Planungs- und Baugesetz (700.1)
CH - ZH

Planungs- und Baugesetz

1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
48 (vom 7. September 1975)
1 I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

1 Dieses Gesetz legt Ziele und Zwecke der Raumplanung fest und gewährt die Planungsm ittel für die Aufteilung des Bodens in ver schiedene Nutzungsbereiche, für de ren Einteilung, Erschliessung und Ausstattung sowie für die Ausübung der zulässigen Bodennutzung.
2 Es regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Bereich der Raumplanung sowie das öffentliche Baurecht.
Zuständigkeiten

§ 2.

Soweit dieses Gesetz oder da s übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt , sind zuständig:
51 a. der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen, Richtlinien und No rmalien, zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Richtp läne und zur Oberaufsicht über das gesamte Planungs- und Bauwesen, b. die zuständige Direktion zur Fe stsetzung der vom Staat aufzustel lenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über die Genehmigung von kommuna len Richt- und Nutzungsplänen sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sach bereichen, c. die politischen Gemeinden zum Erlass der ihnen vorbehaltenen Ausführungsvorschriften, zur Fe stsetzung kommunaler Pläne und zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung.
Begriffs-
bestimmungen

§ 3.

1 Der Ausdruck «dieses Gesetz » und die Verweisung auf die «Vorschriften dieses Gesetzes» umfassen auch die ausführenden Erlasse.
2 Zu den ausführenden Erlassen zä hlen die Verordnungen und die kommunalen Erlasse.
3 Als ausführende Verfügungen gelt en alle andern Gesetzesanwen dungen.
4 . . .
58
2
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) Zinssatz

§ 4.

Wo dieses Gesetz die Verzinsung einer Geldleistung vor
- schreibt, gilt der jeweilige Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypothek en auf Wohnliegenschaften. Genehmigungen

§ 5.

51
1 Bei der Genehmigung von Erlassen, Verfügungen und raum
- planungsrechtlichen Festlegungen werden Rechtmässigkeit, Zweckmäs
- sigkeit und Angemessenheit geprüft.
2 Die Genehmigung hat rech tsbegründende Wirkung.
3 Der Genehmigungsentscheid wird von der Geme inde zusammen mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt. Kund- machungen

§ 6.

1 Für vorgeschriebene Kundmachungen gilt: a. öffentliche Bekanntmachungen erfo lgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen durch öffentlichen Anschlag; b. schriftliche Mitteilungen ergehen durch eingeschriebenen Brief; die Pflicht zur Mitteilung besteh t nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schwei z haben oder der Gemeindever
- waltung am Ort der gelegenen Sa che schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben; c. öffentliche Auflagen erfolgen be i der Gemeindeverwaltung am Ort der gelegenen Sache während der vollen Frist; die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.
2 Bei öffentlichen Bekanntmachun gen und schriftlichen Mitteilun
- gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Ein
- gaben, deren Fristen und notwendiger I nhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebe
- ner öffentlicher Au flagen hinzuweisen. Anhörung und öffentliche Auflage

§ 7.

27
1 Bei der Aufstellung und Änderung der Richt- und Nut
- zungspläne sind nach- und nebengeo rdnete Planungsträger rechtzeitig anzuhören.
2 Die Pläne sind vor der Festsetzun g öffentlich aufzulegen. Innert
60 Tagen nach der Bekanntmachung ka nn sich jedermann bei der die Auflage verfügenden Instan z zum Planinhalt äussern.
3 Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestse tzung entschieden.
4 Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen.
3 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 II. Titel: Das Planungsrecht
1. Abschnitt: Die Planungspflicht
A. Planungs
-
pflicht im
Allgemeinen

§ 8.

Zur Planung im Sinne dieses Ge setzes verpflichtet sind der Staat, die regionalen Planungsvereinigungen, die Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rech ts, die öffentliche Aufgaben erfül len und deren Tätigkeit das Planungs- und Bauwes en beeinflusst oder davon abhängig ist.
II. Umfang

§ 9.

1 Die Planungen jedes Planungs trägers gehen räumlich und sachlich so weit, als die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben und die Wahrung seiner Interessen es erfordern.
2 Die Planungen sind neuen Erke nntnissen und Entwicklungen anzupassen, soweit Rechtssicherhe it und Billigkeit es zulassen.
B. Staatliche
Planung

§ 10.

27 Der Staat untersucht zusammen mit dem Bund und den regionalen Planungsve rbänden die Besiedlungs- und Nutzungsent wicklung des Kantons und seiner Regi onen. Er erarbeit et die Ziele der wünschbaren Entwicklung und koor diniert die Pla nungsmassnahmen von Kanton, Regionen und Gemeinde n. Der Regierungsrat erstattet über diese Untersuchungen sowie über die Durchführung und den Verwirklichungsstand der Raumplan ung dem Kantonsrat mindestens alle vier Jahre Bericht.
II. Weitere
Obliegenheiten

§ 11.

Dem Staat obliegen ausser de n ihm vorbehaltenen Planun gen a. die Beschaffung, Untersuchung und Weitergabe der Grundlagen, b. die Abstimmung überregional und überkantonal wirksamer Pla nungen und der Verkehr mit den Planungsbehörden des Bundes und anderer Kantone, c. die verlangte Mithilfe be i nachgeordneten Planungen.
C. Regional-
planung

§ 12.

27
1 Die Gemeinden schl iessen sich zur Mitwirkung an der überkommunalen Planung zu Zweckv erbänden zusammen. Die Stadt Zürich hat die gleiche Stellung wie ein regionaler Planungsverband.
2 Soweit erforderlich, bilden die r egionalen Planungsverbände eines grösseren Bereiches eine privatrech tliche Dachorganisation, insbeson dere zur Koordination über kommunaler Planungsaufgaben.
II. Aufgaben

§ 13.

27
1 Die regionalen Planungsverbä nde erarbeiten die Grund lagen und die Ziele der räumlichen Entwicklung ihres Gebietes und behandeln die Vorlagen zu den re gionalen Richtplänen aufgrund von Initiativen, von Anträgen ihre s Vorstandes oder von Aufträgen der zuständigen Direktion
33 .
I. Planungs-
träger
I. Leitbild-
untersuchungen
I. Planungs-
verbände
4
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Die Gemeinden können in der Verbandsordnung den Planungs
- verbänden weitere Aufgab enbereiche übertragen.
3 Die zuständige Direktion
33 hört die Planungsverbände vor der Festsetzung oder Änderung von überkommunalen Nutzungszonen und Schutzverordnungen an.

§§

14 und 15.
25 D. Verbindlich keit der Planungen

§ 16.

1 Die Planungen unterer Stufen haben denjenigen der obern Stufe, die Nutzungspla nungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.
2 Abweichungen sind nur zulässig, we nn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.
27 E. Technische Vorkehren

§ 17.

1 Jedermann hat gegen Ersatz des angerichteten Schadens Handlungen des Gemeinwesens zu dulden, die zur technischen Vor
- bereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen notwendig sind, wie Begehungen, Geländeaufn ahmen und Vermessungen, Ver
- pflockungen, Bodenuntersuchungen usw.
2 Begehungen überbauter und, wenn darauf Schaden verursacht wird, anderer Grundstücke oder Grundstückteile sind den Betroffe
- nen rechtzeitig mitzuteilen; übe r eine Begehung hinausgehende In
- anspruchnahmen bedürfen ei ner schriftlichen Mitteilung.
3 Über streitige Entschädigungsans prüche wird im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
8 entschieden.
2. Abschnitt: Die Richtplanung A. Allgemeines
27 Gestaltungs grundsätze

§ 18.

1 Die Richtplanung soll die räum lichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Menschen und fü r die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen oder sich ern sowie der Bevölkerung der verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung räum lich möglichst gleichwertige Lebensbe dingungen gewähren.
2 Insbesondere ist anzustreben, dass
27 a. die natürlichen Grundlagen des me nschlichen Lebens, wie Boden, Wasser, Luft und Energi e, sparsam beansprucht und vor Beein
- trächtigungen geschützt werden, b. die überbaubaren Gebiete ha ushälterisch, ökologisch und ökono
- misch ausgewogen genutzt werden, c. die Qualität der Siedlungen verbessert wird,
5 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 d. neben den Städten Zürich und Wint erthur weitere gut erschlossene und mit übergeordneten öffentlich en und privaten Diensten aus gestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen können, e. die Siedlungsgebiete gegen nachteilige Umwelteinflüsse abge schirmt, vorhandene Belastungen abgebaut und eine soziale Durch mischung ermöglicht werden, f. die Siedlungsgebiete mit genüg end erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für Versorg ung, Fürsorge, Kultur, Bildung und Naherholung ausgestattet werden können, g. die für eine ausgewogene wirtsc haftliche und sied lungspolitische Entwicklung des Kantons erforderlichen Flächen für Wohnen und Arbeiten sichergestellt werden, h. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben, i. See- und Flussufer freigehalte n und öffentlicher Zugang und Bege hung erleichtert werden, k. vielfältige, unter sich zusamm enhängende Lebe nsräume erhalten und geschaffen werden, l. schutzwürdige Landschaften sowi e andere Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt werden, m. die für die Erholung der Bevölker ung nötigen Gebiete dauernd zur Verfügung stehen, n. die Siedlungsgebiete durch leis tungsfähige öffentliche Verkehrs mittel und Strassen erschlossen werden.
Wirkung

§ 19.

27
1 Die Richtpläne sind behördenverbindlich.
2 Die Recht- und Zweckmässigkeit ih rer Festlegungen kann bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittelv erfahren angefochten und im Ge nehmigungsverfahren überprüft werden. B. Der kantonale Richtplan
27
Bestandteile

§ 20.

27
1 Der kantonale Richtplan best eht aus folgenden aufeinan der abgestimmten Teilrichtplänen: a. Siedlungs- und Landschaftsplan, b. Verkehrsplan, c. Versorgungsplan, d. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen.
6
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Die Richtpläne bestehen in der Regel aus einem Plan und einem Bericht, der Erläuterungen zu de n Festlegungen und Angaben über ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und über ihre Durchführung in technische r, finanzieller und zeitlicher Hin
- sicht enthält.
3 Bei Bedarf können weitere Teilri chtpläne festgesetzt werden. I. Siedlungs- und Landschaftsplan

§ 21.

1 Der Siedlungsplan enthält da s auf längere Sicht für die Überbauung benötigte und hiefür geeignete Siedlungs- und Bauent
- wicklungsgebiet.
2 Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das bereits weitgehend überba ut ist oder voraussichtl ich innert 20 bis 25 Jahren benötigt wird und er schlossen werden kann.
3 Zusätzlich können als Bauentwickl ungsgebiet Flächen vorgesehen werden, die voraussichtlich in ei nem späteren Zeitpunkt der Besied
- lung dienen.
2. Weitere Festlegungen

§ 22.

27
1 Der Siedlungsplan scheidet Gebiete aus, die aus kantona
- ler Sicht für die Bildung wirtschaftl icher und kultureller Zentren, für eine Wohn- oder gemischte Überba uung sowie für die industrielle und gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und legt dabei die anzustrebende bauliche Dichte fest.
2 Er bezeichnet ferner die schutzw ürdigen Ortsbilder von kantona
- ler Bedeutung. B. Landschafts plan

§ 23.

1 Im Landschaftsplan sind, so weit von kantonaler Bedeu
- tung, zu bezeichnen:
27 a. das Landwirtschaftsgebiet mit je nen Flächen, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen; als landwirtschaftliche Nutzung gelten auch der Reb-, der Obst- und der Gartenbau, b. das Forstgebiet mit den der Forstgesetzgebung unterstehenden Wäldern und den zur Aufforstung bestimmten Flächen, c. das Erholungsgebiet mit jenen Fl ächen, die der Erholung der Be
- völkerung dienen und bei denen dieser Zweck gegenüber andern Nutzungen überwiegt, d.
27 die Natur- und Landschaftsschutzgeb iete sowie weitere Objekte, die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erhalten oder wiederhergestellt werden solle n und nicht vom Siedlungsplan erfasst sind, e. das Trenngebiet mit jenen Flächen, die zu r Gliederung und Tren
- nung des Siedlungsgebiets unüberbaut bleiben sollen, f. die Gebiete für Materialgewi nnung und für Materialablagerung, A. Siedlungs- plan
1. Siedlungs- und Bau- entwick- lungsgebiet
27
7 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 g. das übrige Gebiet mit den Fläche n, die keinem andern Gebiet zu geteilt sind.
2 Die bezeichneten Gebiete können si ch überschneiden; ein solcher Sachverhalt ist darzustellen.
II. Verkehrsplan

§ 24.

27 Der Verkehrsplan gibt Aufsch luss über bestehende und geplante Anlagen und Flächen für a. Nationalstrassen und Staatsstra ssen von kantonaler Bedeutung, b. Bahnlinien und Anlagen für den Güterumschlag sowie andere öf fentliche Transportmittel, Luftsei lbahnen, Skilifte und dergleichen, c. schiffbare Wasserwege und regelmässig bediente Schifffahrtslinien, d. den Luftverkehr samt Luftstra ssen im Nahbereich und Flugsiche rungseinrichtungen,
III. Ver-
sorgungsplan

§ 25.

1 Der Versorgungsplan enthäl t die bestehenden und vorge sehenen Anlagen und Fläche n von kantonaler Bedeutung für
27 a. die Versorgung mit Wasser, in sbesondere für die Wassergewin nung, -speicherung, -aufbe reitung und -anreicherung, b.
27 die Versorgung mit Energi e und Rohstoffen jeder Art, c. Fernmelde- und Nachrich tenübermittlungsdienste, d. die Ableitung und Rein igung von Abwässern, e. die Beseitigung, Aufbereitung und Wiederverwertung von Ab fällen und Schadstoffen.
2 Ferner sind die zugehörigen Beförderungs-, Verteil-, Übertra gungs- und Verbindungslei tungen sowie die Gebiete, die zum Schutz von Versorgungsanlagen frei zuhalten sind, aufzunehmen.
IV. Plan der
öffentlichen
Bauten und
Anlagen

§ 26.

Der Plan der öffentlichen Ba uten und Anlagen enthält die für die Raumplanung wichtigen Ba uten und Anlagen im öffentlichen Interesse von kantonaler Be deutung, insbesondere für
27 a. die öffentliche Verwaltung und die Justiz, b. die Erziehung und Bildung, c. die Kultur und die geme inschaftliche Begegnung, d. die Kultuspflege und das Bestattungswesen, e. das Gesundheitswesen, f. die Erholung und den Sport.

§§

27 −
29.
25
8
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) C. Der regionale Richtplan
27 Inhalt

§ 30.

27
1 Der regionale Richtplan erfass t Gebiete, die nach ihrer Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowi e nach ihrer mutmass
- lichen Entwicklung einer abge stimmten Raumordnung bedürfen und zugänglich sind.
2 Der regionale Richtpla n umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räum lichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf we iter gehende Angaben enthalten.
3 Der Siedlungsplan kann insbeson dere die gemeinde- oder gebiets
- weise anzustrebende bauliche Dichte festlegen.
4 Der Verkehrsplan enthält namentlich a. die Strassen und Pa rkierungsanlagen von regionaler Bedeutung, b. die Tram- und Buslinien mi t den zugehörigen Anlagen, c. Bahnlinien sowie Anschlussgleise und Anlagen für den Güter
- umschlag, d. Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderw ege unter Einbezug historischer Verkehrswege. D. Der kommunale Richtplan
27 Inhalt

§ 31.

27
1 Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teil
- richtpläne beschränken. Über die zu ordnenden Sachbereiche ent
- scheidet das zur Festse tzung zuständige Organ.
2 Auf den Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die Groberschliessung und den Wege n von kommunaler Bedeutung darf nicht verzichtet werden. E. Festsetzung und Genehmigung
27 Zuständigkeit

§ 32.

27
1 Der Kantonsrat setzt den ka ntonalen Richtplan fest.
2 Der Regierungsrat setzt die regionalen Rich tpläne fest.
3 Der kommunale Richtplan wird je nach der Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament
57 oder durch Urnenabstimmung festgesetzt. Er bedarf der Genehmigung.
4 Die Festsetzung des kantonalen Richtplans und der regionalen Richtpläne ist öffentlic h bekannt zu machen.
51
9 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1

§§

33 −
35.
25
3. Abschnitt: Die Nutzungsplanung A. Kantonale und regionale Nutzungszonen I. Die Landwirtschaftszone
23
Bereich

§ 36.

27 Als Landwirtschafts zonen sind nach Bedarf Flächen aus zuscheiden, die sich für die landwir tschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen.

§§

37 und 38.
25 II. Die Freihaltezonen
A. Bereich

§ 39.

1 Kantonale und regionale Frei darf für jene Flächen festgesetzt, die nach den entsprechenden Richt plänen überwiegend der Erholung de r Bevölkerung dienen oder ein Objekt des Natur- und Heimat schutzes bewahren sollen.
2 Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die der Trennung und Gl iederung des Siedl ungsgebiets dienen.
27
B. Bauten
und Anlagen

§ 40.

1 In der Freihaltezone dürfen nu r solche oberirdische Bau ten und Anlagen erstellt werden, di e der Bewirtschaftung oder unmit telbaren Bewerbung der Freifläc hen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern. Für andere Bauten und Anlagen gilt Art. 24 RPG
16 .
27
2 Änderungen in der Bewirtschaftung oder sonstigen Gestaltung der Grundstücke müssen mit dem Zonenzweck vereinbar sein.
3 . . .
21
C. Heimschlags-
recht
27

§ 41.

1 Jeder Grundeigentümer hat ne ben einem allfälligen Ent schädigungsanspruch au s materieller Enteignung das Recht, seine in der Freihaltezone gelegenen Grunds tücke und Grundstückteile dem Staat heimzuschlagen.
2 Beiden Parteien steht dabei das Ausdehnungsrecht nach dem Gesetz betreffend die Abtr etung von Privatrechten
8 zu.
1. Umfang
10
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2. Ent- schädigung

§ 42.

1 Die Entschädigung richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtskra ft der Freihaltezone. Si e ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem de r Heimschlag ausgeübt wird.
2 Für materielle Enteig nung bereits bezahlte Entschädigungen sind anzurechnen.
3. Verfahren

§ 43.

1 Das Heimschlagsrecht ist innert zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Freihaltezone schriftlich geltend zu machen.
2 Kommt innert sechs Monaten se it Geltendmachung kein privat
- rechtlicher Vertrag über den Erwerb der Heimschlagsfläche durch das Gemeinwesen zustande, hat dieses das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtr etung von Privatrechten
8 einzuleiten.
3 Rechtskräftige Entscheide der Schätzungskommiss ion gelten als richterliches Urteil.
4 Auf den Heimschlag kann innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über di e Heimschlagsentschädigung schrift
- lich verzichtet werden. D. Zugrecht

§ 43

a.
26
1 Der Staat kann im Entschäd igungsverfahren aus mate
- rieller Enteignung die Zusprechun g des betreffenden Landes zu Eigen
- tum verlangen, wenn die Entschädigungsforderung für die mit der Frei
- haltezone verbundenen Eigentumsbesc hränkungen mehr als zwei Drittel des Verkehrswerts beträgt und wenn er sich verpflichtet, das Land innert vier Jahren nach der Eigentumsübe rtragung der Öffentlichkeit zugäng
- lich zu machen oder einer bisher igen besonderen Nutzung, derentwe
- gen das Land der Freihaltezone zugewiesen worden ist, dauernd zu erhalten.
2 Die Entschädigung für die Zusp rechung des Eigentums bemisst sich nach den Verhältnissen bei Eintreten der Rechtskraft der Freihalte
- zone. Sie ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Berech
- tigte die Entschädigung aus materi eller Enteignung geltend gemacht hat.
3 Macht der Staat den Anspruch auf Eigentum geltend, sind die Entschädigungen für die Eigent umsbeschränkungen und für die Zu
- sprechung des Eigentums gesondert festzustellen.
4 Der Staat kann innert 60 Tagen na ch Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf die Zusprechung des Eigentums verzichten. E. Rückgriff
27

§ 44.

Der Staat kann von Gemeinden, die aus der Freihaltezone besondern Nutzen ziehen, insbes ondere weil diese in hohem Masse auch ihrer Bevölkerung dient oder ihnen die Festsetzung eigener ange
- messener Freihaltezonen erspart, Beiträge an seine Kosten fordern.
11 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 III. Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerung
26
Inhalt

§ 44

a.
26
1 Kantonale und regionale Ge staltungspläne für Mate rialgewinnung und Materi alablagerung werden nach örtlichem und zeitlichem Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach der Richt planung für diese Zwecke vorgesehen sind.
2 Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkon zepts über das im Richtplan bezeic hnete Gebiet für einen bestimmt umgrenzten Bereich die beanspru chte Landfläche, die Abbautiefe oder Auffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfäl liger Etappierung festgelegt.
3 Der Gestaltungsplan hat auch Fe stlegungen über die vorgesehe nen Bauten und Anlagen, die Wied erherstellung ode r Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vor zusehenden Bodenaufbau, die Ersc hliessung und die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilu ng der Umweltverträglichkeit erfor derlichen Angaben zu enthalten.
4 Vor der Festsetzung sind die Geme inden über das Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ih r Verlangen sind die Gemeindevor stände
57 zu einer Einigung sverhandlung einzuladen. Berechtigten Be gehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu entsprechen. Verblei bende Abweichungen B. Die Bau- und Zonenordnung I. Der Inhalt im Allgemeinen
Festsetzungs
-
pflicht

§ 45.

1 Die Gemeinden erlassen eine Bau- und Zonenordnung.
2 Sie sind dabei an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungs weisen sowie an die Mindestanfo rderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausd rücklich Abweichungen gestattet.
Hauptinhalt

§ 46.

1 Die Bau- und Zonenordnung regelt die Überbaubarkeit und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend durch eidgenössisches oder kant onales Recht bestimmt sind.
2 Zu diesem Zweck wird der nicht von übergeordneten Zonen und nicht von Waldareal erfasste Geme indebann rechtsverbindlich in Bau zonen, Erholungszonen, Freihaltezonen und Reservezonen unterteilt.
27
3 Ferner können ergänzende Landwi rtschaftszonen, namentlich im Siedlungsgebiet, festgesetzt werden.
26
12
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
4 Die Unterteilung erfolgt durch einen Zonenplan; übergeordnete Zonen sind soweit möglic h darzustellen, oder es ist auf ihre Festlegun
- gen in anderer Weise aufmerksam zu machen. II. Die Bauzonen A. Begrenzung

§ 47.

1 Die Bauzonen sind innerhal b des Siedlungsgebiets aus
- zuscheiden.
2 . . .
25
3 . . .
25
4 . . .
25 B. Zonenarten

§ 48.

1 Es sind Zonen unterschiedlicher Ausnützung, Bauweise und/oder Nutzweise vorzusehen.
2 Als solche Zonen können bestimmt werden:
27 a. Kernzonen, b. Quartiererhaltungszonen, c. Zentrumszonen, d. Wohnzonen, e. Industrie- und Gewerbezonen, f. Zonen für öffentliche Bauten.
3 Besteht ein wesentliches öffentliche s Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immis
- sionsschutzes oder ein solches an ei ner differenzierten baulichen Ver
- dichtung, kann mit der Z onenzuweisung festgele gt werden, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufg estellt werden muss.
26 II. Zulässige Bauvorschriften

§ 49.

