Strafprozessordnung
1 Strafprozessordnung (StPO)
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1. 7. 09 - 65 Strafprozessordnung (StPO)
50 (vom 4. Mai 1919)
1 ,
2 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gerichtsstand
§§
1–4.
§ 5.
1 Für den Gerichtsstand gelt en die Art. 340–345 StGB
7 .
44
2 Mehrere Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn sie von der gleichen Person verübt wurden ode r sonst miteinander in Zusammen hang stehen, vom gleichen Gericht, und zwar in der Regel von jenem beurteilt werden, das für das schwerste Verbrechen oder Vergehen zuständig ist. Eine getrennte Be handlung von verschiedenen Anschul digungen gegenüber mehreren Tätern ist aus Zweckmässigkeitsgrün den zulässig.
3 Vorbehalten bleiben entgegenst ehende Bestimmungen des Bun desrechts.
§§
6 und 7. B. Parteien und Verteidigung
§ 8.
24 Vertreter oder Beistand einer Pa rtei kann jede handlungs fähige Person sein. Vo rbehalten bleiben §
12 und die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes
4 über die berufsmässige Vertretung und Verbei ständung von Parteien.
§ 9.
1 Der Geschädigte ist berechtigt, falls nicht seine persönliche Anwesenheit gefordert wird, sich durch einen Bevollmächtigten ver treten zu lassen. Er kann sich jederzeit eines Beistandes bedienen.
2 . . .
25
§ 10.
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1 Dem Geschädigten ist Gelege nheit zu geben, den Ein vernahmen der Zeugen und Sachve rständigen beizuwohnen und an sie Fragen zu stellen, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
2
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2 Der Geschädigte ist berechtigt , dem Untersuchungsbeamten die zur Feststellung des Schadens geeigneten Anträge zu stellen. Er wird zur Erklärung angehalten, ob und in welchem Umfang er Zivilansprü
- che stelle und ob er Vorladung zu r Hauptverhandlun g verlange. Die Erklärung kann durch Mitteilung an den Untersuchungsbeamten nachträglich ge ändert werden.
3 Dem Geschädigten ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Akten zu nehmen und den Einvernahmen des Angeschuldigten beizuwoh
- nen, soweit dies ohne Gefährdun g des Untersuchungszwecks gesche
- hen kann. Der Untersuchungsbeamt e ist jedoch berechtigt, im Inte
- resse der Untersuchung oder auf Wuns ch des Angeschuldigten diesen auch in Abwesenheit des Ge schädigten einzuvernehmen.
4 Dem Opfer einer Straftat, durch die dieses in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist, wer
- den auf Verlangen wesentliche Verf ahrensentscheide, insbesondere über die Inhaftierung od er Entlassung des Angeschuldigten aus der Haft sowie die Anklagezulassung, zugestellt.
5 Wenn es die Interessen und die persönlichen Verh ältnisse des Ge
- schädigten erfordern, wird ihm au f sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeb en. Die Zuständigkeit richtet sich nach §
13 Abs. 2.
41
6 Der Geschädigte wird nur soweit einvernommen, als es zur Abklärung des Sachve rhalts nötig ist.
7 Im Verfahren wegen einer Straftat, durch welche das Opfer in sei
- ner körperlichen, sexuellen oder ps ychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, kann es sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen, wenn es als Ze uge oder Auskunftsperson befragt wird. Betrifft das Verfahren eine Stra ftat gegen die sexuelle Integrität, so ist das Opfer auf sein Begehren hin durch eine Person gleichen Geschlechts einzuvernehmen.
§ 10
a.
50 Der Ehegatte, die eingetrage ne Partnerin oder der ein
- getragene Partner des Opfers im Sinne von Art. 2 des Opferhilfe
- gesetzes
10 , dessen Kinder und Eltern so wie andere ihm in ähnlicher Weise nahestehenden Personen habe n die gleichen Verfahrensrechte wie das Opfer, soweit sie Zivi lansprüche gegenüber dem Angeschul
- digten geltend machen.
§ 11.
1 Der Angeschuldigte ist zu Beginn seiner ersten Einver
- nahme darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestel
- len kann, dass er die Aussage ve rweigern kann und dass seine Aus
- sagen als Beweismittel verwendet werden können.
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2 Der Angeschuldigte muss durch einen Verteidige r verbeiständet sein, wenn
1.
41 er seine Rechte infolge geisti ger oder körperlic her Behinderung nicht selber zu wahre n vermag und durch eine n gesetzlichen Ver treter nicht ausreichend verteidigt werden kann;
2. er sich ununterbrochen mehr als fünf Tage in Untersuchungshaft befindet, für deren weitere Dauer;
3.
44 gegen ihn eine Freiheitsstrafe v on mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne de s Strafgesetzbuches
7 beantragt ist oder in Aussicht steht;
4. sich die Untersuchung auf Strafta ten bezieht, deren Beurteilung dem Geschworenengericht oder erstinstanzlich dem Obergericht zusteht, sowie in den Fällen von §
33 GVG
3 ;
5. besondere Umstände es erheis chen, namentlich wenn die Ab klärung oder Beurteilung des Sachverhaltes aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet.
§ 12.
24
1 In den Fällen der notwendigen Verteidigung (§
11 Abs. 2) kann der Angeschuldigte nur durch einen im Kanton zugelassenen Rechtsanwalt verbeiständet werden.
2 Bestellt der Angeschuldigte selber keinen solchen Beistand, so wird ihm ein amtlicher Verteidiger beigegeben und aus der Staatskasse nach dem Anwaltstarif entschädigt . Über die endgültige Kostenauflage wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden.
§ 13.
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1 Kann notwendige Verteidigung eintreten, so hat der Untersuchungsbeamte den Angeschul digten unverzüglich zu einer Erklärung darüber zu ve ranlassen, ob er selber einen Verteidiger wäh len oder sich einen solchen von Am tes wegen bestellen lassen will.
2 Das Gesuch um Bestellung eine s amtlichen Verteidigers ist dem Präsidenten des Bezirksgerichts, in Fällen der Zuständigkeit des Geschworenen- und des Obergerichts als erster Instanz dem Präsiden ten der Anklagekammer zu übermitteln. Er be zeichnet den amtlichen Verteidiger. Nach der Anklageerhebung steht die Bestellung eines amtlichen Verteidigers dem Präsiden ten des urteilenden Gerichts zu. Ein Vorschlag des Gesuchstellers is t nach Möglichkeit zu berücksich tigen.
47
§ 14.
1 Dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger wird Ge legenheit gegeben, den Einverna hmen von Zeugen, Auskunftsperso nen und Sachverständigen vor de m Untersuchungsbeamten beizuwoh nen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können. Bei Einvernahmen im Ausland genügt die Mitwirkung des Verteidigers.
41
4
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2 Opfer im Sinne von Art.
2 des Opferhilfegesetzes
10 können auf ihr Verlangen in Abwesenheit des An geschuldigten einvernommen wer
- den. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Konfronta
- tion nicht gegen den Willen de s Opfers angeordnet werden.
3 Wird der Angeschuldigte von der Teilnahme an der Einvernahme ausgeschlossen, ist ihm Gelegenheit zu geben, ihr durch Übertragung in einen anderen Raum zu folgen und dem Opfer von dort aus Ergän
- zungsfragen zu stellen. Amtet ei n im Kanton zugelassener Rechts
- anwalt als Verteidiger, kann er an der Einvernahme teilnehmen und die Rechte gemäss Abs. 1 ausüben.
4 Die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 über den Ausschluss des Angeschuldigten gelten auch für Einvernahmen von Drittpersonen, bei denen überwiegende Interessen der Strafv erfolgung die Gegen
- wart des Opfers erfordern.
5 War die Beachtung der Vorschriften der Absätze 1–3 aus tatsäch
- lichen oder rechtlichen Gründen ni cht möglich, so ist dem Angeschul
- digten bei nächster Gelegenheit das Protokoll der Einvernahme zu verlesen, mit der Anfrage, ob er Begehren, insbesondere Ergänzungs
- fragen, zu stellen habe. Diese si nd in das Protokoll aufzunehmen.
41
6 Richtet sich die Unte rsuchung gegen mehrere Personen, so ist der einzelne Angeschuldigte nur zu denjenigen Einvernahmen beizuzie
- hen, welche sich auf seine ei genen Handlungen oder seine persön
- lichen Verhältnisse beziehen.
§ 15.
24 Einvernahmen von Zeugen, Au skunftspersonen oder Sach
- verständigen, bei welche n die Vorschriften von §
14 nicht beachtet wurden, sind nichtig, soweit si e den Angeschuldigten belasten.
§ 16.
Der Untersuchungsbeamte ist berechtigt, von den an den Angeschuldigten gerichteten und von ihm ausgehe nden Briefen Ein
- sicht zu nehmen und seine mündlic hen Besprechungen überwachen zu lassen.
§ 17.
1 Während der Untersuchung is t dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen di e Akteneinsicht soweit und sobald zu gestatten, als dies ohne Gefä hrdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Die Einsicht in die dem Angeschuldigten bereits vorgehaltenen Akten sowie in die Gutachten und die Protokolle über Untersuchungshandlungen, denen der Verteidiger beizuwohnen befugt ist, darf nicht verweigert werden.
24
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2 Der Untersuchungsbeamte hat de m Verteidiger Gelegenheit zu geben, an den Einvernahmen des Angeschuldigten teilzunehmen, wenn dieser es verlangt und der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Im Kanton zugelassene Rechtsanwälte sind zur Einvernahme stets zuzulassen, so bald der Angeschuldigte vor dem Untersuchungsbeamten erst mals einlässlich ausg esagt hat oder sich seit 14 Tagen in Haft befindet. Dem an der Einvernahme teilnehmen den Verteidiger wird anschliessen d Gelegenheit gegeben, an den Angeschuldigten Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
24
3 Nach durchgeführter Untersuc hung ist der Verteidiger zur unbe schränkten Akteneinsicht befugt.
§ 18.
24
1 Dem Angeschuldigten ist unmittelbar, nachdem der An trag auf Anordnung der Untersuchung shaft gestellt worden ist, der unbeaufsichtigte Kontakt mit seinem Verteidiger zu gestatten, sofern dadurch der Untersuchungszweck ni cht gefährdet wird. Diese Ein- schränkung entfällt jedoch nach de r ersten einlässlichen Aussage des Angeschuldigten vor dem Untersuc hungsbeamten, spätestens aber
14 Tage nachdem der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt worden ist.
2 Die Erlaubnis zum Verkehr mit de m Verteidiger kann widerrufen oder beschränkt werd en, wenn konkreter Verdacht für einen Miss brauch besteht.
3 Über Anstände entscheidet der Haftrichter in einem raschen schriftlichen Verfahren endgültig. C. Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
§ 19.
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1 Alle bei dem Strafverfahren mitwirkenden Personen, Richter, Geschworene, Untersuc hungsbeamte, Ankläger und Verteidi ger, sollen mit Ernst und Ruhe zu We rke gehen, weder gegen Parteien noch gegen Zeugen sich Drohungen und Beleidigungen erlauben und sich aller Entstellungen der Wahrheit enthalten.
2 Die Behörden wahren die Persön lichkeitsrechte der Geschädig ten in allen Abschnitten des Stra fverfahrens und info rmieren sie über ihre Rechte.
3 Bei Vorliegen besonderer Gründe werden die Personalien des Opfers dem Angeschuldigten nicht be kannt gegeben, sofern dies den überwiegenden Interessen der Stra fverfolgung nicht widerspricht.
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§ 19
a.
31 Auf Minderjährige und junge Erwachsene bis zum
20. Altersjahr, die am Verfahren als Parteien oder in anderer Weise mitzuwirken habe n, finden die §§
367–373 sinngem äss Anwendung.
§ 19
b.
44 Bedürfen Volljährige, die am Verfahren beteiligt sind, oder ihre Familien der sozialen Betreuung, so wird die zuständige Stelle der für das Justizwesen zust ändigen Direktion benachrichtigt. II. Abschnitt: Untersuchung A. Allgemeine Grundsät ze der Strafverfolgun g und der Untersuchung
1. Einleitung der Strafverfolgung
§ 20.
41
1 Jedermann kann strafbare Handlungen bei der Staats
- anwaltschaft und bei der Kantons- und der Gemeindepolizei anzeigen.
2 Anzeigen, die bei einer andere n Behörde eingereicht wurden, werden unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
§ 21.
1 Behörden und Beamte haben ihnen bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen, die sie bei Ausübung ihrer Amts
- tätigkeit wahrnehmen. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur An
- zeige berechtigt sind Beamte, dere n berufliche Aufgabe ein persön
- liches Vertrauensverhältnis zu einem Beteiligten oder zu einem seiner Angehörigen voraussetzt.
2 Der Regierungsrat ka nn darüber Weisungen erlassen und die Anzeigepflicht bestimmter Be hörden und Beamtengruppen weiter beschränken.
3 Soweit Behörden und Beamte zur Anzeige verpflichtet sind, haben sie gleichzeitig, soweit sie dafür zuständig sind, diejenigen Massnahmen zu treffen, welche ohne Gefahr nicht verschoben werden können.
§ 22.
41
1 Über ihre Ermittlungen gemäss §
72 a Abs. 1 GVG
3 erstattet die Polizei der Unte rsuchungsbehörde Bericht, wenn
1. ein Anfangsverdacht für st rafbares Verhalten besteht;
2. bei der Polizei ein St rafantrag gestellt oder schriftlich oder münd
- lich zu Protokoll eine Anze ige erstattet worden ist;
3. Massnahmen gemäss §
72 a Abs. 2 GVG
3 angeordnet worden sind.
2 Lässt sich der Entscheid über die Eröffnung einer Strafunter
- suchung gestützt auf den Polizeiber icht nicht fällen, kann die Unter
- suchungsbehörde selber Nachfors chungen tätigen oder die Polizei beauftragen, ihre Ermittlungen zu ergänzen.
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3 Wird die Untersuchungsbehörde von anderer Seite mit einer Strafanzeige befasst ode r nimmt sie selber Tatsachen wahr, die den Verdacht auf eine strafbare Handl ung begründen können, kann sie die Polizei mit der Durchführung ei nes Ermittlungsver fahrens beauf tragen oder selber die erforder lichen Nachforschungen tätigen.
4 Gelangt die Untersuchungsbehörd e zum Schluss, dass ein hin reichender Anfangsverdacht vorliegt , verfügt sie die Eröffnung einer Untersuchung. Hat die Polizei Zwangsmassnahm en gemäss §
72 a Abs.
2 GVG
3 angeordnet, ist in jedem Fall eine Untersuchung zu eröffnen. Die Verfügung, mit welc her eine Untersuchung eröffnet wird, ist endgültig.
5 Gelangt die Untersuchungsbehörde nach dem Verfahren gemäss Abs. 2 oder 3 zum Schluss, dass di e Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten. Die Untersuchung kann später er öffnet werden, wenn die Voraus setzungen hierfür eintre ten oder bekannt werden.
6 Über die Eröffnung der Untersuc hung oder das Nichteintreten gemäss Abs. 2–5 entscheidet die Anklagekammer, wenn Beamte gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB
7 und Behördenmitglieder strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit ih rer amtlichen Tätigkeit verdäch tigt werden. In drin genden Fällen können vo r diesem Entscheid sichernde Massnahmen getroffen werden.
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§ 23.
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1 Die Untersuchungsbehörde gi bt dem Angeschuldigten und dem Geschädigten von der Eröffnung de r Untersuchung Kennt nis, sofern nicht die Gefahr best eht, dass dadurch der Zweck der Untersuchung vereitelt würde.
2 Wird eine Untersuchung nicht erö ffnet, so teilt dies die Unter suchungsbehörde dem Geschädigten oder dem Anzeigeerstatter in jedem Fall und dem Angeschuldigten nur dann schriftlich mit, wenn gegen ihn Untersuchung shandlungen vorgenommen worden sind.
3 Die Polizei oder die Untersuchung sbehörde informiert die Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes bei der ersten Ein vernahme über die Beratungsstellen. Sie übermittelt ihre Namen und Adressen einer solchen Stelle, we nn dies vom Opfer nicht abgelehnt wird.
§ 24.
1 Bei Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf Antrag verfolgt werden, dürfen die Behörden erst dann einschreiten, wenn der Strafantrag vorliegt.
2 In dringenden Fällen können i ndes schon vor der Stellung des Antrages sichernde Mass nahmen getroffen werden.
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§ 24
a. Als Behörden, denen bei Ve rnachlässigung von Unter
- halts- oder Unterstützungspflichten das Strafantragsrecht zusteht (Art. 217 Ziff. 2 StGB
7 ), werden bezeichnet: a. die für den Unterhalts- oder Un terstützungsberechtigten zustän
- dige Vormundschaftsbehörde, b.
18 die kostentragende Fürsorgebehörde; c. die für das Fürsorgewese n zuständige Direktion
32 ; d.
19 die Bezirksjugendsekretariate.
2. Durchführung der Untersuchung
§ 25.
41
1 Die Untersuchung wird durch den Staatsanwalt geführt, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
2 Der Staatsanwalt kann die Durchführung von Einvernahmen juris
- tisch ausgebildeten Sekretären, bei der Staatsanwaltschaft angestellten Sachbearbeitern mit Untersuchungsb efugnissen sowie Polizeibeamten übertragen. Es gelten die für Einvernahmen durch Staatsanwälte massgebenden Rechte der Verfahre nsbeteiligten. Die Geltendmachung dieser Rechte bildet keinen Grun d zur Verschiebung von Einvernahmen.
3 Nach Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft juristisch ausgebildete Sekretäre und bei ihr angestellte Sachbearbei
- ter mit Untersuchungsb efugnissen mit der Durchführung und dem Abschluss der Untersuchung beauftr agen, wenn entweder nur eine Busse oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von höchs
- tens 360 Stunden allenfal ls verbunden mit einer Busse zu erwarten ist. Die Anordnung von Zwangsmassnahme n, die Anklageerhebung und die Einstellung bleiben dem Staatsanwalt vorbehalten.
44
§§
26–29.
42
§ 30.
1 Der Zweck der Unte rsuchung besteht darin, den Tat
- bestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann.
2 Die Beweismittel sind jedoch nur so weit zu sammeln, als es zur Durchführung der Hauptverha ndlung notwendi g erscheint.
3 Der Deliktsbetrag der einzelnen St raftat ist nur soweit zu ermit
- teln, als es für die Festlegung de r Zuständigkeit und für die Beurtei
- lung des Täters notwendig ist.
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§ 31.
Der Untersuchungsbeamte soll den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gl eicher Sorgfalt nachforschen.
§ 32.
1 Über alle Verhandlungen u nd Verfügungen werden Proto kolle geführt, welche über Ort und Zeit der Handlung, die Namen der anwesenden Personen und die Beoba chtung der gesetzlichen Vor schriften Auskunft geben.
2 Der Untersuchungsbeamte liest den Einvernommenen das Proto koll vor und lässt sich von ihnen di e Richtigkeit desselben unterschrift lich bestätigen.
3 Der Untersuchungsbeamte soll zu wichtigen Einvernahmen von Zeugen und Angeschuldigten einen Se kretär beiziehen, der das Proto koll mitzuunterzeichnen hat.
§ 32
a. Ist der Täter geständig und be stätigt er da s Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen über den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse, so kann der Unters uchungsbeamte auf die Wiederholung der Ermittlungen ganz oder teilweis e verzichten, wenn diese und das Geständnis des Angeschuldigt en zuverlässig scheinen.
§ 33.
Alle Untersuchungen sind mit Be förderung zu Ende zu füh ren. Verschleppungen werden durch die Aufsichtsbehörde geahndet.
§ 34.
1 Den Beamten und Angestellten ist untersagt, aus den Akten einer schwebenden Untersuc hung Mitteilungen an Dritte zu machen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen solche Mitteilungen für den Zweck der Untersuchung förder lich sind oder wo überwiegende öffentliche Interessen ei ne Aufklärung gebieten.
2 Bei Straftaten im Sinne von Ar t. 2 des Opferhilfegesetzes
10 dürfen Behörden und Private au sserhalb eines öffent lichen Gerichtsverfah rens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn dies im Inte resse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.
26
§ 34
a. Die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren wird durch Verordnung des Regier ungsrates geregelt.
§ 34
b.
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1 Soweit dies für die Untersuchung notwendig und tech nisch möglich ist, kann die Unte rsuchungsbehörde durch direkten elektronischen Zugriff auf die Ei nwohnerregister folgende Personen daten erheben: Name, Vorname, Gebur tsdatum, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Adresse, Name und Adresse der gesetzlichen Ver treter, Datum und Ort des Zu- und Wegzugs.
2 Der Regierungsrat kann durch Ve rordnung die Einrichtung und die Modalitäten des elektronisc hen Zugriffes näher regeln.
10
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§ 34
c.
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1 Die Untersuchungsbehörde kann eine Stelle der für das Justizwesen zuständigen Direktion mit einer Strafmediation betrauen, wenn
1. begründete Aussicht be steht, dass eine Strafmediation zwischen dem Angeschuldigten und dem Gesc hädigten zu einem Ausgleich des bewirkten Unrechts durch Wiedergutmachung führt;
2. das schriftliche Einverständn is des Angeschul digten und des Geschädigten vorliegt und
3. die Untersuchung auss chliesslich Antragsdel ikte zum Gegenstand hat oder eine Einste llung der Untersuch ung im Sinne von §
39
a Ziff. 5 in Frage kommt.
2 Die Untersuchungsbehörde kann an Stelle einer Strafmediation den Angeschuldigten und den Gesc hädigten zu einer Verhandlung einladen mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erreichen.
3 Für die Strafmediation wird ei ne Pauschalgebühr erhoben. Die Untersuchungsbehörde verlangt dafü r vom Angeschuldigten die Leis
- tung eines angemessenen Kosten vorschusses. Sie kann dem mittel
- losen Angeschuldigten auf Gesuch hin den Vorschuss erlassen. Über die Kostenauflage wird bei Abschl uss des Strafverfahrens befunden.
4 Der Regierungsrat regelt dur ch Verordnung namentlich
1. wann begründete Aussicht im Si nne von Abs. 1 Ziff. 1 besteht;
2. das Mediationsverfahren;
3. die Ansätze der Pauschalgebühr fü r das Mediations verfahren, die den Zeitaufwand und die Au slagen berücksichtigen.
3. Beendigung der Untersuchung
26
§ 35.
Die Untersuchung schliesst mi t der Erhebung der Anklage oder mit dem Erlass eines Strafbef ehls oder mit der Einstellung des Verfahrens.
§§
36–38.
42
§ 39.
41 Will der Staatsanwalt auf ei ne bei ihm angebrachte Straf
- anzeige nicht eintreten, nach durchgeführter Untersuchung keine Anklage erheben oder gestützt auf ei ne gesetzliche Vorschrift von der weiteren Verfolgung eine r Straftat absehen, erlä sst er eine begründete Einstellungsverfügung. Er unterbreitet diese Verfügung mit den Ak
- ten dem Leitenden Staats anwalt zur Genehmigung.
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§ 39
a. Die Staatsanwaltschaft kann auf die weitere Verfolgung einer Straftat verzichten und die Unte rsuchung einstellen, sofern nicht wesentliche Interessen der Strafv erfolgung oder des Geschädigten entgegenstehen und wenn
47
1. der Tat neben anderen, dem Angeschuldigten in der Anklage schrift zur Last gelegten Straftaten im Hinblick auf die zu er wartende Strafe oder Massnahm e keine wesentliche Bedeutung zukommt;
2. eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräf tigen Verurteilung auszusprechen wäre;
3. gestützt auf materielles Recht be i einer Verurteilung von Strafe abzusehen oder von einer solche n Umgang zu nehmen wäre;
4. eine im Ausland verbüsste Stra fe anzurechnen wäre, welche der für die untersuchte Straftat zu erwartenden Strafe mindestens gleichkommt;
5.
