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Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen ... (42)

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Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen ... (42)

Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts

Nr. 42 Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und - richterinnen des Verwa ltungsg erichts vom 25. Juni 1996 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juni 2009) gest ützt auf § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972
1 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. Dezember 1995 ,
2 beschliesst:
, I.
1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterin nen sowie die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts werden wie folgt festge- setzt: a. 8 vollamtliche Verwaltungsrichter und -richterinnen, b. 5 hauptamtliche Verwaltungsrichter und -richterinnen mit einem Beschäfti
- gungsgrad von je 50 Prozent, c. 20–
25 nebenamtliche Fachrichter und -richterinnen, d. 10 Ersatzrichter undrichterinnen
3
2. Die gewählten Richter und Richterinnen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer am
31. Mai 1997 im Amt. . * K 1996 1788 und G 1996 181
1 SRL Nr. 41
2 GR 1996 102
3 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Juni 2009 (G 2009 3).
2 Nr.
42 II. Der Grossratsbeschluss über die Zahl der Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsge- richts vom 30. Juni 1986
4 III. wird aufgehoben. Der Grossratsbeschluss tritt wie folgt in Kraft: Die Festsetzung der Zahl der vollamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen auf 7 sowie der hauptamtliche n Verwaltungsrichter und -richterinnen auf 2 am 1. Januar 1997; die Erhöhung der Zahl der vollamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen von 7 auf
8 sowie der hauptamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen von 2 auf 5 am 1. Juni
1997; die Festsetzung der Zahl der nebenamtlichen Fachrichter undrichterinnen auf
20–
25 sowie der Ersatzrichter und -richterinnen auf 6 am 1. Juni 1997. IV. Der Grossratsbeschluss ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. Juni 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Osw in Bättig Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
4 G 1986 100 (SRL Nr . 42)
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