Steuergesetz (631.1)
CH - ZH

Steuergesetz

1 Steuergesetz (StG)
631.1 Steuergesetz (StG)
44 (vom 8. Juni 1997)
1 Erster Teil: Staatssteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Steuerarten

§ 1.

Der Kanton erhebt als St aatssteuern jährlich: a. Einkommens- und Vermögenssteuer n von natürlichen Personen*, b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen, c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per sonen.
II. Steuerfuss

§ 2.

1 Die aufgrund der in diesem Gese tz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist di e einfache Staatssteuer.
2 Der Kantonsrat setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf ein gestellten Abschreibungen eines Finanzfehlbetrags.
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3 Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten. Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen A. Steuerpflicht
I. Persönliche
Zugehörigkeit

§ 3.

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig keit steuerpflichtig, wenn sie ih ren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier eine n besonderen gesetzlichen Wohn sitz zuweist. * Unabhängig davon, ob im Einzelnen we ibliche oder männliche Formulierun gen verwendet werden, gelten die pe rsonenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männlic he Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begrif f ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.
2
631.1 Steuergesetz (StG)
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Aus
- übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Aus
- übung einer Erwerbstätigkeit währe nd mindestens 90 Tagen aufhält. II. Wirt schaftliche Zugehörigkeit

§ 4.

1 Natürliche Personen ohne steu errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgr und wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a. im Kanton Geschäftsbetriebe ode r Betriebsstätten unterhalten, b. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkomme nde persönliche Nutzungsrechte haben, c.
97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuer rechtlichen Wohnsitz oder Auf
- enthalt in der Schweiz sind aufgru nd wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a. im Kanton eine Erwe rbstätigkeit ausüben, b.
70 als Mitglieder der Verwaltung od er Geschäftsführung von juris
- tischen Personen mit Sitz oder Be triebsstätte im Kanton Tantie
- men, Sitzungsgelder, feste Ents chädigungen, Mitarbeiterbeteili
- gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen, c. Gläubiger oder Nutzniesser vo n Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstü cken im Kanton gesichert sind, d.
98 im Kanton gelegene Gr undstücke vermitteln, e. Pensionen, Ruhegehälter oder a ndere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält
- nisses von einem Arbeitgeber ode r einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden, f. Leistungen aus schweizerische n privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kan
- ton erhalten, g. für Arbeit im inte rnationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergüt ungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstät te im Kanton erhalten. III. Umfang der Steuerpflicht

§ 5.

98
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe
- schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs
- stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
3 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss §
4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. St euerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Sc hweiz versteuern mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelege ne Vermögen.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflich t für Geschäftsbetriebe, Betriebs stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsät zen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppe lbesteuerung. Wenn ein schweize risches Unternehmen Verluste aus einer ausländische n Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechne t hat, innert der folgenden sie ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Re vision der ursprünglichen Veranlag ung vorzunehmen; di e Verluste aus dieser Betriebsstätte we rden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Aus landsverluste ausschlies slich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vor behalten bleiben die in Doppelbe steuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
IV. Steuer
-
berechnung bei
teilweiser
Steuerpflicht

§ 6.

98
1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Ein kommens und Vermögens steuerpflich tig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Wert e nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Ve rmögen entspricht.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steu ern für Geschäftsbetriebe, Betriebs stätten und Grundstücke im Kanton mi ndestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkomme n und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
V. Ehegatten;
eingetragene
Partnerinnen
oder Partner;
Kinder unter
elterlicher
Sorge
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§ 7.

1 Einkommen und Vermögen der Eh egatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le ben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
1bis Einkommen und Vermögen von Pe rsonen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragen er Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet.
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1ter Die Stellung eingetragener Part nerinnen und Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Part nerschaft sowie bezüglich der Un terhaltsbeiträge und der vermögens rechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
43
4
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während de r andere Ehegatte in einem ande
- ren Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohn
- haften Ehegatten nach den Grundsät zen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben auch in diesem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkomme ns- und Vermögenswerte oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter An wendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete , auf das gesamte eheliche Einkom
- men und Vermögen abzustellen.
3 Einkommen und Vermögen von Ki ndern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Be i Kindern unter gemein
- samer Sorge nicht gemeinsam besteu erter Eltern erfolgt die Zurech
- nung bei demjenigen Elternteil, de m der Kinderabzug im Sinn von §
34 Abs.
1 lit. a zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.
63 VI. Besteuerung von Personen- gemeinschaften

§ 8.

1 Einfache Gesellschaften, Ko llektiv- und Kommanditgesell
- schaften sind als solche nicht steuer pflichtig; ihr Einkommen und Ver
- mögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.
1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommandit gesellschaften; ausländische Handelsgesell schaften und andere auslän dische Personen- gesamtheiten
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per
- sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichke it, die aufgrund wirt
- schaftlicher Zugehörigkeit steuerpflich tig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
2. Erben- gemeinschaften

§ 9.

1 Erbengemeinschaften sind als so lche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedach
- ten zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge ungew iss, wird die Erbeng emeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.
3. Kollektive Kapitalanlagen

§ 9

a.
48 Einkommen und Vermögen de r kollektiven Kapitalanla
- gen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)
27 werden den Anlegern anteilsmässi g zugerechnet; ausgenommen hier
- von sind die kollektiven Kapitalanlagen mit di rektem Grundbesitz.
5 Steuergesetz (StG)
631.1
VII. Beginn
und Ende der
Steuerpflicht

§ 10.

1 Die Steuerpflicht beginnt mi t dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf enthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuer pflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuer baren Werte.
3 Die Folgen des Beginns , der Änderung und des Endes der Steuer pflicht aufgrund persönl icher und wirtschaftlic her Zugehörigkeit wer den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten St euern der Kantone und Gemeinden
19 sowie durch die Grundsätze des Bu ndesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelb esteuerung bestimmt.
29
VIII. Steuer
-
nachfolge

§ 11.

1 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie hafte n solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ih rer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte hafte t mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund eheliche n Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen An teil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebende eing etragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner ha ftet mit ihrem bzw. seinem Erbteil und dem Betrag, den sie bzw. er aufgrund ei ner vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art.
25 Abs.
1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni
2004
10 erhalten hat.
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IX. Haftung

§ 12.

1 Die in rechtlich und tatsäc hlich ungetrennter Ehe leben den Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Fe rner haften sie solidarisch für den jenigen Teil an der Gesamtsteuer , der auf das Kindereinkommen ent fällt.
2 Mit dem Steuerpflichti gen haften solidarisch: a.
30 die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer, b. die in der Schweiz wohnenden Te ilhaber an einer einfachen Ge sellschaft, Kollektiv- oder Komm anditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsante ile für die Steuern der im Ausland woh nenden Teilhaber,
6
631.1 Steuergesetz (StG) c. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Ver
- mittler aus dieser Tätigkeit ges chuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrecht
- lichen Wohnsitz hat; Käufer un d Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen ents prechenden Auftrag erteilt haben, d. die Personen, die Geschäftsbetrie be oder Betriebs stätten im Kan
- ton auflösen oder im Kanton gelegene Grunds tücke oder durch solche gesicherte Fo rderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, we nn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3 Mit dem Steuernachfolger haften fü r die Steuer des Erblassers soli
- darisch der Erbschafts verwalter und der Willens vollstrecker bis zum Betrag, der nach dem Stand des Na chlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Di e Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er al le nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange
- wendet hat.

§ 13.

79 X.
78 Angehörige diplomatischer und konsula rischer Ver tretungen

§ 14.

1 Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubig
- ten diplomatischen und konsularisch en Vertretungen sowie die Ange
- hörigen der in der Schweiz nieder gelassenen internationalen Organi
- sationen und der bei ihne n bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt §
6 Abs. 1. XI.
78 Steuer- erleichterungen für Unter nehmen

§ 15.

Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interess e des Kantons dienen, kann der Re
- gierungsrat im Einverne hmen mit der zuständigen Gemeinde höchs
- tens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemes
- sene Steuererleichterungen gewähren . Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. B. Einkommenssteuer I. Steuerbare Einkünfte

§ 16.

1 Der Einkommenssteuer unterlieg en alle wied erkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Natu ralbezüge jeder Art, insbeson
- dere freie Verpflegung und Unter kunft sowie der Wert selbst ver
- brauchter Erzeugnisse und Wa ren des eigenen Betriebs.
1. Allgemeines
7 Steuergesetz (StG)
631.1
3 Die Kapitalgewinne aus der Ve räusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten blei bt die Grundstückgewinnsteuer.
2. Unselbst
-
ständige
Erwerbs
-
tätigkeit

§ 17.

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhä ltnis mit Einschlu ss der Nebenein künfte, wie Entschädigungen für Son derleistungen, Provisionen, Zula gen, Dienstalters- und Jubiläumsgesch enke, Gratifikationen, Trinkgel der, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
70
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschlies slich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar.
80
3 Kapitalabfindungen aus einer mi t dem Arbeitsverhältnis verbun denen Vorsorgeeinricht ung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach §
37 besteuert.
b. Mitarbeiter
-
beteiligungen

§ 17

a.
69
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a. Aktien, Genussscheine, Partizip ationsscheine, Genossenschafts anteile oder Beteiligung en anderer Art, die der Arbeitgeber, des sen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerng esellschaft den Mitarbeitern abgibt, b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligu ngen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
c. Einkünfte
aus echten
Mitarbeiter
-
beteiligungen

§ 17

b.
69
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbs tätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrs wert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Di skont von 6 Proz ent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksich tigen. Dieser Diskont gilt längs tens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesper rten oder nich t börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Ze itpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.
d. Einkünfte
aus unechten
Mitarbeiter
-
beteiligungen

§ 17

c.
69 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligun gen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
a. Grundsatz
8
631.1 Steuergesetz (StG) e. Anteilmässige Besteuerung

§ 17

d.
69 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mita rbeiteroptionen (§
17 b Abs.
3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Sc hweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
3. Selbstständige Erwerbs tätigkeit

§ 18.

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Indust
- rie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirts chaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen se lbstständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbststä ndiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Ve räusserung, Verw ertung oder buch
- mässiger Aufwertung von Geschäfts vermögen. Der Veräusserung gleich
- gestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privat
- vermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.
30
3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstst ändigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens
20 Prozent am Grund- oder Stamm
- kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigen
- tümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Gesc häftsvermögen erklärt.
29
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh
- ren, gilt §
64 sinngemäss.
5 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Ein künften zugerechnet, in dem Er
- werbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, eins chliesslich der Baukreditzinsen, den Einkomm enssteuerwert übersteigen. b. Aufschub tatbestände

§ 18

a.
76
1 Die Verpachtung eines Geschä ftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatver
- mögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteu erung der stillen Reserven auf Ge
- such der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisie
- rung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkom
- menssteuer massgebe nden Werte übernehmen. c. Teilbesteue rung der Ein künfte aus Beteiligungen des Geschäfts vermögens

§ 18

b.
92
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be
- schränkter Haftung, Genossenschafts anteilen und Part izipationsschei
- nen sowie Gewinne aus der Veräusse rung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbare n Aufwands im Umfang von 50 Pro
- zent steuerbar, wenn diese Beteilig ungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen
- schaft darstellen. a. Grundsatz
9 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Die Teilbesteuerung auf Veräu sserungsgewinnen wird nur ge währt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunterneh mens waren.
d.
93
Umstruk
-
turierungen

§ 19.

39
1 Stille Reserven ei nes Personenunternehm ens (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstruktur ierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fo rtbesteht und die bi sher für die Ein kommenssteuer massgebliche n Werte übernommen werden: a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Per sonenunternehmen, b. bei der Übertragung ei nes Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person, c. beim Austausch von Beteiligun gs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturie rungen im Sinne von §
67 Abs.
1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstruktur ierung nach Abs.
1 lit. b werden die über tragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§
160–
162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteilig ungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuer lichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuer te stille Reserven geltend machen.
e. Einkommen
aus Patenten
und vergleich
-
baren Rechten

§ 19

a.
92 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind §§
64 a und 64 b sinngemäss anwendbar.
4. Bewegliches
Vermögen

§ 20.

93
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a.
30 Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversi cherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf , ausser wenn diese Kapitalver sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherun gsleistung ab dem vollendeten
60. Altersjahr des Vers icherten aufgrund eines mindestens fünf jährigen Vertragsverh ältnisses, das vor Vo llendung des 66. Alters jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei, b. Einkünfte aus der Veräusser ung oder Rückzahlung von Obliga tionen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligatione n), die dem Inhaber anfallen,
a. Allgemein
48
10
631.1 Steuergesetz (StG) c. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld
- werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratis
- aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsre chten im Sinn von Art. 4 a des Bun
- desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)
20 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss g ilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art.
12 Abs.
1 und 1
bis VStG); Abs. 2 bleibt vorbehalten, d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons
- tiger Nutzung bewegl icher Sachen oder nutzbarer Rechte, e.
49 Einkünfte aus Anteilen an kollekti ven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus dire ktem Grundbesitz übersteigen, f. Einkünfte aus imma teriellen Gütern.
2 Dividenden, Gewinnanteile, Li quidationsüberschüsse und geld
- werte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (ein
- schliesslich Gratisaktien, Gratisne nnwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuer bar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapital s einer Kapital
- gesellschaft oder Genosse nschaft darstellen.
3 Der Erlös aus Bezugsrechten g ilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re
- serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungs
- rechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 5 bleibt vorbehalten.
5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 4 ni cht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri
- gen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell
- schaft vorhandenen, handelsrecht lich ausschüttungsfähigen übrigen Re
- serven.
11 Steuergesetz (StG)
631.1
6 Abs. 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a. die bei fusionsähnlichen Zusamm enschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellsch aft oder Genossenschaft nach §
67 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach §
67 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind, b. die im Zeitpunkt einer grenzübers chreitenden Fusion oder Umstruk turierung nach §
67 Abs. 1 lit. b und Abs.
3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellsch aft oder Genossen schaft vorhanden waren, c. im Falle der Liquidation der Ka pitalgesellschaft oder Genossen schaft.
7 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert erhöhungen verwendet werden.
8 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des er haltenen Liquidati onsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschus ses um die halbe Differenz zwisch en diesem Anteil und der Rückzah lung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellscha ft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
b. Besondere
Fälle

§ 20

a.
1 Als Vermögensertrag im Sinne von §
20 Abs. 1 lit. c gilt auch:
93 a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro zent am Grund- oder Stammkapit al einer Kapitalg esellschaft oder Genossenschaft aus de m Privatvermögen in das Geschäftsvermö gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Ve rkauf, unter Mitwirkung des Ver käufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereit s vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver kaufen oder Beteiligungen von in sgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§
160 Abs.
1, 161 und 162 nachträglich besteuert,
12
631.1 Steuergesetz (StG) b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesells chaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Gesc häftsvermögen einer Personenunter
- nehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertrag ung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis
- tung die Summe aus dem Nennwer t der übertrage nen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach §
20 Abs.
4 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne v on Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäu
- fer weiss oder wissen muss, dass de r Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
5. Unbeweg- liches Vermögen

§ 21.

1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unent
- geltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen, d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Be
- standteilen des Bodens.
2 Der Regierungsrat erlässt die fü r die durchschnittlich gleichmäs
- sige Bemessung des Eige nmietwertes selbst be wohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendig en Dienstanweis ungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eige nmietwerte vor
- gesehen werden. Es sind jedoch fo lgende Leitlinien zu beachten: a.
32 der Eigenmietwert ist unter Berü cksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsor ge auf maximal 70 Prozent des Marktwertes festzulegen, b. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle der Verm ietung auch den Miet zins massgeblich be
- einflussen würden, ist im Rahm en einer schematischen, formel
- zu tragen, c. bei am Wohnsitz selbst bew ohnten Liegenschaften oder Liegen
- schaftsteilen ist der Eigenmie twert zudem unter Berücksichti
- gung der tatsächliche n Nutzung festzulegen.
13 Steuergesetz (StG)
631.1
6. Einkünfte
aus Vorsorge

§ 22.

30
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Fo rmen der gebundenen Selbstvor sorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämie n und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherun gen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
4 Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen we rden dem Nutzniesser oder Wohn rechtsberechtigten zugerechnet.
7. Übrige
Einkünfte

§ 23.

Steuerbar sind auch: a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, b. einmalige oder wied erkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig keit, d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes, e.
99 f.
30 Unterhaltsbeiträge, di e ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, ge richtlicher oder tatsächlicher Tr ennung für sich erhält, sowie Un terhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut steh enden Kinder erhält.
II. Steuerfreie
Einkünfte

§ 24.

98 Der Einkommenssteuer si nd nicht unterworfen: a. der Vermögensanfall infolge Er bschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung, b. der Vermögensanfall aus rückka ufsfähiger privater Kapitalver sicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. §
20 Abs.
1 lit. a bleibt vorbehalten, c. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der berufl ichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet, d. die Unterstützungen aus öffent lichen oder privaten Mitteln, e. die Leistungen in Erfüllung fa milienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhal tsbeiträge gemäss §
23 lit. f,
14
631.1 Steuergesetz (StG) f.
49 der Sold für Militär- und Schutzd ienst sowie das Taschengeld für Zivildienst, g.
71 der Sold der Milizfeu erwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr.
8000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül
- lung der Kernaufgaben der Fe uerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfa lleinsätze zur Rettung, Brand
- bekämpfung, allgemeinen Schade nwehr, Elementarschadenbewäl
- tigung und dergleichen); ausge nommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administra
- tive Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, h. die Zahlung von Genugtuungssummen, i. die Einkünfte aufgrund der Bu ndesgesetzgebung über Ergänzungs
- leistungen zur Alters-, Hinterla ssenen- und Invalidenversicherung, j. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgeset z vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)
26 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen, k. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen , die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, l. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, m. die einzelnen Gewinne aus Lotter ien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1000 nicht überschritten wird. III. Ermittlung des Rein- einkommens

§ 25.

Zur Ermittlung des Reineinko mmens werden von den ge
- samten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§
26–30) und die allgem einen Abzüge (§§
31 und 32) abgezogen.
2. Unselbst- ständige Erwerbs tätigkeit

§ 26.

89
1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr.
5000 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohn
- stätte und bei Schichtarbeit, c. die übrigen für die Ausübung de s Berufes erforderlichen Kosten;

§ 31 Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten.

1. Grundsatz
15 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt die Finanzdirektion Pauschalsätze fest. Im Falle von Abs.
1 lit. a und c steht dem Steuer pflichtigen der Nachweis höherer Kost en offen; der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten.
3. Selbstständige
Erwerbs
-
tätigkeit

§ 27.

