Beantwort ung von Berufung und Anschlussberufung uneingeschränkt neue Tatsache nbehauptungen, Bestreitungen und Einreden erhoben und neue Beweismi ttel bezeichnet werden (Art. 138 Abs. 1 ZGB
8 ).
52
Berufungs-
verhandlung

§ 268.

1 Nach Ablauf der Frist zur Berufungs- oder Anschluss berufungsantwort werden die Parteien zur mündlichen Replik und Duplik vorgeladen. Die Berufungsins tanz kann auch dafür das schrift liche Verfahren anordnen.
2 Bleibt eine Partei der Verha ndlung fern oder versäumt sie die Frist zur schriftlichen Eingabe, so ist sie mit ihrem Vortrag oder ihrer Rechtsschrift ausgeschlossen.
3 Hat der Berufungsbeklagte kein e Antwort eingereicht oder auf die Akten verwiesen, wird keine Berufungsverhandlun g durchgeführt.
Fürsorgerische
Freiheits-
entziehung

§ 268

a.
30
1 Die Berufung gegen Ents cheide über die fürsorge rische Freiheitsentzie hung ist bei der Berufung sinstanz innert fünf Tagen seit der mündlichen Eröffnun g oder, wenn eine solche nicht erfolgt, seit der schriftlichen Mi tteilung des begründe ten Entscheids einzureichen.
2 Wird der Entscheid mündlich eröffnet, kann die Berufung sogleich bei der ersten Instanz erklärt werden. Diese entscheidet umgehend über Begehren betreffe nd aufschiebende Wirkung und reicht die Prozessakten bis Ende des folgenden Arbeitstages der Berufungsinstanz ein.
b. Berufungs
-
verfahren

§ 268

b.
30
1 Den Verfahrensbeteiligten wird, sofern für den Ent scheid notwendig, die Be rufungsschrift zugestellt. Die Frist zur schrift lichen Antwort beträgt zehn Tage. Für die Anschlussberufung und das Novenrecht gelten §§
266 und 267.
2 Die Berufungsinstanz entschei det ohne mündliche Hauptver handlung.
Umfang der
Überprüfung

§ 269.

1 Die Berufungsinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge.
2 Prozessleitende Entscheide we rden nicht überprüft, wenn da gegen der Rekurs zulässig war.
a. Berufungs-
erklärung
56
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Berufungs- entscheid

§ 270.

Die Berufungsinstanz fällt im Rahmen der Berufungs
- anträge einen neuen Endentscheid. Statt dessen kann sie das erst
- instanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens, nötigenfalls au ch zur Wiederholung und Ergänzung des Hauptverfahrens, und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zu
- rückweisen.
2. Abschnitt: Rekurs Zulässigkeit

§ 271.

1 Im ordentlichen Verfahren is t der Rekurs zulässig, wenn der Streitwert Fr. 8000 erreicht oder wenn er nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann, gegen
53
1. Erledigungsbeschlüsse der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte sowie Erle digungsverfügungen der Einzel
- richter;
2. Beschlüsse der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Miet
- gerichte sowie Verfügungen de r Einzelrichter auf Grund von §
189;
3. Urteile der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte und der Einzelrichter, die nur in bezug auf die Kosten- und Ent
- schädigungsfolgen angefochten werden;
4. prozessleitende Entscheide de r Bezirksgerichte, der Arbeits
- gerichte und der Mietgerichte sowi e der Einzelrichter, womit eine Unzuständigkeitseinrede verworfe n, die unentgeltliche Prozess
- führung verweigert, ein Verfahre n eingestellt oder eine Anord
- nung nach §
199 Abs. 2 getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder vorsorgl iche Massnahmen betreffen.
2 Mit dem Rekurs nicht anfechtb ar sind Anordnungen, die der Einsprache an das erke nnende Gericht unterliegen.
48 b. Im summarischen Verfahren

§ 272.

