Vertrag über die Stadtpolizei Luzern (358)
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Vertrag über die Stadtpolizei Luzern

SRL-Nummer
358 Titel Vertrag über die Stadtpolizei Luzern Abkürzung Datum
24. März 2000 Inkrafttreten
15. April 2000 Fundstelle G 2000 171 Änderungen Rechtstext HTML PDF (106KB)
SRL Nr. 358 Vertrag über die Stadtpolizei Luzern vom 24. März 2000* Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern, gestützt auf die §§ 22 und 28 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom
27.Januar 1998
1 und auf Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes des Kantons Luzern und der Polizei- und Gesundheitsdirektion der Stadt Luzern, vereinbaren: Art. 1 Grundsätze
1 Die Stadt Luzern führt eine Stadtpolizei und betraut ihre mitarbeitenden Personen mit den nachfolgend aufgeführten polizeilichen Aufgaben.
2 Die Befugnisse der Stadtpolizei beschränken sich auf das Gebiet der Stadt, ausgenom- men das Gebiet des Bürgenstocks. Einzelheiten über die Zuständigkeiten im Bereich des Bahnhofs und in den dazugehörenden Betrieben werden zwischen den Kommandantin- nen oder Kommandanten der Kantons- und der Stadtpolizei in einer besonderen Verein- barung geregelt. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen im Gesetz über die Kantonspolizei zur Information, zu den polizei- lichen Daten und zum polizeilichen Handeln (§§ 3–21) gelten auch für die Stadtpolizei.
4 Die Stadtpolizei Luzern verpflichtet sich, bei ihren Aufgaben einen Qualitätsstandard analog demjenigen der Kantonspolizei mittels der Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltung (Leistungsaufträge, messbare Zielsetzungen und Sollvorgaben) einzuhalten. * G 2000 171
1 SRL Nr. 350. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr. 358 Art. 2 Organisation
1 Die Stadt Luzern organisiert die Stadtpolizei.
2 Die Stadtpolizei wird so organisiert und mit personellen und materiellen Ressourcen versehen, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Art. 3 Verhältnis zur Kantonspolizei
1 Die Stadtpolizei handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig.
2 Bei gemeinsamen Einsätzen der Stadt- und der Kantonspolizei auf dem Gebiet der Stadt Luzern liegt die Leitung bei der Stadtpolizei. Eine Ausnahme bilden die kriminal- polizeilichen Einsätze, bei denen die Stadtpolizei als Verstärkung beigezogen wird. Ar- tikel 11 bleibt vorbehalten.
3 Die Kantons- und die Stadtpolizei orientieren sich gegenseitig, wenn eine Massnahme beide Zuständigkeitsbereiche betrifft oder wenn das Eingreifen des jeweils andern Korps erforderlich wird. Art. 4 Übertragung von Aufgaben an Private Der Stadtrat von Luzern kann im Rahmen von § 28 des Gesetzes über die Kantonspoli- zei Private mit der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben beauftragen. Art. 5 Sicherstellung der Aufgabenerfüllung Ist die Stadtpolizei nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen, trifft das Justiz- und Si- cherheitsdepartement
2 Art. 6 Weitere Vereinbarungen Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann mit der Polizei- und Gesundheitsdirektion der Stadt Luzern weitere grundsätzliche Vereinbarungen über die Koordination der Auf- gaben zwischen der Kantonspolizei und der Stadtpolizei treffen. Im Einzelfall sind dafür die Polizeikommandantinnen oder Polizeikommandanten zuständig. Art. 7 Ausbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung der Stadtpolizei ist auf ihre Aufgaben ausgerichtet. Der Ausbildungsstand hat demjenigen der Kantonspolizei zu entsprechen.
2 Die Grundausbildung erfolgt an der Zentralschweizerischen Polizeischule. Die Weiter- bildung soll, soweit möglich, an den Kursen der zentralschweizerischen Konkordatskan- tone durchgeführt werden.
2 Departementsbezeichnung in den §§ 5, 6 und 12 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 358
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3 Die kriminalpolizeiliche Weiterbildung ist Sache der Kriminalpolizei. Art. 8 Gebühren, Bussen
1 Die Gebühren der Stadtpolizei richten sich nach der Verordnung über den Gebühren- bezug der Kantonspolizei vom 15. Dezember 1998
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2 Gebühren und Bussen, die von der Stadtpolizei erhoben werden, fallen der Stadt zu. Art. 9 Aufgaben Die Stadtpolizei erfüllt Aufgaben im Bereich der Verkehrs-, der Sicherheits-, der Was- ser- sowie der Gewerbe- und Gesundheitspolizei. Art. 10 Verkehrs- und Sicherheitspolizei
1 Als Verkehrspolizei hat die Stadtpolizei alle im Strassenverkehr der Polizei übertrage- nen Aufgaben und Befugnisse, ausgenommen diejenigen der Autobahnpolizei im Sinne von Artikel 57a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG).
