Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (181.401)
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Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

1 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (vom 6. Juli 2011)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Personalveror dnung vom 11. Mai 2010 (PVO)
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich und Begriffe
Geltungsbereich
(§§
1 und 2
PVO)

§ 1.

1 Dieser Verordnung untersteh en Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Sinn von §§
4 und 5 PVO.
2 Sie gilt für besondere Arbeit sverhältnisse im Sinn von §
2 PVO, soweit das für diese massgebende Recht, die Personalverordnung, diese Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen.
3 Sie gilt für die Mitglieder des Kirchenrates si nngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kirchgemein
-
schaften und
Kirchgemeinde
-
verbände
3 PVO)

§ 2.

Als Kirchgemeinden im Sinn dies er Verordnung gelten auch: a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord nung
2 , b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Pfarrerinnen
und Pfarrer
in Institutionen

§ 2

a.
19 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutio nen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt kirchlichen Dienste sinngemäss, so fern diese Veror dnung nichts ande res bestimmt.
Tage, Wochen,
Monate

§ 3.

Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen a. als Arbeitstage die Arbeitstag e der massgebende n 5-, 5½- oder 6- Tage-Woche, b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.
2
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche B. Personalcontrolling und Stellenplan Personal controlling (§
9 Abs. 2 PVO)

§ 4.

1 Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestell
- ten gegliedert nach de n Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenord
- nung jeweils per 31. Dezember: a. Anzahl der Stellen sowie je de ren bewilligter u nd ausgeschöpfter prozentualer Umfang, b. Anzahl der Angestell ten und deren Pensen, c. Funktionen gemäss §
41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen, d. Jahreslohnsumme, e. Dienstjahre gemäss §
25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.
2 Die Kirchgemeinden teilen die An gaben gemäss Abs. 1 dem Kir
- chenrat auf dem zur Verfügung gestel lten Formular bis 31. März des Folgejahres mit.
3 Für Kirchgemeinden, die eine m Kirchgemeindeverband gemäss

§ 2 lit. b angehören, teilt dieser

dem Kirchenrat die Angaben gemäss Abs. 1 mit.
4 Der Kirchenrat wertet die v on den Kirchgemei nden und Kirch
- gemeindeverbänden zur Verfügung ge stellten sowie die innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste erhobenen Da ten aus. Er trifft gestützt auf die Ergebnisse der Ausw ertung und unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeinden, der Kirch gemeindeverbände und der Kirchen
- synode die erforderlichen Massnahmen. Stellenplan (§
10 PVO)

§ 5.

1 Der Stellenplan enthält insbesondere: a. die Anzahl der bewilligten Stel len sowie je deren ausgeschöpften prozentualen Umfang, b. die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungs
- plan, c. die Bezeichnung der Stellen gemäss Einreihungsplan und bei Bedarf eine präzisierende Funktionsbezeichnung.
2 Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung. b. Festsetzung und Bearbeitung

§ 6.

1 Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde, der Vorstand eines Kirchgemeindever bands dessen Stellenplan und der Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Lan
- Kirchgemeinden.
25
2 Die Zuordnung der Stellen gemäss §
5 Abs. 1 lit. b ist zu begrün
- den und mit den zu ihrer Überprüf ung notwendigen Unterlagen, ins
- besondere der St ellenbeschreibung, zu dokumentieren. a. Inhalt, Gliederung
3 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 Die Kirchenpflegen, die Vorstä nde von Kirchgemeindeverbän den und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.
4 Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bear beitung von Stellenplänen erlassen.
c. Aufsicht

§ 7.

Der Kirchenrat überwacht di e Einreihungsordnung und die Entwicklung des Persona lbestands der Landesk irche, von Kirchge meindeverbänden und der Kirchgemeinden.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis A. Begründung und Dauer
Stellen
-
ausschreibung
16 PVO)

§ 8.

1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.
2 Die Ausschreibung erfo lgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für eine Te ilzeitbeschäftigung , den beruflichen Wiedereinstieg und die Beschäftig ungsmöglichkeit von Personen mit einer Behinderung.
Bewerbung
17 Abs. 1
PVO)

§ 9.

27
1 Bewerberinnen und Be werber legen der Anstellungsinstanz Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf und Freiwilligenarbeit vor.
2 Die Anstellungsinstanz kann zusä tzliche Nachweise verlangen. Sie kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer vertrauensärztlichen Unters uchung abhängig machen.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestell te reichen der An stellungsinstanz im Rahmen des Bewerbungsverfahre ns einen Privatauszug und, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürf tigen Personen tätig sind, einen So nderprivatauszug aus dem Strafregis ter ein, die nicht äl ter als ein Jahr sind.
4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 3 entfällt, wenn sich im Personal dossier bei der Anstellu ngsinstanz ein Privatau szug und ein Sonderprivat auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
Stellen
-
beschreibung
19 PVO)

§ 10.

1 Die Anstellungsinstanz erlässt die Stellenbeschreibung gemäss §
19 PVO.
2 Der Kirchenrat kann Richtlin ien über den notwendigen Inhalt und die Gestaltung von Stel lenbeschreibungen erlassen.
4
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Fiktives Eintrittsdatum (§
25 PVO)

§ 11.

1 Zur Berechnung der Dienstjahre wird für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ungeachtet de r Zahl der Arbeitsverhältnisse ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt . Dieses bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Bere chnung der Dienstjahre zu berück
- sichtigenden Tätigkeit.
2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen u nbezahlten Urlaube n, deren Dauer im Einzelfall insgesamt drei Monate übersteigt, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit berücksichtigt wird.
3 Die Dauer der einzelne n anrechenbaren Arbe itsverhältnisse wird auf den Tag genau berechnet.
13
4 Die Anstellungsinstanz berechnet das fiktive Eintrittsdatum. Weisen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gleichzeitig mehrere Ar
- beitsverhältnisse bei Kirchgemeinden oder der Landeskirche auf, so ist diejenige Anstellungsinstanz zuständi g, die das erste Arbeitsverhältnis begründete. Anstellung im Stundenlohn

§ 12.

1 Eine Anstellung im Stundenlohn ist zulässig, wenn das durchschnittliche Pensum acht Stunden pro Woche nicht übersteigt. Dauert eine Anstellung nicht mehr als sechs Monate, so darf das durchschnittliche Pensum mehr al s acht Stunden pro Woche betragen.
2 Anstelle eines Stundenlohns kann in besonderen Fä llen eine pau
- schale Entschädigung pro Di enst vereinbart werden.
3 Im Übrigen erfolgen Anstell ungen im Monatslohn unter Fest
- legung eines Besc häftigungsgrads. Mehrzahl von teilzeitlichen Arbeits verhältnissen

§ 13.

Bestehen für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Angestellte oder einen Angestellten mehrere teil zeitliche Arbeitsv erhältnisse neben
- einander, so dürfen diese zusammen ein volles Pensum während längs
- tens zwölf Monaten um höchstens 20% übersch reiten. Vorbehalten bleiben §§
93–95 PVO und §
174 betreffend Nebe nbeschäftigungen. Anstellung durch Vertrag (§
2 Abs. 1 PVO)

§ 14.

1 Die Anstellung durch Ve rtrag ist zulässig für: a. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, b. Aushilfen, c. Praktikantinnen und Praktikanten, d. Lernende nach der Bundesgeset zgebung über die Berufsbildung, e. Angestellte gemäss §
2 Abs. 2 PVO und §
195.
2 Im Übrigen ist die Anstellung durch Vertrag nur ausnahmsweise und für Spezialfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwingend von der Personalverordnung und von di eser Verordnung abgewichen wer
- den muss.
5 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Weiter
-
beschäftigung

§ 15.

1 Die Anstellungsinstanz kann, sofern die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beru flichen Vorsorge dies nicht aus schliessen, ausnahmsweise die Weit erbeschäftigung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten über die Beendigung des Ar beitsverhältnis ses gemäss Art. 132 Abs.
2 der Kirchenordnung und §
26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus bewilligen, wenn a. die Nachfolge in der betreffende n Arbeitsstelle noc h nicht geregelt ist, b. die Aufhebung der betreffende n Arbeitsstelle absehbar ist, c. der Anstellungsinstanz Fachwiss en oder Erfahrung der betreffen den Person weiterhin zur Verfügung stehen sollen.
2 Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
b. Rahmen
-
bedingungen

§ 16.

23
1 Die Weiterbeschäftigung erfo lgt durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältniss es. Dessen Dauer beträgt höchstens ein Jahr. Es kann jeweils um dieselbe Dauer verlängert werden. §
23 Abs. 2 PVO findet keine Anwendung.
2 Eine Weiterbeschäftigung ist bis Ende des Monats zulässig, in dem Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte das 70. Altersjahr vollenden. Sie kann im Interesse der Anstellungsins tanz in begründeten Fällen über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgen, insbesondere für Stellvertretungen gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung.
3 Die während der Weiterbeschäft igung geleisteten Dienstjahre werden nicht angerechnet. §
25 PVO findet keine Anwendung.
4 Der Lohn darf den von derselbe n Anstellungsinstanz vor der Beendigung des Arbeitsver hältnisses gemäss Art.
132 Abs.
2 der Kir chenordnung und §
26 Abs.
2 lit. b PVO ausgerichteten Lohn nicht übersteigen.
14
5 Bei ganzer oder teilweiser Arbe itsunfähigkeit wegen Krankheit wird der Lohn während ei nes Monats weiter au sgerichtet. Bei Unfall gelten die Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversiche rung
11 .
6 Das Anstellungsverhält nis kann unter Einhalt ung einer Frist von einem Monat jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden. B. Beendigung
Entlassung aus
dem Pfarramt

§ 17.

1 Gewählte Pfarreri nnen und Pfarrer, die von ihrer Stelle zurücktreten wollen, reichen ihr Ge such um Entlassung aus dem Amt dem Kirchenrat mindestens drei Mona te vorher ein. Sie stellen der Kirchenpflege gleichzeitig eine Kopie ihres Gesuchs zu.
a. Grundsatz
6
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Der Kirchenrat entscheidet übe r den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Amt und regelt die Stellvertretung.
3 Bei einer Entlassung aus dem Amt gemäss Art.
132 Abs.
2 der Kirchenordnung zeigt der Kirchenrat dies den Pfarrerinnen und Pfar
- rern sowie der Kirchenpflege minde stens neun Monate im Voraus an. In einer Kirchgemeinde tätige Pf arrerinnen und Pfarrer teilen dem Kirchenrat mindestens sechs Mona te im Voraus den genauen Zeit
- punkt des Ausscheidens aus dem Amt mit. Stellenabbau, unverschuldete Entlassung (§
32 Abs. 2 lit. d PVO)

§ 18.

1 Beschliesst die Anstellungsins tanz einen Stellenabbau, so prüft sie alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbeson
- dere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduk
- tionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in Instit utionen sowie Angestellte, die von einem Stellenabbau betroffen sind, habe n bei der Neubesetzung anderer Stellen der Anst ellungsinstanz Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie aussenstehende Bewerberinnen oder Bewer
- ber. b. Information

§ 19.

1 Beschliesst die Anstellungsins tanz einen Stellenabbau, so informiert sie die betroffenen Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellten frühzeitig darüber und über die ge planten begleite nden Massnahmen.
2 Beabsichtigt sie Entlassungen, informiert sie die betroffenen Pfar
- rerinnen, Pfarrer und Angestell ten und stellt ihnen gemäss §
21 Abs. 1 Beratungsangebote zur Verfügung. Machen diese davon Gebrauch, so beachtet die Anstellungsinstanz ei ne Frist von sechs Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der An stellung, sofern dies die Verhältnisse gestatten. c. Sozialplan

§ 20.

1 Führt ein Stellenabbau bei mindestens zehn Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen oder Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter sc hlechteren Beding ungen, erarbeitet die Anstellungsinsta nz einen Sozialplan.
2 Die Anstellungsinstanz lädt betroffene Personalverbände und Per
- sonalvertretungen im Sinn von §§
101 und 102 PVO ein, zu einem Sozial
- plan vor dessen Verabschie dung Stellung zu nehmen. d. Begleit angebote

§ 21.

1 Die Anstellungsinsta nz vermittelt von einem Stellenabbau betroffenen Pfarrerinnen, Pfarre rn und Angestellten Beratungsange
- bote. Sie kann zudem im Einzelfall für Unterstützungsmassnahmen, insbesondere für Aus- oder Weiter bildungen oder psychologische Bera
- tungen, Beiträge bis Fr. 10 000 im Einzelfall sprechen.
2 Soweit die Kosten für Massnahmen gemäss Abs. 1 Fr. 5000 über
- steigen, werden sie zur Hälfte v on einer allfällige n Abfindung abgezo
- gen. In Härtefällen kann von dies er Regelung abgewichen werden. a. Massnahmen
7 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
e. Höhe der
Abfindung
43 Abs. 2
PVO)

§ 22.

1 Die Abfindung nach §
43 PVO wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ei n Zwölftel des zuletzt bezahlten Jah res-Bruttolohnes zuzüglich ständi ger Zulagen mit Lohncharakter.
2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhäl tnisse festgesetzt: Dienstjahre: 10–14
15–19
20–24 ab 25 Alter:
45–50
1–2
2–3
3–4
4–6
51–55
3–4
4–5
5–6
6–7
56–60
5–6
6–7
7–8
8–9 ab 61
7–8
8–9
9–10
10–12
3 Die Anstellungsinsta nz berücksichtigt neben den Gesichtspunk ten gemäss §
43 Abs. 2 PVO die Unterstü tzungspflichten und die finan ziellen Verhältnisse de r betroffenen Person.
f. Rück
-
forderung
44 Abs. 2
PVO)

§ 23.

Kommen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ihrer Infor mationspflicht gemäss §
44 Abs.
2 PVO nicht nach, so erkundigt sich die Anstellungsinstanz spätestens nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und ordnet die Rückzahlung an.
Austritts
-
gespräch

§ 24.

1 Die Anstellungsinstanz führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten vor dem Austritt aus dem Dienst einer Kirchgemeinde ode r der Landeskirche ein Austrittsgespräch.
2 Bei in einer Kirchgemeinde tätige n Pfarrerinnen und Pfarrern ist für das Austrittsgespräch zuständig: a. beim Ausscheiden aus dem Dien st einer Kirchg emeinde die Deka nin oder der Dekan, b. bei Entlassung gemäss Art. 13
2 Abs. 2 der Kirchenordnung, vorzei tigem Altersrücktritt oder Entlass ung altershalber die Kirchenrats präsidentin, der Kirchenratspräsi dent, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber. C. Standortbestimmung
Angestellte
84 PVO)

§ 25.

1 Die Mitarbeiterbeurteilung dient der Förderung des Per sonals und der Personalentwicklung , der Beurteilung von Leistung und Verhalten sowie der Überprüf ung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die vorgesetzte Stelle erhält von den Angestellten Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.
a. Zweck und
Gegenstand
8
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Gegenstand der Mitarbeiterbeurtei lung bilden insbesondere Fach
- kompetenz, Arbeitsausführung und Arbeitsergebnisse, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz, Zielerreichung und Zielvereinbarung sowie bei vorgesetzten Stellen die Führungskompetenz. b. Vorgehen

§ 26.

1 Eine Mitarbeiterbeurteilung findet unter Verwendung des von der Anstellungsinstanz bezeichneten Formulars statt: a. während der ersten zwei Dienst jahre jährlich, da nach mindestens alle zwei Jahre, b. auf Anordnung der vorgesetzten St elle oder auf Gesuch der oder des Angestellten, c. in denjenigen Fällen, in dene n die Personalverordnung oder diese Verordnung eine zusätzliche Mitarb eiterbeurteilung vorschreiben.
2 Die vorgesetzte Stelle bespricht die Mitarbeiterbeurteilung mit den Angestellten im Rahmen ei nes Beurteilungs- und Förderungs
- gesprächs.
3 Das Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung wird schriftlich fest
- gehalten und von beiden Seiten unt erzeichnet. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen die Mitarbeiterbeurtei
- lung eröffnet und das Gespräch gef ührt worden ist. Sie können eigene Bemerkungen anbringen.
4 Die Angestellten können eine Besprechung mi t der nächsthöhe
- ren vorgesetzten Stelle über die Mitarbeiterbeurteilung verlangen. Die Angestellten sind berechtigt, zu einer solchen Besprechung eine Per
- son ihres Vertrauens beizuziehen.
5 Das Ergebnis der Mitarbeiterbeurt eilung bildet Bestandteil der Personalakten. Die beurteilte Person erhält eine Kopie.
6 Die Beurteilung der Zielerreichung und der Abschluss einer neuen Zielvereinbarung erfolgen in der Regel jährlich. Abs. 2–5 sind sinn
- gemäss anwendbar. c. Beurteilungs verfahren

§ 27.

1 Die Anstellungsinstanzen regeln im Rahmen von §§
25 und
26 das Beurteilungsverfahren für ih re Angestellten. Dieses enthält Bewertungen entsprechend den Be urteilungsstufen «ungenügend», «genügend», «gut» und «sehr gut».
2 Der Kirchenrat stellt den Ki rchgemeinden ein Muster-Beurtei
- lungssystem zur Verfügung.
3 Die Angestellten erhalten Aufs chluss über die Grundlagen, die für die Mitarbeiterbeurteilung massgebend sind.
9 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Pfarrerinnen
und Pfarrer
85 PVO)

§ 28.

Das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standort bestimmung dienen der Begleitu ng und Förderung der Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrer pfarramtlichen Tätigkeit.
b. Fach- und
Evaluations
-
gespräch (§
85
Abs. 1 PVO)

§ 29.

1 Gegenstand des Fach- und Eval uationsgesprächs bilden die Erörterung der Arbe itssituation, die Erörterung von Leistung und Verhalten, die Sichtung und Evaluati on der pfarramtlichen Arbeit ent lang der vier Handlung sfelder gemäss Art.
29 Abs.
1 der Kirchenord nung, Fragen aus dem Bereich der Selbst- und Sozialkompetenz sowie die Zielerreichung und Zielvereinbarung.
2 Das Ergebnis des Fach- und Eval uationsgesprächs wird in Form einer Zielvereinba rung schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Es bildet Bestandt eil der Personalakten der für das Fach- und Evaluationsgesp räch zuständigen Stelle. Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine Kopie.
3 Ein Fach- und Evaluationsgesprä ch findet mindestens alle zwei Jahre statt.
4 Bei Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung tritt an die Stel le der Dekanin oder des Dekans in der Regel die vom Kirchenrat beze ichnete Stelle. Di ese kann zum Ge spräch die Präsidentin oder den Pr äsidenten der Kirchenpflege einer Kirchgemeinde beiziehen, in der di e Stellvertreterin oder der Stellver treter seit dem letzten Fach- und Evaluationsgesp räch tätig war.
22
c. Standort
-
bestimmung
85 Abs. 2
PVO)

§ 30.