1 Im summarischen Verfahren ist der Rekurs nur gegen Erledigungsverfügungen zulässig und ausser dem nur dann, wenn der Streitwert Fr. 8000 erreicht oder unb estimmbar ist. Wird ein Entscheid über die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG ), über die Be
- willigung des Rechtsvorschlages bei der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG
16 ) oder ein Einspracheentscheid des Arrestrichters (Art. 278 SchKG
16 ) angefochten, ist der Rekurs ohne Rücksicht auf den Streit
- wert zulässig.
53
2 Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind jedoch Erledigungsverfü
- gungen,
1. womit ein provisorischer Befehl nach §
224 erteilt wurde;
2. womit eine Beweissicherung zugelassen wurde; a. Im ordentlichen Verfahren
57 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
3. welche die Zulassung eines nach träglichen Rechtsvorschlages und die Rechtsöffnung, sofern nicht die Vollstreckung eines ausländi schen Entscheides in Frage steht, sowie di e Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung betreffen;
4. welche die Bewilligung des Rechtsvorschlages bei der Feststellung des neuen Vermögens betreffen;
5. welche gemäss Art. 278 SchKG
16 der Einsprache unterliegen.
c. Berechtigung
Dritter

§ 273.

Drittpersonen, wie Zeugen, Sachverständi ge, Besitzer von Urkunden und ausgeschlossene Nebeni ntervenienten, können gegen jeden Entscheid, der in ihre Rechte eingreift, Rekurs erheben, auch wenn den Parteien selbst der Weiterzug nicht gestattet ist.
d. Ordnungs-
strafen

§ 274.

Gegen Verweise und Ordnungsbussen ist der Rekurs einer Partei oder Dritter nicht zulässig , ausser gegen Ordnungsbussen ge mäss §
306 Abs. 2 und Bussen gemäss §
163 Abs. 2.
e. Namens
-
änderungen

§ 274

a.
39 Für Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Di rektion des Regierungsr ates betreffend Namens änderungen sind die

§§

280 a–j sinngemäss anwendbar.
f. Berechtigung
im Scheidungs-
und Trennungs
-
prozess

§ 274

b.
38 Wurde dem Kind im Sche idungs- oder Trennungs prozess seiner Eltern ei n Beistand bestellt, so steht diesem unter den Voraussetzungen von §
271 ein Rekurs gegen En tscheide zu, welche die Zuteilung der elte rlichen Sorge, grundlegende Fragen des persön lichen Verkehrs oder Kindsschutzm assnahmen betreffen (Art. 147 Abs. 2 ZGB
8 ).
Rechtskraft
und aufschie
-
bende Wirkung

§ 275.

34
1 Der Rekurs hemmt die Rech tskraft und, unter Vorbe halt von Art. 28 l ZGB
8 , die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent scheids im Umfang der Rekursant räge. Die Rekursinstanz kann die aufschiebende Wirkung entziehen oder deren Fortda uer von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
2 Bei Massnahmen zum Schutze de r ehelichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Partnerschaft so wie bei vorsorglichen Massnahmen kann das urteilende Gericht in dr ingenden Fällen einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entscheid der Rekursinstanz bleibt vorbehalten.
52
Frist und Form
des Rekurses

§ 276.

1 Der Rekurs ist innert zehn Ta gen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheids der Reku rsinstanz schriftlich einzureichen. Die erste Instanz kann in dringe nden Fällen die Rekursfrist bis auf einen Tag abkürzen.
58
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
2 In der Rekursschrift sind die Rekur santräge zu stellen und zu be
- gründen. Genügt die Re kursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht ein
- getreten werde. Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.
3 Aus zureichenden Gründen kann die Rekursinstanz die Frist zur Ergänzung der Begr ündung erstrecken. Rekursantwort

§ 277.

Erweist sich der Rekurs nicht sofort als unzulässig oder un
- begründet, wird er der Gegenpartei zur Beantwortung innert zehn Tagen und der Vorinstanz zur freiges tellten Vernehmlassung zugestellt. Die Frist kann aus zureichenden Gr ünden erstreckt oder abgekürzt werden. Anschluss- rekurs und Novenrecht

§ 278.

Für den Anschlussrekurs und das Novenrecht gelten sinn
- gemäss §§
266 und 267. Umfang der Überprüfung

§ 279.

Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge. Prozessleitende Ent
- scheide werden nicht überprüft, wenn gegen sie schon der Rekurs zu
- lässig war. Erledigung

§ 280.