1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begrün deten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere: a. die ausgewiesenen Abschrei bungen des Geschäftsvermögens, b. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlust risiken sowie die Rü cklagen für Forschungs- und Entwicklungs aufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäfts ertrags, insgesamt jedoch höchs tens bis zu 1 Million Franken, c. die eingetretenen und verbucht en Verluste auf dem Geschäfts vermögen, d. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, e.
29 Zinsen auf Geschäftsschulden ( ohne Baukreditzinsen für Grund stücke im Geschäftsvermögen) so wie Zinsen, die auf Beteiligun gen nach §
18 Abs. 3 entfallen, f.
80 die Kosten der berufsorientiert en Aus- und Weiterbildung, ein schliesslich Umschulungskoste n, des eigene n Personals.
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amts träger.
29
4 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist

§ 65

a sinngemäss anwendbar.
92
b. Ersatz-
beschaffungen

§ 28.

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor benen Anlagegüter übertragen werd en, wenn diese ebenfalls betriebs notwendig sind und sich in der Sc hweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz v on Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
77
2 Findet die Ersatzbesc haffung nicht im gl eichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Re serven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
a. Allgemeines
16
631.1 Steuergesetz (StG)
3 Als betriebsnotwendig gilt nur An lagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Verm ögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. c. Verluste

§ 29.

1 Verluste aus den sieben de r Steuerperiode vorangegan
- genen Geschäftsjahren können abgezo gen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerba ren Einkommens dieser Jahre nicht berück
- sichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zu m Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste ver
- rechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4. Privat- vermögen

§ 30.

98
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anre
- chenbaren ausländischen Quelle nsteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privat vermögen können die Unterhaltskos
- ten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaf
- ten, die Versicherungsprämien un d die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterh altskosten sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt schutz dienen, und die Rückbau
- kosten im Hinblick auf den Ersatzneub au gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.
2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz
- neubau nach Abs. 2 zweiter Satz si nd in den zwei nachfolgenden Steuer
- perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden St euerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steu erlich nicht vollständig berücksich
- tigt werden können.
3 Die den Erträgen aus Liegensc haften gegenübe rstehenden Bau
- rechtszinsen können abgezogen werden.
4 Abzugsfähig sind ferner die Ko sten denkmalpflegerischer Arbei
- ten, die der Steuerpflichtige aufg rund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Ar beiten nicht subventioniert sind.
5 Der Steuerpflichtige kann für Li egenschaften des Privatvermö
- gens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschal
- abzug geltend machen. Die Finanzdi rektion regelt diesen Pauschal
- abzug.
17 Steuergesetz (StG)
631.1
5. Allgemeine
Abzüge

§ 31.

1 Von den Einkünften werden abgezogen: a.
77 die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§
20, 20 a und 21 steuerbaren Vermögensertr äge und weiterer Fr. 50 000, b.
30 die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibren ten, c.
30 die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhalts beiträge an einen Elternteil fü r die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder , nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer fa milienrechtlicher Un terhalts- oder Unter stützungspflichten, d.
49 die gemäss Gesetz, Statut oder Re glement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung und an Einr ichtungen der beruflichen Vor sorge, e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst vorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG
23 , f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversiche rung, g.
75 die Einlagen, Prämien und Beiträ ge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zin sen von Sparkapitali en des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5200 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr.
2600 für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Bei träge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich di ese Abzüge um Fr.
1300 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürfti ge Person, für die der Steuer pflichtige einen Abzug gemäss §
34 Abs. 1 geltend machen kann. Wird bei nicht gemeinsam best euerten Eltern der Kinderabzug gemäss §
34 Abs.
1 lit. a hälftig aufgeteilt, gilt dies auch für die Erhöhung der Abzüge für je des Kind um Fr. 1300, h.
60 die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 20 000 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 10 000 für die übrigen Steuerpflichtigen an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Ar t. 76 a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte
8 eingetragen sind,
a. Von der
Höhe des
Einkommens
unabhängige
Abzüge
18
631.1 Steuergesetz (StG)
2. in einem kantonalen Parl ament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letz ten Wahlen des kantonalen Par
- laments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, i.
36 die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Pe rsonen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichste llungsgesetzes vom 13. Dezem
- ber 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, j.
64 die nachgewiesenen Kosten, jedo ch höchstens Fr. 10 100, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuer pflichtigen Person, die für sei
- nen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbs
- tätigkeit, Ausbildung oder Erwe rbsunfähigkeit der steuerpflich
- tigen Person stehen, k.
80 die Kosten der berufsorientiert en Aus- und Weiterbildung, ein
- schliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr.
12 000, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet is t und es sich nicht um die Aus
- bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar
- stufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbsei nkommen, das ein Ehega tte unabhängig von Beruf, Geschäft oder Gewerbe des a nderen Ehegatten er zielt, Fr. 5900 abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Gesc häft oder Gewerbe des anderen Ehe
- gatten.
59
3 Von den einzelnen Gewinnen aus de r Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach §
24 lit. j–m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5000, als Einsatzkoste n abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankens pielen nach §
24 lit. k werden die vom Online-Spi elerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchste ns Fr. 25 000, abgezogen.
98 b. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge

§ 32.

Von den Einkünften werden ferner abgezogen: a.
37 die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, so weit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese
5 Prozent der um die Aufwendun
- gen gemäss §§
26–31 verminderten st euerbaren Einkünfte über
- steigen,
19 Steuergesetz (StG)
631.1 b.
49 die freiwilligen Le istungen von Geld und übrigen Vermögens werten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juris tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslic h gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuer periode Fr.
100 erreichen und insgesam t 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§
26–31 verminderten steuerbaren Ein künfte nicht übersteigen.
6. Nicht
abzugsfähige
Kosten und
Aufwendungen

§ 33.

Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendun gen, insbesondere: a. die Aufwendungen für den Unte rhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch di e berufliche Stellung des Steuer pflichtigen beding te Privataufwand, b. . . .
82 c. die Aufwendungen für Schuldentilgung, d. die Aufwendungen für die Anscha ffung, Herstellung oder Wertver mehrung von Vermögensgegenständen, e. Einkommens-, Grundstückgewi nn-, Handänderungs- und Vermö genssteuern von Bund, Kantone n und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
IV. Sozialabzüge

§ 34.

65
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a.
75 als Kinderabzug: für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpfli chtigen sowie für voll jährige Kinder, die in der beruflichen Erstaus bildung stehen und deren Unterhalt der Steuer- pflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 9000 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer el terlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach §
31 Abs.
1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden. b. als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs fähige Personen, an deren Unterhalt der Steuer pflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, je Fr. 2700
20
631.1 Steuergesetz (StG) Der Abzug kann nicht b eansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Ab- zug gemäss lit. a oder §
31 Abs. 1 lit. c gewährt wird.
2 Die Sozialabzüge gemäss Abs.
1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 anteilmässig gewährt. Für die Satzbe stimmung werden sie voll angerech
- net.
98 V. Steuer- berechnung

§ 35.

59
1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):
0% für die ersten Fr.
6
700
2% für die weiteren Fr.
4
700
3% für die weiteren Fr.
4
700
4% für die weiteren Fr.
7
600
5% für die weiteren Fr.
9
300
6% für die weiteren Fr.
10
700
7% für die weiteren Fr.
12
400
8% für die weiteren Fr.
16
900
9% für die weiteren Fr.
32
500
10% für die weiteren Fr.
32
200
11% für die weiteren Fr.
51
000
12% für die weiteren Fr.
66
200
13% für Einkommensteile über Fr.
254
900
2 Für Ehegatten, die in rechtlic h und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gericht lich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflich

§ 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben,

beträgt die Einkom menssteuer (Ver
- heiratetentarif):
0% für die ersten Fr.
13
500
2% für die weiteren Fr.
6
100
3% für die weiteren Fr.
7
700
4% für die weiteren Fr.
9
400
5% für die weiteren Fr.
10
700
6% für die weiteren Fr.
13
900
7% für die weiteren Fr.
30
800
8% für die weiteren Fr.
30
800
9% für die weiteren Fr.
46
400
10% für die weiteren Fr.
55
400
11% für die weiteren Fr.
60
100
12% für die weiteren Fr.
69
300
13% für Einkommensteile über Fr.
354
100
1. Steuertarife
21 Steuergesetz (StG)
631.1
2bis Bei nicht gemeinsam besteuerte n Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zu sammenleben und de nen der Kinder abzug je zur Hälfte zusteht, hat de rjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unter halt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.
74
3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuer periode oder der Steuerpflicht festgelegt.
4 . . .
94
2. Sonderfälle

§ 36.

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wieder kehrende Leistungen, wird die Ei nkommenssteuer unter Berücksich tigung der übrigen Einkünfte zu de m Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
b. Kapital-
leistungen
aus Vorsorge

§ 37.

1 Kapitalleistungen gemäss §
22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche ode r gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berec hnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jä hrliche Leistung von ei nem Zwanzigstel der Kapi talleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben.
106
2 Die Sozialabzüge gemäss §
34 werden nicht gewährt.
VI. Verein
-
fachtes Abrech
-
nungsverfahren

§ 37

a.
48
1 Für kleine Arbeitsentgelt e aus unselbstständiger Er werbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Ein künfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von
4,5 Prozent zu erheben. Voraussetz ung ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer im Rahm en des vereinfachten Abrechnungs verfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarz arbeit vom 17. Juni 2005
22 entrichten. Damit sind die Einkommens steuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
2 Die Steuern sind periodisch de r zuständigen AHV-Ausgleichs kasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den St euerabzug aus. Sie überweist dem kantonalen Steueramt die einkassi erten Steuerzahlungen. Die AHV- Ausgleichskasse erhält eine Bezugs provision. Die Be stimmungen von

§ 92 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

3 Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Steuerbeträge auf Kanton und Gemeinden.
a. Kapital-
abfindungen für
wiederkehrende
Leistungen
22
631.1 Steuergesetz (StG) VII. Liquida tionsgewinne

§ 37

b.
76
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem voll
- endeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung in
- folge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übri
- gen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss §
31 Abs.
1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuer
- pflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss §
31 Abs.
1 lit.
d nachweist, wie eine Ka pitalleistung gemäss §
37 besteuert. Der Rest
- betrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss §
37 besteuert.
2 Abs. 1 gilt auch für den überle benden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofe rn sie das übernommene Unterneh
- men nicht fortführen. Die steuerli che Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. C. Vermögenssteuer I. Steuerobjekt

§ 38.

1 Der Vermögenssteuer unterlie gt das gesamte Reinvermö
- gen.
2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesse r zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Ka pitalanlagen mit direktem Grund
- besitz ist die Wertdifferenz zwis chen den Gesamtaktiven der kollek
- tiven Kapitalanlage und deren di rektem Grundbesitz steuerbar.
49
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert. II. Bewertung

§ 39.

1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.
2 Immaterielle Güter und beweglic hes Vermögen, die zum Geschäfts
- vermögen der steuerpflichtigen Pers on gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massge blichen Wert bewertet.
77
3 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Di enstanweisungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewe rtung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen de r Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinf lussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Ma rktwert liegen.
32
23 Steuergesetz (StG)
631.1
4 Führt in Einzelfällen die fo rmelmässige Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögen ssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von
90 Prozent des effektiven Markt wertes anzustreben.
31
III. Mitarbeiter
-
beteiligungen

§ 39

a.
69
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach §
17 b Abs.
1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfälli ge Sperrfristen sind in Anwendung von §
17 b Abs. 2 zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach §§
17 b Abs.
3 und 17 c sind bei Zuteilung ohne Steuerwe rt zu deklarieren.
IV.
70
Landwirt
-
schaftliche
Grundstücke

§ 40.

Land- oder forstwirtschaftlic h genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.
V.
70
Ergänzende
Vermögens
-
steuer für land
-
wirtschaftliche
Grundstücke

§ 41.

Wird ein Grundstück, das zum Er tragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder de r bisherigen land- oder forstwirt schaftlichen Bewirtschaftung entfrem det, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.
2. Aufschub der
Besteuerung

§ 42.

Die ergänzende Vermögensste uer wird aufg eschoben bei: a. Eigentumswechsel dur ch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Ver mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung, b.
30 Handänderungen unter Ehegatte n im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung au sserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB
9 ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver standen sind, c. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla nung, Grenzbereinigung, Abr undung landwirtschaftlicher Heim wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung, d. vollständiger oder teilweiser Ve räusserung eines land- oder forst wirtschaftlichen Grundstücks, sowe it der Erlös innert angemesse ner Frist zum Erwerb eines selb st bewirtschafteten Ersatzgrund- stückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte ten land- oder forstwirtschaftlic hen Grundstücke im Kanton ver wendet wird.
3. Steuer-
berechnung

§ 43.

1 Die ergänzende Vermögensste uer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens fü r 20 Jahre, erhoben. Ist die Veran lagung aufgeschoben worden, gilt §
219 Abs. 2–5 sinngemäss.
1. Steuerpflicht
24
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Das steuerbare Vermögen berechne t sich nach der Differenz zwi
- schen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der mass
- gebenden Besitzesdauer.
3 Die ergänzende Vermögenssteue r wird bezogen zum Steuersatz von 1 Promille und zum Steuerfuss, de r im Jahr der Ve räusserung oder der Beendigung der land- oder fors twirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte.
4. Verfahren

§ 44.

Die ergänzende Vermögensste uer wird in einem besonde
- ren, vom ordentlichen Einschätz ungsverfahren unabhängigen Verfah
- ren festgesetzt. VI.
70 Lebens- und Renten- versicherungen

§ 45.

75 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. VII.
70 Abzug von Schulden

§ 46.

Schulden, für die der Steuerpfli chtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschul
- den, nur insoweit, als sie vom Steu erpflichtigen getragen werden müs
- sen. VIII.
70 Steuer tarif

§ 47.

59
1 Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):
0‰ für die ersten Fr.
77
000 ½‰ für die weiteren Fr.
231
000
1‰ für die weiteren Fr.
386
000
1½‰ für die weiteren Fr.
616
000
2‰ für die weiteren Fr.
925 000
2½‰ für die weiteren Fr.
923
000
3‰ für Vermögensteile über Fr.
3
158
000
2 Für Ehegatten, die in rechtlic h und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gericht lich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflich

§ 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, be

trägt die Vermögenssteuer (Ver
- heiratetentarif):
0‰ für die ersten Fr.
154
000 ½‰ für die weiteren Fr.
231
000
1‰ für die weiteren Fr.
385
000
1½‰ für die weiteren Fr.
616
000
2‰ für die weiteren Fr.
925
000
2½‰ für die weiteren Fr.
924
000
3‰ für Vermögensteile über Fr.
3
235
000
25 Steuergesetz (StG)
631.1
2bis Bei nicht gemeinsam besteuerte n Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zu sammenleben und de nen der Kinder abzug je zur Hälfte zusteht, hat de rjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der den Unterhal t des Kindes aus se inen versteuer ten Einkünften zur Hauptsache bestreitet.
74
3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuer periode oder der Steuerpflicht festgelegt. D. Ausgleich der kalten Progression
Ausgleich
der kalten
Progression

§ 48.

67
1 Die Folgen der kalten Prog ression werden durch gleich mässige Anpassung der allgemeinen Abzüge gemäss §
31, der Sozial abzüge gemäss §
34 und der Tarifstufen gemäss §§
35 und 47 ausge glichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden.
2 Die Finanzdirektion passt die Abzüge und die Tarifstufen auf Beginn jeder Steuerfussperiode an den Landesindex der Konsumen tenpreise an. Mass gebend ist der Indexstand im Monat Ma i vor Beginn der Steuerfussperiode. Be i negativem Teue rungsverlauf erfolgt keine Anpassung. Der auf eine negative Teuerung folg ende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs. E. Zeitliche Bemessung
I. Steuerperiode

§ 49.

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gi lt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer periode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Ein künften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem au f zwölf Monate berechneten Ein kommen; nicht regelmässig fliesse nde Einkünfte werden für die Satz bestimmung nicht umgerechnet. §
37 bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
II. Bemessungs
-
periode

§ 50.

1 Das steuerbare Einkommen be misst sich nach den Ein künften in der Steuerperiode.
26
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbs
- tätigkeit ist das Ergebnis der in di e Steuerperiode fallenden Geschäfts
- abschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäfts
- abschluss erstellen. Kein Geschäftsab schluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenom
- men wird. III. Vermögens- besteuerung

§ 51.

1 Das steuerbare Vermögen bemi sst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstst ändiger Erwerbst ätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kale nderjahr übereins timmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsve rmögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer
- periode, wird die dies em Zeitraum entsprec hende Steuer erhoben.
4 Erbt der Steuerpflichtige währ end der Steuerpe riode Vermögen oder entfällt die wirtsc haftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan
- ton während der Steuerperiode , gilt Abs. 3 sinngemäss. IV. Volljährig keit; Begrün dung und Auf lösung der Ehe
63

§ 52.

1 Steuerpflichtige werden erst mals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbstständig eingeschätzt. Vorbehalten bleibt eine selbstständige Einschätzung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.
63
2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode ge
- meinsam besteuert.
84
3 Bei Scheidung und bei rechtlic her oder tatsäc hlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganz e Steuerperiode getrennt besteuert.
4 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn de r Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. V. Steuerfüsse

§ 53.

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
27 Steuergesetz (StG)
631.1 Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen A. Steuerpflicht
I. Begriff
der juristischen
Person

§ 54.

1 Als juristische Persone n werden besteuert: a. die Kapitalgesellschaften (Aktie ngesellschaften, Kommanditaktien gesellschaften, Gesell schaften mit beschrän kter Haftung) und die Genossenschaften, b. die Vereine, die Stiftungen und di e übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Persone n gleichgestellt sind die kollek tiven Kapitalanlagen mit di rektem Grundbesitz nach Art.
58 KAG
27 . Die Investmentgesellschaften mi t festem Kapital nach Art.
110 KAG
27 werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
49
3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss §
8 Abs. 2 steuer pflichtige ausländische Handelsges ellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inlän dischen juristischen Personen gleich gestellt, denen si e rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
II. Steuerliche
Zugehörigkeit

§ 55.

Juristische Personen sind au fgrund persönlicher Zugehörig keit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwal tung im Kanton befindet.
2. Wirt
-
schaftliche
Zugehörigkeit

§ 56.

1 Juristische Personen mit Sitz waltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie a. Teilhaber an Geschäftsbe trieben im Kanton sind, b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten, c. an Grundstücken im Kanton Eigen tum, dingliche Rechte oder die sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, d.
97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steu erpflichtig, wenn sie a. Gläubiger oder Nutzniesser vo n Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grunds tücken im Kanton gesichert sind, b.
98 im Kanton gelegene Gr undstücke vermitteln.
3. Umfang der

§ 57.

1 Bei persönlicher Zu gehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
1. Persönliche
Zugehörigkeit
28
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkei t beschränkt sich die Steuer
- pflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss §
56 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs
- stätten und Grundstücke er folgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkant onalen Doppelbesteuerung . Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betr iebsstätte mit inländischen Gewinnen ve rrechnen, soweit diese Verluste im Betriebs
- stättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Be
- triebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstätten
- staat verrechneten Verlus tvorträge eine Besteuerung. Verluste aus aus
- ländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppe lbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
98
4 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben den im Kanton erzi elten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
98

§ 58.

