Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen (400f)
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Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen

SRL-Nummer
400f Titel Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen Abkürzung Datum
30. Oktober 2001 Inkrafttreten
15. November 2001 Fundstelle G 2001 328 Änderungen Rechtstext HTML PDF (92KB)
SRL Nr. 400f Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen vom 30. Oktober 2001* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 43 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1 auf § 29 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
2 , auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Zweck
1 Die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen berät den Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement
3 im gesamten Bereich des Erziehungs- und Bildungs- wesens.
2 Sie steht im Dienst einer umfassenden Bildungs- und Schulentwicklung, indem sie vor allem Neuerungen anregt und zu wichtigen erziehungs- und bildungspolitischen Fragen Stellung nimmt.

§ 2

Aufgaben
1 Die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen berät den Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement insbesondere a. in stufenübergreifenden Fragen, b. in stufenspezifischen Fragen von allgemeiner Bedeutung, c. in Fragen der regionalen und gesamtschweizerischen Koordination, * G 2001 328
1 SRL Nr. 400a
2 SRL Nr. 501
3 Departementsbezeichnung in den §§ 1, 2, 4, 5 und 7 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
2 Nr. 400f d. in Fragen der Weiterentwicklung aller Bildungsstufen und -bereiche, e. vor einer Bewilligung von grösseren oder grundsätzlichen Schulversuchen, f. in Fragen der bildungspolitischen Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft.
2 Die Kommission kann dem Bildungs- und Kulturdepartement Anträge an den Regie- rungsrat unterbreiten.
3 Der Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement können der Kommission jederzeit weitere Aufträge erteilen.

§ 3

Wahl und Zusammensetzung
1 Die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen hat neun bis fünfzehn Mitglieder.
2 Die Mitglieder sind Fachleute aus der Unterrichtspraxis und den Erziehungswissen- schaften sowie aus den Kreisen der Aufsichtsorgane, der Erziehungsberechtigten und der abnehmenden Schulen und Institutionen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet das Präsidium der Kommission; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber.

§ 4

Arbeitsweise
1 Die Kommission ist in ihrer Arbeitsweise grundsätzlich frei.
2 Berichte und Anträge an den Regierungsrat und an das Bildungs- und Kulturdeparte- ment sind von der gesamten Kommission zu verabschieden. Darin können auch Minder- heitenmeinungen wiedergegeben werden.

§ 5

Zusammenarbeit mit dem Bildungs- und Kulturdepartement Die Kommission arbeitet eng mit dem Bildungs- und Kulturdepartement zusammen. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin und/oder der Departements- sekretär oder die Departementssekretärin nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission teil.

§ 6

Beizug von Expertinnen und Experten Die Kommission kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Ex- pertinnen und Experten beiziehen.

§ 7

Sekretariat Das Bildungs- und Kulturdepartement besorgt das Sekretariat.
Nr. 400f
3

§ 8

Entschädigung Die Entschädigung für die Kommissionstätigkeit richtet sich nach der Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen
4 .

§ 9

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 15. November 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 30. Oktober 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
4 SRL Nr. 91
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