1 Die Rekursinstanz fällt im Rahmen der Rekursanträge einen neuen Entscheid.
2 Aus zureichenden Gründen kann sie den angefochtenen Ent
- scheid aufheben und den Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die er ste Instanz zurückweisen. Rekurs gegen familienrecht liche Entscheide des Bezirksrates

§ 280

a.
38
1 In familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90–456 ZGB
8 ) ist der Rekurs zulässig
1. gegen Erledigungsentsc heide der Bezirksräte;
2. gegen Zwischenentscheide der Bezirksräte, wenn sie für den Be
- troffenen einen Nachteil zur Folg e haben, der sich später voraus
- sichtlich nicht mehr beheben lässt;
3. gegen Teilentscheide der Bezirksräte.
2 Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen über den Rekurs, soweit das Bundesrecht und die fo lgenden Bestimmungen nichts ande
- res anordnen. b. Frist und Form

§ 280

b.
38
1 Der Rekurs ist innert zehn Ta gen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheide s der Rekursinstanz schr iftlich einzureichen. a. Zulässigkeit; Ve r w e i s
59 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
2 In der Rekursschrift si nd die Rekursanträge zu stellen und zu be gründen. Genügt die Re kursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an gesetzt. Werden die Män gel nicht behoben, so kann der Rekurrent zur mündlichen Befragung gemäss §
55 durch den Referenten vorgeladen werden.
3 Der angefochtene Entscheid is t beizulegen ode r genau zu be zeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.
c. Aufschie
-
bende Wirkung

§ 280

c.
38
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen aufschiebende Wir kung zu, sofern der Bezirksrat nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet hat.
2 Die Rekursinstanz kann eine ge genteilige Verfügung treffen.
d. Mündliche
Verhandlung

§ 280

d.
38
1 Die Rekursinstanz kann v on Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine mündlic he Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Verneh mlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.
2 Die Vorladung ist mit der Andr ohung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darleg ung des eigenen Standpunktes angenommen werde.
e. Mitwirkung
der Vor
-
instanzen

§ 280

e.
38
1 Erweist sich der Rekurs ni cht sofort als unzulässig oder unbegründet, wird er den Vo rinstanzen zur freigestellten Ver nehmlassung zugestellt.
2 Der Bezirksrat und die Vormundschaftsbehörde können aus zu reichenden Gründen dazu angehalten werden, eine Vernehmlassung abzugeben oder an der Ve rhandlung teilzunehmen.
f. Novenrecht

§ 280

f.
38
1 Neue Beweismittel sowie neue Tatsachenbehauptun gen, Einreden und Bestreitungen sind in der ersten Rechtsschrift un eingeschränkt zulässig.
2 Neue Anträge sind in der ersten Rechtsschrift im Rahmen des angefochtenen Ents cheides zulässig.
g. Schutz
-
massnahmen

§ 280

g.
38
1 Werden durch Vorkehrungen des Gerichts schutzwür dige Interessen einer Partei oder Dri tter gefährdet, ordnet das Gericht das zu ihrem Schutz Geeignete an.
2 Aus den gleichen Gründen kann di e Akteneinsicht beschränkt werden.
h. Beweis
-
verfahren

§ 280

h.
38 Für das Beweisverfahren gelten auch die §§
198 und
199.
60
271 Zivilprozessordnung (ZPO) i. Rückweisung

§ 280

i.
38 Aus zureichenden Gründen ka nn die Rekursinstanz den angefochtenen Entscheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung und zur Neubeurteilung an die Vo rmundschaftsbehörde oder an den Bezirksrat zurückweisen. j. Mitteilung

§ 280

j.
38 Endentscheide in der Sache sind auch der zuständigen Direktion des Regierungsrates als zw eitinstanzlicher Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen mitzuteilen.
3. Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde Zulässigkeit

§ 281.

Gegen Vor-, Teil- und Endentscheide sowie gegen Rekurs- entscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren kann Nichtig- keitsbeschwerde erhoben werden, we nn geltend gemacht wird, der an
- gefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nich tigkeitsklägers
1. auf der Verletzung eines wese ntlichen Verfahrensgrundsatzes,
2. auf einer aktenwidrigen oder wi llkürlichen tatsächlichen Annahme oder
3. auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts. b. Prozess- leitende Entscheide

§ 282.