99 III. Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 59.

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juris
- tischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Überträgt eine juristische Pers on Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind di e von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4 Die Folgen des Beginns, der Ände rung und des Endes der Steuer
- pflicht aufgrund persönl icher und wirtschaftlic her Zugehörigkeit wer
- den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten St euern der Kantone und Gemeinden
19 sowie durch die Grundsätze des B undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelb esteuerung bestimmt.
29
29 Steuergesetz (StG)
631.1
IV. Mithaftung

§ 60.

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mi t ihrer Liquidation betrauten Per sonen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationserge bnisses oder, falls die juri stische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweis t, dass er alle na ch den Umständen gebo tene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Pers on haften solidari sch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die a. Geschäftsbetriebe oder Betrie bsstätten im Kanton auflösen, b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton ge legenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungst ätigkeit geschuldeten Steuern soli darisch bis zu 3 Prozent der Kauf summe, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Au ftrag erteilt haben.
4 Für Steuern ausländischer Hand elsgesellschaften und anderer ausländischer Personeng esamtheiten ohne juri stische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
V. A u s n a h m e n
von der
Steuerpflicht

§ 61.

Von der Steuerpflicht sind befreit: a. der Bund und seine Anstalten na ch Massgabe de s Bundesrechts, b. der Kanton und seine Anstalten, c.
45 ,
52 die von der Verfassung
2 anerkannten kirchlichen Körperschaf ten sowie die v on der Verfassung
2 anerkannten jüdischen Ge meinden, d. die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten, e. die Einrichtungen der beruflic hen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebs stätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehme n, sofern die Mittel der Ein richtung dauernd und ausschliess lich der Personalv orsorge dienen, f. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, ins besondere Arbeit slosen-, Krankenversich erungs-, Alters-, Inva liden- und Hinterlassenenvers icherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Vers icherungsges ellschaften,
30
631.1 Steuergesetz (StG) g. die juristischen Personen, di e öffentliche ode r gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Ge winn und das Kapital, die aus
- schliesslich und unwider ruflich diesen Zwec ken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnüt
- zig. Der Erwerb und die Verwalt ung von wesentlichen Kapital
- beteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und ke ine geschäftsleitenden Tätigkei
- ten ausgeübt werden, h. im Kantonsrat vertrete ne politische Parteien, i. die juristischen Personen, di e kantonal oder gesamtschweize
- risch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderru flich diesen Zwecken gewid
- met sind, j. die ausländischen Staaten für ih re ausschliesslich dem unmittel
- baren Gebrauch der diplomatis chen und konsularischen Vertre
- tungen bestimmten Li egenschaften, unter Vorbehalt des Gegen
- rechts, k.
48 die kollektiven Kapitalanlagen mi t direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich st euerbefreite Ei nrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. f sind, l.
71 vom Bund konzessionierte Verk ehrs- und Infrastrukturunter
- nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf
- grund ihrer Konzession einen ganz jährigen Betrieb von natio
- naler Bedeutung aufrechterhalt en müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinn e aus der konzessionierten Tätig
- keit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom
- men sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konz essionierten Tätigkeit haben. VI. Steuer- erleichterungen für Unter nehmen

§ 62.

Für Unternehmen von juristisch en Personen, die neu eröff
- net werden und dem volkswirtschaftl ichen Interesse des Kantons die
- nen, kann der Regierung srat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Erö ffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesent
- liche Änderung der be trieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
31 Steuergesetz (StG)
631.1 B. Gewinnsteuer
I. Steuerobjekt

§ 63.

Gegenstand der Gewinnste uer ist der Reingewinn.
2. Berechnung
des Reingewinns

§ 64.

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie denen Teilen des Geschäftserge bnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: a. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh rung von Gegenständen des Anlagevermögens, b. geschäftsmässig ni cht begründete Abschreibungen und Rück stellungen, c. Einlagen in die Reserven, d. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juris tischen Person, soweit sie ni cht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, e. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts mässig nicht begründete Zu wendungen an Dritte;
3.
93 den der Erfolgsrechnung nicht gutg eschriebenen Erträgen, mit Ein schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liqui dationsgewinne, vor behältlich §
68;
4. den Zinsen auf verd ecktem Eigenkapital (§
80);
5.
77 geschäftsmässig nicht mehr b egründeten Abschreibungen und gen im Sinn von §
72 a Abs. 1.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Er folgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuer bar, in dem Erwerbspreis und we rtvermehrende Aufwendungen, ein schliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerw ert übersteigen.
b. Patente und
vergleichbare
Rechte: Begriffe

§ 64

a.
92
1 Als Patente gelten: a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok tober 1973
28 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz, b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
14 , c. ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entspre chen.
1. Grundsatz
a. Allgemeines
32
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Als vergleichbare Rechte gelten: a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni
1954
14 und deren Verlängerung, b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
1992
13 geschützt sind, c. Pflanzensorten, die nach dem Sort enschutzgesetz vom 20. März 1975
15 geschützt sind, d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
21 geschützt sind, e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land
- wirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
25 ein Berichtschutz besteht, f. ausländische Rechte , die den Rechten nach lit. a–e entsprechen. c. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

§ 92

1
- ten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Fors chungs- und Entwicklung saufwands zum gesam
- ten Forschungs- und Entwicklungsaufw and pro Patent oder vergleich
- bares Recht (Nexusquotient) mit ei ner Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbare n Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Pa tenten und vergleichb aren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittel t sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Proz ent der diesen Produkten zugewie
- senen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Im Jahr der Einbringung von Pa tenten und vergleichbaren Rech
- ten in die Besteuerung gemäss Abs. 1 und in de n vier folgenden Jahren sind die gemäss Abs.
1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringun g entstandenen und steuerwirksam ab
- gezogenen Forschungs- und Entwic klungsaufwand sowie mit gemäss

§ 65

a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Be
- steue rung der Reingewinne aus Pate nten und vergleichbaren Rechten gemäss Abs. 1 erfolgt, soweit dies e Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbrin gung entstandenen und steuerwirksam abgezo
- genen Forschungs- und Entwicklung saufwand sowie die gemäss §
65
a vorgenommenen Abzüge üb ersteigen. Am Ende de s fünften Jahres nach Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und Ent
- wicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss

§

- tige Person hat jederzei t das Recht, den noch nicht verrechneten For
- schungs- und Entwicklungsauf wand und die gemäss §
65 a vorgenomme
- nen Abzüge zum steuerbaren Rein gewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
33 Steuergesetz (StG)
631.1
4 Ob die Voraussetzungen der Besteu erung nach Abs. 1 erfüllt sind, prüft die Steuerbehörde a. in jener Steuerperiode, in der die steuerpflichtige Person
1. geltend macht, dass der gesa mte für die Patente und vergleich baren Rechte bis zur Einbring ung entstandene und steuerwirk sam abgezogene Fors chungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss §
65 a vorgenommenen Abzüge mit dem Reingewinn aus diesen Rechten verrechnet wo rden sind, oder sofort über diesen Aufwand und über di ese Abzüge abrechnet und
2. die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt, b. spätestens in der fünften Steuerpe riode nach Einbringung, sofern die steuerpflichtige Person
1. über den noch nicht verrechnete n Forschungs- und Entwicklungs aufwand und die gemäss §
65 a vorgenommenen Abzüge abrech net und
2. beantragt, dass Reingewinne aus eingebrachten Patenten und vergleichbaren Rechten künftig gem äss Abs. 1 besteuert werden.
5 Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der An wendung von Abs. 1 und des für die Patente und vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen For schungs- und Entwicklungsaufwands sowie der gemäss §
65 a vorge nommenen Abzüge erforderlichen Un terlagen aufbewahren und der Steuerbehörde auf Ve rlangen vorweisen.
6 Im Übrigen gelten die vom Bu ndesrat gestützt auf Art. 24 b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
19 erlassenen Bestimmungen.
d. Aufdeckung
stiller Reserven
bei Beginn der
Steuerpflicht

§ 64

c.
92
1 Deckt die steuerpflichtige Pe rson bei Beginn der Steuer pflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Ge winnsteuer. Nicht aufgedeckt wer den dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm kapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell schaft.
2 Als Beginn der Steuerpf licht gelten die Verlegung von Vermögens werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebs stätte, das Ende einer
61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächliche n Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserv en sind jährlich zum Satz abzu schreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögens werten steuerlich angewendet wird.
34
631.1 Steuergesetz (StG)
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jah
- ren abzuschreiben. e. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

§ 64

d.
92
1 Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stil len Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gel ten die Verlegung von Vermögens
- werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrie b oder in eine ausländische Be
- triebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach §
61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tats ächlichen Verwalt ung ins Ausland. f. Geschäfts mässig begrün- deter Aufwand
93

§ 65.

1 Zum geschäftsmässig begründe ten Aufwand gehören auch: a. die Steuern, nicht aber Steuerbussen, b. die Zuwendungen an Vorsorgeein richtungen zugunsten des eige
- nen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlos
- sen ist, c.
49 die freiwilligen Le istungen von Geld und übrigen Vermögens
- werten bis zu 20 Prozent des Re ingewinns an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juri stische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpfli cht befreit sind, d. die Rabatte, Skonti, Umsatzbo nifikationen und Rückvergütun
- gen auf dem Entgelt für Liefer ungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Ver
- sicherungsgesellschaften, e. die Rücklagen für künftige Fo rschungs- und Entwicklungsauf
- träge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, ins
- gesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken, f.
80 die Kosten der berufsorientiert en Aus- und Weiterbildung, ein
- schliesslich Umschulungskoste n, des eigenen Personals.
2 Nicht zum geschäftsmä ssig begründeten Au fwand gehören Zah
- lungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische ode r fremde Amtsträger.
29 g. Zusätzlicher Abzug von For schungs- und Entwicklungs aufwand

§ 65

a.
92
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um
50 Prozent über den geschäftsmäs
- sig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezo
- gen werden.
35 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Als Forschung und Entwicklung ge lten die wissenschaftliche For schung und die wissenscha ftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bun desgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förder ung der Forschung und der Innovation
17 .
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuer pflichtigen Person, b. 80 Prozent des Aufwands für du rch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Fors chung und Entwicklung abzugs berechtigt, steht dem Auftragne hmer dafür kein Abzug zu.
h. Abzug
für Eigen
-
finanzierung

§ 65

b.
92
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung. De r Abzug entspricht dem kalkula torischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.
2 Das Sicherheitseigenkapital entspric ht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach §
81 a, der das für die Geschäftstätigkeit langfristi g benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapi talunterlegungssätzen be rechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.
3 Ausgeschlossen ist ein ka lkulatorischer Zins auf: a. Beteiligungen nach §
72, b. nicht betriebs notwendigen Aktiven, c. Aktiven nach §
64 a, d. den nach §
64 c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unver steuert aufgedeckten stillen Reserven, e. Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerecht fertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von Beteiligungen nach §§
72 und 72 a oder Ausschüttungen stammen.
4 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital rich tet sich nach der Rendite von zehn jährigen Bundesobligationen. Soweit dieses anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehen den entfällt, kann ein dem Drittvergl eich entsprechender Zinssatz gel tend gemacht werden; Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten.
36
631.1 Steuergesetz (StG)
5 Die Berechnung des kalkulatorisch en Zinses auf dem Sicherheits
- eigenkapital erfolgt am Ende der St euerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der ei nzelnen Aktiven, bewe rtet zu Gewinnsteuer
- werten, und des Eigenkapitals währ end der betreffenden Steuerperi
- ode sowie der Eigenkapi talunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und der Bestimmungen zum kalkulatoris chen Zinssatz gemäss Abs. 4.
6 Für die Anwendung der Abs. 2–5 gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art.
25 a bis Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
19 erlassenen Ausfüh
- rungsbestimmungen. i. Entlastungs begrenzung

§ 65

c.
92
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§
64 b Abs. 1 und 2 sowie 65 a und 65 b darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuer
- baren Gewinns vor Verl ustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungs
- ertrag nach §§
72 und 72 a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vor
- genommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzel nen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren. j.
93 Erfolgs- neutrale Vorgänge

§ 66.

Kein steuerbarer Ge winn entsteht durch: a. Kapitaleinlagen von Mitglieder n von Kapitalgesellschaften und Ge
- nossenschaften, einsch liesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu, b. Verlegung des Sitzes, der Verwal tung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb de r Schweiz, soweit keine Veräusse
- rungen oder buchmässigen Aufwer tungen vorgenommen werden, c. Kapitalzuwachs aus Erbscha ft, Vermächtnis oder Schenkung. k.
93 Umstruktu rierungen

§ 67.

39
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für di e Gewinnsteuer mass übernommen werden: a. bei der Umwandlung in ein Pe rsonenunternehmen oder in eine andere juristische Person, b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übe rtragen werden und soweit die nach der Spaltung be stehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teil betrieb weiterführen, c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
37 Steuergesetz (StG)
631.1 d. bei der Übertragung von Betrie ben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrie blichen Anlagevermögens auf eine inlän dische Tochtergesellschaft. Als Toch tergesellschaft gilt eine Kapital gesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapital gesellschaft oder Ge nossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs.
1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfah ren nach den §§
160–162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgende n fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Bete iligungs- oder Mitglied schaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewi nn versteuerte stille Reserven gel tend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaf ten, die nach dem Gesamtbild der ta tsächlichen Verhältnisse durch Stim menmehrheit oder auf ande re Weise unter einheit licher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossensch aft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Bete iligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalg esellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilb etriebe sowie Gegenstände des be trieblichen Anlagevermögens zu den bi sher für die Gewinnsteuer mass geblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertra gung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d.
93
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nach folgenden fünf Jahre die übertra genen Vermögenswerte veräussert oder wird während dies er Zeit die einheitlich e Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§
160–162 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall ents prechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfrist verletzung unter einheitlicher Leit ung zusammengefasst en inländischen Kapitalgesellschaften und Genossensc haften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, de ren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
38
631.1 Steuergesetz (StG) l.
93 Ersatz- beschaffungen

§ 68.

1 Werden Gegenstände des be triebsnotwendigen Anlagever
- mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor
- benen Anlagegüter übert ragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs
- notwendig sind und sich in der Sc hweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz v on Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
77
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Betei
- ligung mindestens 10 Prozent de s Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Bete iligung während mi ndestens eines Jahres im Besitz der Kapitalges ellschaft oder Genossenschaft war.
77
3 Findet die Ersatzbesc haffung nicht im gl eichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Re serven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab
- schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
4 Als betriebsnotwendig gilt nur An lagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; aus geschlossen sind insbesonde re Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Verm ögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. m.
93 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

§ 69.

1 Die Mitgliederbeiträge an di e Vereine und di e Einlagen in das Vermögen der Sti ftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen de r Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendung en in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder
- beiträge übe rsteigen.
3 Die kollektiven Kapi talanlagen mit dire ktem Grundbesitz unter
- liegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
49 n.
93 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

§ 69

a.
87 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr.
20
000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflic h diesen Zwecken gewidmet sind. o.
93 Verluste

§ 70.

1 Vom Reingewinn der Steuerpe riode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorang egangenen Geschä ftsjahren abgezo
- gen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein
- gewinns dieser Jahre nicht be rücksichtigt werden konnten.
39 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss §
66 lit. a sind, kön nen auch Verluste verr echnet werden, die in fr üheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
II. Steuer-
berechnung

§ 71.

96 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genos senschaften beträg t 7 Prozent des steuerbaren Gewinns.
2. Beteiligungs
-
abzug

§ 72.

1 Die Gewinnsteuer ei ner Kapitalgesel lschaft oder Genos senschaft ermässigt sich im Verhältnis des Ne ttoertrages aus den Betei ligungsrechten zum gesamten Rein gewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
77 a. zu mindestens 10 Prozent am Gr und- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrsw ert von mindesten s einer Million Franken hält.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um den an teiligen Verwaltungsaufwand von
5 Prozent oder um den tieferen tats ächlichen Verwaltungsaufwand sowie um den anteiligen Finanzierungsaufwand.
3 Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schu ldzinsen gleichzustellen ist. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermäs sigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
b. Kapital- und
Aufwertungs
-
gewinne

§ 72

a.
1 Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapi talgewinne auf Beteiligungen, Erlö se aus dazugehörigen Bezugsrech ten und Buchgewinne auf Beteiligung en infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR
11 , wenn die Beteilig ung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betr ug oder einen An spruch auf mindestens 10 Prozent de s Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft be gründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozen t, kann die Ermäss igung für jeden folgenden Veräusserung sgewinn nur beanspru cht werden, wenn die Beteiligung am Ende der Steuerpe riode vor dem Verkauf einen Ver kehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte.
77
1. Kapital-
gesellschaften
und Genossen-
schaften
a. Grundsatz
40
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Art.
670 OR
11 werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss

§ 72 nur berücksichtigt,

a. soweit der Erlös oder die Aufw ertung die Gest ehungskosten über
- steigt b. und sofern die veräusserte oder au fgewertete Bete iligung während wenigstens eines Jahres im Besi tz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
3 Die Gestehungskosten werden na ch einer Aufwertung gemäss Art.
670 OR
11 um den dem Beteiligungsabz ug unterliegenden Betrag der Aufwertung erhöht und um di e vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss §
72 Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteil igungen, die bei einer steuerneutra
- len Umstrukturierung zu Gewinn steuerwerten üb ertragen worden sind, wird auf die ursprünglich en Gestehungskos ten abgestellt.
4 Transaktionen, die im Konzern ei ne ungerechtfertigte Steuererspar
- nis bewirken, führen zu einer Beri chtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässig ung. Eine ungerechtfertigte Steuer
- ersparnis liegt vor, wenn Kapitalg ewinne und Kapitalverluste oder Ab
- schreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusamm enhang stehen.

§§

73–75.
94
6. Vereine, Stiftungen und übrige juristi sche Personen

§ 76.

1 Die Gewinnsteuer der Verein e, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträg t 4 Prozent de s Reingewinns.
2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10
000 nicht erreichen, werden nicht besteuert.
7. Kollektive Kapitalanlagen

§ 77.

49 Die Gewinnsteuer der kollekti ven Kapitalanlagen mit direk
- tem Grundbesitz beträgt
4 Prozent des steuerbaren Reingewinns. C. Kapitalsteuer I. Steuerobjekt

§ 78.

Gegenstand der Kapitalste uer ist das Eigenkapital.
2. Kapital- gesellschaften und Genossen schaften

§ 79.

1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaf
- ten und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbi lanz ausgewiesenen Einlagen, Auf
- geldern und Zuschüssen im Sinne von §
20 Abs. 4, dem Partizipations
- kapital, den offenen und den aus ve rsteuertem Gewinn gebildeten stil
- len Reserven.
93
1. Grundsatz a. Allgemeines
41 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Steuerbar ist mindestens das ei nbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des ei nbezahlten Partizip ationskapitals.
b. Verdecktes
Eigenkapital

§ 80.

