Verordnung über die Schuldienste (408)
CH - LU

Verordnung über die Schuldienste

Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. April 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 Absätze 1a und c sowie 2 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom
22. März 1999
1 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand
1 Schuldienste im Sinn dieser Verordnung sind die schul- und kinderpsychologischen Dienste (im Folgenden: schulpsychologischen Dienste), die pädagogisch-therapeuti
- schen Dienste und die Schulsozialarbeit. *
2 Die pädagogisch-therapeutischen Dienste umfassen die logopädischen Dienste und die Therapiestellen für psychomotorische Störungen. *
3 ... *

§ 2

* Schuldienstkreise und Schuldienststandorte
1 Der Regierungsrat legt für die schulpsychologischen Dienste und die pädagogisch- therapeutischen Dienste die Schuldienstkreise und die Schuldienststandorte fest.
*
2 ... *
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 392
2 Nr. 408

§ 3

* Mindestvorgaben für die Stellenerrichtung *
1 Für die Errichtung von Stellen der Schuldienste gelten folgende Mindestvorgaben:
* a. * Schulpsychologischer Dienst: 100 Stellenprozente für 1600 Lernende des Kinder
- gartens, der Primarschule und der Sekundarschule, b. * Logopädischer Dienst: 100 Stellenprozente für 750 Lernende des Kindergartens und der Primarschule, c. * Psychomotorische Therapiestelle: 100 Stellenprozente für 1500 Lernende des Kindergartens und der Primarschule, d. * Schulsozialarbeit: 100 Stellenprozente für 750 Lernende des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarschule.

§ 4

* Massnahmen
1 Die therapeutischen Massnahmen haben sich nach den ausgewiesenen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu richten. Die zuständigen Instanzen tragen Sorge dafür, dass alle Kinder und Jugendlichen die notwendige Therapie und Förderung erhalten.
2 Ambulante therapeutische Massnahmen sind befristete Massnahmen.
3 Die Logopädie und die psychomotorische Therapie sind zusätzliche Leistungen zum ordentlichen Unterricht. *
4 Für ambulante therapeutische Massnahmen, die gemäss dieser Verordnung durchge
- führt werden, dürfen die zuständigen Schuldienste von den Erziehungsberechtigten kei
- ne Beiträge erheben.

§ 5

Fachpersonen
1 Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten. *
2 Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus.

§ 6

Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
1 Lehrpersonen achten auf Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- und psychomotorische Störungen von Lernenden und teilen ihre Feststellungen den Erziehungsberechtigten und den Fachpersonen mit.
2 Die Fachpersonen oder der kantonale Fachdienst klären je nach ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich Entwicklungs-, Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- oder psychomotorische Störungen von Kindern und Jugendlichen ab. *
3 Sie leiten die Kinder und Jugendlichen im Umgang mit diesen Störungen an und bera
- ten die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen. *
Nr. 408
3

§ 7

* Anmeldung zu Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
1 Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder bei den Schuldiensten direkt, die Lehr
- personen die Lernenden nur im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten anmel
- den.
2 Die Schulleitung oder die Dienststelle Volksschulbildung kann nach Anhören der Er
- ziehungsberechtigten Abklärungen, Beratungen und Behandlungen bei den Schuldiens
- ten oder beim kantonalen Fachdienst anordnen. *

§ 8

* Aufsicht
1 Die fachliche und administrative Aufsicht über die Schuldienste der Gemeinden ist Sa
- che der zuständigen Bildungskommissionen. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur Klärung von Fachfragen beigezogen werden. *
2 Schuldienste
2.1 Schulpsychologische Dienste

§ 9

Organisation
1 Die schulpsychologischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für Lernende, welche die Volksschule und die Sonderschulen der Gemeinden besuchen.
2 Zuständig für die schulpsychologischen Aufgaben des Kantons ist die Dienststelle Volksschulbildung. *
3 Die Schulpsychologinnen und -psychologen bilden eine Konferenz, die von der Dienst
- stelle Volksschulbildung einberufen und geleitet wird. *

§ 10

Aufgaben der schulpsychologischen Dienste
1 Die schulpsychologischen Dienste a. beraten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende und Schulbehörden bei erzieherischen, psychischen und schulischen Problemen von Lernenden, *
- störungen bei Lernenden ab und empfehlen oder beantragen geeignete Massnah
- men, c. führen Potenzialanalysen zur kognitiven und zur sozial-emotionalen Entwicklung durch, d. behandeln Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen von Lernenden, e. informieren Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und Schulbehörden über schul
- psychologische Probleme von Lernenden,
4 Nr. 408 f . * ... g. führen Klasseninterventionen durch, h. * arbeiten mit den Aufsichtsorganen, den Schulleitungen, den andern schulpsycho
- logischen Diensten, dem kantonalen Fachdienst, mit Beratungsstellen und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.
2.2 Logopädische Dienste

§ 11

Organisation
1 Die logopädischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für Kinder im Vorschulalter und Lernende der Volksschule.
2 Zuständig für die logopädischen Aufgaben des Kantons ist die Dienststelle Volksschul
- bildung
2 .
3 Die Logopädinnen und Logopäden bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