1 Unter den vorstehenden Vorau ssetzungen dürfen prozess
- leitende Entscheide auch selbstä ndig mit der Nichti gkeitsbeschwerde angefochten werden,
1. wenn ein schwer wiedergutz umachender Nach teil droht;
2. wenn damit ein bedeut ender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahre n erspart werden kann.
2 Die Unterlassung der selbständi gen Anfechtung eines prozess
- leitenden Entscheides schliesst die Anfechtung eines darauf beruhen
- den Endentscheides nicht aus. c. Berechtigung Dritter

§ 283.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde si nd auch Dritte im Sinne von

§ 273 berechtigt.

d. Berechtigung im Scheidungs- und Trennungs prozess

§ 283

a.
38
1 Wurde dem Kind im Sche idungs- oder Trennungspro
- zess seiner Eltern ein Beistand bestellt, so st eht diesem die Nichtig
- keitsbeschwerde gegen Entscheide zu , welche die Zuteilung der elter
- lichen Sorge, grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder Kindesschutzmassnahme n betreffen (Art.
147 Abs. 2 ZGB
8 ).
2 Lehnt es das Gericht ab, für das Kind der Ehegatten eine Vertre
- tung anzuordnen, können das urte ilsfähige Kind oder die Vormund
- schaftsbehörde diesen Entscheid mi t Nichtigkeitsbeschwerde anfech
- ten (Art. 146 ZGB
8 ). a. End- entscheide
61 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
e. Ausschluss

§ 284.

31 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zulässig gegen
1. Entscheide einer Kassationsinstanz;
2. Entscheide einer Aufsichtsbehörde;
3. Entscheide des Oberge richts gemäss Art.
3 lit. a und b des Kon kordats über die Schiedsgerichtsbarkeit
6 ;
4. Entscheide des Obergerich ts über Verweise und Ordnungs bussen, ausgenommen Or dnungsbussen gemäss §
306 Abs. 2 und Bussen gemäss §
163 Abs. 2;
5.
39 Rekursentscheide des Obergerichts über Entscheide des Bezirks rates in Familienrechtssachen (§§
280 a–j), sofern der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz entschiede n hat, sowie über Verfügungen der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Na mensänderungen (§
274 a);
6. Entscheide betreffend fürsorg erische Freiheitsentziehung;
7.
47 Rekursentscheide be treffend vorsorgliche Massnahmen.
f. Verhältnis
zu andern
Rechtsmitteln

§ 285.

1 Gegen Entscheide, die der Berufung, dem Rekurs, der Einsprache an das erkennende Ge richt oder dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliege n, ist die Nichtigkeits beschwerde nur zuläs sig, wenn der Beschwerdeführer nach weist, dass er ohne Verschulden vom Nichtigkeitsgrund erst Kenntnis erhalten hat, als die genannten Rechtsmittel nicht mehr ergriffen werden konnten.
2 Der Weiterzug an das Bundesgericht im Sinne von Abs. 1 gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht fr ei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist stets zulässig, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 der Bundes verfassung
7 oder von Art. 6 EMRK
22 geltend gemacht wird.
45
3 Ist das Kassationsgericht auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, weil es das Bundesgericht für di e geltend gemachte Rüge als zuständig erachtete, und hat si ch nachher das Bundesgericht als unzuständig erklärt, so kann der Beschwerdeführer innert zehn Tagen seit der Mitteilung des bundesgerich tlichen Entscheids mit schrift licher Eingabe beim Kassationsgeri cht verlangen, dass es die Be- schwerde behandle.
Aufschiebende
Wirkung

§ 286.

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, sofern die Kas sationsinstanz nichts a nderes anordnet. Die Erte ilung der aufschieben den Wirkung kann von einer Sicher heitsleistung abhängig gemacht werden.
2 Über die Anordnung oder Ände rung vorsorglicher Massnahmen entscheidet das Gericht, welches de n angefochtenen Entscheid gefällt hat.
62
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Frist

§ 287.

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entschei ds oder, wenn diese entfällt, seit der mündlichen Eröffnung bei der Kassationsinstanz zu erheben. Später kann sie noch eingereicht we rden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er ohne Verschulden vom Nichtigkeitsgrund erst innert
30 Tagen vor der Beschwerdeer hebung Kenntnis erhalten hat.
2 . . .
32 Form der Beschwerde

§ 288.

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde is t schriftlich einzureichen und muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids;
2. die Angabe, inwieweit der Entsch eid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden;
3. die Begründung der Anträge unte r Nachweis der Nichtigkeits
- gründe.
2 Der angefochtene Entschei d soll beigelegt werden. Beantwortung

§ 289.

