Direktionsverordnung über Beurteilungen, Schullaufbahnentscheide und Aufnahmen i... (432.213.111)
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Direktionsverordnung über Beurteilungen, Schullaufbahnentscheide und Aufnahmen in Schulen während der Coronavirus-Krise

1 432.213.111 Direktionsverordnung über Beurteilungen, Schullaufbahnentscheide und Aufnahmen in Schulen während der Coronavirus-Krise (BACDV) vom 30.04.2020 (Stand 20.05.2020) Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c und d der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) 1 ) und Artikel 141 der Verordnung vom 9. November
2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) 2 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Direktionsverordnung gilt a für die Beurteilungen und die Schullaufbahnentscheide, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Juli 2020 in der Volksschule getroffen werden, b * für die Entscheide über Aufnahmen, Beurteilungen, Promotionen und Prü fungen, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Juli 2020 in der Berufsbildung getroffen werden.

Art. 2

Zweck
1 Den Schülerinnen und Schülern soll kein Nachteil daraus entstehen, dass die Präsenzveranstaltungen an den Schulen seit dem 16. März 2020 verboten sind (Verbot von Präsenzunterricht).
2 Volksschule

Art. 3

Beurteilung
1 Während des Verbots des Präsenzunterrichts an Volksschulen hat die Beur teilung zum Ziel, der Schülerin oder dem Schüler prozessbegleitende Rückmel dungen zu geben, um den Lernerfolg zu unterstützen (formativ).
1) BSG 432.211.1
2) BSG 435.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-039
432.213.111 2
2 Nach der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden bilanzierende Rückmeldungen (summativ) mit Zurückhaltung vorgenommen. Es werden nur diejenigen Kompetenzen beurteilt, die seit der Wiederaufnahme des Präsenz unterrichts während genügend Zeit aufgebaut, vertieft und geübt werden konn ten.

Art. 4

Besondere Massnahmen
1 Die Zuweisungen zu den besonderen Massnahmen richtet sich nach Artikel
11 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnah men in der Volksschule (BMV) 1 ) .

Art. 5

Beurteilungsbericht
1 Im Beurteilungsbericht werden die Kompetenzen beurteilt, wobei a die Beurteilungen nach dem 16. März 2020 nur berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Verbesserung der Beurteilung der fachlichen Kompe tenzen bzw. deren Gesamtbeurteilung führen, und b der prognostischen Beurteilung ein besonderes Gewicht beigemessen wird.
2 Für den Beurteilungsbericht am Ende der Schuljahre auf der Sekundarstufe I im französischsprachigen Kantonsteil gilt folgendes: Es werden die Sachkom petenzen sowie das Arbeits- und Lernverhalten beurteilt, wobei a die Beurteilungen zwischen dem 1. August 2019 und dem 15. März 2020 berücksichtigt werden, b die Beurteilungen nach dem 16. März 2020 nur berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Verbesserung der Beurteilung der Sachkompetenz oder des Arbeits- und Lernverhaltens bzw. deren Gesamtbeurteilung führen, und c der prognostischen Beurteilung ein besonderes Gewicht beigemessen wird.

Art. 6

Schullaufbahnentscheid auf der Primarstufe
1 Der Schullaufbahnentscheid am Ende des 2., 4. und 5. Schuljahrs auf der Pri marstufe (4H, 6H und 7H) wird im Einvernehmen mit den Eltern getroffen. Ist kein Einvernehmen möglich, entscheiden die Eltern, ob die Schülerin oder der Schüler in das nächste Schuljahr übertritt oder das Schuljahr wiederholt.
1) BSG 432.271.1
3 432.213.111
2 Der Schullaufbahnentscheid am Ende des 6. Schuljahrs auf der Primarstufe entspricht im deutschsprachigen Kantonsteil dem bereits im Frühjahr 2020 ge troffenen Übertrittsentscheid.
3 Der Schullaufbahnentscheid am Ende des 6. Schuljahrs auf der Primarstufe (8H) entspricht im französischsprachigen Kantonsteil der im Frühjahr 2020 ge troffenen provisorischen Zuweisung, sofern die Eltern einverstanden sind. Sind die Eltern nicht einverstanden, erfolgt eine Zuweisung aufgrund der Sicht der Eltern.