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Te il des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
3. Vereine,
Stiftungen und
übrige juristi
-
sche Personen

§ 81.

1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei a.
49 den kollektiven Kapitalanlagen de r auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen, b. den Vereinen, Stiftungen und üb rigen juristisch en Personen das Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen gelte nden Grundsätzen bewertet.
3 Bei Veräusserung oder Zwecken tfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtsch aftlichen Liegensc haften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steu ersatz von 0,75 Promille erhoben; im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermö genssteuer natürlicher Pers onen sinngemäss angewendet.
33
4. Ermässigung

§ 81

a.
92 Vom steuerbaren Eigenkapital , das auf Beteiligungsrechte, Rechte nach §
64 a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, können 90 Prozent abgezogen werden . Der Abzug berechnet sich auf grund der für die Gewinn- und Kapi talsteuer mass gebenden Werte.
II. Steuer
-
berechnung

§ 82.

1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
93
2 Eigenkapital der Vereine, Stif tungen und übrigen juristischen Personen, einschliesslich der kollekt iven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, unter Fr. 100
000 wird nicht besteuert.
49 D. Zeitliche Bemessung
I. Steuerperiode

§ 83.

1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital wer den für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgen ommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wer den. Ausserdem ist ein Geschäftsab schluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebs stätte ins Ausland sowie be i Abschluss der Liquidation.
42
631.1 Steuergesetz (StG) II. Bemessung des Reingewinns

§ 84.

49
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergeb
- nis der Steuerperiode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetr ieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht vers teuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Rein gewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert. III. Bemessung des Eigenkapitals

§ 85.

1 Das steuerbare Eige nkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei über- oder unterjährigen Gesc häftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs. IV. Tarife und Steuerfüsse

§ 86.

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse. Vierter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen A. Natürliche Personen mit steu errechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton I. Der Quellen steuer unter- worfene Personen

§ 87.

101
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtliche n Wohnsitz oder Aufent halt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständi ger Erwerbstätigkeit einer Quel
- lensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrec hnungsverfahren nach §
37 a unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Ni ederlassungsbewill igung besitzt. II. Steuerbare Leistungen

§ 88.

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berech
- net.
2 Steuerbar sind:
101 a. die Einkommen aus unselbststän diger Erwerbstätigkeit nach §
87 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter
- beteiligungen sowie Naturalleistungen und Trinkgelder, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kost en der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach §
17 Abs. 2, b. die Ersatzeinkünfte.
43 Steuergesetz (StG)
631.1
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten den Ansätzen bewertet.
III. Steuertarife

§ 89.

101
1 Der Quellensteuerabzug auf den steuerbare n Leistungen nach §
88 wird unter Anwendung der Qu ellensteuertarife vorgenommen.
2 Die Finanzdirektion setzt die Quel lensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteu er geltenden Steuersätzen und den Steuerfüs sen fest. Im ganzen Kanton ge lten die gleichen Tarife.
3 Die Quellensteuertarife umfassen die Staats-, Personal- und Ge meindesteuern sowie di e direkte Bundessteuer.
4 Der Anteil für die Gemeindesteu ern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Geme indesteuern im Kanton.
2. Ausgestaltung

§ 90.

101
1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§
26) und Versicherungsprämien (§
31 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§§
34 und 35) berücksichtigt.
2 Der Quellensteue rabzug für die in rechtlich und tatsächlich unge trennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Quellensteuertarif en, die ihr Gesamteinkommen (§
7 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbs tätigkeit beider Ehegatten (§
31 Abs. 2) berücksichtigen.
3 Die von der Eidgenössischen Steu erverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
19 erlassenen Festlegungen zur Berücksichtigung von 13. Mona tslöhnen, Gratifik ationen, unregel mässigen Beschäftigungen, Stundenlöhne n, Teilzeit- oder Nebenerwerb und satzbestimmenden Elementen sowi e die Regeln zu Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistun gen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar.

§ 91.

102
IV. Pflichten
des Schuldners
der steuerbaren
Leistung

§ 92.

1 Der Schuldner der steu erbaren Leistung ist verpflichtet, a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzu behalten und bei anderen Leistun gen (insbesondere Naturalleistun gen und Trinkgeldern) die geschul dete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern, b. dem Steuerpflichtigen eine Aufste llung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen, c. die Steuern periodisch dem kantona len Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhe bung Einblick in alle Un terlagen zu gewähren.
1. Grundlage
44
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem andere n Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
101
3 Der Schuldner der steuerbaren Le istung haftet für die Entrich
- tung der Quellensteuer.
4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quel
- lensteuerbetrags. Die Finanzdirekti on setzt die Bezugsprovision fest.
101 V. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

§ 93.

101
1 Personen, die nach §
87 Abs. 1 der Quellensteuer unter
- liegen, werden nachträglich im orde ntlichen Verfahren veranlagt, wenn a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steu erjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 des Bundesgeset
- zes über die Harmonisier ung der direkten St euern der Kantone und Gemeinden
19 festgelegten Betrag erre icht oder übersteigt oder b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen
- steuer unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Personen mit Vermögen und Einkünfte n nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steu ererklärung bis am 31. März des auf das Steuer
- jahr folgenden Jahr es beim Gemeindesteueramt verlangen.
4 Die nachträgliche ordentliche Vera nlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

§ 93

a.
100
1 Personen, die nach §
87 Abs. 1 der Quellensteuer unter
- liegen und keine der Vora ussetzungen nach §
93 Abs. 1 erfüllen, wer
- den auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem An
- tragsteller in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichun g des Antrags im Zeitpunkt der Ab
- meldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordent liche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu ver
- anlagenden Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbs
- einkommen. Nachträglich werden ke ine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5

§ 93 Abs. 4 und 5 ist anwendbar.

1. Obliga- torische nachträgliche ordentliche Veranlagung
45 Steuergesetz (StG)
631.1 B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
101
I. Arbeitnehmer

§ 94.

101
1 Im Ausland wohnhafte Gren zgänger, Wochenaufenthal ter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Ein kommen aus unselbstständi ger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach

§§

88–90. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrec hnungsverfahren nach §
37 a unterstehen.
2 Ebenfalls der Quellensteuer nach §§
88–90 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft fahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Ve rgütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Ka nton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee schiffes.
II. Künstler,
Sportler und
Referenten

§ 95.

101
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Mu siker und Artisten, sowie Sport ler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weit ere damit verbundene Entschädi gungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigun gen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zu fliessen, der dessen Tä tigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.
3 Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliess lich aller Zulagen und Nebenbezüge , nach Abzug der Gewinnungskos ten. Diese betragen: a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern, b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 Der mit der Organisation der Da rbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die St euer solidarisch haftbar.
5 Die Quellensteue r wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte den vom Eidgenössischen Finanzdepartem ent gestützt auf Art. 92 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
18 festgelegten Betrag nicht erreichen.
III. Verwal
-
tungsräte

§ 96.

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristisch en Personen mit Sitz oder tatsäch licher Verwaltung im Kanton sind fü r die ihnen ausgerichteten Tantie men, Sitzungsgelder, festen Entsch ädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflic htig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
101
46
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Ge
- schäftsführung ausländischer Untern ehmen, welche im Kanton Betriebs
- stätten unterhalten, sind für die ihne n zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantieme n, Sitzungsgelder, fest en Entschädigungen, Mit
- arbeiterbeteiligungen und ähnliche n Vergütungen steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 20 Pr ozent der Bruttoeinkünfte. IV. Hypothekar- gläubiger

§ 97.

1 Im Ausland wohnhafte Gläu biger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ih nen ausgerichteten Zinsen steuer
- pflichtig.
2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
3 Die Steuer beträgt 14 Pr ozent der Bruttoeinkünfte. V. Empfänger von Vorsorge leistungen aus öffentlich-recht lichem Arbeits verhältnis

§ 98.

30
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhe
- gehältern oder anderen Vergütungen, die sie au fgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhä ltnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. VI. Empfänger von privatrecht lichen Vorsorge leistungen

§ 99.

1 Im Ausland wohnhafte Empf änger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton si nd hiefür steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. VII. Empfänger von Mitarbeiter beteiligungen

§ 100.

103
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwer
- ten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§
17 b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für de n geldwerten Vorteil anteilmässig nach §
17 d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils. VIII. Direkte Bundessteuer

§ 101.

101 Der Steuerabzug gemäss §§
95–100 erhöht sich um die entsprechenden Ansätze fü r die direkte Bundessteuer. IX. Nach trägliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

§ 101

a.
100
1 Personen, die nach §
94 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am
31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra
- gen, wenn a. der überwiegende Teil ihrer we ltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, b. ihre Situation mit derjenigen ei ner in der Schweiz wohnhaften steuer
- pflichtigen Person ve rgleichbar ist oder
47 Steuergesetz (StG)
631.1 c. eine solche Veranlagung erforderli ch ist, um Abzüge geltend zu ma chen, die in einem Doppelbesteue rungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
X. Nach
-
trägliche
ordentliche
Veranlagung
von Amtes
wegen

§ 101

b.
100
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberec hneten Pauschalabzüge, kann das kan tonale Steueramt von Amtes wegen ei ne nachträgliche ordentliche Ver anlagung zugunsten oder zuungunste n des Steuerpflichtigen vornehmen.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
XI. Abgegol
-
tene Steuer

§ 101

c.
100 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung nach §§
101 a und 101 b, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranl agenden Steuern auf dem Erwerbs einkommen. Es werden keine zu sätzlichen Abzüge gewährt.
XII. Pflichten
des Schuldners
der steuerbaren
Leistung

§ 102.

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, a. bei Fälligkeit von Geldleistung en die geschuldete Steuer zurück zubehalten und bei anderen Leis tungen (insbes ondere Natural leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer pflichtigen einzufordern, b. dem Steuerpflichtigen eine Au fstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen, c. die Steuern periodisch dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss §
109 abzuliefern, mit ihm da rüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, d.
69 die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei teroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteil mässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger der steuerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner der steuerbaren Le istung haftet für die Entrich tung der Quellensteuer.
4 Er erhält eine Bezugs provision von 1–2 Prozent des gesamten Quel lensteuerbetrags. Di e Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezu gsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von B und, Kanton und Gemeinde.
101
XIII. Verteilung
der Steuer

§ 103.

70
1 Der Steuerbetrag, de r sich gemäss §§
95–99 ergibt, fällt zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde.
48
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Die Finanzdirektion regelt die Ve rteilung des Steuerbetrags gemäss

§ 100 an Kanton und Gemeinden.

101 C. Örtliche Zuständigkeit
101

§ 104.

101
1 Der Schuldner der steuerba ren Leistung berechnet und erhebt die Quelle nsteuer wie folgt: a. für Arbeitnehmer nach §
87: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsit z oder Aufenthalt hat, b. für Personen nach §§
94 und 96–100: nach de m Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steu errechtlichen Wohnsitz oder Auf
- enthalt oder seinen Sitz oder die Ve rwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unterneh mens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausger ichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Qu ellensteuer nach de m Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt, c. für Personen nach §
95: nach dem Recht jene s Kantons, in dem der Künstler, Sportler ode r Referent seine Tätigkeit ausübt.
2 Ist der Arbeitnehmer nach §
94 Wochenaufenthalter, gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
3 Der Schuldner der steuerbaren Le istung überweist die Quellen
- steuer an den nach Abs. 1 und 2 anspruchsberechtigten Kanton.
4 Die Zuständigkeit für die nachtr ägliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach Art. 38 Abs.
4 des Bundesgesetze s über die Harmoni
- sierung der direkten Steuer n der Kantone und Gemeinden.

§ 105.

102 Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht A. Steuerverwaltungsbehörden I. Verwaltungs behörden

§ 106.

1 Die Durchführung des Gesetz es obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen Steueramt, in den Gemei nden dem Gemeindesteueramt.
49 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekre täre und weiterer Mitarb eiter des kantonalen St eueramtes, wird durch den Regierungsrat, die Organisation des Geme indesteueramtes durch die Gemeinde geregelt.
3 Der Gemeindevorstand
86 bestimmt, wer namens der Gemeinde Einsprache, Rekurs oder Be schwerde erheben kann.
II. Zuständig
-
keit zur
Einschätzung

§ 107.

1 Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.
2 Die Gemeindesteuerämter sind ve rpflichtet, bei der Einschät zung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steuer amtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.
III. Einschät
-
zungsgemeinde

§ 108.

84
1 Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der St euerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung hat. Vorbehalten bleibt §
190 Abs. 2.
2 Für Steuerpflichtige mit steuer rechtlichem Wohnsitz oder Auf enthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons erfolgt die Einschätzung in der Ge meinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet da s kantonale Steueramt die Ein schätzungsgemeinde.
2. Bei
Quellensteuern

§ 109.

1 Bei den Steuern, die an der Quelle bezogen werden, ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der a. die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeit nehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, b. die im Ausland wohnhaften Arbe itnehmer, Künstl er, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben, c. das Grundpfand liegt.
2 In den übrigen Fällen ist Eins chätzungsgemeinde die Gemeinde, in welcher der Schuldner der steuerba ren Leistung bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet da s kantonale Steueramt die Ein schätzungsgemeinde.
IV. Steuerregis
-
ter und Daten
-
austausch

§ 109

a.
41
1 Das Gemeindesteueramt führt das kommunale Steuer register. Dieses erfasst: a. die Steuerpflichtigen, für welche die Gemeinde als Einschätzungs gemeinde zuständig ist;
1. Bei
Besteuerung
im ordentlichen
Verfahren
1. Kommunales
Steuerregister
50
631.1 Steuergesetz (StG) b. die in der Gemeinde Steuerpflich tigen, für die eine andere zürche
- rische Gemeinde als Einschät zungsgemeinde zuständig ist.
2 Das Gemeindesteueramt führt das Steuererklärungsverfahren und den Steuerbezug aufgrund des kommunalen Steuerregisters durch.
3 Die Einwohnerkontrollen der be treffenden Gemeinden sind für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwo rtlich. Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten.
83
4 Die Einwohnerkontrollen der be treffenden Gemeinden schützen den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung. Sie unterziehen Infrastruktur und technische Ma ssnahmen regelm ässigen Risikoüber
- prüfungen.
83
2. Kantonales Steuerregister

§ 109

b.
41
1 Das kantonale Steueramt führt das kantonale Steuer
- register. Dieses erfasst alle im Ka nton steuerpflichtigen Personen. Für die Erfassung dieser Pe rsonen stützt sich das kantonale Steueramt auf die kommunalen Steuerregister.
2 Das kantonale Steuerregister dient dem kantonalen Steueramt als Grundlage für die Erfüllung seiner Aufgaben.
3. Kantonale Vorschriften

§ 109

c.
41
1 Die Finanzdirektion kann Vo rschriften über den elekt
- ronischen Datenaustausch zwischen den kommunalen Steuerregistern und dem kantonalen Steu erregister erlassen. Gegenstand solcher Vor
- schriften bilden: a. die auszutauschenden Daten; b. die Schnittstellen, di e von den Gemeindesteu erämtern für die Ent
- gegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustel
- len sind; c. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern zu beachten sind bei der Lieferung von Date n an das kantonale Steueramt.
2 Hält ein Gemeindesteueramt dies e Vorschriften nicht ein, kann der Kanton die ihm daraus ents tehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen. Die Finanz direktion setzt der Ge meinde eine angemes
- sene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kos
- tenpflicht aufmerksam.
3 Die Finanzdirektion kann auch Vorschriften über den elektroni
- schen Datenaustausch zwischen de n Steuerpflichtigen und den Steuer
- behörden, einschliesslich der elek tronischen Einreichung der Steuer
- erklärung, erlassen.
61 a. Elektro- nischer Daten- austausch
51 Steuergesetz (StG)
631.1
b. Elektronische
Erfassung,
Aufbewahrung
und Vernichtung
von Steuerakten

§ 109

d.
62
1 Die Finanzdirektion kann Vo rschriften erlassen über a. die elektronische Erfassung und Aufbewahrung der Steuererklärun gen sowie weiterer Steuerakten durch die Gemeindesteuerämter und das kantonale Steueramt, b. die Vernichtung der Steuererkl ärungen und weiterer Steuerakten nach der elektroni schen Erfassung, c. die Weiterleitung der elektronisc h erfassten Steuerdaten von den Gemeindesteuerämtern an das kantonale Steueramt.
2 Für die Weiterleitung gelten §
109 c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sinn gemäss.
V. Aufsicht
42

§ 110.

Die Verwaltungs- und Einschät zungsbehörden stehen unter der Aufsicht der Finanzdirektion.
2. Aufsichts-
beschwerde

§ 111.

1 Gegen pflichtwidri ge Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verw altungs- und Einschätzungsbehör den kann innert 30 Tagen nach En tdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden.
2 Gegen den Entscheid der Finanz direktion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde be im Regierungsrat erhoben werden.
3 Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regie rungsrat abgewiesen, können de n Beschwerdeführern Kosten auf erlegt werden. B. Steuerrekursgericht
58
I. Sitz

§ 112.

58 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Steuerrekurs gerichts (StRG).
II. Zusammen
-
setzung und
Wahl

§ 113.

58
1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäfti gungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder fest.
2 Er wählt den Präsidenten, die we iteren Mitglieder und die Ersatz mitglieder. Für einen Dr ittel der Ersatzmitglieder steht dem Steuer rekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.
3 Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton Zürich stimmberechtigt ist.
4 Das Steuerrekursgericht kann de n Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder des Steuerre kursgerichts mit deren Einverständnis im Rah men der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer er lischt die Veränderung.
105
1. Aufsichts-
behörde
52
631.1 Steuergesetz (StG) III. Unverein barkeit; Offen legung von Interessen bindungen

§ 113

a.
58
1 Das Amt eines Mitglieds de s Steuerrekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Steuerrekurs
- gericht und dem Verwalt ungsgericht unvereinbar.
2 Für die Offenlegung von In teressenbindungen gilt §
7 des Geset
- zes über die Gerichts- und Behördenor ganisation im Zivil- und Straf
- prozess vom 10. Mai 2010
5 sinngemäss. IV. Besetzung

§ 114.

58
1 Das Steuerrekursg ericht trifft seinen Entscheid in Dreier
- besetzung.
2 Die voll- oder teilamtlichen Mitg lieder entscheiden als Einzel
- richter a. über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind, b. in Fällen, in denen der Streit wert Fr. 20 000 nicht übersteigt.
3 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entsch eid unterbreitet werden.
4 Als Streitwert gilt jener Steuerbetr ag, der vom Streit betroffen ist. Soweit sich ein solcher nicht ziffern mässig ermitteln lässt, fällt das Geschäft in die Zuständigk eit einer Drei erbesetzung. V. Verfahren

§ 115.

58 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht. Ergän
- zend gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
4 über den Rekurs. VI. Unabhän gigkeit und Aufsicht

§ 116.

