Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (357)
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Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

SRL-Nummer
357 Titel Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz Abkürzung Datum
25. August 1978 Inkrafttreten
9. Juni 1980 Fundstelle G 1980 77 Änderungen Rechtstext HTML PDF (96KB)
SRL Nr. 357 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978* Art. 1 Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Zentralschweiz an, die gemäss ihrer Rechts- ordnung den Beitritt erklären.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatskantone können auch andere Kan- tone diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatskantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen. Art. 2 Zweck
1 Das Konkordat bezweckt die polizeiliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der beteiligten Kantone: a. bei Katastrophen; b. bei Gewaltverbrechen wie z. B. Terrorakten, Geiselnahmen, schweren Raubüberfäl- len; c. bei schweren aufrührerischen Angriffen gegen Personen und Eigentum; d. bei gemeinsam vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; e. bei Grossanlässen. * G 1980 77. Die Konferenz der zentralschweizerischen Polizeidirektoren und Polizeikommandanten schloss ihre Beratungen über das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz am
25. August 1978 ab (massgebliches Datum des Konkordates). Der Regierungsrat des Kantons Luzern erklärte am 29. Dezember 1978 formell den Beitritt zum Konkordat. Vom Bundesrat genehmigt am
27. Februar 1980. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt zu diesem Konkordat am
2. Juli 1979 (G 1980 81). Gegen das Dekret wurde das Referendum ergriffen; dem Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat wurde in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1980 zugestimmt.
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2 Die Hilfeleistung hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausser- ordentlichen Umfanges oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizei- organe des betroffenen Kantons nicht allein bewältigt werden können. Art. 3 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch der zuständigen Behörde des Einsatzkantons ver- anlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. Diese Behörden werden von der Kantonsregierung bezeichnet.
2 Der ersuchte Kanton ist nach Massgabe seines Mannschaftsbestandes zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Die Hilfeleistung im Konkordatsgebiet geht den Hilfeleistungsbegehren anderer Kan- tone vor. Art. 4 Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsa- mes Polizeikontingent nach Massgabe ihres Mannschaftsbestandes. Art. 5 Leitung
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Poli- zeikommandos des Einsatzkantons.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter. Art. 6 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amts- handlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton. Art. 7 Haftung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Einsatzkan- ton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkanton.
2 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufü- gen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich, mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton Rückgriff nehmen.
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3 Das Klagerecht des Einsatzkantons und des geschädigten Dritten gegen ausserkantona- le Polizeibeamte ist ausgeschlossen.
4 Für die Haftpflicht des Polizeibeamten gegenüber seinem Stammkanton gilt dessen kantonales Recht.
5 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstver- schulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens, die Bemessung des Schaden- ersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Schadenfällen nach Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar. Art. 8 Unfälle
1 Der Stammkanton entrichtet seinen Polizeibeamten für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.
2 Der Einsatzkanton vergütet dem Stammkanton die Leistungen, die dieser nach Abs. 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
3 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Po- lizeibeamten Besoldungszahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsun- fähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten, soweit sie nicht durch Drittpersonen gedeckt werden. Art. 9 Finanzielles
1 Für gemeinsam vereinbarte verkehrs- und kriminalpolizeiliche Kontrollen werden kei- ne Kosten berechnet.
2 Für Hilfeleistungen bei Katastrophen werden nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte für diese Kosten aufkommen.
3 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kos- ten für die Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB. Art. 10 Konkordatsbehörde
1 Die Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen beziehungsweise Departe- mente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse: – Sie beaufsichtigt die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung aufgrund dieses Konkordates und erteilt den Polizeikommandanten die notwendigen Weisungen. – Sie fördert und überwacht die Planung und Vorbereitung gemeinsamer Einsätze. – Sie legt die Mannschaftskontingente fest, welche die Konkordatskantone nach Art. 3 und 4 zu stellen haben.
4 Nr. 357 – Sie erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9). – Sie untersucht Streitfälle wegen Kosten und Schadenersatzansprüchen und unter- breitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Art. 11 Dauer des Konkordates, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung des Konkordates. Art. 12 Inkrafttreten Nach Beitritt von mindestens vier Kantonen tritt das Konkordat nach Genehmigung des Bundesrates in Kraft. Der Beitritt ist den Regierungen der Zentralschweizer Kantone mitzuteilen.
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