55 ,
59
1 Die Bau- und Zonenordnung ka nn die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutz weise näher ordnen.
2 Soweit für die einzelnen Zonena rten nichts Abweichendes be
- stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:
27 a. Ausnützungs-, Baumassen-, Üb erbauungs- und Grünflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung, b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäude breite, Gesamthö he und Fassa
- denhöhe, c. die Geschosszahl, d. die Dachgestaltung, I. Zulässige Zonen
1 . Allgemeines
26
13 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie, f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Ba utiefe beim Grenzbau.
3 Für Kleinbauten oder Anbauten kann von den kantonalen Min destabständen abgewichen und der Grenzbau erleic htert werden.
2. Ausnützung,
Bau- und
Nutzweise
61

§ 49

a.
26 ,
59
1 Soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan keine Festlegungen bezüglich der baul ichen Dichte enthält, sind in der Regel folgende minimale Ausnütz ungsziffern oder entsprechende an dere Ausnützungsbestimmungen vorzusehen: bei eingeschossigen Zonen
20% bei zweigeschossigen Zonen
30% bei dreigeschossigen Zonen
50% bei viergeschossigen Zonen
65% bei mehr als viergeschossigen Zonen
90%
2 Je nach den örtlichen Verhältn issen und den Vorgaben der Richt planung können zonenweise oder für Teilbereic he von Zonen bis zu sieben Vollgeschosse, zwei anrech enbare Dachgeschosse unter Schräg dächern, ein anrechenbares Dach geschoss unter Tonnendächern oder ein Attikageschoss sowie ein anrech enbares Untergeschoss zugelassen werden.
55
3 Ferner kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwe cken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder be schränkt werden und für gewerb liche Nutzungen sowie Familienw ohnungen mit vier und mehr Zim mern eine erhöhte Nutzungsziffer fest gesetzt werden. In Kern-, Quartier erhaltungs- und Zentru mszonen kann für geei gnete Lagen überdies bestimmt werden, dass im Erdges choss nur Läden und Gaststätten zulässig sind.
3. Preisgünstiger
Wohnraum

§ 49

b.
60
1 Führen Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungspläne zu erhöhten Aus nützungsmöglichkeiten, kann für ganze Zonen, gebietswei se oder für einzelne Ge schosse, die ganz oder teilweise für Wohnz wecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preis günstigem Wohnraum festgelegt werden.
2 Die höchstzulässigen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum orientieren sich an den Investitio nskosten, den laufenden Kosten, den Rückstellungen für Erneuerung, den Abschreibungen und einer ange messenen Rendite. Die Mietzinse sind dauerhaft zu sichern. Der Regie rungsrat regelt die Einzel heiten in der Verordnung.
3 Die Gemeinden erlassen Bestimmungen zur angemessenen Bele gung der Wohnräume.
14
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Kernzonen

§ 50.

59
1 Kernzonen umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebä udegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
27
2 Die Bau- und Zonenordnung kann das Bauen auf die Strassen
- grenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlic her Interessen, an die Grundstück
- grenze vorschreiben, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten sowie die Stellung und die Höhenla ge der Bauten sonst näher ordnen. Nutzungsziffern sind nur zulässig, soweit sie dem Z onenzweck nicht zuwiderlaufen.
27
3 Die Bau- und Zonenordnung ka nn besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Baut en enthalten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der best ehenden Überbauung es rechtfertigt und die Verhältnisse es gestatte n, unter Vorbehalt der Bestimmung über die höchstzulässige Fassa denhöhe Abweichungen von den kan
- tonalrechtlichen Vorschriften übe r die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Fass adenhöhe erlaubt.
55
4 . . .
25 III a. Quartier- erhaltungszonen

§ 50

a.
26
1 Quartiererhaltungszonen umfa ssen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Sied lungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalt en oder erweitert werden sollen.
2 Die Bau- und Zonenordnung ka nn die nämlichen Regelungen treffen wie für die Kernzonen. IV. Zentrums- zonen

§ 51.

27
1 Zentrumszonen sind bestimmt für eine dichte Über
- bauung zur Entwicklung von Stadt-, Orts- und Quartierzentren, die ausser dem Wohnen vorab der Ansi edlung von Handels- und Dienst
- leistungsbetrieben, Verwaltungen sowie mässig st örenden Gewerbe
- betrieben dienen.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann, al lenfalls gebietsweise, das Bauen auf die Strassengrenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Inte
- ressen, an die Grundstückgrenze vors chreiben sowie das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten. V. Wohnzonen

§ 52.

1 Wohnzonen sind in erster Lini e für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Ver
- hältnis zur eigentliche n Wohnfläche stehen.
23
2 . . .
25
3 Mässig störende Betriebe sind ge stattet, wo die Bau- und Zonen
- ordnung sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässi
- gen Verkehr auslösen, sind unzulässig.
27
15 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1

§§

53 −
55.
25
VI. Industrie-
und Gewerbe-
zonen

§ 56.

27
1 Industrie- und Gewerbezonen si nd in erster Linie für die Ansiedlung industr ieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lager haltung und des Transports be stimmt.
2 Zulässig sind ferner betriebsund unternehmenszugehörige Ver waltungs-, Forschungs- und technisc he Räume, Wohl fahrtseinrichtun gen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industr iezonen auch kleinere Läden für den tägliche n Bedarf und sonstige den Beschäftigten nütz liche Dienstleistungsgewerbe.
3 Die Bau- und Zonenordnung kann au ch Handels- und Dienstleis tungsgewerbe zulassen; aus planer ischen oder infrastrukturellen Grün den kann sie bestimmte Betr iebsarten ausschliessen.
4 Wohnungen für standortgebunden e Betriebsangehörige sind ge stattet; für vorübergehend ange stellte Personen kann die Bau- und Zonenordnung provisorische Geme inschaftsunterkünfte zulassen.
2. Schutz gegen
Einwirkungen

§ 57.

27 Die Bau- und Zonenordnung ka nn Industrie- und Gewerbe zonen unterschiedlicher Einwirkung en ausscheiden. Dabei kann sie Betriebe, die unverhältni smässigen Verkehr auslösen, stark störenden gleichstellen.

§ 58.

56 ,
59
3.
55
Grenzbau

§ 59.

Die Bau- und Zonenordnung kann für das Bauen an die Grundstückgrenze unter Wahrung sc hutzwürdiger nachbarlicher Inte ressen Bestimmungen aufstellen, die von diesem Gesetz abweichen.
VII. Zone
für öffentliche
Bauten

§ 60.

1 Einer Zone für öffentlich e Bauten können Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffent licher Aufgaben benötigt werden.
27
2 Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen.
27
3 Die Bau- und Zonenordnung kann im Rahmen dieses Gesetzes Bauvorschriften aufstellen. III. Die Freihaltezonen und die Erholungszonen
27
A. Zweck

§ 61.

27
1 Als Freihaltezonen oder Erho lungszonen sind die Flächen auszuscheiden, die für die Erhol ung der Bevölkerung nötig sind.
2 Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die ein Natur- und Heimatschutz objekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der Bauzonen dienen.
1. Nutzweise
16
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) B. Rechts- wirkungen

§ 62.

27
1 Für Bauten und Anlagen, für die Rechte der Grund
- eigentümer, für den Rückgriff auf andere Gemeinden und für das Zug
- recht der Gemeinden gelten hinsic htlich Inhalt und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie be i übergeordneten Freihaltezonen.
2 In der Erholungszone sind nur di e den Vorgaben der Richtpla
- nung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig ; die Gemeinden erlassen die nötigen Bauvorschriften.

§ 63.

25 II. Vorkaufs recht

§ 64.

1 Unter Vorbehalt von Absatz
4 steht der Gemeinde oder dem Kanton an Grundstücken und Gr undstückteilen in der Freihalte- oder Erholungszone zu den Beding ungen des jeweili gen Käufers ein unbefristetes, in jedem Verkaufsfall gültiges gesetzliches Vorkaufs
- recht zu, das vertraglichen Vorkaufs rechten vorgeht. Es ist im Grund
- buch anzumerken.
27
2 Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn a.
27 der Grundstückteil in der Freiha lte- oder Erholungszone zum Umschwung eines überbauten Grundstücks gehört und zusam
- men mit diesem erworben wird; b. der Erwerber das Grundstück se lbst landwirtschaftlich bewirt
- schaften will. Der Geme inde steht jedoch ei n auf zehn Jahre seit Übertragung des Eigent ums befristetes Kaufsr echt zu den Bedin
- gungen des seinerzeitigen Kaufve rtrags zu, das ausgeübt werden kann, wenn der Erwerber oder se ine Erben die landwirtschaft
- liche Bewirtschaftung nicht we iterführen; es ist im Grundbuch anzumerken.
3 Das Vorkaufsrecht ist innert dr ei Monaten seit der dem Grund
- buchverwalter oblieg enden Mitteilung des Verkaufs auszuüben.
4 Das Vorkaufsrecht gilt auch fü r übergeordnete Freihaltezonen. An Grundstücken in der Erholungs zone ist nur die Gemeinde zum Vorkauf berechtigt.
26
5 Können sich die Berechtigten über die Ausübung des Vorkaufs
- rechts nicht einigen, geht das Recht des für den Erlass der Zone zuständigen Gemeinwesens vor.
26 IV. Die Reservezone Rechtswirkung

§ 65.

1 Die Reservezone umfasst Fl ächen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen ei ne bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll.
27 I. Im Allgemeinen
17 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art.
24 RPG
16 zulässig. Sie dürfen zudem der in den Richtp länen vorgesehenen Zweckbestim mung nicht zuwiderlaufen.
27
3 Für Bauten und Anlagen besteh t kein Erschlie ssungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen; vorbehalten bleiben besondere Bestim mungen. Gleiches gilt für die In anspruchnahme öffentlicher Versor gungs- und Erschl iessungsanlagen.
4 Eigentümer von Grundstücken in Reservezonen haben einen An spruch auf Überprüfung der Ba uzonendimensionier ung, der frühes tens acht Jahre nach der Festsetzung oder Re vision des Zonenplans geltend gemacht werden kann.
26 V. Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung
27
A. Wald-
abstandslinien

§ 66.

27
1 Der Zonenplan setzt im Ba uzonengebiet Waldabstands linien fest.
2 Die Linien sind in einem Absta nd von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzel len oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.
B. Gewässer-
abstandslinien

§ 67.

Die Bau- und Zonenordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien fest legen, die den kantonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom Gr enzabstand gegenüber Nachbar grundstücken abweichen.
C. Uferbereich
von Seen

§ 67

a.
63
1 Für den Uferbereich von Seen werden in der Bau- und Zonenordnung nach den Vorgaben der Richtplanung ergänzende Fest legungen für Bauzonen und, soweit zweckmässig, für Freihalte- und Erholungszonen getroffen. Dabei werden insbesondere die ökologische Gestaltung des Seeufers und di e Planung von Seeuferwegen berück sichtigt.
2 Mit Rücksicht auf die besondere Lage und die vorhandene bau liche Struktur werden ergänze nde Festlegungen vorgenommen: a. zu Baubereichen für Gebäude, b. zur Stellung und Erscheinung von Gebäuden sowie zur Gebäude länge, Gebäudebreite, Gesamt- und Fassadenhöhe, c. zu weiteren Bauten und Anlagen sowie zum Umschwung.
18
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Die ergänzenden Festlegungen a. gewährleisten, dass Bauten, Anl agen und Umschwung so gestaltet sind, dass sie besondere Rücksich t auf die bauliche und landschaft
- liche Umgebung nehmen, b. gewährleisten eine genügende Begrünung und standortgerechte Be
- pflanzung, c. sichern eine genüge nde Sicht auf den See. D.
64 Hochhäuser

§ 68.

27 Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen Hochhäuser gestattet sind. E.
64 Areal- überbauungen

§ 69.

27 Die Bau- und Zonenordnung ka nn in den Bauzonen allge
- mein, zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen.

§ 70.

25 II. Anforderun gen

§ 71.

59
1 Die Bauten und Anlagen so wie deren Umschwung müs
- sen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausge
- rüstet sein.
2 Bei der Beurteilung sind insbes ondere folgende Merkmale zu beachten:
55 a. Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung, b. kubische Gliederung und architek tonischer Ausdruck der Gebäude, c. Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungs
- anlagen, d. Wohnlichkeit und Wohnhygiene, e. Versorgungs- und Entsorgungslösung, f. Art und Grad der Ausrüstung.
3 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Üb erbauung als ganzes den Anforderungen ge
- nügt.
27 III. Besondere Bauvorschriften

§ 72.

27
1 Die Bau- und Zonenordnung kann Bauvorschriften ent
- halten, die von den Bestimmungen für die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestab ständen abweichen.
2 Die Abstände gegenüber Waldungen, Gewässern, Nachbargrund
- stücken und Strassen − ausser solchen, die vorwiegend der Areal
- erschliessung dienen − dürfen nicht verringert werden.
3 Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind be- schränkte Ausnützungsver schiebungen zulässig. I. Zulässigkeit
19 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
IV. Siche-
rungen
27

§ 73.

59
1 Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige Baueingabe voraus.
2 Mit der baurechtlichen Bewillig ung sind Nebenbestimmungen zu verbinden, die sichern, dass währ end des Bestands der bewilligten Überbauung a. das Areal weder stärker ausgenüt zt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen überbaut wird, b.
55 die Grünflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Aus stattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten bleiben.

§ 74.

21
F.
64
Aussichts
-
schutz

§ 75.

27 Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnu ngen treffen, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern.
G.
64
Baum-
schutz und
Begrünung

§ 76.

55 ,
59 Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung von näher bezeichneten Baumbestände n und deren Ersatz sowie zonen- oder gebietsweise angemessene Ne upflanzungen und die Begrünung von Flachdächern vorschreiben; dies e dürfen jedoch die ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig e rschweren.
H.
64
Terrassen-
und ähnliche
Überbauungen

§ 77.

27 Die Bau- und Zonenordnung kann für Terrassen- und ähn liche Überbauungen Bestimmungen aufstellen, die von den normalen Zonenvorschriften abweichen.
I.
64
Aussen-
antennen

§ 78.

Die Bau- und Zonenordnung kann für ganze Zonen oder gebietsweise Aussenantennen verbiete n, sofern durch andere techni sche Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleis tet sind.
J.
64
Erneuerbare
Energien

§ 78

a.
53
1 Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan bezeichnete Gebiete Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Ener gien treffen.
2 Energiegewinne gestützt au f die Umsetzung von Anordnungen gemäss Abs.
1 werden für die Einhaltung der kantonalen Bestimmun gen bezüglich der Verminderung des Verbrauchs an nichterneuerbaren Energien nicht berücksichtigt.
20
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) VI. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
1. Sonderbauvorschriften Zweck

§ 79.

1 Sonderbauvorschriften ermögl ichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter gee igneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen.
2 Sie können ferner die Voraussetzungen für besondere Nutzungs
- arten schaffen. Inhalt

§ 80.

1 Sonderbauvorschriften können von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen sowie die Nutzweise nach ihrer Art und innerhalb der Art nach Aufteilung und Zweckbestimm ung näher umschreiben. Sie ha
- ben für die einwandfre ie Einordnung, Gestalt ung, Erschliessung, Aus
- stattung und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen.
27
2 . . .
25
3 Sonderbauvorschriften können durch einen Plan ergänzt werden, der die wesentlichen Elemente der erlaubten Überbauung zeichne
- risch wiedergibt. Rechtswirkung

§ 81.

1 Sonderbauvorschriften bewirken keinen Zwang, nach ih
- nen zu bauen.
2 Sie können jedoch bestimmen, dass Baubewilligungen auf ihrer Grundlage nur erteilt werden, wenn die entsprec hende Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender Teilgebiete recht
- lich gesichert ist.
3 Wird auf die eingeräumte Überba uungsmöglichkeit verzichtet, finden die Vorschrifte n der allgemeinen Ba u- und Zonenordnung An
- wendung. Aufhebung

§ 82.

Sonderbauvorschriften können frühestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten au fgehoben werden, wenn we der eine wesentliche Bautätigkeit eingesetzt hat, die von den eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, noch entsprechende ernsthafte Bestrebungen nach
- gewiesen werden.
21 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2. Gestaltungspläne
A. Inhalt

§ 83.

27
1 Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abme ssungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauw eise und von den kantonalen Min destabständen abgewichen werden.
2 Für die Projektierung ist ein ange messener Spielraum zu belassen.
3 Der Gestaltungsplan hat auch di e Erschliessung sowie die gemein schaftlichen Ausstattungen und Ausrüs tungen zu ordnen, soweit sie nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegun gen über die weitere Umge bungsgestaltung enthalten.
4 Erfordern die Umstände insbes ondere in weitgehend überbauten Gebieten keine umfassende Regel ung, kann sich der Inhalt eines Gestaltungsplans auf einzel ne Anordnungen beschränken.
B. Arten

§ 84.

27
1 Die Gemeinden können einen ö ffentlichen Gestaltungs plan festsetzen, wenn daran ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.
2 Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionale n Richtplan enthalten sind, setzt die zuständige Direktion
51 fest. Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevorstände
57 zu einer Einigungsver handlung einzuladen. Be rechtigten Begehren der Gemeinde n ist bei der Festsetzung zu ent sprechen. Verbleibende Abwe ichungen sind zu begründen.
II. Privater
Gestaltungsplan

§ 85.

1 Gestaltungspläne können mit öffentlich-rechtlicher Wir kung auch von den Grundeigentümern aufgestellt werden.
2 Sie können als allgemeinverbindl ich erklärt werden, wenn ihnen die Grundeigentümer zustimmen, dene n mindestens zwei Drittel der einbezogenen Flächen gehören, und wenn keine schutzwürdigen Inte ressen der andern Grundeig entümer verletzt werden.
27
2. Zustimmung

§ 86.

27 Private Gestaltungspläne bedü rfen der Zustimmung des für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs. Über schreiten sie den für Ar ealüberbauungen im betreffenden Gebiet gelten den Rahmen nicht, genügt die Zustimmung des Gemeindevorstands
57 .
C. Aufhebung

§ 87.

27 Gestaltungspläne können in gleicher Weise wie Sonder bauvorschriften aufgehoben werden . Die entsprechenden Bestimmun gen gelten nicht für unt ergeordnete Änderungen.
I. Öffentlicher
Gestaltungsplan
1. Aufstellung
22
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) VII. Gemeinsame Bestimmungen Vorprüfung

§ 87

a.
50
1 Bau- und Zonenordnungen, Sond erbauvorschriften und Gestaltungspläne können vor ihrer Fe stsetzung der zuständigen Direk
- tion zur Vorprüfung eingereicht werden.
2 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. Ist eine Umwelt
- verträglichkeitsprüfung notwendig, er folgt die Vorprüfung innert drei Monaten. Festsetzung

§ 88.

51 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne werd en je nach der Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament
57 oder durch Urnenabstimmung er lassen, geändert oder aufgehoben. Genehmigung

§ 89.

51
1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind der zustä ndigen Direktion zur Genehmigung einzureichen.
2 Die Direktion ist bei der Genehmigung an den Vorprüfungs
- bericht gebunden. C. Der Erschliessungsplan A. Pflicht zur Festsetzung

§ 90.

1 Mit der Bau- und Zonenordnun g setzen di e Gemeinden einen Erschliess ungsplan fest.
2 Setzt die Verwirklichung des Er schliessungsplans die Mitwirkung anderer Planungsträger voraus, sind diese rechtzeitig anzuhören.
3 Der Regierungsrat kann Gemei nden, deren Bauzonen grössten
- teils überbaut sind und deren Grober schliessung für die weitere Über
- bauung weitgehend ausrei cht, von der Festsetzungspflicht entbinden; unter den gleichen Voraussetzunge n kann er diese Pflicht räumlich oder sachlich beschränken. B. Inhalt und Rechts- wirkungen

§ 91.

27 Der Erschliessungsplan gibt Aufschluss über die öffent
- lichen Werke und Anlagen, die fü r die Groberschliessung der Bau
- zonen notwendig sind. Er zeigt ferner auf, in welchen zeitlich be- stimmten Etappen das Gemeinwese n die Groberschliessung der Bau
- zonen durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung im öffentlichen Personenverkehr sowie auf die Güte rverkehrsplanung abgestimmt ist. II. Erschlies sungsetappen

§ 92.

27
1 Für die jeweils be vorstehende Etappe sind die Dimen
- sionierungen der Erschl iessungsanlagen festzu legen und ihre Kosten zu ermitteln. I. Im Allgemeinen
23 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Mit dieser Festlegung gelten die entsprechenden Ausgaben als bewilligt.
III. Erstellungs
-
pflicht

§ 93.

27
1 Die Groberschliessung ist so re chtzeitig in Angriff zu neh men, dass die Überbauung der betr effenden Gebiete auf den Ablauf der massgebenden Etappe hin möglich wird.
2 Bei Säumigkeit der zuständigen Planungsträger trifft die zustän dige Direktion
51 an deren Stelle die erfo rderlichen Massnahmen, wenn betroffene Grundeigentümer für sämtliche Kosten Vorschuss leisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten ha ben die zuständigen Planungsträger die Kosten zurückzuerstatten.
C. Änderungen

§ 94.

1 Erfüllen sich die bei der Au fstellung des Erschliessungs plans getroffenen Annahmen über die Überbauung nicht und sind andere Gebiete zur allgemeinen Üb erbauung bereit, ist der Plan ent sprechend zu ändern, soweit die Planungsträger dadurch finanziell nicht wesentlich stärker belastet we rden oder für sie eine Mehrbelas tung zumutbar ist.
2 Der Regierungsrat kann auf Gesu ch der Gemeinde n die Fristen erstrecken, a. wenn sich die den Bauzonen und dem Erschliess ungsplan zugrunde liegenden Annahmen über die En twicklung oder über die wirt schaftlichen Möglichkeiten derart einschneidend ändern, dass die Erfüllung des Erschliessungsplans unzumutbar und seine Durch führung nach Abwägung aller Umstände nicht mehr vertretbar wäre, b. und wenn überdies diese veränder ten Erwartungen nach den Ver hältnissen im Zeitpunkt der Ei nzonung und der Festsetzung des Erschliessungsplans nicht vo rausgesehen werden konnten.
3 Der Regierungsrat kann nötigenfa lls Fristerstreckungen mit der Anweisung verbinden, die Bauzonen zu verkleinern.
D. Verfahren

§ 95.

Der Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in gleicher Zuständigkeit wie die Ba u- und Zonenordnung festgesetzt; er bedarf der Genehmigung. D. Die Bau- und Niveaulinien I. Die Baulinien
A. Zweck und
Arten

§ 96.

59
1 Baulinien begrenzen die Be bauung und dienen insbeson dere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
55
I. Allgemein
24
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Es sind folgende Baulinien zu unterscheiden und im Baulinien
- plan unter Angabe ihres Zwec ks verschieden darzustellen: a. Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen; b. Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäu
- ser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und Versorgungsdienste, sowie fü r Fluss- und Bachkorrektionen; c.
27 Baulinien für Versor gungsleitungen und fü r Anschlussgleise. II. Besondere Zwecke bei Verkehrs- baulinien

§ 97.

59
1 Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Ba uweise enthalten.
2 Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung von Verk ehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher umschrei ben, insbesondere das Baue n auf die Baulinie vor
- schreiben oder die Fassadenhöhe näher ordnen.
55 B. Mass

§ 98.

Die Baulinien sind so festzusetz en, dass sie den Bedürfnissen beim voraussichtliche n Endausbau der betreffenden Anlagen genügen. C. Rechts- wirkungen

§ 99.

1 Innerhalb der Baulinien dür fen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die de m Zweck der Baulinien nicht wider
- sprechen.
2 Der Baulinienplan kann indessen die Wirkung der Baulinien auf bestimmte Vertikalbe reiche beschränken.
2. Ausnahmen

§ 100.

55 ,
59
1 Verkehrsbaulinien und Baul inien für Versorgungslei
- tungen und Industriegeleise beziehen sich auf die projizierte Fassaden
- linie.
2 Vorspringende Gebäude teile müssen entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt word en ist, dies erfordert.
3 Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau
- mes zusammen, haben derartige Vors prünge einen dem Charakter der betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel wenigstens 3 m, einzuhalten.
4 Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinien
- bereichs können mit der baurechtlichen Bewil ligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmun gen, gestattet werden. II. Änderungs verbot

§ 101.

