Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen (497)
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Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen

Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen vom 22. Juni 2001 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 26 Absatz 4 und 42 Absatz 2 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1 , auf § 18 Absatz 4 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom
12. Februar 2001
2 sowie auf § 58 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
3 , auf Antrag des Bildungsdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Die Verordnung findet Anwendung auf die Weiterbildung der im öffentlichen Dienst
- verhältnis stehenden Lehrpersonen der Volksschulen sowie der Berufs- und der Mittel
- schulen.

§ 2

Zweck
1 Die Weiterbildung ist Teil der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
2 Sie unterstützt die Lehrpersonen während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit.
3 Sie fördert die Fähigkeit der Lehrpersonen, Neuerungen in der Schule einzuführen und mit Lehrpersonen, Schulbehörden, Erziehungsberechtigten sowie andern Ausbildungs
- partnern wie Verbänden und Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern zusammenzuarbeiten.
1 SRL Nr.
400a
2 SRL Nr.
501
3 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 191
2 Nr. 497

§ 3

Recht und Pflicht
1 Die Weiterbildung gehört zu den Rechten und Pflichten jeder Lehrperson.
2 Sie soll im mehrjährigen Mittel fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson umfassen und je nach Angebot während der Unterrichtszeit oder während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Die interne Weiterbildung findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
*
3 Die Art der Weiterbildung wird im Gespräch der Lehrperson mit der Schulleitung fest
- gelegt. In der Regel sind pro Schuljahr acht bis zehn Halbtage für die institutionalisierte Weiterbildung einzusetzen.
4 Lehrpersonen von Schulen ausserhalb des Geltungsbereichs und solche, die vorüberge
- hend nicht im Schuldienst stehen, können die Angebote der Weiterbildung nutzen, so
- weit Plätze vorhanden sind.

§ 4

* Länger dauernde Vollzeitweiterbildung
1 Eine mehr als drei Wochen dauernde Vollzeitweiterbildung wird in der Regel frühes
- tens nach fünf Jahren Unterrichtstätigkeit und nicht später als fünf Jahre vor der Erfül
- lung des 65. Altersjahrs bewilligt.

§ 5

Rechenschaftspflicht
1 Jede Lehrperson ist verpflichtet, der Schulleitung über die Erfüllung der Weiterbil dungspflicht Rechenschaft abzulegen.
2 Die Schulleitung überprüft die Erfüllung der Weiterbildungspflicht, bespricht mit der Lehrperson den Weiterbildungsbedarf und kann Weisungen erteilen.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement
4 überwacht die Einhaltung der Rahmenbedin
- gungen bezüglich Weiterbildung in den Schulen.

§ 6

* ...
2 ... *

§ 7

* ...

§ 8

* Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement sorgt für ein ausreichendes und geeignetes Wei
- terbildungsangebot gemäss den §§ 9 und 11.
4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdeparte
- ment» ersetzt.
Nr. 497
3
2 Es schliesst mit der Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 des PHZ-Statuts vom 13. September 2002
5 Vereinbarungen über die Erbringung von Weiterbildungsangeboten für den Kanton Lu
- zern ab.
3 Zur Ergänzung des Weiterbildungsangebotes kann es Verträge mit weiteren Anbietern abschliessen oder selber Angebote erbringen.
3 Angebote

§ 9

Institutionalisierte Weiterbildung
1 Die institutionalisierte Weiterbildung der Lehrpersonen umfasst Veranstaltungen aus
- serhalb und während der Unterrichtszeit.
2 Das Weiterbildungsangebot richtet sich nach dem Bedarf der Lehrpersonen, der Schu
- len und der Schulträger.
3 Die institutionalisierte Weiterbildung umfasst a. berufsbegleitende Kurse, b. schulinterne Weiterbildung, c. Vollzeitkurse (Langzeitweiterbildung, Innovationskurse, Kaderkurse), d. * individuelle Langzeitweiterbildung (inklusive Betriebs- und Sozialpraktika sowie Nachdiplomstudiengänge), e. Praxisberatung, f. Hospitation, g. den interkantonalen und internationalen Austausch von Lehrpersonen.

§ 10

Nicht institutionalisierte Weiterbildung
1 Die nicht institutionalisierte Weiterbildung der Lehrpersonen ist die individuelle Aus
- einandersetzung mit fach- und berufswissenschaftlichen Fragen ausserhalb der Unter
- richtszeit.