Art. 7

Schullaufbahnentscheid auf der Sekundarstufe I
1 Der Schullaufbahnentscheid am Ende des Schuljahrs auf der Sekundarstufe I wird im Einvernehmen mit den Eltern getroffen.
2 der Schüler in das nächste Schuljahr übertritt oder das Schuljahr wiederholt. In beiden Fällen bleiben sowohl die Niveaus pro Niveaufach wie auch der Schul typ bzw. die section die bisherigen.

Art. 8

Zuständigkeit Beurteilungsbericht bei Schulwechsel
1 Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach dem 16. März 2020 die Schule ge wechselt, stellt die bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.

Art. 9

Besondere Fälle
1 Bei Vorliegen von wichtigen Gründen und im Einvernehmen mit den Eltern kann von den Bestimmungen der Artikel 3 sowie 5 bis 8 abgewichen werden.

Art. 10

Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Direktionsverordnung vom 6. März
2018 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) 1 ) .
1) BSG 432.213.11
432.213.111 4
3 Berufliche Grundbildung *
3.1 Allgemeines *

Art. 10a

* Ergänzendes Recht
1 Soweit die Bestimmungen in diesem Abschnitt nichts Abweichendes regeln, gilt die Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) 2 ) .
2 Im Weiteren ist insbesondere die Bundesgesetzgebung über die Berufsbil dung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise zu beachten.

Art. 10b

* Wichtige Gründe
1 Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann von den Bestimmungen in diesem Abschnitt abgewichen werden, wenn die oder der volljährige Lernende oder die gesetzliche Vertretung einverstanden ist.
3.2 Aufnahme in die Informatikmittelschule *

Art. 11

*
1 Die Eignungsprüfungen für die Informatikmittelschule werden für Kandidatin nen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 33k Absatz 1 Buchstaben a und b BerDV nicht erfüllen, nicht durchgeführt. *
2 Diese Kandidatinnen und Kandidaten werden in die Informatikmittelschule aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 33n Absatz 2 BerDV bestanden haben.
3 Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach dem Er gebnis der Aufnahmeprüfung.
3.3 Leistungsbeurteilungen in Semesterzeugnissen *

Art. 11a

* Grundsatz
1 Die Semesternoten in Semesterzeugnissen errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen oder mündlichen Arbeiten.
2 Um die Semsterzeugnisnote zu errechnen, müssen mindestens zwei Einzel noten vorliegen.
2) BSG 435.111.1
5 432.213.111
3 Einzelnoten, die während des Fernunterrichts erteilt werden, werden mit ein gerechnet.
4 Die Semesternoten errechnen sich in ordentlicher Weise, ausgenommen in den Fällen gemäss den Artikeln 11b bis 11d.

Art. 11b

* Verschlechterung oder zu wenige Noten
1 In folgenden Fällen wird die Semesterzeugnisnote des ersten Semesters des Schuljahrs 2019/2020 ins Zeugnis des zweiten Semesters übernommen: a die Semesterzeugnisnote wäre im zweiten Semester tiefer als im ersten, b es liegen nicht zwei Einzelnoten vor.
2 Liegen weder zwei Einzelnoten noch eine Semesterzeugnisnote des ersten Semesters des Schuljahrs 2019/2020 vor, wird der Vermerk «besucht» ins Se mesterzeugnis eingetragen.

Art. 11c

* Bei spezieller Unterrichtsorganisation
1 Bei spezieller Unterrichtsorganisation a wird die erzielte Note ins Semesterzeugnis übernommen, wenn der Mo dulunterricht oder der Blockunterricht vor dem 16. März 2020 abgeschlos sen wurde, b wird der Vermerk «besucht» ins Semesterzeugnis eingetragen, wenn der Modulunterricht nicht vor dem 16. März 2020 abgeschlossen wurde.

