Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit
Verordnung Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit über den Strafvollzug in Halbfreiheit vom 5. Februar 1979 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB
1 und § 289 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
2 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
§ 1
Halbfreiheit
1 Der letzte Teil des Vollzuges von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen kann in Halbfreiheit vollzogen werden.
2 Vorbehalten bleiben die externe Beschäftigung von Gefangenen während des ordentlichen Strafvollzuges sowie die Erleichterungen, welche Gefangenen wegen ihres Zustandes gewährt werden (Art. 37 Ziff. 3 Abs.
2 StGB).
§ 2
Vollzug
1 Der Strafvollzug in Halbfreiheit wird in einer freier geführten Anstalt oder Anstaltsabteilung, ausnahmsweise in einer Anstalt oder Anstaltsabteilung für den ordentlichen Strafvollzug durchgeführt.
2 Der Gefangene arbeitet tagsüber in einem Betrieb, der in der Regel nicht oder nicht ausschliesslich der Strafanstalt unterstellt ist. Die Nacht und die Freizeit verbringt er in der Anstalt bzw. Anstaltsabteilung.
§ 3
Voraussetzungen Der Strafvollzug in Halbfreiheit kann gewährt werden: a. wenn die Strafzeit 18 Monate oder mehr beträgt und der Gefangene mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst hat; b. wenn das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug es rechtfertigt; c. wenn anzunehmen ist, das Vertrauen werde nicht missbraucht; d. wenn der Strafvollzug in dieser Form erforderlich erscheint, um den Gefangenen nach der Entlassung in das normale Leben einzugliedern.
§ 4
4 Dauer Die Dauer des Strafvollzugs in Halbfreiheit beträgt in der Regel drei bis zwölf Monate und ist so festzusetzen, dass das Ende auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung des Gefangenen aus dem Strafvollzug fällt.
§ 5
Entscheid
1 Über die Gewährung des Strafvollzuges in Halbfreiheit entscheidet auf Gesuch hin oder von Amtes wegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement
5 . Dieses hört vor seinem Entscheid die Anstaltsleitung an.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
5 setzt die Vollzugsbedingungen und den Beitrag des Gefangenen an die Unterhaltskosten fest; es erlässt die nötigen Weisungen an den Gefangenen.
§ 6
Widerruf Wenn eine der Voraussetzungen für den Strafvollzug in Halbfreiheit wegfällt oder wenn sich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen vorhanden waren oder wenn die Vollzugsbedingungen und Weisungen vom Gefangenen nicht eingehalten werden, so wird die Rückversetzung in den ordentlichen Strafvollzug angeordnet.
§ 7
6 Rechtsmittel Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.
§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Vollzug der Halbfreiheit vom 14. Juli 1978
7
§ 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 5. Februar 1979 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Knüsel Der Staatsschreiber: Schwegler
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