Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und -richter (42a)
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Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und -richter

Nr. 42a Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und - richter vom 12. Februar 1997 * Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) gestützt auf § 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Organisation des Verw altungsgerichts vom 3. Juli 1972
1 beschliesst: ,

§ 1

Bewilligungspflicht
1 Die Übernahme oder eine wesentliche Veränderung einer Nebenerwerbstätigkeit durch eine hauptamtliche Verwaltungsrichterin oder einen hauptamtlichen Verwaltungsrichter bedarf der Bewi lligung des Gesamtgerichts.
2 Die Bewilligung kann im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen erteilt werden, wenn die Tätigkeit die gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 5 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts
2 und §§ 3 –5 des Beh ördengesetzes vom
17. November 1970
3

§ 2

Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit ) nicht verletzt. Die Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit gelten neben den gesetzlichen Au
s- schlussgründen auch bei folgenden entgeltlichen Tätigkeiten in der Regel als beeinträch- tigt: * G 1997 90
1 SRL Nr. 41
2 SRL Nr. 41
3 SRL Nr. 50
2 Nr.
42a a. Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Erwerbsgesellschaft, b. Mitarbeit in Organisationen und Verbänden, die in Bereichen tätig sind, die rege
l- mässig Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden (z. B. betreffend die Bereiche Steuerrecht , Treuhand, Bauwirtschaft, Verkehr, Umweltschutz, Naturschutz, Sozial- versicherung), c. Mitarbeit bei Vorinstanzen des Gerichts, d. Erstellung von Rechtsgutachten in Bereichen, welche zum Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichts gehören, e. Rechtsberatungen und ähnliche Tätigkeiten.

§ 3

Umfang der Tätigkeit Die Richtertätigkeit und der Gerichtsbetrieb haben Vorrang. Nicht zulässig sind Täti
g- keiten, die von ihrer Art und ihrem Ausmass her die Verfügbarkeit der Richterin oder des Richters für das Gericht im Rah men des Beschäftigungsgrads wesentlich einschrä
n- ken.

§ 4

Ort der Tätigkeit Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

§ 5

Verfahren
1 Das Gesuch ist bei der Verwalt ungskommission einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben zu enthalten über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
2 Die Verwaltungskommission leitet das Gesuch mit einem Antr ag zum Entscheid an das Gesamtgericht weiter.
3 Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.

§ 6

Kontrolle
1 Die Entscheide sind der Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates
4
2 Der Kanzleichef führt eine Ko ntrolle der erteilten Bewilligungen. zuzustellen.
3 Die Verwaltungskommission kann von Mitgliedern des Gerichts Auskunft über die zeitliche Beanspruchung durch eine Nebenbeschäftigung verlangen.
4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die B
e- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr.
42a
3

§ 7

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffen
t- lichen. Luzern, 12. Februar 1997 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Eduard Wüest Der KanzleichefStellvertreter: Jens Nef
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