Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (404)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Nr. 404 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 * (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung
1
(BV), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbe- sondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förd
e- rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
2 gemeinsam mit de m Bund a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschwe
i- zerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemei
n- samer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c. die Aufgabe nteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen. * K 2014 2570 und G 2015 29. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete das Hochschulkonkordat am 20. Juni 2013 zur Ratifizierung zuhanden der Kan
- tone. Der Kantonsrat geneh migte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 8. September
2014 mit Dekret (K 2014 2569). Die Referendumsfrist lief am 12. November 2014 unbenützt ab (K 2014 3248). Gestützt auf Artikel 17 setzte der Vorstand der EDK die Vereinbarung am 30. Oktober
2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft, nachdem ihr zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14 Kantone und am 10. Oktober 2014 der Kanton Genf als achter Universitätskanton beigetreten waren.
1 SR 1
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2 SR 414.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr.
404 Art. 2 Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbe- reich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind. Art. 3 Geltungsbereich Die Vereinbarung ist anwendbar auf a. kantonale und interkantonale Universitäten, b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grun
d- ausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind. Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 um- schriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergrei- fen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe Art. 5 Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinb
a- rung die im HFKG definierten Organe zur gemein samen Koordination im schweizer
i- schen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkr
e- ditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
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4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung. Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HF KG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizer
i- schen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Deze
m- ber 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinb
a- rungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hoc
h- schulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist i m Anhang aufg
e- führt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt. Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proporti
o- nal zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Geb iet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Z
u- teilung der Punkte ist im Anhang dargestellt. Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Vert eilschlüssel getragen: a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertret
e- nen Studierenden.
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3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Auf- gaben gemäss HFKG ergeben, b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkrediti
e- rungsagentur, soweit di ese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, n ach denen die Schweizer
i- sche Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirek toren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgli
e- der. Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Ko nferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Ve
r- einbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz
3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsiden tin oder als Vizepräsidenten vor.
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5 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 199
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3 und der Interkantonalen Fac
h- hochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003
4 ausgerichtet. V. Titelschutz Art. 12 Bezeichnungsund Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen Art. 13 Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezu g der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Ve
r- tretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
3 SRL Nr. 543a
4 SRL Nr. 535
6 Nr.
404 Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeite n, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005
5 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beige legt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesg
e- richt gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes
6 . Art. 15 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdire ktoren gegenüber erklärt. Art. 16 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserkl ärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt. Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi rektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999
7 . Die Inkraftsetzu
ng erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
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2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
5 SRL Nr. 15
6 SR 173.110
7 SRL Nr. 543b
8 Der Vorstand der EDK setzte die Vereinbarung am 30. Oktober 2014 auf den 1 . Januar 2015 in Kraft, nachdem ihr zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14 Kantone und am 10. Oktober 2014 der Kanton Genf als achter Universitätskanton beigetreten waren.
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Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die j
e- weils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung
9 . Die nachstehend aufg
e- listeten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/11 und
2011/12 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat
Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische
42 Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule
22 Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud,
19 Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
18 occidentale im Kanton Genf BaselStadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule
15 Nordwestschweiz im Kanton BaselStadt Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte
11 der Haut e école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons
11 St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
9 vgl. Rechtssammlung der EDK unter www.edk.ch
8 Nr.
404 Punkte Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz
9 (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée
6 de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della
6 Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbar ungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basi
e- rend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdire
k- toren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: – Pädagogische Hochschule Wallis – Pädagogische Hochschule Graubünden – Pädagogische Hochschule Thurgau – Pädagogische Hochschule Schaffhausen – Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) – Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) – Standorte der Hau te école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura – Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel
- Landschaft, Solothurn – Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura – Standorte der Fach hochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
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