23
1 Die Standortbestimmung finde t in Form eines Standort gesprächs statt. Dessen G egenstand bilden die individuelle Arbeits- und Zusammenarbeitssituati on in der Kirchgemeinde, die Arbeitsausfüh rung und die Arbeitsergebnisse sowie die Zielerreichung und Ziel vereinbarung.
2 Eine Standortbestimmung find et alle zwei Jahre statt.
14
3 Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern nimmt einmal pro Amts dauer die Dekanin ode r der Dekan an der Standortbestimmung teil. Auf Wunsch der Präsidentin oder des Präsi denten der Kirchenpflege oder der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Dekanin oder der Dekan auch an den weiteren Standortbestim mungen teilnehmen.
4 Das Ergebnis der Standortbestimm ung wird schriftlich festgehal ten und von den Beteiligten unterzeic hnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten der Kirche npflege. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhal ten eine Kopie, die Dekanin oder de r Dekan, sofern sie oder er am Gespräch teilgenommen hat.
a. Grundsatz
10
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche d. Gemeinsame Bestimmungen

§ 31.

1 Die Kirchenratspräsi dentin oder der Kirchenratspräsident führt einmal pro Amtsdauer das Fa ch- und Evaluationsgespräch mit den Dekaninnen und Dekanen. Ne ben den Gesichtspunkten gemäss

§ 29 Abs. 1 bildet das Amt der De

kanin und des Dekans, insbesondere hinsichtlich Fragen der Leit ung, Gegenstand des Gesprächs.
2 An der Standortbes timmung gemäss §
30 Abs. 4 mit der Dekanin oder dem Dekan nimmt die Vize dekanin oder der Vizedekan teil.
3 Der Kirchenrat stellt Vorlag en für das Fach- und Evaluations
- gespräch sowie für die Standortbes timmung zur Verfügung. Pfarrerin
- nen und Pfarrer erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Fach- und Evaluationsgespräch so wie die Standortbestimmung mass
- gebend sind. D. Datenschutz Personalakten

§ 32.

1 Personalakten im Sinn dies er Verordnung sind alle Doku
- mente, die sich mit Pfarrerinnen, Pf arrern und Angestellten sowie deren Arbeitsverhältnis befassen.
2 Zu den Personalakten gehören insbesondere: a. der Personalbogen und andere Akten mit Personalien und Anga
- ben über die persönlic hen Verhältnisse, b. Bewerbungsunterlagen, c. Akten, die im Rahmen des Anst ellungs- oder Wahlverfahrens an
- gelegt werden, wie zusätzlich eingeh olte Informationen, grafologi
- sche Gutachten, andere Eignung sabklärungen, Refe renzauskünfte, Aktennotizen über Einstellungsgesp räche, Auszüge aus dem Straf
- register und Leumundsberichte, d. Anordnungen sowie die dazugehörenden Akten, e. Akten über Lohn und Versicherungen, f. Akten über Ferien, Urlaube und andere Dienstaussetzungen sowie über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter, g. Mitarbeiterbeurteil ungen sowie Ergebniss e von Fach- und Evalu
- ationsgesprächen und Standortbestimmungen, h.
23 Akten über Aus- und Weiterbil dungen sowie die Karriereplanung, i. ärztliche Zeugnisse und Gutachten, j. Jahresabrechnungen der pe rsönlichen Zeitbuchhaltung, k. Korrespondenzen zwischen der Anstellungsinstanz sowie Pfarre
- rinnen, Pfarrern und Angestellten, l. Akten über besondere Er eignisse und Verfahren.
11 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 Die Personalakten sind verschlo ssen aufzubewahren sowie vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und Veränderungen durch unbefugte Personen zu schützen, insbesondere wenn sie zur Bear beitung von Per sonalgeschäften durch ve rschiedene Stellen vers andt werden müssen.
Personaldossier

§ 33.

1 Die Anstellungsinstanz führt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ein Personaldossier. Die Kirchenpflege und die Dekanin oder der Dekan führen für die in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen und Pfarrer je ein eigenes Pe rsonaldossier. Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands kann für Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellte, die in einer dem Kirchgemeindever band angehörenden Kirchgemeinde tätig sind, ein eigenes Personaldossier führen.
2 Das Personaldossier umfasst sämt liche Personalakt en einer Per son. Es kann elektronisch geführt werden.
23
3 Ausserhalb des Personaldossi ers dürfen keine Personalakten geführt werden. Ausgenommen sind Ak tennotizen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persön liche Arbeitshilfe oder Gedächtnis stütze bestimmt sind und anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer den dürfen. Sie sind zu vernichten, wenn a. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben, c. die betreffende Person die Stelle wechselt, d. seit der Erstellung zw ei Jahre vergangen sind.
4 Die Anstellungsinstanz bezeichne t die zur Führung der Personal dossiers zuständige Stelle und rege lt den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Personal dossier führen.
Aufbewahrung
von Personen
-
daten

§ 34.

Personaldossiers sind durch die zur Führung zuständige Stelle periodisch zu überprüfen. Personala kten, die weder für die Aufgabe dieser Stelle noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erstellung eines Arbeitszeugnisse s geeignet und not wendig sind, sind vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung zu vernichten.
Fallbegleitung

§ 35.

1 Die mit einer Fallbe gleitung gemäss §
38 Abs. 1 PVO zu sammenhängenden Date nbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, de n Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten.
2 Die Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) erarbei tet zu Beginn der Fallbegleitung zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder de m Angestellten und der Anstellungs instanz eine Vereinbarung über di e Bearbeitung de r persönlichen und medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten , der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht wer den können.
a. Grundsätze
12
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Die Begleitperson darf persönlic he und medizinische Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestell
- ten oder des Angestellten nur in a nonymisierter Form an die Anstel
- lungsinstanz weitergebe n. Ausgenommen sind Daten, die für arbeits
- platzbezogene Massnahmen der Wi edereingliederung notwendig sind.
4 Die Begleitperson informiert di e Anstellungsins tanz periodisch über den Stand der Fallführung, soweit dies für den Vollzug des Arbeits
- verhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgem einde tätigen Pfar
- rerinnen und Pfarrern sorgt der Kirc henrat für eine angemessene Infor
- mation der Kirchenpflege. b. Falldossier

§ 36.

1 Die Begleitperson führt für jede Fallbegleitung ein eigenes, von den Personalakten getrenntes Falldossier, das al le wesentlichen Informationen enthält. Dieses und die betreffenden Fallakten bilden nicht Teil der Pers onalakten gemäss §
32.
2 Die Bekanntgabe von Informati onen aus dem Fall dossier bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten. Es besteht kein Einsichtsrecht der Anstellungsinstanz.
3 Die Begleitperson informiert die Pfarrerin, den Pfarrer, die Ange
- stellte oder den Angestellten auf de ren Gesuch hin jederzeit über den Inhalt des Falldossiers.
4 Nach Abschluss der Fallbegleit ung bewahrt die Anstellungsins
- tanz das Falldossier für die Dauer vo n drei Jahren verschlossen im Per
- sonaldossier auf. Ein jederzeitige s Einsichtsrecht in das Falldossier steht nur der Pfarrerin, dem Pfarre r, der Angestellten oder dem Ange
- stellten zu. Elektronische Daten sammlungen

§ 37.

Die Bestimmungen über die Personalakten und Personal
- dossiers sowie über die Beschaff ung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personaldaten gelten auch fü r elektronische Datensammlungen. Elektronische Datenverarbei tungssysteme

§ 38.

1 Die Anstellungsinstanz kann für den Personalbereich elekt
- ronische Datenverarbeitungssystem e einsetzen. Dies e dienen insbe
- sondere der Lohnverarbeitung, de m Verkehr mit den Sozialversiche
- rungen und der zuständigen Einricht ung der beruflichen Vorsorge, der einheitlichen Anwendung des Persona lrechts, dem Personalcontrolling im Sinn von §
9 Abs.
1 PVO sowie der Erstellung von Personal- und Lohnstatistiken.
13 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
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2 In elektronischen Datenverarbeit ungssystemen gemäss Abs. 1 dür fen insbesondere folgende Persone ndaten von Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestellten bearbeitet werden: a. Name, Adresse, Te lefonnummer, E-Mail-Ad resse, Geburtsdatum und Zivilstand, b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederla ssungs- oder Aufent haltsstatus ausländisc her Staatsangehöriger, c. Geburtsdatum der Ehegattin, de s Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eing etragenen Partners, d. die notwendigen Daten zum Ve rkehr mit den Sozialversicherun gen und zur Erhebung der Quellensteuer, e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse, f. für den Bezug von Familien zulagen Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzul age ausgerichtet wird, g. Stellenbeschreibung, h. Stellenplan, i. Ausbildung und berufliche Laufbahn, j.
23 Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Wei terbildung, k. Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle, insbesondere Daten über Eintritt und Beschäftigungsd auer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zul agen und Zahlungsmodalitäten, l. Absenzen und Urlaube, m. Bezüge wie Amts- und Dienst wohnungen, Dienstkleider oder Schlüssel, n. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öf fentliche Ämter, o. Mitarbeiterbeurteilungen und Ergebnisse von Fach- und Evalua tionsgesprächen sowie Standortbestimmungen, p. weitere im Rahmen des Person alcontrollings notwendige Anga ben.
3 Die Anstellungsinstanz re gelt die Zugriffsrechte.
Benützung
technischer
Einrichtungen

§ 39.

1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlic hen Daten aufgezeichnet werden.
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
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181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pf arrern und Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.
4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzun
- gen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzu
- kündigen.
5 Vorbehalten bleiben §§
180–188.
3. Abschnitt: Lohn A. Allgemeine Bestimmungen Einreihungs plan (§
60 PVO)

§ 40.

1 Die Einreihung der Funktionen in den Kirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder meh
- rere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewer
- tung.
2 Massgebend für die Funktionsbewertung sind: a. vorausgesetztes Fachwissen, b. erforderliche Kenn tnisse von Strukt uren und Abläufen, c. geforderte soziale Kompetenzen, d. Denkrahmen und Schwierigkeitsgr ad in der Auftragserfüllung, e. Entscheidungsspielraum, f. Verantwortung bei der Auftragserfüllung und für die Zielerreichung. b. Funktions bereiche

§ 41.

1 Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirch
- gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion. Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.
2 Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche: a. Kirchgemeinden, b. Kirchgemeindeverbände, c. Kirchenleitung, d. Pfarramt, e. Gesamtkirchliche Dienste. c. Festlegung (§
61 Abs. 2–4 PVO)

§ 42.

1 Der Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirch
- gemeinden, in Kirchg emeindeverbänden und in der Landeskirche ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Beträge der einzelnen Lohnkl assen und Stufen sind im An
- hang 2 festgelegt. a. Stellen- einreihung
15 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
d. Pfarrerinnen
und Pfarrer

§ 43.

1 Die Zusatzklasse gemäss §
62 PVO steht für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zur Verfügung.
2 Die für Pfarrerinnen und Pfarre r zur Verfügung stehenden Lohn klassen werden in einem mit der Zusatzklasse verg leichbaren Umfang erweitert.
3 Die Beträge dieser Lohnklassen und die Stufen sind im Anhang 3 zu dieser Veror dnung festgelegt.
Anfangslohn
63 Abs. 1
PVO)

§ 44.

16
1 Die Anstellungsinstanz se tzt den Anfangslohn unter Be rücksichtigung von §
55 Abs.
1 und 2 PVO im unteren oder mittleren Bereich einer Lohnklasse fest.
2 Ausnahmen sind insbesondere möglich, a. wenn Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte für die betreffende Stelle über eine überdurchschni ttliche nutzbare Erfahrung oder ausgewiesene besonde re Fähigkeiten und Eignungen verfügt, b. wenn dies für die Gewinnung von geeigneten Pfarrerinnen, Pfar rern und Angestellt en unabdingbar ist.
3 Die Kirchenrat regelt die Fest setzung des Anfangslohns von Pfar rerinnen und Pfarrern.
Dienstkleider

§ 45.

1 Verpflichtet die Anstellungsi nstanz Angestellte, besondere Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgelt lich zur Verfügung oder leistet sie einen Beitr ag an die Anschaffungskosten.
2 Besteht keine Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so kann die Anstellungsinstanz Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestellten einen Beitrag an die Ansc haffungskosten gewähren.
3 Die Anstellungsinstanz re gelt die Einzelheiten.
Diensträume

§ 46.

Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berück sichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die ortsüblichen Mietzinse.
Mietwert (§
67
Abs. 1 und 2
PVO)

§ 47.

1 Die Anstellungsinstanz zieht den Mietwert für das Pfarr haus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung vom Lohn der berech tigten Person ab.
2 Der Kirchenrat überweist den Ki rchgemeinden den Mietwert für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die von in der Kirchgemeinde täti gen Pfarrerinnen und Pfarrern genutzt werden.
16
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Mitarbeit von Familienange hörigen und Drittpersonen

§ 48.

Erfordern die Aufgaben von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten eine Mi twirkung von Familienan gehörigen oder Dritt
- personen und überschreitet diese ein übliches Mass, so begründet die Anstellungsinstanz mi t diesen ein eigenes Anstellungsverhältnis. B. Individuell e Lohnerhöhungen Angestellte

§ 49.

Individuelle Lohnerhöhungen innerhalb einer Lohnklasse setzen eine Mitarbeiterbeurteilung voraus, die im verwendeten Beur
- teilungsverfahren mindes tens der Beurteilungss tufe «gut» entspricht und nicht mehr als ei n Jahr zurückliegt. b. Umfang

§ 50.

1 Die Anstellungsinstanz legt im Rahmen des Budgets den prozentualen Anteil der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen fest.
2 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse umfasst höchstens drei Stufen.
14 c. Zusatzklasse

§ 51.

1 Ein Wechsel in die Zusatzklas se kann erfolgen, wenn eine Mitarbeiterbeurteilung vorliegt, die im verwendeten Beurteilungs
- verfahren mindestens der Beurteilung sstufe «sehr gut» entspricht und nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
2 Bei einem Wechsel in die Zusatz klasse werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der Zusatz klasse addiert. Der neue Lohn wird in der Stufe oberhalb dieses Betrags festgesetzt.
3 Eine individuelle Lohnerhöhung i nnerhalb der Zusatzklasse um
- fasst höchstens eine Stufe. d. Stellen neubewertung

§ 51

a.
13
1 Bei der Neubewertung einer St elle wird der Lohn der oder des betreffenden Anges tellten neu festgesetzt.
2 Zum bisherigen Lohn werden 1,
2% des Minimums der neuen Lohnklasse addiert. Der neue Lohn wi rd bis zu vier Stufen oberhalb dieses Betrags festgesetzt. Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 52.

1 Der Kirchenrat kann Pfarreri nnen und Pfarrern im Rah
- men von §
50 eine indivi duelle Lohnerhöhung gewähren.
2 Die mittelfristige individuelle Lohn erhöhung bei Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht der durchschni ttlichen Lohnentwicklung bei den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter indivi
- dueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten. Er berücksichtigt dabei insbesondere da s gemäss §
25 PVO anrechenbare Dienstalter. a. Voraus- setzungen
17 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Weiterbildungs
-
pflicht
23

§ 52

a.
1 Die Anstellungsinstanz ka nn Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten im kirchenmus ikalischen, diakonischen und kate chetischen Dienst, die ihre Weiterbildungspflicht gemäss §
163 Abs.
5 nicht erfüllt haben, eine individue lle Lohnerhöhung ganz oder teilweise verweigern.
23
2 Die Nachgewährung der verweige rten individuellen Lohnerhö hung ist ausgeschlossen.
Termine

§ 53.

1 Termine für individuelle Lohne rhöhungen sind der 1. Januar und der 1. Juli.
2 Individuelle Lohn erhöhungen gemäss §
63 Abs.
3 PVO sind auf Beginn jedes Monats zulässig. C. Lohnzahlung
Teilzeit
-
beschäftigte

§ 54.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit einem teilzeitlichen Pensum werden entsprechend ih rem Beschäftigungsgrad entlöhnt.
Katechetinnen
und Katecheten

§ 55.

1 Die Lohnzahlung an Angestellt e im katechetischen Dienst erfolgt auf der Grundlage von Jahreslektionen.
2 Angestellte im katechetischen Dienst, die auf Beginn eines Unter richtsjahres ange stellt werden, beziehen den Lohn vom 1. August an. Bei der Beendigung des Anstellung sverhältnisses auf Ende eines Un terrichtsjahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
3 Bei Begründung oder Aufl ösung des Anstellungsverhältnisses im Verlauf des Unterrichtsjahres beginn t oder endet dieses mit dem ers ten oder letzten Unterrichtstag.
Auszahlung
59 Abs. 2
PVO)

§ 56.

1 Der Lohn wird monatlich in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.
14
2 Bei einer Anstellung im Stunde nlohn erfolgt die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in der von de r Anstellungsinstanz bezeichneten Zeitperiode geleistet worden sind , auf den Termin gemäss Abs. 1.
3 Lohnvorschüsse dürfen nur für de n laufenden Monat und im Fall einer Notlage der lohnberechtigten Person ausbezahlt werden. Sie sind von der Anstellungsinsta nz oder der von dies er bezeichneten Stelle schriftlich zu bewilligen.
b. Ein- und
Austritt

§ 57.

1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits verhältnisses im Verlauf eines M onats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Ta gen einschliesslich der Sonntage berechnet.
a. Im
Allgemeinen
18
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Bei Eintritt zu Beginn einer Wo che wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das E nde einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.
3 Bei Eintritt am ersten Arbeitst ag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Mona ts an, bei Austritt am letzten Ar
- beitstag eines Monats bis zum letz ten Kalendertag dieses Monats aus
- gerichtet.
13. Monatslohn

§ 58.

Der 13. Monatslohn wird zusa mmen mit dem Lohn für den Dezember ausgerichtet. Die Anstel lungsinstanz kann stattdessen den
13. Monatslohn in einem früheren Zeitpunkt oder je zur Hälfte Mitte und Ende Jahr ausrichten. b. Ausnahmen vom Anspruch

§ 59.

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf: a. Entschädigungen und weitere Ve rgütungen gemäss dem Reglement über die Entschädigungen an Mi tglieder und Beauftragte landes
- kirchlicher Behörde n und Kommissionen
4 , b. Zulagen gemäss §§
63–65, c. Ersatz von dienstlichen Auslagen, e. Vergütungen für Bereitschaftsdienst. D. Dienstaltersgeschenk Bemessung (§
69 Abs. 2 PVO)

§ 60.