49 eine Strafmediation zwischen dem Angeschuldigten und dem Geschädigten oder eine Vermittl ungsverhandlung zu einem Aus gleich des bewirkten Unrechts durch Wiedergutmachung geführt hat, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind und der Geschädigte ausdrücklich erklärt, an der weiteren Straf verfolgung nicht in teressiert zu sein.
§ 40.
41 Die Einstellungsve rfügung wird dem Angeschuldigten und dem Geschädigten mitgeteilt.
§ 41.
Hat die Untersuchung die Notw endigkeit oder Wünschbar keit allgemein vorbeugender Massnahmen auf dem Wege der Gesetz gebung oder der Verwaltung gezeigt, so überweist der Untersuchungs beamte die Akten mit einem Gu tachten an den Regierungsrat.
§ 42.
1 Die Kosten einer eingestell ten Untersuchung werden von der Staatskasse getragen. Sie werd en dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Un tersuchung durch ei n verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durch führung der Untersuchung erschwert hat. Sie werden dem Verzeiger ganz oder teilweise überbunden, wenn er seine Anzeig e in verwerf licher oder leichtfertiger Weise erst attet hat. Hat ein Verfahrensbetei ligter, sei er Partei, Zeuge oder a nderer Dritter, durch verwerfliches Verhalten unnötige Kosten verurs acht, werden sie ihm auferlegt.
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2 Bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten ist den Verhältnis sen des Betroffenen Rechnung zu tragen.
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§ 43.
1 Werden dem Angeklagten die Kosten nicht auferlegt, ist darüber zu entscheiden, ob ihm ei ne Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe so wie eine Genug
- tuung auszurichten ist.
24
2 Ein Angeschuldigter, dem wese ntliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, hat Anspruch auf Entschädigung. Diese wird jedoch ganz oder teilweise verweigert, wenn der Angeschuldigte die Unter
- suchung durch ein verwer fliches oder leichtfe rtiges Benehmen ver
- ursacht oder ihre Durchführung erschwert hat.
3 Ein Angeschuldigter, der durch das Verfahren in seinen persön
- lichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist, hat Anspruch auf Aus
- richtung einer an gemessenen Geldsu mme als Genugtuung.
24
4 Entschädigung und Genugtuung sind dem Angeschuldigten aus der Staatskasse zu bezahlen. Der Ve rzeiger kann zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet werden. Ist ein Verfahrensbeteiligter zum Ersatz unnötiger Kosten verpflichtet worden, kann er zur Leistung einer entsprechenden Entschädigun g an den Angeschuldigten ver
- pflichtet werden.
35
§ 44.
41 Der Entscheid über Kosten und Entschädigung wird in die Einstellungsverfügung aufgenommen. Der Geschädigte und der An
- geschuldigte können binnen 20 Tagen ab Eröffnung durch schriftliche Erklärung gerichtliche Beurteilung durch den Einzelri chter verlangen. Dieser kann eine mündliche Verh andlung anordnen. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig, wenn der Betrag der Kosten und Entschädigungen Fr. 500 übersteigt.
§ 45.
Eine durch Einstell ungsverfügung bee ndigte Untersuchung kann wieder aufgenomme n werden, sobald sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft ode r für Schuld ergeben.
§§
46 und 47.
25 B. Die einzelnen Un tersuchungshandlungen
1. Sicherung der Person des Angeschuldigten a. Anhaltung
53
§ 48.
53
1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straf
- tat Personen anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um
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1. 7. 09 - 65 a. ihre Identität festzustellen, b. sie kurz zu befragen, c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen haben, d. abzuklären, ob nach ihnen oder nach Tieren oder Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsa m befinden, gefahndet wird.
2 Sie kann die angehalten e Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzul egen, mitgeführte Gegenstände vor zuzeigen und Behältnisse ode r Fahrzeuge zu öffnen.
3 Sie kann Private auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstüt zen.
4 Bestehen konkrete Hinweise, da ss an einem bestimmten Ort Straftaten im Gang sind oder sich dort angeschuldigte Personen auf halten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort auf haltenden Personen anhalten. b. Polizeiliche Vorführung
54
§ 49.
24
1 Der Untersuchungsbeamte kann die polizeiliche Vor führung eines Angeschuldigt en anordnen, wenn dieser
1. einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat oder
2.
41 eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein Haftgrund gemäss §
58 Abs. 1 oder 2 besteht.
2 Unter diesen Vorausse tzungen sind in dringenden Fällen auch die Offiziere der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich zum Erlass eines Vorführungsbefehl s berechtigt. Das weitere Vorgehen richtet sich nach §
57.
§ 50.
24
1 Die Vorführung wird schri ftlich angeordnet. Die Ver fügung enthält:
1. die genaue Bezeichnung der vorzuführenden Person;
2. die ihr vorgeworfene Straftat und den Grund der Vorführung;
3. die Untersuchungsbehörde, welcher der Angeschuldigte vorzufüh ren ist;
4. den Hinweis, dass der mit de r Vorführung beauftragte Beamte befugt ist, nötigenfalls Gewalt anzuwenden;
5. das Datum und die Unterschrift des Ausstellers.
2 Bei Dringlichkeit kann die Vorf ührung auch mündlich angeord net werden. Die Verfügung ist unverzü glich schriftlich zu bestätigen.
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§ 51.
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1 Besteht ein Haftgrund gege nüber einem Angeschuldig
- ten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, kann seine Vorführung durch eine Ausschreibung über die Fe rnmeldeeinrichtungen und Fahndungs
- anzeiger der Polizei angeordnet werden.
2 Bei schweren Verbrechen kann di e Öffentlichkeit aufgefordert werden, bei der Fahndung nach de
§ 52.
24
1 Die Polizei weist dem Angesc huldigten den Vorführungs
- befehl baldmöglichst vor. Sie führ t den Angeschuldigten unverzüglich der im Befehl genannten Amtsstelle zu.
2 Für den Schaden, der Privaten au s Hilfeleistungen bei der Anhal
- tung polizeilich vorzuführender Pe rsonen entsteht, haftet der Staat.
§ 53.
24 Der Untersuchungsbeamte en tscheidet nach der Einver
- nahme darüber, ob der Angeschuldi gte entlassen oder gegen ihn ein Antrag auf Anordnung von Untersuc hungshaft gestellt wird. In die
- sem Fall gilt der Angeschuldigte bi s zum Entscheid des Haftrichters als vorläufig festgenommen. c. Vorläufige Festnahme
54
§ 54.
24
1 Die Polizeiorgane sind verp flichtet, eine Person fest
- zunehmen, welche
1. ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat oder
2.
41 nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaub
- würdiger Personen eines Verbre chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach §
58 Abs. 1 oder 2 gegeben ist.
2 Nachdem ein Untersuchungsbeamter die Leitung des Verfahrens übernommen hat, sind die Polizeiorg ane zur Festnahme gemäss Abs. 1 Ziff. 2 nur berechtigt, wenn sie ohne Gefahr nicht aufgeschoben wer
- den kann.
3 Ist der Aufenthaltsort der fe stzunehmenden Person unbekannt, kann sie in dringenden Fällen von der Polizei zur vorläufigen Fest
- nahme ausgeschrieben werden.
§ 55.
24
1 Jeder Private ist berechtigt, ei ne Person zu ergreifen, die
1. in seiner Gegenwart ein Verbrech en oder Vergehen verübt hat oder
2. nach seiner eigenen unmitte lbaren Wahrnehm ung eines Ver
- brechens oder Vergehens drin gend verdächtigt werden muss.
2 Der Private hat die von ihm ergri ffene Person so bald als möglich der Polizei zur Festnahme zu übergeben.
15 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
3 Für Schaden, den der Private erle idet oder verursacht, haftet der Staat nach Billigkeit.
53
§ 56.
24
1 Bei der Festnahme und Ergrei fung darf nötigenfalls Gewalt angewendet werden. Die Po lizei hat dem Betroffenen bald möglichst den Grund der Festnahme zu eröffnen.
2 . . .
55
§ 57.
24 Die Polizei befragt den Festgenommenen unverzüglich und tätigt andere sogleich durchf ührbare Abklärungen, die dazu geeig net sind, einen Haftgrund zu bestätigen oder diesen zu beseitigen. Ist ein Haftgrund nicht oder nicht mehr gegeben, wird der Betroffene un verzüglich entlassen. An dernfalls muss er spät estens 24 Stunden nach seiner Festnahme dem Untersuc hungsbeamten zugeführt werden. d. Anordnung der Untersuchungshaft
54
§ 58.
24
1 Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrech ens oder Vergehens dringend ver dächtigt wird und ausserdem au fgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde
1. sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen;
2. Spuren oder Beweismitte l beseitigen, Dritte zu falschen Aus sagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden;
3. nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Ver gehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen;
4.
40 ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB
7 ), einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2–4 StGB
7 ), eine qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 StGB
7 ), ein Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 183 ff. StGB
7 ) oder gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB
7 ), ein gemeingefährliches Verbrechen (Art. 221 ff.
7 (Art.
231 ff. StGB
7 ) oder gegen den öffentlichen Verkehr (Art.
237 ff. StGB
7 ) begehen, sofern das Verfahren ein gleich artiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.
2 Bezieht sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen, so darf Untersuchungshaft ausserdem angeordnet we rden, wenn aufgrund bestimmter Anhalts punkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen.
16
321 Strafprozessordnung (StPO)
3 Die Untersuchungshaft ist aufzuhe ben, wenn ihre Voraussetzun
- gen nicht mehr bestehen. Sie darf ni cht länger dauern als die zu erwar
- tende Freiheitsstrafe.
4 Anstelle von Untersuchungsha ft werden eine oder mehrere Anordnungen gemäss §§
72 und 73 getroffen, wenn und solange sich ihr Zweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist bereits ange ordnete Untersuchungshaft durch Anordnungen gemäss §§
72 und 73 zu ersetzen.
§ 59.
24
1 Der Untersuchungsbeamte ve rnimmt den Angeschuldig
- ten nach dessen Vorführung oder Zuführung so bald als möglich.
2 In der Einvernahme wird dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben, den gegen ihn vorliegende n Verdacht zu entkräften und das Bestehen eines Haftgrundes zu wi derlegen. Hiefür geeignete und sofort verfügbare Beweismitte l sind unverzüglich abzunehmen.
§ 60.
24
1 Der Untersuchungsbeamte stellt so bald als möglich, spä
- testens jedoch innert 24 Stunden na ch der Vorführung oder Zuführung des Angeschuldigten, den Antrag auf Anordnung der Untersuchungs
- haft, wenn er nicht die Freilassung verfügt.
2 Der Untersuchungsbeamte unterbr eitet seinen Antrag auf An
- ordnung der Untersuchungshaft mit einer Begründung und den für den Entscheid erforderlich en Akten dem Haftrichter.
§ 61.
29
1 Der Haftrichter gibt dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelege nheit, sich zu den Vorb ringen der Untersuchungs
- behörde zu äussern. Er gewährt ihnen Einsicht in die vom Unter
- suchungsbeamten unterbreiteten Ak ten. Der Angeschuldigte ist auf sein Verlangen persönlich anzuhören.
2 Der Haftrichter kann eine mündlic he Verhandlung anordnen und den Untersuchungsbeamten zum pe rsönlichen Erscheinen verpflich
- ten. Die Verhandlung ist nicht öffe ntlich. Es findet kein Beweisverfah
- ren statt.
3 Die persönliche Anhörung und di e mündlichen Verhandlungen können mittels Direktübert ragung von Bild und Ton erfolgen, sofern der Angeschuldigte dami t einverstanden ist.
§ 62.
23
1 Der Haftrichter befindet au fgrund der vorgelegten Ak
- ten und der Vorbringen der Partei en über Fortsetzung oder Auf
- hebung der Untersuchungshaft. An deren Stelle kann er Ersatzanord
- nungen gemäss §§
72 und 73 treffen.
17 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
2 Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens jedoch zwei Tage nachdem der Antrag auf Untersuchungshaft gestellt worden ist. Der Entscheid wird der Un tersuchungsbehörde und dem Ange schuldigten mit einer kurzen Begrün dung schriftlich mitgeteilt, auch wenn er mündlich eröffnet wurde.
3 Der Haftrichter kann die Haft ze itlich begrenzen und anordnen, dass die Untersuchungsbehörde inne rt dieser Frist bestimmte Unter suchungshandlungen vorzunehmen hat.
4 Der Haftrichter entscheidet endgültig.
§ 63.
24 Soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht ge fährdet wird, benachrichtigt die Untersuchungsbehörde auf Verlangen des Angeschuldigten so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person darüber, dass Untersuchungshaft beantragt wird.
§ 64.
24
1 Der Angeschuldigte kann jede rzeit ein Gesuch um Auf hebung der Untersuchungshaft stel len. Vorbehalten bleibt §
66.
2 Das Gesuch ist dem Untersuchung sbeamten mündlich zu Proto koll zu geben oder schriftlich zu stellen.
3 Sofern der Untersuchungsbeamte dem Gesuch keine Folge geben will, unterbreitet er es unverzüglich mit den erforderlichen Akten und seinem begründeten Antrag au f Abweisung dem Haftrichter.
§ 65.
24
1 Der Untersuchungsbeamte ha t dem Haftrichter von Am tes wegen die Fortsetzung der Unte rsuchungshaft zu beantragen, wenn
1. seit der Anordnung der Untersuc hungshaft drei Monate vergangen sind und der Angeschuldigte kein Ge such um Entlassung gestellt hat. Vorbehalten bleibt §
66;
2. er eine Fortsetzung der Unters uchungshaft über die vom Haftrich ter gemäss §
62 Abs. 3 bewilligte Zeit hinaus für notwendig hält.
2 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
61 und 62.
§ 66.
24 Der Haftrichter kann bei An ordnung der Untersuchungs haft und bei Abweisung eines Gesuch es um Aufhebung der Haft einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu welc hem kein bezie hungsweise kein neues Gesuch zugelassen wird.
18
321 Strafprozessordnung (StPO) e. Anordnung der Sicherheitshaft
54
§ 67.
41
1 Ist gegen den Angeschuldi gten Anklage erhoben wor
- den, so befindet über die Sich erheitshaft oder Ersatzanordnungen
1. in Sachen des Geschworenengeri chts und des Obergerichts der Präsident der Anklagekammer;
2. in Sachen des Bezirksg erichts dessen Haftrichter.
2 Für den Entscheid ist §
58 anwendbar. Befand sich der Ange
- klagte bis zur Anklageerhebung in Un tersuchungshaft, so wird er nicht einvernommen, und es werden keine Beweise abgenommen.
§ 68.
41 Der Angeklagte kann beim An kläger ein Gesuch um Auf
- hebung der Sicherheitsha ft stellen. Will dies er dem Gesuch nicht entsprechen, unterbreite t er es unverzüglich mit den erforderlichen Akten und seinem begründete n Antrag dem gemäss §
67 Abs. 1 zu
- ständigen Richter. Dabei sind §§
61–66 sinngem äss anwendbar.
§ 69.
41
1 Nach der Verurteilung entsch eidet der Gerichtspräsident über die Sicherheitsha ft oder Ersatzanordnungen.
2 Über Sicherheitshaft und Ersa tzanordnungen im Rechtsmittel
- verfahren wird gemäss §§
417 Abs. 2, 418 und 429 entschieden. f. Durchführung von Unters uchungs- und Sicherheitshaft
54
§ 70.
44 Untersuchungs- und Sicherheit shaft werden in den dafür bestimmten Einrichtunge n der Vollzugsbehörde vollzogen. Sind dort nicht durchführbare medi zinische Massnahmen erforderlich oder ist aus anderen Gründen eine besonde re Unterbringung notwendig, so wird der Verhaftete in eine Klinik oder eine andere geeignete Anstalt verlegt, wo der Zweck der Haft gewährleistet werden kann.
§ 71.
24
1 Der Inhaftierte darf in seiner persönlichen Freiheit nicht mehr eingeschränkt werden, als es der Zweck der Haft, die Sicherheit des Personals und der Ö ffentlichkeit sowie die Ordnung in der Anstalt erfordern.
2 Der Regierungsrat erlässt die nä heren Bestimmungen über die Stellung der Untersuchungs- und Sich erheitshäftlinge sowie die diszip
- linarischen Massnahmen.
19 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65 g. Vorzeitiger Straf- und Massnahmenantritt
54
§ 71
a.
40
1 Auf Antrag des Angeschuld igten bewilligt die Staats anwaltschaft den vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt.
2 Nach Anklageerhebung ist hierfür der Richter zuständig, der über die Sicherheitshaft entscheidet. Er holt vorgängig die Stellungnahme des zuständigen Staatsanwaltes ein.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anordnung einer unbe dingten Strafe oder einer freiheit sentziehenden Massnahme zu erwar ten ist und der Zweck de s Strafverfahrens nicht gefährdet wird. Der Entscheid ist endgültig.
44
4 Der Angeschuldigte wird auf die Möglichkeit des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantrit ts aufmerksam gemacht. h. Ersatzanordnungen
54
§ 72.
24
1 Die Untersuchungsbehörde ka nn Ausweisschriften, die dem Angeschuldigten das Übersc hreiten der Lande sgrenze ermög lichen, beschlagnahmen sowie ihre Ausstellung und Herausgabe unter sagen.
2 Dem Angeschuldigten können Weisungen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes und seiner beruflic hen Tätigkeit erteilt werden. Er kann dazu verpflichtet werden, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder sich regelmässi g bei einer Behörde zu melden.
§ 73.
24
1 Die Untersuchungsb ehörde kann dem Angeschuldigten eine Sicherheitsleistung dafür auferlegen, dass er sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antri tt einer allfälligen Strafe oder Massnahme stellen werde.
2 Die Sicherheitsleistung bemisst si ch nach der Schwere der dem An geschuldigten vorgeworfenen Tat und se inen persönlichen Verhältnissen. Sie kann durch Hinterlegung von Geld , solider Wertschriften oder durch Garantie einer im Kanton niedergelassenen Bank geleistet werden.
3 Die Sicherheit wird als verfallen erklärt, wenn der Angeschul digte einer ordnungsgemässen Vorl adung zu einer Prozesshandlung oder zum Vollzug einer Strafe ode r Massnahme ohne genügende Ent schuldigung keine Folge ge leistet hat. Die nicht verfallene Sicherheit wird bei rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens, im Falle der Ver urteilung des Angeschuldigten zu ei ner unbedingt vollziehbaren Strafe oder zu einer Massnahme nach deren Antritt, freigegeben.
20
321 Strafprozessordnung (StPO)
4 Über Freigabe oder Verfall der Sicherheit entscheidet die Be
- hörde, bei welcher das Verfahren an hängig ist oder zu letzt anhängig war. Sie befindet auch darüber, ob und in welchem Masse eine verfal
- lene Sicherheit zur Deckung des ge richtlich zugesprochenen Schaden
- ersatzes, der Verfahrenskosten, eine r Geldstrafe oder einer Busse ver
- wendet wird. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.
44
§ 74.
24 Für die Ersatzanordnungen und für Gesuche um ihre Auf
- hebung gelten §§
59–62 sinngemäss.
§§
75 und 76.
22
§ 77.
§§
78–82.
22
2. Beschlagnahme des Vermögens
§ 83.
44 Entzieht sich ein Angeschuldi gter, der keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durc h die Flucht oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurtei ls aus andern Gründen als geboten, so kann dur ch die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Geldstrafe oder Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraus
- sichtlich erfo rderlich ist.
§ 84.
47 Der Angeschuldigte kann di e Beschlagnahme auf dem Wege des Rekurses anfechten. Liegt ei ne zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
14 vor, ist der Einzelrichter Rekurs
- instanz.
§ 85.
Die Beschlagnahme geschieht in der Weise, dass die im Be
- sitz des Angeschuldigten befindlichen beweglichen Sachen in amtliche Verwahrung genommen werden. Besitzt er Liegenschaften, so kann ihm das Grundbuch gesperrt werden . Drittschuldnern und Inhabern von Eigentum des Angeschuldigten Rückgabe an den Angeschuldigten die Schuldverpflichtung nicht til
- gen würde.
21 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
2 Die Untersuchungsbehörde kann Gegenstände oder Vermögens werte, die einer schnellen Wertverm inderung ausgeset zt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Auf bewahrungskosten verurs achen, vorzeitig verwerten und den Erlös mit Beschlag belegen. Gegen diese Anor dnung kann Rekurs beim Einzel richter erhoben werden.
46
§ 86.
1 Die Kanzlei des urteilenden Gerichts ordnet die amtliche Versteigerung der beschlagna hmten Vermögensstücke an.
2 Ist das Verfahren unter Auflage der Kosten an den Angeschuldig ten eingestellt worden, so wird die Versteigerung vom Untersuchungs beamten angeordnet.
3 Forderungen können eingetrieben werden.
§ 87.
Will der Geschädigte im Arrestverfahren gemäss Art. 271 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
6 die Sicher stellung seiner Schadenersatzforde rung erwirken, so stellt ihm die Untersuchungsbehörde ode r das Gericht auf sein Verlangen die zur Glaubhaftmachung seiner Forder ung nötige Besc heinigung aus.
3. Hausdurchsuchung
§ 88.
1 Die Hausdurchsuchung wird durch die Untersuchungs behörde vorgenommen.
2 Handelt es sich bei einer Haus durchsuchung nur um einfache Feststellungen, wie um das Vorhande nsein gestohlener Waren, so wird der Gemeindeammann oder ein Po lizeiangestellte r mit der Nach forschung beauftragt.
3 Ist Gefahr im Verzuge, so st eht jedem Polizeibeamten oder Polizeiangestellten das Recht zu , eine Wohnung zu durchsuchen.
§ 89.
Bewohnte Gebäude oder einzel ne Teile von solchen dürfen gegen den Willen der Inhaber nur durchsucht werden, wenn es wahr scheinlich ist, dass ein Angeschuld igter sich darin ve rborgen hält, oder dass sichtbare Spuren der strafbar en Handlung oder Gegenstände, die zur Entdeckung der Wahrheit führen können, darin anzutreffen sind.
§ 90.
Zum Zwecke der Verhaftung eines Angeschuldigten darf jeder Beamte oder Angestellte, der zu r Verhaftung berechtigt ist, eine Hausdurchsuchung vornehmen.
22
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 91.
Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Festtagen darf eine Haus
- durchsuchung nur vorgenommen werd en, wenn dringende Gefahr im Ve r z u g e i s t .
§ 92.
Ist die zu durchsuchende Räum lichkeit verschlossen, so werden die Inhaber vorerst aufgefordert, zu öffnen. Bleibt die Auffor
- derung fruchtlos, so darf Gewalt angewendet werden.
§ 93.
Bei der Hausdurchsuchung ist mit aller dem Bürger in seiner Wohnung gebührende n Schonung zu verfahren.
§ 94.
1 Vor und während der Hausdurch suchung sind die nötigen Vorsichtsmassregeln zu ergreife n, um die Entfernung der aufzu
- suchenden Person oder Sache und jede Veränderung der letztern zu verhindern.
2 Personen, welche den Anordnung en der Untersuchungsbehörde keine Folge leisten, können weggewi esen oder während der Dauer der Hausdurchsuchung verhaftet werden . Sie sind überdies mit Ordnungs
- strafe zu belegen und, wenn der Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
41
§ 95.
Zu der Hausdurchsuchung ist die Person, deren Wohnung durchsucht wird, oder, wenn sie sich nicht zur Stelle befindet, ein Ver
- wandter, Hausgenosse oder eine andere Urkundsperson zuzuziehen.
4. Beschlagnahme von Gegenstä nden und Vermögenswerten; Überwachung
24
§ 96.