58
1 Das Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
2 Es ist administrativ dem Verw altungsgericht unterstellt. VII. Juristisches und administra tives Personal

§ 117.

58
1 Das Verwaltungsgericht be stimmt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts die Zahl der Stellen des jurist ischen und adminis
- trativen Personals.
2 Das Steuerrekursgericht stellt das Personal an. VIII. Verord nungen

§ 118.

58 Das Verwaltungsgericht regel t nach Anhörung des Steuer
- rekursgerichts durch Verordnung a. die Organisation und den Geschäftsgang, b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen. IX. Geschäfts ordnung

§ 118

a.
57
1 Das Steuerrekursgericht er lässt eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsordnung bedarf de r Genehmigung durch das Ver
- waltungsgericht.
53 Steuergesetz (StG)
631.1 C. Allgemeine Ve rfahrensgrundsätze
I. Amtspflichten

§ 119.

54
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu ent scheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er a. an der Sache ein pers önliches Interesse hat, b.
44 mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft ver bunden ist oder mit ihr in faktis cher Lebensgemeinschaft lebt, b bis .
43 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war, d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von al len am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist der Ausstand streitig, entschei det darüber die Amtsleitung des kantonalen Steueramtes, bei Mitgli edern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde unter Ausschlu ss des betreffenden Mitglieds.
4 Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959
4 mit Rekurs und Beschwerde ange fochten werden.
2. Amts
-
geheimnis

§ 120.

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amt liche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich de r Öffnung von Akten, ist zuläs sig, wenn hiefür eine ausdrückli che gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegebe n ist. Fehlt eine solche Grund lage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanz direktion.
3. Auskunfts
-
pflichten von
Verwaltungs-
behörden und
Gerichten

§ 121.

1 Verwaltungsbehörden, Stra funtersuchungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu ertei len; sie haben von sich aus den St euerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihre r amtlichen Tätigkeit die Wahr scheinlichkeit einer unvollstä ndigen Versteuerung besteht.
1. Ausstand
54
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Diese Bestimmungen finden ke ine Anwendung auf die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Be hörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Spark assen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sp arkassenkontrolleure.
4. Steuer ausweise

§ 122.

54
1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Aus
- weise über das steuerbare Einkom men und Vermögen, den steuer
- baren Reingewinn und das steuerbare Kapital ge mäss letzter rechts
- kräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Ausnahmsweise können auch Auswei se über frühere Einschätzungen ausgestellt werden.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
3 ,
51 bleiben vorbehalten.
3 Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steueraus
- weis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaub
- haft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen be hindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur Stellu ngnahme zu unterbreiten.
4 Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstel
- lenden Person und vom Steuerpflic htigen mit Rekurs an die Finanz
- direktion weitergezogen werden. De r Entscheid der Finanzdirektion ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
5 Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässig
- keit der Ausstellung ein rechts kräftiger Entscheid vorliegt. II. Verfahrens rechtliche Stellung der Ehegatten

§ 123.

1 Ehegatten, die in rechtlic h und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukom
- menden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die St euererklärung gemeinsam.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig einge
- reicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflich
- tige, die in rechtlich und tatsächl ich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsäc hlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. III. Verfahrens rechte des Steuer- pflichtigen

§ 124.

1 Steuerpflichtige sind berech tigt, in die von ihnen einge
- reichten oder von ihnen unterzeic hneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
1. Akten- einsicht
55 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einem Steuerpflichtigen di e Einsichtnahme in ein Akten stück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt m ündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
2. Beweis-
abnahme

§ 125.

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet si nd, die für die Einschätzung erheb lichen Tatsachen festzustellen.
3. Mitteilung
von
Entscheiden

§ 126.

1 Entscheide werden den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Bei Einschätzungsentscheiden werden die Ab weichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben.
42
2 Ist die Einsprache, der Rekurs ode r die Beschwerde zulässig, wer den im Entscheid die Art des Rech tsmittels, die Behör de, bei welcher das Rechtsmittel einzurei chen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels angegeben.
3 Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder ver spätet ergriffen worden, wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wiederhergestellt.
4 Der Entscheid über eine der Steu ererklärung ents prechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe de s Einschätzungs- oder Einsprache verfahrens unterschriftlich anerka nnte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt.
4. Vertragliche
Vertretung

§ 127.

1 Der Steuerpflichtige kann si ch vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine per sönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Ver fügungen und Entscheide in der Rege l dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.
3 Mitteilungen der Gemei nden, wie Steuererkl ärung, provisorische und Schlussrechnung, können dem Steu erpflichtigen di rekt zugestellt werden, auch wenn er eine n Vertreter bestimmt hat.
5. Notwendige
Vertretung

§ 128.

101
1 Die Steuerbehörden können v on einem Steuerpflichti gen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausl and verlangen, da ss er einen Ver treter oder einen Zustellungsbevol lmächtigten in de r Schweiz bezeich net.
56
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach oder ist eine direkte Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, gilt die Publikation im Amtsblatt oder die Aktenablage als Zustellung. IV. Fristen

§ 129.

1 Die gesetzlichen Fristen könne n nicht erstreckt werden.
2 Die Verordnung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt und eine abgelaufene Frist wi ederhergestellt werden kann. V. Verjährung

§ 130.

1 Das Recht, eine Steuer zu ve ranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorb ehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, a. während eines Einsprache-, Re kurs-, Beschwerde- oder Revisions
- verfahrens, b. solange die Steuerforderung si chergestellt oder gestundet ist, c. solange weder der Steuerpflichtig e noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohns itz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit a. jeder auf Feststellung oder Ge ltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die ei nem Steuerpflichtigen oder Mit
- haftenden zur Kenntnis gebracht wird, b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden, c. der Einreichung ei nes Erlassgesuchs, d. der Einleitung einer Strafver folgung wegen vollendeter Steuer
- hinterziehung oder we gen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veran lagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
2. Bezugs- verjährung

§ 131.

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach

§ 130 Abs. 2 und 3.

3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Ja hre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rech tskräftig festgesetzt worden sind. D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren I. Verfahrens pflichten

§ 132.

1 Die Steuerbehörden stelle n zusammen mit dem Steuer
- pflichtigen die für eine vollstä ndige und richtige Besteuerung mass
- gebenden tatsächlichen und rech tlichen Verhältnisse fest.
1. Veranlagungs- verjährung
1. Aufgaben der Steuerbehörden
57 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Sie können insbesondere Sachverstän dige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Bele ge an Ort und Stelle einsehen und, mit deren Einverst ändnis, Zeugen einverne hmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem St euerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt wer den, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah renspflichten notwendig gemacht haben.
2. Pflichten
des Steuer
-
pflichtigen

§ 133.

1 Die Steuerpflichtigen werden vom Gemeindesteueramt durch öffentliche Bekannt gabe oder Zustellung des amtlichen Formu lars aufgefordert, die Steuererklär ung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müss en es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Der Steuerpflichtige muss das am tliche Formular für die Steuer erklärung wahrheitsgemäss und vollstä ndig ausfüllen, persönlich unter zeichnen und samt den vorgeschri ebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektronisc hen Einreichung gemäss §
109 c Abs. 3.
62
b. Beilagen
zur Steuer-
erklärung

§ 134.

1 Natürliche Persone n müssen der Steuererklärung insbe sondere beilegen: a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbs tätigkeit, b. Ausweise über Bezüge als Mitg lied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schul den, d. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ih r gleichgestellten anderen Vor sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
2 Natürliche Personen mit Einkomme n aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit und juristisch e Personen müssen der Steuererklärung beile gen:
85 a. die unterzeichneten Jahresrech nungen (Bilanze n, Erfolgsrechnun gen) der Steuerperiode oder b. bei vereinfachter Buchführung nach Art.
957 Abs. 2 OR
11 : Aufstel lungen über Einnahmen und Ausgab en, über Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -ein lagen der Steuerperiode.
c. Weitere
Mitwirkungs-
pflichten

§ 135.

1 Der Steuerpflichtige muss alle s tun, um eine vollständige und richtige Einschät zung zu ermöglichen.
a. Steuer-
erklärung
58
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Er muss auf Verlangen der Steu erbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteile n und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkomme n aus selbstständiger Erwerbs
- tätigkeit und juristisch e Personen müssen Urkunden und sonstige Be
- lege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang steh en, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Auf
- bewahrung richtet sich nach Art. 957–958 f OR
11 .
85
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müs
- sen für jede Steuerperiode eine Be scheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteu erung des Grundbesi Erträge massgeblich sind.
48
3. Bescheini gungspflicht Dritter

§ 136.

1 Gegenüber dem Steuerpflich tigen sind zur Ausstellung schriftlicher Beschein igungen verpflichtet: a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogene n Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Ver
- waltung oder anderer Organe, c. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen, d. Versicherer über den Rückkauf swert von Versicherungen und über die aus dem Versicherun gsverhältnis ausbezahlten oder geschulde
- ten Leistungen, e. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte, f. Einrichtungen der beruflichen Vo rsorge, Versicherungseinrichtun
- gen und Bankstiftungen über Beit räge und Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, g. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder ha tten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse, h. Personen, die mit dem Steuerpfli chtigen Geschäfte tätigen oder ge
- tätigt haben, über die beiderse itigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht der Steuerpflichtige trot z Mahnung die nötigen Bescheini
- gungen nicht ein, kann sie die St euerbehörde vom Dr itten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufs geheimnis bleibt vorbehalten.
59 Steuergesetz (StG)
631.1
4. Auskunfts
-
pflicht Dritter

§ 137.

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuer behörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft er teilen, insbesonde re über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
5. Meldepflicht
bei Mitarbeiter
-
beteiligungen

§ 137

a.
69 Arbeitgeber, die ihren Arbe itnehmern Mitarbeiterbetei ligungen einräumen, müssen dem ka ntonalen Steueramt eine Beschei nigung über alle für deren Eins chätzung notwendigen Angaben ein reichen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art.
129 Abs.
1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes steuer
18 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.
II. Ein-
schätzung

§ 138.

1 Das kantonale Steueramt pr üft die Steuererklärung und nimmt die erforderlich en Untersuchungen vor.
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt , seine Steuerer klärung vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
2. Durch-
führung

§ 139.

1 Das kantonale Steueramt setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktor en sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.
2 Hat der Steuerpflichtige trot z Mahnung seine Verfahrenspflich ten nicht erfüllt oder können die St euerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermi ttelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Ve rmögensentwicklung und Lebens aufwand des Steuerpflich tigen berücksichtigen.
III. Einsprache

§ 140.

1 Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuer pflichtige und die Gemeinde innert
30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schri ftlich Einsprache erheben.
2 Eine Einschätzung nach pflic htgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensicht licher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Bewe ismittel nennen.
2. Einsprache-
verfahren

§ 141.

1 Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.
2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
3 Einem Rückzug der Einsprache wi rd keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anz unehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig
1. Vorbereitung
1. Frist
und Voraus-
setzungen
60
631.1 Steuergesetz (StG)
3. Entscheid

§ 142.

1 Das kantonale Steueramt entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Es kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des St euerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern.
2 Das Einspracheverfahren ist koste nfrei. Die Kosten dieses Ver
- fahrens können jedoch dem Steuerpf lichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. E. Verfahren bei der Er hebung der Quellensteuer
101 I. Verfahrens pflichten

§ 143.

Der Steuerpflichtige und de r Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellens teuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§
132–137 gelten sinn
- gemäss.
2. Notwendige Vertretung

§ 143

a.
100
1 Steuerpflichtige, die nach §
101 a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unter
- lagen einreichen und eine Zustella dresse in der Sc hweiz bezeichnen.
2 Wird keine Zustelladresse beze ichnet oder verliert die Zustell
- adresse während des Vera nlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewähren die Steuerbehörden eine angemessen e Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellen
- steuer an die Stelle der im orde ntlichen Verfahren auf dem Erwerbs
- einkommen zu vera nlagenden Steuern.
3 Im Übrigen gilt §
128 sinngemäss. II. Verfügung

§ 144.

101
1 Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf die Fällig keit der Leistung folgenden Steuer
- jahres eine Verfügung über Besta nd und Umfang der Steuerpflicht ver
- langen, wenn er a. mit dem Quellensteuerabzug ge mäss Aufstellung oder Bestätigung nach §§
92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs.
1 lit. b nicht einverstanden ist oder b. die Aufstellung oder Bestätigung nach §§
92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b vom Arbeit geber nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf di e Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung übe r Bestand und Umfang der Steuer
- pflicht verlangen.
1. Auskunfts- pflicht
100
61 Steuergesetz (StG)
631.1
3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quel lensteuer zu erheben.
III. Nach-
forderung und
Rückerstattung

§ 145.

1 Hat der Schuldner der steuer baren Leistung den Steuer abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt oder das kantona le Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf de n Steuerpflichtigen bleibt vorbe halten.
2 Hat der Schuldner der steuerba ren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpfli chtigen die Diffe renz zurückzahlen.
3 Der Steuerpflichtige kann vo m Gemeindesteueramt oder vom kantonalen Steueramt zur Nachzahl ung der von ihm geschuldeten Quel lensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
100
IV. Einsprache

§ 146.

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige, der Schuldner de r steuerbaren Leistung und die Ge meinde Einsprache nach §
140 erheben. F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren
I. Rekurs-
verfahren

§ 147.

1 Gegen den Einspracheentsch eid des kantonalen Steuer amtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht
58 erheben.
2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer st eht das Rekurs recht auch dem Schuldner de r steuerbaren Leistung zu.
3 Mit dem Rekurs können alle Mä ngel des angefochtenen Ent scheids und des vorangegangene n Verfahrens gerügt werden.
4 Die Rekursschrift muss einen Antr ag und eine Begründung ent halten. Genügt sie diesen Erforderni ssen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Na chfrist zur Behebung des Mangels an gesetzt unter der Androhung, sonst au f den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekurss chrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
2. Verfahren

§ 148.

1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offen sichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.
1. Frist
und Voraus-
setzungen
62
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
3 Dem Steuerrekursgericht
58 stehen dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Ei nschätzungsverfahren.
3. Entscheid

§ 149.

58
1 Das Steuerrekursgericht entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung en, der den Parteien angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingeh alten werden, wird den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt , wann der Entscheid vorliegt.
2 Das Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid nicht an die An
- träge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des Steuerpflich
- tigen die Einschätzung auch zu dess en Ungunsten ändern. Es führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerke nnung des Rekurses weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge de m Gesetz widersprechen, oder eine Gegenpartei einen abweichend en Antrag gestellt hat.
3 Ausnahmsweise kann es zur Wahr ung des gesetzlichen Instanzen
- zugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch ke in materieller Entscheid getrof
- fen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.
4. Mitteilung

§ 150.

58 Der Entscheid wird den Partei en schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Besetzung des Steuerre kursgerichts, ei ne Begründung, das Dispositiv und eine Re chtsmittelbelehrung.
5. Vereinfachtes Verfahren

§ 150

a.
57
1 Bei offensichtlich unbegründeten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann be i Einstimmigkeit auf dem Zirku
- lationsweg entschieden werden.
2 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen
- sichtlich unbegründeten und offensic htlich begründete n Rechtsmitteln kann das Steuerrekursgericht den Entscheid summarisch begründen.
3 Über Rekurse, die durch Rück zug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos gewor den sind, kann ohne Begründung entschieden werden, we nn den Verfahrensbetei ligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit de r Mitteilung schri ftlich eine Begrün
- dung verlangen können; die Rechts mittelfrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entsch eids zu laufen.
6. Gerichts gebühr

§ 150

b.
57
1 Das Steuerrekursgericht le gt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schw ierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächl ichen Streitinteresse fest.
2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
63 Steuergesetz (StG)
631.1
7. Kosten
-
auferlegung

§ 151.

58
1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2 Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teil weise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Ein schätzungs- oder Einspracheverfah ren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchun g des Steuerrekursgerichts durch trölerisches Verhal ten erschwert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
8.
58
Partei-
entschädigung

§ 152.

Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz
4 sinngemäss.
II. Beschwerde
-
verfahren vor
Verwaltungs-
gericht

§ 153.

1 Gegen den Entscheid des St euerrekursgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert
30 Tagen nach Zustellung Beschwer de beim Verwalt ungsgericht erhe ben.
58
2 Im Verfahren bei Erhebung de r Quellensteuer steht das Be schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
3 Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliess lich Überschreitung oder Missbrauc h des Ermessens, und die unrich tige oder unvollständige Feststell ung des rechtserhe blichen Sachver- halts geltend gemacht werden.
4 Im Übrigen gelten die Bestim mungen über das Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht sinngemäss.
58
III. Beschwerde
an das Bundes
-
gericht

§ 154.

1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Ge meinde und die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
54
2 Im Verfahren bei Erhebung de r Quellensteuer steht das Be schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu. G. Änderung rechts kräftiger Entscheide
I. Revision

§ 155.

1 Ein rechtskräftiger Entschei d kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuer pflichtigen revidiert werden, a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent deckt werden,
1. Gründe
64
631.1 Steuergesetz (StG) b. wenn die erkennende Behörde er hebliche Tatsachen oder ent
- scheidende Beweismittel, die ih r bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen od er in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, c. wenn ein Verbrechen oder ein Ve rgehen den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi
- sionsgrund vorbringt, was er bei de r ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hä tte geltend machen können.
2. Frist

§ 156.

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Ent
- deckung des Revisionsgr undes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entsch eids eingereicht werden.
3. Revisions- begehren

§ 157.

1 Das Revisionsbegehren ist sc hriftlich der Behörde einzu
- reichen, die den Ents cheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten: a. die genaue Bezeichnung de r einzelnen Revisionsgründe, b. einen Antrag, in we lchem Umfang der frühere Entscheid aufzu
- heben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisi onsgründe sowie für die Behaup
- tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisi onsbegehren beigel egt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4. Verfahren und Entscheid

§ 158.

1 Das Revisionsbegehren ist, sofe rn es sich nicht offensicht
- lich als unzulässig erwe ist, den Beteiligten zu r Vernehmlassung zuzu
- stellen.
2 Erachtet die Behörde das Revisi onsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
3 Gegen die Abweisung eines Revi sionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu ge fällten Entscheid können die glei
- chen Rechtsmittel wie gegen den fr üheren Entscheid er griffen werden.
4 Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren ange
- wendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. §
150 gilt sinngemäss. von Rechnungs fehlern und Schreibversehen

§ 159.

1 Rechnungsfehler und Schreibve rsehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Ja hren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behö rde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.
65 Steuergesetz (StG)
631.1
III. Nachsteuer

§ 160.

1 Ergibt sich aufgrund von Ta tsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine re chtskräftige Einschätzung unvoll ständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht er hobene Steuer samt Zins als Nach steuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige Einko mmen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererkl ärung vollständig und genau angege ben und haben die Steuerbehörde n die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung unge nügend war.
2. Verwirkung

§ 161.