1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäf
- tigungsgrad der letzten zehn beziehungsweise fünf Jahre.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellt e, die mit einem vollzeitlichen Pensum bei einer Anstellungsinstanz tätig sind, erhalten auf Neben
- beschäftigungen gemäss §
93 PVO, die sie bei ei ner Anstellungsinstanz ausüben, kein Di enstaltersgeschenk.
3 Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse mit einem teilzeitlichen Pensum bei mehreren Anstellungsinstanzen, wird das Dienstalters
- geschenk anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Fälligkeit und Bezug (§
69 Abs. 4 PVO)

§ 61.

1 Das Dienstaltersgeschenk wird am Ende des Monats fällig, in dem die Dien stjahre gemäss §
69 Abs. 2 PVO vollendet werden.
2 Der Urlaub kann in Abschnitte unt erteilt oder tageweise bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Die Anstellungsinstanz kann den Aufschub um höchstens ein weiteres Jahr bewilligen. a. Auszahlung
19 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 Die Dienstzeit während des Urla ubs wird angerechnet. Der Ver sicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
4 Stellvertreterinnen und Stellvertret ern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung sowie Angestellten im katechetischen Dienst kann ein Dienstaltersgeschenk ausnahmsweise ausbezahlt werden, wenn ein Bezug als bezahlter Urla ub aus amtlichen, dienst lichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich ist und die Auszahlung im Inte resse der Anstellungsi nstanz sowie der betr liegt.
13 E. Zulagen
Teuerungszulage
70 PVO)

§ 62.

1 Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf a. Jahreslöhnen oder Teilen davon, b. ständigen, wiederkehrende n Funktionszulagen gemäss §
72 PVO.
2 Vorbehalten bleiben die Löhne und Entschädigungen bei beson deren Arbeitsverhält nissen gemäss §
2 PVO und Arbeitsverhältnissen, bei denen der Lohn oder die Entsch ädigung durch be sondere Verein barung geregelt ist.
3 Die Teuerungszulage wird in de n Jahreslohn eingebaut. Der Kir chenrat passt die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen gemäss Anhang zur Personalverordnung so wie Anhängen 2 und 3 zu dieser Verordnung entsprechend an.
Familienzulage
71 PVO)

§ 63.

1 Der Anspruch auf Familienzu lagen richtet sich nach §
71 PVO sowie den massgebenden Be stimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
2 Die Familienzu lage wird bei Dienstau ssetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgeric htet, wenn das jährliche Erwerbsein kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeld leistungen unter die Mindest höhe gemäss Bundesrecht und kantona lem Recht fällt.
Funktions
-
zulagen
72 PVO)

§ 64.

1 Eine Funktionszulage gemäss §
72 PVO kann insbeson dere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden, a. deren Aufgaben, wie sie sich au s der Stellenbeschr eibung oder den Amtspflichten ergeben, durch die be stehende Einreihung nicht hin reichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerecht fertigt ist,
20
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche b. denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertr agen ist, sofern ein Unterschied von mindes
- tens zwei Lohnklassen in der Ei nreihung besteht, höchstens aber im Betrag der Lohndifferenz.
2 Funktionszulagen werden für di e Dauer der Ausübung der betref
- fenden Funktion ausgerichtet. Einmalzulagen und Leistungs prämien (§
73 PVO)

§ 65.

1 Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten anstelle von einmaligen Zula
- gen durch andere Anreize wie beza hlten Urlaub, Naturalgaben oder Umsatzbeteiligung belohnen.
2 Sie kann Zulagen im Sinn von §
73 PVO nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewähren. Termine

§ 66.

Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien sind nicht an die Termine für individuelle Lohn erhöhungen gemäss

§ 53 Abs. 1 gebunden.

4. Abschnitt: Ersatz von dienst lichen Auslagen und Sachschaden A. Dienstliche Auslagen Begriff

§ 67.

Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in Ausübu ng der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen. Grundsatz

§ 68.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte sind verpflichtet, ihre dienstlichen Auslagen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Ausübung der amtl ichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht not
- wendig sind, tragen sie selber.
2 Dienstliche Auslagen werden nach Ereignis und gegen Beleg ab
- gerechnet und vergütet. Die gemäss §
76 Abs.
1 zuständige Behörde kann Pauschalen festlegen, insbes ondere für regelmässig anfallende dienstliche Auslagen.
3 Der Kirchenrat kann für Pfarre rinnen, Pfarrer und Angestellte ein von der zuständige n Steuerbehörde genehm igtes Spesenreglement erlassen. Reisekosten

§ 69.

1 Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss §
76 Abs.
1 zu
- ständige Behörde kann in begründe ten Fällen die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen. a. Dienstreisen
21 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Pfarrerinnen, Pfarre r und Angestellte benützen für Dienstreisen die öffentlichen Verkehrsmittel.
3 Dienstreisen ins Ausland bedür fen vorgängig einer Bewilligung der gemäss §
76 Abs. 1 zuständigen Behörd e. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen ihrem Antrag ei n detailliertes Pr ogramm und eine Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss §
74 Abs. 1 kann ange messen erhöht werden.
b. Öffentlicher
Verkehr

§ 70.

1 Für Dienstreisen mit öffentli chen Verkehrsmitteln können im Bereich des Zürcher Verkehrsve rbundes Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.
2 Die gemäss §
76 Abs. 1 zuständige Be hörde kann an das Halbtax- Abonnement oder ein privates St recken-, Verbund- oder General abonnement Beiträge gewähren ode r solche Abonnemente zur Ver fügung stellen.
3 In den Fällen von Abs. 1 werden für Dienstreisen innerhalb der Schweiz Billette zur halben Taxe vergütet, wenn a. ein Beitrag an die Kosten eine s privaten Halbtax-Abonnements geleistet oder ein solches zur Verfügung gestellt wird, b. ein nicht kostendeckender Beitrag an ein privates Strecken-, Ver bund- oder Generalabonnement gelei stet wird, sofern die Dienst reise in dessen Geltungsbereich erfolgt.
4 Die Kosten für die Benützung ei nes Taxis werden nur in begrün deten Fällen vergütet , insbesondere wenn kein Angebot öffentlicher Verkehrsmittel besteht.
c. Flugzeuge

§ 71.

1 Bei Benützung von Flugzeugen sind di e günstigsten Flug verbindungen zu wählen.
2 Es werden die Reisekosten der g ünstigsten Kategorie entschädigt. In begründeten Fällen können ausnah msweise die Reis ekosten einer höheren Kategorie vergütet werden.
d. Private
Fahrzeuge

§ 72.

1 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wi rd oder die Verwendung der öffent lichen Verkehrsmittel unzumutbar is t oder solche nicht zur Verfügung stehen.
2 Die Vergütung erfolgt als Kilome terentschädigung. Sie entspricht den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwer bender bei der Steu ereinschätzung.
22
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Massgebend für die Kilometerentsc hädigung ist de r kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über de n üblichen oder vereinbarten Ar
- beitsort oder direkt nach den au swärtigen Arbeitsorten und von dort über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilome
- ter vergütet. Verpflegungs kosten

§ 73.

1 Die gemäss §
76 Abs.
1 zuständige Behörde kann Pfarre
- rinnen, Pfarrern und Angestellten Be iträge an die auswärtige Mittags
- verpflegung ausrichten, insbesonde re durch die vergünstigte Abgabe von Lunch-Checks.
2 Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätigk eiten werden vergütet, wenn die Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte können im amtlichen oder dienstlichen Interess e Drittpersonen einlad en. Sie dokumentieren zu
- handen der gemäss §
76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilneh
- mende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an der Einladung. Übernachtungs kosten

§ 74.

1 Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage ve rgütet. Aufgrund ör tlicher Gegeben
- heiten können ausnahmsweise die Ko sten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.
2 Vergütet werden die tatsächlic hen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen. Benützung von privaten IT-Mitteln

§ 75.

1 Die gemäss §
76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre
- rinnen, Pfarrern und Angestellten, di e ihre privaten IT-Mittel, nament
- lich Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, an ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen, eine ange messene Entschädigung oder einen Beitrag an die Anschaffungskosten leisten.
2 Die Anstellungsinstanzen könne n für Entschädigungen und Bei
- träge gemäss Abs. 1 Richtlinien erlassen. Zuständigkeit

§ 76.

1 Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§
68–75 sind zuständig: a. die Kirchenpflege bei Angestellt en der Kirchgemeinde und in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgem eindeversammlung und des Kirchen
- rates,
23 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 b. der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar rerinnen und Pfarrern Paus chalen im Sinn von §
68 Abs. 2 gemäss den Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lohn aus. Er stellt diese Pauschalen der betreffe nden Kirchgemeinde in Rechnung.
Abrechnung

§ 77.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte reichen der gemäss

§ 76 Abs. 1 zuständigen Behörde in der Regel quartalsweise eine Ab

- rechnung über dienstliche Auslagen ei n, sofern keine Pauschalen gemäss

§ 68 Abs. 2 geleistet werden.

2 Die Abrechnung beinhaltet nebe n den Belegen insbesondere An gaben über: a. Ort und Zweck des ausw ärtigen Aufenthalts, b. Dauer der Dienstreise, c. Reisekosten beziehung sweise Kilometerzahl, d. vergütungsberechtigte Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, e. Übernachtungskosten, f. weitere Auslagen.
3 Die gemäss §
76 Abs.
1 zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnungen gemäss Abs. 1 und die Zuständig keit für die Kontrolle dieser Abrechnungen fest. B. Sachschaden
Grundsatz

§ 78.

1 Kirchgemeinden und Landesk irche können Sachschäden, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer amtlichen oder dienst lichen Tätigkeiten erleiden, ganz oder teilweise ersetzen.
2 Sie können die Entschädigung bei Vorsatz oder gr ober Fahrlässig keit kürzen oder verweigern.
Privatfahrzeuge

§ 79.

Schäden an den anlässlich v on Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimm ungen der Versicherung gedeckt, die Kirchgemeinden und Landeskir che hierfür abgeschlossenen haben. Kirchgemeinden und Landeskirche tr agen den Selbstbehalt dieser Ver sicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt.
Zuständigkeit

§ 80.

Die Zuständigkeit von Kirc hgemeinden und Landeskirche im Rahmen von §§
78 und 79 richtet sich nach §
76 Abs. 1.
24
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
5. Abschnitt: Ferien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft A. Ferien Anspruch

§ 81.

Beziehen in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Ferien nicht wochen weise, so entsprechen fünfeinhalb Arbeitstage einer Ferienwoche. b. Katechetinnen und Katecheten

§ 82.

1 Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre Ferien während der örtlichen Schulferien. §§
83–90 sind nicht anwend
- bar.
2 Die zusätzliche Ferienwoche gemäss §
78 Abs. 1 PVO, die Ange
- stellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Alters
- jahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.
26 c. Teilzeitliches Pensum

§ 83.

Der Ferienanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig. Berechnet er sich nach Arbeitstagen, so wird er auf halbe Tage aufgerundet. d. Eintritts- und Austrittsjahr

§ 84.

1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Ver
- hältnis zur Dauer des Arbeitsverhält nisses im betre ffenden Kalender
- jahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet.
2 Die Anstellungsinstanz kann zu vi el bezogene Ferientage im Aus
- trittsjahr mit dem Lohn verrechnen oder eine Lohnrückforderung gel
- tend machen. e. Kürzung

§ 85.

1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei voll
- ständiger Dienstausset zung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhän
- gig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesen
- heit um einen Zwölftel gekürzt.
2 Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebs
- unfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkür
- zung nicht berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender Monate wieder das vor der Dien staussetzung massgebende Pensum geleistet wurde.
3 Für die Kürzung wird ein Brucht eil eines Tages auf den nächsten vollen oder halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden des folgenden Kalenderjahres. a. Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirch- gemeinde
25 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
f. Stundenlohn

§ 86.

Der Ferienanspruch von Ange stellten im Stundenlohn wird durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten: a. bei fünf Wochen Ferien im Jahr: 10,64%, b. bei sechs Wochen Ferien im Jahr: 13,04%.
Bezug

§ 87.

1 Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde täti gen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeit punkt der Ferien. Sie berücksichti gen dabei die Wünsche der Pfarre rinnen, Pfarrer und Angestellten so weit, als dies mit den Interessen der Kirchgemeinde bezi ehungsweise der Landesk irche vereinbar ist.
2 Die Ferien sind so zu beziehen, dass a. grundsätzlich zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen und auf das laufende Ka lenderjahr fallen, b. sich Pfarrerinnen und Pfarrer bezi ehungsweise Angestellte so weit als möglich gegenseitig vertreten können.
3 Ferien, die im laufe nden Kalenderjahr aus am tlichen, dienstlichen oder triftigen persönl ichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spätestens Mitte des fol genden Kalenderjahre s zu beziehen.
4 Ferien des laufenden Kalenderjahres können im Umfang von höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertra gen werden. Weiter gehende Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarre rn der Bewilligung de r Kirchenpflege und im Übrigen der Anstellungsinstanz.
b. Pfarrerinnen
und Pfarrer
in Kirch
-
gemeinden
20

§ 88.

25
1 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sorgen in Absprache mit der Präs identin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege für eine Stellvertretung während ihrer Ferien. Sie be dienen sich nach Möglichkeit der kollegialen Absprache mit anderen Pfarrerinnen und Pfarrern. In einem Pfarramt mit mehr eren Pfarrerin nen und Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig.
2 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich, so ersuchen Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirc henrat um eine Stellvertretung.
3 Die Kosten einer Ferienstellvertretung trägt die Kirchgemeinde, welche die Vertretung in Anspruch nimmt. Der Kirchenr at stellt dieser Rechnung. Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatte n, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgem einschaft zusammenleben, so über nimmt die Landeskirche die Kosten von Ferienstellvertretungen für den Sonntagsgottesdienst, soweit eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist, höchstens aber ents prechend dem Ferienanspruch der be treffenden Personen.
a. Grundsatz
26
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarr ämtern der Gesamtkirch lichen Dienste

§ 88

a.
19
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarräm
- tern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirch
- lichen Dienste vertreten sich während ihrer Ferien innerhalb ihres Seelsorgebereichs oder ihres Pfarramtes gegenseitig.
2 Ist eine gegenseitige Stellvertretung nicht möglich, so regeln Pfar
- rerinnen und Pfarrer in Instituti onen und in Pfarrämtern der Gesamt
- kirchlichen Dienste die Stellvertretung in Absprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer Kirchgem einde im Einzugsgebiet der Insti
- tution oder des Pfarramtes der Gesa mtkirchlichen Dienste tätig sind. Bei Pfarrämtern mit gemischter Tr ägerschaft erfolgt die Stellvertretung nach Möglichkeit durch die verant wortlichen Personen der weiteren Trägerinnen und Träger.
3 Ist eine Stellver tretung gemäss Abs.
1 und 2 nicht möglich, so ist der Kirchenrat um die Abordnung ei ner Stellvertretung zu ersuchen. c. Ruhetage, Krankheit und Unfall

§ 89.

1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.
2 Krankheits- und Unfalltage währen d der Ferien werden nicht als Ferien gerechnet, wenn sie durch ei n ärztliches Zeugnis belegt sind, das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt war. Abgeltung

§ 90.

1 Nicht bezogene Ferien werden nicht ausbezahlt. Ausgenom
- men bleiben a. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der massgebenden gesetzlichen oder vereinbarten Frist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus amtlichen, dienstlichen oder triftigen persönlichen Gr ünden vor Fristablauf nicht mehr bezogen werden konnten, b. Ferien, die beim Tod der anspru chsberechtigten Person noch nicht bezogen sind.
2 Die Auszahlung von Ferien beda rf der Bewillig ung der Anstel
- lungsinstanz. B. Urlaub Grundsatz

§ 91.

1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen
- heiten Urlaub im Umfang der notwe ndigen Zeit gewährt, so halten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angeste llte die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering.
27 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Zur Bestimmung eines nach Arbe itstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschä ftigungsgrad massgebend.
3 Liegen überwiegende amtliche ode r dienstliche Interessen vor, so kann die Gewährung von Urlaub ve rweigert oder es können Auflagen gemacht werden.
Bezahlter
Urlaub

§ 92.

1 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:
27 a. eigene Hochzeit ode r Eintragung der eige nen Partnerschaft drei Arbeitstage, b. Hochzeit oder Eintragung der Pa rtnerschaft eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater ode r Mutter ein Arbeitstag, c. Aufnahme eines Kindes in ein da uerhaftes Pflegeverhältnis in den ersten zwei Monaten seit Aufnah me des Kindes fünf Arbeitstage, d. Krankheit oder Unfall in der Familie,
1. wenn andere Hilfe fehlt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage pro Ereignis,
2. bei Familien mit eigenen Klei nkindern oder Kindern im schul pflichtigen Alter die notwendige Zeit, höchstens aber fünf Ar beitstage pro Ereignis,
3. wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage, e. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern drei Arbeitstage, f. Tod der Schwiegereltern, von Sc hwiegertöchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern die notwendige Ze it, höchstens aber zwei Arbeits tage, g. Tod von Grosseltern, Ehegatte n von Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln die notwendige Zeit, höchsten s aber ein Arbeitstag, h. Tod anderer Verwandter oder Dri tter die notwendige Zeit zur Teil nahme an der Beerdigung, höchs tens aber ein Arbeitstag.
2 Zur Familie gemäss Abs. 1 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 3 stehen.
3 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhält nisse sowie für die Kinder der eing etragenen Partnerin oder des einge tragenen Partners und der Lebenspa rtnerin oder des Lebenspartners, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehe gatten auch für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Lebenspartne rin oder den Lebenspartner.
a. Familiäre
Ereignisse
28
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche b. Persönliche Angelegen heiten

§ 93.

1 Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt: a. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit, b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, in der Regel höchstens fünf Arbeitstage, c. Wohnungswechsel ein Arbeitstag, d. An- und Abmeldung bei Be hörden die notwendige Zeit, e. Vorladungen vor Gericht oder vo r eine andere Behörde die not
- wendige Zeit.
2 Eltern können zur Begleitung ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten die notwendige Zeit beanspruchen, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.

§ 92 Abs. 3 gilt in gleicher Weise.

c. Personal verbände

§ 94.

1 Vorstandsmitgliedern von Intere ssenvertretungen der kirch
- lichen Berufe und von Personalvertr etungen wird für interne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.
2 Für Sitzungen mit den Anstellung sinstanzen wird die notwendige Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Ta gungen der betreffend en Organisation die notwendige Zeit, pro Ka lenderjahr aber höchstens drei Arbeitstage. d. Feuerwehr

§ 95.

1 Für die Teilnahme an Feue rwehrübungen und Kaderkur
- sen wird die notwendige Zeit ge währt, pro Kalenderjahr aber höchs
- tens 20 Arbeitstage.
2 Für Einsätze in Ernstfällen so wie Instruktorinnen und Instrukto
- ren wird die notwe ndige Zeit gewährt. e. Verschiedene Tätigkeiten

§ 96.