1 Der Untersuchungsbeamte ka nn Gegenstände und Ver
- mögenswerte, die als Beweismitte l oder zur Einziehung in Frage kom
- men, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen.
41
2 Polizeiorgane sind verpflichtet und Privatpersonen sind berech
- tigt, voraussichtlich der Beschlagn ahmung unterliege nde Gegenstände zuhanden der Untersuchungsbehörde einstweilen sicherzustellen. Diese entscheidet so bald als möglich über Freigabe oder Beschlagnahme.
§ 97.
47
1 Anordnungen gemäss §
96 Abs. 1 werden schriftlich er
- lassen und den betroffene n Personen mitgeteilt . Dagegen kann Rekurs beim Einzelrichter erhoben werden, wenn eine zivilrechtliche Streitig
- keit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
14 vorliegt.
23 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
2 Die Untersuchungsbehörde legt ein Verzeichnis der von ihr beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an.
3
§ 85 Abs. 2 ist anwendbar.
§ 98.
47
1 Die Anordnung wird aufgehoben
1. bei Gegenständen, die als Beweismittel beschlagnahmt wurden, wenn sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden und ihre Einziehung nicht in Frage kommt;
2. bei Gegenständen und Vermögenswer ten, die im Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt wurden , wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen dieser Massnahme fehlen.
2 Der Einzelrichter kann auf Antr ag der Untersuchungsbehörde im Hinblick auf Art. 69 StGB
7 beschlagnahmte Ge genstände ausnahms weise vor Abschluss des Verfahrens einziehen und ihre Unbrauchbar machung oder Vernichtung anordnen, wenn sie leicht verderblich sind, einen kostspieligen Un terhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.
3 Im Übrigen wird über beschl agnahmte Gegenstände und Vermö genswerte bei Abschluss des Verfahrens gemäss §§
106 ff. entschieden.
§ 99.
Papiere, welche sich auf das Verbrechen oder Vergehen be ziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche strei tige Rechnungsverhältnisse betreffe n, sind zu den Akten zu erheben.
§ 100.
1 Eine Durchsuchung der im Besitz des Angeschuldigten befindlichen Papiere ist nur gesta ttet, wenn zu vermuten ist, dass Schriften sich darunter befinden, welche nach der Vorschrift des §
99 zu den Akten zu erheben sind.
2 Im Besitz eines Dritten befindl iche Papiere dür fen nur dann durchsucht werden, wenn auch na ch Einvernahme des Besitzers noch die Vermutung besteht, dass sie für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sind.
§ 101.
1 Widersetzt sich der Inha ber der Papiere der Durch suchung, so bewahrt die Untersuchung sbehörde sie versiegelt auf und holt den Entscheid des Bezirksgericht s, in Fällen der Zuständigkeit des Geschworenen- und Oberge richts als erster In stanz denjenigen der Anklagekammer, darüber ein, ob die Untersuchung stattfinden darf.
41
2 Der Inhaber der Papiere ist berechtigt, sein Siegel ebenfalls bei zudrücken; macht er von diesem Re cht Gebrauch, so ist ihm Gelegen heit zu geben, der Entsiegelung beizuwohnen.
§ 102.
1 Die Durchsuchung ist mit mö glichster Schonung der Pri vatgeheimnisse vorzunehmen.
24
321 Strafprozessordnung (StPO)
2 Dem Inhaber der Papier e ist womöglich Gelegenheit zu geben, der Durchsuchung beizuwohnen.
3 Papiere, die für die Untersuch ung bedeutungslos sind, müssen dem Inhaber zurückgegeben werden.
§ 103.
24
1 Besteht Grund zur Annahme, dass sich Papiere oder andere der Beschlagnahme nach §
96 unterliegende Gegenstände und Vermögenswerte im Gewahrsam ei ner Person befinden, die an der abzuklärenden Straftat nicht beteil igt ist, wird sie von der Unter
- suchungsbehörde oder in dringenden Fällen von der Polizei zur Her
- ausgabe aufgefordert. Steht dem Inhaber solcher Gegenstände und Vermögenswerte ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §
129 oder
§ 130 zu, so ist er zur Herausgab
e von Korrespondenzen und Aufzeich
- nungen, die aus dem Verkehr mit dem Angeschuldigten herrühren, nicht verpflichtet; §
132 ist anwendbar.
2 Kommt der Inhaber seiner Pflic ht zur Herausgabe von Gegenstän
- den und Vermögenswerten trotz Auff orderung nicht nach, kann eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Dabei vorgefundene Gegen
- stände und Vermögenswerte werden unter den Voraussetzungen von
§ 96 Abs. 1 beschlagnahmt, soweit
eine Herausgabepflicht besteht.
§ 104.
41
1 Die Untersuchungsbehörde kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowi e den Einsatz technischer Über
- wachungsgeräte im Sinne von Art. 179 bis ff. StGB
7 anordnen.
2 Die Voraussetzungen und das Ve rfahren der Überwachung des Post- und Fernmeldeverke hrs richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung de s Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
13 . Für den Einsatz te chnischer Überwachungsgeräte gilt das BÜPF
13 sinngemäss.
§ 104
a.
41 Genehmigungsbehörde im Sinne des BÜPF
13 ist der Präsident der Anklagekammer.
§ 104
b.
41
1 Die Oberstaatsanwaltschaft bezeichnet eine Organi
- sationseinheit einer Staa tsanwaltschaft, die mit der Durchführung der Triage der durch die Überwachun g erlangten Informationen gemäss Art. 4 Abs. 5 und 6 BÜPF
13 beauftragt werden kann. Die damit betrau- ten Personen dürfen nicht mit de n Ermittlungen befasst sein.
2 Die Triage gemäss Art. 4 Abs. 6 BÜPF
13 erfolgt unter der Leitung des Präsidenten der Anklagekammer.
§§
104 c–104 f.
42
25 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 105.
41 Gegen die Anordnung ei ner Überwachungsmassnahme kann beim Obergericht Besc hwerde im Sinne von Art. 10 Abs. 5 lit. c und Abs. 6 BÜPF
13 erhoben werden. Die Vo rschriften über das Re kursverfahren gemäss §§
402 ff. finden ergänzend Anwendung.
§ 106.
1 Wird das Verfahren, in we lchem eine Beschlagnahme gemäss § 96 erfolgte, durch Urteil oder Beschluss eines Gerichts oder durch Strafbefehl bzw. Strafverfüg ung einer Untersuchungs- oder Ver waltungsbehörde abgeschl ossen, so befindet di e betreffende Behörde darüber, ob die sichergestellten Gegenstände und Ve r m ö g e n s w e r t e freizugeben oder einzuzie hen sind. In diesem Fall entscheidet die Behörde auch darüber, ob das be schlagnahmte Gut zu vernichten, unbrauchbar zu machen, an Dritte herauszugeben oder zu Gunsten Geschädigter zu verwenden ist. Verbleibende Gegenstände und Ver mögenswerte fallen dem Staat zu.
44
2 Wird das Verfahren durch Einstell ung abgeschlossen, so gibt die hierfür zuständige Behörde die Gegenstände und Ve r m ö g e n s w e r t e frei oder zieht sie ein. Binnen 20 Tagen nach der schriftlichen Mittei lung können die in ihren Rechten betroffenen Personen beim Einzel richter die gerichtliche Beurteilung des Entsch eides verlangen. Dieser kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
§ 106
a.
41
1 Unterliegt ein im Kanton befindlicher Gegenstand oder Vermögenswert gemäss §
96 der Beschlagnahme, ohne dass im Zusammenhang damit in der Schweiz ein Strafverfahren gegen seinen Inhaber durchgeführt werden kann, so wird eine besondere Unter suchung darüber geführt, ob die Vora ussetzungen der Einziehung vor liegen. Zuständig ist die Untersuc hungsbehörde, in deren Amtskreis sich die Gegenstände oder Vermögen swerte befinden oder bei ihrer bereits erfolgten Beschlagnahme befunden haben, oder eine Beson dere Staatsanwaltschaft.
2 Als Beweismittel können auch die ta tsächlichen Feststellungen in Strafurteilen des Auslandes sowie Ak ten über Beweise, die in dortigen Verfahren erhoben wurden, herang ezogen werden. Die durch eine Einziehung Betroffenen sind nach Möglichkeit anzuhören. Solchen Personen und ihren Vertretern wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies ohne Gefährdung des Zwecks der Untersuchung und im Ausland hängiger Strafverfahr en geschehen kann.
§ 106
b.
41
1 Nach Abschluss der Untersu chung erlässt der Staats anwalt eine Anordnung gemäss §
106 Abs. 1. Er legt diese Anordnung dem Leitenden Staatsanwalt zur Genehmigung vor. Sie enthält
1. die Bezeichnung der Gegenstände ode r Vermögenswerte;
2. die Gründe, welche ihre Freigabe oder ihre Einziehung rechtfertigen;
26
321 Strafprozessordnung (StPO)
3. die Gründe, welche ein Strafver fahren in der Schweiz verunmög
- lichen;
4. die Bezeichnung der in ihre n Rechten betroffenen Person;
5. den Hinweis auf die Möglichkeit, eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken.
2 Binnen 20 Tagen nach der schri ftlichen Mitteilung können die in ihren Rechten betroffenen Personen beim Einzelrichter die gericht
- liche Beurteilung der Ei nziehung oder der Freiga be verlange n. Dieser kann eine mündliche Verh andlung anordnen. Der Entscheid besteht in einer Anordnung gemäss §
106.
4a. Verdeckte Ermittlung, Bild- und Tonaufnahmen
54
§ 106
c.
47
1 Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach dem Bun
- desgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE)
11 .
2 Der Kommandant des Polizeikor ps kann verdeckte Ermittler ernennen. Die Untersuchungsbehör de kann den Einsatz verdeckter Ermittler in Strafv erfahren anordnen.
3 Genehmigungsbehörde im Sinne des BVE
11 ist der Präsident der Anklagekammer.
§ 106
d.
53 Die Polizei kann im Rahmen der Strafverfolgung an all
- gemein zugänglichen Orten Bildund Tonaufnahmen machen, wenn a. ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind oder vor der Ausführung stehen und b. die Abklärungen auf andere We ise weniger Erfolg versprächen oder erschwert wären.
§§
106 e–106 h.
48
5. Augenschein und Gutachten Sachverständiger
§ 107.
1 Ein Augenschein ist vorz unehmen, wenn ein für die Untersuchung erheblicher Umstand dadurch aufgeklä rt werden kann.
2 Insbesondere soll sich die Unte rsuchungsbehörde oder in weniger wichtigen Fällen ein von ihr zu bezeichnender Poli zeiangestellter unverzüglich an den Ort der Ve rübung des Verbrechens oder Ver
- gehens begeben, wenn anzunehmen is t, dass Spuren der Tat daselbst anzutreffen sind.
27 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 108.
Über die Gegenstände des Augenscheines sind Zeichnun gen (in der Regel blosse Handzeich nungen, in wichtigeren Fällen Foto grafien und Pläne) oder Modelle anzufertigen, um die Sache dem urteilenden Gericht zu veranschaulichen.
§ 109.
1 Bedarf es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenn tnisse oder Fertigkeiten, so wer den Sachverständige zugezogen.
2 Der Geschädigte kann bei Verbre chen und Vergehen gegen das Vermögen ganz oder teilweise zu r Sicherstellung und Tragung der Kosten des Sachverständigen angeha lten werden, wenn die Strafunter suchung oder das Gutachten vorwiegend zur Feststellung seiner Zivilansprüche dienen und das Gutachten mit seiner Zustimmung ein geholt wurde.
§ 110.
41
1 Die Wahl der Sachverständi gen steht der Untersuchungs behörde zu.
2 Der Regierungsrat regelt in eine r Verordnung die von den durch die Untersuchungsbehörde beauftra gten ärztlichen und psycholo gischen Sachverständigen zu erfüllenden Voraussetzungen.
3 Auf Wunsch der Betroffenen oder des Inhabers der elterlichen Sorge werden körperlic he Untersuchungen von weiblichen Personen durch Ärztinnen vorgenommen.
§ 111.
Niemand darf als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte.
§ 112.
Abgesehen von einer besondern amtlichen Stellung, ist niemand verpflichtet, als Sachverstä ndiger zu handeln. Wer aber einen solchen Auftrag übernommen hat, ist gehalten, ihn bei Vermeidung von Ordnungsbusse und Kostenauflage zu erfüllen.
§ 113.
Die Sachverständigen werden auf die Pflicht aufmerksam gemacht, ihr Gutachten nach best em Wissen und Gewissen abzuge ben, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens.
§ 114.
Erfordert es der Zweck der Untersuchung, so werden die Sachverständigen zu den Verhör en, Zeugeneinvernahmen, Haus durchsuchung und Auge nscheinen zugezogen.
§ 115.
1 Die Untersuchungsbehörde be zeichnet die Punkte, auf welche die Sachverständigen ihre Au fmerksamkeit zu richten haben, erteilt ihnen die erforderlichen Aufschlüsse aus den Akten oder über gibt ihnen dieselben und stellt die zu beantwortenden Fragen.
28
321 Strafprozessordnung (StPO)
2 Hält der Sachverständige eine Ergänzung der Un tersuchung oder eine veränderte Fragestellung für notwendig, so stellt er darüber dem Untersuchungsbeamten Antrag.
§ 116.
1 Werden durch das Verfahren der Sachverständigen die zu untersuchenden Gegenstä nde zerstört oder verändert, so wird ihnen wo möglich nur ein Teil dieser Ge genstände zu ihrer Untersuchung überlassen.
2 Von Urkunden ist unter der eben bezeichneten Voraussetzung entweder eine Nachbil dung oder wenigstens eine genaue Abschrift, verbunden mit einer Beschreibung des Zustandes der Urkunde, zu den Akten zu erheben.
§ 117.
1 Zum Zwecke der Schriftenvergleichung können Ange
- schuldigte und Zeugen, diese unter Androhung von Ordnungsstrafe, angehalten werden, einige Wort e oder Sätze vor der Untersuchungs
- behörde niederzuschreiben.
2 Inhaber von Schriften, die sich zur Vergleichung eignen, sind ver
- pflichtet, sie gegen Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift und Be
- scheinigung des Empfanges an die Untersuchungsbehörde abzugeben.
§ 118.
Der Bericht über die Sektion eines Leichnams soll enthalten:
1. die Angabe, wie und wo der Leichnam angetroffen wurde;
2. die Angabe der Zeit und des Ortes der Sektion;
3. die Bezeichnung des Leichnams na ch Geschlecht, Alter, Gestalt und Grösse;
4. die Beschreibung des äussern Zust andes der Leiche und der innern Beschaffenheit der Kop f-, Brust- und Bauchhöhle;
5. das Gutachten über die Beschaffe nheit der Verletzung und die Art der Entstehung derselben sowie über die Todesursache, unter Angabe der Gründe.
§ 119.
Im Falle der Kindestötung ist ausserdem zu untersuchen, ob das Kind lebend geboren wurde, wobei alle wichtigen Tatsachen und die zu ihrer Feststellung angewendeten Methoden genau anzu
- geben sind.
§ 120.
Der Leichnam ist nötigenfalls Personen, welche den Ver
- storbenen im Leben gekannt haben, zur Anerkennung vorzuzeigen. Ist der Tote niemandem bekannt, so so ll eine genaue Beschreibung oder Fotografie desselben sowie seiner Kleider und Effekten zu den Akten genommen und auf geeignete Weise bekannt gemacht werden.
29 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 121.
1 Der Leichnam darf erst dann bestattet werden, wenn die Staatsanwaltschaft den vorläufigen är ztlichen Bericht eingesehen und ihre Einwilligung zur Be stattung gegeben hat.
41
2 Eine bereits beerdigte Leiche da rf zum Zwecke der Leichenschau nur dann wieder ausgegraben werden , wenn von dieser Massregel ein erhebliches Ergebnis erwartet werden kann.
§ 122.
Bei Vergiftungen soll das Gift im Körper aufgesucht und chemisch untersucht werden. Verdäc htige Substanzen, welche in der Wohnung des Vergifteten oder bei dem Verdächtigen gefunden wer den, sind ebenfalls chem isch zu untersuchen.
§ 123.
Eine Frau, welche heimlich er Geburt und ei nes damit in Verbindung stehenden Verbrechens oder Vergehens dringend ver dächtigt ist, soll ärzt lich untersucht werden.
§ 124.
1 Hat eine Person eine erheb liche Körperverletzung erlit ten oder ist ihr sonst Gewalt angetan worden, so werden die Verletzun gen wo möglich durch den gerichtl ichen Arzt untersucht und genau beschrieben. Das Gutachten hat si ch über die mutmassliche Art der Entstehung und über die Bedeutung so wie über die wahr scheinlichen Folgen der Verletzung auszusprechen.
2 Der Verletzte wird über den Vo rgang einvernomme n, sobald es ohne Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben geschehen kann.
§ 125.
1 Ist es zweifelhaft, ob es sich um Körperverletzung oder tätliche Beschimpfung handelt, so wird eine Untersuchung durch den gerichtlichen Arzt nur angeordnet, wenn die Kosten vertröstet werden.
2 Der Kostenvorschuss kann erlasse n werden, wenn der Geschädig te seine Mittellosigkeit dartut.
§ 126.
Die Sachverständigen erstatte n ihr Gutachten je nach dem Ermessen der Untersuchungsbehö rde mündlich zu Protokoll oder schriftlich.
§ 127.
Ist ein Gutachten unvollständi g, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutach tens, so kann die Untersuchungsbeh örde den Bericht durch die glei chen Sachverständigen verbessern lassen oder neue Sachverständige ernennen.
30
321 Strafprozessordnung (StPO)
6. Einvernahme der Zeugen
§ 128.
Zum Zeugnis vor der Unters uchungsbehörde ist mit Vor
- behalt der gesetzlichen Ausnahmen jedermann, auch der Geschädigte, verpflichtet.
§ 129.
50 Das Zeugnis könne n verweigern:
1. die Bluts-, Adoptiv-, Partners chafts- und Stiefverwandten und die Verschwägerten des Angeschuldigt en in auf- und absteigender Linie, seine Brüder und Schwestern , seine Schwäger und Schwäge
- rinnen;
2. der Ehegatte, der eingetragene Partner des Ange schuldigten; im Falle der Scheidung der Ehe oder der gerichtliche n Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Scheidung oder de r Auflösung bezieht;
3. die Person, die mit dem Angesc huldigten seit mindestens einem Jahr in faktischer Lebensgemeins chaft mit gemeinsamem Haushalt lebt; im Falle der Beendigung de r faktischen Lebensgemeinschaft, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Beendigung bezieht.
§ 130.
Geistliche, Ärzte und Anwält e dürfen die Mitteilung von Geheimnissen ablehnen, die ihnen um ihrer Amts- oder Berufsstellung willen anvertraut worden sind.
§ 130
a.
46
1 Der Quellenschutz von Pers onen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Info rmationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Me diums befassen, und ihrer Hilfs
- personen richtet sich nach Art. 28a StGB
7 .
2 Zuständig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 StGB
7 ist die Anklage
- kammer.
§ 131.
1 Der Zeuge kann die Beantwor tung von Fragen verwei
- gern, die ihn oder einen der in §
129 genannten Angehörigen der Ge
- fahr strafrechtlicher Ve rfolgung aussetzen würde.
2 Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes
10 können die Aussage zu Fragen verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen.
26
§ 131
a.
36
1 Zum Schutze der einzuvernehmenden Person oder Dritter sind geeignete Massnahmen zu treffen, wenn eine erhebliche oder ernstliche Gefahr gla ubhaft ist. Insbesondere können
1. die Öffentlichkeit ausgeschlossen,
2. die Personalien vertraulich behandelt,
3. die direkte Konfrontation der ei nzuvernehmenden Person mit dem Angeschuldigten und Dritten ausgeschlossen und
31 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
4. das Aussehen und die Stimme der einzuvernehmenden Person durch technische Mittel unke nntlich gemacht werden.
2 Diese Massnahmen müssen verh ältnismässig und die drohende Gefahr darf nicht a nders abwendbar sein.
3 . . .
48
§ 132.
1 Die Untersuchungsbehörde ma cht Personen, welche das Zeugnis verweigern dürfen, hierauf aufmerksam; sie nimmt hievon am Protokoll Vormerk.
2 Die in der Untersuchung abgegebe ne Erklärung, Zeugnis ablegen zu wollen, ist auch für die Hauptverhandlung verbindlich.
§ 133.
Gegen Zeugen, welche einer an sie erlassenen Vorladung keine Folge leisten, ist ein Vorführungsbefehl zulässig.
§ 134.
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeug nis, so wird er nach fruchtloser Warnung vorläufig bis zu 24 Stunden in Verhaft gesetzt. Beharrt er auf seiner Weigerung, so wird er, nach vorangegangener Androhung, dem St rafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen überwiesen.
§ 135.
Überdies hat ein Zeuge, we lcher einer Vorladung nicht Folge leistet, ohne sich entschul digen zu können, oder ohne gesetz lichen Grund das Zeugnis verweigert, alle durch ihn verschuldeten Kosten zu tragen und den sonst vo n ihm verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 136.
Zeugen, welche nicht im Ka nton wohnen, werden in der Regel durch die Untersuchungsb ehörde des Wohnortes einvernom men.
§ 137.
Zeugen, welche durch Krankhe it oder Gebrechlichkeit am Erscheinen vor der Untersuchungsbehö rde verhindert sind, werden in ihrer Wohnung einvernommen.
§ 138.
Beamte sind mit Be ziehung auf Wahrnehmungen und Ver handlungen, über welche sie ein Protokoll führen , in der Regel nicht zur Ablegung eines mündlichen Zeugnisses, sondern nur zur Ein reichung des Protokolls oder eines Au szuges oder einer Abschrift des selben anzuhalten, sofern das Prot okoll genügenden Aufschluss gibt.
§ 139.
1 Ist ein Zeuge der deutschen Sp rache nicht kundig, so wird nötigenfalls ein Dolmetscher zugezo gen, der die Richtigkeit des Proto kolls unterschriftlich zu bestätigen hat.
32
321 Strafprozessordnung (StPO)
2 Das Protokoll wird in deutsche r Sprache geführt. Der Unter
- suchungsbeamte kann die Niederschr ift einzelner wichtiger Äusserun
- gen auch in der Ursprache anordnen.
3 Die Einvernahme stummer ode r tauber Personen geschieht schriftlich oder durch Vermi ttlung eines Sachverständigen.
§ 140.
Die Zeugen werden einzeln einvernommen.
§ 141.
Vor ihrer Einvernahme werden die Zeugen unter Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses an ihre Pflicht erinnert, nur die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was zur Sache gehört.
§ 142.
Der Zeuge wird gefragt:
1. über Name, Wohnort, Beruf und Alter;
2. über seine persönlichen Beziehun gen zu dem Angeschuldigten und zu dem Geschädigten sowie über andere Umstände, welche auf seine Glaubwürdigkeit Einfluss ausüben können;
3. über die Sache selbst.
§ 143.
Bei der Vernehmung über die Sa che selbst wird der Zeuge vorerst zur Angabe der den Gegenstand des Zeug nisses bildenden Tat
- sachen und sodann nötigenfalls zu r Ergänzung derselben und zur Hebung von Unklarheiten und Wide rsprüchen veranlasst. Er ist anzu
- halten, den Grund seines Wissens anzugeben.
§ 144.
Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände vorgehal
- ten werden, die erst durch seine Aussagen festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden. Ve rfängliche Fragen sind untersagt.
§ 145.
Müssen dem Zeugen zum Zw ecke der Anerkennung Per
- sonen vorgestellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher aufzu
- fordern, sie so gut als möglich zu beschreiben.