Erweist sich die Nichtigkeits beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründe t, wird sie der Gegenpartei zur schrift
- lichen Beantwortung innert Frist und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Umfang der Überprüfung

§ 290.

Die Kassationsinstanz überprüft nur die geltend gemach
- ten Nichtigkeitsgründe. Erledigung

§ 291.

Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, hebt die Kassa
- tionsinstanz den angefochtenen Ents cheid auf. Sie kann einen neuen Entscheid in der Sache se lbst fällen, wenn diese spruchreif ist. Andern
- falls wird der Prozess zur Verbesserung des Mangels und zur Neubeur
- teilung an die Vorins tanz zurückgewiesen. b. Verhandlung

§ 292.

1 Bei Nichtigkeitsbe schwerden gegen Ur teile ordnet die Kassationsinstanz, bevor sie eine n abweichenden Entscheid in der Sache selbst erlässt, eine mündli che Verhandlung an, in welcher die Parteien ihre Standpunkte zu r Sache zusammenfassen können.
2 Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Änderung nur die Kosten- und Entschädig ungsbestimmungen betrifft. c. Behandlungs frist

§ 292

a.
38 Über Nichtigkeitsbeschwer den gegen Entscheide be
- treffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die Kassationsinstanz innert drei Monaten nach Ab schluss des Schriftenwechsels. a. Im All- gemeinen
63 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
4. Abschnitt: Revision
Zulässigkeit

§ 293.

1 Die Revision kann verlange n, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstige r gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erford erlichen Sorgfalt nich t rechtzeitig hätte bei bringen können.
2 Gegen einen Endentscheid, der auf Grund von Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich ergang en ist, kann Revision verlangen, wer nachweist, dass die Parteierkl ärung zivilrechtli ch unwirksam ist.
3 Die Revision ist nur gegenüber Ende ntscheiden zulässig, die nicht oder nicht mehr mit Berufung ode r Rekurs angefochten werden können.
Aufschiebende
Wirkung

§ 294.

Das Revisionsbegehren he mmt Rechtskraft und Voll streckbarkeit des angefochtenen Ents cheids nicht. Da s Gericht kann, allenfalls gegen Sicherheitsleistung , aufschiebende Wirkung erteilen und vorsorgliche Ma ssnahmen treffen.
Frist

§ 295.

1 Das Revisionsbegehren ist inne rt 90 Tagen seit der Ent deckung der Revisionsgründe bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat.
2 Wurde durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf den Entscheid ei ngewirkt, läuft die Frist von der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an.
Form
des Begehrens

§ 296.

1 Das Revisionsbegehren ist sc hriftlich einzureichen und muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids;
2. den bestimmten Antrag, in we lchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie st att dessen zu erkennen sei;
3. die einzelnen Revisi onsgründe, unter Beze ichnung der entspre chenden Beweismittel;
4. den Nachweis, dass se it der Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind.
2 Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.
Beantwortung

§ 297.

Erweist sich das Revisionsbeg ehren nicht sofort als unzu lässig oder unbegründet, gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegen heit zur schriftlichen Beantwortung.
Verfahren
und Erledigung

§ 298.

Erweist sich das Revisions begehren nach Erhebung der Beweise als be gründet, ergänzt das Gericht soweit nötig das Verfahren in der Sache selbst, hebt den an gefochtenen Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
64
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Bei summarischem Verfahren

§ 299.

Verfügungen im summarischen Verfahren, gegen welche der Rekurs nicht oder nicht mehr o ffensteht, und Rekursentscheide im summarischen Verfahren können mi ttels des Revi sionsbegehrens innert 30 Tagen von der Entdec kung des Revisions grundes an ange
- fochten werden, wenn die Voraussetzungen von §
293 vorliegen, wenn ihnen irrtümliche tatsäc hliche Annahmen zugrunde liegen oder wenn ihre formelle oder materiel le Unrichtigkeit klar ist. VI. Teil: Vollstreckung Vo r a u s - setzungen

§ 300.

Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide. Vorbehalten bleiben besondere Anor dnungen über die aufsch iebende Wirkung von Rechtsmitteln. b. Vorsorgliche Massnahmen anderer schweizerischer Gerichte

§ 301.

45 Vollstreckt werden auch vorsorgliche Massnahmen, die von Gerichten anderer Kantone oder von inländischen Schiedsgerich
- ten angeordnet worden sind. c. Ausländische Entscheide

§ 302.