§ 12

Logopädische Dienste der Gemeinden
1 Die logopädischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für die Erfassung, Abklä
- rung, Beratung und Therapie. Sie a. erfassen Kommunikationsstörungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache sowie Rechenstörungen, sofern diese in Zusammenhang mit der gesprochenen Sprache stehen, ferner Störungen der Stimme und der Stimmresonanz, klären sie ab und beurteilen und behandeln sie, b. beraten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und weitere Fach- und Bezugsperso
- nen, c. leisten Präventionsarbeit.
2 Sie arbeiten mit den übrigen Schuldiensten, mit der kantonalen Fachstelle, mit den Kinderärztinnen und -ärzten und den Klassenlehrpersonen der zu behandelnden Lernen
- den zusammen. *

§ 13

Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung
1 Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die Logopädie im Kanton Luzern. Sie a. bearbeitet alle Fragen der Logopädie auf kantonaler Ebene,
2 Gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 501), wurde in den §§ 11, 13, 14, 16 und 19 die Bezeichnung «Amt für Volksschulbildung» durch «Dienststelle Volksschulbildung» ersetzt.
Nr. 408
5 b. unterstützt die Behörden, die Schulleitungen und die Lehrpersonen im Bereich der Logopädie.
2.3 Therapiestellen für psychomotorische Störungen

§ 14

Organisation
1 Die kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen sind zuständig für Kinder im Vorschulalter und für Lernende, welche die Volksschule besuchen.
2 Zuständig für die mit den Therapiestellen für psychomotorische Störungen zusammen
- hängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.
3 Die Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

§ 15

Aufgaben der kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Stö
- rungen
1 Die kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen a. erfassen psychomotorische Auffälligkeiten, klären sie ab und beurteilen sie, b. behandeln psychomotorische Störungen, c. beraten Erziehungsberechtigte, schulische Bezugspersonen sowie andere Fachper
- sonen.
2 Sie arbeiten mit den übrigen Schuldiensten, mit Kinderärztinnen und -ärzten und den Klassenlehrpersonen der zu behandelnden Lernenden zusammen.

§ 16

Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung
1 Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert innerhalb des Kantons die Therapie von psychomotorischen Störungen. Sie a. bearbeitet alle Fragen der Therapie von psychomotorischen Störungen auf kanto
- naler Ebene, b. unterstützt die Behörden, die Schulleitungen und die Lehrpersonen bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit der Therapie von psychomotorischen Störungen stehen.
2.4 Schulsozialarbeit *

§ 16a

* Organisation
1 Die Gemeinden sind für die Organisation der Schulsozialarbeit zuständig.
*
6 Nr. 408
2 Zuständig für die mit der Schulsozialarbeit zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.
3 Die Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

§ 16b

* Aufgaben der Schulsozialarbeit
1 Die Schulsozialarbeit a. unterstützt Lernende, Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigte, b. wirkt bei Präventionsprojekten mit, c. arbeitet mit und in schwierigen Klassen, d. berät bei Konflikten in der Schule.
2 Sie arbeitet mit den übrigen Schuldiensten der Gemeinden, den Schulleitungen und weiteren Fachpersonen zusammen. Die Schulleitungen sind in schulischen Belangen weisungsberechtigt. *

§ 16c

* Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung
1 Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die Schulsozialarbeit inner
- halb des Kantons. Sie a. bearbeitet alle Fragen der Schulsozialarbeit auf kantonaler Ebene, b. unterstützt die Behörden und die Schulleitungen bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit.

§ 16d

* ...
3 Kosten der Schuldienste der Gemeinden *

§ 17

Kostentragung
1 Die Betriebskosten der Schuldienste werden von der jeweiligen Trägerschaft getragen, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
2 Gemeinden, die ihre Schuldienste gemeinsam führen, tragen die Kosten unter Vorbe
- halt anderer Vereinbarungen und von Absatz 3 im Verhältnis der Zahl der Lernenden der einzelnen Gemeinden. *
3 ... *
Nr. 408
7

§ 18

* Kantonsbeiträge
1 In den vom Kanton gestützt auf § 62 des Gesetzes über die Volksschulbildung
3
gewähr
- ten Staatsbeiträgen an die Volksschulen sind die Beiträge an die Schuldienste enthal
- ten. *
2 Für die Schulsozialarbeit werden den Standortgemeinden separate Betriebsbeiträge im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Mittel ausgerichtet. *

§ 19

* ...
4 Schlussbestimmungen

§ 20

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Volksschulbildung
4 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
5 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

§ 21

Aufhebung bisherigen Rechts
1 a. Die §§ 1–24 und die §§ 37–40 der Verordnung über die Schuldienste vom 22.
De
- zember 1992
6 werden auf den 1. Januar 2000 aufgehoben. b. Die §§ 33 und 36 der Verordnung über die Schuldienste
7 werden auf den 1.
Au
- gust 2000 aufgehoben. c. Die §§ 34 und 35 der Verordnung über die Schuldienste
8 werden auf den 1.
Januar
2001 aufgehoben.

§ 21a

* ...

§ 21b

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. Februar 2018
1 Die Kosten für die Schulsozialarbeit an der Sekundarschule werden bis 31.
Dezember
2018 in die Betriebskosten für die Sekundarschule eingerechnet und in Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen für Lernende entrichtet.
3 SRL Nr.
400a
4 SRL Nr.
400a
5 SRL Nr.
40
6 G 1993 71 (SRL Nr. 549)
7 G 1993 71 (SRL Nr. 549)
8 G 1993 71 (SRL Nr. 549)
8 Nr. 408

§ 22

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. die §§ 1–16 sowie die §§ 19–22 am 1. Januar 2000, b.

§ 17 am 1. August 2000 und

c.

§ 18 am 1. Januar 2001.

2 Die Verordnung ist zu veröffentlichen.
Markierungen
Leseansicht