1 Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinien
- bereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck I. Allgemein
1. Bauverbot
25 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Bau linie in absehbarer Zeit nicht dur chgeführt werden soll und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung aus geschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung der Bau linie den entstandenen Mehrwe rt zu entschädigen hat.
III. Entschädi
-
gungspflicht

§ 102.

Für die mit den Baulinien verbundenen Eigentumsbeschrän kungen ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn sie eine materielle Enteignung bewirken.
IV. Heim
-
schlagsrecht

§ 103.

1 Wird ein unüberbautes oder mit einem Abbruchobjekt überbautes Grundstück wegen eine r Baulinie unüberbaubar und kann es auch nicht durch einen Quartier plan wieder überbaubar gemacht werden, so hat der betroffene Gr undeigentümer wahlweise zu einem allfälligen Entschädigungsans pruch das Heimschlagsrecht.
2 Das gleiche Recht gilt für den Te il eines grösse ren Grundstücks, der ohne die Baulinie selbststä ndig überbaubar ge wesen wäre; heim geschlagen werden kann die Fläche, die voraussichtlich beim Endaus bau der betreffenden Anlage abzutreten wäre.
2. Verfahren

§ 104.

1 Das Heimschlagsrecht kann in nert zehn Jahren geltend gemacht werden, nachdem die endgül tige Unüberbaubarkeit feststeht oder behördlich festgestellt worden ist, und zwar gegenüber dem Gemeinwesen, das die Ba ulinien festgesetzt hat.
2 Für die Entschädigung, das Verfah ren, den Verzicht auf die Rechts ausübung und den Rückgriff des bela ngten Gemeinwese ns gelten sinn gemäss die entsprechenden Bestim mungen über die Freihaltezone.
V. Leitungs-
baurecht

§ 105.

1 Öffentliche Unternehmungen und gemischtwirtschaftliche oder private Unternehmungen, die ö ffentliche Aufgaben erfüllen, sind berechtigt, im Baulinienbereich gegen Ersatz des verursachten Scha dens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstel len und fortbestehen zu lassen.
2 Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entsch eidet die Schät zungskommission nach der Gese tzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten.
51
3 Der Bestand derartiger Leitungen und Bauwerke kann im Grund buch angemerkt werden. II. Die Niveaulinien
Begriff

§ 106.

Die Niveaulinien bestimmen di e Höhenlage der Anlagen, die durch Verkehrsbaulinien gesichert werden.
1. Voraus-
setzung
26
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) Rechtswirkung

§ 107.

Bauten und Anlagen Dritter haben sich nach der Niveau
- linie zu richten, soweit sie von baurechtlicher Bedeutung sind. III. Gemeinsame Bestimmungen Verfahren

§ 108.

1 Für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kom
- munale Anlagen ist die Gemeinde zu ständig, in den andern Fällen die zuständige Direktion
51 .
2 Die zuständige Direktion
51 hat begründeten Festsetzungsbegehren zu entsprechen; vor der Festsetz ung hört sie den Gemeindevorstand
57
an.
3 Bau- und Niveaulinienpläne sind öffentlich bekannt zu machen und mit den nötigen Erläuterungen öffentlich aufzulegen; die Auflage ist den betroffenen Grundeigentü mern schriftlich mitzuteilen. Genehmigung

§ 109.

Bau- und Niveaulinienpläne de r Gemeinden bedürfen der Genehmigung. Enteignungs recht

§ 110.

Mit der Rechtskraft der Bau- und Niveaulinien steht dem Werkträger im Rahmen ihrer Zweckbestimmung das Enteignungs
- recht zu. Überprüfung

§ 110

a.
26 Eigentümer von Grundstücken , die von Bau- und Niveau
- linien betroffen sind, haben Ansp ruch auf deren Überprüfung, wenn die Richtplanung den durch die Bau- und Niveaulinien gesicherten Ausbau nicht mehr vorsieht. E. Ski- und Schlittellinien Zweck

§ 111.

1 Die Ski- und Schlittellinien di enen der Sicherung von Ski- und Schlittelabfahrten.
2 Sie können Festlegungen über befristete Betr etungsrechte und Hagräumungspflichten enthalten. Rechts- wirkungen

§ 112.

1 Innerhalb der Ski- und Schlittellinien sind Bauten, An
- lagen und Bewirtschaftungen unzuläs sig, die dem Zweck dieser Linien widersprechen.
2 Aufwendungen aus der Hagräumung spflicht und Schäden aus der Benützung der Abfahrte n sind zu ersetzen.
27 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
Verfahren,
Entschädigung

§ 113.

1 Für die Festsetzung von Ski- und Schlittellinien ist der Gemeindevorstand
57 zuständig.
2 Im Übrigen gelten für das Festsetzungs- und Genehmigungs verfahren sinngemäss die entsprec henden Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien.
3 Über Entschädigungen wird nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
8 entschieden. Die Gemeinde kann auf Unternehmungen, die aus Ski- und Schlittellinien besonderen Nutzen ziehen, Rückgriff nehmen. F. Die Landsicherung für öffentliche Werke I. Der Werkplan
A. Voraus-
setzungen

§ 114.

1 Sind Grundstücke nach eine m Richtplan für ein Werk oder eine Anlage im öffentlichen Interesse vorgesehen, die nicht durch Baulinien gesicher t werden können, dürfen die Eigentümer verlangen, dass innert fünf Jahren ei n Werkplan festgesetzt wird.
27
2 Der Träger des Werks kann den We rkplan jederzeit von sich aus erstellen.
3 Der Werkplan hat über den ungefähren Standort von Bauten und den genauen Landbedarf Aufschluss zu geben.
B. Verfahren

§ 115.

1 Der Werkplan wird vom Träger des Werks, bei Ungewiss heit über die Trägerschaft vom Erst eller des betreffenden Richtplans festgesetzt.
2 Werkpläne, die nicht von staatlic hen Instanzen festgesetzt worden sind, bedürfen der Genehmigung.
3 Festsetzung und Genehmigung si nd den betroffenen Grundeigen tümern schriftlich mitzuteilen.
C. Rechts-
wirkungen

§ 116.

Die Genehmigung de s Werkplans schlie sst die Erteilung des Enteignungsrechts ein.
II. Änderungs
-
verbot

§ Werkplanbereich gelten sinngemäss die gleichen Beschränkungen wie für baulinienwidrige Bauten und Anlagen.

I. Enteignungs-
recht
28
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Vorkaufs recht

§ 118.

1 Dem Werkträger steht an de n vom Werkplan erfassten Grundstücken und Grundstückteilen wie es für die Freihaltezone gilt.
2 Ist der Träger noch nicht endgül tig bestimmt, übt je nach der Natur des Werks der Staat oder di e Gemeinde das Vorkaufsrecht aus.
3 Der Erwerber ist verpflichtet, das Grundstück dem endgültigen Träger zu den gleichen Bedingung en zuzüglich Zins abzutreten, zu denen er es erworben hat. Der endgültige Werkträger ist verpflichtet, das Grundstück zu diesen Beding ungen samt Zins zu übernehmen. IV. Heim schlagsrecht

§ 119.

1 Der betroffene Eigentümer hat nach Genehmigung des Werkplans wahlweise zu einem allfä lligen Entschädigungsanspruch das Recht, sein Grundstück dem Erstel ler des Werkplans heimzuschlagen.
2 Für die Entschädigung, das Verfah ren und den Verzicht auf die Rechtsausübung gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmun
- gen über die Freihaltezone.
3 Im Verhältnis zwischen dem Ersteller des Werkplans und dem endgültigen Werkträger findet die gleiche Regelung wie beim Vor
- kaufsrecht Anwendung. II. Das vorsorgliche Bauverbot Anwendungs- bereich

§ 120.

Zur Sicherung öffentlicher We rke und Anlagen, die sich in Vorbereitung befinden, aber nicht Gegenstand eines Ri cht- oder Werk
- plans sind, kann ausnahmsweise ein vorsorgliches Bauverbot verfügt werden. Verfahren

§ 121.

1 Das Begehren ist vom voraussichtlichen Werkträger zu stellen.
2 Den Entscheid fällt bei Werken des Staates der Regierungsrat, in den andern Fällen die zuständige Direktion
51 ; der Gemeindevorstand
57 der Standortgemeinde ist vorher anzu hören, wenn er nicht Gesuchstel
- ler ist. Befristung

§ 122.

1 Das Bauverbot fällt dahin, wenn innert fünf Jahren seit Eintritt seiner Rechtskraft nicht de r entsprechende Richtplan ergänzt und ein Werkplan festgesetzt oder das Enteignungsver fahren eingelei
- tet wird.
2 . . .
25
29 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4. Abschnitt: Quartierplan, Gren zbereinigung und Gebietssanierung
27 A. Der Quartierplan
27
1. Grundsätze
26
Zweck

§ 123.

1 Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen.
2 Erfordern die Umstände keine um fassende Regel ung, beschränkt sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen.
3 In weitgehend unüberbauten Gebi eten kann verlangt werden, dass der Quartierplan die angestrebte Quartierstruktur sowie Vor stellungen bezüglich der Bebauung aufzeigt und dass die Parzellar ordnung hierauf abgestimmt wird.
26
Entflechtung

§ 123

a.
26 Steht das erfasste Gebiet ganz oder teilweise im Eigen tum von Landwirten, kann neben de m Quartierplanverfahren zur För derung der Entflechtung unterschi edlich nutzbarer Grundstücke eine Landumlegung nach den Vorschri ften des Landwirts chaftsgesetzes
9 durchgeführt werden, sofern daraus keine Verzögerung entsteht.
Gebiet

§ 124.

1 Der Quartierplan ist grunds ätzlich auf Bauzonen zu be schränken; bei besonderen Verhältnissen kann er darüber hinaus reichen.
2 Das Beizugsgebiet wird in de r Regel durch bestehende oder geplante öffentliche Strassen, au snahmsweise auch durch Quartier strassen, begrenzt; an die Stelle von Strassen können eindeutige natür liche, künstliche oder rech tliche Hindernisse ode r Trennlinien für die Überbauung treten.
Baulinien-
festsetzung

§ 125.

1 Vor oder mit dem Quartierplan sind für die öffentlichen Strassen, die sein Gebiet begrenze n oder durchkreuzen, sowie für die Quartierstrassen und andere Verkeh rsanlagen Bau- und Niveaulinien festzusetzen, soweit dafü r ein Bedürfnis besteht.
27
2 Ist in diesem Zeitpunkt die Fe stsetzung von Bau- und Niveau linien noch nicht möglich, kann au snahmsweise das voraussichtlich hiefür notwendige Land mit proj ektierten Baulinien bezeichnet wer den.
30
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) Landeinteilung

§ 126.

1 Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grund
- stücke ohne Ausnahmebewilligun gen und nachbarliche Zustimmung in einer den örtlichen Verhältn issen und der Bauzone angemessenen Weise überbaut werden können; ist di es nicht möglich, sind die erfor
- derlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen.
2 Für die Neuzuteilung können Mi ndestgrössen vorgeschrieben werden.
3 Wo ein Bedürfnis hiefür besteht, sollen Flächen ausgeschieden werden, die gemeinschaftlichen Au sstattungen und Ausrüstungen des Quartiers oder einer Me hrzahl von Grundstück en dienen; die privat
- rechtlichen Rechtsverhä ltnisse hieran sind mi t dem Quartierplan zu regeln. Schutzobjekte; bestehende Gebäude

§ 127.

27
1 Auf Schutzobjekte ist Rücksicht zu nehmen.
2 Die Beseitigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht befristet oder auf Widerruf bewilligt worden sind, darf ausserhalb der Gebietssanierung nur vorgesehen we rden, wenn sie den Wert des Grund
- stücks nicht entscheidend mitbesti mmen und wenn ihr Fortbestand die zweckmässige Ausgestaltung des Quartierplans hindert. Diese Ein
- schränkung gilt nicht, wenn der be troffene Eigentümer zustimmt und wenn dadurch nicht andere Beteiligte unverhältn ismässig belastet wer
- den. Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung

§ 128.

1 Alle Grundstücke innerhalb de s Quartierplan gebiets müs
- sen durch den Quartierplan erschlos sen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben.
2 Erschliessungen sowie gemeinsc haftliche Ausstattungen und Aus
- rüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen.
3 Wo derartige Anlagen nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen, ist der etappenweise Bau zu regeln. Ordnung der Überbauung

§ 129.

1 Mit dem Quartierplan können unt er den hiefür geltenden Voraussetzungen und im dafür vo rgeschriebenen Verfahren Sonder
- bauvorschriften oder ein Gestaltungsplan festgesetzt werden.
2 Der Grundsatzentscheid darüber so ll in der Regel bei privaten Gestaltungsplänen spätestens an der ersten Quartierplanversammlung getroffen werden, in den andern Fällen durch den Gemeindevorstand
57 nach der Verfahrenseinleitung. Aufstellung

§ 130.

27
1 Quartierpläne werden im privaten Verfahren von den Grundeigentümern, im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand
57 aufgestellt.
31 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Für die Durchführung der Quar tierplanverfahren kann der Ge meindevorstand
57 eine Quartierplankommission bestellen, der auch aus serhalb der Gemeinde wohnhafte Sa chverständige angehören können.

§§

131 −
136.
25
2. Bewertung und Zuteilung des Landes
26
A. Bewertungs
-
methode

§ 137.

1 Die Bewertung des Landes erfolgt in der Regel nach Flächen unter Berücksichti gung der Wertunterschiede.
2 Erachtet der Gemeindevorstand
57 aufgrund der Ve rhältnisse, ins besondere bei Verbindung mit eine m Gestaltungspla n, die Bewertung nach dem Verhältnis der Werte der eingeworfenen Grundstücke als geboten, so verfügt er dies in der Regel vor Ausarbeitung des Quartier planentwurfs; dieser Entscheid is t den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
3 Im Einverständnis mit den Gr undeigentümern können auch an dere Bewertungsmethoden angewandt werden.
4 Spätere Einwendungen gegen di e Bewertungsmethode sind aus geschlossen.
B. Quartierplan
-
masse und
Abzüge

§ 138.

1 In die Masse der beteiligten Grundstücke sind die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen, Wege und Gewässer sowie Flur- und Genossenschaftsw ege einzubeziehen.
2 Von der sich ergebenden Masse wird abgezogen: a. das für die Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Aus stattungen und Ausrüstungen benöt igte Land; der Abzug für gemein schaftliche Ausstattungen und Ausr üstungen soll in der Regel 10% der Masse nicht übersteigen; b. der Landbedarf für die Neuanlag en oder den Ausbau öffentlicher Verkehrswege, die das Quartierplangebiet umgrenzen oder durch kreuzen, sowie kleinerer öffentlic her Versorgungsa nlagen, die auch dem Quartier dienen.
3 Die Summe aller Abzüge darf in der Regel bei der Aufstellung des Quartierplans nicht mehr als
25% und bei dessen Änderung nicht mehr als 10% betragen.
4 Bei der Umlegung nach Fläc hen sind die Abzüge den Grund stücken des Altbestands, entsprechend dem Erschliessungsgrad im alten und neuen Bestand, prozentu al gleichmässig zu belasten, für gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen jedoch nur so weit, als sie ihne n zugute kommen.
32
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) C. Zuteilung der Gesamtfläche im Allgemeinen

§ 139.

1 Die nach den Abzügen verble ibende Gesamtfläche ist so zuzuteilen, dass die Grundeigentü mer nach Möglichkeit geeignete Parzellen in glei chwertiger Lage und im Verh ältnis zur Fläche ihres Altbestands unter Berücksichtigung der Wertunterschiede erhalten; dabei können nötigenfal ls gesetzliche Eigent umsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienst barkeiten, Grundlasten oder vorgemerkte per
- sönliche Rechte aufgehoben, ge ändert oder begründet werden.
2 Bestehende Bauten, die beim Vo llzug des Quartierplans nicht be
- seitigt werden müssen, sind in der Regel den bisherig en Eigentümern zuzuweisen.
3 Für die Flächen aufzuhebender öffe ntlicher Strassen und Gewäs
- ser besteht ein Anspruch auf Zu teilung eines Baugrundstücks nur soweit, als diese Flächen nicht fü r entsprechende neue Anlagen benö
- tigt werden.
4 Flurwegberechtigte, deren Grunds tücke ausserhalb des Quartier
- plangebiets liegen, und Eigentüm er landwirtschaftlicher Genossen
- schaftswege haben keinen Zuteil ungsanspruch; ein Entschädigungs- anspruch entsteht in diesen Fäll en lediglich für die Aufhebung von Genossenschaftswegen und nur unter der Voraussetzung , dass nicht mit entsprechenden neuen Anlagen Ersatz geschaffen wird; die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken mu ss aber für die bisherige Nutzung gewahrt bleiben.
2. Zusammen- legung von Grundstücken

§ 140.

Mit Zustimmung der Eigent ümer und deren Grundpfand
- gläubiger können mehrere selbstständige Grundstücke zusammengelegt und daran Gesamteigentum, Miteig entum mit oder ohne Stockwerk
- eigentum oder anstelle von Eigentu m beschränkte dingliche Rechte, wie insbesondere Bau- und Wohnre chte, begründet oder vereinbart werden.
3. Auskauf

§ 141.

Grundstücke des Altbestands, di e für eine geeignete Über
- bauung flächenmässig nicht ausre ichen und die weder durch Bau
- vorschriften noch durch Zusammenl egung, noch durch eine geringe, den andern Beteiligten zumutbare Mehrzuteilung überbaubar gemacht werden können, sind auszukaufen. II. Bei Umlegung nach Werten

§ 142.

1 Erfolgt die Umlegung nach Werten, sind die neuen Par
- zellen so auszuscheiden, dass das Verhältnis ihrer Verkehrswerte dem
- jenigen des Altbestands entspricht.
2 Im Übrigen gelten die Bestim mungen über die Zuteilung nach Flächen sinngemäss. I. Bei Um- legung nach Flächen
1. Grundsatz
33 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
D. Besondere
Zuteilung an das
Gemeinwesen

§ 143.

Das für öffentliche Verk ehrs- und Versorgungsanlagen sowie für Quartierstrassen abgezogene Land wird der Gemeinde oder dem entsprechenden Werkträger zugeteilt.
II. Andere
Zuteilungen

§ 144.

1 Wirft ein Gemeinwese n Grundstücke ein, für die es einen Zuteilungsanspruch hat, oder stellt es solche ersatzweise zur Ver fügung, so hat es Anspruch auf Zute ilung von Parzellen, die sich nach Lage und Form für die Ausführung eines geplanten oder projektierten öffentlichen Werks eignen, der Abwendung nachteiliger Einwirkun gen aus dem Werk dienen oder in de r Freihaltezone li egen; verfügt das Gemeinwesen bereits über einen ge eigneten Landbesitz, ist bei der Neuzuteilung darauf Rücksicht zu nehmen.
2 Die gleichen Vorrechte können ju ristische Pers onen mit gemein nützigen oder kulturelle n Zwecken für Werke beanspruchen, für deren Verwirklichung die Ente ignung möglich wäre.
3 Anstelle eingewor fener Grundstücke könne n den Eigentümern ausserhalb des Quartierplangebiet s, jedoch innerhalb einer Bauzone gelegene Parzellen zugeteilt werden, wenn der Abtausch im öffent lichen Interesse liegt und der Verm eidung des Auskaufs oder der Ent eignung dient; nach der Auflag e des überarbeiteten Quartierplan entwurfs dürfen gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nur noch Parzellen in einem Gebi et mit genehmigtem Quartierplan zugeteilt werden.
E. Geld-
ausgleich

§ 145.

1 Im Interesse einer geeigneten Gestaltung der Parzellen erforderliche Mehr- oder Minderzut eilungen sind in Geld auszuglei chen, ebenso die Abzüge für öffe ntliche Verkehrs- und Versorgungs anlagen.
2 Geldausgleich ist ferner für Werteinbussen zu leisten, die entstehen a. durch die Neuzuteilung, Beseit igung oder Anpassung von Gebäuden samt Nebenanlagen ohne entsprechende Rechts pflicht des bisheri gen Eigentümers, b. durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten.
3 Für die Bemessung der Entschäd igungen sind grundsätzlich die Verhältnisse massgebend, die bei der Festsetzung des Quartierplans bestehen.
F. Erstellungs-
kosten

§ 146.

1 Der Quartierplan bestimmt, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlag en sowie von gemeinschaftlichen Ausstattun gen und Ausrüstungen zu tragen sind.
I. Verkehrs-
und Ver-
sorgungs-
flächen
34
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Massgebend ist dabei in erster Li nie das Interesse an den betref
- fenden Anlagen.
3 Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch wei
- tere eigene Aufwendungen, wie lä ngere Zufahrten und Zugänge, Werk
- leitungen und dergleichen, nötig se in werden, die sich bei andern Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rück wärtigen Lage gegenüberstehen.
3. Das Aufstellungsverfahren
27 A. Verfahrens- einleitung

§ 147.

Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen , durch den Gemeindevorstand
57 von Am
- tes wegen eingeleitet. II. Einleitungs beschluss

§ 148.

1 Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen und den Grundeigentümern des Beizugsgebiets sc hriftlich mitzuteilen.
2 Mit dem Rekurs gegen die Einlei tung oder deren Verweigerung kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durch
- führung des Verfahrens fehlten ode r sie seien gege ben; Einwendungen dieser Art können später ni cht mehr erhoben werden. III. Geneh- migung

§ 149.

1 Die Einleitung des Verfahre ns bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion
51 ; sie kann nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung fehlen.
2 Die Rechtskraft der Ve rfahrenseinleitung ist den beteiligten Grund
- eigentümern schriftlich mitzuteilen. IV. Fristen und Weisungen

§ 149

a.
26 Bei der Einleitung des Verfahrens und bei deren Ge
- nehmigung durch die zuständige Direktion
51 werden angemessene Fris
- ten für die Vorlegung des Quartier plans angesetzt, und es können Wei
- sungen über dessen I nhalt erteilt werden. V. Quartierplan bann

§ 150.

1 Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des Gemeinde
- vorstands
57 weder tatsächliche noch rech tliche Änderungen vorgenom
- men werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn di e Änderung die Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans wede r verunmöglicht noch wesentlich erschwert.
2 Auf Antrag des Gemeindevorstands
57 kann die zuständige Direk
- tion
51 den Quartierplanbann vor Absc hluss des Einlei tungsverfahrens anordnen, wenn besondere Verh ältnisse es rechtfertigen.
3 Der Quartierplanbann ist im Grundbuch anzumerken. I. Voraus- setzungen
35 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Der Quartierplanbann ist aufzuheben, wenn der Quartierplan vollzogen ist oder wenn die Einlei tung verweigert oder nachträglich rückgängig gemacht wird.
B. Plan
-
ausarbeitung

§ 151.

51
1 Nach rechtskräftiger Verfahre nseinleitung wird ein Ent wurf des Quartierplans erstellt.
2 Der Entwurf kann der zuständigen Direktion zur Vorprüfung ein gereicht werden.
3 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten.
II. Erste
Versammlung

§ 152.

51
1 Nach Vorliegen des Quartier planentwurfs und eines all fälligen Vorprüfungsberichts we rden die Grundeigentümer und, wenn diesbezügliche Änderungen vorgeseh en sind, die aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten pe rsönlichen Rechten Berechtigten durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandl ung eingeladen.
2 Von der Mitteilung bis zur Verh andlung werden der Quartier planentwurf und der Vorprüfungsberic ht für die Beteiligten aufgelegt.
3 An der Verhandlung ist der Entwur f zu erläutern, und es sind die Wünsche und Anregungen der Bete iligten entgegenzunehmen; diese können innert 30 Tagen schri ftlich nachgebracht werden.
III. Über-
arbeitung

§ 153.

27 Innert sechs Monaten nach Ab lauf der Frist zur schrift lichen Stellungnahme ist die Bere inigung der Einwendungen anzustre ben und der Entwurf zu überarbeiten.
2. Auflage

§ 154.