1 Für die leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in der La ndeskirche, in einer Kirchgemeinde oder in einer kultu rellen oder sozial en Organisation sowie in Jugend- und Sportkursen, einschliesslich de r hierfür notwen
- digen Aus- und Weiterbildung, wird die notwendige Ze it gewährt, pro Kalenderjahr insgesamt aber höchstens fünf Arbeitstage.
2 Funktionärinnen und Funktionären an kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Anläss en mit kantonaler, eidg enössischer oder inter
- nationaler Bedeutung wird die notwe ndige Zeit gewährt, pro Kalen
- derjahr aber höchstens zwei Arbeitst age. Für Teilnehmende an solchen Anlässen wird die notwendige Zeit bewilligt, pro Kalenderjahr höchs
- tens aber ein Arbeitstag.
29 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
f. Humanitäre
Einsätze

§ 97.

Für Einsätze im Rahmen fr iedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes, der Rett ungskette Schweiz, des Internatio nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK ) und von mit diesem verbunde nen Organisationen wird die notwendi ge Zeit gewährt, innerhalb von zwei Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.
g. Gesamtkirch
-
liche Aufgaben

§ 98.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Anges tellte können für die Erfül lung gesamtkirchlicher Au fgaben beurlaubt werden.
2 Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen Kirchgemeinde und der Landeski rche zu berücksichtigen.
3 Die Dauer der Beurla ubung wird den Dienstjahren gemäss §
25 PVO zugerechnet.
h. Weiter
-
bildung
23

§ 99.

23 Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und die individuelle Weiterbil dung kann im Rahmen von §§
163 und 164–
166 Urlaub gewährt werden.
i. Besondere
Fälle

§ 100.

Im Übrigen kann im erforderlichen Umfang Urlaub für wei tere Ereignisse und Fälle gewährt werden, insbesondere für die Erho lung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall sowie für die Durchführung besonder er Projekte und Studien.
Unbezahlter
Urlaub

§ 101.

Unbezahlter Urlaub kann ge währt werden, wenn die amt lichen oder dienstlichen Ve rhältnisse es gestatten.
Zuständigkeit

§ 102.

1 Die Anstellungsinstanz ist zuständig für die Gewährung von Urlaub. Sie berücksichtigt da bei die Anliegen v on Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
2 Der Kirchenrat nimmt bei in ei ner Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen und Pfarrern vorgängig Rück sprache mit der Kirchenpflege.
3 In den Fällen von §§
92–96 ist die Kirchenpflege zuständig. C. Abordnung
Begriff

§ 103.

1 Als Abordnung gilt jede De legation im amtlichen oder dienstlichen Interesse an eine Ve ranstaltung, namentlich an Konferen zen, Tagungen und Kongresse sowi e als Referentin oder Referent an Weiterbildungsveranstaltungen.
23
2 Eine Abordnung bedarf der Bewi lligung durch die Anstellungs instanz, wenn sie im Einzelfall mehr als fünf Arbeitstage beansprucht. Der Kirchenrat nimmt bei in eine r Kirchgemeinde tätigen Pfarrerin nen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.
30
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche D. Elternschaft Mutterschafts urlaub

§ 104.

1 Pfarrerinnen und Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschafts urlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunfts
- termin beginnt. Müssen Pfarrerinnen und Angeste llte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, so werden die letzten zwei Woch en vor der Niederkunft an den Mut
- terschaftsurlaub angerechnet.
2 Beantragen Pfarrerinnen und Ange stellte den Aufschub der Mut
- terschaftsentschädigung wegen längeren Spitalaufenthalts des neu
- geborenen Kindes im Sinn von Art.
16 c Abs.
2 des Bunde sgesetzes über den Erwerbsersat z für Dienstleistende und bei Mutterschaft
12
, so verschiebt sich der Beginn des be zahlten Mutterschaftsurlaubs ent
- sprechend. Haben Pfarrerinnen und Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder mussten sie ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbed ingter Beschwerden während der letzten zwei Wochen vor der Nieder kunft niederlegen, so wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
3 Nach dem Mutterschaftsurlaub ka nn der Beschäfti gungsgrad auf Gesuch der Pfarrerin oder der Angeste llten herabgesetzt werden, soweit die amtlichen oder dienstlichen Ve rhältnisse es zulassen. Gewählte Pfarrerinnen treten von ihrem Am t zurück. Sie können auf das redu
- zierte Pensum ne u gewählt oder vom Kirchenr at als Stellvertreterin
- nen angestellt werden.
16 Vaterschafts urlaub

§ 105.

27
1 Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater wie folgt bezahlter Urlaub gewährt: a. zehn Arbeitstage im ersten halben Lebensja hr des Kindes, b. zusätzlich fünf Arbeitstage im ersten Lebensjahr des Kindes.
2 Der Vater hat im ersten Lebensja hr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub.
3 Bei einer Mehrlingsgeburt steh t dem Vater der Urlaub gemäss Abs. 1 und 2 nur einmal zu.
4 Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ist auf di e amtlichen oder dienstlichen Ver
- hältnisse Rücksicht zu nehmen. Kündigungs schutz

§ 106.

1 Das Arbeitsverhältnis von Pf arrerinnen und Angestellten darf während der Schwangerschaft u nd in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht gekündigt werden. Die Kündigung während der Probezeit aus anderen Gr ünden bleibt vorbehalten.
31 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Bei befristeten Anstellungsverhält nissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austri ttsdatum, sofern die Anstellungs instanz nachweist, dass keine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen war.
3 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend si nd die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes be treffend schwangere Frau en und stillende Mütter
10 sinngemäss anwend bar.
Urlaub bei
Begründung
eines Pflege
-
kindverhältnisses

§ 107.

Bei der Begründung eines Pfle gekindverhältni sses im Hin blick auf eine spätere Adoption gelten §§
104 und 105 sinngemäss. Der Urlaub wird im Einzelfall festgelegt.
Besondere
Verhältnisse

§ 108.

Liegen im Einzelfall besondere Verhältnisse vor, so kann die Anstellungsinstanz eine angemessene Lösung treffen.
Zuständigkeit

§ 109.

Die Anstellungsinstanz ist zuständig für die Gewährung von Urlaub bei Elternschaft. Der Ki rchenrat nimmt be i in einer Kirch gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.
6. Abschnitt: Krankheit, Unfall und Tod
Begriff

§ 110.

Als Lohn im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten der vereinbarte Lohn gemäss §
56 Abs.
1 PVO zuzüglich der ständigen Zulagen mit Lohncharakter. A. Krankheit und Unfall
Meldung,
Arztzeugnis

§ 111.

1 Können Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte wegen Krankheit oder Unfalls ih re amtliche oder dienst liche Tätigkeit nicht uneingeschränkt ausüben, so melden sie dies der Anst ellungsinstanz so rasch als möglich.
2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Anstel lungsinstanz binnen angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Di e Anstellungsinstanz kann auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeug nis verlangen.
32
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jeweils zu Beginn der folgenden M onate oder gemäss be sonderer Weisung der Anstellungsinstanz weiter e ärztliche Zeugnisse ein.
4 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer informie
- ren gleichzeitig die Ki rchenpflege, Pfarrerinnen und Pfarrer in Institu
- tionen sowie Angestellte die vorgesetzte Stelle. Fallbegleitung (§
38 PVO)

§ 112.

1 Die Anstellungsinstanz hält Kontakt mit erkrankten oder verunfallten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
2 Sie klärt zusammen mit der Pfarrerin, dem Pf arrer, der Angestell
- ten oder dem Angestellten die Zw eckmässigkeit eine r Fallbegleitung (Case Management) ab: a. bei einer voraussichtl ich länger dauernden vollen oder teilweisen Dienstaussetzung innerhalb der ersten zwei Monate der Abwesen
- heit, b. bei Feststellung einer möglicherw eise länger daue rnden Leistungs
- einbusse in der amtlichen oder di enstlichen Tätigkeit, die auf Krank
- heit oder Unfall zurückgeführt werden kann. b. Voraus setzungen

§ 113.

1 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als zwei Monate oder hält die Leis tungseinbusse an und bestehen eine grosse Komplexität sowie ein hoher Koordinationsbedarf, wird gesund
- heitlich beeinträchtigt en Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in der Regel eine Fallbe gleitung angeboten.
2 Unterstützungshandlungen im Ra hmen einer Fallbegleitung bedür
- fen der ausdrücklichen Ei nwilligung durch die Pf arrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten.
3 Eine Fallbegleitung wird nich t angeboten oder eine bestehende Fallbegleitung wird abgebrochen, wenn a. die gesundheitliche B eeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie
- dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht mehr zulässt, b. die Lohnfortzahlung gemäss §
58 Abs. 1 PVO sowie §§
115 und 116 eingestellt worden ist, c. eine Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeit
- gebenden besteht, d. insgesamt ein Beschä ftigungsgrad von weniger als 25% besteht. c. Begleitperson

§ 114.

1 Für die Fallbegleitung wird der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten eine Begleitperson (Case Ma
- nagerin oder Case Ma nager) beigegeben. a. Abklärungen
33 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Die Begleitperson wirkt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Anstel lungsinstanz und weiter en betroffenen Stellen darauf hin, dass a. die Pfarrerin, der Pfarrer, die Angestellte oder der Angestellte möglichst rasch in die bisherige, allenfalls angepasste amtliche oder dienstliche Tätigkeit zurückkehr en oder eine neue Arbeitsstelle besetzen kann, b. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invaliditä t ganz oder teilweise aufgelöst werden muss.
3 Eine Fallbegleitung umfasst in der Regel eine Standortbestim mung, eine Zielverei nbarung, die Planung v on Unterstützungshand lungen und Massnahmen, die Durc hführung und Leis tungssteuerung sowie eine abschlie ssende Evaluation.
4 Die Begleitperson untersteht bezü glich der Informationen aus der Fallbegleitung dem Amts geheimnis gemäss Art.
22 der Kirchenord nung. Sie ist in der Fallbegleitung fachlich unabhängig und wahrt best möglich die Interessen der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder des Angestellten.
Lohnfortzahlung
58 Abs. 3
PVO)

§ 115.

1 Dienstaussetzungen wegen Kr ankheit oder wegen Unfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung
11 werden hin sichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Während der Dauer einer Dien staussetzung wegen Krankheit oder wegen Unfalls bleibt der ve rsicherte Lohn unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit der erkrankten oder verunfallten Person und von einer Lohnkürzung gemäss §
117 unverändert. Vorbehalten bleiben eine Änderung des Pensums der be treffenden Stelle, individuelle Lohn erhöhungen und Anpassungen des ve rsicherten Lohns aufgrund der massgebenden Bestimm ungen des Bundesrechts.
13
b. Wiederholte
Dienstaus
-
setzung, Teil
-
arbeitsfähigkeit

§ 116.

1 Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Unfalls bei einer erneuten Dienst aussetzung für die Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt.
2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechne t, in der Regel jedoch längstens bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.
3 Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erne ut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der volle Lohn während längstens drei er Monate weiter ausgerichtet.
a. Grundsatz
34
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Kürzung

§ 117.

1 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn kürzen, wenn Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte a. einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben oder diese die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, be sonderen Gefährdung sind, b. ein ärztliches Zeugnis nicht ode r nicht rechtzeitig einreichen, c. die zumutbare Mitw irkung verweigern, d. die Durchführung einer vertrauen särztlichen Untersuchung ver
- weigern oder verzögern.
2 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonde ren Gefährdung eingetreten sind, wird der Lohn in der Regel im gleich en Verhältnis gekürzt wie das Tag
- geld der obligatorischen Unfallversicherung. Anrechnung

§ 118.

1 Taggelder der Kra nkentaggeldversiche rung und der obli
- gatorischen Unfallversicherung steh en der Anstellungsinstanz zu und werden auf den Lohn angerechnet. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
- stellten ausbezahlt.
2 Taggelder der Invalidenversicher ung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen we gen Krankheit und Unfalls werden auf den Lohn angerechnet.
3 Bezieht die erkrankte oder verunfallte Person gemäss §
58 Abs. 2 PVO Taggelder der Krankentaggeldv ersicherung oder der obligato
- rischen Unfallversicherung, so wi rd der Lohn für die Dauer des Tag
- geldbezugs auf 80% des bish erigen Lohns festgesetzt.
13 b. Renten

§ 119.

1 Wird wegen Krankheit oder Un falls eine Rente der obli
- gatorischen Unfallversicherung, de r Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, so ist die Anstellungsinstanz berech
- tigt, den Lohn, den sie trotz fehl ender oder eingesch ränkter Arbeits
- fähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für den entsprechenden Zeitraum nachzuzahlenden Rente bei der betreffe nden Versicherung zurückzufordern.
2 Im Fall künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Anstellungsinstanz über die Anrechnung der Rente auf den Lohn.
3 Wurde die Rente vor der Begründ ung des Arbeit sverhältnisses mit der Anstellungsinstanz zugespro chen, so entscheidet diese im Rah
- men der Begründung des Arbeitsver hältnisses über die Anrechnung der Rente. a. Taggelder
35 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
4 Die Rente wird nicht angerechne t, soweit ihr Grund, namentlich eine herabgesetzte Leis tungsfähigkeit, oder di e Notwendigkeit häufi ger Arzt- oder Therapiebesuche bei der Festsetzung des Lohns berück sichtigt wurde oder sich nicht au f das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Ansprüche
gegenüber
Dritten

§ 120.

1 Erkrankte oder verunfallte Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte treten Schadenersatzansprüc he gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohns an die Anstell ungsinstanz ab und wirken bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mit.
2 Die Anstellungsinstanz kann im Fall der Weigerung den Lohn im entsprechenden Um fang gemäss §
117 Abs. 1 lit. c kürzen.
Gesundheits
-
kontrolle

§ 121.

1 Die Anstellungsinstanz kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine gesundhei tsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundhe itskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.
2 Sie kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, die bei Krankheit vorgesehenen Leis tungen verweigern.
Berufskrank
-
heit und
Berufsunfall

§ 122.

1 Bei Arbeitsunfähigkeit we gen Berufskrankheit und Be rufsunfalls im Sinn des Bundesges etzes über die Unfallversicherung
11 wird Pfarrerinnen, Pfarrern und An gestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wieder holte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die L ohnzahlung nicht zusammengezählt.
2 Vom dreizehnten Monat der Arbeit sunfähigkeit an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeits verhältnisses wegen Invali dität auf 80% reduziert.
3 Im Umfang der Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 gehen Ansprüche der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf die Anstellungsinstanz über.
b. Invalidität
und Tod

§ 123.

1 Übersteigt der Bruttolohn de obligatorischen Unfallve rsicherung versicherten Verdienstes, so kann die Anstellungsinstanz die von der obligatorischen Un fallversicherung festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Lohn ausrichten.
2 Komplementärrenten von Einricht ungen der beruflichen Vorsorge werden auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.
a. Grundsatz
36
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche c. Nicht obligatorisch Versicherte

§ 124.

Erleiden Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte, die nicht nach dem Bundesgesetz übe r die Unfallversicherung
11 versichert sind, im Rahmen ihrer amtlic hen oder dienstlichen Tätigkeit einen Berufs
- unfall, so erbringt die Anstellungsi nstanz die Leist ungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversi cherung, wenn die amtliche oder dienstliche Tätigkeit bei der Anstellungsinstanz nicht durch eine Unfall
- versicherung aufgrund einer anderen beruflichen Täti gkeit versichert ist. Kranken taggeld- und Unfall versicherung

§ 125.

1 Der Anstellungsinstanz obliegen namentlich: a. Betreuung von Krankentaggeld- und Unfallversicherungen, ins
- besondere der Verkehr mi t den Versicherungen, b. die allgemeine Information von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
- stellten, c. Übergabe der erforderlichen Wegleitungen zur Krankentaggeld- und Unfallversicherung an neu ei ntretende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, d. Information von neu eintretenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
- stellten darüber, ob sie für Ni chtberufsunfall versichert sind, e. schriftliche Information der au s dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung au sscheidenden Pfarrerinnen, Pfar
- rer und Angestellten über die not wendige Meldung an ihre Kran
- kenversicherung.
2 Die Anstellungsinstanz kann mit einem Kollektiv-Versicherungs
- vertrag zusätzliche Leistungen zur obligatorischen Unfallversicherung versichern.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung und einer Versicherung gemäss Abs.
2 zur Hälfte.
4 Die Anstellungsinstanzen schliess en für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach dem Bundesg esetz über die Unfallversicherung gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, eine Krankentaggeldversiche
- rung mit einer Leistungsdauer von
730 Tagen, einem Taggeld von 80% des versicherten Lohns und einer Wartefrist von mindestens 30 und längstens 90 Tagen ab. Sie legen di e Beiträge von Pfarrerinnen, Pfar
- rern und Angestellten an die Kra nkentaggeldve rsicherung im Rahmen

§ 100 Abs. 2 PVO fest.

14
37 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 B. Leistungen im Todesfall
Bemessung

§ 126.

1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet. Hinterbl iebenen von Pfarrerinne n, Pfarrern und Ange stellten wird der Lohn auch für di e beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befr istetes Anstellung sverhältnis weni ger lang gedauert, besteht der Anspru ch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.
2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vor ausgegangenen Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Di enstaltersgeschenks.
3 Die Anstellungsinstanz kann im Einzelfall fü r Hinterbliebene von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestel lten, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört habe n, sowie in anderen besonderen Fällen weiter gehende Leistungen festgelegen.
4 Als Hinterbliebene im Sinn dieser Bestimmung gelten: a. die überlebende Ehegattin oder de r überlebende Ehegatte der ver storbenen Person, b. die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte der ver storbenen Person, wenn sie oder er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre ge dauert hat und sie oder er durch den Todesfall einer im Schei dungsurteil zugesprochenen Unter haltsrente verlustig geht, c. die überlebende eingetragene Pa rtnerin oder der überlebende ein getragene Partner der verstorbenen Person, d. die Partnerin oder de r Partner einer eheä hnlichen Le bensgemein schaft der verstorbenen Person, auch unter Personen gleichen Ge schlechts, wenn folgende Beding ungen kumulativ erfüllt sind:
1. beide Partner sind we der verheiratet, noch führen sie eine ein getragene Partnerschaft, noch best eht zwischen ihnen eine nahe Verwandtschaft,
2. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todesfalls nachwe isbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden,
3. die gegenseitige Unterstützungsp flicht wurde schriftlich verein bart und die Vereinbarung wurd e innert dreier Monate nach dem Todesfall der Anstell ungsinstanz eingereicht,
38
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche e. Kinder und Stiefkinder der versto rbenen Person, für deren Unter
- halt sie zur Hauptsache aufgekomme n ist, sowie Kinder, welche die verstorbene Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie
- hung aufgenommen hat, sofern die Kinder und Stiefkinder
1. das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
2. das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in der Aus
- bildung oder wegen kör perlicher oder geis tiger Gebrechen bis zu höchstens einem Dri ttel erwerbsfähig sind.
7. Abschnitt: Militär-, Bevölk erungsschutz- und Zivildienst Obligatorischer Militär- und Bevölkerungs schutzdienst, Zivildienst (§
57 Abs. 2 PVO)

§ 127.