Art. 11d

* In Kursen für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)
1 Muss eine Semesternote aus einem Abschlusszeugnis der Grundbildung ins Semesterzeugnis des EA-Kurses übernommen werden, wird der Vermerk «be sucht» ins Semesterzeugnis eingetragen.
3.4 Promotionen in EA-Kursen und Handelsmittelschulen *

Art. 11e

*
1 Wer am Ende eines Provisoriums die Promotionsbedingungen in einem EA- Kurs oder einer Handelsmittelschule ohne Berufsmaturität nicht erfüllt, wird provisorisch ins nächste Semester promoviert. Dieses ungenügende Semester zeugnis wird für die kommenden Promotionen nicht berücksichtigt.
2 Wer am Ende eines Provisoriums die Promotionsbedingungen in der Informa tikmittelschule oder einer Handelsmittelschule mit Berufsmaturität nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.
432.213.111 6
3.5 Leistungsbeurteilungen in Abschlusszeugnissen *

Art. 11f

*
1 In Abschlusszeugnissen werden keine Semesternoten gesetzt, sondern je weils der Vermerk «besucht» eingetragen.
3.6 Zertifikat der Erweiterten Allgemeinbildung (EA-Zertifikat) *

Art. 11g

*
1 Ist im Semesterzeugnis des EA-Kurses der Vermerk «besucht» in einem Fach eingetragen, wird die Fachnote im EA-Zertifikat aufgrund der letzten beiden Se mesterzeugnisnoten des Fachs gesetzt. Liegt nur eine Semesterzeugnisnote vor, wird auf diese abgestellt.
3.7 Qualifikationsverfahren in der Allgemeinbildung *

Art. 11h

*
1 Das Qualifikationsverfahren in der Allgemeinbildung richtet sich nach der eid genössischen Verordnung vom 16. April 2020 über die Durchführung der Quali fikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung) 1 ) .
2 Artikel 70a Absatz 1 und Artikel 70c Absatz 1 BerDV kommen nicht zur An wendung.
3.8 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung für gelernte Berufsleute *

Art. 11i

*
1 Für die Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung für gelernte Berufsleute (BMP 2) muss die Voraussetzung gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a BerDV nicht erfüllt sein.
1) SR 412.101.243
7 432.213.111
3.9 Organisation der Berufsmaturitätsprüfungen *

Art. 11k

*
1 Die Kantonale Berufsmaturitätskommission entscheidet, zu welchem Zeit punkt die Prüfungen gemäss den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung vom 29. April
2020 über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössi schen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coro navirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen) 1 ) durch führt werden.
2 Sie fällt alle weiteren Entscheidungen, die im Zusammenhang mit diesen Prü fungen stehen und keinem anderen Organ zugewiesen sind. Sie kann diese Befugnis an ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten delegieren.
4 Inkrafttreten und Befristung

Art. 12

1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2020.
2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 2 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 30. April 2020 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
1) SR 412.103.2
2) BSG 103.1
432.213.111 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.04.2020 01.05.2020 Erlass Erstfassung 20-039
19.05.2020 20.05.2020

Art. 1 Abs. 1, b

geändert 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3 geändert 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.1 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 10a

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 10b

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.2 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11

Titel geändert 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11 Abs. 1

geändert 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.3 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11a

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11b

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11c

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11d

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.4 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11e

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.5 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11f

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.6 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11g

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.7 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11h

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.8 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11i

eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020 Titel 3.9 eingefügt 20-051
19.05.2020 20.05.2020

Art. 11k

eingefügt 20-051
9 432.213.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.04.2020 01.05.2020 Erstfassung 20-039

Art. 1 Abs. 1, b

19.05.2020 20.05.2020 geändert 20-051 Titel 3 19.05.2020 20.05.2020 geändert 20-051 Titel 3.1 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 10a

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 10b

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051 Titel 3.2 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11

19.05.2020 20.05.2020 Titel geändert 20-051

Art. 11 Abs. 1

19.05.2020 20.05.2020 geändert 20-051 Titel 3.3 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11a

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11b

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11c

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11d

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051 Titel 3.4 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11e

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051 Titel 3.5 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11f

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051 Titel 3.6 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11g

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051 Titel 3.7 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11h

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051 Titel 3.8 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11i

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051 Titel 3.9 19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051

Art. 11k

19.05.2020 20.05.2020 eingefügt 20-051
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