§ 146.
Zur Hebung von Widersprüc hen kann jeder Zeuge dem andern oder dem Angeschuldigt en gegenübergestellt werden.
§ 147.
Muss der Geisteszustand eines Zeugen festgestellt werden, so zieht der Untersuchungsbeamte ei nen Sachverständige n bei; er gibt ihm Gelegenheit, die nötigen Frag en an den Zeugen zu stellen.
§ 148.
Über jede wichtige Zeugenaussage ist der Angeschuldigte zu einer Erklärung zu veranlas sen, welche protokolliert wird.
§ 149.
Es ist in das Ermessen der Untersuchungsbehörde gestellt, welche Zeugen sie v on Amtes wegen oder auf Antrag des Angeschul
- digten oder des Geschädi gten einvernehmen will.
33 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
7. Einvernahme von Auskunftspersonen
26
§ 149
a.
26 Statt als Zeuge wird vom Untersuchungsbeamten als Auskunftsperson einvernommen, wer
1. zur Zeit der Einvernahme das zw ölfte Altersjahr noch nicht zu rückgelegt hat,
2. ohne selber der abzuklärenden St raftat beschuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat oder einer mit ihr im Zusammenhang steh enden anderen strafbaren Hand lung nicht ausgeschlossen werden kann,
3. als Mitbeschuldigter in einem getrennten Verfahren oder nur zu einer ihm nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist,
4. vom Beschuldigten ausdrücklich be zichtigt wird, ihn im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
7 falsch angeschuldigt zu haben.
§ 149
b.
26
1 Die Auskunftsperson ist zum Erscheinen verpflichtet. Sie kann die Aussage ohne An gabe von Gründen verweigern.
2 Der Untersuchungsbeamte belehr t die Auskunftsperson über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage und fordert sie ohne Hinweis auf di e Straffolgen von Art. 307 StGB
7 auf, die Wahrheit zu sagen. Er macht sie auf die Strafbarkeit von fal scher Anschuldigung, Irreführung de r Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303–305 StGB
7 aufmerksam.
3 Im Übrigen finden di e Bestimmungen über die Einvernahme von Zeugen gemäss §§
10 Abs. 1, 128, 131 a und 133–149 sinngemäss Anwendung.
47
8. Besondere Bestimmungen für die Einvernahme von Minderjährigen
26
§ 149
c.
1 Wird ein Minderjähriger als Zeuge oder Auskunfts person einvernommen, so entscheidet er selber über di e Ausübung der ihm gemäss §§
10 Abs. 7, 14, 129, 131 und 149 b Abs. 1 zustehenden Befugnisse, sofern er hiefür urteil sfähig ist. Andernfalls werden die erforderlichen Entscheidungen von se inem gesetzlichen Vertreter, im Falle eines Interessenkon ch einen von der Vor mundschaftsbehörde zu bestel lenden Beistand getroffen.
2 . . .
48
34
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 149 d.
46
1 Wird ein noch nicht 16-jäh riges Opfer im Sinne von Art.
2 des Opferhilfegesetzes
10 bei Einvernahmen nicht gemäss §
10 Abs. 7 von einer Vertrauensperson begleitet, kann der Staatsanwalt zur Einvernahme einen Elternteil oder, wenn dies vom Betroffenen abgelehnt wird, eine von der Vormundschaftsbehörde vorzuschla
- gende Person beiziehen.
2 Die Konfrontation des Opfers, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens minderjährig wa r, mit dem Angeschuldigten und seine Einvernahme richten sich nach Art. 10 b und 10 c des Opfer
- hilfegesetzes
10 . Wird der Angeschuldigte von der Teilnahme an der Einvernahme des Opfers ausgeschlossen , hat er das Recht, sich zu den Angaben des Opfers zu äussern. Es ist ihm zudem Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen stellen zu lassen, soweit dies dem Opfer zugemutet werden kann.
3 Der Ausschluss des Angeschuldigt en von der Teilnahme an der Befragung umfasst auch den Auss chluss seiner Verteidigung. §
14 Abs.
3 Satz 1 wird angewendet, sofern dies dem Opfer zugemutet wer
- den kann.
4 Bei den auf einem Ton- und Bild träger aufgezeichneten Einver
- nahmen müssen die Aussagen nich t protokolliert werden. Stattdessen werden die wesentlichen Aussagen nach der Einverna hme schriftlich festgehalten. Die Niederschrift und der Datenträger bilden Bestand
- teil des Protokolls.
§ 149
e.
46 Der Minderjährige, der ni cht Opfer ist, kann in Ab
- wesenheit des Angeschuldigten al s Zeuge oder Auskunftsperson ein
- vernommen werden, wenn ihm eine Konfrontation nicht zugemutet werden kann. §
149 d Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 gelten sinn
- gemäss.
9. Verhör mit dem Angeschuldigten
§ 150.
1 Der Angeschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat, Wohnort, über seine Familienverhältnisse und militä
- rische Stellung sowie darüber, ob er schon früher bestraft worden ist, befragt.
2 Ist der Angeschuldigt e unmündig oder bevormundet, so ist der Name und Wohnort der gesetzlich en Vertreter festzustellen.
44
3 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeschul
- digten, so werden darübe r Erhebungen angeordnet.
35 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 150
a.
40
1 Das Verhör kann mittels Di rektübertragung von Bild und Ton durchgeführt werden.
2 Das Verhör ist aufzuzeichnen; de r Datenträger bildet Bestandteil des Protokolls.
§ 151.
1 Dem Angeschuldigten wird die ihm zur Last gelegte straf bare Handlung im allg emeinen bezeichnet. Er wird veranlasst, sich über die der Anschuldigung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern.
2 Die weitere Befragung ist auf di e Ergänzung der Erzählung und auf die Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen zu richten. Fragen und Antworten werden protokolliert.
§ 152.
1 Die Protokolle über die Zeug eneinvernahmen, denen der Angeschuldigte nicht persönlich be igewohnt hat, werden ihm im Zusammenhang vollständig mitgeteilt, und er wird veranlasst, sich über den Inhalt zu erklären.
2 Das gleiche gilt von andern Prot okollen, Gutachten usw., die zu den Akten erhoben werden.
§ 153.
1 Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrde utig oder auf verschiedene Um stände zugleich gerichtet sein; namentlich ist die Stellung solcher Fra gen zu vermeiden, in welchen ei ne von dem Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird.
2 Fragen, durch welche dem Ange schuldigten Tatumstände vor gehalten werden, die erst durch seine Antwort ermittelt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, we nn der Angeschuldigte nicht in an derer Weise auf jene Umstände gef ührt werden konnte; insbesondere soll bei Erforschung von Mitschul digen die Untersuchungsbehörde die Bezeichnung bestimmter Personen so viel als t unlich vermeiden.
§ 154.
Um den Angeschuldigten zu m Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechen noch Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden.
§ stehenden Gegenstände werden dem Angeschuldigten vorgezeigt. Er wird gefragt, ob er sie erkenne.
36
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 156.
1 Der Angeschuldigte darf, wenn es die Umstände erfor
- dern, einer körperlichen Durchsuc hung und Untersuchung, nötigen
- falls auch der Entnahme einer Blut probe durch einen Arzt unterzogen werden.
2 Die Polizei kann Blutproben ge stützt auf das Strassenverkehrs
- recht anordnen.
54
3 Personen weiblichen Geschlechtes dürfen nur von Frauen durch
- sucht werden, soweit es sich nich t um gerichtsärztliche Untersuchun
- gen handelt.
§ 156
a.
53
1 Bei der erkennungsdienstlich en Erfassung werden die Merkmale einer Person wie ihr Bild, Signalement, Schrift, Körper
- material oder Spuren festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ab
- genommen.
2 Die Polizei, die Staatsanwaltsc haft und die Gerichte können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen, um a. die Identität einer Person festzustellen, b. einen Sachverhalt abzuklären, na mentlich wenn die Personen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden.
§ 157.
1 Herrschen über den Geistesz ustand des Angeschuldigten Zweifel, so zieht der Untersuch ungsbeamte das Gutachten eines Sach
- verständigen ein.
2 Der Angeschuldigte kann zur Beobach tung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. §§
60–66 gelten sinngemäss. Der Aufent
- halt in der psychiatrischen Klin ik ist der Untersuchungshaft gleich
- gestellt.
22
§ 158.
Ist der Angeschuldigte der de utschen Sprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so wird nach §
139 verfahren.
§ 159.
Der Angeschuldigte darf bei der Einvernahme nicht gefes
- selt sein; nur wegen besonderer Ge fährlichkeit ist die Anlegung von Handfesseln gestattet.
§ 160.
Bei weitläufigen Untersuchun gen sind die wesentlichen Ergebnisse der Un tersuchung dem Angeschuldi gten in einem Schluss
- verhör nochmals vorzuhalten.
37 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65 III. Abschnitt: Hauptverfahren A. Im Allgemeinen
1. Zulassung der Anklage, Vorb ereitung der Hauptverhandlung
§ 161.
41 Das Hauptverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft, im Ehrverletzungsprozess durch de n Ankläger, mittels Einreichung der Anklageschrift eingeleitet.
§ 162.
1 Die Anklageschrift bezeic hnet kurz, aber genau:
1. die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten;
2.
44 die ihm zur Last gelegten Handl ungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst ge nauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Ankl age bildet. Blosse Strafzumes sungsgründe (Art. 47 ff. StGB
7 ) sind nicht aufzuführen;
3. die Gesetzesbestimmungen, durch welche dieser Tatbestand mit Strafe bedroht ist.
2 Es sind weder die Verdachtsg ründe noch irgendwelche Rechts erörterungen aufzunehmen.
3 In der Anklageschrift oder in einem Verzeichnis sind die Geschä digten aufzuführen, und es ist bes onders zu vermerken, ob sie Scha denersatz verlangt oder auf Vorlad ung zur Hauptverhandlung verzich tet haben.
§ 163.
Für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage kann eine eventuelle Anklage erhoben werden.
§ 164.
1 Vom Zeitpunkt der Einreichung der Anklageschrift an stehen die Akten allen Beteiligte n und ihren Rechtsbeiständen zur Einsichtnahme offen.
2 Gegen Bezahlung der Kosten werden ihnen auf Verlangen Ab schriften gefertigt; doch darf dadurch das Verfahren nicht aufgehalten werden.
§ 165.
Über Zulassung oder Nichtz ulassung der Anklage ent scheidet der Präsident des Bezirksg erichts, in Sachen des Geschwore nengerichts und des Oberge richts die Anklagekammer.
38
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 166.
1 Die Zulassungsbehörde prüft die Untersuchungsakten auf das Vorhandensein von Mängeln in der Form oder in der Sache. Sie prüft die Anklageschrift insbesondere auf ihren Inhalt, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angeru fenen Gerichts, die Frage der Ver
- jährung und der abgeurteilten Sach e sowie mit Bezug auf das Vor
- liegen eines Strafantrage s des Berechtigten, wo ein solcher erforder
- lich ist.
2 Die Anklagekammer prüft überdi es, ob der Angeklagte eines strafbaren Verhaltens hinrei chend verdächtig erscheint.
§ 167.
Die Zulassungsbehörde kann daher:
1. die Anklage zulassen;
2. die Anklage einstweilen nicht zulassen und den schliesslichen Ent
- scheid abhängig machen von dem Ergebnis einer Vervollständigung der Untersuchung oder von der Hebung anderer Mängel. Diese Er
- gänzungen sind vom Untersu chungsbeamten vorzunehmen;
3. die Zulassung der Anklage verweigern.
§ 168.
Die gänzliche oder teilweise Nichtzulassung der Anklage ist zu begründen, die einfac he Zulassung dagegen nicht.
§ 169.
1 Gegen die Verweigerung de r Zulassung der Anklage können der Ankläger und der Ge schädigte Rekurs erheben.
2 Nach rechtskräftiger Nichtzulass ung der Anklage entscheidet die Anklagebehörde über die Kost en- und Entschädigungsfolgen.
§ 170.
Im Falle der Zulassung der Anklage kann der Angeklagte nur wegen Unzuständigk eit des Gerichts Rekur s erheben. Das urtei
- lende Gericht ist indes an den Ents cheid der Zulassung sbehörde nicht gebunden.
§ 171.
1 Wird die Anklage zugelassen, so trifft der Präsident die für die Abhaltung und den ungehi nderten Fortgang der Haupt
- verhandlung notwendigen Anordnungen.
2 Er setzt Tag zur Hauptverhandlun g an und erlässt die Vorladun
- gen an Parteien, Geschädigte, Zeugen und Sachverständige.
§ 172.
Der Angeklagte ist ungeachte t der Beiziehung eines Ver
- teidigers zu persönlichem Erscheinen bei Ordnungsbusse verpflichtet. Auf begründetes Begehren kann ih m das Erscheinen vom Gerichts
- präsidenten erlassen werden.
39 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 173.
1 Ist der Aufenthaltsort des An geklagten unbekannt, so darf gegen ihn nur verhandelt werden, wenn ihm in der Untersuchung Ge legenheit geboten war, sich gegen die Anschuldigung zu verteidigen.
2 Er wird zur Verhandlung öffentlich vorgeladen.
§ 174.
42
§ 175.
Nicht vorgeladene Zeugen können abgehört werden, wenn sie freiwillig oder auf Einladung einer Partei vor Gericht erscheinen. Sie haben keinen Anspruch auf En tschädigung, wenn ihre Aussagen unerheblich sind.
§ 176.
Dem Präsidenten steht das Rech t zu, unter Anzeige an die Parteien, vor und während der Ha uptverhandlung von Amtes wegen Zeugen vorzuladen und einen Augenschein anzuordnen.
§ 177.
Die Anklage kann bis zum Beg inn der Hauptverhandlung zurückgezogen werden. Wird sie in abgeänderter Form wieder ein gereicht, so ist über deren Zulassung neuerdings Beschluss zu fassen.
2. Hauptverhandlung
§ 178.
1 Die Anklagebehörde ist im Hauptverfahren Prozess partei. Sie hat alle einer solche n zustehenden Rechte und Pflichten.
2 Der Ankläger soll bei seinen Vo rträgen nicht einseitig nur das jenige hervorheben, was den Angeschuldigten beschweren kann, son dern auch das berücksichtigen, was zu seinen Gunsten spricht.
§ 178
a. Der Angeklagte soll über se ine persönlichen Verhältnis se und den Gegenstand der Anklage befragt werden.
§ 179.
Die als Zeugen zur Hauptverh andlung vorgeladenen Per sonen werden einzeln einvernomme n. Vor ihrer Einvernahme dürfen sie nicht als Zuhörer be i der Einvernahme andere r Zeugen in der glei chen Sache anwesend sein.
§ 180.
Von mehreren Angeklagten kann jeder mit Beziehung auf die Handlungen der übrigen durch den Verteidiger und durch den An kläger befragt werden.
§ 181.
26 Die Bestimmungen der §§
10, 14, 19, 34 und 128–159 über den Schutz der Persönlichkeit von Opfern gemäss Opferhilfegesetzes
10 , die Einvernahme der Zeugen und Auskunftspersonen sowie das Ver hör mit dem Angeschuldigten gelte n auch für die Hauptverhandlung.
40
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 182.
1 Wer vor Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt werden.
2 Nach Beginn der Hauptverhandl ung kann die Anklage nicht mehr zurückgezogen werden.
3 Ist jedoch das Gericht der Auffass ung, dass zwar ein strafbarer Tatbestand vorliege, die Anklage aber den gesetzlichen Erfordernissen (§
162) nicht entspreche, so hat es den Entscheid auszusetzen und der Anklagebehörde Gelegenheit zu gebe n, die Anklage abzuändern oder zu ergänzen.
4 Will eine Partei ge gen das Eintreten auf die Anklage Einwendun
- gen erheben, so muss dies vor Be ginn der Verhandlung über die Sache geschehen. Das Gericht entschei det hierüber sofo rt oder nach Ab
- nahme hierauf bezüglicher Beweise. Werden die erhobenen Ein
- wendungen abgewiesen, so erfolgt die Verhandlung über die Sache. Erweisen sich die Einwe ndungen als begründet, so stellt das Gericht das Verfahren bis zur Hebung des Ma ngels ein und entscheidet vorläu
- fig über Kosten und Entschädigungsbegehren.
§ 183.
1 Hat die Verhandlung über di e Sache begonnen, so muss sie vorbehaltlich der vom Vorsitze nden verfügten Ruhepausen ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden.
2 Erscheinen zur Abklärung des Tatbestandes weitere Beweiserhe
- bungen erforderlich, so werden sie nach Anordnung des Gerichtes durch einen Untersuchungsbeamten, durch das Gericht selbst oder durch eine Abordnung desselben vorgenommen. Zu diesem Zwecke können auch schon einv ernommene Zeugen erneut abgehört werden.
§ 184.
29 Müssen zur weiteren Verhandlung Richter oder Ge
- schworene einberufen werden, welc he der bisherigen Verhandlung nicht beigewohnt haben, so ist sie auf Verlangen des Angeklagten zu wiederholen.
§ 185.
1 Das Gericht ist an die rech tliche Beurteilung des Tat
- bestandes, welche de r Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden.
2 Soll der Angeklagte aufgrund a nderer als der in der Anklage an
- gerufenen Strafbestimmungen beur teilt werden, sind ihm und seinem Verteidiger ausreichend Zeit und Ge legenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen.
41
§ 186.
Das Gericht hat die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Be
- rücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen.
41 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 187.
44 Spricht das Gericht den Angeklagten wegen Schuld unfähigkeit frei, ordnet es die er forderlichen Massnahmen nach Art.
59, 60, 63 und 64 StGB
7 in Form eines Beschlusses an.
§ 188.
1 Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses, einschliesslich derjenigen für seine amtliche Ver teidigung gemäss §
12 Abs. 2 und für die Verbeiständung des Geschä digten gemäss §
10 Abs. 5, zu tragen. Er hat diesen für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
47
2 Das Gericht bestimmt, ob und in wieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
§ 189.
1 Wird der Angeklagte freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Ei nleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Er ka nn unter diesen Voraussetzungen zu einer Entschädigung an den Ge schädigten verurteilt werden.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können die Kosten und, wo es sich rechtfertigt, eine Entsch ädigung an den An geschuldigten dem Verzeiger auferlegt werden.
3 Hat ein Verfahrensbeteiligter, se i er Partei, Zeuge oder anderer Dritter, durch verwerfliches Verh alten unnötige Kosten verursacht, werden sie ihm auferlegt, und er ka nn zur Leistung einer entsprechen den Entschädigung an andere Be teiligte verpflichtet werden.
34
4 Bei Freisprechung wegen Schul dunfähigkeit entscheidet der Richter über den Kostenpunkt unter Würdigung aller Umstände.
44
5 Im Übrigen werden die Kosten bei Freisprechung der Gerichts kasse überbunden.
§ 190.
26 Bei Ehrverletzungsprozessen werden die Kosten, welche nicht dem Freigesprochenen übe rbunden werden können, dem unter liegenden Ankläger auferlegt.
§ 190
a. Bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten ist den Verhältnissen des Betroffe nen Rechnung zu tragen.
§ 191.
24 Unter den in §
43 angeführten Umständen sind einem freigesprochenen Angeklagten eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genug tuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Der Verzeiger kann zum Er satz dieser Aufwendungen verpflichtet werden.
42
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 192.
26
1 Geschädigte können Zivilans prüche gegen den Ange
- klagten entweder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches ode r mündliches Begehren an das für den Ent
- scheid über die Anklag e zuständige Strafgericht geltend machen.
2 Bei Straftaten im Sinne von Ar t. 2 des Opferhilfegesetzes
10 kommt dieses Recht auch dem Eheg atten, der eingetragenen Partne
- rin oder dem eingetragenen Partne r des Opfers, den Kindern und Eltern des Opfers sowie anderen Personen zu, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, soweit sie gegenüber dem Ange klagten eigene Zivilansprüche geltend machen.
50
3 Das Begehren gilt auch dann als beim Strafgericht eingereicht, wenn es spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung beim Unter
- suchungsbeamten gestellt worden ist.
4 Der Geschädigte wird fakultati v zur Hauptverhandlung vorgela
- den, wenn er es verlangt hat (§§
10 Abs. 2 und 162 Abs. 3).
§ 193.
26
1 Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm gel
- tend gemachten Zivilanspr üche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes
10 genannten Personen, wenn es den An geklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch ei nen Prozessentscheid erledigt.
2 Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.
3 Würde die vollständige Beurteil ung der Zivilans prüche einen unverhältnismässigen Aufwand erford ern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verwei sen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
§ 193 a.
26 In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, we nn ihm aufgrund der Akten und Vor
- bringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist.
§ 194.
26 Bleibt im Ehrverletzungsprozess der Ankläger an der Hauptverhandlung ohne genügende En tschuldigung aus, so wird der Rückzug der Klage angenommen.
§ 195.
1 Bleibt ein Angeklagter ohne genügende Entschuldigung aus oder lässt er sich, wenn das pers önliche Erscheinen nicht nötig ist oder erlassen wurde, nicht vertreten, so wird das Urte il aufgrund der Akten gefällt.
2 Im Verfahren vor Geschworenengericht entscheidet der Gerichts
- hof. Er ist dafür vollständig zu besetzen.
43 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 196.
Das Gericht kann in diesem Fall den Angeklagten verur teilen oder freisprechen oder auch die Beurteilung der Sache so lange verschieben, bis der Angeklagte sich stellt oder ergriffen wird. Gegen den Beschluss, durch welchen die Verhandlung aufgeschoben wird, ist der Rekurs zulässig.
§ 197.
27 B. Hauptverfahren vor Geschworenengericht
1. Vorverfahren a. Verfahren vor der Anklagekammer
§ 198.
1 Die Anklagekammer teilt die Anklageschrift sofort nach Eingang schriftlich dem Angeklagte n und seinem Vertei diger mit. Ist noch kein Verteidiger bestellt, so trifft der Präsident der Anklagekam mer die nötigen Anordnungen.
2 Gleichzeitig setzt die Anklagekammer dem Angeklagten und seinem Verteidiger Frist an: a. zur Erhebung von Einwendungen; b. zur Erklärung, ob der eingeklagte Sachverhalt und dessen recht liche Würdigung in der Anklag e anerkannt werden oder nicht.
§ 198
a.
1 Bei Zulassung der Anklage beschliesst die Anklage kammer deren Überweisung an das Geschworenengericht oder an das Obergericht nach Massgabe folgender Bestimmungen:
1. Der Angeklagte wird dem Geschworenengericht überwiesen, wenn er den eingeklagten Sa chverhalt nicht anerkennt.
2. Der Angeklagte wird de m Obergericht überwiesen, a. wenn er den eingeklagten Sachverhalt anerkennt und sich schuldig erklärt oder b. wenn die Bestreitung nur solc he Teile der Anklage oder des Deliktbetrages betrifft, die an sich die Zuständigkeit des Geschworenengerichts nicht begründen.
3. Der Angeklagte hat die Wahl zwischen Geschworenengericht oder Obergericht, a. wenn er lediglich die rechtlic he Würdigung des anerkannten eingeklagten Sachverhaltes bestreitet oder
44
321 Strafprozessordnung (StPO) b. wenn er den eingeklagten St raftatbestand zwar anerkennt, jedoch eine Qualifikation dieses Straftatbestandes, die im Rah
- men des gleichen Ar tikels des Schweize rischen Strafgesetz
- buches einen besondere n Strafrahmen begründet, bestreitet. c. oder wenn er die eingeklagten strafbaren Handlungen vor der Vollendung des 25. Alters jahres begangen hat.
2 Die Wahl des Gerichts gemäss Ziff. 3 ist unwiderruflich. Die ein
- mal begründete Zuständigkeit de s Geschworenengerichts ist end
- gültig.
