Reglement für die Sportprüfung der Volksschullehrer
Reglement Reglement für die Sportprüfung der Volksschullehrer für die Sportprüfung der Volksschullehrer vom 2. Februar 1984 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 , die kantonale Verordnung über Turnen und Sport an den Schulen vom 10. April 1975 sowie das Reglement über die Diplomierung und Wahlfähigkeit der Primarlehrer vom 15. Februar 1973 , beschliesst:
§ 1
§ 1
Grundsatz Sport ist Diplomfach für Absolventen von Primarlehrerseminarien und Lehramtskursen. Absolventinnen von Arbeitslehrerinnen-, Hauswirtschaftslehrerinnen- und Kindergärtnerinnen-Seminarien können durch eine Prüfung die Berechtigung zur Erteilung des Sportunterrichts an Volksschulen erwerben.
§ 2
§ 2
Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand für die Beurteilung der persönlichen Fertigkeit ist der Stoff der 3. und 4. Stufe, für die Beurteilung der methodisch- didaktischen Fähigkeit derjenige der 1. bis 3. Stufe.
§ 3
§ 3
Obligatorische Lager Mit der Anmeldung zur Prüfung hat sich der Kandidat über den Besuch zweier Lager (davon wenigstens ein Skilager) von je 6 Tagen auszuweisen. Kandidaten von Lehramtskursen haben ein Skilager zu besuchen.
§ 4
§ 4
Examinatoren Examinatoren sind die Turnlehrer der luzernischen Seminarien und Lehramtskurse.
§ 5
§ 5
Experte In der Regel amtet der Turninspektor als Prüfungsexperte. Im Verhinderungsfall wird von ihm ein anderer Experte bezeichnet.
§ 6
§ 6
Teilprüfungen Die praktische Prüfung wird in Teilprüfungen abgenommen. Die Prüfungstermine sind von den Turnlehrern mit der Schulleitung abzusprechen. Prüfungstermine, an denen schätzbare Leistungen bewertet werden, sind dem Prüfungsexperten rechtzeitig zu melden. *
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§ 7
§ 7
Prüfungsstoff Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Stoffgebiete: a. Gymnastik Gymnastische Bewegungsfolge mit oder ohne Handgeräte b. Geräteturnen Bodenturnen (mindestens 4teilige Bewegungsfolge) Reck oder Stufenbarren oder Schaukelringe (Damen) bzw. Reck oder Barren (Herren), mindestens 4teilige Bewegungsfolge Gerätebahn (10–12 Elemente) c. Leichtathletik Kurzstreckenlauf Sprung Wurf oder Stoss Dauerlauf oder Sportspiel d. Theorie
§ 8
§ 8
Erfahrungsnote Die Erfahrungsnote ergibt sich aus den beiden letzten Semesternoten unter Einschluss der Bewertung in den folgenden Disziplinen: a. Leichtathletik oder Sportspiel: Bewertung in der nicht geprüften Disziplin gemäss § 7 lit. c. b. Schwimmen und Wasserspringen: Bewertung der Leistungen zur Erlangung des SLRG-Brevets I sowie Bewertung der Schwimmprüfung, welche die Seminarien durchführen. c. Skifahren: Bewertung von Technik und Können während des obligatorischen Skilagers.
§ 9
§ 9
Diplomnote Der Durchschnitt der Bewertung in den Disziplinen gemäss § 7 ergibt die Prüfungsnote. Die Diplomnote entspricht dem Durchschnitt aus Prüfungs- und Erfahrungsnote (§ 8).
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§ 10
§ 10
Anforderungen Für Absolventen der Primarlehrerseminarien und Lehramtskurse gelten die Anforderungen gemäss § 20 des Reglements über die Diplomierung und Wahlfähigkeit der Primarlehrer .
§ 11
§ 11
Besonderer Ausweis Der besondere Ausweis über die Berechtigung zur Erteilung des Sportunterrichts an Volksschulen für Absolventinnen der in § 1 Abs. 2 genannten Seminarien wird ausgestellt, sofern die Diplomnote wenigstens genügend ist (Note 4).