1 Der überarbeitete Entwurf is t während 30 Tagen für die Beteiligten aufzulegen; gleichzeitig sind diese zu einer zweiten Ver sammlung einzuladen, die innert we iteren 30 Tagen durchzuführen ist.
2 Auflage und Einladung sind den Be teiligten schrift lich mitzuteilen.
3. Stellung
von Begehren

§ 155.

1 Innert der Auflagefrist könne n Begehren gestellt werden a. zu den Grundlagen der Erschlie ssungen sowie zu gemeinschaft lichen Ausstattungen und Ausrüstungen, b. auf Entlassung aus dem Verfahren, c. um eine andere Neuzuteilung, d. auf Zurückweisung von Ersatz land eines Gemeinwesens ausser halb des Quartierplangebiets.
2 Später sind solche Begehren nur noch zulässig, wenn der Nach weis erbracht wird, dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht werden können.
3 Anderweitige Begehren können au ch noch in der zweiten Ver sammlung vorgebracht werden.
I. Erster
Entwurf und
Vorprüfung
1. Frist
36
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
4 Wer nicht rechtzeitig Begehren st ellt, ist damit im Rekursverfah
- ren ausgeschlossen. IV. Zweite Versammlung

§ 156.

An der Verhandlung wird de r überarbeitete Entwurf er
- läutert und zu Begehren Stellung genommen. V. Plan- bereinigung

§ 157.

1 Innert vier Monate n nach der zweite n Versammlung ist zu versuchen, die verbliebenen Anstä nde zu beseitigen, und es ist der Entwurf zu bereinigen.
27
2 . . .
25
3 Dieser bereinigte Entwurf muss in den Genauigkeitsanforderun
- gen den beim Vollzug des Quartier plans zu erstellenden Mutations
- akten entsprechen. C. Festsetzung und Genehmigung

§ 158.

51 Nach Durchführung des Bere inigungsverfahrens setzt der Gemeindevorstand
57 den Quartierplan fest. II. Genehmigung

§ 159.

51
1 Der festgesetzte Quartierpl an bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
2 Die Genehmigung erfolgt in de r Regel innert zwei Monaten.
3 Der Genehmigungsentscheid wird zusammen mit dem festgesetz
- ten Quartierplan von der Gemeinde veröffentlicht, in der Gemeinde aufgelegt und den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
2. Rechts- wirkung

§ 160.

1 Mit der Genehmigung treten die durch den Quartierplan festgesetzten Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen an die Stelle der bisherigen; die für die Bewirt schaftung und Bewerbung der Grund
- stücke im bisherigen Umfang nötigen Rechte dürfen jedoch weiter ausgeübt werden, solange tatsäc hliche Gründe es erfordern.
2 Rechte und Pflichten der Grundpf andgläubiger richten sich unab
- hängig davon, ob sie auf einem ge setzlichen oder ve rtraglichen Grund
- pfandrecht beruhen, nach den Be stimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
12 über Pfandrechte bei Güterzusammenlegungen. D. Plan- ausarbeitung durch die Grund- eigentümer

§ 160

a.
26
1 Wird das Gesuch um Verfah renseinleitung von allen Grundeigentümern des Beizugsgebiets gemeinsam gestellt, kann ihnen der Gemeindevorstand
57 mit dem Einleitungsbes chluss auf ihr Begeh
- ren die Aufstellung des Quartierplans überlassen. I. Festsetzung
1. Verfahren
37 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Der von den Grundeigen tümern aufgestellte Quartierplan muss hinsichtlich der Abgrenzung, der Abzüge für öffentliche Verkehrs wege und für Versorgung sanlagen sowie der Zuteilungen und sonsti gen Rechtsverhältnisse an Erschliessungsanlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Üb rigen kann er andere und weiter gehende Festlegungen enthalten, sofern dadurch keine zwingenden Vorschriften und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
3 Die Grundeigentümer sind nicht an die Verfahrensvorschriften für die Planausarbeitung gebunden. Der von ihnen aufgestellte Quar tierplan bedarf der Zustimmung aller Grundeigentümer des Beizugs gebiets. Werden damit beschränkte di ngliche Rechte Dr itter geändert, ist auch deren Zustimmung nötig.
4 Auf Begehren eines Beteiligten od er nach Ablauf einer angesetz ten Frist führt de r Gemeindevorstand
57 das Verfahren unter Berück sichtigung der Vorarbeiten fort.
5 Der im Einverständnis aller Beteiligten aufgestellte Quartierplan wird vom Gemeindevorstand
57 unter den Voraussetzungen und mit den rechtlichen Folgen gene hmigt, die für die Festsetzung eines amtlich aufgestellten Quar tierplans gelten.
E. Revision

§ 160

b.
26 Bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen beschränken, kann der Gemeindevorstand
57 unmittelbar nach rechts kräftiger Genehmigung der Verfahre nseinleitung durch die zuständige Direktion
51 den Revisionsentwurf aufleg en und zu einer Versammlung einladen, die der zweiten Versammlung im ordentlichen Verfahren ent spricht.
4. Der Vollzug
27
A. Grundbuch-
licher Vollzug

§ 161.

1 Unverzüglich nach der Gene hmigung des Quartierplans veranlasst der Gemeindevorstand
57 die Erstellung der Mutationsakten, wobei auf die Vermarkung und die Aufnahme im Feld verzichtet wer den kann, soweit das Vermessungsrec ht es zulässt; die Beteiligten er halten die sie betreffenden Ausz üge aus den Mutationsunterlagen.
2 Hernach gibt der Gemeindevorstand
57 unter Beifügung der nöti gen Unterlagen die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug des Quartierplans ab.
3 Liegt lediglich eine Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt die Anmeldung für den genehmigten Teil.
38
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) B. Geld- schulden undforderungen

§ 162.

1 Entschädigungen und Vergüt ungen werden mit der Zu
- stellung der Mutationsunterlagen an die Beteiligten fällig, spätestens jedoch drei Monate nach der Genehmigung des Quartierplans.
27
2 Die Grundeigentümer haben unter Vorbehalt des Geldausgleichs das Ergebnis von Bereinigungsmuta tionen, insbesondere nach erfolg
- tem Bau der Erschliessungsanlagen, zu dulden; diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
3 Schuldner oder Gläubi ger gegenüber dem Grundeigentümer ist die Gemeinde.
4 Entschädigungen und Vergütungen sind, soweit sie nicht mit Gegenforderungen verrechnet werden, innert 60 Tagen zu entrichten; nachher sind sie zu verzinsen. II. Rechts- öffnung

§ 163.

Durch den Quartierplan festgelegte Ausgleichsforderungen gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
14
. III. Stundung

§ 164.

Leistungen eines Privaten können während längstens zwei Jahren gestundet werden, wenn die sofortige Einforderung eine un
- zumutbare Härte darstellen würde. IV. Befreiung

§ 165.

1 Der Grundeigentüme r kann sich der Be zahlung der Ent
- schädigung dadurch entziehen, da ss er der Gemeinde das neu zuge
- teilte Grundstück innert 60 Tagen nach der Genehmigung des Quar
- tierplans heimschlägt.
2 Die Gemeinde hat in di esem Fall den Wert zu entschädigen, den das Grundstück am Bewertungsstich tag ohne Berücksichtigung der durch den Quartierplan einget retenen Wertvermehrung hat.
3 Können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das Verfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privat- rechten
8 einzuleiten.
5. Der Bau der Erschliessun gsanlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen; Re chtsverhältnisse
27 A. Baupflicht

§ 166.

1 Die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen, gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen können durch die beteiligten Grundeig entümer gebaut werden.
2 Die Projekte müssen den technischen Anforderungen vergleich
- barer öffentlicher Werke entsprechen.
3 Dem Werkträger, in dessen Ei gentum die Erschl iessungsanlagen nach ihrer Vollendung übergehen, stehen Projektgenehmigung und Aufsicht über den Bau zu. I. Fälligkeit und Zahlung I. Grundsatz
39 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Der Gemeindevorstand
57 genehmigt die Projek te der gemeinschaft lichen Ausstattungen und Ausrüstun gen und beaufsichtigt deren Bau.
II. Gemeinde

§ 167.

1 Ist die Groberschliessung rech tlich und finanziell gesichert, leitet der Gemeindevorstand
57 den Bau der im Quartierplan vorgesehe nen Erschliessungsanlagen, gemeinsch aftlichen Ausstattungen und Aus rüstungen auf Gesuch eines Beteil igten oder von Amtes wegen ein, wenn der Bedarf an erschlossene m Bauland oder der Stand der Über bauung es erfordert.
27
2 Der Bau erfolgt auf Kosten de r betroffenen Gr undeigentümer; diese haben nach Massgabe des Baufortschritts angemessene Vor schüsse zu leisten.
2. Ausserhalb
des Erschlies
-
sungsplans

§ 168.

27 Wenn das Quartierplangebiet nach dem Erschliessungs plan noch nicht erschlossen werden muss, wird die quartierplanrecht liche Baupflicht der Gemeinde erst ausgelöst, wenn die Groberschlies sung rechtlich gesichert ist und wenn die gesamten voraussichtlichen Baukosten von den Gesuchstellern vorgeschossen worden sind. Die Eigentümer überbauter Grundstücke sind für die ents prechende Fläche zur sofortigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet.
3. Vergebung
der Arbeiten

§ 169.

1 Die Arbeiten und Lieferungen werden durch die Ge meinde aufgrund eines Wettbewerbs oder freihä ndig vergeben, soweit die Gemeinde sie nicht selbst ausf ührt; die zahlungspflichtigen Grund eigentümer sind vorher anzuhören.
2 In der Regel ist das preisgünstig ste Angebot zu berücksichtigen, sofern der Unternehmer für eine zeit- und sachgerechte Ausführung der Arbeit oder Lieferung Gewähr bietet.
3 Die Gemeinde ist an eine allf ällige Submissionsordnung nicht gebunden.
III. Grund-
eigentümer

§ 170.

1 Die Eigentümer überbauter Grundstücke haben Bauten und Erschliessungsanlagen mit de ren Umgebung dem Quartierplan auf eigene Kosten anzupassen.
27
2 Vorbehalten bleiben weiter ge hende Verpflichtungen aus bau rechtlichen Bewilligungen.
B. Rechts-
verhältnisse

§ 171.

Die Erschliess ungsanlagen gehen na ch ihrer Vollendung unentgeltlich in das Ei gentum der Gemeinde oder des entsprechenden Werkträgers über, soweit das Ei gentum nicht schon aufgrund der Zu teilung übertragen worden ist.
1. Im Rahmen
des Erschlies-
sungsplans
I. Erschlies-
sungsanlagen
40
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Gemein schaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen

§ 172.

Die Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Ausstattun
- gen und Ausrüstungen richten sich nach den Festlegungen des Quar
- tierplans. III. Späterer Einkauf

§ 173.

1 Eigentümer, die sich an den Erstellungskosten nicht betei
- ligt haben, besitzen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemein
- schaftlichen Ausstattungen und Ausr üstungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse hieran, ein über die Bedürfnisse der bisherigen Grundstücknutzung hinausgehendes Re cht erst, nachdem sie sich ein
- gekauft haben.
2 Diese Eigentumsbeschränkung kann im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Einkaufsbetrag besteht aus den anteilmässigen Kosten im Zeitpunkt der Erstell ung der Anlagen; er ist zu verzinsen.
4 Die noch ausstehenden Einkaufsbet räge werden fä llig, wenn das Quartierplangebiet in den zeitlich en Bereich des Erschliessungsplans tritt. C. Stundung

§ 174.

1 In Härtefällen sind Kostenanteile nicht bauwilliger Grund
- eigentümer des Kleingrundbesitzes, welche für den Bau der im Quar
- tierplan vorgesehenen Anlagen im Rahmen des Erschliessungsplans oder andernfalls für de n zwangsweisen Einkauf geleistet werden müs
- sen, von der Gemeinde während läng stens 10 Jahren zu stunden. Sie sind zu verzinsen.
2 Diesen Eigentümern stehen an den Erschliessung sanlagen sowie an den gemeinschaftlichen Aussta ttungen und Ausrüstungen nur die Rechte derjenigen zu, die sich nich t an den Erstellung skosten beteiligt haben. D. Rechnungs wesen

§ 175.

1 Der Gemeindevorstand
57 besorgt das Abrechnungswesen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten e rstellt er eine vorläufige Abrech
- nung und belastet oder entlaste t die Beteiligten entsprechend.
3 Nachträglich geleistete Einkauf sbeträge sind laufend und im Ver
- hältnis ihrer Leistungen an jene Beteiligten au szuzahlen, welche die Erstellungskosten aufgebracht haben.
4 Nach Eingang aller Einkaufsbeträ ge wird die Schlussabrechnung erstellt und die endgültige Leistung jedes Beteiligten festgesetzt; davon ist den Beteiligten schriftlich Mitteilung zu machen. II. Schuldner schaft

§ 176.

Schuldner ausstehender Ersch liessungs-, Ausstattungs- und Ausrüstungsbeiträge ist der Eigentüme r des beitragspflichtigen Grund
- stücks im Zeitpunkt der Schlussa brechnung; der Anspruch auf allfäl
- lige Rückvergütungen steht ihm zu. I. Abrechnung
41 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
6. Die Verfahrenskosten
27
Verlegung und
Schuldnerschaft

§ 177.

1 Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplans sind v on den beteiligte n Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhäl tnis der Flächen ihrer neuen Grund stücke zu bezahlen. Besondere Verh ältnisse sind zu berücksichtigen.
2 Der Gemeindevorstand
57 kann eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
3 Die Schlussabrechnung ist schriftlich mitzuteilen.
4 Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. B. Die Grenzbereinigung
27
A. Gegenstand

§ 178.

1 Hindern der Grenzverlauf oder Baulinien eine zweck mässige Überbauung einzelner Grundstücke, kann ein Abtausch von selbstständig nicht überbaubaren Grundstückteilen verfügt werden, sofern dies keine unz umutbaren Nachteile fü r die beteiligten Grund eigentümer mit sich bringt.
2 Ein Abtausch kann ferner vorge nommen werden, wenn er sich im Zusammenhang mit der Gr undbuchvermessung aufdrängt.
3 Der Abtausch erfolgt nach Fläc hen unter Berücksichtigung des Wertunterschieds, sofern die Beteil igten sich nicht auf einen andern Massstab einigen.
II. Einseitige
Zuteilung

§ 179.

Ist ein Abtausch nicht du rchführbar, können unüberbau bare Grundstücke und Grundstückte ile unter den gleichen Voraus setzungen einer anstossenden Pa rzelle zugeschlagen werden.
III. Beschränkte
dingliche
Rechte

§ 180.

Anstelle von Grenzänderung en oder ergänzend dazu kön nen beschränkte dingliche Rechte begründet, geändert oder aufgeho ben werden, insbesondere wenn dadurc h eine einseitige Zuteilung ver mieden werden kann, ohne dass bish er Berechtigte oder neu Belastete unzumutbar betroffen werden.
B. Verfahren

§ 181.

1 Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbar erscheinen lassen , durch den Gemeindevorstand
57 von Am tes wegen durchgeführt.
2 Mit Rekurs ist nur die Abweis ung eines Gesuchs anfechtbar.
II. Entwurf

§ 182.

Die Quartierplanko mmission oder das Bauamt unterbrei tet den Beteiligten einen Entwurf un d strebt dabei eine gütliche Eini gung an.
I. Abtausch
I. Auslösung
42
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Festsetzung

§ 183.

1 Können sich die Beteiligte n innert zwei Monaten nach Vorlegung des Entwurfs nicht einigen, setzt der Gemeindevorstand
57 die Grenzbereinigung samt allfälli gen beschränkten dinglichen Rech
- ten und den Entschädigungsfolgen fest.
2 Der Festsetzungsbeschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzutei
- len.
3 Die Grenzbereinigung beda rf keiner Genehmigung. IV. Kosten

§ 184.

Die Verfahrenskosten sind von den Beteiligten im Verhält
- nis ihres Interesses zu tragen. C. Verweisung auf das Quartierplan- verfahren

§ 185.

Im Übrigen gelten sinngemäs s die Bestimmungen über das amtliche Quartierplanverfahren. C. Die Gebietssanierung
27 I. Voraussetzungen Grundsatz

§ 186.

1 In überbauten Ortsteilen, de ren Zustand im öffentlichen Interesse einer Erneuer ung bedarf, kann die Gebietssanierung durch
- geführt werden.
2 Vorbehalten bleiben Anordnung en zur Behebung polizeilicher Missstände gemäss den Bauvor schriften dieses Gesetzes. Öffentliches Interesse im Besonderen

§ 187.

Ein öffentliches Interesse an der Erneuerung liegt vor, wenn die bestehende Überbauung a. zu den Zielen der Bau- und Zo nenordnung in einem starken Miss
- verhältnis steht und dadurch entw eder die erwünschte Entwick
- lung erheblich gefährdet oder ei ne mit andern Mitteln nicht korri
- gierbare schwerwiegende Fe hlentwicklung fördert oder b. hinsichtlich der Hygiene, der Er schliessung, der Ausstattung, der Ausrüstung oder der ortsbaulichen Gestaltung erhebliche Miss
- stände aufweist, die nicht auf a ndere Weise bese itigt werden kön
- nen. Gebiet

§ 188.

Dem Verfahren ist jeweils ein Gebiet zu unterwerfen, dessen Erneuerung inne rt vernünftiger Frist mö glich ist und das hin
- sichtlich der ortsbaulichen und arch itektonischen Gestaltung, der Er
- schliessung, der Au sstattung oder der Ausrüs tung eine sinnvolle Ein
- heit darstellt.
43 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 II. Weitere Bestimmungen
A. Verweisung

§ 189.

Soweit im Folgenden nichts Ab weichendes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über den Gestaltungsplan und über den amt lichen Quartierplan.
B. Verfahrens-
einleitung

§ 190.

Das Verfahren wird auf Bege hren der Grundeigentümer, denen mehr als zw ei Drittel der Fläche des Sanierungsgebiets gehören, oder durch den Gemeindevorstand
57 von Amtes wege n eingeleitet.
C. Gegenstand

§ 191.

1 Die Gesamterneuerung bezw eckt eine Neuüberbauung des erfassten Gebiets; sie kann nur angeordnet werden, wenn eine Teil erneuerung keine günstige Gesamtwirkung erwarten lässt.
2 Die Teilerneuerung sorgt durch zweckgerechte Anordnungen für die Beseitigung von Missständen.
D. Gestaltungs
-
plan

§ 192.

Bei Gesamterneuerungen ist ei n Gestaltungsplan zu erstel len, der Bestandteil des Quartierplans ist.
E. Sozialbericht

§ 193.

1 Bei Gesamterneuerungen ist mit dem Quartierplan ein Bericht über die Auswirkungen au f Grundeigentümer, Mieter und Pächter des erfassten Gebiets im Zeitpunkt der Verf ahrenseinleitung sowie auf die nähere Um gebung auszuarbeiten.
2 Der Bericht ist bei der Festsetzung des Quartierplans angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Bericht ist dem Quar tierplan beizulegen.
4 Fünf Jahre nach Durchführung der Gesamterneuerung ist der Bericht mit den tatsächlichen Ausw irkungen zu verg leichen; der zu ständigen Direktion
51 ist das Ergebnis bekannt zu geben.
F. Schutz
der Quartier-
versorgung

§ 194.

1 Bei Gesamterneuerungen sind, soweit es die Verhältnisse zulassen, für Betriebe, die der Ve rsorgung des Quartiers dienen und deren Inhaber beabsichtigen, spät er in die Neuüberbauung einzuzie hen, während der Bauzei t provisorische Ersatzräume zur Verfügung zu stellen; die Ordnung der Ersatzbesc haffung ist Bestandteil des Quar tierplans.
2 Verzichtet der Betriebsinhaber auf den Einzug, hat er die dem Unternehmen erwachsenden Kosten zu ersetzen.
G. Schutz
der Mieter

§ 195.

1 Führt die Erneuerung zum Abbruch bestehender Wohn- oder Geschäftsräume, hat das Unte rnehmen alle zumutbaren Anstren gungen zur Beschaffung oder Vermittlung von geeigneten Ersatzräu men für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter im Zeitpunkt der Planfestsetzung vorzukehren; der Nachweis dafür ist spätestens vor Baubeginn zu erbringen.
44
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Bei der erstmaligen Vermietung sind die neuerstellten Wohn- oder Geschäftsräume vorab den bisherigen Mietern oder Pächtern anzubieten. H. Bestehende Gebäude

§ 196.

1 Gebäude, deren Beseitigung wegen ihres Zustands und ihrer Lage wirtschaftlich nicht verantwortet werden kann, sind in ihrem Bestand zu erhalten, wenn ihre Eigentümer es begehren.
2 Hingegen können Anpassungen so lcher Gebäude samt Neben
- anlagen an den Quartierplan angeord net werden; die Kosten dafür trägt das Unternehmen, wenn nicht aufgru nd der seinerzeitigen baurecht
- lichen Bewilligung eine Anpassungspflicht de s Eigentümers besteht. I. Bewertungs massstab

§ 197.

Bei Gesamterneueru ngen erfolgt die Bewertung der ein
- bezogenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Werte. K. Zuteilungs- ansprüche

§ 198.

Für Flächen öffentlichen Gr undes, der nach dem Quartier
- plan für die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nicht mehr benötigt wird, steht der Gemeinde ein entspr echender Zuteilung sanspruch zu. II. Der Grund- eigentümer

§ 199.

Die Grundeigentümer des erfass ten Gebiets haben je nach den Umständen Anspruch auf Bela ssung der bisherigen Eigentums
- verhältnisse, auf Zuteilung eines neuen selbstständigen Grundstücks oder auf Zuteilung eines dem Wert ihres eingewor fenen Grundstücks entsprechenden Anteils an Gesa mteigentum, gewöhnlichem Miteigen
- tum oder Stockwerkeigentum. L. Durch- führung

§ 200.

1 Der Quartierplan regelt den Zeitpunkt, in welchem die neuen Rechtsverhältnisse nach Ge nehmigung des Qu artierplans und des allfälligen Gestaltung splans an die Stelle de r bisherigen treten; wo die Umstände es rechtfertigen, ka nn der Rechtsübergang in Etappen vorgesehen werden.
2 Die Erstellung der Mutationsakten ist unverzüglich nach Eintritt der neuen Rechtsverhältn isse zu veranlassen.
3 Entschädigungen und Vergütunge n werden mit dem Vorliegen der Mutationsakten, spätestens jedo ch drei Monate nach dem Rechts
- übergang, fällig. II. Bau

§ 201.

1 Der Quartierplan legt fest , wann und gegebenenfalls in welchen Bauetappen die Erneuer ung durchgeführt werden soll.
2 Können sich die Beteiligten üb er den zeitgerechten Bau nicht einigen, finden sinngemäss die Be stimmungen Anwendung, die beim ordentlichen Quartierpl an im zeitlichen Bere ich des Erschliessungs
- plans für den Bau der Erschliessun gsanlagen, Ausstattungen und Aus
- rüstungen gelten. I. Der Gemeinde I. Rechts- übergang
45 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
M. Heim
-
schlagsrecht

§ 202.

1 Jeder Grundeigentümer im erfa ssten Gebiet hat das Recht, sein Grundstück dem Geme inwesen heimzuschlagen.
2 Das Heimschlagsrecht kann von der Rechtskraft des Einleitungs beschlusses an bis längstens zum Baubeginn an der Ba uetappe erklärt werden, an der der Heimsc hlagende beteiligt ist.
3 Mit der Ausübungserklärung tri tt die Gemeinde ohne Rücksicht auf eine Auseinandersetzung über die Heimschlagse ntschädigung in die Rechtsstellung de s Heimschlagenden ein.
4 Die Heimschlagsentschädigung ri chtet sich nach den Wertver hältnissen am Bewertung sstichtag unter Berücksi chtigung geleisteter und geschuldeter Zahlungen des He imschlagenden; können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtr etung von Privatrechten
8 einzuleiten. III. Titel: Der Natur- und Heimatschutz
A. Schutz-
objekte und
Inventare
4

§ 203.