3 Erhebt der Angeklagte keine Ei nwendungen und spricht er sich über Schuldfrage und Wahl des Gerich ts nicht aus, so entscheidet die Anklagekammer aufgrund der Unte rsuchungsakten über die Über
- weisung an Geschworenen gericht oder Obergericht.
§ 199.
§ 200.
Auch nach Einreichung der An klageschrift soll die Staats
- anwaltschaft, sofern neue Beweis mittel entdeckt werden oder Ereig
- nisse eintreten, welche die Aufnah me neuer Beweise nötig machen, die Untersuchung ergänzen und das Er gebnis der Anklagekammer oder dem Präsidenten des Geschworenenge richts beförderlich mitteilen.
§ 201.
Die Beschlüsse der Anklageka mmer werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.
§ 202.
b. Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 203.
Der Präsident des Geschworenengerich tes bestimmt den Tag der Hauptverhandlung für jeden einzelnen Fall und erlässt die Vorladungen an Richter, Parteien , Geschädigte, Zeugen und Sachver
- ständige.
§ 204.
1 Die Hauptverhandlung vor Geschworenengericht soll innerhalb drei Monaten, jedoch oh ne Zustimmung des Anklägers und des Angeklagten nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der Zulassung der Anklage stattfinden.
2 Ausnahmsweise kann die Anklage kammer aus besonderen Grün
- den auf Antrag der Staatsanwaltsc haft oder des Verteidigers eine län
- gere Verschiebung bewilligen. In di esem Fall beschl iesst die Anklage
- kammer über die Fortdauer des Verhaftes.
45 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 205.
1 Der Ankläger hat die Liste der Zeugen, deren Abhörung er verlangt, dem Präsidenten des Geschworenengerichts so frühzeitig einzureichen, dass sie dem Angekl agten mit der Vorladung zur Haupt verhandlung zugestellt werden kann.
2 Hierauf hat der Angeklagte seine Beweiseingabe mit der Zeugen liste beförderlich einzureichen. Eine Abschrift wird dem Ankläger zugestellt.
3 Der Geschädigte kann die Vorladung von Zeugen und Sach verständigen mit Bezug auf den Sc hadenersatzanspruch beantragen.
§ 206.
Der Präsident hält die Parteien an, in Kürze, bei schon einvernommenen Zeugen wenigstens durch Verweisung auf die be treffenden Aktenstücke, die Punkte zu bezeichnen, über welche ihre Zeugen vernommen werden sollen. Er gibt sich, dass diese Punkte unerheblich sind, oder wird die A bhörung von Zeugen verlangt, von denen bekannt ist, dass sie über die Sache nichts wissen, oder miss braucht eine Partei das Recht, Zeugen vorladen zu lassen, wie bei Be zeichnung von Leumundszeugen, so wird die Vorladung verweigert. Zeugen, welche nicht aus eigener Wahrnehmung aussagen, sondern lediglich die Angaben a nderer zu bezeugen ve rmögen, sind nur dann zuzulassen, wenn die unmittelbaren Zeugen nicht zur Stelle sind oder sich des Vorfalls ni cht mehr erinnern.
§ 206 a.
23 Die Bestimmungen über Zeugen gelten sinngemäss für Auskunftspersonen.
§ 206 b.
24 Der Präsident kann unter Anzeige an die Parteien von Amtes wegen die Abnahme we iterer Beweise anordnen.
§ 207.
1 Spätestens drei Wochen vor dem Zusammentritt des Geschworenengerichts ermittelt der Präsident nach vorheriger Be kanntmachung in öffentlicher Si tzung und im Beisein des Gerichts schreibers durch das Los aus allen auf der Urliste enthaltenen Namen
28 Geschworene (Sitzungsliste).
2 Die Ausgelosten werden davon benachrichtigt.
§ 208.
Bei der Auslosung bleiben die Geschworenen unberück sichtigt, welche in der laufende n Amtsdauer schon einer Sitzung des Geschworenengerichts beigewohnt haben.
§ 209.
Die Namen der Mitglieder des Gerichtshofes, der aus gelosten Geschworenen und des Geri chtsschreibers werden den Par teien bekannt gegeben.
46
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 210.
1 Der Ankläger und der Angeklagte sind berechtigt, innert sieben Tagen seit dieser Bekannt gabe je vier Geschworene ohne An
- gabe von Gründen abzulehnen.
2 Sind mehrere Pers onen zusammen angeklagt, so können sie sich über die Ausübung des Ablehnungsrec hts verständigen oder es kann jede von ihnen ihr Recht besonders ausüben. In beiden Fällen dürfen nicht mehr als acht Geschworene abgelehnt werden. Nötigenfalls bestimmt das Los die Re ihenfolge, in welcher die Angeklagten die Ablehnung vorzubringen haben.
3 Über Streitigkeiten, die zwisch en den Angeklagten über die Aus
- übung des Ablehnungsrechts entstehe n, entscheidet de r Präsident des Geschworenengerichts.
§ 211.
1 Ausstandsbegehren nach §§
95 ff. des Gerichtsverfas
- sungsgesetzes
3 gegen Mitglieder des Geri chtshofes, Geschworene und den Gerichtsschrei ber sind ebenfalls binnen sieben Tagen, von der Bekanntgabe oder von der später en Kenntnis des Ausstandsgrundes an gerechnet, beim Präsidenten des Geschworenengerichts anzubrin
- gen.
41
2 Über den Ausstand von Geschwor enen entscheidet der Gerichts
- hof, über den Ausstand von Mitglied ern des Gerichtshofes oder des Gerichtsschreibers das Obergericht.
§ 212.
§ 213.
Beträgt die Zahl der nicht abgelehnten und nicht vom Aus
- stand betroffenen Geschworenen me hr als zwölf, so werden mindes
- tens sechs Tage vor dem Zusammen tritt des Geschworenengerichts zwölf von ihnen durch den Präsiden ten im Beisein des Gerichtsschrei
- bers ausgelost und unverzüglich zur Sitzung eingeladen (Spruchliste).
§ 214.
1 Reicht die Zahl der Geschw orenen zur Bildung einer Spruchliste für alle zur Verhandl ung kommenden Prozesse nicht aus, so werden für einzel ne Fälle besondere Spr uchlisten gebildet.
2 Steht mehr als eine Sitzungswoche in Aussicht, so können eben
- falls zwei oder mehrere Spruc hlisten gebildet werden.
§ 215.
Ist ein Geschworener durch Krankheit, Landesabwesen
- heit oder Militärdienst verhindert, der Ei nladung Folge zu leisten, so hat er hiervon unverzüglich de m Präsidenten des Geschworenen
- gerichts Anzeige zu machen und den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Von dieser Bestimmu ng ist den Geschworenen mit der Vorladung Kenntnis zu geben.
47 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
2. Hauptverhandlung a. Besetzung der Geschworenenbank
§ 216.
1 Bei Beginn der Verhandlungen des Geschworenengerichts bezeichnet der Präsident aus den einberufenen Geschworenen durch das Los diejenigen neun, welche bei der Beurteilung der vertagten Fälle mitzuwirken haben.
2 Musste für einen Fall eine bes ondere Liste gebildet werden, so findet die Auslosung bei Beginn de r betreffenden Hauptverhandlung statt.
3 Überzählige Geschworene gelten als Ersatzmänner.
§ 217.
§ 218.
1 Steht für einen einzelnen Fall die erforderliche Zahl von Geschworenen nicht mehr zur Verfügun g, so lost der Präsident aus den Ersatzmännern und allenfalls aus de r Sitzungsliste oder der Urliste die dreifache Zahl der fehl enden Geschworenen aus.
2 Jede Partei kann einen Dritte l der Ausgelosten ohne Anführung von Gründen ablehnen.
3 Der Präsident setzt den Part eien für die Ablehnung und für allfällige Ausstandsbegehren eine kurze Frist an und ergänzt die Geschworenenbank durch das Los.
§ 219.
Die Geschworenen nehmen ihre Plätze in der Reihenfolge ein, in welcher sie ausgelost worden sind.
§ 220.
1 Hierauf schreitet der Präsident des Geschworenengerichts zur Abnahme des Gelübdes.
2 Das Gelübde lautet:
3 «Ihr gelobet, mit der grössten Aufmerksamkeit die Anschuldigun gen, welche gegen den Angeklagten erhoben werden, zu prüfen, bei Euern Verrichtungen weder durch Eigennutz noch durch Schwäche, weder durch Furcht noch durch Hoffnung, weder durch Zuneigung noch durch Hass Euch leiten zu la ssen, weder die öffentlichen Interes sen noch diejenigen des Angeklag ten preiszugeben, Euern Entscheid einzig auf die Verhandlungen und da s Gesetz zu gründen und Euerem Gewissen und Euerer Überzeugung gemäss mit derjenigen Festigkeit und Unbefangenheit zu urteilen, di e einem freien und rechtschaffenen Menschen geziemen; über den Gege nstand des Prozesses mit nieman dem Rücksprache zu nehmen, bevor Eu er Spruch eröffnet sein wird; endlich die Art, wie gestimmt wurde, geheim zu halten.»
48
321 Strafprozessordnung (StPO)
4 Die Geschworenen sprechen die Worte nach: «Ich gelobe es.»
5 Bei der Abnahme des Gelübdes er heben sich al le Anwesenden.
§ 220
a.
44 Die Geschworenen sind verpflichtet, über die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gef ührten Verhandlungen, über die Be
- ratung und über die Abstimmung je derzeit das Geheim nis zu wahren. Der Präsident macht sie darauf aufmerksam, dass die Verletzung dieser Pflicht nach Art. 320 Ziff. 1 StGB
7 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.
§ 221.
Verweigert ein Geschworener das Gelübde, so wird er bestraft, wie wenn er ausgeblieben wäre, und es tritt ein anderer an seine Stelle.
§ 222.
1 Ein Geschworener, der ohne genügende Entschuldigung bei der Sitzung gänzlich ausbleibt oder bei einer einzelnen Verhand
- lung nicht rechtzeitig sich einf indet oder den Anordnungen des Ge
- richtspräsidenten nicht nachkommt, wi rd durch den Gerichtshof in die Kosten verurteilt und mit einer Ordnungsstrafe belegt. Diese kann je nach den Verhältnissen des Falles und den Vermögensumständen des Geschworenen bis auf Fr. 300 anst eigen und beträgt bei gänzlichem Wegbleiben wenigstens Fr. 25.
2 Als genügende Entschuldigung gelten nur unüberwindbare Hin
- dernisse. Wenn keine oder wenigstens keine ausreichende Entschuldi
- gung für das Ausbleiben oder Zuspäterscheinen vorliegt, so spricht der Gerichtshof sofort die Strafe aus.
§ 223.
Gegen diese Ordnungsstrafen kann binnen zehn Tagen, von der Mitteilung an ge rechnet, bei der Ankl agekammer Einsprache erhoben werden.
§ 224.
Der Gerichtshof ist ermächtigt, in drin genden Fällen einen Geschworenen zu entlassen. b. Verhandlung
§ 225.
Bei der Eröffnung der Verhan dlung muss das Gericht voll
- ständig besetzt sein.
§ 226.
Sind ein Mitglied des Gerich tshofes oder ein oder zwei Geschworene verhindert, der Haupt verhandlung bis zu Ende beizu
- wohnen, so wird sie glei chwohl zu Ende geführt.
49 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 227.
Über Vor- und Zwischenfragen entscheidet der Gerichts hof, über die Erhebung weit erer Beweise das Gericht.
§ 228.
Will sich der Ankläger oder der Verteidiger über eine Ent scheidung des Gerichtshofs oder übe r eine Handlung des Präsidenten beschweren, so hat er dies kurz, ab er genau zu Protokoll zu erklären. Der Gerichtshof spricht sich sofort ebenfalls zu Protokoll darüber aus, ob die Tatsachen, auf welche die Be schwerde sich bezieht, richtig an gegeben sind. Der Protokolleintrag ist vor der Beendigung der Haupt verhandlung abzufassen und in Gege nwart der Parteien vorzulesen.
§ 229.
Auf Antrag der Parteien ode r von Amtes wegen kann der Präsident die Verhandlungen ganz oder teilweise auf das in Frage kom mende Lokal verlegen oder die Vorn ahme eines Augenscheines durch das Gericht anordnen.
§ 230.
§ 231.
1 Der Gerichtsschreiber verlie st die Anklageschrift und den Zulassungsbeschluss der Ankl agekammer. Jedes Mitglied des Gerichts erhält eine Ab schrift der Anklageschrift.
2 Der Präsident befragt den Angekl agten über seine persönlichen Verhältnisse und den Ge genstand der Anklage. Dabei kann er aus nahmsweise einzelne Mitangeklagte vorübergehend von den Verhand lungen ausschliessen.
§ 232.
1 Der Ankläger ist berechtigt, vor der Zeugeneinvernahme dem Gericht kurz die Tatsachen zu bezeichnen, auf welche er die Anklage stützt, und vor der Abhörung eines einzelnen oder einer Reihe von Zeugen kurz anzudeuten , auf was sich die Einvernahme beziehen solle.
2 Der Verteidiger darf mit Bezug auf den Entlastungsbeweis in gleicher Weise verfahren.
§ 233.
1 Der Ankläger verhört die vo n ihm bezeichneten Zeugen und Sachverständigen in der ih m gutscheinenden Reihenfolge.
2 Nach der Einvernahme eines je den steht dem Verteidiger und dem Angeklagten das Recht zu, im Interesse der Verteidigung die erforderlichen Fragen zu stellen.
§ 234.
1 Sodann verhört der Verteidige r die von ihm bezeichneten Zeugen; auch der Angeklagte darf Fragen an sie richten.
2 Der Ankläger ist berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen.
50
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 235.
Berufen sich beide Parteien auf die nämliche Person als Zeugen, so ist der Zeuge zunächst v on der Partei zu verhören, die ihn zuerst benannt hat.
§ 236.
Zeugen, auf deren Abhörung erst während der Haupt
- verhandlung angetragen wird, we rden nur einvernommen, wenn es wahrscheinlich ist, dass ihr Zeug nis für die Entscheidung von wesent
- licher Bedeutung sein werde.
§ 237.
Widersprüche zwischen Zeug en oder Sachverständigen sollen durch Gegenüberstellung mö glichst behoben werden. Steht amtlichen Sachverständigen ein ni cht amtlicher gegenüber, so soll ersteren Gelegenheit geboten werden, sich über das Gutachten des letzteren auszusprechen.
§ 238.
1 Der Präsident beaufsichtigt die Einvernahme der Zeugen und Angeschuldigten; er untersagt die Stellung v on ungebührlichen Fragen und schützt die Befr agten vor Beleidigungen.
2 Parteien und Rechtsbeistände, welc he beharrlich gegen die beste
- henden Vorschriften verstossen, k önnen angehalten werden, ihre Fragen durch den Präsiden ten stellen zu lassen.
§ 239.
Der Präsident hat das Recht, Fragen an die Zeugen oder die Angeklagten einzuschieben ode r nachzuholen. Den Mitgliedern des Gerichtes sowie dem Geschädigt en steht das Recht zu, nach voll
- endeter Einvernahme ei nes Zeugen Fragen an ihn zu richten.
§ 239
a. Die von Amtes wegen anz uhörenden Zeugen werden durch den Präsidenten einvernommen. Die Parteien sind berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen.
§ 239
b.
41 Minderjährige, junge Erwachsene bis zum 20. Altersjahr und geistig behinderte Personen we rden ausschliesslich durch den Präsidenten einvernommen. Den Parteien steht das Recht zu, im An
- schluss an die Einver nahme durch den Präsid enten Ergänzungsfragen stellen zu lassen.
§ 240.
Die während der Untersuchung erhobenen Protokolle über die Einvernahme des Angeschul digten, der Zeugen und der Sach
- verständigen dürfen in der Verha ndlung nicht vorgelesen werden.
§ 241.
1 Ist ein Zeuge oder ein Sachve rständiger verhindert, vor Gericht zu erscheinen oder konnte er nicht aufgefunden werden, so wird das in der Untersuchung von ihm abgegebene Zeugnis oder Gut
- achten verlesen.
41
51 Strafprozessordnung (StPO)
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2 Auch ist es erlaubt, Angaben, welche der Angekl agte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger in de r Untersuchung gemacht hat, dem Betreffenden vorzuhalten und ihn zu einer Erklärung darüber zu ver anlassen.
§ 242.
1 Bei Beantwortung der an sie gerichteten Fragen dürfen sich die Zeugen in der Regel ke iner schriftlichen Aufzeichnungen bedienen. Sofern sie aber ihre An gaben über Beträge, den Zeitpunkt ihrer Beobachtungen auf Bucheint räge und andere Aufzeichnungen stützen, sollen sie solche vorlegen.
2 Sachverständigen kann bei ihre r Einvernahme die Benutzung schriftlicher Aufzeichnun gen gestattet werden.
§ 243.
Vor Beendigung der Verhandl ung darf ohne Zustimmung des Gerichtshofes und der Parteien kein Zeuge oder Sachverständiger entlassen werden.
§ 244.
Gegenstände, welche zu den Ak ten gebracht worden sind und die auf die eingeklagte strafb are Handlung hinweisen, sind wäh rend der Verhandlung vorzulegen. Beweisurkunden sind zu verlesen oder allenfalls zu erläutern.
§ 245.
Wird bei der Hauptverhandlung wahrscheinlich, dass der Angeklagte eine mit Strafe bedroht e Handlung begangen hat, die nicht eingeklagt wurde, so kann der Staa tsanwalt bis zum Schluss der Partei verhandlung eine Ankla geschrift einreichen, über deren Zulassung der Gerichtshof entscheidet. Die Zu lassung darf nur erfolgen, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Re chte der Verteidigung geschehen kann und sofern dadurch das Verfah ren nicht in unzulässiger Weise gestört wird.
§ 246.
Nach jeder Zeugeneinvernahm e kann und am Schluss der Beweisverhandlung soll dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wer den, sich über das gegen i hn Vorgebrachte auszusprechen.
§ 246 a.
23 Die Bestimmungen über die Einvernahme von Zeugen gelten sinngemäss für die Befra gung von Auskunftspersonen.
§ 247.
1 Nach der Beweisverhandlung begründet der Ankläger die Anklage und stellt seine Anträ ge zur Straffrage und zu den Neben punkten.
2 Mit Bewilligung des Ge richtshofes kann er seine Anklage berich tigen. Gegenstand der berichti gten Anklage können jedoch nur ur sprünglich eingeklagte Handlungen und Unterlassungen bilden.
52
321 Strafprozessordnung (StPO)
3 Der Ankläger darf sich eines Antrages zur Schuldfrage enthalten oder Freispruch beantragen.
§ 248.
1 Dem Geschädigten steht hins ichtlich des Schadenersat
- zes das Wort zu.
2 Der Staatsanwalt kann die Wahr ung der Interessen des Geschä
- digten auf dessen Antrag übernehmen.
§ 249.
1 Alsdann erhält der Verteidi ger das Wort. Der Ankläger und der Geschädigte können erwide rn. Dem Verteidiger steht der letzte Vortrag zu.
2 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
§ 250.
1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Gerichts
- hof anordnen, dass nach Durchführ ung des Beweisverfahrens zuerst nur über die Schuldfrage ve rhandelt und beraten wird.
2 In diesem Fall wird der Entsch eid des Gerichts über die Schuld
- frage sofort eröffnet. Er kann jedoc h erst nach Erla ss des Urteils weitergezogen werden.
3 Anschliessend wird über die Straffrage und die Nebenpunkte verhandelt und beraten.
41
§§
251–259. c. Beratung und Urteil
§ 260.
Nach Beendigung der Verhan dlung ziehen sich die Mit
- glieder des Gerichts, die daran teilgenommen haben, mit dem Ge
- richtsschreiber zur geheimen Bera tung und Urteilsfällung zurück.
§ 261.
Der Präsident leitet Beratu ng und Abstimmung. Er erläu
- tert dem Gericht die anzuwende nden rechtlichen Bestimmungen.
§ 262.
Bei Beratung und Abstimmung sind namentlich folgende Fragen getrennt zu behandeln:
1. Welche Handlungen und Unterlas sungen fallen dem Angeklag
- ten zur Last?
2. Unter welche Straftatbestände fallen diese Handlungen und Unterlassungen?
3. Bestehen Straf- und Schul dausschliessungsgründe?
4. Sind Gründe für eine Strafmilderung oder Strafschärfung ge
- geben?
53 Strafprozessordnung (StPO)
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5.
44 Welche Strafe ist angemessen ? Sind Massnahmen anzuordnen?
6. Wie ist die Schadenersat zklage zu beurteilen?
7. Wie sind die Kosten festzusetz en und aufzuerlegen, und welche Verfahrensentschädigun gen sind auszurichten?
§ 263.
1 In der Beratung haben die Ge schworenen das Recht, sich vor den Mitgliedern des Ge richtshofes zu äussern.
2 Die Mitglieder des Gerichtshofes beantw orten die von den Geschworenen gestellten Fragen.
§ 264.
Die in der Verhandlung vorg elegten Gegenstände und die dort verlesenen Schriftstücke stehen den Mitgliedern des Gerichts während der Beratung zur Verfüg ung. Im Übrigen dürfen die Mit glieder des Gerichts in der Beratung nur ihre eigenen Aufzeichnungen benützen.
§ 265.
Die Abstimmung erfolgt offen. Zuerst geben die Geschwo renen in der Reihenfolge ihrer Ausl osung, nachher die Mitglieder des Gerichtshofes, zuletzt der Präsident die Stimme ab.
§ 266.
1 Für die Bejahung der Schuldfr age ist eine Mehrheit von mindestens acht Stimmen erforderli ch. In allen übrigen Fragen ent scheidet die einfache Mehrheit der Stimmenden.
2 Bei gleichgeteilten Stimmen, oder wenn das vorgeschriebene Mehr nicht erreicht wird, macht di ejenige Ansicht Recht, welche für den Angeklagten günstiger ist.
§§
267–275. C. Hauptverfahren vor Obergericht
§ 276.
Das Obergericht fällt nach vorheriger m ündlicher Partei verhandlung das Urteil.
§ 277.
1 Die Anklage ist durch den Staatsanwalt vor Gericht mündlich zu vertreten.
2 Im Übrigen finden auf das Verfahren die §§
280–285 sinngemäss Anwendung.
54
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 278.
Erscheint dem Obergericht der Tatbestand nicht aus
- reichend abgeklärt, so kann es die Untersuchung selbst ergänzen oder damit die Staatsanwaltschaft beauftr agen. Nach Vervol lständigung der Untersuchung wird in Fällen gesc hworenengerichtl icher Zuständig
- keit der Angeklagte nochmals zur Erkl ärung veranlasst, ob er sich auf das Geschworenengericht berufen wolle. D. Hauptverfahren vor Bezirksgericht
§ 279.
Die Anklageschrift ist dem Be zirksgericht einzureichen. Der Vorsitzende verfügt über die Zulassung und trifft alle zur Vor
- bereitung der Hauptverhandl ung nötigen Anordnungen.
§ 280.
1 Wollen die Parteien die Vorladung einzelner Zeugen oder Sachverständiger vor das Geri cht beantragen, so haben sie das Gesuch bei Vermeidung von Kosten folge so rasch wie möglich und unter Angabe der Gründe schriftlic h einzureichen. Es dürfen auch schon einvernommene Zeu gen angerufen werden.
2 Auf Beweisanträge eines Geschädigten, der nicht Ankläger im Ehrverletzungsprozess ist, wird nur eingetreten, wenn sie sich auf den Zivilpunkt beziehen und die Kosten binnen einer ihm anzusetzenden Frist vertröstet werden.
26
§ 281.