§ 11

* Berufseinführung
1 Die Berufseinführung soll die berufliche Kompetenz der Lehrpersonen in der Phase des Berufseinstiegs oder des Wiedereinstiegs festigen und die Weiterentwicklung ihres professionellen Denkens und Handelns sicherstellen.
5 SRL Nr. 516
4 Nr. 497
4 Finanzielles

§ 12

* Kurskosten und -gelder
1 Die schulinterne Weiterbildung und Kurse ausserhalb des Angebots der Hochschule Luzern der PHZ werden von den Schulen und von den Lehrpersonen finanziert.
2 Der Kanton stellt den Schulen Mittel für die schulinterne Weiterbildung zur Verfügung. Für die Berechnung und die Auszahlung ist die Dienststelle Volksschulbildung
6 zustän
- dig.
3 Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen wird grundsätz
- lich ein Kursgeld erhoben. Die Höhe des Kursgeldes für Angebote der Hochschule Lu
- zern der PHZ wird von deren Rektor oder Rektorin je nach Art, Dauer und Umfang der Veranstaltung und unter Berücksichtigung der vertraglichen Abmachungen gemäss § 8 Absatz 2 im Rahmen von 5 bis 20 Franken pro Kursstunde und Teilnehmerin oder Teil
- nehmer festgelegt.

§ 13

Besoldungs- und Stellvertretungskosten
1 Wer an Vollzeitkursen teilnimmt, ist im Umfang des aktuellen Unterrichtspensums be
- soldet.
2 Die Kosten für Stellvertretungen, die durch den Besuch von Vollzeitkursen entstehen, werden vollumfänglich vom Kanton übernommen.

§ 14

* Rückerstattung
1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitangeboten, die drei und mehr Unterrichts
- wochen beanspruchen, können vom Kanton verpflichtet werden, die Kurs- und die Stell
- vertretungskosten anteilsmässig zurückzubezahlen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Kursbesuch aus dem luzernischen Schuldienst ausscheiden.
5 Schlussbestimmungen

§ 15

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehr
- personen vom 21. Oktober 1994
7 wird aufgehoben.
6 Gemäss Änderung vom 27. November 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem
1. Januar 2008 (G 2007 383), wurde die Bezeichnung «Amt für Volksschulbildung» durch «Dienststel
- le Volksschulbildung» ersetzt.
7 G 1994 358 (SRL Nr. 497)
Nr. 497
5

§ 16

Änderung eines Erlasses
1

§ 15 der Verordnung über Turnen und Sport an den Schulen vom 10. April 1975

8
wird aufgehoben.

§ 17

* Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
8 SRL Nr. 557
6 Nr. 497 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.06.2001
01.08.2001 Erstfassung G 2001 191 Ingress
10.06.2003
01.08.2003 geändert G 2003 213

§ 3 Abs. 2

29.09.2009
01.01.2010 geändert G 2009 285

§ 4

10.06.2003
01.08.2003 geändert G 2003 213

§ 6

29.09.2009
01.01.2010 aufgehoben G 2009 285 Titel 2
29.11.2005
01.01.2006 aufgehoben G 2005 426

§ 7

29.11.2005
01.01.2006 aufgehoben G 2005 426

§ 8

29.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 426

§ 9 Abs. 3, d.

10.06.2003
01.08.2003 geändert G 2003 213

§ 11

29.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 426

§ 12

29.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 426

§ 14

29.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 426

§ 17

10.06.2003
01.08.2003 geändert G 2003 213
Nr. 497
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.06.2001
01.08.2001 Erlass Erstfassung G 2001 191
10.06.2003
01.08.2003 Ingress geändert G 2003 213
10.06.2003
01.08.2003

§ 4

geändert G 2003 213
10.06.2003
01.08.2003

§ 9 Abs. 3, d.

geändert G 2003 213
10.06.2003
01.08.2003

§ 17

geändert G 2003 213
29.11.2005
01.01.2006 Titel 2 aufgehoben G 2005 426
29.11.2005
01.01.2006

§ 7

aufgehoben G 2005 426
29.11.2005
01.01.2006

§ 8

geändert G 2005 426
29.11.2005
01.01.2006

§ 11

geändert G 2005 426
29.11.2005
01.01.2006

§ 12

geändert G 2005 426
29.11.2005
01.01.2006

§ 14

geändert G 2005 426
29.09.2009
01.01.2010

§ 3 Abs. 2

geändert G 2009 285
29.09.2009
01.01.2010

§ 6

aufgehoben G 2009 285
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