1 Schutzobjekte sind: a. im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer , samt Ufer und Bewachsung; b. Aussichtslagen und Aussichtspunkte; c.
27 Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtsc haftlichen, sozialen oder bau künstlerischen Epoche erhaltensw ürdig sind oder die Landschaf ten oder Siedlungen wese ntlich mitprägen, samt der für ihre Wir kung wesentlichen Umgebung; d. vorgeschichtliche und geschich tliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete v on archäologischer Bedeutung; e. Naturdenkmäler und Heilquellen; f.
27 wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken; g.
27 seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume.
2 Über die Schutzobjekte erstel len die für Schutzmassnahmen zu ständigen Behörden Inventare. Die Inventare stehen bei den Gemeinde verwaltungen am Ort der gelegenen Sache, die überkommunalen über dies bei der zuständigen Direktion
33 , zur Einsichtnahme offen.
26
46
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) B. Bindung des Gemeinwesens

§ 204.

1 Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffe ntlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
2 Soweit es möglich und zumutbar ist, muss für zerstörte Schutz
- objekte Ersatz geschaffen werden. C. Schutz- massnahmen

§ 205.

27 Der Schutz erfolgt durch: a. Massnahmen des Planungsrechts, b. Verordnung, insbesondere bei Sc hutzmassnahmen, die ein grösse
- res Gebiet erfassen, c. Verfügung, d. Vertrag.

§ 206.

25 II. Inhalt

§ 207.

1 Die Schutzmassnahmen verhi ndern Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pf lege und Unterhalt sicher und ord
- nen nötigenfalls die Restaurierung an . Ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben.
2 Übersteigen Anordnungen in unzu mutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grunds tück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwese n zu übernehmen und vom Eigentümer zu dulden; vorbeh alten bleiben ab weichende Verein
- barungen des öffentlichen Rech ts und der Übernahmeanspruch. III. Abklärung und Sicherung

§ 208.

1 Für die Abklärung der Schutz würdigkeit und der nötigen Planungsmassnahmen stehen Staat und Gemeinden die Befugnisse zu, die sie nach dem Planungsrecht haben; Gleiches gilt für die Entschädi
- gungspflicht.
2 Auf Verfügung beruhende rechts kräftige Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. D. Vorsorgliche Schutz- massnahmen

§ 209.

1 . . .
25
2 Die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentü mer über die Aufnahme seines Grundstücks in ei n Inventar bewirkt das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen.
3 Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit der schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen wird.
4 . . .
25
5 . . .
25 I. Arten I. Mit Inventar
47 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
II. Ohne
Inventar

§ 210.

Vorsorgliche Schutzmassnah men können im gleichen Ver fahren und mit gleichen Rechtswir kungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden.
E. Zuständig
-
keit und
Finanzierung

§ 211.

1 Die zuständige Di rektion trifft die Schutzmassnahmen für Objekte, denen über den Ge meindebann hinausgehende Bedeu tung zukommt. Sie hört vorgängi g die Gemeinde und den regionalen Planungsverband an. Sie nimmt in ihrem Zuständigk eitsbereich die Aufsicht über die Gemeinden wahr.
33
2 Der Gemeindevorstand
57 trifft die Schutzmassnahmen für Objekte von kommunale r Bedeutung.
23
3 Der Kanton kann von Gemeinden, die aus Schutzmassnahmen besonderen Nutzen ziehen, Beit räge an seine Kosten fordern.
45
4 Rechtsmitteln gegen Schutzmas snahmen kommt keine aufschie bende Wirkung zu.
26
F. Übernahme
-
anspruch

§ 212.

1 Das Gemeinwesen, das eine dauernde Schutzmassnahme angeordnet hat, kann die Übernahme eines Schutzobjekts zu Eigentum verlangen, wenn nach dem Zweck der Schutzmassnahme eine bestimmte Betreuung nötig ist, de r Grundeigentümer dazu sich nicht verpflichtet oder ausser Stande ist und dem Gemeinwesen die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann.
2 Der Übernahmeanspruch kann jede rzeit geltend gemacht werden.
3 Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entsch eidet die Schät zungskommission nach der Gese tzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten
8 .
51
G. Ansprüche
des Grund-
eigentümers

§ 213.

1 Jeder Grundeigentümer ist je derzeit berechtigt, vom Ge meinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grund stücks und über den Um fang allfälliger Schut zmassnahmen zu verlan gen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht.
2 Das Begehren ist schriftlic h beim Gemeindevorstand
57 einzurei chen.
3 Das zuständige Gemein wesen trifft den Entsch eid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnah mefällen vor Fristablauf dem Grund eigentümer anzeigen kann, die Be handlungsdauer erstrecke sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhält nissen angeordnet werden.
27
II. Heimschlags
-
recht

§ 214.

1 Bewirkt die Schutzmassnahme eine materielle Enteig nung, steht dem Betroffenen neben einem allfälligen Entschädigungs anspruch das Heimschlagsrecht zu.
I. Anspruch
auf Entscheid
48
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Hinsichtlich Inhalt und Verfahre n gelten hiefür die Bestimmun
- gen über die Freihaltezone. H. Übertragung

§ 215.

Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte kön
- nen vom Erwerber an Personen de s öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werd en, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhal
- tung der Schutzmassnahmen besteht. Dem früheren Eigentümer steht kein Rückforderungsrecht zu. I. Beratung

§ 216.

38
1 Der Regierungsrat bestellt eine oder mehrere Kommis
- sionen von Sachverständigen, di e das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes beraten.
2 Der Regierungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von über
- kommunaler Bedeutung zur Begutach tung; es können ihnen auch wei
- tere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden.
3 Die Kommissionen können auf Anre gung eines Dritten zu Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen. K. Kosten- anteile

§ 217.

45
1 Der Kanton leistet den Ge meinden für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Or tsbildern von kantonaler und regio
- naler Bedeutung Kostenanteile bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben.
2 Der Kanton kann Subventionen gewähren a. an Private und Institutionen bis zur vollen Höhe der beitrags
- berechtigten Ausgaben für Massna hmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur- und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten, b. an Gemeinden bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für Massnahmen im Interesse von Objekten des Natur- und Heimat
- schutzes sowie von Erholungsgebieten, c. an Gemeinden und Körperschafte n, denen aus Selbstbindung gemäss

§ 204 PBG erhebliche Kosten erwach

sen, bis zur Häl fte der beitrags
- berechtigten Ausgaben, d. ohne Bindung an ein bestimmtes Objekt an Organisationen des Natur- und Heimatschutzes im Rahmen des Budgets.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ge meinden zusätz
- lich Subventionen bis zu 30% der beitragsberechti gten Ausgaben gewähren.
49 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 IV. Titel: Das ö ffentliche Baurecht
1. Abschnitt: Die Bauvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen
A. Rechtsnatur

§ 218.

1 Die Bauvorschriften dieses Gesetzes sind öffentliches Recht; sie begründen keine Privatrechte.
2 Sie sind einer für die Baubehörden verbindlichen privatrecht lichen Regelung nur zugänglich, wo es ausdrücklich vorgesehen ist.
B. Verschär-
fungen

§ 219.

Für Bauten und Anlagen, die in ungewöhnlicher Weise benutzt werden, besonders starken Verkehr auslösen oder für Benüt zer und Nachbarschaft erhöhte Gefa hren in sich bergen, sind durch Verordnung oder, solange eine so lche darüber nichts bestimmt, im Einzelfall strengere Bauv orschriften aufzustellen.
C. Ausnahme-
bewilligungen

§ 220.

1 Von Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhält nismässig erscheint.
27
2 Ausnahmebewilligungen dürfen ni cht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der si e befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwese n gesetzlich oblieg enden Aufgabe verunmög licht oder übermässig erschwert.
3 Ein Nachbar darf durch Ausnah mebewilligungen von Vorschrif ten, die auch ihn schützen, nich t unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoc h nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden.

§ 221.

25
D. Gemein
-
schaftswerke

§ 222.

Wo ein öffentliches Interess e entgegenstehende private Inte ressen überwiegt, könne n die Eigentümer bena chbarter Grundstücke auch ausserhalb planungsrechtlich er Vorkehren durch Verfügung des Gemeindevorstands
57 oder, wo unmittelbare st aatliche Interessen be stehen, der zuständigen Direktion
51 gegenseitig für berechtigt und ver pflichtet erklärt werden, a. bestimmte Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gemeinsam zu erstellen, zu be treiben und zu unterhalten sowie hiefür nötigenfalls Vorl eistungen zu erbringen, b. an bestehende derartige Werk e gegen angemessene Entschädigung anzuschliessen.
I. Inhalt und
Voraus-
setzungen
50
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Rechts- verhältnisse

§ 223.

1 Liegt ein hinreichendes öffent liches Interesse an einem Gemeinschaftswerk vor, se tzt der Gemeindevorstand
57 oder die zustän
- dige Direktion
51 den Eigentümern eine an gemessene Frist für den Ab
- schluss einer Vereinbarung an , die mindestens ordnen muss: a. die Rechtsverhältnisse am Gemeinschaftswerk, b. den notwendigen Geldausgleich so wie die Verteilung der Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten, c. den Zeitpunkt des Vollzugs der Rechtsverhältnisse und des Baus, beides allenfalls in Etappen.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinde
- vorstand
57 oder durch die zuständige Direktion
51 und ist als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschrä nkung im Grundbuch anzumerken.
2. Behördliche Anordnung

§ 224.

1 Können sich die Eigentümer über die Ordnung der Rechts
- verhältnisse innert Frist nicht eini gen, so sind baurechtliche Bewilli
- gungen zu verweigern oder mit Ne benbestimmungen zu versehen, die das öffentliche Interesse in ande rer Weise hinreichend wahrnehmen.
2 Unter der gleichen Voraussetzung und sofern das öffentliche Inte
- resse mit Nebenbestimmungen zu einer baurechtli chen Bewilligung nicht hinreichend wa hrgenommen werden kann oder eine Verweige
- rung unverhältnismässig wäre, ist den Beteiligte n ein Entwurf über die Regelung der Rechtsverhältnisse vo rzulegen. Einigen sich die Beteilig
- ten innert zwei Monate n nicht, wird die erfo rderliche Ordnung durch Verfügung festgesetzt und im Grundbuch angemerkt. III. Bau

§ 225.

1 Die Gemeinschaftswerke werden durch die beteiligten Grundeigentümer gebaut.
2 Können sich die Beteiligten üb er den zeitgerechten Bau nicht einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim ordentlichen Quartierpl an im zeitlichen Bere ich des Erschliessungs
- plans für den Bau der Erschliessun gsanlagen, Ausstattungen und Aus
- rüstungen gelten. E. Schranken der Eigentums- und Besitz- ausübung

§ 226.

1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Eigentums- und Besitz
- ausübung alle zumutbar en baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten; er hat diese Vorkehren in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen En twicklung anzupassen.
2 Bei der Benützung von Bauten, Anlagen, Ausstattungen, Ausrüs
- tungen und Betriebsflächen darf ni cht in einer nach den Umständen übermässigen Weise auf die Umwelt eingewirkt werden.
3 Schärfere oder mildere planungsrechtliche Vorschriften, insbeson
- dere für industrielle und gewerbli che Betriebe, blei ben vorbehalten.
1. Vereinbarung I. Schutz gegen Einwirkungen
1. Allgemein
51 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Die Absätze 1 und 2 gelten sinn gemäss auch für die Ausführung von Bauarbeiten.
5 Mit der Baubewill igung kann verlangt werd en, dass der Baustel lenverkehr über bestimmte Verkehrsw ege erfolgt. Auf Begehren einer voraussichtlich betroffenen Nachba rgemeinde bedarf die Bewilligung insoweit der Genehmigung durch die zuständige Direktion
51 .
26
2. Betriebe
mit Schwer-
transporten

§ 227.

1 Unzulässig sind Betriebe, die nach ihrer Zweckbestim mung auf dauernde und dicht aufe inanderfolgende Schwertransporte angewiesen sind, wenn ein solcher Verkehr im Einzugsbereich der An lage durch vorwiegend zu Wohnzwecken beworbene Bauzonen führen muss und auf diese in unz umutbarer Weise einwirkt.
2 Der baurechtliche Entscheid über solche Betriebe bedarf auf Begehren einer voraus sichtlich vom Verkehr betroffenen Gemeinde der Genehmigung durch die zuständige Direktion
51 .
27
II. Unterhalt
und
Parzellierung

§ 228.

1 Grundstücke, Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Aus rüstungen sind zu unterhalten. Es dürfen weder Personen noch das Eigentum Dritter gefährdet werden.
2 Durch Unterteilung von Grunds tücken dürfen keine den Bau vorschriften widersprechende Ve rhältnisse geschaffen werden.
F. Inanspruch
-
nahme von
Drittgrund-
stücken

§ 229.

1 Jeder Grundeigentümer ist bere chtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu be nutzen, soweit es, Vorbereitungs handlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Anlagen , Ausstattungen und Ausrüstungen nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht un zumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird.
2 Dieses Recht ist möglichst sch onend und gegen volle Entschädi gung auszuüben.
2. Verfahren

§ 230.

27
1 Die Inanspruchnahme ist dem Betroffenen vom An sprecher genau und rechtzeiti g schriftlich mitzuteilen.
2 Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, ent scheidet auf Begehren des Anspre chers die örtliche Baubehörde in raschem Verfahren über die Zulässigkeit des Begehrens und über die Entschädigung.
II. Von
öffentlichem
Grund

§ 231.

1 Für die Inanspruchnahme öffe ntlichen Grundes mit Ein schluss des Erdreichs und der Luftsäule zu privaten Zwe cken bedarf es je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession.
2 Die Inanspruchnahme ist zu entschädigen, soweit sie nicht nach planungsrechtlichen Fe stlegungen und Bestimm ungen vorgeschrieben oder erlaubt ist.
I. Von Nachbar-
grundstücken
1. Umfang
52
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Bei der Bemessung der Entschädig ung sind insbesondere das Aus
- mass, die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den Konzessionär und die allfälligen Nach teile für das Geme inwesen in bil
- liger Weise zu berücksichtigen.
4 Die Gemeinden sind berechtigt , für die Beanspruchung ihres öffentlichen Grundes im Rahmen dieses Gesetz es eine Gebühren
- ordnung zu erlassen. III. Von privaten Grundstücken durch das Gemeinwesen

§ 232.

1 Das Gemeinwesen ist berechtigt, auf Grundstücken sowie an Bauten und Anlagen Dritter im ö ffentlichen Interess e liegende Ein
- richtungen von geringfügiger Ei nwirkung auf die Grundstücknutzung unentgeltlich anzubringen; es hat dabei auf die Interessen des Betrof
- fenen billige Rücksicht zu nehmen.
2 Die vorgesehene Beanspruchung ist den Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
3 Das Gemeinwesen hat auf seine Kosten Anpassungen oder Ver
- legungen vorzunehmen, wenn Ände rungen am Grundstück oder an Bauten und Anlagen es gebieten und keine wichtigen öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. G. Bahn transport von Aushub und Gesteins körnung

§ 232

a.
62
1 Die zuständige Direktion legt im Baubewilligungsver
- fahren die Pflicht zum Bahntra nsport von Aushub und Gesteinskör
- nung fest, wenn a. die Baustelle in einem Gebiet mi t Pflicht zum Bahntransport liegt und b. grosse Mengen Aushub und Gestei nskörnung transportiert werden.
2 Erfüllt der Bauherr die ihm auferl egte Pflicht nicht, erhebt die zu
- ständige Direktion eine Ersatzabgabe.
3 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 20 bis Fr. 50 pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung. Bei der Festlegung werden die Kosten des Bahn
- transports berücksichtigt.
4 Der Regierungsrat legt fest: a. die Gebiete, in welchen die Pf licht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung besteht, b. die Menge Aushub und Gesteinskörnung, ab welcher die Pflicht zum Bahntransport besteht, c. die Höhe der Ersatzabgabe.
5 Er legt die Gebiete und die Mengen so fest, dass der im Richtplan vorgesehene Anteil der Bahntransporte erreicht wird.
53 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
A. Baureife

§ 233.

1 Bauten und Anlagen dürfen nu r auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erford ern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist.
2 Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderun gen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird.
II. Begriff

§ 234.

27 Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand
57 beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.
III. Planungs
-
rechtliche
Baureife im
Besonderen

§ 235.

27 Planungsrechtliche Festlegungen, deren Fehlen einem Bauvorhaben entgeg engehalten wird, sind inne rt längstens drei Jahren zu erlassen. Nach Ablauf dieser Fr ist darf die fehl ende planungsrecht liche Baureife nur noch geltend gemac ht werden, soweit die rechtzeitig erlassene Festlegung wegen Rechtsmi tteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.
IV. Erschlies
-
sung

§ 236.

1 Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vor gesehenen Bauten und Anlagen genügen d zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewä hrleistet ist.
2 Wo entsprechende Pläne bestehen, sind sie für Art, Lage, Ausge staltung und Leistungsvermögen de r Erschliessungs- und Versorgungs anlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen auch dann verbindlich, wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke entsprechend zu nutzen; wo das Planungsrecht und di e Verhältnisse es gestatten, ist jedoch unter sichernden Nebenbesti mmungen die etappenweise Erstel lung zuzulassen.
2. Zugänglich
-
keit im
Besonderen

§ 237.

1 Genügende Zugänglichkeit be dingt in tatsächlicher Hin sicht eine der Art, Lage und Zwec kbestimmung der Bauten oder Anla gen entsprechende Zufahrt für die Fa hrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Bei grösseren Überbauungen muss überdies die Er reichbarkeit mit dem öffentlichen Ve rkehr gewährleistet sein. Bei Bau ten und Anlagen mit gr ossem Güterverkehr si nd Gleisanschlüsse zu verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist.
27
2 Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regie rungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien
7 .
27
I. Grundsatz
1. Im
Allgemeinen
54
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Wo ein Bedürfnis besteht, die Verh ältnisse es gestatten und es wirt
- schaftlich zumutbar ist, insbeson dere bei grösseren Überbauungen, soll der Fussgänger- vom Fahrverkehr ge trennt werden, und es kann, sofern das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen wesent
- lich überwiegt, der Fa hrverkehr unter den B oden gewiesen oder die Überdeckung der Fahr bahn verlangt werden.
4 Privatrechtlich geordnete Zugä nge dürfen ohne Zustimmung der örtlichen Baubehörde we der tatsächlich noch re chtlich verändert oder aufgehoben werden; diese Beschrä nkung ist im Grundbuch anzumerken. B. Gestaltung

§ 238.

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der ba ulichen und landschaftlichen Um
- gebung im ganzen und in ihren einzel nen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Ge samtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Mate rialien und Farben.
2 Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rück
- sicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Un
- terhaltsarbeiten nicht beeinträchti gt werden, für die keine baurecht
- liche Bewilligung nötig ist.
3 Wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen blei
- ben, neue Bäume und Sträucher gep flanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Ge bäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden.
27
4 Genügend angepasste energetisc he Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien , insbesondere Solaranlagen, wer
- den bewilligt, sofern ni cht überwiegende öffent liche Interessen entge
- genstehen.
65 C. Sonstige Beschaffenheit

§ 239.

1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruk
- tion und Material den anerkannt en Regeln der Baukunde entspre
- chen. Sie dürfen weder bei ihrer Er stellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
2 Die verwendeten Materi alien dürfen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen und müss en einwandfrei entsorgt werden können. Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind die Materialien im Hinblick auf eine einwandfreie Entsorgung zweckmässig zu trennen.
28
3 Bauten müssen nach aussen wi e im Innern den Geboten der Wohn- und Arbeitshygiene sowie de s Brandschutzes genügen. Im Hin
- blick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch sind Bauten und Anlagen ausreichend zu isoliere n sowie Ausstattungen und Ausrüstun
- gen fachgerecht zu erst ellen und zu betreiben.
20
4 . . .
55 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
D. Behinderten
-
gerechtes Bauen

§ 239

a.
47
1 Öffentlich zugängliche Ba uten und Anlagen im Sinne von Art.
3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De zember 2002 (BehiG)
10 und Art. 2 Bst. c der Behindertengleichstellungs verordnung vom 19. November 2003
11 sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen nach Art. 2 Abs. 1 BehiG zugänglich und benützbar sind.
2 Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das In nere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Men schen mit Behinderung en anpassbar sein.
3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsp lätzen oder mit mehr als 1000 m
2 Geschossfläche, die einer arbeitspla tzintensiven Nutzung dient, müs sen für Menschen mit Behinderung en zugänglich und im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar sein.
2. Wohn
-
gebäude mit
fünf bis acht
Wohneinheiten
im Besonderen

§ 239

b.
47
1 Bei Neubauten von Wohngeb äuden mit fünf bis acht Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für Menschen mit Behinderungen zugäng lich sein. Der Zugang zu den übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein.
2 Das Innere der einzelnen Wohneinhe iten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behind erungen anpa ssbar sein.
3. Gemeinsame
Bestimmungen

§ 239

c.
47
1 Das Nähere zu den nach §§
239 a und 239 b erforder lichen baulichen Massnahmen best immt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierung srat bezeichnet die massgeben den Regelwerke.
2 Im Übrigen ist das Behinderten gleichstellungsgesetz anwendbar.
3 Bauliche Massnahmen nach §§
239 a und 239 b müssen verhält nismässig sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach Art.
11 und 12 BehiG.
II. Anpassung
öffentlicher
Bauten

§ 239

d.
47
1 Wer öffentliche Aufgaben erfüllt, stellt unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher, dass die öffentlich genutzten Ba uten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benüt zbar sind (Art. 11 Abs. 4 KV
3 ).
2 Das Nähere zu den nach Abs.
1 erforderlichen baulichen Mass nahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
3 Auf bauliche Massnahmen nach Abs.
1 kann verzichtet werden, wenn deren Kosten 5% des Gebäude versicherungswertes des vor dem Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen.
I. Neu- und
Umbauten
1. Im
Allgemeinen
56
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) E.
48 Verkehrs- sicherheit

§ 240.

1 Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen wede r der Verkehr behindert oder ge
- fährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
2 Im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, die ungewöhnlich starken Verkehr auslösen, können au f Kosten des Bauherrn besondere Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden.
3 Verkehrserschliessungen im Bereic h wichtiger öffentlicher Stras
- sen haben nach Möglichkeit rück wärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. II. Durchgangs strassen im Besonderen

§ 241.

1 Bei Strassen für den grossen Durchgangsverkehr kann der Regierungsrat, in den Städten Züri ch und Winterthur für städtische Strassen der Stadtrat, den seitlich en Zutritt allgemein untersagen.
2 Das anordnende Geme inwesen hat eine für die Grundstücknut
- zung unerlässliche Ersatzzufahrt zu schaffen, die in ihrer Benützbar
- keit der bisherigen Zufahrt, je doch höchstens der erlaubten Grund
- stücknutzung entsprechen muss; es steht ihm zu diesem Zweck das Enteignungsrecht zu. F.
48 Fahrzeug- abstellplätze

§ 242.

27
1 Die Bau- und Zonenordnung le gt die Zahl der Abstell
- plätze für Verkehrsmittel, insbesonde re für Motorfahrzeuge, fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Be sucher erforderlich sind.
2 Im Normalfall soll die Zahl der Abstellplätze so festgelegt wer
- den, dass die Fahrzeuge der Benüt zer einer Baute oder Anlage ausser
- halb des öffentlichen Grundes aufg estellt werden können. Besteht ein überwiegendes öffentlich es Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Na tur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann die Zahl der erforder lichen Plätze tiefer angesetzt und die Gesamt zahl begrenzt werden. II. Erstellungs- pflicht
27

§ 243.