1 Hat der Ankläger gegen einen nicht geständigen Ange
- klagten eine Freiheitss trafe von mehr als zwöl f Monaten, eine statio
- näre therapeutische Massnahme (Art. 59–61 StGB
7 ) oder eine Ver
- wahrung (Art. 64 StGB
7 ) beantragt, so vertritt er die Anklage vor Gericht mündlich.
44
2 Das Gericht kann den Ankläger au ch in andern wichtigen Fällen, namentlich wenn in de r Hauptverhandlung Zeug en einzuvernehmen sind, zum persönlichen Er scheinen verpflichten.
3 In den Fällen, in denen der A nkläger nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist, reicht er dem Gericht schriftliche Anträge ein.
§ 282.
In der Hauptverhandlung wi rd zunächst die Anklage
- schrift verlesen. Sodann werden di e vorgeladenen Zeugen und Sach
- verständigen sowie der Angeklagte durch den Gerichtspräsidenten einvernommen. Die Parteien sind berechtigt, durch den Präsidenten Ergänzungsfragen zu stellen.
55 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 283.
41
1 Hierauf begründet der A nkläger die Anklage.
2 Dem Geschädigten wird zur Frage des Schuldpunkts und des Schadenersatzanspruchs das Wort erteilt.
3 Anschliessend verteidigt sich der Angeklagte.
4 Der Gerichtspräsident kann weitere Vorträge gestatten.
5 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
§ 284.
Der Richter fällt da s Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und de n Untersuchungsakten geschöpften Über zeugung.
§ 285.
Zeigt sich bei der gerichtli chen Verhandlung, dass die Akten noch nicht spruchreif sind, so wird für die Abnahme der weite ren Beweise ein zweiter Rechtstag angesetzt oder es wird die Ergän zung der Untersuchung einem Mitglied des Ge richts oder dem Unter suchungsbeamten übertragen.
§ 285
a.
23 Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Zeugen gelten sinngemäss für Auskunftspersonen. E. Verfahren gegenüber schul dunfähigen Angeschuldigten
44
§ 285
b.
1 Gelangt die Staatsanwaltscha ft zur Ansicht, dass der Angeschuldigte eine Straftat im Zu stand einer nicht selbst verschul deten Schuldunfähigkeit begangen hat, und hält sie eine Massnahme nach Art. 59, 60, 63 oder 64 StGB
7 für erforderlich, überweist sie die Akten dem Bezirksgericht.
44
2 Den Akten wird ein Bericht beig elegt, der die Bezeichnung des Angeschuldigten, die Umschreibung der von ihm begangenen Tat und den Antrag auf Anordnung einer be stimmten Massnahme enthält.
§ 285
c.
23
1 Für das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verfahren vor Bezirksgericht gemäss §
161 ff. und §
279 ff.
2 Das Gericht kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten durchführen, wenn seine Teilnahme wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründe n der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unangebracht ist.
§ 285
d.
23
1 Das Gericht entscheidet in Form eines Beschlusses über die Anordnung einer Massnahme.
56
321 Strafprozessordnung (StPO)
2 Gelangt es zur Auffassung, dass der Angeschuldigte für die ihm zur Last gelegte Straftat schuldfähi g war oder seine Schuldunfähigkeit selber verschuldet hatte, leitet es die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück, um ihr Gelegenheit zur Erhebung einer Anklage oder zum Erlass eines Strafb efehls zu geben.
44
§ 285
e.
44 Bei Anordnung einer Massna hme entscheidet das Ge
- richt über die bei ihm geltend gemach ten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes
10 genannten Personen. §§
193 Abs. 3 und 193
a sind anwendbar. IV. Abschnitt: Verfahren bei Ehrverletzungen A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 286.
Die Bestimmungen des I., II . und III. Abschnittes finden auch auf die Anklagen wegen Ehrverletzung Anwendung, soweit nicht die folgenden Paragraphen abwe ichende Vorschriften enthalten.
§ 287.
Ehrverletzungsklagen sind vo m Antragsberechtigten auf dem Weg der Privatstra fklage zu betreiben.
§ 288.
Ist gegen den Täter eine Ankl age wegen eines andern Ver
- gehens erhoben und zugelassen worden und findet der Richter, dass der eingeklagte Tatbestand lediglich als Ehrverletzung strafbar sei, so soll die Beurteilung im gleichen Verfahren erfolgen, sofern der Geschädigte die Strafanz eige erstattet hat ode r in der Hauptverhand
- lung einen Strafantrag stellt.
§ 289.
Der Angeklagte darf nicht der Verleumdung schuldig erklärt werden, wenn die Ank lage nur auf üble Nachrede oder Beschimpfung gerichtet ist.
§ 290.
1 Der Rückzug der Anklage is t bis zur rechtskräftigen Erledigung zulässig.
2 Eine zurückgezogene Anklage darf nicht wieder aufgenommen werden.
§ 291.
1 Die Kosten des Beweisverfah rens in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung sind v on der beweisführenden Partei zu vertrösten.
57 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
2 Bestehen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Ange klagten, so kann die psychiatri sche Begutachtung von Amtes wegen auch ohne Kostenvertröstung angeordnet werden.
44
§ 292.
§ 293.
Die unterliegende Partei wird in die Kosten des Verfahrens und zu einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verfällt; von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnis se es rechtfertigen. B. Ehrverletzungen durch die Medien
38
§ 294.
38 Anklagen wegen Ehrverletzung durch die Medien wer den durch das Bezirk sgericht beurteilt.
§ 295.
1 Die Anklage wird beim Bezirks gerichtspräsidenten durch Einreichung einer Anklages chrift anhängig gemacht.
2 Der Anklageschrift ist das Medienerzeugnis beizulegen. Die ein geklagten Stellen sind genau zu bezeichnen.
37
§ 296.
1 Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet vorläufig über die Zulassung der A nklage und ordnet di e Untersuchung an.
2 Gegen die vorläufige Zulassung ist der Rekurs nicht gegeben.
§ 297.
26 Die Kosten der Untersuchung si nd, soweit es sich um die Ermittlung des Täters handelt, vom A nkläger, soweit es sich um wei tere Erhebungen für den Belastungsoder Entlastung sbeweis handelt, vom Beweisführer zu vertrösten.
§ 298.
38
1 Ist in der vorläufigen Ankl age keine bestimmte Person als verantwortlicher Au tor genannt, so befasst sich die Untersuchung in erster Linie mit der Ermittlung dieser Person.
2 Hat die Veröffentlichung ohne Wiss en oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, ist die nach Art. 28 Abs. 3 StGB
7 verantwort liche Person zu ermitteln.
44
§§
299 und 300.
39
§ 301.
44 Die Untersuchung ist soda nn gegenüber dem Autor oder der nach Art. 28 Abs. 3 StGB
7 verantwortlichen Person durchzuführen.
58
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 302.
Die Parteien sind bei Ve rmeidung von Ordnungsstrafe verpflichtet, ihre sämtlichen Angr iffs- und Verteidigungsmittel schon im Untersuchungsverfahren vorz ulegen oder zu bezeichnen.
§ 303.
1 Nach durchgeführter Untersuc hung wird dem Ankläger von dem Untersuchungsrichter Frist an gesetzt, um endg ültige Anklage gegen eine bestimmte Person einz ureichen, unter der Androhung, dass sonst Abstand angenommen würde.
2 Auf begründetes Begehren kann eine Vervollständigung der Untersuchung bewilligt werden.
§ 304.
22
§ 305.
24 Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über die Zulas
- sung der Anklage und teilt sie dem Angeklagten mit.
§ 306.
22
§ 307.
24 Der Angeklagte hat nur dann persönlich vor Gericht zu erscheinen, wenn dies vom Ankläger unter Angabe genügender Gründe ausdrücklich verlangt oder durch den Gerichtspräsidenten von Amtes wegen verfügt wird.
§§
308 und 308 a.
39 C. Andere Ehrverletzungen
§ 309.
1 Alle andern Anklagen wegen Ehrverletzung werden beim zuständigen Friedensrichter durch Einreichung einer Anklage
- schrift anhängig gemacht. Die A nklageschrift muss
- stellung des eingeklagten Sachve rhaltes sowie die Bezeichnung der Zeugen und Urkunden enthalten.
2 Der Friedensrichter trachtet darn ach, die Parteien auszusöhnen.
§ 310.
1 Wird der Streit nicht beigel egt, so kann der Ankläger mündlich oder schriftlich die Weisung verlangen.
2 . . .
22
§ 311.
Die Weisung soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Ge richtsstelle, an welche die Weisung gerich
- tet wird;
2. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
59 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
3. die kurze Bezeichnung des eingek lagten Sachverhaltes und die An gabe, ob wegen Verleumdung, üble r Nachrede oder Beschimpfung geklagt wird;
4. das Verzeichnis der eingelegten Akten;
5. den Tag der Anbringung der Anklage;
6. die Angabe, dass die Sache auf gü tlichem Wege nicht habe erledigt werden können;
7. die Unterschrift des Friedensrich ters und den Tag der Versendung.
§ 312.
1 Die Weisung und die Anklageschrift werden dem Anklä ger zugestellt, der sie dem Gericht einzureichen hat.
2 . . .
22
§ 313.
Der Bezirksgerichtspräsident verfügt auf Grundlage der Weisung und der Anklageschrift übe r die Zulassung der Anklage.
§ 314.
1 Der Bezirksgerichtspräsident oder der von ihm ernannte Untersuchungsrichter schr eitet hierauf zur Einv ernahme der Parteien.
2 Je nach dem Ergebnis dieser Einvernahme wird die Unter suchung durchgeführt oder sofort ein Strafbefehl erlassen oder der Fall zur Hauptverhandlung vertagt. Ein Strafbefehl kann auch nach durch geführter Untersuchung erlassen werden.
3 Dem Ankläger ist Gele genheit zu geben, die Anklageschrift nach Durchführung der Untersuchung zu berichtigen.
§ 315.
Die Akten stehen den Partei en von der Zulassung der Anklage an zur Ansicht offen, so weit dies ohne Störung des Verfah rens möglich ist.
§ 316.
Der Angeklagte ist nur dann zu persönlichem Erscheinen bei der Hauptverhandlung verpflicht et, wenn der Ankläger dies unter Angabe genügender Gründe ausdrückli ch verlangt oder der Gerichts präsident es von Amtes wegen verfügt. V. Abschnitt: Der Strafbefehl
§ 317.
44
1 Hat der Angeschuldigte in Fällen bezirksgerichtlicher Zuständigkeit den Sachverhalt einges tanden, erlässt der Staatsanwalt anstelle der Anklage einen Strafbef ehl, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält: a. eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, b. eine Geldstrafe von höc hstens 90 Tagessätzen,
60
321 Strafprozessordnung (StPO) c. die Leistung gemeinnütziger Ar beit von höchstens 360 Stunden oder d. eine Busse.
2 Die Sanktionen gemäss Abs. 1 kö nnen mit einer in Art. 105 Abs.
3 StGB
7 nicht genannten anderen Ma ssnahme verbunden werden. In den Fällen gemäss Abs. 1 lit. a–c kann zusätzlich eine Busse aus
- gesprochen werden.
3 Ein Beauftragter gemäss §
25 Abs. 3 kann Strafbefehle im Rah
- men seiner Zuständigkeit erlassen. Kommt ein Widerruf des bedingten Strafvollzuges einer Fr eiheitsstrafe oder die An ordnung einer vollzieh
- baren Freiheitsstrafe in Frage, so ist der Staatsanwalt ausschliesslich zuständig. In diesen Fällen hat er den Angeschuldigten vorgängig zur Sache zu befragen und zu den Rechtsfolgen einzuvernehmen.
4 Übersteigt die im Falle des Widerrufs gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
7 zu bildende Gesamtstra fe die Dauer vo n drei Monaten oder die Höhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe od er die Leistung von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, erhebt der Staatsanwalt beim zuständigen Gericht Anklage.
5 Zivilansprüche von Geschädigt en gegenüber de m Angeschuldig
- ten können unabhängig von der Art der zu beurteilenden Straftat auf den Zivilweg verwiese n werden, wenn aufgrund der Akten und Vor
- bringen der Parteien kein sofort iger Entscheid über die Ansprüche möglich ist.
§ 318.
26 Im Strafbefehl werden aufgeführt:
1. das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten und die dadurch erfüllten Straftatbestände;
2. die Beweismittel;
3.
44 die festgesetzte Strafe und de r kurz begründete Entscheid über die Gewährung des bedi ngten Strafvollzugs;
4. der Entscheid über die Kosten, die Prozessentschädigung sowie die Zivilansprüche, so fern der Geschädigte nicht auf den Zivilweg verwiesen wird;
5.
41 die Anordnung von Freigabe ode r Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte.
§ 319.
27
§ 320.
41 Der Strafbefehl wird dem Bestraften, dem Leitenden Staatsanwalt und dem Geschädigt en schriftlich mitgeteilt.
61 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 321.
41
1 Binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung können der Bestrafte, der Leitende Staatsanwalt und der Geschädigte gegen den Strafbefehl beim zustä ndigen Staatsanwalt zuhanden des Einzelrichters Eins prache erheben.
2 Mit ihr müssen die Abänder ungsanträge ve rbunden werden.
3 Richtet sich die Einsprache nur gegen die Best immung über Kos ten, Entschädigung und Schadenersatz, so muss sie schriftlich begrün det werden.
§ 322.
41
1 Der Staatsanwalt nimmt di e zur Beurteilung der Ein sprache notwendigen Beweise ab.
2 Hält er an seinem Strafbefehl fe st, überweist er die Einsprache und die Akten dem Einz elrichter zur Beurteilung. Der Strafbefehl ersetzt die Anklage.
3 Der Staatsanwalt kann statt de ssen Anklage erheben, erneut einen Strafbefehl erlassen od er das Verfahren einstellen.
§ 323.
1 Nach Eingang der Akten or dnet der Einzelrichter die Hauptverhandlung an.
2 Bezieht sich die Einsprache nu r auf die Kosten, die Prozess entschädigung oder die Schadeners atzforderung, so kann ohne münd liche Verhandlung entschieden werden.
§ 323
a. Der Einzelrichter entscheide t endgültig, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen bezieht.
§ 324.
Die Einsprache kann bis zu m Beginn der Hauptverhand lung zurückgezogen werden.
§ 325.
1 Der Strafbefehl erlangt di e Wirkung eines rechtskräf tigen Urteils, soweit nicht rechtzei tig Einsprache erhoben worden ist oder wenn die Einsprache zurückgezogen wurde.
2 Diese Bestimmung wird in den Strafbefehl aufgenommen.
§ 326.
1 In Ehrverletzungssachen erlä sst der Gerichtspräsident oder der Untersuchungsrichter unt er den Voraussetzungen von §
317 den Strafbefehl.
2 Der Richter, der den Strafbefeh l erlassen hat, kann von den Parteien für die gerichtliche Verhandlung abgelehnt werden. Die Ein sprache steht dem Bestraften und dem Privatstrafkläger zu.
62
321 Strafprozessordnung (StPO) VI. Abschnitt: Verfahren bei Übertretungen A. Allgemeine Bestimmungen
§ 327.
§ 328.
45
§§
328 a und 328 b.
§ 328
c.
45
§ 328
d.
§§
329–331. B. Bestimmungen übe r die Zuständigkeit
§ 332.
§ 333.
44
1 Der Gemeinderat behandelt Übertretungen, für die er eine Busse von höchstens Fr. 500 als ausreichend erachtet. Er kann seine Zuständigkeit zur Behandlun g von Übertretungen dem zustän
- digen Statthalte ramt übertragen.
2 Die anzuordnende Ersatzfreiheit sstrafe darf zehn Tage und allen
- falls angeordnete gemei nnützige Arbeit 40 St unden nicht übersteigen.
§ 334.
Das Statthalteramt untersu cht und beurteilt die Über
- tretungen, für die es nach Gese tz oder Verordnung ausschliesslich zuständig ist, ferner die direkt bei ihm anhängig gemachten Übertre
- tungen, in denen durch Gesetz ode r Verordnung eine die Kompetenz des Gemeinderates übersteigende Mi ndestbusse angedroht ist, und die ihm von einem Gemeinderat überwie senen Fälle. Eine Rückweisung findet nicht statt.
§ 335.
44 Hält das Statthalteramt di e Anordnung einer Massnahme mit Ausnahme der Einziehung im Sinne von Art. 69 ff. StGB
7 für erfor
- derlich, so überweist es die Akte n der Staatsanwaltschaft. Eine Rück
- weisung findet nicht statt.
§ 335
a. Die besonderen Bestimmungen einzelner Gesetze, wo
- durch die Befugnis, Übertretungen zu behandeln, anderen Behörden übertragen ist, und die Befugnis se des Regierungsrates gemäss §
74 GVG
3 bleiben vorbehalten.
63 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65 C. Verfahren der Polizeiorgane
24
§ 336.
24 Die Polizei führt die erforderlichen Ermittlungen durch und hält dem Beschuldigten den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zur Stellungnahme vor.
§ 337.
24
1 Die Polizei kann den von ih r bei einer Übertretung Betroffenen dazu verpflichten, eine Si cherheit in der voraussichtlichen Höhe von Busse und Kosten zu leis ten, wenn er sich nicht über seine Identität auszuweisen vermag oder in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat. Leistet der Betroffe ne den Betrag nicht, kann ihm die Polizei als Sicherheit soweit wie nötig Vermögensgegenstände abneh men.
2 Weist sich der Betroffene nicht übe r seine Identität aus, leistet er keine Sicherheit oder steht er trotz Aufforderung von einer Über tretung nicht ab, so kann ihn die Poliz ei festnehmen. Im Übrigen ist die Festnahme wegen einer Übertretung ausgeschlossen.
3 Die Festnahme ist nach spätestens sechs Stunden dem vorgesetzten Polizeioffizier zu melden, der sie genehmigt oder den Festgenomme nen entlässt. Sofern der Festgenomm ene nicht einer anderen Behörde zuzuführen ist, muss er spätestens nach 24 Stunden entlassen werden.
§ 338.
24
1 Die Polizei kann Gegenstände zum Zwecke des Bewei ses oder der Einziehung im Sinne von §
96 Abs. 2 sicherstellen. Sie kann ferner eine Hausdurchsuch ung und eine körperliche Durch suchung des Angeschuldigten vorn ehmen, wenn eine solche Mass nahme dringend erforderlich ist und durch die Bedeutung der Über tretung gerechtfertigt wird.
2 Weitere Zwangsmassnahmen sind ausgeschlossen.
§ 339.
24
1 Die Polizei erstattet der zuständigen Verwaltungs behörde über ihre Ermittlungen eine n Bericht, der auch die Stellung nahme des Beschuldigten zu der ihm vorgehaltenen Übertretung enthält.
2 Die Polizei übergibt die von ihr si chergestellten Gegenstände und Vermögenswerte der Verwaltungsbe hörde; diese entscheidet über die Beschlagnahme. D. Verfahren der Verwaltungsbehörden
§ 340.
1 Erscheint aufgrund der poliz eilichen Ermittlungen der Tatbestand einer Übertretung als er füllt, erlässt die Verwaltungs behörde eine St rafverfügung.
44
64
321 Strafprozessordnung (StPO)
2 In den übrigen Fällen stellt di e Verwaltungsbehörde das Verfah- ren mit einer kurzen Begr ündung ein oder führt zunächst eine Unter
- suchung im Sinne von §
343 durch.
3 Die Straf- oder Einste llungsverfügung wird in ein besonderes Protokoll eingetragen und dem Verzei gten sowie dem Geschädigten mitgeteilt. Auf die Einste llungsverfügung finden §
42 über die Kosten
- tragung und §
43 über die Entschädigung des Beschuldigten sowie
§ 106 Abs. 2 über beschlagnahmte
Gegenstände und Ve r m ö g e n s w e r t e Anwendung.
44
4 Gegen die Einstellung des Verfahre ns ist der Rekurs, gegen die in der Verfügung getroffene Kostenund Entschädigungsregelung das Begehren um gerichtliche Beurteilung an den Einzelrichter gegeben.
26
§ 341.
44 Die Strafverfügung enthält:
1. die Bezeichnung des Bestra ften und des Geschädigten;
2. die Umschreibung des dem Best raften zur Last gelegten Verhal
- tens und dessen rechtliche Würdigung;
3. den Betrag der Busse und die Zahlungsfrist;
4. den Entscheid über Verwendung , Einziehung ode r Freigabe be
- schlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte;
5. die Bezeichnung der angewend eten Gesetzesbestimmungen;
6. den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilansprüche, so fern der Geschädigte nicht auf den Zivilweg verwiesen wird;
7. die Dauer der Er satzfreiheitsstrafe;
8. den Hinweis auf die Möglichkeit, ei ne gerichtliche Beurteilung zu erwirken (§
342).
§ 342.
1 Der Bestrafte und der Geschädigte können innert zehn Tagen seit der Mitteilung der Stra fverfügung bei der Verwaltungs
- behörde schriftlich das Begehren um gerichtliche Beur teilung stellen. Wird kein Begehren gestellt, erwächst die Strafverfügung in Rechts
- kraft.
44
2 Bezieht sich das Begehren nur auf die Kosten- und Entschädi
- gungsfolgen, ist es zu begründen.
§ 343.
47
1 Die Verwaltungsbehörde nimm t die zur Beurteilung des Begehrens notwendigen Beweise ab und weist den Bestraften auf die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit hin. Sie kann Zwangsmassnahmen im Sinne von §
338 und zusätzlich bei der Untersuchung eines Ver
- stosses gegen Art. 179 septies StGB
7 die Überwachung des Fernmelde
- verkehrs nach §
104 anordnen.
65 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
2 Bleibt der Bestrafte einer Einvernahme trotz zweimaliger Vorla dung unentschuldigt fern, so gilt seine Einsprache als zurückgezogen.
3 Aufgrund des Untersuc hungsergebnisses kann die Verwaltungs behörde an der Strafverfügung festha lten, sie durch eine andere erset zen oder das Verfahren einstellen.
4 Hält der Bestrafte oder der Geschädigte an seinem Begehren fest, überweist die Verwalt ungsbehörde die Akte n dem Einzelrichter. E. Verfahren der Gerichte
§ 344.
29
1 Der Einzelrichter ordnet di e Hauptverhandlung an. Er kann zuvor die Akten zur Ergänzun g an die Verwaltungsbehörde zurückweisen.
2 Gegenstand der Verhandlung bildet der Sachverhalt, wie er sich aus der Strafverfügung und den Akten ergibt.
44
3 Der Bestrafte ist zum persönlic hen Erscheinen verpflichtet. Bleibt er ohne genügende Entschul digung der Hauptverhandlung fern, wird Rückzug des Begehrens um gerichtliche Be urteilung angenom men.
44
4 Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, sich vertreten zu lassen.
§ 345.
24 Bezieht sich das Begehren um gerichtliche Beurteilung nur auf die Kosten- und Entschädig ungsfolgen, wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
§ 346.
24 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Eröffnung des Entscheide s zurückgezogen werden.
§ 347.
24
1 Im Übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren sinn gemäss die Bestimmungen von §§
161 ff. und 279 ff. über das Verfah ren vor Bezirksgericht.
2 Der Einzelrichter ist weder an das in der Strafverfügung fest gesetzte Strafmass noch an die Strafart gebunden.
44
§ 348.
24
1 Der Entscheid wird dem Ge büssten, dem Geschädigten und der Verwaltungsbehörde schriftlich mitgeteilt.
2 Bezieht sich das Begehren um ge richtliche Beurteilung nur auf die Kosten- und Entschädigungsfolg en, entscheidet der Einzelrichter endgültig.
66
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 349.