1 Pfarrerinnen, Pfar rer und Angestellte erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligator ischen Militär- und Bevölkerungs
- schutzdienstes oder wegen Zi vildienstes den vollen Lohn.
2 Als obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu de nen Dienstpflichtige gemäss der Bun
- desgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Bevölkerungsschutz
- dienst oder von Rotkreuzdienst gemeldet haben.
3 Der Kirchenrat legt die Vorau ssetzungen für die Rückforderung des Lohnes fest, falls die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Mili
- tär-, Bevölkerungsschutz- oder Zi vildienstes oder wegen Rotkreuz
- dienstes bei Auflösung des Arbeitsv erhältnisses die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Anstellungsins tanz überschreitet. Freiwilliger Militär- und Bevölkerungs schutzdienst

§ 128.

1 Für freiwilligen Militär- und Bevölkerungsschutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuzdienst ist die Zustimmung der Anstellungsinstanz erford erlich. Diese wird erteilt, wenn die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
2 Die Ausrichtung des Lohns richtet sich nach §
127 Abs.
1 und 3. Meldepflicht, Dienst verschiebung

§ 129.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte melden bevorste
- hende Militär-, Bevölkerungsschutz- , Rotkreuz- und Zivildienstleistun
- gen so früh als möglich der Anstellungsinstanz.
2 Beeinträchtigt die Dienstleistung die Erfüllung des amtlichen oder dienstlichen Auftrags erheblich, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte auf Wunsch der Anstel lungsinstanz ein Gesuch um Ver
- schiebung des Dienstes einzureichen.
39 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Erwerbsersatz

§ 130.

1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus gerichtete Entschädigung steht der Anstellungsinstanz zu. Ist der Lohn anspruch von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten niedriger als die Entschädigung, so wird ihnen der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angeste llte übergeben der Anstellungs instanz die zur Geltendmachung de s Erwerbsersatze s und von Unter stützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
8. Abschnitt: Arbeitszeit A. Pfarrerinnen und Pfarrer
Pfarrerinnen
und Pfarrer in
Kirchgemein
-
den (§
91 PVO)

§ 131.

1 Die zeitliche Beanspruchung der in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer rich tet sich nach den Erfordernissen des Pfarramtes als umfassender Di enst im Rahmen der Landeskirche und nach den Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung.
2 Die zeitliche Beanspruchung orie ntiert sich an einer 5½-Tage- Woche.
3 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der Erfordernisse des Pf arramtes und der Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung in der Ei nteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Kirchenpflege fest.
4 Der Kirchenrat kann in einer Ki rchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, auf Vert rauensbasis eine persönliche Zeit buchhaltung zu führen.
b. Freisonntage

§ 132.

1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Le bensgemeinschaft zusammenleben, so haben sie Anspruch auf
25 : a. einen Freisonntag für jede Feri enwoche entsprechend dem Ferien anspruch gemäss §
78 PVO, b. vier Freisonntage im Kalenderjahr, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen, c. einen Freisonntag unmi ttelbar nach der Leistung obligatorischen Militär- und Bevölkerungsschutzdiens tes, sofern der Dienst ununter brochen mindestens fünf Tage daue rt und erst am vorangehenden Freitag endet, d. einen Freisonntag unmittelbar na ch der Leitung eines Lagers oder einer vergleichbaren Ve ranstaltung im Rahmen der religionspädago gischen Module, sofern diese ununterbrochen mindestens fünf Tage dauern und erst am vora ngehenden Freitag enden.
a. Im
Allgemeinen
40
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf einen Freisonntag be i einer Dienstleistung als Armee
- seelsorger von mindestens fünf T agen pro Kalenderjahr und einen wei
- teren Freisonntag bei ei ner Dienstleistung al s Armeeseels orger von zehn und mehr Tage n pro Kalenderjahr.
3 Die Kirchenpflege sorgt dafür, da ss in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer unter Einbe zug des Ferienanspruchs gemäss

§ 78 PVO und des Anspruchs auf Frei

sonntage gemäss Abs. 1 und 2 die Möglichkeit haben, durchschnittlic h einmal im Monat einen Freisonn
- tag zu beziehen.
4 Die Stellvertretung bei Bezug eine s Freisonntags ri chtet sich nach

§ 89 Abs.

2 PVO, §
88 Abs.
1 und 2 dieser Verordnung sowie §§
76–80 der Verordnung über das Pfar ramt in der Landeskirche
7 .
5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen trägt die Kirch
- gemeinde. Vorbehalten bleibt §
88 Abs. 3. c. Ausgleich

§ 133.

Für Arbeitszeit, die über die zeitliche Beanspruchung ge
- mäss §
131 Abs.
2 hinaus geleistet wird, besteht kein Anspruch auf Zeitausgleich oder Vergütung. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

§ 134.

20
1 Die Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti
- tutionen wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen bestimmt. Sie wird nach Massgabe der na chfolgenden Bestimmungen und der Interessen der betreffenden Institution flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben ab
- weichende Beschlüsse de r Anstellungsinstanz.
2 Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Sie wird auf höchs
- tens sechs Arbeitstage verteilt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Inst itutionen sind berechtigt, wöchent
- lich mindestens einen arbeitsfreie n Tag zu beziehen. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Anstellungsinstanz fest.
4 Die jährliche Arbeitsz eit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
2496 Stunden (52 Wochen
48 Stunden). Bei eine m teilzeitlichen Pen
- sum wird die jährliche Arbeitszei t aufgrund des betreffenden Beschäf
- tigungsgrads ermittelt. Für die Be rechnung der Netto-Jahres-Arbeits
- zeit werden der individuelle Ferien anspruch und die auf einen Wochentag fallenden Ruheta ge gemäss §
135 Abs. 1 in Abzug gebracht.
5 Die tägliche Sollzeit gemäss §
140 Abs. 2 darf 9 Stunden 36 Minu
- ten nicht überschreiten . Im Übrigen sind §§
140–146 und 150 anwend
- bar. a. Im Allgemeinen
41 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
b. Bereitschafts
-
dienst

§ 134

a.
19
1 Zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss §
134 Abs. 2 ist der vorgeschriebene oder nach den örtl ichen Verhältnissen vorgesehene Bereitschaftsdienst zu leisten. Der Kirchenrat kann dessen Umfang festlegen.
2 Der Bereitschaftsdienst ist zusä tzlich zur Sollzeit gemäss §
134 Abs.
5 zu leisten. Er gilt als Bereitschaftsdienst gemäss dieser Bestim mung, wenn er ausserhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird.
3 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes gelten als Arbeitszeit.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer in Inst itutionen organisieren den Bereit schaftsdienst so, dass die seelsorgliche n Dienste in der Institution inner halb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet sind.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer in Instit utionen vertreten sich im Bereit schaftsdienst gegenseitig. Sie könne n die Unterstützung von Pfarrerin nen und Pfarrern beiziehen, die in Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der betreffenden Institution tätig si nd. Diese sind nicht verpflichtet, Bereitschaftsdienst in einem Pfarra mt in Institutionen zu leisten.
Ruhetage

§ 135.

1 Trifft der Kirchenrat in be sonderen Fällen keine abwei chende Regelung, so gelten Neujah rstag, Berchtoldstag, Ostermontag,
1. Mai, Pfingstmontag, 1. August und zweiter Weihnachtstag sowie wei tere Tage nach örtlichem Gebrauch als zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, soweit diese Tage nich t auf einen Sonntag oder einen kirch lichen Feiertag fallen, an dem gemäss Art. 53 der Kirchenordnung Gottesdienst zu halten ist.
2 Zusätzliche ganze oder halbe R uhetage, die auf einen Samstag oder Sonntag sowie bei Pfarrerinn en und Pfarrern mit einem teilzeit lichen Pensum auf einen Tag ausserhalb der abgesprochenen Arbeits tage fallen, werden nicht nachgewährt. B. Angestellte
Grundsätze

§ 136.

1 Die Arbeitszeit der Angestel lten beträgt 42 Stunden pro Woche. Sie wird grunds ätzlich auf fünf Tage ver teilt. Samstag und Sonn tag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verh ältnisse arbeits frei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feie rtagen zu leisten haben.
2 Die Arbeitszeit wird nach Mass gabe der nachfolgenden Bestim mungen flexibel gestaltet. Vorbehal ten bleiben abweichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.
42
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Die jährliche Arbeitsz eit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
2184 Stunden (52 Wochen
42 Stunden). Bei eine m teilzeitlichen Pen
- sum wird die jährliche Arbeitszei t aufgrund des betreffenden Beschäf
- tigungsgrads ermittelt. Für die Be rechnung der Netto-Jahres-Arbeits
- zeit werden der individuelle Ferien anspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeit szeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.
4 Die Anstellungsinstanz regelt di e Dauer der Arbeitszeit in beson
- deren Fällen.
5 Die Anstellungsinstanzen könne n weitere Regelungen zur flexib
- len Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlas
- sen. Katechetinnen und Katecheten

§ 137.

1 Die Arbeitszeit von Angestellten im katechetischen Dienst richtet sich nach der ordnungsgemä ssen Erfüllung der Unterrichtsver
- pflichtung im Rahmen der religion spädagogischen Module, nach den weiteren Berufspflichten sowie nach der obliga torischen und freiwilli
- gen Weiterbildung
23 .
2 Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 28 Wo
- chenlektionen. Eine Lekt ion dauert 45 Minuten.
3 Die Unterrichtsvorbereitung, die Zusammenarbeit in der Kirch
- gemeinde, mit den Eltern und ande ren Erziehungsberechtigten sowie mit der Kirchenpflege und die Erledigung admi nistrativer Arbeiten finden unabhängig vom Pensum in de r unterrichtsfreien Zeit statt und bilden Bestandteile der Lektionen gemäss Abs. 2.
4 Die Weiterbildung
23 ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr berech tigt zu keinen zusätzlichen Lohn
- ansprüchen.
5

§§

136, 139 Abs. 2–4 und 1
40–151 sind nicht anwendbar. Ruhetage

§ 138.

1 Sofern der Kirchenrat in be sonderen Fällen keine abwei
- chende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen a. als zusätzliche ganze oder halb e Ruhetage Neujahrstag, Berchtolds
- tag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Ma i, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. Au
- gust, Nachmittag des 24. Dezember , erster und zweiter Weihnachts
- tag sowie weitere Tage na ch örtlichem Gebrauch, b. als Arbeitstage mit einer reduzi erten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahr t sowie der Silvester; an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege
- lungen, auf 15.00 Uhr festgesetzt.
2 Für die Ruhetage von Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Sonntagen und kirchlichen Feie rtagen leisten, gelten Abs.
1 lit.
b und §
135 Abs. 1. a. Grundsatz
43 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
b. Nach
-
gewährung

§ 139.

1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nich t nachgewährt. Die gleiche Rege lung gilt sinngemäss für Anstellungsverhältnisse, in denen am Samstag oder Sonntag voll- oder teilze itlich gearbeitet wird.
2 Teilzeitbeschäftigten wird unabhä ngig von der ge wählten Regel arbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Der Kirchenrat berechnet je weils zu Jahresbeginn di e auf solche Tage ent fallenden Stunden.
3 Angestellten im Stundenlohn we rden Ruhetage mit einem Zu schlag von 4% auf dem Stundenlohn abgegolten.
4 Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonnta gen und kirchlichen Feiertagen leiste n, ist wöchentlich mindestens ein freier Tag zu gewähren. Ausserhalb ihrer Ferien haben sie im Kalen derjahr Anspruch auf vier Freisonntag e, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen. Die Anstellungsinstanz kann zusätz liche Freisonntage gewähren.
5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen gemäss Abs.
4 trägt die Anstellungsinstanz.
Tagesrahmen,
Sollzeit, Regel
-
arbeitszeit

§ 140.

1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Ze it zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.
2 Sollzeit ist diejenige Arbeitsz eit, die gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und gemäss dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die täg liche Sollzeit dient zur Berechnu ng des Arbeitszeitsaldos und darf
8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.
3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auf teilung der wöchentl ichen Arbeitszeit.
4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Ve rhältnisse ver einbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschrän ken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
Pausen

§ 141.

1 Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindeste ns 30 Minuten einzuhalt en. Sie gilt nicht als Arbeitszeit.
2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
44
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Arbeitszeitsaldo

§ 142.

1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste
- ten anrechenbaren Arbeitszei t abzüglich der Sollzeit.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gi lt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss

§§

92–100 und von Abordnungen gemäss §
103.
3 Im Tag sind grundsätzlich höchs tens 14 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungs
- instanz ausgedehnt werden.
4 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von Arbeitszeit, die im Rahmen v on besonderen Angeboten und Veran
- staltungen geleistet wird. b. Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes

§ 143.

1 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages
- rahmens oder des Arbeitsplatzes ge leistete Arbeitszeit kann mit Zu
- stimmung der Anstellungsinstanz auf den Arbeitszeitsaldo angerech
- net werden.
2 Bei Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, erfolgt für die an sol
- chen Tagen innerhalb des Tagesrahm ens geleistete Arbeitszeit stets eine Anrechnung. Die Anstellungsins tanz bezeichnet die betreffenden Dienste. c. Bezahlter Urlaub

§ 144.

Bei bezahltem Ur laub gemäss §§
92–100 wird die tatsäch
- liche Abwesenheit, höchste ns aber die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Der beza hlte Urlaub darf den Arbeitszeit
- saldo nicht erhöhen. d. Ausgleich

§ 145.

1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halb en Tagen ausgeglichen werden.
2 Pro Kalenderjahr dürfen insges amt höchstens 15 ganze Arbeits
- tage ausgeglichen werden. Der Ausgleichsanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig.
3 Die Anstellungsinstanz kann einen höheren Kompensationsrah
- men vorsehen oder diesen nach Ma ssgabe der dienstlichen Verhält
- nisse einschränken. e. Übertragung, Ausgleich und Vergütung

§ 146.

1 Der Arbeitszeitsaldo ist nach Möglichkeit innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen. Mit dem Jahreswechsel darf ein positi
- ver oder negativer Arbeitszeitsal do im Umfang der Sollzeit von höchs
- tens zwei Arbeitswoc hen übertragen werden. a. Grundsatz
45 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Ein den Umfang gemäss Abs. 1 übersteigender positiver Arbeits zeitsaldo verfällt am Jahresende. Die Anstellungsinstanz kann dessen Übertragung oder Auszahlung bewilli gen, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kalenderjahres aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persön lichen Gründen nicht möglich war. An gestellten ab Lo hnklasse 15 wird ein positiver Arbeitszeitsaldo nur au sbezahlt, wenn er mehr als 120 Stun den beträgt.
16
3 Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit dem Ferien guthaben oder geleisteten Überstunden verrechnet.
4 Bei Auflösung des Anstellungsver hältnisses ist der Arbeitszeit saldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsal dos richtet sich nach Abs.
2. Sie erfolgt ohne Zuschlag. Die Anstellungsinsta nz kann einen negativen Arbeits zeitsaldo mit dem Lohn verrechnen.
16
Überstunden

§ 147.

1 Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleiste t wird, wenn dadurch die Sollzeit überschritten wird.
2 Überstunden sind durch die Anstel lungsinstanz schriftlich anzu ordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu genehmigen.
3 Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1 und 2 geleistete Arbeitszeit im Ra hmen des Arbeitszeitsaldos gemäss

§§

142 und 143 berücksichtigt.
b. Ausgleich

§ 148.

1 Überstunden sind durch Gewährung entsprechender Frei zeit nach Möglichkeit innerhalb dr eier Monate nach ihrer Entstehung auszugleichen. Ausserhalb des Tagesrahme ns gemäss §
140 Abs. 1 geleis tete Überstunden sind so rasc h als möglich auszugleichen.
2 Ist ein Zeitausgleich aufgrund der dienstlichen Verhältnisse nicht möglich, werden Überstunden ausnahmsweise vergütet.
c. Zuschlag und
Vergütung

§ 149.

1 Angestellten bis Lohnklasse
11 wird für Überstunden bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag und bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25% gewährt.
2 Der massgebende Stundenansatz fü r die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden
1
2184 des Jahreslohns.
3 Pro Kalenderjahr werden höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Anstellungsinstanz kann ausnah msweise eine höhe re Stundenzahl vergüten.
a. Begriff
46
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Zeit buchhaltung

§ 150.

1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön
- liche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die vorgesetzte Stelle ka nn jederzeit Einblick in diese Zeit
- buchhaltung nehmen.
2 Die Angestellten verantworten die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhal
- tung. Sie erstellen jeweils per M onats- und Jahresende eine Abrech
- nung und unterzeichnen diese. Die vo rgesetzte Stelle bestätigt deren Kenntnisnahme durch ihr Visum.
3 Die Angestellten verwenden für die persönliche Zeitbuchhaltung die von der Anstellungsinstanz zur Verfügung gestellten Mittel.
4 Die Anstellungsinstanz kann ih ren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterf assung einführen. Bereitschafts dienst

§ 151.

1 Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.
2 Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben.
3 Der am Arbeitsort geleistete Be reitschaftsdienst und die im Rah
- men eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten als Überstunden, sofern di e Voraussetzungen gemäss §
147 erfüllt sind. Im Übrigen werden sie auf de n Arbeitszeitsaldo angerechnet.
4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdien ste ausserhalb des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.
20 Öffnungszeiten

§ 152.

1 Die Kirchenpflegen regeln die Öffnungszeiten der Dienste der Kirchgemeinde, der Kirchenrat jene der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Die Kirchenpflegen und der Kirche nrat können die Dienste der Kirchgemeinde beziehung sweise die Gesamtkirchlichen Dienste wäh
- rend allgemeinen Fes ttagspausen, insbesondere über Weihnacht und Neujahr, oder in Ferienzeiten ganz oder teilweise schliessen. Die wäh
- rend solchen Schliessungen ausfal lende Arbeitszeit unterliegt grund
- sätzlich dem Zeitausgleich.
9. Abschnitt: Weiterbildung
23 A. Allgemeine Bestimmungen Begriffe

§ 153.

1 Im Rahmen der Fortbildung se tzen sich Pfarrerinnen, Pfar
- rer und Angestellte mit neuen Entwicklungen in ihrem Berufs- und Ar
- beitsumfeld auseinander. Sie eignen sich die zum Erhalt der beruflichen Qualifikation und die für die zeitgemä sse Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an. a. Fortbildung
47 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Fortbildungsveranstaltungen um fassen in der Regel höchstens fünf Tage und führen zu einer Bestätigung.
b. Zusatz
-
ausbildung
23

§ 154.

