Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts
Nr. 42 Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und - richterinnen des Verwa ltungsg erichts vom 25. Juni 1996 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juni 2009) gest ützt auf § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972
1 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. Dezember 1995 ,
2 beschliesst:
, I.
1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterin nen sowie die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts werden wie folgt festge- setzt: a. 8 vollamtliche Verwaltungsrichter und -richterinnen, b. 5 hauptamtliche Verwaltungsrichter und -richterinnen mit einem Beschäfti
- gungsgrad von je 50 Prozent, c. 20–
25 nebenamtliche Fachrichter und -richterinnen, d. 10 Ersatzrichter undrichterinnen
3
2. Die gewählten Richter und Richterinnen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer am
31. Mai 1997 im Amt. . * K 1996 1788 und G 1996 181
1 SRL Nr. 41
2 GR 1996 102
3 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Juni 2009 (G 2009 3).
2 Nr.
42 II. Der Grossratsbeschluss über die Zahl der Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsge- richts vom 30. Juni 1986
4 III. wird aufgehoben. Der Grossratsbeschluss tritt wie folgt in Kraft: Die Festsetzung der Zahl der vollamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen auf 7 sowie der hauptamtliche n Verwaltungsrichter und -richterinnen auf 2 am 1. Januar 1997; die Erhöhung der Zahl der vollamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen von 7 auf
8 sowie der hauptamtlichen Verwaltungsrichter und -richterinnen von 2 auf 5 am 1. Juni
1997; die Festsetzung der Zahl der nebenamtlichen Fachrichter undrichterinnen auf
20–
25 sowie der Ersatzrichter und -richterinnen auf 6 am 1. Juni 1997. IV. Der Grossratsbeschluss ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. Juni 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Osw in Bättig Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
4 G 1986 100 (SRL Nr . 42)
Feedback