Verordnung über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswi... (101.5)
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Verordnung über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor

1 101.5 Verordnung über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CKKV) vom 08.04.2020 (Stand 21.05.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Unterstützungsmassnah men nach der eidgenössischen Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfe derung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kul tursektor (COVID-Verordnung Kultur) 2 ) : a * ... b Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende.

Art. 2

Grundsatz
1 Die Unterstützungsmassnahmen werden im Rahmen der verfügbaren Finanz mittel gewährt.

Art. 3

Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Unterstützungsmassnahmen sind elektronisch durch das Ge suchsportal der Kulturförderung des Kantons Bern einzureichen.
2 Sie sind umgehend, spätestens aber bis am 20. September 2020 einzurei chen. *
3 Wird das Gesuch nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist das Recht auf Prü fung des Gesuchs verwirkt.
1) BSG 101.1
2) SR 442.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-028
101.5 2
4 Für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ("Empfangsbestätigung") ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab geschlossen sind, die auf der Seite der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel lers für die Übermittlung notwendig sind.

Art. 4

Datenbearbeitung
1 Das Amt für Kultur bearbeitet alle Personendaten, die es für den Vollzug be nötigt.
2 Es holt die nötigen Informationen und Ermächtigungen bei den Gesuchstelle rinnen und Gesuchstellern ein.
3 Es kann die Informationen bei den folgenden Stellen einholen und an diese bekanntgeben: a dem Verein Suisseculture Sociale (Art. 7 COVID-Verordnung Kultur), b den vom Eidgenössischen Departement des Innern unterstützten Verbän den (Art. 10 COVID-Verordnung Kultur), c den Banken, die Darlehen gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) 1 ) ver geben, d den Privatversicherungen sowie e den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden angemessen über den Da tenaustausch mit anderen Stellen informiert.

Art. 5

Zuständigkeit
1 Das Amt für Kultur entscheidet über die Gesuche.

Art. 6

* ...

Art. 7

Finanzierung
1 ... *
2 Die Ausfallentschädigungen werden mit den von Bund und Kanton zur Verfü gung gestellten Finanzmitteln finanziert. Der Regierungsrat bewilligt abschlies send und mit separatem Beschluss einen Rahmenkredit zur Finanzierung des kantonalen Teils der Ausfallentschädigungen.
1) SR 951.261
3 101.5

Art. 8

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a Artikel 7 tritt am 8. April 2020 in Kraft; b die übrigen Artikel treten am 9. April 2020 in Kraft.
2 Sie gilt bis am 28. Februar 2021. *
3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17.06.2020 *

Art. T1-1

*
1 Auf die bis am 20. Mai 2020 eingereichten Gesuche um Soforthilfe ist das bis herige Recht anwendbar.
2 Auf beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche um Ausfallentschä digungen ist das neue Verfahrensrecht anwendbar. Bern, 8. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1
101.5 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.04.2020 08.04.2020 Erlass Erstfassung 20-028
17.06.2020 21.05.2020

Art. 1 Abs. 1, a

aufgehoben 20-062
17.06.2020 21.05.2020

Art. 3 Abs. 2

geändert 20-062
17.06.2020 21.05.2020

Art. 6

aufgehoben 20-062
17.06.2020 21.05.2020

Art. 7 Abs. 1

aufgehoben 20-062
17.06.2020 21.05.2020

Art. 8 Abs. 2

geändert 20-062
17.06.2020 21.05.2020 Titel T1 eingefügt 20-062
17.06.2020 21.05.2020

Art. T1-1

eingefügt 20-062
5 101.5 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.04.2020 08.04.2020 Erstfassung 20-028

Art. 1 Abs. 1, a

17.06.2020 21.05.2020 aufgehoben 20-062

Art. 3 Abs. 2

17.06.2020 21.05.2020 geändert 20-062

Art. 6

17.06.2020 21.05.2020 aufgehoben 20-062

Art. 7 Abs. 1

17.06.2020 21.05.2020 aufgehoben 20-062

Art. 8 Abs. 2

17.06.2020 21.05.2020 geändert 20-062 Titel T1 17.06.2020 21.05.2020 eingefügt 20-062

Art. T1-1

17.06.2020 21.05.2020 eingefügt 20-062
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