Beschluss über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Volksschulbildung und die Weiter... (400y)
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Beschluss über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Volksschulbildung und die Weitergeltung des Erziehungsgesetzes

Beschluss Beschluss über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Volksschulbildung und die Weitergeltung des über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Volksschulbildung und die Weitergeltung des Erziehungsgesetzes Erziehungsgesetzes vom
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1 . Dezember
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999 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 65 Absatz 2 und 68 Absatz 1 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 199
9 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. I. Das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. II. II. Die schulorganisatorischen Belange der öffentlichen Volksschulen wie beispielsweise die Organisation und die Bestände der Klassen, die Umschreibung der Schulkreise und die Regelung der Ferien richten sich im Schuljahr 1999/2000 mit Ausnahme der Zuständigkeitsnormen noch nach bisherigem Recht. III. III. Die Kosten der Volksschulangebote sind im Schuljahr 1999/2000 noch nach bisherigem Recht zu tragen; dasselbe gilt für die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an diesen Kosten. IV. IV. Die Abgeltungen zwischen Gemeinden und die Kantonsbeiträge sind im Kalenderjahr 2000 noch nach bisherigem Recht zu entrichten. Der Beschluss über den Staatsbeitrag an die Besoldung der Lehrpersonen der Volksschulen und Kindergärten im Jahr 2000 vom 11. Juni 199
9 und der Beschluss über die Schulgeldbeiträge der Gemeinden im Kalenderjahr 2000 vom 17. August 199
9 bleiben somit bis am 31.Dezember 2000 in Kraft. V. V. Die folgenden Bestimmungen des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 gelten weiter a. ohne Einschränkung:

§§ 35–36e

§§ 38–45

§§ 47–58 *

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2
3
4
§ 64

§ 66 Absatz 2

§§ 67–70

§§ 72–77

§§ 80–82

§§ 84–94

§ 95 Absatz 4

§ 96

§§ 97–98

§§ 119–121

§§ 123–124 Absatz 1

§§ 138–140

§ 142

§ 145

b. für alle Bildungsbereiche ausserhalb der Volksschule:

§§ 1–5

§ 46

§ 5

8

§ 65

§ 126 Absatz 1 Ziffern 1, 2, 4, 5, 9–15 und Absatz 2

§ 127

§ 141

§§ 146–14

7

§ 149

§§ 15

0 –152
§§ 154–155 VI. VI. Der Beschluss ist zu veröffentlichen. ter bis
Luzern, 21. Dezember 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
K 1999 3377 und G 1999 366 SRL Nr. 400a K 1999 1643 K 1999 2107 SRL Nr. 400 *
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