Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 841.31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 27.11.2008 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14, 16, 21 und
25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 1 ) und Artikel 17 Ab satz 6 und Artikel 25a der Bundesverordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergän
2 Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 2
Grundsatz
1 Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bun desgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und diesem Gesetz.
Art. 3
Vermögensverzehr
1 Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet.
1) SR 831.30
2) SR 831.301 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-62
841.31 2
Art. 4
Bewertung von Grundstücken
1 Bei Grundstücken wird anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet.
Art. 5
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der jährlichen Ergänzungsleis tungen erforderlichen Bestimmungen.
2 Er regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ein richtung als Heim und für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, a die für die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes massgeben den Beurteilungssysteme; b die Einzelheiten für den Nachweis der Heim- oder Spitalkosten; c die Begrenzung der Kosten, die wegen des Heim- oder Spitalaufenthaltes d die Beträge für persönliche Auslagen.
3 Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 6
Grundsatz
1 Anspruchsberechtigten Personen werden die in Artikel 14 Absatz 1 ELG auf geführten Kostenarten vergütet.
2 Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Aus gaben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung.
Art. 7
Kostenvergütung an die Rechnungsstellerin oder den Rechnungs steller
1 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass in Rechnung gestellte, noch nicht be zahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergü tet werden können. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3 841.31
4 Organisation und Verfahren
Art. 8
Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen.
Art. 9
Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Organisation, Geschäfts führung, Zweigstellen, Aufsicht, Verantwortlichkeit, Revision und Vollzug gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 10
Buchführung und Abrechnung
1 Die AKB führt eine Buchhaltung nach den Bestimmungen der Bundesgesetz gebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung.
2 Sie reicht dem Bund jedes Jahr die Abrechnung über die jährlichen Ergän zungsleistungen ein, die dieser für die Festsetzung der Bundesbeiträge benö tigt. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Bun desbeiträge entgegen. *
3 Die AKB erstattet dem Bund die in der Bundesgesetzgebung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorge sehenen Meldungen und Statistiken.
Art. 11
Zurverfügung-Stellung von Daten
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der AKB die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten der GERES-Plattform und der zentralen Personenverwaltung (ZPV) gemäss der Gesetzgebung über die Harmonisie rung amtlicher Register zugänglich.
Art. 12
Information
1 Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ih ren Anspruch.
Art. 13
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere über die Organisation und das Verfah ren durch Verordnung.
841.31 4
5 Finanzierung
Art. 14
Aufwendungen der AKB und der Zweigstellen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz stellt der AKB die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfü gung. *
2 Die Verwaltungskosten der AKB werden von Bund und Kanton, diejenigen der Zweigstellen von den Gemeinden getragen.
Art. 15
* Lastenausgleich
1 Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kanton getragen.
2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergänzungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemein den gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Geset zes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) getragen. *
3 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet jeweils nach Erhalt der Abrechnung des Bundes die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Las tenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.
4 Die Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung. *
6 Schlussbestimmungen
Art. 16
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen: 2 )
2. Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG): 3 )
3. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG): 4 )
1) BSG 631.1
2) BSG 213.22
3) BSG 631.1
4) BSG 641.1
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Art. 17
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK) (BSG 841.31),
2. Einführungsverordnung vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (EV ELG) (BSG 841.311).
Art. 18
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 27. November 2008 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Staatsschreiber: Nuspliger
841.31 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.11.2008 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-62
01.02.2011 01.01.2012
Art. 15
geändert 11-105
02.09.2020 01.11.2020
Art. 10 Abs. 2
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 14 Abs. 1
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 15 Abs. 2
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 15 Abs. 4
geändert 20-089
7 841.31 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.11.2008 01.01.2010 Erstfassung 09-62
Art. 10 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 14 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15
01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 15 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15 Abs. 4
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
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