Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich (861.111.1)
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Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich

1 861.111.1 Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV) vom 10.06.2020 (Stand 01.07.2020) Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2 und 26 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) 1 ) , beschliesst:
1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Art. 1

Für Personen in Kollektivunterkünften
1 1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheit festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in Kollektivunterkünften für: Unterstützungseinheit Pauschale pro Einheit Pauschale pro Person eine Person CHF 382 CHF 382 zwei Personen CHF 702 CHF 351 drei Personen CHF 960 CHF 320 vier Personen CHF 1160 CHF 290 fünf Personen CHF 1375 CHF 275 sechs Personen CHF 1554 CHF 259 sieben Personen CHF 1708 CHF 244 jede weitere Person plus CHF 124

Art. 2

Für Personen in individuellen Unterkünften
1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in individuellen Unterkünften für:
1) BSG 861.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-061
861.111.1 2 Haushaltsgrösse Pauschale pro Haushalt Pauschale pro Person eine Person CHF 696 CHF 696 zwei Personen CHF 1065 CHF 533 drei Personen CHF 1295 CHF 432 vier Personen CHF 1489 CHF 372 fünf Personen CHF 1684 CHF 337 sechs Personen CHF 1825 CHF 304 jede weitere Person plus CHF 141

Art. 3

Für Personen in besonderer Unterbringung
1 Für Personen in einer besonderen Unterbringung nach Artikel 49 SAFV be trägt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Mo nat: a bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60 b bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90 c bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140 d bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180 e ab dem 18. Altersjahr CHF 180 bis 200

Art. 4

Für unbegleitete Minderjährige in Wohnheimen oder in Pflegefa milien
1 Für unbegleitete Minderjährige, die in Wohnheimen oder in Pflegefamilien un tergebracht sind, beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönli che Auslagen pro Monat: a bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60 b bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90 c bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140 d bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180
2 Verbleibt eine Person nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs in einem Wohn heim für unbegleitete Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie, beträgt ihre Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 200 Franken.
3 861.111.1

Art. 5

Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen
1 Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen beträgt die Pauschale für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchs tens 510 Franken.

Art. 6

Für Personen in Untersuchungshaft
1 Für Personen in Untersuchungshaft beträgt die Pauschale für persönliche Auslagen pro Tag drei Franken.
2 Wirtschaftliche Hilfe für die Unterkunft

Art. 7

1 Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richtet sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.
2 Wohnen bedürftige Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Miete in der Regel anteilsmässig pro Person übernommen.
3 Situationsbedingte Leistungen

Art. 8

1 Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere a Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie 1. ärztlich verordnete Heilmittel, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernom men werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflege versicherung zur Verfügung steht, 2. ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten bei Not wendigkeit einer besonderen Kostform im Zusammenhang mit Aller gien oder besonderen Krankheitsformen, 3. ärztlich verordnete Arzneimittel, Präparate und Hilfsmittel für Schwangere, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflege versicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Ge setzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht, 4. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere, 5. behinderungsbedingte Auslagen, soweit sie nicht anderweitig finan ziert werden,
861.111.1 4 6. medizinisch sinnvolle, aber nicht unabdingbare Leistungen im Be reich der Gesundheit, b Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den Eltern zu tragen sind, c Babyausstattung bis höchstens 350 Franken oder entsprechende Sach abgabe, d Aufwendungen für Tagesschulen, soweit sie von den Eltern zu tragen sind, e Aufwendungen für ausserordentliche Kosten, die im Zusammenhang mit Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung anfallen, f Gebühren für obligatorische Dokumente sowie für Ausreisedokumente, g Transportkosten für Transporte im Zusammenhang mit 1. dem Besuch von Integrationsangeboten und Sprachkursen, 2. obligatorischen Behördengängen, 3. Botschaftsbesuchen aufgrund einer vorgesehenen Ausreise, 4. medizinischen Untersuchungen und Behandlungen, 5. Terminen für die Rückkehrberatung, h Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind, i weitere Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbil dung unabdingbar sind, k Kosten für Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklä rungen oder mit freiwilligen Massnahmen im Kindes- und Er wachsenenschutz. Bern, 10. Juni 2020 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktor: Schnegg
5 861.111.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.06.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-061
861.111.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.06.2020 01.07.2020 Erstfassung 20-061
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