Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge (414.221)
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Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge

1 Rahmenstudienordnung für Weit erbildungs-Mas terstudiengänge
414.221 Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge
5 (vom 19. April 2016)
1 Der Fachhochschulrat beschliesst:
5 I. Geltung
Geltung

§ 1.

1 Diese Rahmenstudienordnung gilt für die eingeschriebenen Studierenden von Weiterbildungs-Ma sterstudiengängen an den staat lichen Hochschulen gemäss §
3 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom
2. April 2007 (FaHG)
3 . Sie regelt die Zulassung, den Verlauf, die Über prüfung des Studienerfolgs sowi e den Erwerb eines Diploms.
5
2 Die Hochschulen erlassen studienspezifische Regelungen. II. Zulassung
Zulassung

§ 2.

Die Zulassungsbedingungen zu Weiterbildungs-Masterstu diengängen werden in den studien spezifischen Regelungen der Hoch schulen definiert. III. Studium A. Allgemeine Bestimmungen
Struktur

§ 3.

Weiterbildungs-Masterstudiengän ge sind modular aufgebaut.
Modul

§ 4.

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder in haltlichen Schwerpunkt.
2 Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden.
Modul
-
beschreibung

§ 5.

Die Studienleitung erstellt fü r jedes Modul eine Beschrei bung. Modulbeschreibungen enth alten insbesondere Angaben zu: – den Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen, – den Lerninhalten, – der Anzahl der zu erwerbenden Credits,
2
414.221 Rahmenstudienordnung für Weit erbildungs-Mas terstudiengänge – Zugangsvoraussetzungen, – Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise, – der Ermittlung de r Modulbewertung, – Unterrichtssprache. B. Verlauf und Abschluss Anrechnung von Vorkenntnissen

§ 6.

1 Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt eines Moduls nachweisen, können Antr ag auf Dispensi erung oder Teil
- dispensierung vom Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Leistung oder von Teilen davon st ellen. Die Hochschulen bestimmen die Entscheidungsinstanz. Sie können einen zusätzlichen Leistungsnach
- weis verlangen. Die Hochschulen können studienspezifische Regelun
- gen (Gültigkeit der Credits, maxima ler Umfang der Anrechnung usw.) erlassen.
2 Es werden keine Noten angere chnet. Ausgenommen sind Noten der eigenen Hochschule. Studien fortschritt

§ 7.

Die Hochschule erlässt Regel ungen zum Studienfortschritt (minimale Anzahl Cred its pro Studienjahr / max imale Studiendauer). Wer die Anforderungen nicht erfüll t, wird vom Weiterbildungs-Mas
- terstudiengang ausgeschlossen. Abschluss des Weiterbildungs angebotes

§ 8.

1 Der Weiterbildungs-Masterstudi engang wird mit einem Dip
- lom abgeschlossen.
2 Die Hochschule regelt die Voraus setzungen für das Bestehen des Weiterbildungs-Masterstudiengangs. Abschluss zeugnis

§ 9.

1 Nach Abschluss des Weiterbild ungs-Masterstudiengangs stel
- len die Hochschulen ein Abschlussz eugnis mit Angaben zum erhaltenen Titel, den im Studiengang besuch ten promotionsre levanten Modulen mit den erworbenen Credits und de n Bewertungen, der erzielten Ab
- schlussbewertung und den erworbenen Credits aus.
2 Die Hochschulen regeln dessen Unterzeichnung. Datenabschrift nach European Credit Transfer and Accumula tion System (ECTS)

§ 10.

Die Datenabschrift nach ECTS (Transcript of Records) um
- fasst alle besuchten Module mit Modultitel, Modulbewertung und Cre
- dits.
3 Rahmenstudienordnung für Weit erbildungs-Mas terstudiengänge
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Urkunde

§ 11.

1 Die erfolgreichen Absolventi nnen und Absolventen erhal ten eine Urkunde. Die Urkunde enthält keine Bewertungen.
2 Die Hochschulen regeln deren Unterzeichnung.
Diplomzusatz
(Diploma
Supplement)

§ 12.

Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Weiterbildungs- Masterstudiengangs und wird zusa mmen mit der Urkunde abgegeben. IV. Leistungskontrolle A. Allgemeine Bestimmungen
Leistungs
-
nachweise

§ 13.

Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungs nachweisen beurteilt. Leistungsnachw eise werden als Einzel- oder Grup penarbeiten erbracht. Formen von Leistungsnachweise n können sein: – schriftliche oder mündliche Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte, Lern protokolle, Reflexionen, – Projektarbeiten, praktische Arbeiten, – Referate, Präsentationen, – Masterarbeit.
Masterarbeit

§ 14.

1 Die Masterarbeit ist eine ei genständige Arbeit, die allen falls weitere Teilleistung en umfasst. Di ese werden in der Modulbeschrei bung bzw. in der Aufgabenstellung fest gelegt. Eine Masterarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarb eit geleistet werden.
2 Die studienspezifische Zulassung für die Masterarbeit wird von den Hochschulen festgelegt.
Zuständigkeit

§ 15.