23
1 Im Rahmen der Zusatzausb ildung erwerben Pfarrerin nen, Pfarrer und Angest ellte bezüglich ihrer amtlichen oder dienst lichen Tätigkeit neue, ergänzende oder vertiefende fachliche Kompe tenzen.
2 Zusatzausbildungen umfassen in der Regel mindest ens fünf Tage und führen zu einem qualifizierten Abschluss.
Bewilligung

§ 155.

23
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benötigen für Wei terbildungen, für die Arbeitszeit be ansprucht wird oder an deren Kos ten sich die Anstellungsinstanz bete iligt, eine Bewilligung der Anstel lungsinstanz. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirc hgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Die Bewilligungspflicht gemäss Abs.
1 gilt bei in einer Kirch gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar rern auch im Fall einer Kosten beteiligung der Kirchgemeinde.
3 Im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs.
1 und 2 berücksichtigt die Anstellungsinstanz insbesondere, a. ob eine Weiterbildung im Zusa mmenhang mit der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten steht, erforderli ch ist und im Interesse der An stellungsinstanz liegt oder ob an einer Weiterbildung aus anderen Gründen ein erhebliches amtliches oder dienstliches Interesse be steht, b. den Leistungsauswe is und die berufliche n Entwicklungsmöglich keiten der gesuchstellenden Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestell ten sowie deren bisherige Inansp ruchnahme von Weiterbildungen, c. die Qualität eines Weiterbild ungsangebots unter Einbezug von dessen Zielsetzungen, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Art des Abschlusses.
4 Weiterbildungen werden zwischen der Anstellungsinstanz sowie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange stellten vorgängig abgesprochen und in der Regel schriftlich festgehalten.
Verpflichtung

§ 156.

23
1 Die Anstellungsinstanz ka nn Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zu einer bestimmten Weiterbildung verpflichten.
2 Der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstal tung für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte als verbindlich erklären.
27
3 Der Nachweis der besuchten Weit erbildungen obliegt den Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestellten.
48
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Zeitpunkt

§ 157.

16 Die Anstellungsinstanz legt den Zeitpunkt einer gemäss

§ 155 Abs.

1 und 2 bewilligungspfli chtigen Weiterbildung
23 oder eines Weiterbildungsurlaubs in Absprache mit den betreffenden Pfarrerin
- nen, Pfarrern und Angestel lten fest. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinne n und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gele genheit zur Stellungnahme. Stellvertretung

§ 157

a.
23
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte bedienen sich für die Stellvertretung wä hrend Weiterbildungen der kollegialen Abspra
- che mit anderen Pfarrerinnen , Pfarrern und Angestellten.
2 Ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern eine Stellvertretung in kollegia
- ler Absprache nicht möglich, so ersu chen diese den Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung.
3 Die Kosten einer Stellvertretung trägt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchgemeinde, welche die Stell
- vertretung in Anspruch nimmt, und im Übrigen die Anstellungsinstanz. Kosten beteiligung

§ 158.

23
1 Sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss §
156 Abs. 1 und 2 zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, so trägt die An
- stellungsinstanz die Kosten. Im Übri gen richtet sich die Kostenbeteili
- gung für gemäss §
155 Abs.
1 und 2 bewilligungspf lichtige Weiterbil
- dungen nach §§
160 und 160 a.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angeste llten wird keine Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen gew ährt, wenn deren Arbeitsverhält
- nis gemäss Art. 132 Abs.
2 der Kirchenordnung oder §
26 Abs. 2 lit.
b PVO endete. b. Formen
23

§ 158

a.
23
1 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen erfolgt durch: a. Gewährung von bezahltem Urlaub, b. Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung gemäss §
157
a Abs. 2, c. Übernahme insbesondere von Kurs geldern, Tagungsbeiträgen und Prüfungsgebühren, d. Vergütung von Spesen gemäss §
161, e. Gewährung von Sachle istungen, insbesondere die Benützung der Infrastruktur der An stellungsinstanz.
2 Ein Tag bezahlter Urlaub gemäss Abs.
1 lit. a entspricht
1
/
260
des Jahreslohns. a. Grundsatz
49 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
c. Gesuch

§ 158

b.
23
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ersuchen die Anstellungsinstanz auf dem vom Ki rchenrat zur Verfügung gestellten Formular so rechtzeitig um eine Be teiligung an den Kosten einer Wei terbildung, dass der Entscheid gemäss §
158 c vor Beginn der Weiter bildung ergehen kann.
2 Wird das Gesuch nachtr äglich eingereicht, so wird keine Beteili gung an den Kosten der betre ffenden Weiterbildung gewährt.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte legen dem Gesuch bei: a. eine Beschreibung de s Weiterbildungsangebot s, insbesondere des sen Inhalte, Ziele und Dauer, b. das Programm des We iterbildungsangebots, c. eine Zusammenstellung der Kost en einschliessl ich Unterkunft und Verpflegung.
4 Bei Fortbildungen kann die Anste llungsinstanz an stelle eines Ge suchs gemäss Abs. 1 die vorgängige schriftliche Information auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular als ausreichend er klären. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
d. Entscheid

§ 158

c.
23
1 Die Anstellungsins tanz entscheidet über die Beteili gung an den Kosten einer Weiterbildung.
2 Kirchgemeinden, welche die Kosten einer Zusatzausbildung von Pfarrerinnen und Pfarre r ganz oder teilweise übernehmen, holen vor der Beschlussfassung die Zust immung des Kirchenrates ein.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Beteiligung an den Kosten einer Zusatzausbildung durch schriftliche Anordnung. Diese hält mindestens fest: a. die Bezeichnung, den Inhalt und die Dauer der Zusatzausbildung, b. den gesamten Zeitaufwand der Zusatzausbildung und den in die Arbeitszeit fallenden Anteil, c. die Gesamtkosten der Zusa tzausbildung gemäss §
158 a, d. die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss §§
160 und 160 a, e. den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss §
159, f. die Folgen eines erfolglosen Abschlusses der Zusatzausbildung.
4 Die Anstellungsinstanz kann die Be teiligung an den Kosten einer Fortbildung in begründe ten Fällen gemäss Abs. 2 und 3 regeln.
5 Gewährte Beteiligungen an den Ko sten von Weiterbildungen wer den von der Anstellungsinstanz z uhanden des Persona ldossiers der be treffenden Pfarrerinnen, Pfarre r und Angestellten erfasst.
50
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche e. Abrechnung

§ 158

d.
23
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte, die eine Wei
- terbildung besuchen, bezahlen die ihnen dafür in Rechnung gestellten Kosten.
2 Sie reichen der Anstellungsinstanz binnen dreier Monate nach Ab
- schluss der Weiterbildung eine Abre chnung ein, ansonsten der Anspruch auf die Beteiligung der Anstellungsi nstanz an den Kosten der Weiter
- bildung verfällt. Sie legen ge eignete Zahlungsn achweise bei.
3 Die gewährte Kostenbeteiligung wird nach Beendigung der Wei
- terbildung aufgrund der Abrechnung gemäss Abs. 2 ausbezahlt, soweit im Entscheid gemäss §
158 c nichts anderes bestimmt wird. f. Rückzahlung

§ 159.

23
1 Beteiligt sich die Anstellungsi nstanz an den Kosten einer Zusatzausbildung, so sind Pfarreri nnen, Pfarrer und Angestellte zur Rückzahlung dieser Koste nbeteiligung verpflichtet: a. zu 100%, wenn
1. sie die Zusatzausbildung vorzei tig aus Gründen beenden, die sie selber zu vertreten haben,
2. ihr Arbeitsverhältnis auf eige nes Begehren aufgrund eines be
- willigten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung vor Ab
- schluss der Zusatzausbildung endet,
3. ihr Arbeitsverhältnis vor Absc hluss oder binnen zweier Jahre nach Abschluss der Zusatzausb ildung durch Kündigung gemäss

§§

31 und 34 PVO oder durch Abbe rufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung beendet wird. b. zu 50%, wenn ihr Arbeitsverhält nis binnen eines Jahres nach Ab
- schluss der Zusatzausbildung auf eigenes Begehren aufgrund eines bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung endet.
2 Keine Rückzahlung ist geschuldet: a. für die Kosten von Zusatzausbildungen gemäss §
156 Abs. 1 und 2, b. für Kosten gemäss §
158 a Abs. 1 lit. a und e, c. bei vorzeitiger Beendigung eine r Zusatzausbildung auf Wunsch der Anstellungsinstanz oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mut
- terschaft, die eine Fortsetzung der Zusatzausbil dung verunmöglichen und durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind.
3 Als Zeitpunkt des Abschlusses einer Zusatzausbildung gemäss Abs. 1 und 2 lit. c gilt der tatsäch liche Abschluss einer Zusatzausbildung, insbesondere die Erteilung eines Absc hlusszertifikats oder, soweit kein solches vorgesehen ist, die Abschl ussprüfung oder der letzte Kurstag.
4 Die Anstellungsinstanz legt de n Betrag der Rückzahlung durch schriftliche Anordnung fest.
51 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
g. Ansätze

§ 160.

23
1 Der Kirchenrat legt Tage sansätze und Höchstbeträge einer Beteiligung der Anstellungsi nstanz an den Kosten gemäss §
158 a Abs. 1 lit. a–c fest.
2 Die Anstellungsinstanz legt im Einzelfall fe st, welche Sachleistun gen gemäss §
158 a Abs.
1 lit. e sie im Rahmen einer Weiterbildung gewährt.
h. Umfang

§ 160

a.
22
1 Die Anstellungsinstanz bete iligt sich im Rahmen der Ansätze gemäss §
160 Abs. 1 an den Kosten einer Weiterbildung: a. zu 100%, wenn
1. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte diese benötigen, um die von ihnen zu erfüllenden Aufgab en in wesentlichen Teilen und in der geforderten Qualität erfüllen zu können,
2. die Weiterbildung unmittelbar im Zusammenhang mit den amt lichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht und desh alb oder aus anderen Gründen im Interesse der Anstellungsinstanz liegt, b. zu 50%, wenn die Weiterbildun g teilweise im Zusammenhang mit den amtlichen oder dienstlichen Tä tigkeiten von Pfarrerinnen, Pfar rern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Grün den teilweise im Interesse de r Anstellungsinstanz liegt, c. zu 25%, wenn
1. die Weiterbildung es Pfarrerinnen, Pfar rern und Angestellten ermöglicht, grundlegende Kennt nisse und Befähigungen zu er werben, die auf einen mögliche n neuen Aufgabenbereich vor bereiten, und zugleich wesentli ch der beruflichen oder persön lichen Weiterentwicklung dient,
2. die Voraussetzungen gemäss lit. a und b nicht erfüllt sind, damit aber ein wesentlicher Beitra g zur arbeitsplatzbezogenen Ge samtsituation geleistet wird.
2 Bei einem teilzeitlichen Pensum richten sich nach dem Beschäfti gungsgrad: a. die Gewährung von beza hltem Urlaub gemäss §
158 a Abs. 1 lit. a, b. die Übernahme der Kosten für ei ne Stellvertretung in der amt lichen oder dienstlichen Tätigkeit gemäss §
158 a Abs. 1 lit. b.
i. Spesen

§ 161.

23
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte tragen unter Vor behalt von Abs. 2 die im Zusamm enhang mit einer Weiterbildung an fallenden Spesen selber.
52
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Soweit sie nicht in den Tagungs- und Kurskosten i nbegriffen sind, übernimmt die Anstellungsinstanz: a. die Spesen bei Weiterbildungen gemäss §
156 Abs. 1 und 2, b. bei Fortbildungen die Reisekoste n öffentlicher Verkehrsmittel in
- nerhalb der Schweiz sowie die Verpflegungs- und Übernachtungs
- kosten.
3 Die Vergütung von Spesen gemäss Abs. 2 richtet sich nach §§
68–
74 und 77. Anspruch

§ 162.

1 Ein Anspruch auf Weiterbildung
23 besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
2 Für Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte, die bereits während ihrer Ausbildung bei einer Kirchgem einde oder der La ndeskirche tätig sind, entsteht der Anspruch gemäss Abs. 1 ab Beginn des ersten Kalen
- derjahres nach Abschluss der Ausb ildung. Vorbehalten bleibt die Wei
- terbildung in den erst en Amtsjahren für Pfarrerinnen und Pfarrer. b. Umfang

§ 163.

23
1 Der Anspruch auf Weiterbildung beträgt innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren: a. zehn Arbeitstage bei Pf arrerinnen und Pfarrern, b. 84 Stunden bei Angestellten.
2 Der Anspruch gemäss Abs. 1 ist nicht auf die Folgejahre übertrag
- bar.
3 Bei Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten mit einem teilzeit
- lichen Pensum besteht der Anspruch gemäss Abs. 1 entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.
4 Die Weiterbildung gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern als zeitliche Bean spruchung gemäss

§ 131 Abs. 2, bei Pfarrerinnen und Pfa

rrern in Institutionen als Arbeits
- zeit gemäss §
134 Abs.
2 und bei Angestellten als Arbeitszeit gemäss

§ 136 Abs.

1. Vorbehalten bleibt für Angestellte im katechetischen Dienst §
137 Abs. 4.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte im kirchenmusika
- lischen, diakonischen und katechetis chen Dienst haben sich alle vier Jahre über den Besuch von Weiterbi ldungen auszuweisen, die insge
- samt mindestens fünf Kurstage ode r 32 Stunden umfassen. Sie können von der Anstellungsinstanz in b egründeten Fällen von dieser Ver
- pflichtung entbunden werden. a. Beginn
53 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
6 Weiterbildungen gemäss Abs. 5 sowie bei Pfarrerinnen und Pfar rern die Weiterbildung in den erst en Amtsjahren werden auf den An spruch gemäss Abs.
1 angerechnet. Keine Anrechnung auf den An spruch gemäss Abs. 1 erfolgt für Weiterbildungen gemäss §
156 Abs. 1 und 2 sowie für die Teil Diakonatskapitel, sofern der Kirche nrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt.
c. Inhalt

§ 163

a.
23
1 Die Weiterbildungspflicht gemäss §
163 Abs.
5 kann namentlich erfüllt werd en durch Besuch von: a. kirchlichen Angeboten zur Weiter bildung für Pfarre rinnen und Pfar rer sowie für Angestellte im ki rchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst, b. geeigneten Angeboten an einer Universität, universitären Hoch schule, Fachhochschule oder höheren Fachschule, c. Angeboten im Blick auf besondere pfarramtliche oder dienstliche Aufgaben, d. Fortbildungsangeboten der Pfarrk apitel und der Diakonatskapitel, e. weiteren Angeboten, die vo m Kirchenrat anerkannt sind.
2 Die Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen als Erfüllung der Weiterbildungspflicht auch wiss enschaftliche Arbeit anerkennen, sofern sie über längere Zeit be trieben und durch Vorlesungen oder Veröffentlichungen ausgewiesen wird.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer widmen sich unabhängig von der Wei terbildungspflic ht gemäss §
163 Abs.
5 in einem angemessenen Um fang dem persönliche n Literaturstudium.
Begleitung und
Unterstützung

§ 163

b.
23 Der Kirchenrat bezeichnet ei ne Stelle, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bei der Planung und Durchführung von Wei terbildungen sowie Weiterbildungsurl auben unterstützt und begleitet. Die Stelle begutachtet zuhanden de r Anstellungsinstanz insbesondere Plan und Inhalte von Weiterbildungsurlauben. B. Weiterbildungsurlaub
Pfarrerinnen
und Pfarrer
81 Abs. 2
PVO)

§ 164.

16
1 Weiterbildungsurlaube werden nur im Rahmen des von der Kirchensynode bewilligten Bud gets gewährt. Gesuche, die nicht berücksichtigt werden können, werd en für das Folgejahr vorgemerkt.
54
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Pfarrerinnen und Pfarrern wird ei n Weiterbildungsurlaub gewährt, wenn
23 a. ein Plan vorliegt, aus dem sich die Inhalte und der zeitliche Ablauf des Weiterbildungsurlaubs ergeben, b. die Inhalte des Weiterbildungsurl aubs sich auf die Handlungsfelder gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung beziehen, c. die Erfüllung der Weiter bildungspflicht gemäss §
163 Abs. 5 nach
- gewiesen ist, d. Pfarrerinnen und Pfarrer, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis ge
- mäss dem Konkordat betreffend di e gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarreri nnen und Pfarrer und ihre Zulas
- sung zum Kirchendienst
6 verfügen, die Weiter bildung in den ersten Amtsjahren besucht haben, e. das Einverständnis der Kirche npflege zum beantragten Zeitpunkt des Weiterbildungsu rlaubs vorliegt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer legen de m Gesuch für einen Weiterbil
- dungsurlaub neben den Unterlagen ge mäss Abs. 2 einen Vorschlag für die Regelung der Stellvertretung bei.
4 Der Weiterbildungs urlaub gemäss §
81 Abs. 1 PVO umfasst in der Regel zusätzlich vier Wochen zulast en des Ferienanspruchs für das lau
- fende Jahr. Die Stellvertretung während dieser vier Wochen richtet sich nach §§
76–80 der Verordnung über da s Pfarramt in der Landes
- kirche
7 . Kirchen musikerinnen und Kirchen musiker, Sozial diakoninnen und Sozial diakone

§ 165.

1 Die Kirchenpflege kann Angest ellten im kirchenmusika
- lischen und diakonischen Dienst auf Gesuch hin einen bezahlten Wei
- terbildungsurlaub von höc hstens zwei Monaten gewähren, wenn sie a. während zwölf Jahren im kirche nmusikalischen oder diakonischen Dienst gestanden haben, davon mi ndestens die letzten vier Jahre in der Kirchgemeinde, die um Gewä hrung eines Weiterbildungsurlaub ersucht wird, b. bisher keinen Weiterbildungsurl aub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelische n Kirchenbunds bezogen haben.
2 Die Kirchenpflege kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil
- dungsurlaub von höchstens zw ei Monaten gewähren, wenn a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind, b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
3

§ 164 Abs. 2 lit. a–c gilt in gleicher Weise.

4 Der Weiterbildungsurlaub kann ausnahmsweise tageweise bezo
- gen werden.
16
55 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Angestellte der
Gesamtkirch
-
lichen Dienste

§ 166.

1 Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste auf Gesuch hin einen be zahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie a. während sechs Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen Diensten, b. bisher keinen Weiterbildungsurl aub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelische n Kirchenbunds bezogen haben.
2

§§

164 Abs. 2 lit. a und b sowie 165 Abs. 2 und 4 gelten in gleicher Weise.
Gemeinsame
Bestimmungen

§ 167.