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuer periode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvoll ständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzu setzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
3. Verfahren

§ 162.

54
1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe de s Grundes schriftlic h mitgeteilt. Ist die Einleitung eines Strafverfahr ens wegen Steuerhinterziehung mög lich, wird er bei der Einleitung ei nes Nachsteuerverfahrens darauf hin gewiesen.
2 Mit der staatlichen wird gleichze itig auch die kommunale Nach steuer ermittelt.
3 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann Rekurs beim Verwaltung sgericht erhoben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahre nsgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss.
4. Vereinfachte
Nachbesteue
-
rung von Erben

§ 162

a.
61
1 Alle Erben haben unabhäng ig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzoge nen Bestandteile von Ve rmögen und Einkommen, wenn a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemen te vorbehaltlos unterstützen und c. sie sich ernstlich um die Beza hlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letz ten drei vor dem Todesjahr abge laufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und sa mt Zins nachgefordert.
1. Ordentliche
Nachsteuer
62
66
631.1 Steuergesetz (StG)
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkur samtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker ode r der Erbschafts verwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen. H. Inventar I. Inventar pflicht

§ 163.

1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unter bleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. II. Gegenstand

§ 164.

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Ver
- mögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner el terlichen Sorge stehende n minderjährigen Kin
- der aufgenommen.
30
2 Tatsachen, die für die Einschät zung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt. III. Sicherung der Inventar- aufnahme

§ 165.

1 Die Erben und die Personen, die das Nach lassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofor
- tige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das kantonale Steueramt ergreifen. IV. Mitwirkungs pflichten

§ 166.

1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erb
- schaftsverwalter und die Willensv ollstrecker sind verpflichtet, a. über alle Verhältnisse, die für di des Erblassers von Bedeutung se in können, wahrheitsgemäss Aus
- kunft zu erteilen, b. alle Bücher, Urkund en, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss ve rschaffen können, vorzuweisen, c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffn en, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, di e mit dem Erb
- lasser in einem gemeinsamen Haus halt gelebt oder Vermögensgegen
- stände des Erblassers verwahrt od er verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
67 Steuergesetz (StG)
631.1
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erb schaftsverwalter oder ein Willensvol lstrecker nach Aufnahme des Inven tars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese i nnert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertrete r minderjähriger Erben oder Erben unter umfassender Be istandschaft beiwohnen.
63
V. Auskunfts-
und Bescheini
-
gungspflicht

§ 167.

1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gege nüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammen hängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verl angten Angaben direkt der Inventar behörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§
136 und 137 sinngemäss.
VI. Mitteilung

§ 168.

Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeich neten Vertreter und dem kantonale n Steueramt wird eine Ausferti gung des Inventars zugestellt.
VII. Inventar
-
behörde

§ 169.

1 Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr sei nen Wohnsitz in eine andere zürche rische Gemeinde verlegt, ist das Steueramt dieser Gemeinde zustä ndig. Das kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.
2 Ordnet die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inven tars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
63 I. Verfahren bei Steuerbefreiungen
I. Gesuch

§ 170.

1 Gesuche um Steuerbefreiung sind beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Das kantonale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehm lassung zu.
II. Verfahren

§ 171.

1 Bei Abweisung eines Gesuch s um Steuerbefreiung kön nen Kosten auferlegt werden.
68
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Im Übrigen gelten die Bestimm ungen über die Verfahrensgrund
- sätze, das Einschätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinn
- gemäss. III. Verzeichnis der steuer befreiten Institutionen

§ 171

a.
61 Das kantonale Steueramt verö ffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentli chen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§
61 lit. g). Die betroffene juris
- tische Person kann ihren Eintrag dur ch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen. Sechster Abschnitt: St euerbezug und Steuererlass A. Steuerbezug I. Behörde

§ 172.

Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbst
- ständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen auslän
- dischen Arbeitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nach
- steuern werden durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern durch das Gemeindesteueramt bezogen. II. Periodische Steuern

§ 173.

1 In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichen
- den Steuerperioden im Ka lenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine provisorisch e Rechnung zugestellt. Vorbehalten bleibt §
181.
2 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererkl ärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag fü r die laufende Steuerperiode.
3 Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge
- stellt.
2. Zinsen

§ 174.

1 In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen be
- rechnet: a. zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werd en. Anstelle dieser Zinsen kön
- nen auch Skonti gewährt werden, b. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuer
- periode.
2 Die Einzelheiten, einschliesslic h des Verfalltags in der Steuer
- periode, werden durch Verordnung festgelegt. III. Nicht periodische Steuern

§ 175.

1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden durch Verordnung festgelegt.
1. Provisorische Rechnung und Schluss- rechnung
69 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für verspäte te Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
3 Auf Steuerrückerstattungen we rden Vergütungszinsen gewährt.
IV. Zuständig
-
keit des
Regierungsrates

§ 176.

Der Regierungsrat legt den Zinsfuss fest. Er bestimmt zudem, inwieweit auf Zinsen zu gunsten wie zuungunsten des Steuer pflichtigen wegen Geringfügigk eit verzichtet werden kann.
V. Zahlungs-
erleichterungen

§ 177.

1 Liegen besondere Verhältnis se vor, kann das Gemeinde steueramt fällige Betr äge vorübergehend stunde n oder Ratenzahlun gen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
VI. Einsprache
und Rekurs

§ 178.

54
1 Gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über eine Zahlungserleichte rung kann beim Geme indesteueramt Einspra che, gegen den Einspr acheentscheid Rekurs beim kantonalen Steuer amt erhoben werden. Gegen den En tscheid des kantonalen Steuer amtes kann Beschwerde beim Verw altungsgericht erhoben werden.
2 Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerde v erfahren bei Einschätzungen für di e Staatssteuern gelten sinngemäss.
VII. Steuerrück
-
erstattungen

§ 179.

1 Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsäch lich und rechtlich ungetrennter Eh e leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2 Steuerrückerstattungen können au ch mit provisorischen Rech nungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.
2. An
geschiedene
oder getrennt
lebende
Ehegatten

§ 180.

1 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tat sächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufg rund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden be ider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehe gatten.
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden a. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mi t Schlussrech nungen zuhanden beider Ehegatten b. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schluss rechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
3 Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine a nderweitige Verei nbarung bekannt
1. An unge-
trennt lebende
Ehegatten
70
631.1 Steuergesetz (StG) B. Steuersicherung I. Sicherstellung

§ 181.

1 Hat der Steuerpflich tige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als ge
- fährdet, kann das Gemeindesteuer amt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einsch ätzung die Sicher stellung des mut
- masslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungs
- verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort voll
- streckbar. Sie hat im Betreibungsv erfahren die gl eichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld , durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
4 Der Rekurs hemmt die Vollstre ckung der Sicherstellungsverfü
- gung nicht. II. Arrest

§ 182.

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art.
274 des Bundesgesetzes übe r Schuldbetreibung und Konkurs
16
. Der Arrest wird durch das zust ändige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art.
278 des Bun
- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
16 ist nicht zulässig. C. Steuererlass I. Voraus- setzungen

§ 183.

Steuerpflichtigen, deren Leis tungsfähigkeit durch beson
- dere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Bela stung durch den Unter
- halt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un
- glücksfälle, Verarmung, Erwerbsu nfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ga nz oder teilweise erlassen werden. II. Erlass- verfahren

§ 184.

1 Der Entscheid über den Steu ererlass steht der Gemeinde zu.
2 Der Gemeindevorstand
86 bezeichnet die zuständige Behörde.
3 Der Entscheid ist dem Steuerpfli chtigen und, wenn Steuererlass gewährt wird, dem kantonale n Steueramt mitzuteilen.
1. Entscheid der Gemeinde
71 Steuergesetz (StG)
631.1
2. Rekurs

§ 185.

54
1 Gegen den Entscheid der Gemeinde können der Steuer pflichtige und das kantonale Steuer amt innert 30 Tagen nach Zustel lung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Dem kantonalen Steuer amt steht das Recht zur Rekurserhe bung nur zu, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag über steigen. Gegen den En tscheid der Finanzdirektion können der Steuer pflichtige und die Gemeinde inne rt 30 Tagen nach Zustellung Be schwerde beim Verwal tungsgericht erheben.
2 Die Bestimmungen über das Re kurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

§ 186.

55 Zweiter Teil: Gemeindesteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern A. Allgemeine Bestimmungen
I. Steuerpflicht

§ 187.

1 Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich: a. Einkommens- und Vermögenssteuer n von natürlichen Personen, b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen, c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen Personen mit steuer rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.
2 Die politische Gemeinde erhebt zudem eine jährliche Personal steuer sowie von bestimmten natü rlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz ode r Aufenthalt in der Schweiz Quel lensteuern.
2. Steuerfuss

§ 188.

Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.
3. Bestand
und Umfang
der Steuer
-
pflicht

§ 189.

1 Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staats steuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.
2 Die für die Staatssteuern getro ffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelt en auch für die Gemeindesteuern.
b. Bei
Verlegung
des Wohnsitzes
oder Sitzes

§ 190.

84
1 Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in ei ne andere zürcherische Gemeinde, kommt die Steuerhoheit für die la ufende Steuerperiode der Zuzugs gemeinde zu.
1. Steuerarten
a. Im
Allgemeinen
72
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Kapitalleistungen gemäss §
37 sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher der Steuerpflich tige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat. c. Bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden

§ 191.

1 Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuer
- ausscheidung vorgenommen, wenn de r auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der ein
- fachen Staatssteuer mind estens Fr. 2000 beträgt.
2 Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinde n im Verhältnis der auf diese Gemeinden ent
- fallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen. II. Verfahren

§ 192.

1 Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht.
2 Gegen diesen Entscheid kann Ei nsprache erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einspracheve rfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
2. Steuer- ausscheidung

§ 193.

Gemeinden, die erstmals ei ne Steuerausscheidung verlan
- gen, haben ihren Anspruch gege nüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der Steu erperiode oder der darauf folgen
- den Periode anzumelden. Später an gemeldete Ansprüche sind verwirkt. b. Ermittlung der Grundlagen

§ 194.

1 Das Steueramt der Einschätzu ngsgemeinde oder, auf sein Verlangen, das kantonale Steuer amt ermittelt die Ausscheidungs
- grundlagen gestützt auf die Einschät zung für die Staatssteuer und all
- fällige weitere Erhebungen.
2 Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die Staatssteuern gelten sinngemäss. c. Einsprache

§ 195.

Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kön
- nen der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache erheben. Die Bestimm ungen über das Einspracheverfahren bei Ein
- schätzungen für die Staats steuern gelten sinngemäss.
3. Rechtsmittel

§ 196.

Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpf licht gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeve rfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.
1. Steuerhoheit a. Anmeldung
73 Steuergesetz (StG)
631.1
III. Steuerbezug
und Steuererlass

§ 197.

1 Die Bestimmungen über St euerbezug und Steuererlass für die Staatssteuern werd en entsprechend angewendet.
2 Ein für die Staatssteu er bewilligter Steuer erlass bewirkt einen entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.
2. Im Ausschei
-
dungsverfahren

§ 198.

Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Ein schätzungsgemeinde den Steuerbe zug und rechnet mit dem Steuer pflichtigen und den bete iligten Gemeinden ab. B. Besondere Bestimmungen
I. Personal
-
steuer

§ 199.

1 Die politischen Gemeinden erheben von den steuer pflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrecht lichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.
2 Ehegatten schulden je di e volle Pers onalsteuer.
3 Die Steuerpflicht beginnt mit de m Jahr, in welchem der Steuer pflichtige volljährig wird.
63
2. Steuersatz

§ 200.

Die Personalsteuer beträgt Fr. 24.
II. Kirchen
-
steuer

§ 201.

1 Die Kirchgemeinden der kant onalen kirchlichen Körper schaften können nach Massgabe dies es Gesetzes Steuern erheben.
52
2 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteue r nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.
b. Besteuerung
konfessionell
gemischter
Ehen

§ 202.

1 Gehören bei konfessionell ge mischten Ehen beide Ehe gatten der Konfession einer staatlic h anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.
2 Gehört nur ein Ehegatte der Konf ession einer staatlich anerkann ten Kirchgemeinde an, wird die Ki rchensteuer zur Hälfte erhoben.
c. Besteuerung
juristischer
Personen durch
mehrere Kirch
-
gemeinden

§ 203.

52
1 Bestehen im gleichen Gebiet Kirchgemeinden der kan tonalen kirchlichen Körperschaften mit verschiedenen Konfessionen, erheben sie die Ki rchensteuer von juristisch en Personen anteilmässig, soweit diese nicht konfessionelle oder religiös e Zwecke verfolgen.
2 Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen Personen, welche den einzelne n Kirchgemeinden angehören.
3 Besteht zwischen Kirchgemeinde n ein Zweckverband zur Verein heitlichung des Steuerfusses, erfo lgt die Ausscheidung nach dem glei chen Grundsatz im Gebi et des Zweckverbandes.
1. Im
Allgemeinen
1. Steuerpflicht
1. Steuerpflicht
a. Im
Allgemeinen
74
631.1 Steuergesetz (StG)
2. Verfahren

§ 204.

1 Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.
2 Ihr Entscheid kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten. Zweiter Abschnitt: Grundsteuern A. Allgemeine Bestimmungen I. Steuerarten

§ 205.

34 Die politischen Gemeinde n erheben eine Grundstück
- gewinnsteuer. II. Anwendung von Bestimmun gen über die Staatssteuern

§ 206.

Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinn
- gemäss unter Vorbehalt der nachfo lgenden Bestimmungen auch für die Grundsteuern. III. Grund stücke

§ 207.

1 Als Grundstücke im Sinn de r nachfolgenden Bestimmun
- gen gelten: a. die Liegenschaften, b. die in das Grundbuch aufgenom menen selbstständigen und dau
- ernden Rechte, c. die Bergwerke, d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Zugehör fällt ausser Betracht. IV. Steuer- pfandrecht an Grundstücken

§ 208.

Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüg
- lichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu. V. Einschät zungsverfahren

§ 209.

1 Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Ge
- meindesteueramt.
2 Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmun
- gen des Gesetzes und der Verordnung an der Vorbereitung und Durch
- führung der Einschätzung mitzuwir ken und aus ihren Akten Auskunft zu erteilen.
2. Entscheid

§ 210.

1 Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeindevorstand
86 oder eine von ihm gewä hlte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission.
2 Die für die Einschätzung zustä ndige Behörde entscheidet auch über Steuerbefreiungen, Nachsteuer n, Bussen sowie über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.
1. Vorbereitung der Einschätzung
75 Steuergesetz (StG)
631.1
3. Einsprache

§ 211.

Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Ge- meindebehörde Einsprache erhebe n. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätz ungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
VI. Rechts-
mittel

§ 212.

Gegen den Einspracheentschei d kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Steuerrekursgericht
58 erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss. Vorbehalten bleibt §
252.
2. Beschwerde
an das
Verwaltungs-
gericht

§ 213.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts
58 können der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungs gericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bei Einschät zungen für die Staatssteuern gel ten sinngemäss.
3. Beschwerde
an das
Bundesgericht

§ 214.

54 Das Recht, eine Beschwerde über einen Grundstück gewinnsteuerentscheid des Verwaltung sgerichts beim Bundesgericht zu erheben, steht dem Steuerpfli chtigen, der Gemeinde, dem kantona len Steueramt und der Eidgenös sischen Steuerverwaltung zu.
VII. Verjährung

§ 215.

1 Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung stattfand. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
30
2 Im Übrigen gelten die §§
130 und 131 sinngemäss. B. Grundstückgewinnsteuer
I. Steuer
-
tatbestand

§ 216.

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Ge- winnen, die sich bei Handänderungen an Gru ndstücken oder Anteilen von solchen ergeben.
2 Handänderungen an Grunds tücken sind gleichgestellt: a. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken, b. die Belastung eines Grundstück s mit privatrechtlichen Dienst barkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be wirtschaftung oder den Veräus serungswert des Grundstücks da uernd und wesentlich beeinträch tigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
3 Die Grundstückgewinnsteue r wird aufg eschoben bei: a. Eigentumswechsel durch Erbgan g (Erbfolge, Erbteilung, Ver mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,
1. Rekurs
76
631.1 Steuergesetz (StG) b.
30 Handänderungen unter Ehegatte n im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung au sserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art.
165 ZGB
9
) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver
- standen sind, c. Landumlegungen zwecks Güte rzusammenlegung , Quartierpla
- nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim
- wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsv erfahren oder angesichts drohender Enteignung, d.
39 Umstrukturierungen im Sinne der §§
19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und
3. Vorbehalten bleibt eine na chträgliche Erhebung der Grund
- stückgewinnsteuer im Nachst euerverfahren nach den §§
160–162 in Verbindung mit §
206, wenn die Voraussetzungen gemäss §§
19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind, e. und f. . . .
40 g.
98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebs
- notwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbes
- serung eines zum betriebsnotwe ndigen Anlagevermögen gehören
- den Ersatzgrundstücks in de r Schweiz verwendet wird, h.
98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst
- wirtschaftlichen Grundstücks, so weit der Erlös innert angemesse
- ner Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund
- stücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz ver
- wendet wird, i.
98 Veräusserung einer da uernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienha us oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver
- wendet wird. II. Steuer subjekt

§ 217.

Steuerpflichtig ist der Veräusserer. III. Steuer- befreiung

§ 218.

Von der Grundstückgewinnste uer befreit sind nur Ge- winne bei Handänderungen an Grundstücken: a. des Bundes und seiner Anstal ten nach Massga be des Bundes
- rechts,
77 Steuergesetz (StG)
631.1 b. des Kantons und seiner Anstalte n, der zürcherischen Gemeinden und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, so fern die Grundstücke unmittel bar öffentlichen oder gemei nnützigen Zwecken oder Kultus zwecken gedient haben, c.
46 ,
52 von ausländischen Staa ten im Rahmen von §
61 lit. j, d.
71 der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastruktur unternehmen gemäss §
61 lit. l, insoweit die Gewinne in einem Zeitraum anfielen, während dess en die Grundstücke eine not wendige Beziehung zur konzess ionierten Tätigkeit hatten.
IV. Steuer-
objekt

§ 219.

1 Grundstückgewinn ist der Betr ag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
2 Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzes dauer ist die letz te Handänderung.
3 Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erb folge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezugs oder Schenkung, info lge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemei nschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich gene hmigter Scheidungskonvention oder infolge Um wandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunterneh men oder juristischen Personen gemäss §
216 Abs. 3 ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzu führende Handänderung abzustellen.
4 Bei Erwerb infolge Landumleg ungen zwecks Güterzusammen legung, Quartierplanung, Grenzber einigung, Abrundung landwirtschaft licher Heimwesen sowie bei Landum legungen im En teignungsverfah ren oder angesichts dr ohender Enteignung ist au f den Erwerb der bei dieser Handänderung ta uschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaf fungen gemäss §
216 Abs.
3 auf den Erwerb der bei dieser Handände rung veräusserten Grundstücke abzustellen.
5 Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Er- satzbeschaffung veräusserten Grunds tücke in einer a ndern Gemeinde, wird mit dieser Geme inde keine Steuerauss cheidung vorgenommen.
2. Erwerbspreis

§ 220.