§ 12
§ 12
Ausnahmebestimmungen Für Kandidatinnen und Kandidaten, die von der Prüfungskommission für Primarlehrer aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses von der Sportprüfung ganz oder teilweise dispensiert worden sind, gilt die folgende Regelung:
1. Gänzlich Dispensierte erhalten keine Note und können keinen Sportunterricht erteilen.
2. Teilweise Dispensierte erhalten für nicht absolvierte Prüfungen die Erfahrungsnote. Wer nicht im Besitz des SLRG-Brevets I ist, darf keinen Schwimmunterricht erteilen.
§ 13
§ 13
Rechtsmittel Entscheide und Anordnungen im Zusammenhang mit diesem Reglement können innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung oder Zustellung durch schriftlich begründete Beschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden (§§ 146 ff. Erziehungsgesetz ).
§ 14
§ 14
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 1984 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 24. Februar 1972 Luzern, 2. Februar 1984 Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Gut Der Sekretär: Arnet
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* G 1984 5 publiziert.
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Gesetzessammlung des Kantons Luzern
10. Lieferung vom 1. November 2008 Nr. 800b Verordnung über die Spitalräte Änderung vom 26. September 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Spitalräte vom 29. Juni 2007
1 wird wie folgt geändert:
§ 4
Absatz 1
1 Die Mitglieder der Spitalräte erhalten eine jährliche Grundentschädigung von
5000 bis 15 000 Franken, der Präsident oder die Präsidentin erhält eine solche von
20 000 bis 35 000 Franken sowie eine pauschale Entschädigung für Reisespesen bis maximal 3000 Franken. Zudem werden ein Sitzungsgeld von 500 Franken für Spitalratssitzungen und Sitzungen der Ausschüsse sowie eine pauschale Spesen entschädigung von maximal 150 Franken pro Sitzung ausgerichtet. *K 2008 2599 und G 2008 373
1 G 2007 219
374 Gesetzessammlung 10. Lieferung II. Die Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft. Sie ist zu ver öffentlichen. Luzern, 26. September 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
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1. November 2008 Nr. 73a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal Änderung vom 14. Oktober 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
1 wird wie folgt geändert:
§ 15
Besondere Sozialzulage
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von 250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
24. März 2006
2 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt.
2 Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
3 Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet beurlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamt *G 2008 375
1 G 2002 379
2 SR 836.2
376 Gesetzessammlung 10. Lieferung lichen Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Ange stellte unbesoldet beurlaubt, wird keine Zulage ausgerichtet.
4 Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder An- spruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den Betrag von 250 F ranken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten.
5 Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.
§ 32
Absatz 3 (neu)
3 Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24 der Personalverordnung
3 ausgerichtet wird. Anhang 3 Abschnitt Gesundheits- und Sozialdepartement, 7. und 8. Strich (neu) – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle F r. 80.–/Stunde nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen – Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz F r. 60.–/Stunde über soziale Einrichtungen II.
1. Die Änderung tritt mit Ausnahme der Änderung von Anhang 3 am 1. Januar 2009 in Kraft. Letztere tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 14. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
3 SRL Nr. 52
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1. November 2008 Nr. 480 Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren Aufhebung vom 21. Oktober 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren vom 8. April 1993
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 377
1 G 1993 210 (SRL Nr. 480)
378 Gesetzessammlung 10. Lieferung Nr. 485 Reglement für die Spor tprüfung der Volksschullehrer Aufhebung vom 21. Oktober 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Das Reglement für die Sportprüfung der Volksschullehrer vom 2. Februar 1984
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. Oktober 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 378
1 G 1984 5 (SRL Nr. 485)
Inhal t
90. Verordnung über die Spitalräte
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91. Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
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92. Reglement über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren
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93. Reglement für die Sportprüfung der Volksschullehrer
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