16
1 Auf die Gewährung eines We iterbildungsurlaubs gemäss

§§

80 und 81 PVO besteht kein Anspruch.
2 Ein Gesuch um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ist min destens sechs Monate vor dessen Beginn einzureichen: a. von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten der Gesamt kirchlichen Dienst e dem Kirchenrat, b. von Angestellten im kirchenmusikalischen und diakonischen Dienst der Kirchenpflege.
3

§§

155 und 156 Abs. 1 ge lten sinngemäss.
4 Ein Weiterbildungsurlaub beginn t unter Vorbehalt des tageweisen Bezugs gemäss §
165 Abs. 4 am ersten Tag eines Monats.
5 Die Anstellungsinstanz regelt die Stellver tretung während eines Weiterbildungsurlaubs. Diese erfolgt in erster Linie in kollegialer Ab sprache. Ist dies nicht möglich, so trägt die Anstellungsinstanz die Kos ten der Stellvertretung.
22
6 Während des Weiterbildungsurla ubs wird die Lohnzahlung wei tergeführt. Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bleiben Rechte und Pflichten in Bezug auf das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung gewahrt.
7 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte verfassen zuhanden der Anstellungsinstanz ei nen schriftlichen Beri cht über Verlauf und Er gebnisse des Weiterbil dungsurlaubs und über ge machte Erfahrungen. Sie reichen den Bericht der Anstellu ngsinstanz und de r Stelle gemäss

§ 163

b binnen eines Monats nach Abschluss des Weiterbildungsurlaubs ein.
Kosten und
Spesen

§ 168.

23
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte, denen ein Weiter bildungsurlaub gewährt wird, tragen die im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsurlaub anfall enden Kosten und Spesen.
56
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungsurlaubs richtet sich nach §§
158–160
a.
3 Spesen im Zusammenhang mit We iterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungs urlaubs werden gemäss §
161 vergütet.

§ 169.

17
10. Abschnitt: Weitere Rechte und Pflichten A. Rechte Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung

§ 170.

1 Die Anstellungsinstanzen so rgen durch geeignete Mass
- nahmen für den Schutz von Pfarre rinnen, Pfarrern und Angestellten vor sexueller Belästigung und dafür, dass den Opfern sexuelle r Beläs
- tigung keine weiteren Nachteile erwachsen.
2 Soweit nicht anderweitig eine Stel le bestimmt ist, bezeichnet der Kirchenrat für die Kirchgemeinde n und die Landeskirche eine Anlauf
- stelle, die von sexueller Belästig ung betroffenen Personen beratend und unterstützend zur Verfügung steh t. Die Anlaufstelle kann mit der betroffenen Person und anderen Bete iligten, namentlich mit vorge
- setzten Stellen, Gespräche führen.
3 Wer eine sexuelle Belästigung geltend macht oder wem eine solche vorgeworfen wird, kann bei der Anstellungsinstanz die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen. Pfarrhaus, Pfarr wohnung und Dienstwohnung (§
67 Abs. 3 PVO)

§ 171.

16
1 Die Anstellungsinstanz kann zum Ausgleich der steuer
- lichen Belastung, die sich aufgr und des Unterschieds zwischen dem Mietwert gemäss §
47 Abs.
1 und der gemäss Steuerrecht als Einkom
- men anrechenbaren Nutzung der Di enstwohnung ergibt, eine Zulage leisten. Die Anstellungsinstanz bestimmt die Höhe der Zulage.
2 Die Kirchenpflege stel lt das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung während längst ens sechs Monaten zu unveränder
- ten Bedingungen zur Verfügung: a. den Angehörigen auf deren Verl angen beim Tod der berechtigten Person, b. der bisher berechtigten Person bei Nichtwiederwahl oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Kirchgemeinde.
3 Der Kirchenrat erlässt Bestimmun gen über die Nutzung von Pfarr
- häusern und Pfarrwohnungen durch in einer Kirchg emeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer.
57 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
4 Die Kirchenpflegen regeln di e Nutzung von Dienstwohnungen durch ihre Angestellten. Soweit sie keine Regelungen treffen, sind die Bestimmungen die Bestimmungen des Obligationenrechts
8 über die Miete anwendbar.
Betriebliches
Vorschlags
-
wesen

§ 172.

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Dienste und Dienstleistungen sowie zur Optimierung administrativer Abläufe ein malige Zulagen ausrichten. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen und Pfarrern ist die Kirchenpf lege zuständig, soweit sich die Vorschläge auf die betreffende Kirchgemeinde beziehen.
Abgabe von
Verordnungen

§ 173.

1 Die Anstellungsinstanzen übe rgeben Pfarrerinnen, Pfar rern und Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältni sses die Perso nalverordnung, diese Verordnung und weitere für das Arbeitsverhält nis massgebende Regelungen oder eine gleichwertige Übersicht und informieren über Änderungen.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben Anspruch auf den kostenlosen Bezug von neuen Ausg aben und Nachträgen der Verord nungen und Regelungen gemäss Abs.
1. Sie beziehen diese bei der Anstellungsinstanz. B. Pflichten
Neben
-
beschäftigungen
und öffentliche
Ämter

§ 174.

16
1 Erfordert die Ausübung ei ner Nebenbeschäftigung ge mäss §§
94 Abs. 2 oder 95 Abs. 1 PVO eine Bewilligung, so richten sich der Ausgleich von beanspruchter Ar beitszeit und die Ablieferung von Nebeneinkünften nach Abs. 2–4.
2 Arbeitszeit, die für eine überw iegend im amtlichen oder dienst lichen Interesse ausgeübte Nebenbes chäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden.
3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge übte Nebenbeschäftigung beanspruch t wird, ist auszugleichen, ausge nommen bei gemeinnützigen Nebenbe schäftigungen bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche.
4 Einkünfte aus Nebenbeschäftigung en, die abzüglich von Spesen entschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr über steigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die bean spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.
a. Neben-
beschäftigungen
(§ 93 ff. PVO)
58
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche b. Öffentliche Ämter (§
96 PVO)

§ 175.

1 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss

§ 96 Abs. 1 oder 3 PVO eine Bewilligung, so richtet sich der Ausgleich

von beanspruchter Arbeitszeit und Ablieferung der Einkünfte aus einem öffentlichen Amt nach Abs. 2 und 3.
25
2 Fällt die Ausübung eines öffentlichen Amtes in die Regelarbeits
- zeit, so kann dafür Arbeitszeit bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche beansprucht werden. In diesem Umfang besteht keine Pflicht zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit. Die Anstellungsinstanz legt die Arbeitszeit, die beansprucht werd en darf, mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten im Einzelnen fest.
3 Einkünfte aus öffentlichen Ämte rn, die abzüglich von Spesenent
- schädigungen den Betrag von insges amt 8000 Franken im Jahr über
- steigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, au sser wenn die bean
- spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird. c. Abrechnung

§ 175

a.
15
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Aus
- übung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss

§§

94 Abs.
2, 95 Abs.
1 sowie 96 Abs.
1 und 3 PVO eine Bewilligung benötigen, reichen der An stellungsinstanz jährli ch bis Ende Februar eine Abrechnung über die im Vo rjahr aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern je erziel ten Einkünfte und be zogenen Spesenent
- schädigungen ein.
2 Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
- stellten je den gemäss §§
174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil der aus Nebenbeschäftigungen und ö ffentlichen Ämtern erzielten Ein
- künfte in Rechnung.
3 Werden die Einkünfte aus eine r Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt direkt der Anstel lungsinstanz überw iesen, so erstat
- tet die Anstellungsinstanz den be treffenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs.
1 jährlich bis Ende Mai den diesen gemäss §§
174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften.
4 Werden die Einkünfte aus eine r Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf einer gemeindeeigenen Pf arrstelle tätig ist, so überweist der Kirchen
- rat der betreffende n Kirchgemeinde: a. den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag, b. den der Landeskirche direkt übe rwiesenen Betrag abzüglich des Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss Abs. 3.
59 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Privatauszug
und Sonder
privatauszug

§ 175

b.
27
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte reichen der An stellungsinstanz jeweils auf Begi nn der Amtsdauer de r Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und, so fern sie regelmässig mit Minderjäh rigen oder anderen besonders schutzb edürftigen Personen tätig sind, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich im Personal dossier bei der Anstellu ngsinstanz ein Privatau szug und ein Sonderprivat auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
3 Die Anstellungsinstanz kann Pfa rrerinnen, Pfarrer und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verp flichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen.
Vertrauens
-
ärztliche
Untersuchung
97 PVO)

§ 176.

Als begründete Fälle für die Anordnung einer vertrauens ärztlichen Untersuchung gelten insbesondere: a. Abklärung der körperlichen oder psychischen Eignung für eine bestimmte Arbeitsstelle, insbesondere im Rahmen eines Bewer bungsverfahrens, b. anhaltende Beeinträchtigung de r Leistungsfähigkeit aus körper lichen oder psychischen Gründen, c. wiederholte oder läng er dauernde volle ode r teilweise Dienstaus setzung wegen Krankhe it oder Unfalls, d. Vorbereitung des En tscheids über die Durchführung einer Fall begleitung, e. Abklärungen im Blick auf die Au flösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss §
39 PVO.
b. Verweigerung
der Unter
-
suchung

§ 177.

Leisten Pfarrerinnen, Pfarre r oder Angestellte der Einla dung, sich einer vertra uensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge, so fordert sie die An stellungsinstanz durch schriftliche Anordnung dazu auf, unter gleichze itigem Hinweis auf mögliche Säum nisfolgen.
Private
Benützung von
IT-Mitteln,
Fotokopien

§ 178.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte vergüten die private Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen üblichen Umfang übersteigt.
2 Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.
3 Die Anstellungsinstanz setzt di e zu leistenden Vergütungen fest und regelt deren Einzug.
a. Gründe
60
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Parkplätze

§ 179.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte, die für das Par
- kieren ihres privaten Motorfahrzeu ges einen Platz innerhalb einer Lie
- genschaft der Kirchgemeinde oder de r Landeskirche benützen, entrich
- ten dafür in der Regel eine Gebüh r. Ausgenommen ist das kurzzeitige Parkieren im Zusammenhang mit am tlichen oder dienstlichen Tätig
- keiten.
2 Die Kirchenpflege bei Liegenscha ften der Kirchgemeinde und der Kirchenrat bei Liegenschaften der Landeskirche setzen die Gebühr fest und regeln deren Einzug.
3 Vorbehalten bleibt eine abweic hende Regelung der Anstellungs
- instanz für Parkplätze in Zusamm enhang mit Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung.
11. Abschnitt: Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen A. Nutzungsvorschriften Nutzungs einschränkungen

§ 180.

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es im Rahmen ihrer amtlichen oder dienst lichen Tätigkeit untersagt, a. Internetseiten und elektronische Kommunikationsplattformen mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt anzuwählen und zu nutzen, b. Inhalte gemäss Abs. 1 lit. a elek tronisch oder auf andere Weise wei
- terzuverbreiten, c. elektronisch Kettenbr iefe zu versenden.
2 Der Zugang zu Internetseit en und elektronischen Kommunika
- tionsplattformen mit I nhalten gemäss Abs.
1 lit. a kann gesperrt wer
- den. Zur Wahrung der Leistungsfäh igkeit der IT-Systeme kann über
- dies der Datenverkehr eingeschränkt werden.
3 Über die Sperrung von Internetseiten und elektronischen Kom
- munikationsplattformen sowie die Einschränkun g des Datenverkehrs entscheidet: a. die Anstellungsinstanz gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange
- stellten, soweit diese die technisc he Infrastruktur der Anstellungs
- instanz nutzen, b. die Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar
- rerinnen und Pfarrern, soweit dies e die technische Infrastruktur
61 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 c. die betreffende Institution gege nüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die te chnische Infrastruktur der Institu tion nutzen.
Private Nutzung

§ 181.

1 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte Internet, E-Mail und elektronische Kommunikationsplatt formen während der Arbe itszeit für private Zw ecke, so beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
2 Pfarrerinnen, Pfa rrern und Angestellten is t zu privaten Zwecken untersagt: a. das Ablegen von amtlic hen oder dienstlichen E-Mails im Internet und auf elektronischen Kommunikationsplattformen, b. der Versand von elektronischen Mi tteilungen mit starker IT-System belastung, insbesondere der Vers and an einen grossen Empfänger kreis oder von grossen Datenmengen, c. das Herunterladen oder Installier en von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Intern et und von elektronischen Kom munikationsplattformen.
3 Abs. 2 lit. b und c gilt für in ei ner Kirchgemeinde tätige Pfarrerin nen und Pfarrer, für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, soweit sie die technisc he Infrastruktur der Kirchgemeinde, der betreffenden Institution oder der Anstellungsinstanz nutzen.
Ergänzende
Bestimmungen

§ 182.

1 Die Anstellungsinstanzen kö nnen ergänzende Bestimmun gen erlassen und die private Nutz ung von Internet, E-Mail und elekt ronischen Kommunika tionsplattformen we iter einschränken.
2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 stehen überdies zu: a. der Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemei nde tätigen Pfar rerinnen und Pfarrern, so weit diese die tec hnische Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen, b. der betreffenden Institution ge genüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Insti tution nutzen.
Schriftliche
Bestätigung

§ 183.

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte bestätigen gegen über der Anstellungsinstanz schriftlich, dass sie auf §§
180–188 auf merksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunik ationsplattformen zur Kenntnis genommen haben.
2 Die Bestätigung wird im Personaldossier abgelegt.
62
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche B. Missbrauch Anonyme Berichte

§ 184.

1 Die Anstellungsinstanz kann Berichte erstellen lassen, die Aufschluss geben über: a. die angewählten Internetadre ssen und elektronischen Kommuni
- kationsplattformen, b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen.
2 Die Berichte dürfen keine Rücksc hlüsse auf einz elne Pfarrerin
- nen, Pfarrer und Angestellte oder einzelne Arbeitsplätze zulassen. Personen bezogene Berichte

§ 185.

1 Besteht Verdacht auf einen Missbrauch von erheblicher Tragweite, so weist die Anstellung sinstanz Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Voraus darauf hin, dass die Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen personenbezogen protokolliert und ausgewertet wird.
2 Ein Missbrauch im Sinn von Abs.
1 besteht in einem Verstoss gegen §§
180 Abs.
1, 181 Abs.
1 und 2 sowie gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss §
182 Abs. 1.
3 Nach erfolgter Abmahnung kann die Anstellungsinstanz personen
- bezogene Berichte gemäss Abs. 1 erstellen lassen. b. Inhalt

§ 186.

1 Personenbezogene Berichte gemäss §
185 Abs. 1 enthalten: a. den Namen der Nutzerin oder des Nutzers von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen, b. die angewählten Adressen, c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen, d. den Versandzeitpunkt von E-Ma ils und elektronischen Nachrich
- ten.
2 Personenbezogene Berichte dürfe n für höchstens drei Monate erstellt werden. c. Administrativ untersuchung

§ 187.

1 Die Anstellungsinstanz entsch eidet aufgrund der personen
- bezogenen Berichte, ob gegen Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Administrativuntersuchung du rchgeführt wird. Sie teilt diesen ihren Entscheid mit.
2 Verzichtet die Anstellungsinstanz auf eine Administrativunter
- suchung, so vernichtet sie di e personenbezoge nen Berichte. a. Abmahnung
63 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Zuständigkeit
des Kirchen
-
rates

§ 188.

Bei in einer Kirchg emeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar rern sowie bei Pfarrerinnen und Pfarre rn in Institutionen, welche die technische Infrastruktur der Kirc hgemeinde beziehung sweise der Ins titution nutzen, nimmt der Kirchenrat die Befugnisse gemäss §§
184–
187 wahr. Er wird von sich aus od er aufgrund eines Gesuchs der betref fenden Kirchenpflege beziehung sweise Institution tätig.
12. Abschnitt: Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten
20
Grundsatz

§ 188

a.
19 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen üben die Mitsprache ge mäss §
102 PVO
5 durch die Urabstimmung, die Versammlung der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter sowi e die Personalvertretung aus.
Mitwirkungs
-
statut

§ 188

b.
19
1 Die Mitsprache wird in einem Mitwirkungsstatut gere gelt.
2 Das Mitwirkungsstatut rege lt unter Vorbehalt von §§
188 c–188 f insbesondere die Formen der Mitspr ache der Personalvertretung gegen über dem Kirchenrat und dem Kirche nratsschreiber, die Organisation der Urabstimmung sowie die Aufg aben und Befugnisse der Versamm lung der Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter sowie de r Personalvertre tung.
3 Der Erlass und die Änderung de s Mitwirkungsstatuts bedürfen der Zustimmung in der Urabsti mmung und der Genehmigung des Kir chenrates. Im Übrigen regelt das Mitwirkungssta tut das Verfahren für dessen Änderung.
Urabstimmung

§ 188

c.
19
1 Die Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung unter den Angestellten der Gesamt kirchlichen Dienste sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen.
2 Der Urabstimmung unterliegen: a. der Erlass und die Änder ung des Mitwirkungsstatuts, b. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeiteri nnen und Mitarbei ter, wenn ein Drittel der in de r Versammlung anwesenden Stimm berechtigten dies verlangt, c. weitere Geschäfte durch Besc hluss der Personalvertretung.
3 Ein Antrag gilt als in der Urabstimmung angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
Versammlung

§ 188

d.
19
1 Die Versammlung der Mita rbeiterinnen und Mitarbei ter setzt sich aus den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen zusammen.
64
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Der Versammlung der Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter obliegen: a. die Beschlussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der Urabstimmung, b. die Wahl der Mitglieder der Persona lvertretung, c. weitere Aufgaben, die ihr gemäss Mitwirkungsstatut zugewiesen sind.
3 Die Teilnahme an den Versamml ungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist freiwill ig. Sie wird auf den Arbeitszeitsaldo angerech
- net. Personal vertretung

§ 188

e.
19
1 Die Personalvertretung vert ritt die Interessen der An
- gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gegenübe r dem Kirchenrat und dem Kirchen
- ratsschreiber und pflegt de n Austausch mit diesen.
2 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfar
- rerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, sich jederzeit an die Personalvertretung zu wenden. De ren Mitglieder sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3 Enthält das Mitwirkungsstatut kein e Regelung, so nimmt die Per
- sonalvertretung al le Aufgaben im Rahmen der Mitsprache in den Ge
- samtkirchlichen Diensten wahr, die nicht der Urabstimmung oder der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind. b. Mitsprache

§ 188

f.
19
1 Die Personalvertretung nimmt zu Änderungen der Per
- sonalverordnung
5 und der zugehörigen Vollz ugsverordnungen Stellung.
2 Beschlüsse des Kirchenrates und de r Landeskirche betreffend die für die Angestellten der Gesamtki
- rinnen und Pfarrer in Institutione n zuständige Einrichtung der beruf
- lichen Vorsorge bedürfen der Zu stimmung der Pe rsonalvertretung.
13.
21 Abschnitt: Vollzug des Personalrechts Einheitliche Anwendung des Personalrechts

§ 189.