24 Übertretungen, die sich im La ufe eines gerichtlichen Ver
- fahrens ergeben, sind vom betreffe nden Gericht zu untersuchen und zu beurteilen, wenn die Sache ni cht bereits von der Verwaltungs
- behörde an Hand genommen worden ist. F. Weitere Bestimmungen
24
§ 350.
1 Der Regierungsrat kann anordnen, dass bestimmte Straf- und Einstellungsverfügungen den von ihm bezeichne ten Direktionen oder dem Statthaltera mt mitzuteilen sind.
44
2 . . .
45
§ 351.
45
§ 352.
24
1 Bussen, deren Ausfällung in der Kompetenz der Behör
- den von Gemeinden liegt, stehen diesen zu. Die andern Bussen fallen in die Staatskasse.
2 Die von den Polizeiorganen er hobenen bundesrechtlichen Ord
- nungsbussen im Strassenverkehr fa llen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeikorps si e erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfah
- ren durchgeführt, so gelten die al lgemeinen Vorschriften für die Über
- tretungsstrafen.
43 G. Verfahren bei Ordnungsbussen
24
1. Bundesrechtliche Ordnungs bussen im Strassenverkehr
24
§ 353.
24
1 Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, die in der Bundesgesetzgebung über Ordnungsbus sen im Strassenverkehr den Kantonen zugewiesen sind.
2 Er legt die Anforderungen fest , denen die Gemeinden und ihre Polizeikorps zu genügen haben, um neben der Kantonspolizei zur Erhebung von Ordnungsbussen im Stra ssenverkehr durch ihre Polizei
- beamten berechtigt zu sein. Er bezeichnet die Geme inden, welche diese Voraussetz ungen erfüllen.
3 Die für das Polizeiwesen zuständige Direktion
32 bezeichnet die Organe der Kantonspolizei, we lche zur Erhebung von Ordnungs
- bussen befugt sind. Die Gemeinderä te der dazu berechtigten Gemein
- den bezeichnen die Organe ihrer Polizeikorps, welc he daneben zur Erhebung von Ordnungsbus sen ermächtigt sind.
67 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
2. Kantonalrechtliche Ordnungsbussen
24
§ 354.
29 Übertretungen des kantonale n Rechts können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnung sbussen bis zu Fr. 500 geahndet werden.
§ 355.
24 Der Regierungsrat bezeichne t die Übertretungen, bei denen das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung kommt, und bestimmt den Bussenbetrag.
§ 356.
24 Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Polizei und die mit ähnlichen Funktionen betrau ten, vom Regierungsrat bezeich neten Beamten ermächtigt. Diese Befugnis steht ihnen zu, wenn sie die Übertretung selber wahrgenommen haben.
§ 357.
24
1 Die Ordnungsbussen können an Ort und Stelle erhoben werden.
2 Der Gebüsste kann die Busse sofo rt gegen Quittung, die seinen Namen nicht nennt, oder innert ei ner Frist von 30 Tagen bezahlen.
3 Die Busse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
4 Wird die Busse nicht bezahlt, so wird das Verfahren gemäss
§ 336
ff. eingeleitet.
5 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden.
§ 358.
24 Die zuständigen Organe se hen von einer Ordnungsbusse ab und erstatten eine Verzeigung, a. wenn eine Übertretung mit eine r Widerhandlung zusammentrifft, die nicht durch Ordnungsbus se geahndet werden kann; b. wenn anzunehmen ist, dass si ch wegen Wiederholung der Über tretung eine strengere Bestrafung rechtfertigt.
3. Gemeinderechtliche Ordnungsbussen
24
§ 359.
24
1 Die vorstehenden Bestimmung en gelten sinngemäss für gemeinderechtliche Übertretungen. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeinderat. Die Buss en fallen den Gemeinden zu.
2 Von den Gemeinderäten aufgestell te Bussenlisten werden durch den Statthalter auf ihre Recht- u nd Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.
§§
360–366.
22
68
321 Strafprozessordnung (StPO) VII. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr
44 A. Allgemeine Vorschriften
31
§ 367.
44
1 Für Jugendliche finden in Ergänzung zu den Bestim
- mungen des Jugends trafrechts die §§
368–389, für junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr die §§
368, 369, 372 und 373 Anwen
- dung.
2 Ist ein Verfahren wegen Straftate n eines Jugendlichen anhängig, sind die Organe der Jugendstrafrech tspflege auch für die Beurteilung von Taten zuständig, die der An geschuldigte nach Vollendung des
18. Altersjahres begangen hat.
3 Sind in einem gegen einen Erwac hsenen eingeleiteten Strafver
- fahren auch Taten zu beurteilen , die der Angeschuldigte als Jugend
- licher begangen hat, werden auch diese von der Staatsanwaltschaft untersucht.
4 Soweit die in Abs. 1 genannten Bestimmungen keine besonderen Regeln aufstellen, gelten die Bestimmungen über das Verfahren gegen Erwachsene.
§ 368.
1 Das Verfahren, insbesonde re die Befragungen und an
- dere Untersuchungshandlungen, is t den erzieherischen und fürsorge
- rischen Bedürfnissen ei nes Jugendlichen oder j ungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr anz upassen und mit Beschleunigung zu führen.
44
2 Ermittlungshandlungen der Polize i sind nach Möglichkeit beson
- ders geschultem Personal zu übertragen.
§ 369.
1 Der Anspruch eines Beteilig ten auf Akteneinsicht und Teilnahme an Verhandl ungen darf durch geei gnete Massnahmen nur soweit eingeschränkt werden, als es überwiegende schutzwürdige Interessen eines Juge ndlichen oder jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder sein er Angehörigen erfordern. Solche Anordnungen sind in den Akten zu vermerken und zu begründen.
44
2 Das Recht der gemäss §
371 bestellten amtlichen Verteidiger oder als Verteidiger erbetenen Rechts anwälte auf Akteneinsicht und Teil
- nahme an Verhandlunge n bleibt vorbehalten.
§ 370.
44 Bedarf ein Jugendlicher aus erzieherischen oder für
- sorgerischen Gründen der Hilfe, welche ihm im Verfahren nicht gewährt werden kann, so werden di e Organe der Jugendhilfe benach
- richtigt; allenfalls unter Übermittlung der Akten.
69 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 371.
44
1 Zuständige Behörde im Sinne von Art. 40 JStG
8 ist der Präsident des Bezirks- oder Jugendgerichts.
2 In den Fällen gemäss Art. 40 Abs. 2 JStG
8 muss der Verteidiger im Kanton als Rechtsanwalt zugelassen sein.
§ 372.
44
1 Die Gerichtsverhandlungen gegen junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind nur dann öffentlich, wenn gleichzeitig gegen Erwachsene verhandelt werden muss.
2 Eltern, Vormünder und Fürsorger von Jugendlichen dürfen, sol che von jungen Erwachsenen mit de ren Einverständnis, den Verhand lungen beiwohnen, ebenso die Geschä digten, diese aber in der Regel nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche.
3 Das Gericht kann die Allgemei nheit ausnahmsweise durch Be richte über die Verhandlungen, se ine Entscheide und deren Motive orientieren, wenn überwiegende öffent liche Interessen dies verlangen.
§ 373.
44 Rechtsmittel können ergreifen:
1. der Jugendliche selbst, wenn er urteilsfähig ist, und der junge Erwachsene bis zum voll endeten 20. Altersjahr;
2. der Verteidiger;
3. die gesetzlichen Vertreter;
4. im Jugendstrafverfahren die Juge ndstaatsanwaltsch aft, sonst die Staatsanwaltschaft;
5. das Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes
10 ; die wei teren Geschädigten, soweit sie ge gen den Angeschul digten eigene Zivilansprüche geltend gemacht ha ben, hinsichtlich ihrer zivil rechtlichen Ansprüche und der si e beschwerenden Entscheide. B. Verfahren gegen Jugendliche
44
1. Die Untersuchung
§ 374.
44 Strafanzeigen gegen Jugendl iche sind dem Jugendanwalt zu erstatten oder ihm unver züglich zu überweisen.
§ 375.
44 Sind an einem Stra fverfahren neben Erwachsenen auch Jugendliche beteiligt, wird der Juge ndanwalt sofort benachrichtigt und zur Untersuchung beigezogen. Üb er Zwangsmassnahmen gegen Ju gendliche entscheidet der Jugendanw alt. Das Verfahren gegen diese Beteiligten wird sobald als möglich abgetrennt.
70
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 376.
44 Der Jugendanwalt leitet di e Untersuchung. Die Polizei verständigt ihn sobald als mögl ich über ihre Ermittlungen. Fest
- nahmen von Jugendlichen sind de m Jugendanwalt unverzüglich mit
- zuteilen.
§ 377.
44
1 Soweit dies für den Entsch eid über Schutzmassnahmen oder Strafe erforderlich ist, sind das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse v on Jugendlichen eingehend abzuklären. Der Angeschuldigte ist hierzu in der Regel zuerst zu befragen. Neben den ordentlichen Beweismitteln ist di e protokollarische Befragung von Angehörigen, Erziehern und weiteren geeigneten Personen zulässig. Jugendanwälte und Sozialarbeiter könn en Berichte einholen. Wird die Richtigkeit solcher Auskünfte best ritten, so sind diese durch Zeugen
- einvernahmen zu überprüfen, sofe rn sie für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme von Bedeutung sein können.
2 Nötigenfalls, insbesondere in den von Art. 9 Abs. 3 JStG
8
vor
- gesehenen Fällen, ist über den kör perlichen und geisti gen Zustand des Angeschuldigten ein Gutachten einzuholen.
§ 378.
1 Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren bei Ehrverletzun gen finden keine Anwendung.
2 . . .
25
§ 379.
44 Die Schulorgane werden über ein Verfahren gegen Jugendliche und dessen Erledigung nur unterrichtet, wenn schutz
- würdige Interessen des Angeschuldigten oder Dritter es verlangen.
§ 380.
44
1 Zur Abklärung der persönli chen Verhältnisse des An
- geschuldigten kann seine ambulant e oder stationäre Beobachtung angeordnet werden.
2 Solange die persönliche, erzi eherische oder gesundheitliche Be
- treuung des Angeschuldigten anders nicht gewährleistet werden kann, werden vorsorglich ei ne Aufsicht, eine pe rsönliche Betreuung oder eine ambulante Behandlung gemäss Art. 12 ff. JStG
8 oder eine Unter
- bringung gemäss Art. 15 JStG
8 angeordnet.
3 Für Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegen
- über einem Jugendlichen gelten die §§
58 ff. Seine gesetzlichen Ver
- treter werden vom Jugendanwalt un verzüglich davon benachrichtigt, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht vereitelt wird.
4 Jugendliche Häftlinge werden von erwachsenen Gefangenen getrennt und in geeign eter Weise betreut.
71 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 381.
44
1 Für Anordnung und Vollzug vorsorglicher Massnahmen nach §
380 Abs. 1 und 2 ist bis zur Voll streckbarkeit des Urteils der Jugendanwalt zuständig.
2 Die in §
373 Ziff. 1–3 genannten Personen können beim Jugend anwalt ein Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen stationären Mass nahmen gemäss §
380 Abs. 1 und 2 stellen. Will der Jugendanwalt dem Gesuch keine Folge geben, leitet er es unverzüglich mit den Akten und seinem begründeten Antrag auf Ab weisung an den Präsidenten des Jugendgerichts weiter.
3 Der Jugendgerichtspräsident entscheidet in sinngemässer Anwen dung der §§
61 sowie 62 Abs. 1, 2 und 4.
§ 382.
44 Die Anordnungen nach §
380 werden sinngemäss an die Dauer der Strafen und Schutzmassnah men angerechnet. Ihre Kosten werden als Vollzugskosten behandelt.
§ 383.
44
1 Der Jugendanwalt stellt die Untersuchung zusätzlich zu den in Art. 7 f. JStG
8 genannten Gründen ein, wenn
1. aus Mangel an Tatbestand oder an Beweisen weder eine Bestra fung noch eine Schutzmassnahme angeordnet werden kann,
2. gestützt auf eine andere gesetz liche Vorschrift von der weiteren Verfolgung einer Straftat abgesehen werden kann.
2 Die Einstellungsverfügung des Ju gendanwalts bedarf der Geneh migung durch die Jugendstaatsanwaltschaft.
3 Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfah ren gemäss Art. 8 JStG
8 durch Verordnung.
49
§ 384.
44
1 Der Jugendanwalt schliesst di e Untersuchung mit einer Erziehungsverfügung
1. gegenüber Jugendlichen bis zum voll endeten 15. Altersjahr, falls er keine Verfügung über deren Aufenthalt treffen will;
2. gegenüber Jugendlichen ab dem voll endeten 15. Altersjahr, die den Sachverhalt eingesta nden haben, wenn er a. allein oder in Verbindung mi t einer Schutzmassnahme nach Art. 12–14 JStG
8 , einen Verweis erteilen, eine Busse, persön liche Leistung oder Freiheitse ntzug von nicht mehr als drei Monaten aussprechen will; b. eine Schutzmassnahme nach Art. 12–14 JStG
8 anordnen will; c. eine Strafbefreiung nach Art. 21 JStG
8 anordnen will, wofür die Genehmigung der Jugendstaatsanwaltschaft erforderlich ist.
72
321 Strafprozessordnung (StPO)
2 In den Fällen von §
367 Abs. 2 gegenüber Angeschuldigten ab dem vollendeten 18. Altersjahr, die de n Sachverhalt eingestanden haben, schliesst er die Untersuchung mit einer Strafverfügung, wenn er
1. allein oder in Verbindung mi t einer Schutzmassnahme nach Art.
12–14 JStG
8 eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, die Leistung ge
- meinnütziger Arbeit von höchste ns 360 Stunden oder eine Busse anordnen will;
2. eine Schutzmassnahme nach Art. 12–14 JStG
30 anordnen will.
3 Für die Beurteilung v on Zivilansprüchen des Geschädigten findet
§ 317 Abs. 5 Anwendung.
52
4 Die Erziehungsverfügung wird dem Angeschuldigten, der Jugend
- staatsanwaltschaft, den gesetzlich en Vertretern und dem Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes
10 schriftlich mitgeteilt. Die wei
- teren Geschädigten erhalten das Dispositiv und auf Verlangen die Begründung bezüglich ihre r zivilrechtlichen An sprüche. Für Straf
- verfügungen des Jugendanwalts g ilt diese Bestimm ung sinngemäss.
5 Gegen die Erziehungs- oder Stra fverfügung kann binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mi tteilung beim Jugendanwalt Ein
- sprache erhoben werden. Die Legitimation richtet sich nach §
373.
6 Auf die Erziehungs- oder Strafv erfügung und die Einsprache dagegen an das Jugendgericht finden im Übrigen die Vorschriften über den Strafbefehl entsprechende Anwendung.
§ 385.
44 In den übrigen Fällen erhebt der Jugendanwalt Anklage beim Jugendgericht.
2. Das gerichtliche Verfahren
§ 386.
44
1 Jugendliche bis zum vollende ten 15. Altersjahr werden nur soweit zu den Verhandlungen zu gelassen, als es zur Abklärung des Sachverhaltes und der persönli chen Verhältnisse nötig ist.
2 Jugendliche ab dem vollendeten
15. Altersjahr nehmen an den Verhandlungen teil; sie können jedoc h ganz oder teilweise davon aus
- geschlossen werden.
3 Jugendliche sind von der Urteilsberatung ausgeschlossen.
4 Der Jugendanwalt ist zum Erscheinen verpflichtet.
§ 386
a.
52 Für die Beurteilung von Zi vilansprüchen des Geschä
- digten findet §
317 Abs. 5 Anwendung.
73 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 387.
1 Die Entscheide werden dem Angeschuldigten, den ge setzlichen Vertretern und dem Geschä digten im Dispositiv mitgeteilt. Auf Verlangen erhalten diese Bete iligten die Begründung, der Geschä digte, der nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfe gesetzes
10 ist, jedoch nur bezüglich sein er zivilrechtlichen Ansprüche.
44
2 Das Urteil ist dem Angeschuldigt en in geeigneter und verständ licher Form zu erklären.
3. Die Kosten
§ 388.
1 Bei Bemessung, Auflage und Bezug der Verfahrenskos ten ist den Verhältnissen und de m Fortkommen des Pflichtigen Rech nung zu tragen.
2 Neben dem Angeschuldigten oder Verurteilten werden dessen Eltern solidarisch kostenpflichti g, wenn die Voraussetzungen von Art.
333 ZGB
5 erfüllt sind.
§ 389.
Die gerichtliche Beurteilung von Kostenentscheiden bei Einstellung des Verfah rens steht dem Jugendg ericht endgültig zu. C.
30
§ 390.
30
§§
391–394. IX. Abschnitt: Rechtsmittel A. Allgemeine Bestimmungen
§ 395.
1 Zur Ergreifung der in dies em Abschnitt bezeichneten Rechtsmittel sind befugt:
26
1. die Staatsanwaltschaft, bei Übertretungen auch die Verwaltungs behörde, die den Entscheid gefällt hat;
2. die Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unter stellten Handlungen unmittelbar ei n Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Geschädigte). Al s solche gelten auch die Perso nen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes
10 , sofern sie gegen den Angeschuldigten eigene Zivila nsprüche geltend gemacht haben;
3. der Angeschuldigte, Ange klagte oder Verurteilte.
74
321 Strafprozessordnung (StPO)
2 Überdies steht der Rekurs gegen Verfügungen der Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie Beschlü sse der Gerichte allen Personen zu, die durch eine darin getroffe ne Anordnung in ihren Rechten betroffen werden. Im Rechtshilfeverfa hren für das Ausland richtet sich die Legitimation nach dem Bundesg esetz über internationale Rechts
- hilfe in Strafsachen
13 .
24
3 . . .
4 Zum Rekurs gegen Eins tellungsverfügungen der Untersuchungs
- behörden sind auch di e Behörden und Beamten befugt, die in Wah
- rung der ihrem Schutze anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben.
5 Vorbehalten bleiben die Bestim mungen der Bunde sgesetzgebung über die den Bundesbehörden zustehenden Rechtsmittel.
§ 396.
1 Die Staatsanwaltschaft ist be fugt, Rechtsmittel auch zu Gunsten des Angeklagten oder Verurteilten zu ergreifen.
2 Erklärt sie die Berufung zu Gunsten eines Verurteilten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, so wird dieser nicht vorgeladen.
§ 396
a.
34 Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahre nsbeteiligten. Von di eser Regel kann in be
- gründeten Fällen abgewichen werd en, namentlich wenn sich eine Par
- tei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah.
§ 397.
26 Der Ankläger im Ehrverletzungsprozess ist zur Sicher
- stellung der Kosten des Verfahrens und der Prozessentschädigung ver
- pflichtet, sofern er in der Schwei z keinen festen Wohnsitz hat oder wenn seine Zahlungsunfähigkeit feststeht.
§ 398.
1 Auf das Verfahren finden di e Bestimmungen über das Hauptverfahren Anwendung, soweit sie nicht durch die Bestimmun
- gen dieses Abschnittes abgeändert werden.
2 Wo das schriftliche Verfahren zugelassen ist, kann der Richter aus besonderen Gründen auch eine mündliche Verhandlung anordnen, jedoch ohne Rechtsnachteile fü r die ausbleibende Partei.
§ 399.
41 Wurde vom Angeklagten oder von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten ein Re chtsmittel eingelegt, so darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden, sofern nicht auch die Gegenpartei da s Rechtsmittel ergriffen hat.
75 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 400.
Haben von mehreren Verurteilt en nur einzelne ein Rechts mittel ergriffen, so kann das Geri cht das Urteil auch zu Gunsten der übrigen abändern.
§ 401.
Eine irrtümliche Bezeichnung des Rechtsmittels ist un schädlich. B. Rekurs
§ 402.
26 Der Rekurs ist zulässig:
1.
47 gegen das Verfahren und die Verf ügungen der Staatsanwaltschaf ten bei der Oberstaatsanwaltscha ft, im Falle der Nichtanhand nahme oder Einstellung einer Un tersuchung beim Obergericht;
2.
41 gegen die Verfügungen der Staats anwaltschaften im Rechtshilfe verfahren für ausländische Staaten beim Obergericht;
3.
44 a. gegen das Verfahren der Juge ndanwaltschaft bei der Jugend staatsanwaltschaft, b. gegen die gestützt auf das Jugendstrafgesetz
30 erlassenen Ver fügungen der Jugendanwaltsch aft beim Präsidenten des Ju gendgerichts;
4.
41 gegen das Verfahren und die Verf ügungen der Oberstaatsanwalt schaft bei der für das Justiz wesen zuständigen Direktion;
5. gegen das Verfahren und die Verf ügungen der Frie densrichter in Ehrverletzungssachen be im Bezirksgericht;
6. gegen das Verfahren, die Ve rfügungen und Beschlüsse der Be zirksgerichtspräsidenten, der be zirksgerichtlichen Untersuchungs richter, der Einzelrichter, der Bezirksgerichte und Jugendgerichte in Sachen, die von ihnen erstinst anzlich erledigt werden, beim Obergericht;
7.
8. gegen Beschlüsse der Ankl agekammer beim Obergericht;
9. gegen Urteile der Einzelrichte r, der Bezirksgerichte und der Jugendgerichte, wenn sich der Re kurs nur auf die Kostenauflage und die Entschädigung bezieht, beim Obergericht;
10.
41 gegen das Verfahren und die Ve rfügungen des Gemeinderates beim Statthalteramt , gegen das Verfahre n und die Verfügungen des Statthalteramtes bei der für das Polizeiwesen zuständigen Direktion und gegen die Nich tanhandnahme oder Einstellung einer Strafuntersuchung durch den Gemeinderat oder das Statt halteramt beim Einzelrich ter des Bezirksgerichts.
76
321 Strafprozessordnung (StPO)
§ 403.
1 Der Rekurs ist ausgeschloss en, wenn der von einem Un
- tersuchungsbeamten abgelehnte Antr ag bei dem urte ilenden Richter ohne Gefährdung einer Partei neuerdings eingebracht werden kann.
2 Beschlüsse und Verfügungen, wel che das Gericht während der Hauptverhandlung erlass en hat, können nur mit dem gegen den End
- entscheid eingelegten Rechtsmittel angefochten werden. Vorbehalten bleibt der Rekurs über Verschiebung sbeschlüsse oder verhängte Ord
- nungsstrafen.
§ 404.
29
1 Richtet sich der Reku rs gegen Verfügungen oder Beschlüsse, welche prot okolliert und mündlich eröffnet oder schrift
- lich mitgeteilt worden sind, so betr ägt die Rekursfrist, sofern in der Verfügung selbst nicht etwas anderes bestimmt ist, zwanzig Tage von der Eröffnung oder Mitteilung an.
2 Versäumnis wird als Verzicht be trachtet. Aus zureichenden Grün
- den kann jedoch die obere Instanz Wiederherstellung erteilen. Der Verzicht auf das Rechtsmittel des Rekurses gegen das Verfahren und die Verfügungen eines Untersuchung sbeamten schliesst, sofern An
- klage erhoben wird, die Anfecht ung und Hebung der betreffenden Mängel im gerichtlichen Verfahren nicht aus.
3 In allen andern Fällen ist de r Rekurs an keine Frist gebunden.
§ 405.
Der Rekurs muss innerhalb der Frist bei der oberen Instanz mit Angabe der Gründe sc hriftlich eingereicht werden.
§ 406.
Stellt sich der Rekurs nich t sofort als unstatthaft oder unbegründet dar, so wird er der untern Instanz und der Gegenpartei zur Beantwortung mitgeteilt.
§ 407.
Die Behörde, welche den Rekurs begründet erklärt, trifft die erforderlichen Anordnungen.
§ 408.
Der Rekurs hat keine aufschie bende Wirkung, soweit nicht die Rekursinstanz et was anderes verfügt.
§ 409.