27
1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen a. bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen, b. bei allgemeinen baulichen Änder ungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich an
- dere Nutzung als bisher ermöglicht wird, c. bei Nutzungsänderungen, die vo raussichtlich wesentlich andere Verkehrsbedürfnisse schaffen. I. Allgemein I. Zahl
57 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Bei bestehenden Bauten und An lagen kann ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen ver langt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörun gen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigten parkplätze die festgesetzte Gesamt zahl erheblich übe rschreiten. Die Verpflichtung muss nach den Umst änden technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.
III. Lage und
Gestaltung
27

§ 244.

1 Die Abstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon liegen.
2 Sie müssen auch unter Berücksich tigung eines künftigen Strassen ausbaus verkehrssicher angelegt sein ; in Strassenabstandsbereichen dür fen Pflichtplätze nur liegen, wenn die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen möglich ist und rechtlich gesichert wird.
3 Eine angemessene Anzahl Abstellplätze ist an leicht zugänglicher Lage für Besucher vorzusehen. Di e nicht für Besucher vorgesehenen Plätze müssen unterirdisch ange legt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Ver hältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.
26
IV. Gemein-
schaftsanlagen
27

§ 245.

1 . . .
25
2 Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können vom Gemeindevorstand
57 gebiets weise oder von der örtlichen Baubehör de im baurechtlichen Bewilli gungsverfahren verfügt und näher geordnet werden, a. wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjek ten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den ein zelnen Grundstücken entgegensteht, b. wenn dem Baupflichtigen die Real erfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3 Derartige Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betref fenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen, die nicht dem Güter umschlag, einem näher zu bestimme nden besondern Eigenbedarf oder der Parkierung zweirädr iger Fahrzeuge dienen.
V. Ersatz-
abgabe
27

§ 246.

1 Ist die Beteiligung an eine r Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft ner Abstellplätze schaffen muss ode r darf, der Gemeinde eine ange messene Abgabe zu leisten.
2 Keine Abgabe ist zu entrichten, soweit das Fehlen von Abstell plätzen auf die behördliche Aufhe bung privater Parkierungsmöglich keiten zurückzuführen ist.
1. Voraus-
setzung
und Höhe
58
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Die Höhe der Abgabe richtet si ch nach den durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entspr echenden Gebiet und danach, ob die privaten Plätze nach den Umstände n offen oder gedeckt angelegt wer
- den könnten oder müssten; zu berücksi chtigen sind ferner Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglich
- keiten entstehen, die Lage des pf lichtigen Grundstücks zu einer beste
- henden oder vorgesehenen öffentlic hen Anlage und deren Art sowie die mutmasslichen Einnahm en des Gemeinwesens.
4 Streitigkeiten über die Abgabepf licht werden im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
8 entschieden.
2. Pflichten der Gemeinden

§ 247.

1 Die Gemeinden haben die Ab gaben in einen Fonds zu legen, der nur zur Schaffung von Pa rkraum in nützlicher Entfernung von den belasteten Grundstücken oder zu einem di esen Grundstücken dienenden Ausbau des öffentlichen Verkehrs verwendet werden darf.
27
2 Die Fondsmittel sind jeweils einzusetzen, sobald die Umstände es erlauben.
3 Gemeinden, die einen Fonds bild en, sind verpflichtet, eine Park
- raumplanung durchzuführen und la ufend den Verhältnissen anzupas
- sen.
4 Andere Gemeinwesen und öffentli che Verkehrsaufgaben erfül
- lende Unternehmungen können von de r Gemeinde Beit räge aus deren Fonds verlangen, wenn sie Parkraum schaffen, der sonst von der Gemeinde bereitgestellt werden müsste. G.
48 Spiel- und Ruheflächen; Gärten

§ 248.

27
1 Bei der Erstellung von Me hrfamilienhäusern sind in angemessenem Umfang verkehrssichere Flächen als Kinderspielplätze, Freizeit- und Pflanzgärten oder, wo nach der Zweckbestimmung der Gebäude ein Bedarf besteht, als R uheflächen auszugestalten. Gleiches kann bei bestehenden Bauten verlan gt werden, wenn dafür ein Bedürf
- nis vorhanden und die Verp flichtung zumutbar ist.
2 Die Bau- und Zonenordnung ka nn ergänzende Bestimmungen enthalten. H.
48 Kehricht- beseitigung

§ 249.

1 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweck
- änderungen sind, wo die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des Stras
- sengebiets in geeigneter Grösse un d Lage Abstellplä tze für das Abfuhr
- gut zu schaffen.
2 Die baurechtliche Bewilligung fü r grössere Gebäude kann über
- dies verlangen, dass in oder be i den Gebäuden geeignete Räume für Kehrichtbehälter erstellt werden.
3 Die Gemeinden können weitere Be stimmungen über Einrichtun
- gen für die zweckmässi ge Abfallbeseitigun g und die Kompostierung aufstellen.
26
59 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Bei neuen und bestehenden Bauten und Anlagen, die Sonder abfälle oder grosse Mengen an Abfall verursachen, wie Warenhäuser und Einkaufszentren, sind Sammel einrichtungen zu erstellen und zu betreiben, die auch Kunde n zur Verfügung stehen.
26 C. Die zulässigen baul ichen Grundstücknutzungen I. Die Grundregeln
Grundsatz

§ 250.

1 Die zulässige bauliche Grundstücknutzung ergibt sich nach Ausnützung, Bauweise und Nutzwe ise aus der Bau- und Zonenord nung und aus den Bauvorschriften.
2 Die Bau- und Zonenordnung geht dabei den Bauvor schriften des kantonalen Rechts vor, soweit sie sich innerhalb der Rechtsetzungs befugnis der Gemeinde hält.
Ausnützung

§ 251.

27 ,
59 Die zulässige Ausnützung wird festgelegt: a.
55 durch Ausnützungs-, Überbauungs, Grünflächen- und Baumassen ziffern, b. durch die Bestimm ungen über die Abstände, über die Geschoss zahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäude länge und die Gebäudebreite.
Bauweise

§ 252.

Die Vorschriften über die Ba uweise bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen offen oder geschlossen zu bauen ist, welche Dachformen gestattet sind und welche andern Regeln über die Erscheinung der Gebäude beachtet werden müssen.
Nutzweise

§ 253.

Die Vorschriften über die Nu tzweise bestimmen, welchem Zweck Bauten dienen dürfen oder müssen.
Aussenwärme
-
dämmung

§ 253

a.
46 ,
59
1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärme dämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvor schriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden. Entgegen stehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
2 Bei der Berechnung der Bauma ssen-, Überbauungs- und Grün flächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung unbeachtlich.
55
3 Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedäm mung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt.
60
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Die Nutzungsziffern

§ 254.

56 ,
59 A. Ausnüt zungsziffer

§ 255.

55 ,
59
1 Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechen
- baren Geschossfläche zur anre chenbaren Grundstücksfläche.
2 Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume in Vollgesc hossen unter Einschluss der dazu
- gehörigen Erschliessungsf lächen und Sanitärräume samt inneren Trenn- wänden.
27
3 Entsprechende Flächen in Dach, Attika- und Un tergeschossen sind anrechenbar, soweit sie je Ge schoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
4 Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeits
- platzgestaltung dienende Nebenräu me als nicht anrechenbar erklärt werden. B. Über bauungsziffer

§ 256.

55 ,
59
1 Die Überbauungsziffer ist da s Verhältnis der anrechen
- baren Gebäudefläche zur anreche nbaren Grundstücksfläche. Als an
- rechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
2 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme
- dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück
- sichtigen.
46 C. Grünflächen ziffer

§ 257.

55 ,
59
1 Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechen
- baren Grünfläche zur anrech enbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Grünfläche ge lten natürliche und bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme
- dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück
- sichtigen.
46 D. Baumassen ziffer

§ 258.

55 ,
59
1 Die Baumassenziffer ist da s Verhältnis des Bauvolu
- mens über dem massgebenden Terrai n zur anrechenbaren Grundstücks
- fläche.
2 Als Bauvolumen über dem massge benden Terrain gilt das Volu
- men des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt si nd, werden nicht angerechnet.
61 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs auf grund der Wärmedämmung gr össer als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.
E. Anrechen
-
bare Grund
-
stücksfläche

§ 259.

55 ,
59
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone li egenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
2 Die Flächen der Haus zufahrten werden angerechnet. Nicht ange rechnet werden die Flächen der Gr und-, Grob- und Feinerschliessung. III. Die Abstände
1. Gemeinsame Bestimmung
Grenz- und
Gebäude-
abstand

§ 260.

55 ,
59
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlini e und der Grundstücksgrenze.
2 Der Gebäudeabstand ist die Entfe rnung zwischen den projizier ten Fassadenlinien zweier Gebäude.
3 Die Grenz- und Gebäudeabstände si nd bei seitlich gegliederten Gebäuden für jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile, wel che die für die Regelüberbauung zulä ssige Fassadenhöhe überschreiten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
4 Gebäude, deren Gesamthöhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m
2 überlagern, müssen keine Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.
2. Abstände von Territorialgrenz en, Wald, Gewässern und von durch Baulinien gesich erten Anlagen
A. Politische
Grenzen

§ 261.

Gebäude dürfen politische Grenzen nicht überstellen.
B. Waldabstand

§ 262.

55 ,
59
1 Gebäude dürfen die im Z onenplan festgelegte Wald abstandslinie nicht über schreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets be trägt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
2 Ausgenommen sind unterirdische Bauten und Gebäudeteile sowie Anlagen.
3 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge 2 m tief in den Ab standsbereich hineinragen.
27
4 Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen im Abstandsbereich die Vorschriften des Forstpolizeirechts.
62
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)

§ 263.

24 D. Abstand von Verkehrs- anlagen

§ 264.

1 Der Abstand von Gebäuden gegenüber Verkehrsanlagen wird in erster Linie durch die be stehenden oder voraussichtlich nöti
- gen Verkehrsbaulinien bestimmt.
2 . . .
25 II. Von Strassen im Besonderen

§ 265.

1 Fehlen Baulinien für öffent liche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegen
- über Strassen und Plätzen und v on 3,5 m gegenüber Wegen einzuhal
- ten, sofern die Bau- und Zonenor dnung keine anderen Abstände vor
- schreibt.
27
2 . . .
25
3 Über den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen erlässt der Regierungsrat Vorschriften . In den Städten Zürich und Winterthur liegt diese Zust ändigkeit bei den Gemeinden.
2. Vorplätze

§ 266.

27 Vorplätze von Garagen müssen ohne Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz, mindes
- tens aber 5,5 m.
3. Messweise

§ 267.

1 Unter Strasse ist das ganze St rassengebiet einschliesslich der Trottoire und Schutzstreifen zu verstehen.
2 Ist eine Strasse noch nicht dem Planungsrecht entsprechend aus
- gebaut, ist die voraussichtliche spätere Strassengrenze massgebend. E. Abstand bei Versorgungs- leitungen und Anschluss- gleisen

§ 268.

27 Auf Baulinien für Versorgungsleitungen und Anschluss
- gleise darf nur gebaut werden, wenn es die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken erlauben.
3. Grenzabstände vo n Nachbargrundstücken Abstandsfreie Gebäude

§ 269.

55 ,
59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes be
- stimmt, unterliegen unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten, die keine Öffnungen gegen Nachbargr undstücke aufweisen, keinen Ab
- standsvorschriften. Andere Gebäude

§ 270.

59
1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Lini e nicht überschreiten. I. Allgemein
1. Bei fehlenden Baulinien
63 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Der Abstand von 3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Ver kehrsbaulinie oder der sie ersetz enden Baubegrenz ungslinie; ab 12 m über dem massgebenden Terrain vergrö ssert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Me hrhöhe, unter Vorbehalt der Bestim mungen für Hochhäuser, je doch höchstens auf 16,5 m.
55
3 Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt ein wandfreier wohnhygien ischer und feuerpolizeili cher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden.
26
4. Gebäudeabstände
A. Grundsatz

§ 271.

Der Abstand zwischen Gebäud en, die Grenzabstände ein halten müssen, hat ohne Rücksich t auf Grundstückgrenzen der Summe der beidseitig nötigen Gren zabstände zu entsprechen.
B. Abstand über
Verkehrsräume

§ 272.

Über den durch Verkehrsbaul inien oder sie ersetzenden Baubegrenzungslinien ge sicherten Raum wird kein Gebäudeabstand gemessen, ausser wenn eine Neubaute über die betreffende Linie hinausgestellt wird.
C. Erleich
-
terungen

§ 273.

55 ,
59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes be stimmt, dürfen Kleinbauten und Anbauten in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäuden errichtet werden.
II. Gegenüber
bestehenden
Gebäuden

§ 274.

1 Steht ein nachbarliches Gebä ude näher an der Grenze, als es nach den Bauvorschriften zulä ssig ist, so genügt als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvor haben benötigt, und dem kantonalrechtlic hen Mindestgrenzabstand.
2 Diese Begünstigung gilt nicht, wenn der Eigentümer des nunmeh rigen Baugrundstücks gegenüber de r Baubehörde die Erklärung abge geben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen Näherbaus selber einen grössern Grenzabstand werde einhalten müs sen, oder wenn durch eine nachtr ägliche Grenzänderung ein vorher ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist.
I. Kleinbauten
und Anbauten
64
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) IV. Geschosse, Kniestockhöhe , Fassadenhöhe und Gesamthöhe
55
1. Geschosse und Kniestockhöhe
55 Begriffe

§ 275.

55 ,
59
1 Vollgeschosse sind alle Ge schosse von Gebäuden aus
- ser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäu
- den und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
2 Dachgeschosse sind Geschosse mit einer Kniestockhöhe bis 1,5 m.
3 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des da rüber liegenden Geschosse s, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens um 2,5 m über die Fassadenlinie hinausragt, an keiner St elle aber mehr als 3 m.
4 Attikageschosse sind auf Flachdäch ern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei den fiktiven Traufseiten ge
- genüber dem darunter liegenden Gesc hoss um das halbe Mass seiner Höhe zurückversetzt sein.
5 Die Kniestockhöhe ist der Höhe nunterschied zwischen der Ober
- kante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Ober kante der Dachkonstruktion. Anrechen barkeit

§ 276.

55 ,
59
1 Als Geschosse zählen Voll-, Dach-, Attika- und Unter
- geschosse mit Wohn-, Schl af- oder Arbeitsräumen.
2 In allen Bauzonen können Vollge schosse durch Dach-, Attika- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Za hl der Vollgeschosse nicht überschreiten.

§ 277.

25
2. Fassadenhöhe
55 A. Begriff und Messweise

§ 278.

55 ,
59
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazu gehörigen Fassadenlinie.
2 Bei Flachdachbauten wird die Fa ssadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gem essen, es sei denn, die Brüstung oder das Geländer is t um mindestens 1 m gegenüber der Fassaden
- flucht zurückversetzt. B. Mass und Berechnung

§ 279.

55 ,
59
1 Die höchstzulässige Fassad enhöhe beträgt unter Vor
- behalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m. I. Grundsatz
65 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Im Übrigen bestimmen die Gemei nden die zulässige Fassadenhöhe. Sie können vorsehen, dass die zulässi ge Fassadenhöhe auch durch Ver kehrsbaulinien bestimmt wird. Ents cheidend ist das geringere Mass.
II. Abweichun
-
gen

§ 280.

55 ,
59
1 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass um die sich aus der Dachneigung von
45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
2 Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassa denbündigen Seiten um 3,3 m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
3 Die Fassadenhöhe aufgrund der Ve rkehrsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand und kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderückversetz ung erhöht werden. Sie gilt bis auf eine Tiefe von 15 m. Im Bereich unte rschiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine Tiefe von 15 m de r grössere Abstand massgebend.
4 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
20 cm, so darf die zulässige Fassade nhöhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
3. Gesamthöhe
54
Begriff

§ 281.

55 ,
59 Die Gesamthöhe ist der gr össte Höhenunterschied zwi schen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten au f dem massgebenden Terrain.
4. Hochhäuser
55
Begriff und
Zulässigkeit

§ 282.

55 ,
59 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Fassadenhöhe von mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt.

§ 283.

25
Anforderungen

§ 284.

1 Hochhäuser müssen verglich en mit einer gewöhnlichen Überbauung ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein.
2 Hochhäuser sind architektonisch be sonders sorgfältig zu gestalten.
66
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Die Ausnützung darf nicht grösse r als bei einer gewöhnlichen Über
- bauung sein; eine Ausnahme ist au sgeschlossen. Vorb ehalten bleiben die Bestimmungen über Arealüberb auungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne.
4 Die Nachbarschaft darf nicht wese ntlich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Schattenw urf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden.

§ 285.

52 V. Die offene und die geschlossene Überbauung A. Grund- ordnung

§ 286.

27
1 Wo nichts anderes bestimmt ist, sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen.
2 Die geschlossene Überbauung kann samt der da bei zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften und Gestalt ungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan vorg eschrieben oder erlaubt werden. B. Grenzbau

§ 287.

Der erlaubte Grenzbau setzt voraus, a. dass keine Verletzung ka ntonaler oder kommunaler Mindest
- abstände eintritt; b. dass die nach der Bau- und Zone nordnung zulässige Bautiefe nicht überschritten wird, es sei denn, der betreffende Nachbar stimme schriftlich zu; ist nichts anderes bestimmt, beträgt die zustimmungs
- freie Bautiefe in Zentrums- und Industriezonen 20 m, in den andern Zonen 14 m, im seitlichen Verhäl tnis gemessen ab Verkehrsbaulinie oder sie ersetzender Baubegrenzung slinie, im rückwärtigen unter Beachtung von lit. c; c. dass beim rückwärtigen Grenzb Beschaffenheit und Zonenzugehör igkeit seines Grundstücks der Anbau eines Hauptgebäudes möglich ist.

§ 288.

25 II. Öffnungen in Grenz- fassaden
27

§ 289.

1 Öffnungen in Grenzfassaden bedürfen der baurechtlichen Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn.
2 Der Nachbar kann mangels abweic hender privatrechtlicher Rege
- lung solche Öffnungen seinerseits ve rbauen, es sei denn, das bisherige I. Voraus- setzungen
27
67 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
C. Brand-
mauern

§ 290.

1 Werden Gebäude aneinander gebaut oder wird ein Ge bäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.
2 Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrand mauern zu erstellen.
3 Öffnungen in Brandmauern oder de ren Weglassung in einzelnen Geschossen sind zuläss ig, wenn die Nutzungsar t oder andere Verhält nisse es rechtfertigen und ein ge nügender Brandschut z gewährleistet bleibt.
2. Nachbarliche
Verträge

§ 291.

1 Kommt zwischen Nachbarn kein privatrechtlicher Ver trag über die Erstellung einer geme insamen Brandmauer zustande, hat jeder auf eigenem Grund eine hinrei chende Brandmauer zu errichten.
2 Über eine gemeinsame Brandmauer darf mangels entgegenste hender privatrechtlicher Regelung jeder Beteiligte nach den anerkann ten Regeln der Baukunde verfügen, in sbesondere sie unterfangen, erhö hen, vertiefen oder verlängern, wenn dadurch die Zweckbestimmung der Mauer, Gebäude zu scheiden und zu sichern, nicht beeinträchtigt wird. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Inanspruch nahme von Nachbargrundstücken. VI. Weitere Bestimmungen über die Erscheinung von Gebäuden
Dachaufbauten

§ 292.

55 ,
59 Wo kein geringeres oder grösseres Mass bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenom men Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und klei nere technisch beding te Aufbauten, insge samt nicht breiter als die Hälfte der betreffe nden Fassadenlänge sein, sofern sie a. bei Schrägdächern über die tats ächliche Dacheb ene hinausragen, b. bei Flachdächern da s vorgeschriebene Mass der Rückversetzungen unterschreiten.
Untergeschosse

§ 293.

1 Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens
1,5 m über dem gestalteten Bode n in Erscheinung treten.
23
2 Von dieser Beschränkung ausg enommen sind Haus- und Keller zugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Dop pel- oder Sammelgaragen.
3 . . .
25
4 Die Bau- und Zonenordnung ka nn die Freilegung von Unter geschossen näher regeln.
26

§ 294.

25
1. Baupflicht
68
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) D. Anforderungen an Gebäude und Räume I. Allgemeines Heizungen

§ 295.

27
1 Werden Heizungen mit Brennstoffen betrieben, die Luft
- verschmutzungen bewirken, so si nd die Überbauungen mit standort
- gerechten Heizzentralen auszurüsten, die auch Abwärme und Ener
- gie aus erneuerbaren Quellen nutzen können.
2 Wenn eine öffentliche Fernwärmeversorgung lokale Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt und die Wärme zu technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Be dingungen wie au s konventionellen Anlagen anbietet, kann der Staa t oder die Gemeinde Grundeigen
- tümer verpflichten, ihr Gebäude in nert angemessener Frist an das Leitungsnetz anzuschliessen und Du rchleitungsrechte zu gewähren.
29 Beförderungs- anlagen

§ 296.

Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren müssen zweckg erecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unter halten und, wo die Sicherheit es ver
- langt, der technischen Entwicklung anzupassen. Nebenräume

§ 297.

27 In Wohnhäusern müssen ausrei chende Nebenräume, wie Trockenräume und Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und dergleichen, ge schaffen werden. Besondere Anforderungen

§ 298.

Für Gebäude mit mehr als sechs anrechenbaren Geschos
- sen kann der Regierungsrat hinsichtlich der Sicherheit der Bewohner und über die Ausrüstung streng ere Bestimmungen erlassen. II. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume Geltungsbereich

§ 299.

1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wo sie nichts Abwei
- chendes ordnen, für Wohn- und Schlaf räume, Küchen sowie Räume, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Personen einen mehr oder weni
- ger festen Arbeitsplatz haben oder haben können.
2 Sie gelten auch für Räume, die nach ihrem Ausbau und ihrer Aus
- rüstung dem Aufenthalt von Menschen dienstbar gemacht werden können. Ausgestaltung und Ausrüstung

§ 300.

1 Die Räume sind gegen innern und äussern Lärm, Erschüt
- terungen, Feuchtigkeit, schädliche Temperatureinflüsse und Brand
- gefahr fachgerecht zu schützen.
2 Die Räume und Raumgruppen mü ssen zweckentsprechend aus
- gerüstet sein, insbesondere au ch mit sanitären Einrichtungen.
69 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
Besonnung

§ 301.

27
1 Wohnräume von Mehrzimmerwohnungen dürfen ge- samthaft mit den gesetzlich nötigen Fenstern nicht mehrheitlich nach dem Sektor Nordost/Nord west gerichtet sein.
2 Abweichungen sind zulässig in Kern- und Zentrumszonen oder in Hotels sowie bei bes onderen Verhältnissen, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen ö ffentlicher Bauten und Anlagen.
Belichtung
und Belüftung

§ 302.

1 Die Räume müssen genügend belichtet und lüftbar sein.
2 Wohn- und Schlafräume sind mit Fe nstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie f ühren und in ausreichendem Masse ge öffnet werden können; die Fensterf läche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen.
27
3 Abweichungen sind bei besonderen Verhältn issen zulässig, ins besondere zum Schutz vor übermässi gen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie be i einschränkenden Schutzbestimmun gen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen.
27
4 Für die übrigen Räume genügt küns tliche Belichtung und Belüf tung, wenn besondere örtliche Verh ältnisse oder die Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und dur ch entsprechende technische Aus rüstungen einwandfreie Verh ältnisse geschaffen werden.
27
Mindestfläche

§ 303.

1 Die Mindestfläche von Räumen , ausser solchen in Einfa milienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt 10 m
2 .
27
2 Für Küchen kann der Regierung srat besondere Bestimmungen erlassen.
Lichte Höhe

§ 304.

