Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene (333)
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Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene

Verordnung Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene über die Schutzaufsicht für Erwachsene vom 7. April 1975 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 313 und 327 bis des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
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, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Organisation und Aufgaben I. Organisation und Aufgaben

§ 1

2 Organisation Die im Schweizerischen Strafgesetzbuc h
3 vorgesehene Schutzaufsicht über Erwachsene wird durch die Vollzugs- und Bewährungsdienste ausgeübt. Diese unterstehen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.

§ 2

4 Aufgaben
1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste haben im Rahmen der Schutzaufsicht folgende Aufgaben: a. Schutzaufsicht über Erwachsene und junge Erwachsene gemäss Art. 38, 41–44, 47 und 100
ter
StGB; b. Betreuung gemäss den §§ 1–4, 13 und 14 des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener vom 10. März
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5 , sofern die Betreuung den Vollzugs- und Bewährungsdiensten übertragen wird; c. Sozialhilfe für die Insassen von Untersuchungsgefängnissen und Vollzugsanstalten; d. Sozialhilfe auf Wunsch der aus Schutzaufsicht und Betreuung Entlassenen.
2 In allen Fällen arbeiten die Vollzugs- und Bewährungsdienste mit andern Amtsstellen wie Gefängnisverwaltungen, Vormundschaftsbehörden und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
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sowie mit privaten Institutionen wie dem sozialmedizinischen Dienst und dem Verein für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge zusammen. II. Schutzaufsicht II. Schutzaufsicht

§ 3

Patron
1 In Schutzaufsichtsfällen ist für jeden Schützling ein Fürsorger (Patron) zu bezeichnen. Als solcher kann auch ein Mitarbeiter der Vollzugs- und Bewährungsdienste oder der Vormund beziehungsweise Beistand bezeichnet werden.
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2 Der Patron ist vom Schutzaufsichtsbeamten über seine Rechte und Pflichten zu orientieren.
3 Der Patron hat den Vollzugs- und Bewährungsdiensten periodisch Bericht zu erstatten. Diese können von ihm jederzeit einen Bericht über den Schützling einholen.
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§ 4

Vollzugsgefangene
1 Der Schutzaufsichtsbeamte oder der Patron nehmen während des Straf- oder Massnahmevollzugs persönlich Kontakt mit künftigen Schützlingen auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.
2 Der Schutzaufsichtsbeamte hat jederzeit das Recht, einen Gefangenen in der Vollzugsanstalt zu besuchen.

§ 5

Untersuchungsgefangene
1 Der Schutzaufsichtsbeamte betreut Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangene auf ihren Wunsch oder auf Antrag des Verwalters während ihres Aufenthaltes im Untersuchungsgefängnis.
2 Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
3 Der Schutzaufsichtsbeamte darf sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen. III. Rechte und Pflichten des Schutzaufsichtsbeamten III. Rechte und Pflichten des Schutzaufsichtsbeamten

§ 6

Grundsatz
1 Der Schutzaufsichtsbeamte und die Patrons beaufsichtigen ihre Schützlinge unauffällig, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.
3 Der Schutzaufsichtsbeamte und sein Personal unterstehen bezüglich der ihnen von den Schützlingen anvertrauten Geheimnisse und bezüglich der Wahrnehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
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§ 7

Lohnverwaltung
1 Der Schutzaufsichtsbeamte führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch: a. auf Grund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an den Schützling erlassen wurden; b. auf Ersuchen des Schützlings.
2 Der Schutzaufsichtsbeamte rechnet alljährlich über den verwalteten Lohn ab.
3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.

§ 8

Akteneinsicht Der Schutzaufsichtsbeamte hat im Rahmen seiner Aufgaben das uneingeschränkte Recht, Straf-, Vormundschafts- und andere Akten einzusehen.

§ 9

Zuführung
1 Unter folgenden Voraussetzungen kann der Schutzaufsichtsbeamte einen Schützling zuführen lassen: a. wenn die Schutzaufsicht von einer Behörde übertragen worden ist; b. wenn die Zuführung dem Schützling schriftlich angedroht worden ist.
2 Die Einweisung in eine Anstalt ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
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§ 10

Meldepflicht und Antragstellung
1 Der Schutzaufsichtsbeamte hat dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zu melden, wenn sich ein Schützling beharrlich der Schutzaufsicht bzw. der Betreuung entzieht oder in anderer Weise das Vertrauen schwer täuscht.
2 Der Schutzaufsichtsbeamte stellt dem Justiz- und Sicherheitsdepartement in diesem Falle Antrag für zu erlassende Verfügungen. IV. Schlussbestimmung IV. Schlussbestimmung

§ 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 7. April 1975 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kennel Der Staatsschreiber: Schwegler
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