1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zu rück, darf der Steuerpflichtige de n Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.
3 Hat der Steuerpflichtige das Gr undstück im Zwangsverwertungs verfahren erworben und ist er da bei als Pfandgläubiger oder Pfand bürge zu Verlust gekomme n, darf er als Erwerbspreis den Verkehrs wert im Zeitpunkt des Erwe rbs in Anrechnung bringen.
1. Grundstück-
gewinn
78
631.1 Steuergesetz (StG)
3. Auf- wendungen

§ 221.

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: a. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und an
- dere dauernde Verbesserungen de s Grundstücks, nach Abzug all
- fälliger Versicherung sleistungen und Beiträ ge von Bund, Kanton oder Gemeinde, b. Grundeigentümerbeiträge, wie St rassen-, Trottoir-, Dolen-, Werk
- leitungs- oder Pe rimeterbeiträge, c. übliche Mäklerprovis ionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung, d. mit der Handänderung verbundene Abgaben, e. Baukreditzinsen bei Liegensc haften im Geschäftsvermögen, f.
104 der geleistete Mehrwertausg leich für Planungsvorteile.
2 Natürliche und juristische Pers onen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Li egenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnste uer ausdrücklich verzichtet haben.
3 Anrechenbar sind die in der ma ssgebenden Besitzesdauer gemach
- ten Aufwendungen.
4. Erlös

§ 222.

Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
5. Gesamt- veräusserung

§ 223.

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je geson
- dert zu ermitteln. Der Grundtarif (§
225 Abs.
1) bemisst sich jedoch nach dem gesamten Gewinn.
6. Teil veräusserung

§ 224.

1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbs
- preis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwe rbs anteilmässig anzurechnen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, so weit sie die ve räusserte Par
- zelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig an
- rechenbar.
3 Verluste aus Teilverä usserungen können nach vollständiger Ver
- äusserung des Grundstücks den An lagekosten der mit Gewinn veräus
- serten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.
7. Anrechnung von Geschäfts verlusten

§ 224

a.
90
1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstück
- gewinn auf einem zum Geschäfts vermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlus t ab, der bei de r Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebende n Steuerperiode nicht verrechnet werden kann, so kann dieser vo m steuerbaren Grundstückgewinn ab
- gezogen werden.
79 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Ein Abzug gemäss Abs.
1 ist ausgeschlossen, soweit der Grund stückgewinn aufgrund der Anwendung von §
220 Abs. 2 nicht besteuert wird.
3

§§

29 und 70 gelt en sinngemäss.
4 Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung der Einkommens- und Ge winnsteuer und der Ve ranlagung der Grund stückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.
V. Steuersätze

§ 225.

1 Die Grundstückgewi nnsteuer beträgt:
10% für die ersten Fr.
4 000
15% für die weiteren Fr.
6 000
20% für die weiteren Fr.
8 000
25% für die weiteren Fr.
12 000
30% für die weiteren Fr.
20 000
35% für die weiteren Fr.
50 000
40% für die Gewinnteile über Fr.
100 000
2 Die gemäss Abs.
1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrech enbaren Besitzesdauer von weniger als 1 Ja hr um 50 Prozent, von weniger als 2 Jahr en um 25 Prozent.
3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechen baren Besitzesdauer von vollen
5 Jahren um
5% vollen
6 Jahren um
8% vollen
7 Jahren um
11% vollen
8 Jahren um
14% vollen
9 Jahren um
17% vollen 10 Jahren um
20% vollen 11 Jahren um
23% vollen 12 Jahren um
26% vollen 13 Jahren um
29% vollen 14 Jahren um
32% vollen 15 Jahren um
35% vollen 16 Jahren um
38% vollen 17 Jahren um
41% vollen 18 Jahren um
44% vollen 19 Jahren um
47% vollen 20 Jahren und mehr um
50%
80
631.1 Steuergesetz (StG)
4 Als anrechenbare Besitzesdauer gilt bei Grundstücken der vom Bund konzessionierten Verkehrs- un d Infrastrukturunternehmen der Zeitraum, während dessen die Gr undstücke keine notwendige Bezie
- hung zur konzessionier ten Tätigkeit hatten.
71
5 Grundstückgewinne unter Fr. 50
00 werden nicht besteuert. VI. Steuer- erklärung

§ 226.

Der Steuerpflichtige hat de m Gemeindesteueramt innert
30 Tagen nach der Handänderung ei ne Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.

§ 226

a.
99 C. Handänderungssteuer

§§

227–233.
35 Dritter Teil: Steuerstrafrecht A. Verletzung von Verfahrens pflichten und Steuerhinterziehung I. Verletzung von Verfahrens pflichten

§ 234.

Wer einer Pflicht, die ihm na ch den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach ei ner aufgrund dieses Ge setzes getroffenen An
- ordnung obliegt, trotz Mahnung vorsät zlich oder fahrlässig nicht nach
- kommt, wird mit Busse bis zu Fr.
1000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr.
10 000 bestraft. II. Steuer- hinterziehung

§ 235.

62
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschät zung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quel le Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nich t oder nicht vollständig vornimmt, wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Ver
- pflichteter vorsätzlich oder fahrläss ig eine unrechtmässige Rückerstat
- tung oder einen ungerech tfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Versc hulden bis auf einen Drittel ermäs
- sigt, bei schwerem Ve rschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
1. Vollendete Steuer- hinterziehung
81 Steuergesetz (StG)
631.1
3 Zeigt die steuerpflichtige Person er stmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafver folgung abgesehen (straflose Selbst anzeige), wenn a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorb ehaltlos unterstützt und c. sie sich ernstlich um die Beza hlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus setzungen nach Abs. 3 auf einen Fünf tel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt.
2. Versuchte
Steuer-
hinterziehung

§ 236.

1 Der Versuch einer Steuerhi nterziehung ist strafbar.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
3. Anstiftung,
Gehilfenschaft,
Mitwirkung

§ 237.

1 Wer vorsätzlich zu einer St euerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des St euerpflichtigen eine Steuerhinter ziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafb arkeit des Steuer pflichtigen mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr.
10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
3 Der mitwirkende Dritte haftet übe rdies für die Nachsteuer solida risch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs.
1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt, wenn
61 a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vo rbehaltlos unterstützt.
4. Verheim-
lichung oder
Beiseite-
schaffung
von Nachlass-
werten im In
-
ventarverfahren

§ 238.

62
1 Ohne Rücksicht auf die Stra fbarkeit des Steuerpflichti gen wird mit Busse bestraft, wer a. Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver pflichtet ist, verheimlicht oder beis eiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, b. zu einer solchen Handlung anst iftet oder dazu Hilfe leistet.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr.
10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
3 Der Versuch einer Ve rheimlichung oder Beis eiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.
82
631.1 Steuergesetz (StG)
4 Zeigt sich eine Person nach Abs.
1 oder 3 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolg ung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf
- fung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zu sammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und b. die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbe
- haltlos unterstützt.

§ 239.

50
6. Steuer- hinterziehung von Ehegatten

§ 240.

1 Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hi nterziehung seiner eigenen Steuer
- faktoren gebüsst. Vo rbehalten bleibt §
237.
2 Das Unterzeichnen der Steuerer klärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des ande rn Ehegatten keine Mitwirkung im Sinn von §
237 Abs. 1 zu begründen. III. Juristische Personen

§ 241.

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfah
- renspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinter
- ziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich eine r juristischen Person Teilnahme
- handlungen (Anstiftung, Gehilfensc haft, Mitwirkung) an Steuerhinter
- ziehungen Dritter begangen, ist §
237 auf die juristische Person anwend
- bar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vert reter nach §
237 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamthe iten ohne juristische Persönlich
- keit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
2. Selbstanzeige

§ 241

a.
61
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb be gangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b. sie die Behörden bei der Festse tzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und bemüht.
1. Allgemein
61
83 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz, b. nach einer Umwandlung nach de n Art. 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG)
12 durch die neue ju ristische Person für die vor der Umwandlung begang enen Steuerhinterziehungen, c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG
12 ) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG
12 ) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption ode r Abspaltung begangenen Steuer hinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige mu ss von den Organen oder Vertre tern der juristischen Person einger eicht werden. Von einer Strafverfol gung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Orga nmitglied oder ei n ausgeschiede ner Vertreter der juristischen Pe rson diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolg ung der juristischen Person, sämt licher aktueller und ausgeschiedene r Mitglieder der Organe und sämt licher aktueller und ausgeschiedene r Vertreter abgesehen. Ihre Solidar haftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus setzungen nach Abs. 1 auf einen Fün ftel der hinterzogenen Steuer ermäs sigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpfli cht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanze ige mehr eingereicht werden.
IV. Verjährung
der
Strafverfolgung

§ 242.

85
1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrens pflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen ve rsuchter Steuer hinterziehung sechs Jahre nach de m rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspf lichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.
2 Die Strafverfolgung we gen vollendeter Steu erhinterziehung ver jährt zehn Jahre nach Ablauf: a. der Steuerperiode, für welche di e steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, b. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertig ter Erlass erwirkt wurde oder Nachlass werte im Inventarverfahren verhei mlicht oder beiseite geschafft wurden.
84
631.1 Steuergesetz (StG)
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zu ständige Behörde gemäss §
243 vor Ablauf der Verjährung sfrist einen Strafbescheid er
- lassen hat. V. Straf- verfahren

§ 243.

1 Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuer
- hinterziehungen die Staats- und Ge meindesteuern sowie die Quellen
- steuern betreffen, werden sie durc h das kantonale Steueramt geahndet.
2 Bei Verletzungen von Verfahre nspflichten und Steuerhinterzie
- hungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Straf
- verfahrens und die Untersuchung dem Gemeindesteueramt. Dieses stellt der für die Einschätzung de r Grundsteuern zuständigen Gemeinde
- behörde Antrag. b. Eröffnung des Verfahrens

§ 244.

1 Die Einleitung des Strafver fahrens wegen Steuerhinter
- ziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsver
- dachts schriftlich eröffnet. Der An geschuldigte wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und se ine Mitwirkung zu verweigern.
54
2 Die Einleitung des Strafverfahr ens wegen Verletzung von Verfah
- renspflichten kann direkt durch Erla ss eines Strafbescheids erfolgen. c. Verteidigung

§ 245.

1 Der Angeschuldigte kann jederz eit einen Verteidiger bei
- ziehen.
2 Handelt es sich beim Gegensta nd des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bi etet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen de r Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehr en hin ein amtlic her Verteidiger be
- stellt, wenn er nicht über die Mitte l zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.
3 Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gericht
- liche Beurteilung die Finanzdirekt ion. Nach Eingang eines solchen Begehrens obliegt der Entsch eid dem Verwaltungsgericht.
54 d. Dolmetscher

§ 246.

Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuer
- hinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen. e. Protokol lierung

§ 247.

Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle gef ührt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Name n der anwesenden Personen Aus
- kunft geben. f. Unter- suchung

§ 248.

1 Das kantonale Steueramt ode r das Gemeindesteueramt untersucht den Sachverhalt. In sbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.
1. Untersuchung und Straf- bescheid der Steuerbehörden a. Zuständigkeit
85 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhint erziehung nur dann verwendet wer den, wenn sie weder unter Androhung einer Einschätzung nach pflicht gemässem Ermessen im Sinne von §
139 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wur den.
53
3 Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuc hungszwecks möglich ist. Im Übri gen gelten die im ordentlichen Ei nschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrens rechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Dri ttpersonen und Amtsstellen sinn gemäss.
g. Zeugen-
einvernahmen

§ 249.

1 Für die Einvernahme von Zeug en gelten die Bestimmun gen der Strafprozessordnung sinngem äss. Die Anordnung der Beuge haft sowie die Untersuchung des Ge isteszustandes von Zeugen sind ausgeschlossen.
2 Dem Angeschuldigten wird insbes ondere Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuw ohnen und den Zeugen Ergänzungs fragen zu stellen.
3 Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.
h. Abschluss
der Unter-
suchung

§ 250.

1 Nach Abschluss der Untersuc hung wird das Strafverfah ren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.
2 Vor Erlass eines Strafb escheids wegen Steu erhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
i. Straf-
bescheid

§ 251.

1 Der Strafbescheid wird schri ftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die ma ssgebliche Strafb estimmung, die Be weismittel, die Strafe und weist au f das Recht auf Einspracheerhebung hin. Zudem werden Kosten berechnet.
54
2 Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.
j. Einsprache

§ 251

a.
53
1 Gegen den Strafbescheid können der Angeschuldigte und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch gegen eine Einstellungsverfü gung Einsprache erheben.
2 Erhebt die Gemeinde Einsprac he, muss diese einen Antrag und eine Begründung enthalten.
3 Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Einsprache zu erheben, dem Angeschuldigten zu; die Einsprache is t beim Gemeinde steueramt einzureichen.
86
631.1 Steuergesetz (StG)
4 Im Einspracheentscheid wird auf das Recht auf gerichtliche Beur
- teilung hingewiesen. Über die Kost en wird neu entschieden. Im Übri
- gen gelten die Bestimmungen übe r Untersuchung und Strafbescheid (§§
245–251) sinngemäss.
5 Wird innert Frist keine Einsprac he erhoben oder wird diese zurück
- gezogen, entspricht der Strafbesch eid oder die Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil.
2. Gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungs- gericht

§ 252.

54
1 Der Angeschuldigte und di e Gemeinde können innert
30 Tagen nach Zustellung des Eins pracheentscheides beim kantona
- len Steueramt schriftlich Beurteil ung durch das Ve rwaltungsgericht verlangen.
2 Im Bereich der Grundsteuern steh t das Recht, Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu verlan gen, dem Angeschuldigten zu; das Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.
3 Stellt die Gemeinde ein Begehren um gerichtliche Beurteilung, muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten.
4 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteils
- verkündung zurückgezogen werden.
5 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtlic he Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, entspricht der Einspracheentscheid einem rechtskrä ftigen Urteil. b. Überweisung der Akten und Anklage

§ 253.

1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Ve rwaltungsgericht überwiesen.
2 Als Anklage gilt:
54 a. der Einspracheentscheid, b. das Begehren, wenn es von der Gemeinde gestellt und damit eine Bestrafung oder eine höhere Strafe beantragt wird. c. Vorbereitung der Haupt- verhandlung

§ 254.

1 Das Verwaltungsgericht orient iert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.
2 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung de r Untersuchung. d. Haupt- verhandlung

§ 255.

1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wah
- rung wesentlicher öffent licher oder privater In teressen kann das Ver
- waltungsgericht von sich aus oder au f Antrag einer Partei die Öffent
- lichkeit von den Verhandlungen ga nz oder teilweise ausschliessen.
2 Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweis
- verfahren durch. a. Begehren um gerichtliche Beurteilung
87 Steuergesetz (StG)
631.1
3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
4 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
e. Erscheinungs
-
pflicht des
Angeschuldigten

§ 256.

1 Der Angeschuldigte hat pers önlich vor dem Verwaltungs gericht zu erscheinen. Das Verwalt ungsgericht kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.
54
2 Bleibt der Angeschuldigte der Ve rhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
3 War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Haupt verhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beur teilung stellen.
f. Verweisung
auf das Rekurs-
verfahren

§ 257.

Soweit die vorstehenden Best immungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimm ungen über das Reku rsverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.
3. Beschwerde
an das Bundes
-
gericht

§ 258.

54 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Verurteilte, die Gemeinde, das ka ntonale Steueramt und die Eidgenös sische Steuerverwaltung Beschwer de beim Bundesgericht erheben.
4. Anfechtung
der Kosten
-
auflage

§ 259.

Werden der Strafbescheid ode r die Einstellungsverfügung nur hinsichtlich der Kostenaufl age angefochten, kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werd en. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinn gemäss.
VI. Bezug
und Erlass
von Bussen

§ 260.

1 Die in den Bereich der Gr undsteuern fallenden Bussen werden durch das Gemeindesteu eramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.
2 Alle übrigen Bussen werden dur ch das kantonale Steueramt be zogen und fallen in die Staatskasse.
3 Die Bestimmungen über den St euerbezug und den Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
54
88
631.1 Steuergesetz (StG) B. Steuervergehen I. Steuerbetrug

§ 261.

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von

§§

235–237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfo lgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritte r zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld strafe bestraft. Eine be
- dingte Strafe kann mit Busse bi s zu Fr. 10 000 verbunden werden.
85
2 Die Bestrafung wegen Steuerhint erziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine straflose Se lbstanzeige nach den §§
235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 vor, wird von einer Strafv erfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinter
- ziehung begangen wurden.
61 II. Verun treuung von Quellensteuern

§ 262.

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld strafe bestraft. Eine bedingte Strafe ka nn mit Busse bis zu Fr.
10 000 verbunden wer
- den.
85
2 Werden Quellensteuern im Gesc häftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens , einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs.
1 auf die Personen an
- wendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Zeigt eine Person erstmals eine Veruntreuung von Quellensteuern selbst an und sind die Voraussetz en Selbstanzeige nach §§
235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 sinngemäss erfüllt, wird von einer Strafver folgung wegen Veruntreuung von Quel
- lensteuern und anderen Straftate n, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern bega ngen wurden, abgesehen.
61 III. Verfahren

§ 263.

1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
2 Letztinstanzliche Entscheide unte rliegen der Beschwerde in Straf
- sachen an das Bundesgericht.
54 IV. Verjährung der Straf- verfolgung

§ 264.

85
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte st rafbare Handlung ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Ver
- jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
89 Steuergesetz (StG)
631.1 Vierter Teil: Sc hlussbestimmungen
I. Ausführungs
-
bestimmungen

§ 265.

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderli chen Verordnungen.
II. Änderung
oder Kündigung
des Konkor
-
dates über den
Ausschluss
von Steuer-
abkommen

§ 266.

Der Regierungsrat ist ermäch tigt, mit Genehmigung des Kantonsrates Änderungen des Konkor dates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.
III. Mitwirkung
kantonaler
Behörden

§ 267.

Ist bei Bundessteuern sowi e für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im inte rnationalen Verhältnis die Mitwir kung kantonaler Behörden vorgeseh en, ist der Regierungsrat ermäch tigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen Au sführungsbestimmungen zu erlas sen.
IV. Übergangs
-
bestimmungen

§ 268.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuer gesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nach stehenden Bestimmungen.
2. Steuerjahre
bis und mit 1999

§ 269.

1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehe nde Steuerperiode . Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die na chstehenden Bestimmungen.
2 Die Beurteilung von Strafsteuert atbeständen, die vor Inkraft treten dieses Gesetzes erfüllt wurd en, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.
3 Die Ermittlung und Festsetzung der Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre bis und mit 1998 obl iegen dem kantonalen Steueramt. Im Übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neue Recht, unter Einschluss von §
255 Abs. 3, anwendbar.
3. Renten
und Kapital-
zahlungen aus
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge

§ 270.