34 Auf Begehren einer Partei wird über die Frage der Voll
- streckbarkeit eines ausländischen Entscheides im Be fehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffe n. Hat die Gegenpartei weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton Zürich, ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich zuständig. Verfahren

§ 303.

Die Vollstreckung einer Verp flichtung auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung richte t sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
16 . b. Im Übrigen

§ 304.

1 Entscheide über andere Verp flichtungen werden im Be
- fehlsverfahren vollstreckt, soweit nicht schon das erkennende Gericht Vollstreckungsanordnungen getroffen hat.
2 Macht der Entscheid die Pflichte n einer Partei von einer Bedin
- gung oder einer Gegenleistung abhäng ig, so wird im Befehlsverfahren entschieden, ob diese Voraussetzung der Vollstreckung erfüllt sei. c. Einsprache Dritter

§ 305.

1 Über die Einsprache eines Dr itten, welcher behauptet, die Vollstreckung verletze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren ent
- schieden.
2 Der Richter kann die vorläufige Einstellung de r Vollstreckung anordnen. a. Im Allgemeinen a. Nach SchKG
16
65 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
Vollstreckungs
-
mittel

§ 306.

1 Der Beklagte kann unter Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB
18 zur Er füllung seiner Pflichten angehalten werden.
2 Ordnungsbusse kann für jeden T ag bis zur Erfüllung angedroht werden.
b. Ersatz-
vornahme und
Zwangsvollzug

§ 307.

1 Verweigert der Beklagte die Erfüllung, so kann der Richter
1. Dritte damit beauftragen oder den Kläger zur Auftragserteilung ermächtigen;
2. die Anwendung von Zwang gegen den Pflichtigen oder gegen Sachen in dessen Gewahrsam anordnen.
2 Der Richter kann die Ersatzvo rnahme oder die Anwendung von Zwang dem Gemeindeammann jene r Gemeinde übertragen, wo die Massnahmen zu treffen sind.
3 Der Gemeindeammann kann den Vo llzug von einem Kostenvor schuss abhängig machen. Nötigenfal ls kann er die Hilfe der Polizei organe beanspruchen, sofern der Ri chter diese nicht direkt mit der Vollstreckung beauftragt.
c. Abgabe
einer Willens-
erklärung

§ 308.

1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung ver pflichtet, wird im Weigerungsfall seine Erklärung durch richterlichen Entscheid ersetzt.
2 Betrifft die Willenserk lärung einen Eintrag im Grundbuch, erteilt der Richter die Ermächtigung zum Eintrag.
d. Umwandlung
in Schaden-
ersatz

§ 309.

1 Führen weder Strafandrohung noch Ersatzvornahme oder Zwang zur Erfüllung der Pfli cht, so kann der Kläger Schaden ersatz wegen Nichte rfüllung verlangen.
2 Der Schadenersatz wird im Befehl sverfahren fest gesetzt, wenn dies nicht schon durch das er kennende Gericht erfolgt ist.
Gerichtsstand

§ 310.

44 Für die Vollstreckung sind zuständig:
1. die Gerichte am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben war;
2. die Gerichte am Erfüllungsort;
3. die Gerichte am Or t der gelege nen Sache;
4. der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, sofern er gemäss

§ 302 für die Anerkennung des au

sländischen Entscheides zustän dig ist.
a. Ordnungs-
busse und
Ungehorsams-
strafe
66
271 Zivilprozessordnung (ZPO) Einführungs- und Über gangsbestimmungen

§ 1.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantons ratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

§ 2.

1 Das Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttr etens rechtshängig sind.
2 Die Dauer der Fristen, die im Ze itpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.

§ 3.

1 Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bishe
- rigem Recht.
2 Für die Zulässigkeit eines Rech tsmittels und für die aufschie
- bende Wirkung ist der Zeitpunkt de r Fällung des angefochtenen Ent
- scheides massgebend.

§ 4.

27 Für Verfahren, in welchen Re chtsverhältnisse nach bisheri
- gem Ehegüterrecht (Art. 178 −
247 ZGB
8 in der Fassung von 1907) zu beurteilen sind, gelten die Best immungen des bisherigen Rechts. Übergangsbestimmung G vom 24. September 1995 (OS 53, 271)

§ 2.