1 Der Entscheid der Rekursi nstanz ist endgültig.
2 Für den urteilenden Richter si nd jedoch Entscheidungen über Rekurse gegen Verfügungen des Untersuchungsbeamten nicht bin
- dend.
77 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65 C. Berufung (Appellation)
§ 410.
41 Die Berufung an das Obergericht ist zulässig gegen Ur teile der Bezirksgerichte, ihrer Einzelrichter und der Jugendgerichte, soweit sie nicht dem Rekurs unterliegen.
§ 411.
41 Mit der Berufung können anfechten
1. die Staatsanwaltschaft und die Jugendstaatsanwaltschaft das ge samte Urteil mit Ausnahme des En tscheids über die Zivilforderung;
2. der Verurteilte das gesamte Urteil;
3. der Geschädigte den Freispruch und den Entscheid über die Zivil forderung;
4. die Verwaltungsbehörde , die eine Übertretung sstrafe ausgesprochen hat, das gesamte Urteil mit Ausn ahme des Entscheids über die Zivilforderung;
5. der Dritte die Teile des Urteils, die ihn unmittelbar belasten.
§ 412.
41
1 Im Rahmen der Berufungsa nträge prüft das Berufungs gericht das Urteil frei.
2 Betrifft das Urteil ei ne Übertretung, für die nur eine Busse aus gefällt worden ist, prüft das Obergericht nur
1. ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht;
2. ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rech ts vorliegen;
3. ob erhebliche Bedenken gegen di e Richtigkeit der Tatsachenfest stellung bestehen.
§ 413.
41
1 Die Berufung kann beschränkt werden auf einzelne Schuldsprüche, auf die Strafzum essung, die Anordnung von Mass nahmen, den Entscheid über die Zivi lforderung sowie die besonderen Anordnungen.
2 Die Berufung kann bis zum Absc hluss der Beruf ungsverhandlung weiter eingeschränkt oder zurückgezogen werden.
3 Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt.
§ 414.
41
1 Die Berufung ist binnen zehn Tagen ab Eröffnung des Dispositivs beim Gericht erster Instanz anzumelden.
2 Sie kann schriftlich oder bei Erö ffnung des Entscheides mündlich zu Protokoll erklärt werden.
78
321 Strafprozessordnung (StPO)
3 Will der Berufungskläger die Beru fung einschränken, so muss er angeben, welche Teile des En tscheids er anfechten will.
4 Der Berufungskläger hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlic h seine Beanstandungen zu benen
- nen.
§ 415.
41 Die Berufung wird allen Ve rfahrensbeteil igten unverzüg
- lich mitgeteilt.
§ 416.
41
1 Die übrigen Verfahrensbete iligten können sich der Be
- rufung anschliessen. Sie sind dabe i an die Grenzen ihrer Berufungs
- macht gemäss §
411 und eine Beschränkung der Berufung gebunden. Die Erklärung muss binne n 20 Tagen nach Mitteil ung des Eingangs der präzisierten Berufung im Sinne von §
414 Abs. 4 abgegeben werden.
2 Die Anschlussberufung wird de m Berufungskläger und den übri
- gen Verfahrensbeteil igten mitgeteilt.
3 Sie fällt dahin, wenn die Berufu ng zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten wird.
§ 417.
41
1 Nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung wird die Berufungserklärung zusammen mit den Akten dem Obergericht zugestellt.
2 Für die Anordnung der notwendig en Vorkehrungen ist nach Eintreffen der Akten der Präsident des Berufungsgerichts zuständig. Befindet sich der Angeklagte in Sich erheitshaft, entscheidet der Präsi
- dent des Berufungsgerichts binnen dr ei Tagen, ob sie aufrecht erhalten bleibt.
§ 418.
41 Erklärt die Staatsanwaltschaft oder die Jugendstaats
- anwaltschaft die Berufung, so kann sie den Freigesprochenen vorläufig festnehmen und dem Haftrichter gemäss §
67 Abs. 1 Ziff. 2 die Anord
- nung von Sicherheitshaft beantragen. Dieser entscheidet binnen zwei Tagen; er hat den Be troffenen anzuhören.
§ 419.
41
1 Ist die Zulässigkeit der Berufung zweifelhaft oder
- beteiligten Ge legenheit zur Stellungnahme.
2 Das Berufungsgericht ents cheidet aufgrund der Akten.
3 Geht aus der Berufungserklärung nicht genügend deutlich her
- vor, welche Beanstandung en vorgebracht werden, so setzt der Präsi
- dent des Berufungsgerichts ei ne Frist zur Ergänzung an.
79 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 420.
41
1 Erscheint die Berufung zuläss ig, setzt der Präsident des Berufungsgerichts den Verfahrensbet eiligten eine Frist zur Einreichung begründeter Beweisanträge.
2 Das Berufungsgericht kann v on Amtes wegen weitere Beweis massnahmen anordnen.
3 Eine Wiederholung von Bewei smassnahmen findet nur aus be sonderen Gründen statt.
§ 421.
41 Das Berufungsgericht kann ei n schriftliches Verfahren durchführen, wenn in erster Inst anz ein mündliches Verfahren durch geführt wurde und
1. das Verfahren eine Übertretung be trifft, für die nur eine Busse aus gefällt wurde;
2. nur zu beurteilen ist, ob gru ndlegende Verfahre nsfehler gemäss
§ 424 Abs. 1 vorliegen; oder
3. die Verfahrensbeteiligten auf ein mündliches Verfahren verzichten.
§ 422.
Lautet das angefochtene Urteil auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten, eine stationäre ther apeutische Massnahme (Art. 59–61 StGB
7 ), oder eine Verwahrung (Art. 64 StGB
7 ) oder will die Staatsanwaltschaft eine solche Anordnung beantragen, so hat ihre Vertretung vor dem Ge richt zu erscheinen.
44
2 Beantragt die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vor instanzlichen Urteils, ist ihre Vert retung zum Erscheinen an der Beru fungsverhandlung nur verpflichtet, wenn das Gericht dies anordnet.
3 Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht teil, stellt sie ih re Anträge schriftlich.
51
§ 423.
41 Erscheint der Berufungskläge r unentschuldigt nicht zur Verhandlung und ist sein Rechtsbe istand nicht anwesend, gilt die Berufung als zurückgezogen.
§ 424.
41
1 Das Berufungsgericht hebt den angefochtenen Ent scheid auf und weist die Sache zu r Neubeurteilung zurück, wenn es feststellt, dass grundlegende Verf ahrensregeln zum Nachteil des Beru fungsklägers ver letzt wurden, insbesondere dass
1. das Gericht erster Instanz nicht richtig besetzt oder nicht zuständig war;
2. der Angeklagte nicht gehörig verteidigt war; oder
3. seine Verteidigungsrechte so beeinträchtigt wurden, dass der Man gel nicht geheilt werden kann.
2 In den übrigen Fällen er geht ein neuer Entscheid.
80
321 Strafprozessordnung (StPO)
§§
425–427.
42 D. Nichtigkeitsbeschwerde (Kassation)
§ 428.
41 Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenen
- gerichts und des Obergerichts als erster Instanz.
§ 428
a.
42
§ 429.
41
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten hemmt die Vollstreckung des Urteils, soweit er nicht seine Zustimmung dazu erklärt.
2 Vorbehalten bleibt die Verfügung, dass die Sicherheitshaft fort
- zudauern habe. Diese Verfügung tri fft der Präsident des Gerichts, das geurteilt hat, auf An trag des Anklägers.
3 Ausnahmsweise kann die Anklageb ehörde vorsorglich die Fest
- nahme verfügen. Sie stellt gleichzeitig beim Präsidenten der Anklage
- kammer schriftlich begründeten Antrag auf Anordnung der Sicher
- heitshaft.
4 Nach Eintreffen der Akten is t der Präsident des Kassations
- gerichts für die Anordnung der notwe ndigen Vorkehrungen zuständig. Befindet sich der Angeklagte in Sich erheitshaft, entscheidet der Präsi
- dent binnen drei Tagen, ob si e aufrecht erhalten bleibt.
§ 430.
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig:
1. wenn das erkennende Gericht zu r Beurteilung der Sache nicht zuständig war;
2. wegen ungehöriger Be setzung des Gerichts;
3.
41 wegen Mitwirkung ei ner unfähigen oder abgelehnten Gerichts
- person oder eines so lchen Geschworenen;
4. wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers, insbesondere Unterlassung der Fürsorge für gehörige Verteidigung eines ha ndlungsunfähigen Angeklagten und wesentliche Beeinträchtigung der Parteirechte, und zwar auch dann, wenn der Mangel in der Untersuchung eingetreten ist und im spätern Verfahren nicht aufgehoben werden konnte;
5. wenn das Gericht seinen Entschei d auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat;
6. wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften.
2 In der Beschwerdeschrift ist je der Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen.
81 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 430
a.
§ 430
b.
1 Die kantonale Nichtigkeitsbe schwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung ni cht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Verlet zung materielle n Gesetzes- oder Verordnungsrechts des Bundes gegeben ist.
52
2 Wird Verletzung eidgenössische n und kantonalen Rechts geltend gemacht, so entscheidet die kantona le Kassationsinstanz nur soweit, als Verletzung kantonalen Rechts behauptet wird. Hängt jedoch die Frage der Verletzung kantonalen Rech ts vom Entscheid über eine Vor frage eidgenössischen Rechts ab, so prüft die kant onale Kassations instanz auch diese Frage.
3 Tritt die kantonale Kassationsi nstanz auf eine Nichtigkeits beschwerde nicht ein, weil sie für die geltend gemachte Rüge das Bundesgericht für zuständig hält, und erklärt sich nachher das Bundes gericht als unzuständig, so hat di e kantonale Kassationsinstanz auf Begehren des Nichtigkeitsklägers die Beschwerde materiell zu ent scheiden. Das Begehren ist innert zehn Tagen nach Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheides bei der kantonalen Kassationsinstanz schriftlich zu stellen.
§ 431.
41 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Entscheides ode r der Entdeckung des Mangels an gerechnet, beim Präsiden ten des urteilenden Geri chts anzumelden. Er ordnet die sofortige schriftliche Mitteilung des Entscheides mit Be gründung an. Hierauf hat der Beschwer deführer binnen einer Frist von
30 Tagen, die ihm der Präsident des urteilenden Gerichts ansetzt, die Beschwerdeschrift beim Kassationsgericht einzureichen, soweit er die Beschwerde nicht schon in der Anmeldung begründet hat.
§ 432.
42
§ 433.
41
1 Stellt sich die Nichtigkeits beschwerde sofo rt nach Bei zug der Akten als unbegründet dar, so entscheidet das Kassations gericht darüber ohne Anhörung der Gegenpartei. In den übrigen Fäl len setzt es der Gegenpartei eine Fr ist zur schriftlic hen Beantwortung der Beschwerde an unter der An drohung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden würde. Es gibt in diesen Fällen ferner der unteren Instanz Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern.
2 Wird die Beschwerde abgewiesen oder die Sache zu neuer Ent scheidung an die untere Instanz zurückgewiesen oder ist ein Urteil angefochten, so entscheidet das Kassationsgericht ohne mündliche Verhandlung.
82
321 Strafprozessordnung (StPO)
3 Fällt das Kassationsgericht nach Gutheissung der Beschwerde ein neues Urteil in der Sache selbst, so werden die Parteien zu mündlicher Verhandlung vorgeladen, sofern sie auf eine solche nicht verzichten. Der Beschwerdeführer hält den er sten, der Beschwerdegegner den zweiten Vortrag; weitere Vorträge we rden nur ausnahmsweise gestattet.
§ 434.
Ausbleiben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung ohne genügenden Ents chuldigungsgrund wird als Rück
- zug der Nichtigkeitsbeschwerde betrachtet.
§ 435.
41 Erweist sich die Nichtigkeits beschwerde als begründet, so bestimmt das Kassationsgericht, welche Punkte des angefochtenen Urteils oder Beschlusses aufgehoben werden.
§ 436.
1 Wird ein Urteil oder ein Er ledigungsbeschluss wegen eines der in §
430 Ziff. 1–4 erwähnten Nich tigkeitsgründe aufgehoben, so weist das Kassationsgericht die Sache an das Gericht zurück.
41
2 Das Gericht fällt einen neuen Entscheid; die Nichtigkeits
- beschwerde ist auch ge gen diesen zulässig.
§ 437.
41 Wird ein Urteil aus einem der in §
430 Ziff. 5 oder 6 angeführten Nichtigkeitsgründe au fgehoben, so fällt das Kassations
- gericht das Urteil.
§ 438.
41 Das Kassationsgericht entscheidet auch dann über die Anrechnung der Sicherheitshaft auf die Strafe, wenn
- beschwerde verworfen wird. E. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)
1. Allgemeines
§ 439.
41
1 Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Strafbefehle und Urteile ist beim Obergericht, ge gen Urteile des Kassationsgerichts im Sinne des §
437 bei diesem Gericht anzubringen.
2 Im Gesuch sind die Gründe, auf wel che es sich stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.
§ 440.
Das Gesuch wird dem Gericht zur Vernehmlassung mit
- geteilt, welches das Urteil gefällt hat.
§ 441.
Das Gericht kann die Akten von sich aus vervollständigen und über das Ergebnis eine mündl iche Verhandlung veranstalten.
83 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 442.
1 Wurde dem Verurteilten im Urteil irrtümlicherweise ein unrichtiger Name oder Zi vilstand beigelegt, so kann ein Gesuch um Richtigstellung bei dem Gericht an gebracht werden, das letztinstanz lich die Strafe ausgesprochen hat.
2 Das Gesuch kann vom Staatsanwalt und von demjenigen gestellt werden, dem der irrtümlich eingesetzte Name oder Zivilstand wirklich zusteht.
3 Das Gericht ordnet die nötigen Erhebungen an und entscheidet nach Anhörung der Beteiligte n endgültig über das Gesuch.
2. Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Freigesprochenen oder Verurteilten
§ 443.
Das Verfahren zu Ungunsten eines rechtskräftig Frei gesprochenen oder Verurteilten wird wieder aufgenommen:
1. wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen, zum Beispiel Beste chung oder falsches Zeugnis, auf das frühere Strafverfahren zu Gunsten des Ange klagten eingewirkt worden ist;
2. wenn der Freigesprochene vor Gericht oder aussergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis abgele gt hat oder wenn andere Tat sachen oder Beweismittel entdeckt worden sind, welche für sich allein zu einer Verurteilung des Angeschuldigten hinreichen wür den.
§ 444.
Das Wiederaufnahmegesuch ist zulässig, solange das Ver brechen oder Vergehen nicht verjährt ist.
§ 445.
26 Zur Stellung des Gesuchs si nd die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte sowie im Ehrverletzungsprozess der Ankläger befugt.
§ 446.
Das Gesuch wird dem Angeklagten zu schriftlicher Beant wortung mitgeteilt, sofern es sich nicht sofort al s unbegründet heraus stellt oder das Gericht nicht eine mündliche Verhandlung anordnet.
§ 447.
Das Gericht kann auf Antrag der Anklageb ehörde den Angeklagten vorläufig verhaften.
§ 448.
Wird das Urteil aufgehoben, so weist das Gericht die Sachen an die Untersuchungsbehörde zurück.
84
321 Strafprozessordnung (StPO)
3. Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verurteilten
§ 449.
Gegen ein rechtskräfti ges Urteil, durch we lches eine Strafe oder eine Massnahme verhängt wurde, kann Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden:
1. wenn durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde;
2. wenn seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem ersten Urteil in unvertr äglichem Widerspruch steht;
3. wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und wel
- che allein oder in Verbindung mi t früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen.
§ 450.
Das Wiederaufnahmegesuch ist an keine Frist gebunden. Es kann auch nach Vollzug der St rafe oder Massnahme gestellt werden.
§ 451.
50 Ist der Verurteilte gestorben, so sind der überlebende Ehegatte, die überlebende einget ragene Partnerin oder der über
- lebende eingetragene Partner und die in §
129 genannten Verwandten berechtigt, die Wiederaufnahme zu beantragen.
§ 452.
26
1 Das Wiederaufnahmegesuch wird der Staatsanwalt
- schaft zur Begutachtung mitgeteilt. Sie kann von sich aus oder auf Begehren des Gesuchstellers die nötigen Erhebungen veranstalten.
2 Das Wiederaufnahmegesuch wird dem Opfer, im Ehrverletzungs
- prozess dem Ankläger zur Beantwortung zugestellt.
3 Das Gericht kann di e Einstellung des Straf- oder Massnahme
- vollzugs anordnen.
§ 453.
Das Gericht kann schon vor de m endgültigen Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch die einstweilige Freilassung des An
- geklagten verfügen.
§ 454.
1 Wird die Wiederaufnahme beschlossen, so hebt das Ge
- richt das frühere Urteil auf und weist die Akten an dasjenige Gericht, welches erstinstanzlich erkannt ha tte, mit dem Auftrag zurück, die Verhandlung soweit erforderlich zu wiederholen und ein neues Urteil auszufällen.
2 In Sachen des Geschworenengerichts, in welchen der Staats
- anwalt auf weitere strafrechtliche Verfolgung verzichtet, fällt das Obergericht das Urteil. Es spricht den Angeklagten fr ei, soweit der Verzicht der Staatsanwaltschaft reicht.
85 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
§ 455.
24 Dem Freigesprochenen werden die bezahlten Bussen und, wenn sich dies nach §
189 rechtfertigt, di e bezahlten Kosten zurückerstattet. Hat er die über ihn verhängte Strafe ganz oder teil weise verbüsst, so spricht ihm da s Gericht eine den Umständen ange messene Entschädigung und Genugt uung aus der Staatskasse zu. Das freisprechende Urteil wird auf An trag des Freigesprochenen im Amts blatt veröffentlicht.
§§
456–486. X. Abschnitt: Begnadigungsverfahren
§ 487.
Eine Begnadigung kann nur durch den Kantonsrat erfolgen.
§ 488.
§ 489.
1 Das Begnadigungsges uch ist an den Regierungsrat zu richten.
2 Das Gesuch hemmt die Volls treckung des Urteils nicht.
3 Der Regierungsrat kann auch v on sich aus das Begnadigungs verfahren einleiten.
§ 490.
Der Regierungsrat hört die Staatsanwaltschaft an und kann in wichtigen Fällen eine Vernehmlassung des erkennenden Gerichts einholen.
§ 491.
1 Der Regierungsrat entsch eidet über Vorlegung oder Abweisung.
44
2 Im Falle der Abweisung unterricht et der Regierungsrat die Justiz kommission des Kantonsrates übe r die Gründe der Abweisung.
33
§ 492.
42
§§
492 a–492 c.
§ 493.
Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrecht lichen Folgen der Straftat.
§ 494.
Beschlüsse über Begnadigun gsgesuche werden nicht be gründet.
86
321 Strafprozessordnung (StPO) XI. Abschnitt: Ergänzende Bestimmung
§ 495.
1 Die Direktion des Gesundheit swesens bezeichnet die für den straflosen Abbruch der Schwan gerschaft vorgesehenen Fachärzte (Art. 119 Ziff. 5 StGB
7 ).
44
2 . . .
45
§§
496–509. XV. Abschnitt: Schluss- und Übergang sbestimmungen
17
§ 510.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1919 in Kraft.
§ 511.
Durch dieses Gesetz werde n die widersprechenden Be
- stimmungen früherer Gesetze aufg ehoben, insbesondere, soweit dies nicht bereits geschehen ist, das Gesetz betre ffend die zürcherische Rechtspflege vom 2. Dezember 1874 und die Gesetze betreffend Änderungen einiger Best immungen desselben vom 13. Juni 1880 und
5. Mai 1889.
1 OS 31, 327 und GS II, 580.
2 In Kraft seit 1. Juli 1919.
3 LS 211.1 .
4 LS 215.1 .
5 SR 210 .
6 SR 281.1 .
7 SR 311.0 .
8 SR 311.1 .
9 SR 312.0 .
10 SR 312.5 .
11 SR 312.8 .
12 SR 351.1 .
13 SR 780.1 .
14 SR 0.101 .
15 Heute Abs. 3.
16 Heute Verbrechen oder Vergehen.
17 Vgl. OS 51, 874 f.
87 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65
18 Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit
1. Januar 1982 (OS 48, 264).
19 Eingefügt durch Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 210). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 384).
20 Eingefügt durch G vom 19. Juni 1983 (O S 48, 762). In Kraft seit 1. Oktober
1983 (OS 48, 766).
21 Fassung gemäss G vom 19. Juni 1983 (OS 48, 762). In Kraft seit 1. Oktober
1983 (OS 48, 766).
22 Aufgehoben durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli
1992 (OS 52, 23).
23 Eingefügt durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli
1992 (OS 52, 23).
24 Fassung gemäss G vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli
1992 (OS 52, 23).
25 Aufgehoben durch EG zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 225). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
26 Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 225). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
27 Aufgehoben durch G vom 24. September
1995 (OS 53, 271). In Kraft seit
1. Januar 1996 (OS 53, 301).
28 Eingefügt durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Ja nuar 1996 (OS 53, 301).
29 Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Ja nuar 1996 (OS 53, 301).
30 Aufgehoben durch G vom 2. März 1997 (O S 54, 103). In Kraft seit 1. Januar
1998 (OS 54, 322).
31 Fassung gemäss G vom 2. März 1997 (OS 54, 103). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 322).
32 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
33 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 ( OS 55, 77 ). In Kraft seit 31. Mai
1999 ( OS 55, 179 ).
34 Eingefügt durch G vom 6. Dezember 1999 ( OS 56, 85 ). In Kraft seit 1. Mai
2000 ( OS 56, 86 ).
35 Fassung gemäss G vom 6. Dezember 1999 ( OS 56, 85 ). In Kraft seit 1. Mai 2000 ( OS 56, 86 ).
36 Eingefügt durch G vom 15. Januar 2001 ( OS 56, 563 ). In Kraft seit 1. Januar
2002 ( OS 56, 818 ).
37 Eingefügt durch G vom 8. September 2003 ( OS 58, 280 ). In Kraft seit 1. Juli
2004 ( OS 59, 108 ).
38 Fassung gemäss G vom 8. September 2003 ( OS 58, 280 ). In Kraft seit 1. Juli
2004 ( OS 59, 108 ).
39 Aufgehoben durch G vom 8. September 2003 ( ). In Kraft seit 1. Juli
2004 ( OS 59, 108 ).
88
321 Strafprozessordnung (StPO)
40 Eingefügt durch G über die Teilrevisi on der Strafprozessgesetzgebung vom
27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 302 ).
41 Fassung gemäss G über die Teilrevisi on der Strafprozessgesetzgebung vom
27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 302 ).
42 Aufgehoben durch G über die Teilrevisi on der Strafprozessgesetzgebung vom
27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 302 ).
43 Eingefügt durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
44 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
45 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
46 Eingefügt durch G über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 421 ; ABl 2005, 1036 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
47 Fassung gemäss G über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 (
OS
61, 421 ; ABl 2005, 1036 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
48 Aufgehoben durch G über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 421 ; ABl 2005, 1036 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
49 Eingefügt durch G vom 12. Februar 2007 ( OS 62, 144 ; ABl 2005, 1036
). In Kraft seit 1. Juli 2007.
50 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
51 Eingefügt durch G über die Anpassung de r Zivil- und Strafrechtspflege an das Bundesgerichtsgesetz vom
24. September 2007 ( OS 62, 591 ABl 2007, 206
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
52 Fassung gemäss G über die Anpassung der Zivil- und Strafrechtspflege an das Bundesgerichtsgesetz vom
24. September 2007 ( OS 62, 591 ABl 2007, 206
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
53 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006, 856
). In Kraft seit 1. Juli 2009.
54 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006, 856
). In Kraft seit 1. Juli 2009.
55 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006,
856 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
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