1 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsor ge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem
1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vo rsorgeverhältnis beruhen, das am
31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind.
1. Aufhebung
bisherigen
Rechts
90
631.1 Steuergesetz (StG)
2 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbstständige rwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurd en oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhält
- nis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln besteuert.
4. Renten aus obligato rischer Unfall- versicherung

§ 271.

Renten aufgrund des Bundesg esetzes über di e Unfallver
- sicherung für Nichtberufsunfälle
24 , die vor dem 1. Januar 1986 eintra
- ten, werden zu drei Fünfteln best euert, wenn die Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu vier Fünfteln besteuert.
5. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren

§ 272.

Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruf
- lichen Vorsorge für den Einkauf vo n Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am
31. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarisc he ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.
6. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

§ 273.

Die Einkommens- und Vermögen ssteuern für die Steuer
- periode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht er
- hoben. b. Provisorische Rechnung

§ 274.

1 Im Kalenderjahr 1999 ist ei ne nach dem alten Steuer
- gesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuer
- erklärung einzureichen.
2 Gestützt auf diese Steuererklär ung, jedoch in Anwendung der neuen Sozialabzüge u nd Tarife gemäss §§
34, 35 und 47 wird im Kalen
- derjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von §
173 Abs.
1 zugestellt. c. Ausser- ordentliche Einkünfte

§ 275.

1 Ausserordentliche Einkün fte im Sinn von Abs.
2, die im Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäfts
- jahr erzielt wurden und nach alte m Recht zusammen mit dem übrigen Einkommen im Steuerjahr
1999 zu besteuern gewesen wären, unterlie
- gen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahresst euer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhä ngenden oder au sserordentlichen Aufwendungen sowie die verreche nbaren Verluste übersteigen. a. Grundsatz
91 Steuergesetz (StG)
631.1
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Ein künfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalve rzinsung und Substanz dividenden, Lotterie gewinne und realisierte st ille Reserven wie Ka pital- und Aufwertungs gewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
3 Für den Satz der Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen ab zustellen, das sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 mass geblichen Fassung ergibt. Im Übri gen gelten jedoch die neuen Sozial abzüge und Tarife gemäss §§
34 und 35.
7. Wechsel
der zeitlichen
Bemessung für
die juristischen
Personen

§ 276.

1 Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr
1999 zu Ende gehende Steuerperi ode (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.
2 Soweit die Übergangsperiode in da s Steuerjahr 1998 zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres
1998 an die für den gleichen Zeit raum berechneten Steuern der Über gangsperiode angerechnet; ein Über schuss wird nicht zurückerstattet.
b. Provisorische
Rechnung

§ 277.

1 Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuer gesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuer erklärung einzureichen.
2 Gestützt auf diese Steuererkl ärung, jedoch in Anwendung der

§§

71, 76 und 82, wird im Kalenderjahr
1999 eine provisorische Rech nung im Sinn von §
173 Abs. 1 zugestellt.
c. Ausser-
ordentliche
Einkünfte

§ 278.

1 Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs.
2, die in einem im Kalenderjahr 1998 abge schlossenen Geschä ftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zu sammen mit dem übrigen Gewinn im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewes en wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusamm enhängenden oder auss erordentlichen Auf wendungen sowie die verreche nbaren Verluste übersteigen.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelt en realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwer tungsgewinne, die Auflösung von Rückstel lungen und die Unterlassung ge schäftsmässig begr ündeter Abschrei bungen und Rückstellungen.
3 Für den Satz der Jahressteuer is t auf die Gesamtrendite abzustel len, die sich nach dem alten Steuer gesetz in der Ende 1998 massgeb lichen Fassung ergibt.
4 Im Übrigen gelten jedoch die §§
71, 76 und 82.
a. Grundsatz
92
631.1 Steuergesetz (StG)

§ 279.

91
9. Einsprache- und Rechts- mittelverfahren

§ 280.

1 Am 1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden in jedem Fall durch das ka ntonale Steueramt erledigt.
2 Die Rekurskommissionen übernehm en alle Geschäfte, die am
1. Januar 1999 vor der Finanzdirekti on hängig sind und nach neuem Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und füh
- ren sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht. Vorbehalten bleibt §
282.
3 Rekurs- und Beschwerdefälle, die am 1. Januar 1999 vor dem Ver
- waltungsgericht hängig sind, werden von diesem weitergeführt. Das Rekurs- oder Beschwerdeverfahren richtet sich nach altem Recht.
10. Steuerbezug

§ 281.

Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuer
- bezug, einschliesslich der Festsetzung der Steu ertarife und der Sozial
- abzüge, in den Steuerjahren bis un d mit 1998 richten sich vollumfäng
- lich nach dem alten Recht.

§ 282.

55
12. Kapital versicherungen mit Einmal prämie

§ 282

a.
29 Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun
- gen mit Einmalprämie werden nach §
20 Abs.
1 lit. a besteuert, wenn diese Versicherungen nach dem 31 . Dezember 1998 abgeschlossen wur
- den. Auszahlungen aus solchen Vers icherungen, die vor dem 1. Januar
1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.
13. Ausdehnung des Beteili gungsabzugs auf Kapital- und Aufwertungs gewinne

§ 282

b.
29
1 Kapital- und Aufwertungsg ewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung de s Nettoertrags nach den §§
72 Abs.
2 und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffende n Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz de r Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die er wähnten Gewinne vor dem 1.
Januar
2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Ka pitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem 1. Ja
- nuar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 endenden Ge
- schäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft ode r Genossenschaft waren, gelten die Gewinn
- steuerwerte zu Beginn des Geschäfts jahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
93 Steuergesetz (StG)
631.1
3 Überträgt eine Kapita lgesellschaft oder Ge nossenschaft eine Be teiligung von mindesten s 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzer ngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechne t. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligung en weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Ja nuar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell schaft oder Genossenscha ft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übert ragene Beteiligung an einen kon zernfremden Dritten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Be teiligungsrechte übertragen wurden , ihre Aktiven und Passiven im wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapital gesellschaft oder Genossenschaft ha t jeder Steuererklärung ein Ver zeichnis der Beteiligung en beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Re serve steuerneutral aufgelöst.
4 Werden Beteiligungen gemäss §
72, die vor dem 1. Januar 1997 zu Gewinnsteuerwerten in eine nach den §§
73 und 74 besteuerte Kapi talgesellschaft oder Ge nossenschaft gelangt si nd, innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewi nnes erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

§ 283.

68
VI. Änderung
bisherigen
Rechts

§ 284.

Das EG zum ZGB vom 2. April 1911
6 wird wie folgt geän dert: . . .
VII. Inkraft-
treten des
neuen Gesetzes

§ 285.

Dieses Gesetz untersteht de r Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 )
Bisherige
Mitglieder der
Steuerrekurs
-
kommissionen

§ 1.

1 Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekur skommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstel lungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
94
631.1 Steuergesetz (StG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 834
) Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 17. September 2012 ( OS 68, 46 ) Ausgleich der kalt en Progression Der Ausgleich der kalten Progression gemäss geändertem §
48 erfolgt erstmals auf den Beginn de r Steuerfussperiode, die auf das Inkrafttreten dieser Ände rung folgt. Beim Ausg leich ist vom Stand des Landesindexes de r Konsumentenpreise auszugehen, bis zu dem letzt
- mals die kalte Progress ion ausgeglichen wurde. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 403
) Höhere Beträge infolge Ausgleichs der kalten Progression in §
31 Abs. 1 lit. g und §
34 Abs. 1 lit. a im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. Mai 20
14 bleiben vorbehalten. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 23. Oktober 2017 ( OS 73, 583 )

§ 224

a ist auf Handänderungen anwe ndbar, die nach dem Inkraft
- treten dieser Bestimmung vollzogen werden. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ) Kapital rückzahlungen für Gratisaktien

§ 1.

Die Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen be
- steuert, sofern die Ausgabe oder Erhöhung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. April 2019 stattgefunden hat. §
20 Abs. 2 in der Fas
- sung gemäss Änderung vom 1. April 2019 bleibt vorbehalten.
95 Steuergesetz (StG)
631.1
Sondersteuer

§ 2.

1 Wurden juristische Personen nach §§
73 oder 74 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehen den stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar ge wesen wären, im Fall ihrer Realisa tion innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.
2 Die Höhe der von der juristisch en Person geltend gemachten stil len Reserven einschliesslich des selb st geschaffenen Mehrwerts wird vom kantonalen Steueramt mittels Entscheid festgesetzt.
3 Die Sondersteuer beträgt 0,5 Prozen t der realisierten stillen Reser ven.
4 Abschreibungen auf stillen Reser ven einschliesslich des selbst ge schaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§
73 oder
74 bisherigen Rechts aufgedeckt wurd en, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach §
65 c einbezogen.
Unterstützung
besonders
betroffener
Gemeinden

§ 3.

95
1 Der Kanton unterstützt die von der Änderung von §
71 be sonders betroffenen poli tischen Gemeinden im Ja hr des Inkrafttretens dieser Änderung und in den drei fo lgenden Jahren mi t jährlich insge samt 20 Millionen Franken.
2 Als besonders betroffen gelten Gemeinden, deren Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mehr als 20 Prozent der gesamten Erträge aus Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern ausmachen und die für das betreffende Jahr ke ine Steuerfusssenkung beschlossen haben.
3 Die Aufteilung der gesamten Un terstützungsleistung des Kantons auf die besonders betroffenen Gemein den erfolgt im Verhältnis der Erträge aus den Gewinn- und Kapi talsteuern dieser Gemeinden.
4 Schulgemeinden haben gegenüber politischen Gemeinden nach dem Verhältnis des Steuerfusses de r Schulgemeinde zum Gesamtsteuer fuss der Gemeinde Anspruch auf einen Anteil an der Unterstützungs leistung.
5 Massgebend für die Ermittlung de r besonders betr offenen Gemein den sind die durchschnittlichen Staatssteuererträge gemäss den Steuer abrechnungen (Jahresabrechnungen und Solländerungs- und Restan zenabrechnungen) der drei Jahre vor dem betre ffenden Jahr. Für die Aufteilung der gesamten Unterstützu ngsleistung auf die besonders be troffenen Gemeinden werden die so ermittelten Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mit dem Steuerfuss im betreffenden Jahr multipliziert.
6 Der Kanton überweist die Unters tützungsleistung den besonders betroffenen Gemeinden per Ende November des betreffenden Jahres.
96
631.1 Steuergesetz (StG) Unterstützung der Landes kirchen

§ 4.

95
1 Der Kanton überweist der Ev angelisch-reformierten Lan
- deskirche des Kantons Zü rich, der Römisch-kat holischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie der Chri stkatholischen Kirchgemeinde Zü
- rich im Jahr des Inkrafttr etens der Änderung von §
71 und in den fol
- genden vier Jahren jähr lich per Ende November insgesamt 5 Millionen Franken.
2 Davon erhalten die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kan
- tons Zürich und die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich je Fr.
2
494
000 sowie die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich Fr.
12
000.
1 OS 54, 193.
2 LS 101 .
3 LS 170.4 .
4 LS 175.2 .
5 LS 211.1 .
6 LS 230 .
7 LS 671.1 .
8 SR 161.1 .
9 SR 210 .
10 SR 211.231 .
11 SR 220 .
12 SR 221.301 .
13 SR 231.2 .
14 SR 232.14 .
15 SR 232.16 .
16 SR 281.1 .
17 SR 420.1 .
18 SR 642.11 .
19 SR 642.14 .
20 SR 642.21 .
21 SR 812.21 .
22 SR 822.41 .
23 SR 831.40 .
24 SR 832.20 .
25 SR 910.1 .
26 SR 935.51 .
27 SR 951.31 .
28 SR 0.232.142.2 .
97 Steuergesetz (StG)
631.1
29 Eingefügt durch G vom 11. September 2000 ( OS 56, 415 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2001.
30 Fassung gemäss G vom 11. September 2000 ( OS 56, 415 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2001.
31 Eingefügt durch G vom 8. Januar 2001 ( OS 56, 517 ). In Kraft seit 1. Januar
2003 ( OS 57, 276 ).
32 Fassung gemäss G vom 8. Januar 2001 ( OS 56, 517 ). In Kraft seit 1. Januar 2003 ( OS 57, 276 ).
33 Fassung gemäss G vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 100 ; ABl 2002, 247 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 58, 186 ).
34 Fassung gemäss G vom 30. November 2003 ( OS 59, 51 ; ABl 2003, 2122 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 52 ).
35 Aufgehoben durch G vom
30. November 2003 ( OS 59, 51 ; ABl 2003, 2122 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 52 ).
36 Eingefügt durch G vom 13. Dezember 2004 ( OS 60, 137 ; ABl 2004, 505 ). In Kraft seit 1. Januar 2005.
37 Fassung gemäss G vom 13. Dezember 2004 ( OS 60, 137 ; ABl 2004, 505 ). In Kraft seit 1. Januar 2005.
38 Fassung gemäss G vom 25. August 2003 ( OS 58, 371 ; ABl 2002, 1404 ). In Kraft seit 1. Juli 2005 ( OS 59, 289 ).
39 Fassung gemäss G vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 349 ; ABl 2005, 233 ). In Kraft seit
1. Januar 2006.
40 Aufgehoben durch G vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 349 ; ABl 2005, 233 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
41 Eingefügt durch G vom 25. April 2005 ( OS 60, 319 ; ABl 2004, 810 ). In Kraft seit 1. Juli 2006.
42 Fassung gemäss G vom 25. April 2005 ( OS 60, 319 ; ABl 2004, 810 ). In Kraft seit 1. Juli 2006.
43 Eingefügt durch G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
44 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
45 Eingefügt durch G über die anerka nnten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli
2007 ( OS 62, 476 ; ABl 2006, 634 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
46 Fassung gemäss G über die anerka nnten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli
2007 ( OS 62, 476 ; ABl 2006, 634 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
47 Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 ( OS 63, 7 ; ABl 2007, 465 ). In Kraft seit
1. Januar 2008.
48 Eingefügt durch G vom 5. November 2007 ( OS 63, 65 ; ABl 2007, 14 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
49 Fassung gemäss G vom 5. November 2007 ( OS 63, 65 ; ABl 2007, 14 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
98
631.1 Steuergesetz (StG)
50 Aufgehoben durch G vom 5. November 2007 ( OS 63, 65 ; ABl 2007, 14
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
51 Fassung gemäss G über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
(
OS 63,
317 ).
52 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 482 ; ABl 2006, 573
). In Kraft seit 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
53 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
54 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
55 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
56 Fassung gemäss G vom 7. Juni 2010 ( OS 65, 632 ; ABl 2009, 716 ). In Kraft seit
1. Januar 2011.
57 Eingefügt durch G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
58 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
59 Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom
- mens- und Vermögenssteuer ab 1. Ja nuar 2012 vom 22. Juni 2011 ( OS 66, 508
; ABl 2011, 1912 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
60 Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 832 ; ABl 2010, 1468 ). In Kraft seit
1. Januar 2012.
61 Eingefügt durch G vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 834 ; ABl 2010, 1940 ). In Kraft seit
1. Januar 2012.
62 Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 ( OS 66, 834 ; ABl 2010, 1940 ). In Kraft seit
1. Januar 2012.
63 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
64 Eingefügt durch G vom 17. September 2012 ( OS 68, 42 ; ABl 2012, 327
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
65 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 ( OS 68, 42 ; ABl 2012, 327
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
66 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 ( OS 68, 44 ; ABl 2012-07-06
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
67 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 ( OS 68, 46 ; ABl 2011, 3254
). In Kraft seit 1. Januar 2013.
68 In Kraft seit 1. Januar 2013.
99 Steuergesetz (StG)
631.1
69 Eingefügt durch G vom 17. September 2012 ( OS 68, 48 ; ABl 2011, 3263 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
70 Fassung gemäss G vom 17. September 2012 ( OS 68, 48 ; ABl 2011, 3263 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
71 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 294 ; ABl 2012-10-12 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
72 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2013 ( OS 69, 296 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
73 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2013 ( OS 69, 296 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
74 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 403 ; ABl 2013-05-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
75 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 403 ; ABl 2013-05-17 ). In Kraft seit
1. Januar 2015.
76 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 406 ; ABl 2013-03-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
77 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 ( OS 69, 406 ; ABl 2013-03-08 ). In Kraft seit
1. Januar 2015.
78 Fassung gemäss G vom 20. Oktober 2014 ( OS 70, 94 ; ABl 2014-03-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
79 Aufgehoben durch G vom 20. Oktober 2014 ( OS 70, 94 ; ABl 2014-03-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
80 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 2014 ( OS 70, 249 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
81 Fassung gemäss G vom 8. Dezember 2014 ( OS 70, 249 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
82 Aufgehoben durch G vom 8. Dezember 2014 ( OS 70, 249 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
83 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
84 Fassung gemäss G vom 19. Oktober 2015 ( OS 71, 175 ; ABl 2015-01-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
85 Fassung gemäss G vom 4. April 2016 ( OS 71, 443 ; ABl 2015-05-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
86 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
87 Eingefügt durch G vom 12. Dezember 2016 ( OS 72, 421 ; ABl 2017-04-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
88 Fassung gemäss G vom 12. Dezember 2016 ( OS 72, 421 ; ABl 2017-04-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
89 Fassung gemäss G vom 24. April 2017 ( OS 72, 547 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft
90 Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2017 ( OS 73, 583 ; ABl 2015-01-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
100
631.1 Steuergesetz (StG)
91 Aufgehoben durch G vom 23. Oktober 2017 ( OS 73, 583 ; ABl 2015-01-09
). In Kraft seit 1. Januar 2019.
92 Eingefügt durch G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
1. Januar 2020.
93 Fassung gemäss G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
1. Januar 2020.
94 Aufgehoben durch G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
95 Eingefügt durch G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
1. Januar 2021.
96 Fassung gemäss G vom 1. April 2019 ( OS 74, 535 ; ABl 2018-09-28 ). In Kraft seit
1. Januar 2021.
97 Eingefügt durch G vom 17. August 2020 ( OS 75, 593 ; ABl 2019-05-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
98 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 ( OS 75, 593 ; ABl 2019-05-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
99 Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 ( OS 75, 593 ; ABl 2019-05-31
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
100 Eingefügt durch G vom 17. August 2020 ( OS 75, 598 ; ABl 2019-06-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
101 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 ( OS 75, 598 ; ABl 2019-06-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
102 Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 ( OS 75, 598 ; ABl 2019-06-07
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
103 Nummerierung gemäss G vom 17. August 2020 ( OS 75, 598 ; ABl 2019-06-07
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
104 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 ( OS 75, 626
; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
105 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 ( OS 76, 198 ; ABl 2020-02-28
). In Kraft seit 1. Juli 2021.
106 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 ( OS 76, 189 ; ABl 2020-05-15
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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