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2 Zusätzlich übernimmt die Stadtpolizei im Bereich der Verkehrspolizei folgende Auf- gaben: a. Sie führt die Verkehrserziehung durch. b. Sie überwacht die Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ar- beits- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer sowie über die Beförderung gefährli- cher Güter auf der Strasse.
3 Als Sicherheitspolizei hat die Stadtpolizei folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Sie sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. b. Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und einge- tretene Störungen zu beseitigen. c. Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Vollzug erforderlich ist. Sie nimmt alle amtlichen Zustellungen vor. d. Sie trägt durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prävention bei. e. Sie verfügt über jene kriminalpolizeilichen Kompetenzen, welche zur Wahrnehmung des sicherheitspolizeilichen Auftrags erforderlich sind. Sie unterstützt die Kriminal- polizei nach deren Bedürfnissen. f. Sie stellt bei Tatbeständen der Alltagskriminalität den Sachverhalt fest und erstattet Strafanzeige. Sie nimmt die notwendigen Ermittlungshandlungen zur Eruierung der Täterschaft, allfälliger Tatzeugen und zur Sicherstellung des Deliktsgutes vor. Sie
3 SRL Nr. 682
4 SR 741.01
4 Nr. 358 orientiert die Kriminalpolizei laufend über den Stand der Ermittlungen und bedient diese abschliessend mit den Polizeiakten. g. Sie trifft bei allen schweren Kriminalstraftaten unter sofortiger Meldung an die Kan- tonspolizei die ersten dringenden Vorkehren. Sie gewährleistet namentlich den Spu- renschutz am Tatort und trifft unverzüglich Massnahmen, um die Täterschaft zu er- mitteln, zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen. h. Sie orientiert die Kriminalpolizei unverzüglich, wenn sie Personen aus strafrechtli- chen Gründen in Polizeigewahrsam nimmt. Diese erteilt die Weisungen für das wei- tere Vorgehen. i. Sie nimmt Meldungen über abgängige Personen (AgP) entgegen und trifft die erfor- derlichen Massnahmen nach Massgabe des Dienstbefehls der Kantonspolizei. Eben- so nimmt sie Verlustanzeigen über Sachen entgegen und leitet sie wenn nötig an die Kantonspolizei weiter. k. Sie integriert Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in die Fahrzeugfahndung der Kriminalpolizei. Diese bearbeiten alle Fahrzeugdelikte im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei. Art. 11 Wasserpolizei Die Kantons- und die Stadtpolizei nehmen die Aufgaben der Wasserpolizei auf dem ganzen Kantonsgebiet gemeinsam und partnerschaftlich wahr. Die Einzelheiten der Zu- sammenarbeit werden zwischen den Kommandantinnen oder den Kommandanten der Kantons- und der Stadtpolizei in einer besonderen Vereinbarung geregelt. Art. 12 Gewerbe- und Gesundheitspolizei
1 Die Gewerbe- und Gesundheitspolizei erfüllt Aufgaben der Verwaltungs- und Ge- richtsbehörden, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgese- hen oder zu ihrer Vollstreckung notwendig ist; vor allem in den Bereichen Gastgewerbe, Ladenschluss und Ruhetage, Gewerbe- und Gesundheitspolizei, Umweltschutz, Jagd und Fischerei sowie Fremdenpolizei.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement entscheidet im Zweifelsfall über die polizeili- che Mithilfe. Art. 13 Hilfeleistung
1 Im Rahmen des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentral- schweiz
5 stellt die Stadt Polizeikräfte und Ausrüstungen anteilsmässig zur Verfügung.
2 Für Einsätze ausserhalb des Stadtgebiets kann nach gegenseitiger Absprache die Stadt- polizei zur Verstärkung herangezogen werden, wenn die Mittel der Kantonspolizei nicht mehr ausreichen oder taktische Gründe dies erfordern.
5 SRL Nr. 357
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5 Art. 14 Staatsbeitrag Der Staatsbeitrag, den der Kanton für die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben an die Stadt Luzern leistet, wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt. Art. 15 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung betreffend den Rettungsdienst und die Wasserpolizei der Polizeior- gane auf dem Vierwaldstättersee und auf der Reuss vom 26. Februar 1971
6 wird aufge- hoben.
2 Die Gültigkeitsdauer dieses Vertrags ist unbefristet. Unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von fünf Jahren kann er gekündigt werden.
3 Dieser Vertrag tritt auf den 15. April 2000 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 24. März 2000 Luzern, 22. März 2000 Im Namen des Regierungsrates Im Namen des Stadtrates von Luzern Der Schultheiss: Max Pfister Der Stadtpräsident: Urs W. Studer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Der Stadtschreiber: Anton Göpfert
6 SRL Nr. 352
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