Das Gesetz findet auch auf di e bei seinem Inkrafttreten hängigen Verfahren Anwendung. Nach bisherigem Rech t richten sich jedoch die Berufung gege n Urteile, die bereits eröffnet worden sind, sowie das Novenrecht fü r alle beim Inkrafttret en dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren.
67 Zivilprozessordnung (ZPO)
271 Übergangsbestimmungen G vom 21. Januar 2002 (OS 57, 204) Das Gesetz findet auch auf Verf ahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind; die Zu ständigkeit der mit der Sache be fassten Instanz bleibt bestehen.
1 OS 46, 139 und GS II, 471.
2 LS 151 .
3 LS 211.1 .
4 LS 215.1 .
5 LS 230 .
6 LS 274 .
7 SR 101 .
8 SR 210 .
9 SR 211.231 .
10 SR 211.412.11 .
11 SR 220 .
12 SR 221.213.2 .
13 SR 221.229.1 .
14 SR 241 .
15 SR 272 .
16 SR 281.1 .
17 SR 291 .
18 SR 311.0 .
19 SR 823.11 .
20 SR 831.42 .
21 SR 951.31 .
22 SR 0.101 .
23 .
24 Die Bestimmungen über das beschle unigte und das summarische Verfahren gemäss §§
213 und 214 (Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) wurden vom Bundesrat am 22. Juli 1976 genehmigt.
68
271 Zivilprozessordnung (ZPO)
25 Aufgehoben durch G vom 10. März 1985 (OS 49, 370).
26 Fassung gemäss G vom 7. Dezember 1986 (OS 50, 111). In Kraft seit 7.
Juli
1987 (OS 50, 115).
27 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210).
28 Aufgehoben durch V über die gerichtlic he Beurteilung im Personen- und Familienrecht vom 17. Mä rz 1993 (OS 52, 410).
29 Eingefügt durch V über die gericht liche Beurteilung im Personen- und Familienrecht vom 17. Mä rz 1993 (OS 52, 410).
30 Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 163). In Kraft seit 1.
Januar
1996 (OS 53, 170).
31 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 163). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
32 Aufgehoben durch G vom 24. September
1995 (OS 53, 271). In Kraft seit
1. Januar 1996 (OS 53, 301).
33 Eingefügt durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit
1. Januar 1996 (OS 53, 301).
34 Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit
1. Januar 1996 (OS 53, 301).
35 Aufgehoben durch Urteil des Bundes gerichts vom 19 . März 1996.
36 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit
1. Januar 1998 (OS 54, 418).
37 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
38 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom
27. März 2000 ( OS 56, 187 ). Vom Bund genehmigt am
14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
39 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187 ). Vom Bund genehmigt am
14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
40 Aufgehoben durch G betreffend Anpassun g des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187 ). Vom Bund genehmigt am
14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
41 Eingefügt durch EG zum Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 2001 (
OS 57,
126 ). In Kraft seit 1. Juli 2002 ( OS 57, 156 ).
42 Fassung gemäss EG zum Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 2001 (
OS 57,
126 ). In Kraft seit 1. Juli 2002 ( OS 57, 156 ).
43 Aufgehoben durch EG zum Glei chstellungsgesetz vom 29. Oktober 2001 ( OS
57, 126 ). In Kraft seit 1. Juli 2002 ( OS 57, 156 ).
44 Eingefügt durch G vom 21. Januar 2002 ( OS 57, 204 ). In Kraft seit 1. Juli 2002 ( OS 57, 215 ).
45 Fassung gemäss G vom 21. Januar 2002 ( OS 57, 204 ). In Kraft seit 1. Juli 2002 (
46 Aufgehoben durch G vom 21. Januar 2002 ( OS 57, 204 ). In Kraft seit 1. Juli
2002 ( OS 57, 215 ).
69 Zivilprozessordnung (ZPO)
271
47 Eingefügt durch G vom 27. Januar 2003 ( OS 58, 97 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 99 ).
48 Fassung gemäss G vom 27. Januar 2003 ( OS 58, 97 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 99 ).
49 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 ( OS 59, 72 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 144 ).
50 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
51 Eingefügt durch G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
52 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
53 Fassung gemäss G über die Anpassung der Zivil- und Strafrechtspflege an das Bundesgerichtsgesetz vom
24. September 2007 ( OS 62, 591 ; ABl 2007, 206 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
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