Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
Nr. 325 Konkordat der Kantone der Nordwestund Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 * Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel
- Stadt, BaselLandschaft und Aargau (Stand 1. Januar 2008) schliessen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung
1 (BV) und Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
2 (StGB) sowie Art. 1 des Bundesgese
t- zes über das Jugendstrafrecht
3 mit dem Ziel, (JStG), – Strafurtei le verfassungsund gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen, – die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordi- nieren, zum Str afvollzugskonkordat der Nordwestund Innerschweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen. * K 2007 1843 und G 2007 333. Die Konkordatskonferenz, bestehend aus je einer Regierungsrätin oder einem Regierungsrat der elf Mitgliedskantone, beschloss den revidierten Konkordatsvertrag am
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006. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zum Konkordat mit Dekret vom
25. Juni 2007 (K 2007 1841). Die Referendumsfrist lief am 29. August 2007 unbenützt ab (K 2007
2349). Die Konkordatskonferenz beschloss am 2. November 2007, das Konk ordat auf den
1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.
1 SR 101
2 SR 311.0
3 SR 311.1
2 Nr.
325 I. Einleitung Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: a. Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurte
i- len in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. b. Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Unters u- chungshaft dienen. c. Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sankt ionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugend- lichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird. Art. 2 Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: a. Gesetzgebu ngsvorhaben im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs; b. Projekte für Neu, Aus, Umund Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheit
s- entzugs; c. Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Pl a- nung, Koordination oder Vollz ugsregeln Auswirkungen haben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz b
e- achtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständi- gen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse Art. 3 Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich: a. die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; b. der Erlass von Reglementen; c. die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d. unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid, welche Vol
l- zugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfül- len; e. die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen;
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3 f. der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausge
s- taltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt we
r- den können; g. die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; h. die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Ve
r- dienstanteils; i. die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen; j. die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von – Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wo
hn- und Arbeitsexternats; – Massnahmen für junge Erwachsene; k. die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen; l. die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Str afvollzugskonkordaten; m. die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n. die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt); o. die Wahl der Kontrollstelle; p. die Wahl der Fach kommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
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3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präside
n- tin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer au
s- serordentlichen Konferenz verlangen. .
4 Die Kon ferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präs
i- denten der Stichen tscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Art. 4 Präsidium Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen. Art. 5 Sekretariat
1 gung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat
4 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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325 a. bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollz ieht deren Beschlüsse; b. leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil; c. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats trag en die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl g
e- mäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grund- beitrag festlegen. Art. 6 Kontrollstelle Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnu
n- gen. Art. 7 Fachkonferenzen
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: – Fachkonferenz der Einweisungsund Vollzugsbehörden (FKE) – Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) – Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2 Die Fachkonferenzen dienen dem inter kantonalen fachspezifischen Erfahrungsund I
n- formationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Ve
r- fahren selbst. Art. 8 Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
2 Die AKP a. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf
- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Auftr
ä- ge; b. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erla
s- se ab.
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement.
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5 Art. 9 Unentgeltlichkeit Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Ko
n- kordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verf
ü- gung zu stellen. Art. 10 Fachkommission
1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62 d Abs. 2 StGB und b
e- zeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: a. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b. falls die Ge meingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vol
l- zugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugsl
o- ckerung erwogen wird.
3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement. III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen Art. 11 Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänder ung, Entbindung
1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugsei
n- richtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben dur ch Leistungsve
r- träge mit Dritten sicherzustellen: – Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) – geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB) – Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) – Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) – Einrichtungen für das Arbeitsund Wohnexternat (Art. 77a StGB) – Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) – Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
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3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder de- ren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf A
n- trag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbe stimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 e
r- folgen. IV. Personal Art. 12 Anstellung, Ausund Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgru ndsätze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeit
e- rinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus, Fortund Weiterbildung. V. Vollzugsbestimmungen Art. 13 Allgemeines
1 Die Kant one verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzufüh- ren.
2 Vorbehalten bleiben: a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollz ug zuständ
i- gen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c. der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, sowe it in den konkordatlich anerkan
n- ten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört; e. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Siche rheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungsoder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Art. 14 Einweisung, Versetzung
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
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2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren. Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
1 Die Kanton e, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurtei
l- ten bzw. die zum vorzeitigen Strafoder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den a
n- deren Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtu
n- gen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen. Art. 16 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompe- tenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten En
t- scheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vol
l- zugs plan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen: a. die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b. die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einric
h- tungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen. Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugsei
n- richtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolt en werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
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3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art.
27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbe it mit Lastenau s- gleich
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4 Für Vollzugsei nrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festz
u- legen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5. – pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zür- cher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998). (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einze
l- nen Vollzugskategorien massgebenden SollAuslastungen. Art. 18 Versicherungen
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags g
e- gen Unfall.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG Obligatoriums.
3 Kann im Unfalloder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, g
e- hen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/I V. Art. 19 Kostenbeteiligung
1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person n
a- mentlich: a. persönliche Anschaffungen; b. die Urlaubskosten; c. die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln; d. die Sozialversicherungsbeiträge; e. durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten; f. die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g. die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100. – pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des t
a- geweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohnund Arbeitsexternats.
5 G 2007 85 (SRL Nr. 15). Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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9 VI. Verschiedene Bestimmungen Art. 20 Vereinbarungen mit anderen Konkor daten und Kantonen
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen a
b- schliessen.
2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbe- reich des Konkordats berühren. Art. 21 Streitbeilegung
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die inte
r- kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen, die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz. Art. 22 Kündigung, Ausschluss
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalende
r- jahres durch schriftliche Erklärung an die K onferenz aus dem Konkordat austreten.
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausg
e- schlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vol lzugsaufgaben soweit nötig neu auf. Art. 23 Inkrafttreten Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.
6 Art. 24 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März 1959
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6 Die Konko rdatskonferenz beschloss am 2. November 2007, das Konkordat auf den 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.
7 G XV 503 (SRL Nr. 325)
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