55 ,
59
1 Die lichte Höhe ist der H öhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbark eit eines Geschosses durch die Bal kenlage bestimmt wird.
2 Die lichte Höhe von Räumen betr ägt mindestens 2,4 m; in Kern zonen gilt eine lichte H öhe von mindestens 2,3 m.
3 In Dachräumen muss die lichte Höhe gemäss Abs.
2 wenigstens über der halben Bodenfläche vorhanden sein.
Innere
Erschliessungen

§ 305.

1 Haustüren erfordern ein Lich tmass von 1 m, Treppen und Gänge, welche zu dauernd genutzten Räumen führen, ein solches von
1,2 m; in Einfamilienhäusern und bei vergleichbar en Wohnungsarten sowie Treppen im Wohnungsinnern genügen 0,9 m.
27
70
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Jedes Gebäude muss über Fluc htwege (Korridore, Treppenhäu
- ser, Ausgänge) verfügen, die im Brandfall auf dem kürzesten Wege leicht und sicher ins Freie führen . Anzahl und Anordnung der Flucht
- wege richten sich insbesondere nach Zweckbestimmung, Ausdehnung, Geschosszahl und Konstruktion de s Gebäudes sowie nach der Lage der Räume, die für den Aufentha lt von Menschen bestimmt sind. Küchen

§ 306.

Küchen dürfen ohne Abtrennung mit Wohnräumen verbun
- den sein, wenn sie den Er fordernissen eines wi rksamen Brandschutzes entsprechen und mit einwandfreien Lüftungsanlagen ausgerüstet sind. E. Wiederaufbau zerstörter Gebäude Brandstattrecht

§ 307.

27
1 Der Wiederaufbau von Gebä uden, welche durch Brand oder andere Katastrophen ganz oder teilweise zerstört worden sind, ist gestattet, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert drei Jahren seit der Zerstörung einger eicht wird. Der Ersatz bau hat dem zerstörten Gebäude hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu ents prechen, sofern nicht durch eine Änderung eine Ve rbesserung des bisherigen Zustan
- des herbeigeführt wird.
2 Der Eigentümer kann innert dr ei Jahren nach der Zerstörung seines Gebäudes gegenüber Bauvorha ben Dritter Rech tsmittel ergrei
- fen, wie wenn sein Gebäude noch stände, es sei denn, dessen Wieder
- aufbau sei rechtskräftig verweigert worden.

§ 308.

25
2. Abschnitt: Das baurechtliche Verfahren A. Das Baugesuch Bewilligungs pflicht

§ 309.

1 Eine baurechtliche Bewi lligung ist nötig für: a. die Erstellung neuer oder die ba uliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgest ellter Bauwerke, b. Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, c.
27 den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen, d.
27 Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen,
71 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 e. die Unterteilung von Grundstück en nach Erteilung einer bau rechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausge nommen bei Zwangsabtretung, f. wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen, g. Änderungen der Bewirtschaft ung oder Gestaltung von Grund stücken in der Freihaltezone, ausgenommen Feld erbewirtschaf tung und Gartenbau, h. Mauern und Einfriedigungen, i. Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze, k. Seilbahnen und andere Transpor tanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen, l. Aussenantennen, m. Reklameanlagen, n.
26 das Fällen von Bäumen aus de n in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.
2 Die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrs anlagen und Gewässer, die Genehmig ung von Meliorationsprojekten und die Erteilung von wa sserrechtlichen Konzessionen schliessen die baurechtliche Bewilligung ein. Dies gilt auch für die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungen an privatem Grundeigentum. Die zuständige Direktion kann Vorh aben, die einer meliorationsrecht lichen Genehmigung oder einer wa sserrechtlichen Konzession bedür fen, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen Entscheid überwei sen.
31
3 Massnahmen gering fügiger Bedeutung sind durch Verordnung von der Bewilligungspf licht zu befreien.
Inhalt des
Baugesuchs

§ 310.

1 Baugesuche haben alle Unterl agen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen.
2 Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es rechtfertigt, können weitere Unterlag en, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen, oder gena uere Aussteckungen verlangt wer den.
3 Wer nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Ein reichung des Baugesuc hs nachzuweisen.
Aussteckung

§ 311.

1 Vor der öffentlichen Beka nntmachung sind darstellbare Vorhaben auszustecken, Gren zveränderungen ausgenommen.
72
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Die Aussteckungen müssen minde stens während der ganzen Auf
- lagefrist stehen; werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs entfernt, kann in streit angeordnet werden. Ort der Gesuchs einreichung

§ 312.

31 Baugesuche und Gesuche um Er teilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde einzureichen. Vorprüfung

§ 313.

1 Die örtliche Baubehörde pr üft vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den Vorsch riften entsprechen und für den Ent
- scheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Ein
- reichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
2 Weigert sich der Gesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann die örtliche Baubehörde die Anha ndnahme des Baugesuchs ablehnen.
3 Sinngemäss verfahren andere Instanzen, die für baurechtliche Bewilligungen zuständig sind.
4 Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und Aus
- steckungen kann ausnahmsweise auch noch später verlangt werden. Bekannt- machung

§ 314.

1 Die örtliche Baubehörde mach t das Vorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt.
2 Auf Begehren des Gesuchstelle rs erfolgt die Bekanntmachung sofort; nötige Aussteckungen müssen aber vorher erstellt sein.
3 Die Bekanntmachung hat die nötig en Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten.
4 Gleichzeitig mit der Bekannt machung sind die Gesuchsunter
- lagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. B. Die Wahrung von Ansprüchen
27 A. Öffentliches Recht

§ 315.

27
1 Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffe ntlichen Bekanntmachung bei der ört
- lichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurecht
- lichen Entscheide zu verlangen.
2 Die örtliche Baubehörde gibt de m Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwen
- dungen Kenntnis.
3 Ein Einspracheverfahren wi rd nicht durchgeführt.
30 I. Geltend- machung
73 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
II. Verwirkung

§ 316.

1 Wer den baurechtlichen Ents cheid nicht rechtzeitig ver langt, hat das Rekur srecht verwirkt.
2 Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtli chen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist.
B. Privatrecht

§ 317.

Die Wahrung anderer Ansprüch e richtet sich inhaltlich nach dem Privatrecht und für das Verfahren nach dem Zivilprozess recht
13 . C. Der baurechtliche Entscheid
Zuständigkeit

§ 318.

Die örtliche Baubehörde en tscheidet über Baugesuche, soweit durch Verordnung nich ts anderes bestimmt ist.
Verfahrensgang

§ 319.

31
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden treffen ihre Entscheide innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erst malige Beurteil ung von Neubau- und grösse ren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von vi er Monaten seit der Vo rprüfung zur Verfügung.
2 Die Verordnung regelt die Koordi nation bei Bauvorhaben, für die mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind, sowie die Einzelheiten des Verfah rens. Für die Behandlung von Vor haben, die eine Umweltverträg lichkeitsprüfung oder die Mitwirkung von Bundesstellen erfordern, können lä ngere Fristen fest gelegt werden.
3 Können die Behandlungsfristen ni cht eingehalten werden, wird den Gesuchstellern unter Angabe der Gründe mitg eteilt, wann der Entscheid vorliegt.
Bewilligung

§ 320.

Die Bewilligung ist zu erteil en, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen ent spricht; Ausnahmebewilligungen sind zu begründen.
Neben-
bestimmungen

§ 321.

1 Können inhaltliche oder fo rmale Mängel des Bauvorha bens ohne besondere Sc hwierigkeiten behoben we rden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des re chtmässigen Zust ands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewillig ung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Be fristungen) zu verknüpfen.
2 Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken; wo ein Bedürfnis besteht, kann die Anmerkung auch bei Eige ntumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Bau vorschriften ergibt.
74
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittel
- barem Zusammenhang mit der Baua usführung kann Sicherstellung verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten. Gültigkeit der Bewilligung

§ 322.

1 Baurechtliche Bewilligungen er löschen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführ ung begonnen worden ist; bei Neu
- bauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn.
27
2 Sind für das gleiche Vorhaben me hrere baurechtli che Bewilligun
- gen nötig, ist die letzte Bewilligung für das Er löschen der übrigen und für den Baubeginn massgeblich.
3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der Rechtskr aft des öffentlichoder zivilrecht
- lichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude, ist die Frist mit dem Baubegi nn bei einem Gebäude gewahrt.
27
4 Nebenbestimmungen zur Bewillig ung beeinflussen den Fristen
- lauf nicht; Gleiches gilt, wenn K onzessionen oder andere als baurecht
- liche Bewilligungen erforderlich sind. D. Vorentscheide Anspruch und Verfahren

§ 323.

51
1 Über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlege nder Bedeutung sind, können Vor
- entscheide eingeholt werden, sofern die gesonderte Beurteilung dieser Fragen sachlich möglich ist und ni cht gegen das Koordinationsgebot verstösst.
2 Vorentscheide ergehen im gleich en Verfahren wie baurechtliche Bewilligungen. Mit dem Gesuch sind al le Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestel lten Fragen nötig sind. Rechtswirkung

§ 324.

51 Vorentscheide sind hinsichtli ch der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich wie baurechtliche Bewi lligungen, sofern sich die Verhältnisse bis zur Einr eichung des Bauges uchs nicht wesent
- lich geändert haben. E. Vereinfachtes Verfahren Voraussetzung; Delegation

§ 325.

27
1 Für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits bewilligter Projekte kann dur ch die Verordnung das Bewilligung sverfahren vereinfacht oder durch ein Anzeigeverfah
- ren ersetzt werden, wenn nach de n Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heim atschutzes berührt werden können.
75 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Der Gemeindevorstand
57 kann für Bewilligun gen im vereinfach ten oder im Anzeig everfahren die Zuständigk eit an den Bauvorstand oder an einen sachkundigen Beamte n delegieren und überdies für das Anzeigeverfahren ein Audi enzverfahren einführen.
Energetische
Sanierungen

§ 325

a.
46 Energetische Sanierungen der Gebäudehülle werden im Anzeigeverfa hren beurteilt. F. Die Bauarbeiten
Baubeginn

§ 326.

Mit der Ausführung eines Vorh abens darf ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht begonnen werden, bevor alle nötigen baurechtlichen Bewillig ungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
Meldepflicht
und
Baukontrolle

§ 327.

1 Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwi schenstände sind der örtl ichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich ist; dies gilt sinng emäss für den Ab bruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau.
2 Die örtliche Baubehörde prüft in geeigneten Abständen, ob die Bauarbeiten den Vorschriften und Pl änen entsprechen; gegebenenfalls trifft sie unverzüglich die nötigen Massnahmen.
3 Verständigung und Beizug weiterer beteiligter Instanzen obliegen der örtlichen Baubehörde.
Unterbruch der
Bauarbeiten

§ 328.

1 Werden die Bauarbeiten während längerer Zeit − bei Arealüberbauungen läng er als zwei Jahre − unterbrochen, kann ihre Beendigung innert nützliche r Frist befohlen werden.
27
2 Mit dem Befehl ist je nach de m Stand der Arbeiten und den sons tigen Umständen die Androhung zu verbinden, dass bei Säumnis a. die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolge, b. die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde gefördert würden, als es die Sicherheit von Pers onen und Sachen oder der Natur- und Heimatschutz erfordern, c. die bereits erstellten Baute ile eingeebnet und das Gelände in ordentlichen Stand gebracht werde, d.
26 bei Arealüberbauungen die Bewilligung nach zwei Jahren dahin falle.
3 Die Kosten derartiger Massna hmen trägt der Grundeigentümer.
76
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) V. Titel: Der Rechtsschutz A. Rekurs instanz

§ 329.

51
1 Anordnungen, die in Anwe ndung des Bunde sgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
16 , des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
17 oder dieses Gesetzes erge
- hen, können beim Baur ekursgericht (BRG) angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

§§

330–332.
52 B. Baurekurs gericht

§ 333.

44
1 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Baurekursgerichts.
2 Das Baurekursgericht regelt im Rahmen der Kons tituierung die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Abteilungen.
3 Landwirtschaftliche Streitigkeiten gemäss den §§
68 ff. des Land
- wirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
9 werden stets derselben Abteilung zugewiesen. Die Abteilung wird hierfür mit den nach §
334 Abs. 1 gewählten Fach leuten der Land- und Fo rstwirtschaft besetzt. II. Zusammen setzung und Wahl

§ 334.

44
1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs
- gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäfti gungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder eins chliesslich der Fachleute der Land- und Forstwirtschaft fest.
2 Er wählt die Abteilung spräsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Dri ttel der Ersatzmitglieder steht dem Baurekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.
3 Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton Zürich stimmberechtigt ist. III. Unverein barkeit; Offen legung von Interessen bindungen

§ 334

a.
43
1 Das Amt eines Mitglieds des Baurekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsger icht unvereinbar.
2 Für die Offenlegung von In teressenbindungen gilt §
7 des Geset
- zes über die Gerichts- und Behördenor ganisation im Zivil- und Straf
- prozess vom 10. Mai 2010
6 sinngemäss.
3 Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege
- gesetz vom 24. Mai 1959
5 . IV. Besetzung

§ 335.

44
1 Das Baurekursgericht trifft seinen Entsch eid in Dreier
- besetzung.
2 Der Einzelrichter entscheidet a. über Rekurse, die offensichtli ch unzulässig, zurückgezogen oder sonstwie gegenstandsl os geworden sind, b. in Fällen, in denen der Stre itwert Fr. 20 000 nicht übersteigt. I. Sitz und Organisation
77 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
3 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.
V. Unabhängig
-
keit und
Aufsicht

§ 336.

44
1 Das Baurekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
2 Es ist administrativ dem Verw altungsgericht unterstellt.
VI. Juristisches
und administra
-
tives Personal

§ 337.

44
1 Das Verwaltungsger icht bestimmt nach Anhörung des Baurekursgerichts die Za hl der Stellen des juristischen und adminis trativen Personals.
2 Das Baurekursgericht stellt das Personal an. Die Wahl des Kanz leichefs bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
VII. Verordnun
-
gen und Ge
-
schäftsordnung

§ 337

a.
43
1 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des Baurekursgerichts durch Verordnung a. die Organisation und den Geschäftsgang, b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
2 Das Baurekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch da s Verwaltungsgericht.
VIII. Gebühren

§ 338.

44
1 Das Baurekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach sei nem Zeitaufwand, nach der Schwie rigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächl ichen Streitinteresse fest.
2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
C. Rekurs- und
Beschwerde
-
legitimation

§ 338

a.
51 Zum Rekurs und zur Beschwer de ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Ände rung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.
22
II. Kantonale
Verbands
-
beschwerde

§ 338

b.
50
1 Gesamtkantonal tätige Verbä nde, die sich seit wenigs tens zehn Jahren im Kanton stat utengemäss dem Natur- und Heimat schutz oder verwandten, rein ideell en Zielen widmen, können Rekurs oder Beschwerde erheben gegen: a. Anordnungen und Erlasse, soweit si e sich auf den III. Titel oder

§ 238 Abs. 2 stützen,

b. Bewilligungen für Bauten und An lagen ausserhalb der Bauzonen, c. Festsetzungen von überkommuna len Gestaltungsplänen ausser halb der Bauzonen.
2 Das Rekurs- oder Besc hwerderecht steht de n Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
I. Allgemein
78
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Treffen Gesuchsteller und Verba nd Vereinbarungen über Ver
- pflichtungen, die Belange des öffent lichen Rechts betreffen, gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihre r Anordnung oder ihrem Entscheid, soweit sich die Vereinbarungen al s rechtmässig und angemessen erwei
- sen und der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde.
4 Vereinbarungen zwischen Gesu chstellern und Verbänden über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für: a. die Durchsetzung von Verpflicht ungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördl icher Auflagen, b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, c. die Abgeltung eines Rechtsmittel verzichts oder ei nes anderen pro
- zessualen Verhaltens.
5 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf einen Rekurs oder eine Be
- schwerde nicht ein, wenn dieser ode r diese rechtsmissbräuchlich ist oder der Verband unz ulässige Leistungen im Sinne von Abs.
3 gefor
- dert hat. III. Behörden beschwerde

§ 338

c.
50 Gegen Rekursentsche ide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Besc hwerde erheben. D. Aufschie bende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
51

§ 339.

27
1 Rechtsmittel gegen eine baur echtliche Bewilligung hin
- dern den Baubeginn und den Baufortg ang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauaus führung beeinflussen kann.
2 Über den Umfang der aufschiebe nden Wirkung und über den Er
- lass von vorsorglichen Massnahmen en tscheidet auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen der Präsident der Rekurs- oder Beschwerde
- instanz.
51 E. Behandlungs fristen

§ 339

a.
41
1 Die kantonalen Behörden en tscheiden über ein Rechts
- mittel innert sechs Monate n nach dessen Eingang.
2 Ist für das Bauvorhaben eine Umw eltverträglichkeitsprüfung, ein Gutachten oder die Mitwirkung v on Bundesstellen erforderlich, so entscheiden sie innert sieben Monaten. F. Schadenersatz

§ 339

b.
50 Schadenersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher und treuwidriger Erhebu ng eines Rechtsmittels sind nach dem jeweili
- gen Verfahrensrecht geltend zu machen.
79 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 VI. Titel: Strafen und Zwangsanwendung
Strafen

§ 340.

1 Wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen vorsätzlich verstösst, wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts
15 mit Busse bis zu Fr. 50
000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränk ter Höhe bestraft.
40
2 Handelt der Täter fahrlä ssig, ist die Strafe Bu sse bis zu Fr. 5000.
3 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet wer den.
4 Versuch, Anstiftung und Ge hilfenschaft sind strafbar.
5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Verjährung

§ 340

a.
50 Die Strafverfolgung und di e Strafe für Widerhandlun gen gemäss §
340 verjähren nach fünf Jahren.
Herstellung des
rechtmässigen
Zustands

§ 341.

Die zuständige Behörde hat ohne Rücksicht auf Straf verfahren und Bestrafung den rech tmässigen Zustand herbeizuführen; hiezu dienen der Verwaltungsz wang und die Schuldbetreibung. VII. Titel: Einführungs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Einführungsbestimmungen
A. Richt-
planungen

§ 342.

1 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind innert zwei Jahren der kantonale Gesamtplan, innert vier Jahren die regionalen Gesamt pläne und innert fünf Jahren die kommunalen Gesamtpläne festzuset zen.
2 Werden diese Fristen nicht eing ehalten und wird ihre Erstreckung abgelehnt, so sind die ausstehende n Planungen durch Planungszonen zu sichern.
B. Nutzungs-
planungen und
Inventare des
Natur- und
Heimatschutzes

§ 343.

1 Nach Erlass der Gesamtrichtp läne sind innert drei Jahren die entsprechenden Nutzungsplanung en und Bauvorschriften zu erlas sen oder anzupassen, ausgenomme n Bau- und Niveaulinienpläne und Werkpläne.
2 Soweit und sofern sie von überg eordneten Planungen unabhängig sind, läuft die Frist ab Inkrafttr eten der entsprechenden Bestimmun gen dieses Gesetzes.
3 Gleiches gilt für die Aufstell ung der Inventare des Natur- und Heimatschutzes.
I. Frist
80
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Vorläufige Regelungen

§ 344.

Die zuständige Direktion
33 trifft die erforderlichen vor
- läufigen Regelungen, wenn die kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften, die für den Vollzug dieses Gesetzes nötig sind, nicht fristgemäss erlassen werden. III. Frist- erstreckung

§ 345.

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch im Einzelfall die Fristen für die Richt- und Nutzungsplanun
- gen, den Quartierplan sowie die Ba uvorschriften örtlich und sachlich vollumfänglich oder zu m Teil erstrecken. C. Planungs- zonen

§ 346.

1 Bis zum Erlass oder währen d der Revision von Gesamt
- richtplänen oder Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Ge
- biete Planungszonen festgesetzt we rden, innerhalb deren keine bau
- lichen Veränderungen oder sons tigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befi ndlichen Planung widersprechen.
2 Für die Festsetzung von Planungsz onen ist der Staat zuständig. Er hat begründeten Festsetzungsbegeh ren untergeordneter Planungsträ
- ger zu entsprechen.
3 Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre festgesetzt werden; soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.
27
4 Nach Ablauf der Frist darf die fehlende planung srechtliche Bau
- reife nur noch geltend gemacht werden , soweit die rechtzeitig erlassene Planungsmassnahme wegen Rechtsmitte ln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.
26
2. Abschnitt: Aufhebung und Ä nderung bisherigen Rechts A. Auf- hebungen und Änderungen

§ 347.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben. II. Einzelne Gesetze

§ 348.

Das Baugesetz für Ortschafte n mit städtischen Verhältnis
- sen vom 23. April 1893 wird aufgehoben.
2. Änderungen

§ 349.

Die nachstehenden Gesetze werd en wie folgt geändert: . . . B. Ausnahmen

§ 350.

25 I. Allgemein Gemeinderecht

§ 351.

1 Die Nutzungsplanungen und di e Bauvorschriften der Ge
- meinden bleiben längstens bis zum Ablauf der Frist für die Einführung des neuen Rechts in Kraft. I. Grundsatz
1. Aufhebung
81 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Der Regierungsrat kann jedoch in sich abgeschlossene und unmit telbar anwendbare Best immungen dieses Gese tzes allgemein oder im Einzelfall sofort verbindlich erklären.
II. Massnahmen
des Natur- und
Heimatschutzes

§ 352.

Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes bleiben auch dann in Kraft, wenn sie in einem diesem Gesetz widersprechenden Verfahren oder mit abweichender Zuständigkeit erlassen wurden; nach Massgabe der Interessen des Natu r- und Heimatschutzes sind Lücken zu füllen und inhaltliche Abweic hungen den neuen Vorschriften anzu passen.
3. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
A. Grundsatz

§ 353.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilli gungsbedürftigen Vorhaben, über we lche die örtliche Baubehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
II. Nicht
bewilligungs-
bedürftige
Vorhaben

§ 354.

Nach den bisherigen Vorschriften nicht bewilligungsbedürf tige Vorhaben unterliegen hinsichtlic h Inhalt und Verfahren den neuen Vorschriften, soweit dies nicht au fgrund des fortgeschrittenen Bausta diums unzumutbar ist.
B. Quartier
-
pläne

§ 355.

1 Eingeleitete Quartierplanverfahren können vom Ge meindevorstand
57 hinsichtlich Inhalt und Verfahren auf begründetes Gesuch eines Grundeigentümers od er von Amtes wegen dem neuen Recht unterstellt werden, sofern dadurch keine unver hältnismässigen Verzögerungen entstehen; ein solc her Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
2 Eingeleitete private Quartierplanverfahren sind unter Angabe des Verfahrensstands dem Gemeindevorstand
57 zu melden.
C. Rechtsmittel
-
verfahren

§ 356.

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bere its bei einer danach unzuständigen Rechtsmitteli nstanz hängigen Verfahren sind noch von dieser zu erledigen.
2 Für den Weiterzug solcher Entsch eide gilt die neue Zuständig keitsordnung.
D. Änderungen
an vorschrifts-
widrigen Bauten
und Anlagen

§ 357.

1 Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut , erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern sie sich fü r eine zonengemäs se Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden ö ffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für ne ue oder weiter gehende Abweichun gen von Vorschriften bl eiben die erforderlichen Ausnahmebewilligun gen vorbehalten.
27
I. Bewilligungs-
bedürftige
Vorhaben
I. Auf Ver-
anlassung des
Eigentümers
82
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 . . .
25
3 . . .
36
4 Die baurechtlich e Bewilligung kann verlangen, dass Verbesserun
- gen gegenüber de m bestehenden Zustand vorgenommen werden, die im öffentlichen Inte resse liegen und nach de n Umständen zumutbar sind.
5 Bauvorschriften, die eine zweckmässige An passung bestehender Bauten und Anlagen an Vorschrifte n im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht zulassen, können durch Verordnung entsprechend gemil
- dert werden. Nachbarn dürfen nicht unzumutbar benachteiligt werden. Solange keine Verordnung darüber be steht, sind Anpassungen im Ein
- zelfall zulässig.
19 II. Von Amtes wegen

§ 358.