Dem Kirchenrat obliegen in Bezug auf den Vollzug des landeskirchlichen Persona lrechts insbesondere: a. der Erlass der für den rechtsgl eichen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Rich tlinien und Weisungen, b. die Sicherstellung der Ausl egung und Anwendung des Personal
- rechts und der Lohnordnung der La ndeskirche nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch die Koordi
- nation der Praxis der Anstellung sinstanzen und durch die Abgabe von Empfehlungen, a. Im Allgemeinen
65 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 c. die Planung und Entwicklung orga nisatorischer, administrativer und technischer Hilfsmitte l für die Personalführung, d.
23 die Planung und Organisation der Aus- und Weiterbildung sowie Durchführung von Schulungsmassnahmen, e. die angemessene Information der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellten über personelle Angele genheiten, f. die Beratung der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten in personellen An gelegenheiten.
Lohn
-
administration

§ 190.

Der Kirchenrat kann die L ohnadministration für andere Anstellungsinstanzen übernehmen. Er setzt die von diesen zu leis tende Entschädigung fest.
14.
21 Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen A. Angestellte in den Gemeindediensten
Aufgaben und
Anforderungen
13 PVO)

§ 191.

1 Der Kirchenrat bestimmt für die Angestellten, die in den Diensten gemäss Art. 135–139 de r Kirchenordnung tätig sind, die Auf gaben. Er legt die für die Ausübung dieser Dienste nötigen Anfor derungen fest, welche die Angeste llten in fachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen haben.
2 Er bezeichnet die Ausbildungen, welche die Angestellten als Vo raussetzung für die Zulassung zum kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst sowie zum Dienst im Sekretariat einer Kirch gemeinde, als Sigristin oder Sigris t sowie als Hauswartin oder Haus wart vorzuweisen haben. B. Besondere Anst ellungsverhältnisse
Aushilfen

§ 192.

1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellen plans befristet für längst ens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige An gestellte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden.
2 Aushilfen unterstehen der Persona lverordnung und dieser Verord nung, soweit der Kirche nrat keine abweichende n Vorschriften erlässt.
66
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Praktikantinnen und Praktikanten

§ 193.

1 Die Anstellungsinstanzen können im Rahmen der bewil
- ligten finanziellen Mitte l Praktikantinnen und Pr aktikanten anstellen.
2 Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Personalver
- ordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abwei
- chenden Vorschriften erlässt. Lernende

§ 194.

1 Lehrstellen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung
9 werden mit dem Stel lenplan festgesetzt.
2 Die Anstellung erfolgt durch die Anstellungsinstanz. Diese setzt die Löhne für die Lernenden nach ortsüblichen Ansätzen fest.
3 Der Lehrvertrag untersteht vorbehältlich der zwingenden Bestim
- mungen des Schweizerischen Obligationenrechts
8 dem öffentlichen Recht. Gastwirtschafts betriebe

§ 195.

Kirchgemeinden, die über eine n Gastwirtschaftsbetrieb ver
- fügen, können die im Gastwirtscha ftsbereich tätigen Angestellten hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses, Lohn, Arbeitszeit und Freizeit den Be stimmungen des Landes-Gesamt
- arbeitsvertrages für das Gastgewerbe unterstellen.
15.
21 Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Anpassungen

§ 196.

1 Die Anstellungsinstanzen e rsetzen bestehende Arbeits
- verträge durch Anstellungsverfü gungen und -beschlüsse gemäss §
18 PVO. Vorbehalten bleibt §
14.
2 Sie passen bestehende Anstellungsverfügungen und -beschlüsse an die Personalverordnung und diese Verordnung an.
3 Die Anpassungen gemäss Abs.
1 und 2 haben binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dies er Verordnung zu erfo lgen. Für die Anpassung der Löhne an die Personalverordnung und diese Verordnung gilt die nämliche Frist. Vo rbehalten bleiben §§
107 Abs. 2 und 108 PVO. b. Personal dossiers

§ 197.

Die Anstellungsinstanzen passen bestehende Personal
- akten und Personaldossiers binnen drei er Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen gemäss §§
32 und 33 an. Einkünfte aus Nebenbeschäf tigungen und öffentlichen Ämtern

§ 197

a.
15
1 Die Abrechnung über Einkünfte aus Nebenbeschäfti
- gungen und öffentlichen Ämtern erfo lgt für die im Vorjahr erzielten Einkünfte erstmals im Jahr 2015 gemäss §
175 a. a. Bestehende Arbeitsverhält- nisse
67 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Bestehende Vereinbarungen zwis chen Kirchgemeinden und Schul gemeinden über die Abgeltung von Lektionen im Fach Religion und Kultur, die Pfarrerinnen und Pfarrer erteilen, fallen auf Ende des Schuljahres 2014/2015 dahin.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 198.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufge hoben: a. Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 13. Juli 1964, b. Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbei terinnen) vom 10. September 1986, c. Übergangsbestimmungen des Kirc henrates zum Personalrecht vom
24. März 1999, d. Reglement des Kirchenrates über die Arbeitszeit vom 18. Juni
1997, e. Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zü rich vom 8. Februar 1961, f. Richtlinien, Weisungen und Beschl üsse des Kirchenrates, der Kirch gemeinden und Kirchgem eindeverbände, soweit sie dieser Verord nung widersprechen.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 199.

Es werden aufgehoben: a. §§
11 und 13 der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge vom 26. Juni 2002, b. §
41 der Verordnung über die religionspädagogischen Angebote vom 30. Januar 2008
3 .
Inkrafttreten

§ 200.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2012 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2017 ( OS 72, 604 )
§ a ist auf die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits bewilligten Weiterbil dungen nicht anwendbar.
68
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2019 ( OS 74, 259
) Der Anspruch gemäss §
82 Abs.
2 besteht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände rung der Vollzugsverordnung zur Personalver
- ordnung vom 27. März 2019.
1 OS 66, 680 ; Begründung siehe ABl 2011, 2129 .
2 LS 181.10 .
3 LS 181.17 .
4 LS 181.25 .
5 LS 181.40 .
6 LS 181.41 .
7 LS 181.402 .
8 SR 220 .
9 SR 412.10 ff.
10 SR 822.11 ; Art. 35 ff.
11 SR 832.20 .
12 SR 834.1 .
13 Eingefügt durch B vom 4. September 2013 ( OS 68, 388 ; ABl 2013-09-20
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss B vom 4. September 2013 ( OS 68, 388 ; ABl 2013-09-20
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
15 Eingefügt durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September
2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
16 Fassung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September
2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
17 Aufgehoben durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Septem
- ber 2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
18 Nummerierung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Sep
- tember 2014 ( OS 69, 410 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
19 Eingefügt durch B vom 1. Juni 2016 ( OS 71, 272 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit
1. September 2016.
20 Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 ( OS 71, 272 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit
1. September 2016.
21 Nummerierung gemäss B vom 1. Juni 2016 ( OS 71, 272 ; ABl 2016-06-10
). In Kraft seit 1. September 2016.
22 Eingefügt durch B vom 20. September 2017 ( OS 72, 604 ; ABl 2017-10-06
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 ( OS 72, 604 ; ABl 2017-10-06
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
69 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
24 Fassung gemäss B vom 28. November 2018 ( OS 74, 12 ). In Kraft seit 1. Januar
2019.
25 Fassung gemäss B vom 10. April 2019 ( OS 74, 261 ; ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
26 Eingefügt durch B vom 27. März 2019 ( OS 74, 259 ; ABl 2019-03-29 ). In Kraft seit 1. August 2019.
27 seit 1. Januar 2022.
28 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 ( OS 78, 29 ). In Kraft seit 1. Januar
2023.
70
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1 Betriebsangestellte/r Klasse 2 Betriebsangestellte/r Klasse 3 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Sekretär/in Klasse 4 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Sekretär/in Klasse 5 Hauswart/in Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Mitarbeiter/ in Soziales Sekretär/in Sigrist/in Klasse 6 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/ in Soziales Organist/in Sekretär/in Sigrist/in Sigrist/in mbA
71 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 Klasse 7 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie
13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 8 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in mbA Katechet/in in Ausbildung Mitarbeiter/in Diakonie
13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 9 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenb ildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sachbearbeiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in HF
72
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 10
14 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenbildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF Stabsmitarbeiter/in Klasse 11 Administrative/r Leiter/in Betriebsleiter/in Chorleiter/in
13 Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in
13 Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF
13 Stabsmitarbeiter/in Klasse 12 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in
73 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 Klasse 13 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in Klasse 14 Betriebsleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kantor/in Kirchgemeindeverwalter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 15
25 Bereichsleiter/in Betriebsleiter/in mbA Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 16 Bereichsleiter/in Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Pfarrstellvertreter/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 17 Abteilungsl eiter/in Bereichsleiter/in Gemeindepfarrer/in Geschäftsleiter/in Pfarrer/in in Institutionen
74
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 18 Abteilungsleiter/in Geschäftsleiter/in Klasse 19 Kirchenratsschreiber/in Mitglied des Kirchenrates Klasse 21 Kirchenratspräsident/in
75 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 Anhang 2: Beträge der Lohnklassen
28 LK
12345678910
36 B3 10
73 753
76 063
78 754
81 841
85 354
89 341
93 822
98 836 104 415 110 595
35 B3 9
73 124
75 414
78 084
81 143
84 627
88 579
93 023
97 993 103 525 109 652
34 B3 8
72 496
74 766
77 412
80 445
83 899
87 818
92 223
97 151 102 635 108 710
33 B3 7
71 866
74 118
76 740
79 749
83 172
87 057
91 424
96 310 101 746 107 767
32 B3 6
71 238
73 469
76 069
79 050
82 444
86 295
90 625
95 466 100 856 106 824
31 B3 5
70 609
72 822
75 398
78 353
81 717
85 533
89 825
94 625
99 967 105 883
30 B3 4
69 982
72 173
74 727
77 655
80 990
84 773
89 026
93 781
99 076 104 940
29 B3 3
69 352
71 525
74 056
76 957
80 261
84 011
88 225
92 940
98 186 103 997
28 B3 2
68 724
70 877
73 385
76 261
79 535
83 249
87 425
92 097
97 296 103 054
27 B3 1
68 095
70 229
72 714
75 562
78 807
82 488
86 625
91 255
96 406 102 112
26 B2 10
67 466
69 581
72 042
74 866
78 080
81 727
85 826
90 412
95 516 101 169
25 B2 9
66 838
68 933
71 370
74 168
77 352
80 965
85 026
89 570
94 627 100 227
24 B2 8
66 210
68 284
70 700
73 469
76 625
80 203
84 227
88 727
93 737
99 283
23 B2 7
65 581
67 636
70 028
72 773
75 898
79 442
83 427
87 886
92 847
98 342
22 B2 6
64 952
66 987
69 357
72 075
75 169
78 681
82 628
87 042
91 957
97 399
21 B2 5
64 323
66 339
68 687
71 378
74 442
77 919
81 828
86 201
91 067
96 457
20 B2 4
63 695
65 691
68 015
70 680
73 715
77 158
81 028
85 359
90 176
95 513
19 B2 3
63 067
65 043
67 343
69 984
72 988
76 396
80 229
84 516
89 287
94 571
18 B2 2
62 438
64 395
66 673
69 285
72 260
75 635
79 429
83 675
88 397
93 628
17 B2 1
61 809
63 747
66 001
68 588
71 533
74 874
78 630
82 831
87 507
92 686
16 B1 14
61 181
63 098
65 330
67 891
70 805
74 112
77 830
81 990
86 617
91 744
15 B1 13
60 552
62 450
64 660
67 192
70 078
73 350
77 031
81 146
85 727
90 801
14 B1 12
59 924
61 801
63 988
66 496
69 350
72 590
76 231
80 305
84 838
89 859
13 B1 11
59 295
61 153
63 317
65 798
68 623
71 828
75 431
79 461
83 948
88 916
12 B1 10
58 667
60 505
62 645
65 100
67 896
71 066
74 632
78 620
83 058
87 974
11 B1 9
58 038
59 856
61 974
64 403
67 167
70 305
73 832
77 777
82 168
87 030
10 B1 8
57 409
59 208
61 303
63 706
66 440
69 544
73 033
76 935
81 278
86 088
9 B1 7
56 780
58 560
60 631
63 008
65 713
68 782
72 233
76 092
80 387
85 145
8 B1 6
56 153
57 911
59 961
62 310
64 986
68 021
71 434
75 250
79 498
84 203
7 B1 5
55 524
57 263
59 290
61 613
64 258
67 259
70 634
74 408
78 608
83 260
6
5 B1 3
54 266
55 967
57 947
60 218
62 804
65 737
69 033
72 723
76 828
81 375
4 B1 2
53 638
55 319
57 276
59 520
62 076
64 975
68 234
71 881
75 938
80 433
3 B1 1
53 009
54 670
56 604
58 823
61 348
64 213
67 434
71 038
75 048
79 490
2 B1 0
52 381
54 022
55 933
58 126
60 621
63 453
66 635
70 196
74 159
78 547
1 AS
51 124
52 725
54 591
56 730
59 166
61 929
65 036
68 511
72 379
76 662
76
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche LK
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
36 B3 10
117 407 124 896 133 088 140 875 150 607 161 159 171 422 183 748 197 023 211 283 226 577
35 B3 9
116 407 123 832 131 953 139 675 149 324 159 785 169 960 182 182 195 344 209 482 224 647
34 B3 8
115 407 122 765 130 819 138 475 148 040 158 412 168 500 180 616 193 664 207 682 222 715
33 B3 7
114 406 121 702 129 684 137 274 146 756 157 037 167 040 179 050 191 985 205 881 220 785
32 B3 6
113 406 120 638 128 550 136 072 145 473 155 665 165 578 177 484 190 305 204 080 218 854
31 B3 5
112 405 119 573 127 416 134 872 144 190 154 291 164 117 175 918 188 627 202 279 216 923
30 B3 4
111 403 118 509 126 281 133 671 142 906 152 918 162 656 174 352 186 948 200 478 214 992
29 B3 3
110 403 117 445 125 148 132 472 141 622 151 544 161 195 172 786 185 269 198 678 213 061
28 B3 2
109 403 116 379 124 014 131 271 140 339 150 171 159 735 171 220 183 589 196 878 211 130
27 B3 1
108 402 115 315 122 878 130 069 139 054 148 797 158 273 169 654 181 911 195 077 209 198
26 B2 10
107 402 114 251 121 745 128 869 137 771 147 423 156 812 168 088 180 231 193 276 207 267
25 B2 9
106 401 113 187 120 611 127 668 136 489 146 050 155 350 166 522 178 552 191 475 205 337
24 B2 8
105 400 112 122 119 476 126 468 135 204 144 676 153 890 164 955 176 872 189 674 203 405
23 B2 7
104 400 111 058 118 341 125 268 133 921 143 303 152 430 163 389 175 193 187 874 201 474
22 B2 6
103 399 109 993 117 208 124 066 132 637 141 930 150 969 161 823 173 515 186 073 199 543
21 B2 5
102 398 108 928 116 073 122 866 131 353 140 556 149 507 160 257 171 836 184 272 197 612
20 B2 4
101 398 107 864 114 939 121 665 130 069 139 183 148 046 158 691 170 156 182 472 195 681
19 B2 3
100 397 106 800 113 805 120 465 128 787 137 809 146 585 157 125 168 477 180 671 193 750
18 B2 2
99 396 105 736 112 670 119 264 127 503 136 436 145 125 155 559 166 797 178 871 191 819
17 B2 1
98 396 104 671 111 536 118 063 126 219 135 062 143 664 153 994 165 119 177 070 189 887
16 B1 14
97 396 103 606 110 402 116 863 124 936 133 688 142 202 152 428 163 439 175 269 187 956
15 B1 13
96 395 102 542 109 268 115 662 123 651 132 315 140 741 150 862 161 760 173 468 186 025
14 B1 12
95 393 101 477 108 134 114 462 122 368 130 941 139 281 149 296 160 081 171 667 184 094
13 B1 11
94 393 100 413 106 998 113 260 121 085 129 569 137 820 147 730 158 403 169 867 182 163
12 B1 10
93 392
99 349 105 865 112 059 119 801 128 194 136 359 146 164 156 723 168 066 180 233
11 B1 9
92 391
98 285 104 731 110 860 118 518 126 821 134 897 144 598 155 044 166 266 178 302
10 B1 8
91 392
97 219 103 596 109 659 117 234 125 447 133 436 143 032 153 364 164 465 176 370
9 B1 7
90 391
96 155 102 462 108 459 115 950 124 074 131 976 141 465 151 685 162 664 174 440
8 B1 6
89 390
95 091 101 328 107 257 114 667 122 700 130 515 139 899 150 006 160 864 172 509
7 B1 5
88 390
94 026 100 193 106 056 113 383 121 327 129 054 138 333 148 327 159 063 170 577
6 B1 4
87 388
92 962
99 060 104 856 112 100 119 953 127 593 136 767 146 648 157 262 168 646
5 B1 3
86 387
91 898
97 925 103 656 110 816 118 580 126 131 135 201 144 969 155 461 166 715
4 B1 2
85 388
90 834
96 790 102 456 109 533 117 207 124 671 133 635 143 290 153 660 164 784
3 B1 1
84 387
89 768
95 657 101 254 108 249 115 833 123 210 132 069 141 611 151 859 162 853
2 B1 0
83 386
88 704
94 522 100 053 106 965 114 460 121 749 130 503 139 931 150 059 160 922
1 AS
81 385
86 575
92 254
97 652 104 398 111 713 118 826 127 371 136 572 146 458 157 059 Beträge der Lohnklassen
77 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 Anhang 3: Beträge der Lohnklassen 16 und 17 für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchgemeinden und in Institutionen
28 LK
16
17
41
169 399
180 188
40
168 026
178 728
39
166 653
177 265
38
165 279
175 805
37
163 906
174 345
36
162 532
172 883
35
161 159
171 422
34
159 785
169 960
33
158 412
168 500
32
157 037
167 040
31
155 665
165 578
30
154 291
164 117
29
152 918
162 656
28
151 544
161 195
27
150 171
159 735
26
148 797
158 273
25
147 423
156 812
24
146 050
155 350
23
144 676
153 890
22
143 303
152 430
21
141 930
150 969
20
140 556
149 507
19
139 183
148 046
18
137 809
146 585
17
136 436
145 125
16
135 062
143 664
15
133 688
142 202
14
132 315
140 741
13
130 941
139 281
12
129 569
137 820
11
128 194
136 359
10
126 821
134 897
9
125 447
133 436
8
124 074
131 976
7
122 700
130 515
6
121 327
129 054
5
119 953
127 593
4
118 580
126 131
3
117 207
124 671
2
115 833
123 210
1
114 460
121 749
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