1 Die Hochschulen regeln die nachweise.
2 Sie definiert für parallele Lehr veranstaltungen des gleichen Mo duls gleiche Leistungsnac hweise und Bedingungen.
Credits

§ 16.

1 Studienleistungen werden nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro pean Credit Transfer and Accumu lation System, ECTS) berechnet. Ist das Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits vergeben.
2 Ein Credit entspricht 25 bis 30 Stunden Arbeitsleistung einer oder eines durchschnittlich begabten Studierenden.
4
414.221 Rahmenstudienordnung für Weit erbildungs-Mas terstudiengänge Hilfsmittel

§ 17.

Die Leistungsnachweise dürfe n nur mit erlaubten Hilfsmit
- teln erbracht werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Stu
- dienleitung festgelegt. Unredlichkeit

§ 18.

1 Bei Unredlichkeit gilt ein Le istungsnachweis als nicht be
- standen.
2 In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächs
- ten ordentlichen Term ins zu wiederholen.
3 Die Studienleitung kann unter Ei nhaltung des Dienstwegs bei der Rektorin oder beim Rektor die Einl eitung eines Disz iplinarverfahrens beantragen.
4 Wird ein unredliches Verhalten na chträglich aufgedeckt, kann die Hochschule einen bereit s verliehenen Titel en tziehen oder nachträg
- lich auf einer der Folgen ge mäss Abs. 1 oder 3 erkennen. Versäumte Leis tungsnachweise

§ 19.

1 Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäu mt, so gilt das Modul als nicht bestanden.
2 Ein begründet versäumter Leist ungsnachweis muss nachgeholt werden. Als begründet gelten insbes ondere Versäumnisse in Folge von höherer Gewalt, Krankheit , Militärdienst, Unfa ll, Todesfall oder Be
- treuungsnotfall in der Familie. Verhinderung sgründe sind unmittelbar nach deren Kenntnis geltend zu machen. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden.
3 Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleiterin oder der Studien
- leiter. Expertinnen und Experten

§ 20.

Die Hochschulen regeln den Einsatz von Expertinnen und Experten. B. Bewertungen Bewertungs system

§ 21.

Für die Bewertung von Leistu ngen der Studierenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibend e Beurteilungen zulässig. Note 6: sehr gut, Note 5: gut, Note 4: ge nügend, Note 3: ungenügend, Note 2: schwach, Note 1: sehr schwach. Bewertung der Leistungs nachweise

§ 22.

Leistungsnachweise werden durch die prüfenden Dozieren
- den oder speziell damit beau ftragte Persone n bewertet. Abschluss bewertung

§ 23.

Nach Abschluss des Weiterbi ldungs-Masterstudiengangs wird eine Abschlussbewertung ermittelt. Die Hochschule regelt die Einzel
- heiten.
5 Rahmenstudienordnung für Weit erbildungs-Mas terstudiengänge
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Kriterien für das
Bestehen eines
Moduls

§ 24.

Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungs nachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung er zielt ist. Die Regeln für Modul gruppen werden von den Hochschulen definiert.
Erzielen einer
neuen Modul
-
bewertung

§ 25.

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der studi enspezifischen Regelungen der Hochschulen wiederholen. Module können einmal wiederholt werden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
2 Die neue Bewertung ersetzt die al te; studienspezifische Ausnahmen können vorgesehen werden. Im Falle von unbegründe tem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wied erholung des Leis tungsnachweises ersetzt die neue Bewert ung zwingend die alte.
3 Die Leistungsnachweise von ni cht bestandenen Modulen sind in der Regel am nächsten ordentlichen Term in zu wiederholen.
4 Die Studienleitung kann für nich t bestandene Leistungsnachweise Nachprüfungen oder Nachbesserunge n vorsehen und entscheidet über die Einzelheiten, sofern diese ni cht in einem Erlass der Hochschule geregelt sind. Eine Nachprüfung ode r Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung. Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesse rungen dieselben Be stimmungen wie für Leistungsnachweise.
5 Modulwiederholungen, Nachprüfun gen und Nachbesserungen sind gebührenpflichtig. V. Rekurse
Anfechtbare
Entscheide

§ 26.

Verfügungen über die Nichtzul assung zu einem Weiterbil dungs-Masterstudiengang sowie Nich terteilung eines Diploms können mit Rekurs angefochten werden.
Rekursweg

§ 27.

Gegen die in §
26 genannten Entscheide kann bei der Rekurs kommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, re kurriert werden. Der Rekurs hat schr iftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Im Üb rigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwal tungsrechtspflegegesetzes
2 .
6
414.221 Rahmenstudienordnung für Weit erbildungs-Mas terstudiengänge VI. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 28.

Diese Rahmenstudienordnung fü r Weiterbildungs-Masterstu
- diengänge der Zürcher Fa chhochschule tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
1 OS 71, 226 .
2 LS 175.2 .
3 LS 414.10 .
4 SR 414.20 .
5 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2022 ( OS 78, 72 ; ABl 2022-12-23
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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