Verbesserungen können una bhängig von Änderungsbegeh
- ren des Grundeigentüme rs angeordnet werden , wenn dadurch erheb
- liche polizeiliche Missstände beseitigt werden. E. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

§ 358

a.
35
1 Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bundesrechts erri chtet, geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden.
2 Unter den Bedingungen gemäss Art. 24 d RPG
16 sind zulässig: a. landwirtschaftsfremde Wohnnutzu ngen in landwirtschaftlichen Wohnbauten, b. vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.
4. Abschnitt: Vollziehungsbestimmungen Verordnungen

§ 359.

61
1 Der Regierungsrat erlässt di e erforderlichen Verordnun
- gen, insbesondere über a. die einheitliche Darstellung der Richt- und Nutzungsplanungen, b. die Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen, c. die Einzelheiten der Quartierplangestaltung und des Quartierplan
- verfahrens, d. die nähere Umschreibung der Be griffe und Inhalte der baurecht
- lichen Institute sowie über die Mess- und Be rechnungsweisen, e. die Verschärfung oder Milderung der Bauvorschriften für beson
- dere Bauten und Anlagen, f. die Ausführung von Bauarbeiten, g. die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes für private Zwecke,
83 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 h. die technischen und übrigen Anfo rderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sowie die erforderliche Zahl von Fahrzeugabstellplätzen, i. die Anforderungen an die Verk ehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern, k. den Abstand von Mauern, Einfri edigungen und Pflanzungen von Strassen, l. das baurechtliche Verfahren, m. die kommunalen Erholungsflächen, n. den Natur- und Heimatschutz, o. den preisgünstigen Wohnraum, p.
62 den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
7 .
2 Die Bestimmungen über die in lit. d, e, k, m, n und o genannten Sachverhalte bedürfen der Gene hmigung durch den Kantonsrat.
Richtlinien und
Normalien

§ 360.

1 Der Regierungsrat erlässt in den von diesem Gesetz vor gesehenen Fällen Rich tlinien und Normalien.
2 Er kann Normalien auch für weit ere planungs- und baurechtliche Bereiche technischer Natur aufstellen.
3 Von Richtlinien und Normalien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden.
5. Abschnitt: Inkraftsetzung
Inkraftsetzung

§ 361.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit punkt in Kraft
2 . Dabei ist der Regierungsrat befugt, die Bestimmungen des Gesetzes örtlich und sachlich stufenweise in Kraft zu setzen. Übergangsbestimmungen G vom 1. September 1991 (OS 51, 817) Art. III
26
1 Dieses Gesetz untersteht der Vo lksabstimmung. Der Regierungs rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkr afttretens. Er ist befugt, das Ge setz stufenweise in Kraft zu setzen.
84
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Innert drei Jahren ab Inkrafttr eten der Gesetzesänderung sind der kantonale Richtplan und die r egionalen Richtpläne hinsichtlich der geänderten Bestimmungen (§§
18 −
30) zu überprüfen und soweit nötig anzupassen.
3 Bis zur nächsten Revision der Bau- und Zonenordnung, längstens auf eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten, bl eiben unter Vor
- behalt von Abs. 4 nachstehend die bisherigen Besti mmungen über die Berechnung der Ausnützungsziffer (§
255), die Abstände von Strassen (§
265), die besonde ren Gebäude (§§
273 und 288) und die erlaubte geschlossene Bauweise (§
286) anwendbar. In begründeten Ausnahme
- fällen kann der Regierungsrat diese Frist angemessen erstrecken.
4

§ 255 ist beim Ausbau bestehe

nder Dach- und Unte rgeschosse in vor der Volksabstimmung über di ese Gesetzesänderung erstellten Gebäuden und allgemein hinsichtli ch der Nichtanrechnung der Aus
- senwandquerschnitte sofort anwendbar. G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268) Art. XV Abs. 3
30 Die Zuständigkeit für die Beurte ilung der im Zeitpunkt des In
- krafttretens hängigen Re chtsmittelverfahren best immt sich nach bis
- herigem Recht. Im Übri gen findet das neue Re cht auf hängige Verfah
- ren Anwendung. G über die Unterstellung de r Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 ) Bisherige Mitglieder der Baurekurs kommissionen

§ 2.

1 Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bau
- rekurskommissionen blei ben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis
- herigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
85 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten ge lten auch dann, wenn die Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 )
1 Die Gemeinden passen ihre Ba u- und Zonenordnungen bis spätes tens acht Jahre ab Inkrafttreten di eses Gesetzes an die Änderung vom
14. September 2015 an.
2 Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung bleiben die folgen den Bestimmungen in der vor Inkraf ttreten der Änderung vom 14. Sep tember 2015 gültigen Fassung anwendbar: §§
49, 49 a, 50, 58, 71, 73, 76,
96, 97, 100, 251, 253 a, 254, 255, 256,
257, 258, 259, 260, 262, 269, 270,
273, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 292, 304.
3 Nach bisherigem Recht erlassene Sonderbauvorschriften und Ge staltungspläne bleiben gültig. Sie müssen nicht angepasst werden. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 1. Februar 2021 ( OS 76, 437 )
1 Die Gemeinden passen ihre Bau- und Zonenordnungen innerhalb von fünf Jahren nach der rechts kräftigen Überarbeitung des regiona len Richtplans an.
86
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Ab Festsetzung der Überarbeitung des regionalen Richtplans dür
- fen bis zur Rechtskraft von ergänze nden Festlegungen im Uferbereich von Seen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Umsetz ung des regionalen Richtplans in die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen.
1 OS 45, 554 und GS V, 6.
2 Inkrafttreten: 1. Apr il 1976 (OS 46, 41) und 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
3 LS 101 .
4 LS 131.1 .
5 LS 175.2 .
6 LS 211.1 .
7 LS 700.5 .
8 LS 781 .
9 LS 910.1 .
10 SR 151.3 .
11 SR 151.31 .
12 SR 210 .
13 SR 272 .
14 SR 281.1 .
15 SR 311.0 .
16 SR 700 .
17 SR 814.01 .
18 Text siehe OS 45, 643 ff., und OS 51, 848.
19 Eingefügt durch Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit
1. Januar 1984 (OS 48, 844).
20 Fassung gemäss Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit
1. Juli 1986 (OS 49, 589).
21 Aufgehoben durch G vom 20. Mai 1984 (O S 49, 113). In Kraft seit 1. Januar
1985 (OS 49, 193).
22 Eingefügt durch G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 193).
23 Fassung gemäss G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 193).
24 Aufgehoben durch das Wasserwirtschaftsgese tz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Februar 1993 (OS 52, 255).
25 Aufgehoben durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
26 Eingefügt durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Feb
- ruar 1992 (OS 52, 48).
87 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
27 Fassung gemäss G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Feb ruar 1992 (OS 52, 48).
28 Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
29 Eingefügt durch Energiegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit
1. Januar 1996 (OS 53, 302).
30 Eingefügt durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
31 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
32 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 372). In Kraft seit 1. Ja nuar 1998 (OS 54, 417).
33 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
34 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
35 Eingefügt durch G vom 26. August 2002 ( OS 57, 345 ; ABl 2001, 1302 ). In Kraft seit 1. März 2003 ( OS 58, 13 ).
36 Aufgehoben durch G vom 26. August 2002 ( OS 57, 345 ; ABl 2001, 1302 ). In Kraft seit 1. März 2003 ( OS 58, 13 ).
37 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58, 289 ; ABl 2002, 1507 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
38 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 488 ; ABl 2003, 1643 ). In Kraft seit 1. März 2005 ( OS 60, 63 ).
39 Fassung gemäss Gesetz über die Orga nisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005 ( OS 60, 334 ; ABl 2004, 41 ). In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 344 ).
40 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
41 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008 ( OS 64, 161 ; ABl 2008, 486 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
42 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 586 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
43 Eingefügt durch G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
44 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
45 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747 ; ABl
46 Eingefügt durch G vom 26. März 2012 ( OS 68, 123 ; ABl 2011, 2240 ). In Kraft seit 1. April 2013.
88
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
47 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2012 ( OS 68, 189 ; ABl 2011, 1161
). In Kraft seit 1. Juni 2013.
48 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2012 ( OS 68, 189 ; ABl 2011, 1161
). In Kraft seit 1. Juni 2013.
49 Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2012 ( OS 68, 189 ; ABl 2011, 1161
). In Kraft seit 1. Juni 2013.
50 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119
). In Kraft seit 1. Juli 2014.
51 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119
). In Kraft seit 1. Juli 2014.
52 Aufgehoben durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119
). In Kraft seit 1. Juli 2014.
53 Eingefügt durch G vom 19. August 2013 ( OS 70, 149 ; ABl 2013-03-15
). In Kraft seit 1. Juli 2015.
54 Eingefügt durch G vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 ; ABl 2014-02-07
). In Kraft seit 1. März 2017.
55 Fassung gemäss G vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 ; ABl 2014-02-07
). In Kraft seit 1. März 2017.
56 Aufgehoben durch G vom 14. September 2015 ( OS 72, 52 ; ABl 2014-02-07
). In Kraft seit 1. März 2017.
57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
58 Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
59 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015. In Kraft seit
1. März 2017 (siehe Anhang).
60 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 74, 547 ; ABl 2013-06-21
). In Kraft seit 1. November 2019.
61 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2013 ( OS 74, 547 ; ABl 2013-06-21
). In Kraft seit 1. November 2019.
62 Eingefügt durch G vom 31. August 2020 ( OS 76, 156 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
63 Eingefügt durch G vom 1. Februar 2021 ( OS 76, 437 ; ABl 2018-06-29 ). In Kraft seit 1. November 2021.
64 Nummerierung gemäss G vom 1. Februar 2021 ( OS 76, 437 ; ABl 2018-06-29
). In Kraft seit 1. November 2021.
65 Fassung gemäss Energiegesetz vom 19. April 2021 ( OS 77, 363 ; ABl 2020-05-
15 ). In Kraft seit 1. September 2022.
89 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 An ha ng Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 (vom 7. September 1975; Stand 28. Februar 2017)
II. Zulässige
Bauvorschriften

§ 49.

1 Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutz weise näher ordnen.
2 Soweit für die einzelnen Zonena rten nichts Abweichendes be stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:
27 a. Ausnützungs-, Baumassen-, Üb erbauungs- und Frei flächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung, b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und First höhe, c. die Geschosszahl, d. die Dachgestaltung, e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie, f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Ba utiefe beim Grenzbau.
3 Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Auf enthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, kann von den kantonalen Min destabständen abgewichen und der Grenzbau erleic htert werden.
26
2. Besonderes

§ 49

a.
26
1 Soweit der kantonale oder regi onale Siedlungsplan keine Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, sind in der Regel folgende minimale Ausnützungsziffe rn oder entsprechende andere Aus nützungsbestimmungen vorzusehen: bei eingeschossigen Zonen
20% bei zweigeschossigen Zonen
30% bei dreigeschossigen Zonen
50% bei viergeschossigen Zonen
65% bei mehr als viergeschossigen Zonen
90%
2 Je nach den örtlichen Verhältn issen und den Vorgaben der Richt planung können zonenweise oder für Teilbereic he von Zonen bis zu sieben Vollgeschosse, zwei Dach geschosse unter Schrägdächern oder ein Dachgeschoss über Flachdächern sowie ein anrechenbares Unter geschoss zugelassen werden.
1 Weitergeltung gemäss ( OS 72, 52 ).
1
.
Allgemeines
26
90
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Ferner kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwe cken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder be schränkt werden und für gewerb
- liche Nutzungen sowie Familienwohnungen mi t vier und mehr Zim
- mern eine erhöhte Nutzungsziffer fest gesetzt werden. In Kern-, Quartier
- erhaltungs- und Zentrumszonen ka nn für geeignete Lagen überdies bestimmt werden, dass im Erdges choss nur Läden und Gaststätten zulässig sind. III. Kernzonen

§ 50.

1 Kernzonen umfassen schutzwür dige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebä udegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
27
2 Die Bau- und Zonenordnung kann das Bauen auf die Strassen
- grenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlic her Interessen, an die Grundstück
- grenze vorschreiben, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten sowie die Stellung und die Höhenla ge der Bauten sonst näher ordnen. Nutzungsziffern sind nur zulässig, soweit sie dem Z onenzweck nicht zuwiderlaufen.
27
3 Die Bau- und Zonenordnung ka nn besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der best ehenden Überbauung es rechtfertigt und die Verhältnisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung über die höchstzulässige Gebä udehöhe Abweichungen von den kan
- tonalrechtlichen Vorschriften übe r die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Gebäudehöhe erlaubt.
4 . . .
25
3. Gebäude- höhe
27

§ 58.

1 . . .
25
2 Die Bau- und Zonenordnung ka nn die Gebäudehöhe oder die Gesamthöhe ohne Festlegung einer Geschosszahl bestimmen.
27 II. Anforderun gen

§ 71.

1 Die Bauten und Anlagen sowi e deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zw eckmässig ausges tattet und ausgerüs
- tet sein.
2 Bei der Beurteilung sind insbesond ere folgende Merkmale zu be
- achten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaft
- lichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimm ung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhy giene; Versorgungs- und Ent
- sorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung.
27
3 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Üb erbauung als ganzes den Anforderungen ge
- nügt.
27
91 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
IV. Siche-
rungen
27

§ 73.

1 Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige Bau eingabe voraus.
2 Mit der baurechtlichen Bewillig ung sind Nebenbestimmungen zu verbinden, die sichern, dass währ end des Bestands der bewilligten Überbauung a. das Areal weder stärker ausgen ützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Pl änen überbaut wird, b. die Freiflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Aus stattungen und Ausrüstungen de m plangemässen Zweck erhalten bleiben.
F. Baumschutz
und Begrünung

§ 76.

27 Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung von näher bezeichneten Baumbestände n und deren Ersatz sowie zonen- oder gebietsweise an gemessene Neupf lanzungen und die Begrünung geeigneter Teile des Gebäudeumsc hwungs und von Flachdächern vor schreiben; diese dürfen jedoch di e ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig erschweren.
A. Zweck und
Arten

§ 96.

1 Baulinien dienen, wo das Ge setz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehen der und geplanter Anlagen und Flä chen.
2 Es sind folgende Baulinien zu unterscheiden und im Baulinien plan unter Angabe ihres Zwecks verschieden darzustellen: a. Verkehrsbaulinien für Strassen , Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen; b. Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäu ser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und Versorgungsdienste, sowie fü r Fluss- und Bachkorrektionen; c.
27 Baulinien für Versor gungsleitungen und fü r Anschlussgleise.
II. Besondere
Zwecke
bei Verkehrs-
baulinien

§ 97.

1 Verkehrsbaulinien können Fest legungen über die Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten.
2 Verkehrsbaulinien dürfen ferner ei n öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung von Verk ehrsräumen und Plätzen wahrneh men und näher umschreibe n, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die Gebäudehöhe näher ordnen.
27
2. Ausnahmen

§ 100.

1 Einzelne oberirdische Gebä udevorsprünge dürfen bis zu
1,5 m über Verkehrsbaulinien und Ba ulinien für Vers orgungsleitungen und Industriegeleise hinausragen, müssen jedoch entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausf ührung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert.
I. Allgemein
92
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau
- mes zusammen, haben derartige Vors prünge einen dem Charakter der betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel wenigstens 3 m, einzuhalten.
3 Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinien
- bereichs können mit der baurechtlichen Bewil ligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmun gen, gestattet werden. Ausnützung

§ 251.

27 Die zulässige Ausnütz ung wird festgelegt: a. durch Ausnützungs-, Überbauung s-, Freiflächen- und Baumassen
- ziffern, b. durch die Bestimmungen über die Abstände, übe r die Geschoss
- zahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäude
- länge und die Gebäudebreite. Aussenwärme dämmung

§ 253

a.
46
1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärmedäm
- mungen bis zu 35 cm Dicke unbese hen rechtlicher Abstandsvorschrif
- ten, Längenmasse und Höhenmas se angebracht werden. Entgegen
- stehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
2 Bei der Berechnung der Baum assen-, Überbauungs- und Frei
- flächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung unbeachtlich.
3 Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedäm
- mung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt. A. Grund- ordnung

§ 254.

1 Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer und Freiflächen
- ziffer geben das Verhältnis der anrechenbaren Fläche zur massgeb
- lichen Grundfläche wieder.
2 Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechen
- baren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen. B. Anrechen- bare Flächen und anrechen barer Raum

§ 255.

1 Für die Ausnützungsziffer anre chenbar sind alle dem Woh
- nen, Arbeiten oder sonst dem da uernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume in Voll geschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsfläche n und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.
27
2 Entsprechende Flächen in Dachund Unterges chossen sind an
- rechenbar, soweit sie je Geschoss di e Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamt en zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
27 I. Ausnützungs- ziffer
93 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
3 Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeits platzgestaltung dienende Nebenräu me als nicht anrechenbar erklärt werden.
II. Über-
bauungsziffer

§ 256.

1 Die für die Überbauungsziffer anrechenbare Fläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäude umfassung auf den Erdboden.
2 Ausser Ansatz fallen dabei oberi rdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ober irdische Vorsprün ge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m, Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als ein Drittel de r betreffenden Fassade messen.
27
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufg rund der Wärme dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück sichtigen.
46
III. Freiflächen
-
ziffer

§ 257.

1 Bei der Freiflächenziffer sind offene Flächen für dauernde Spiel- und Ruheplätze so wie Gärten anrechenbar.
2 Ausser Ansatz fallen Flächen von Gebäuden, Wäldern und Gewäs sern.
3 Durch Verordnung können sonst nich t anrechenbare Flächen, die dem Zweck der Freiflächenziffer ents prechen, als anrechenbar erklärt werden.
4 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufg rund der Wärme dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück sichtigen.
46
IV. Baumassen
-
ziffer

§ 258.

1 Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdische umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar.
2 Ausser Ansatz fallen Räume, die als öffentliche Verkehrsflächen benützt werden oder sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitrage nden Bauteilen befinden.
C. Massgebliche
Grundfläche

§ 259.

27
1 Massgebliche Grundf läche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch ni cht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.
2 Ausser Ansatz fallen Waldabstands flächen, soweit sie mehr als
15 m hinter der Waldabstandslinie li egen, Wald und offene Gewässer.
3 Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grund stückfläche keine Änderung.
Grenz- und
Gebäude-
abstand

§ 260.

1 Der Grenzabstand bestimmt die nötige Entfernung zwi schen Fassade und massgebender Grenzlinie, der Gebäudeabstand
94
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Die Abstände der Bau- und Zonenordnung sind bei seitlich geglie
- derten Gebäuden für jeden Teil getr ennt zu messen. Für Gebäudeteile, welche die für die Regelüberbauung zulässige Gebäudehöhe überschrei
- ten, sind sie um das Mass de r Mehrhöhe zu vergrössern.
3 Einzelne Vorsprünge dürfen höc hstens 2 m in den Abstandsbe
- reich hineinragen, Erker, Balkon e und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der be treffenden Fassadenlänge.
27 B. Waldabstand

§ 262.

1 Oberirdische Gebäude dürfe n die im Zonenplan festge
- legte Waldabstandslinie nicht übersc hreiten; ausserhalb des Bauzonen
- gebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
2 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge 2 m tief in den Ab standsbereich hineinragen.
27
3 Für unterirdische Bauten und An lagen im Absta ndsbereich gilt das Forstpolizeirecht.
27 Abstandsfreie Gebäude

§ 269.

27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unter irdische Gebäude und Ge bäudeteile sowie oberirdi
- sche, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als ei nen halben Meter überragen und die keine Öffnunge n gegen Nachbargrundstücke auf
- weisen, keinen Abstandsvorschriften. Andere Gebäude

§ 270.

1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Lini e nicht überschreiten.
2 Der Abstand von 3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Ver
- kehrsbaulinie oder der sie ersetz enden Baubegrenz ungslinie; ab 12
m über dem gewachsenen Boden vergrö ssert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Me hrhöhe, unter Vorbehalt der Bestim
- mungen für Hochhäuser, je doch höchstens auf 16,5 m.
3 Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt ein
- wandfreier wohnhygienischer und feue rpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden.
26 C. Erleich- terungen

§ 273.

27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Gebäude, die nicht für de n dauernden Aufenthalt von Men
- schen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern
5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäu
- den errichtet werden. I. Besondere Gebäude
95 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 IV. Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen
1. Geschosse
Begriffe

§ 275.

1 Vollgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unt er der Schnittlinie zwischen Fas sade und Dachfläche liegen.
2 Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Da chfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter der Fassade, gelten als Dachgeschosse. Bei vor dem 1. Juli 1978 bewil ligten Gebäuden darf die bestehende Kniestockhöhe bis 1,3 m betra gen.
27
3 Untergeschosse sind horizont ale Gebäudeabschnitte, die ganz oder teilweise in den gewa chsenen Boden hineinragen.
Anrechen-
barkeit

§ 276.

27
1 Als Geschosse zählen Voll geschosse, Dach- und Unter geschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Unter geschosse, die mehrheit lich über dem gewachsenen Boden liegen.
2 In allen Bauzonen können Vollges chosse durch Dach- oder Un tergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollge schosse nicht überschreiten.
2. Gebäude- und Firsthöhen
A. Gebäude
-
höhe

§ 278.

1 Die zulässige Gebäudehöhe wi rd durch die erlaubte Voll geschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht aus schliesst, durch die Ve rkehrsbaulinien bestimmt ; entscheidend ist das geringere Mass.
27
2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Baul inien gilt bis auf eine Tiefe von 15 m.
3 Die höchstzulässige Gebäudehöh e beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über di e Hochhäuser 25 m.
II. Berechnung

§ 279.

1 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Gebäudehöhe aufgrund der erlaubten Vollge schosszahl mit einer Bruttogeschosshöhe von 3,3 m, in Zentrums- und Industriezonen von 4 m, und zusätzlich mit 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses zu rechnen.
27
2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Verkeh rsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand; sie kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderück versetzung erhöht werden.
I. Mass
96
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Im Bereich unterschiedlicher Baul inienabstände ist bis auf eine Tiefe von 15 m der grössere Abstand massgebend. III. Messweise

§ 280.

1 Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegen
- den gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge bewirkte Mehrhöhe n werden nicht beachtet.
27
2 Wenn Baulinien die Gebäudehöhe beeinflussen, wird diese auf die Niveaulinien gemessen.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
20 cm, so darf die zulässige Gebäude höhe im entspr echenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
46 B. Firsthöhe

§ 281.

27
1 Der First eines Schrägdache s muss innerhalb von Ebe
- nen liegen, die a. unter 45° an die Schnittlinie zw ischen der Dach fläche und der zu
- gehörigen Fassade angelegt werden, b. höchstens aber bis zu einer ober en Ebene ansteigen, die unter Vor
- behalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung in 7 m Höhe parallel zur Verbi ndung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft.
2 Ist eine Dachneigung steiler als
45°, ist die Gebäudehöhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45° berührt.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
20 cm, so darf die zulässige Firsth öhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
46
3. Hochhäuser Begriff und Zulässigkeit

§ 282.

27 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als
25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt. Dachaufbauten

§ 292.

27 Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zu r Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbaute n, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassa denlänge sein, sofern sie a. bei Schrägdächern üb er die tatsächliche Dachebene hinausragen, b. bei Flachdächern die für ein ents prechendes Schräg dach zulässigen Ebenen durchstossen. Raumhöhe

§ 304.

1 Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei verglei chbaren Wohnungsarten, beträgt
2,4 m; in Kernzonen genügen 2,3 m.
97 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Dieses Mass darf durch kleinere technisch bedingte Bauteile unterschritten werden.
3 In Dachräumen muss die Mindest höhe wenigstens über der hal ben Bodenfläche vorhanden sein.
Markierungen
Leseansicht