Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen
                            Nr. 506b Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen * vom 16. November 2004 (Stand 1. März 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Absatz 1a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und § 25 Absatz 1a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton Luzern bietet Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität einen Passerellen-Lehrgang und Ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen an. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Passerellen-Lehrgang bereitet auf die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vor. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätsausweis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis zur Zulassung zu den universitären Hochschulen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            501 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 506b
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Organisation und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich, soweit dieses Reglement kei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ne Regelungen trifft, nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tären Hochschulen vom 2. Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmatur – universitäre Hochschulen». *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrgang und Ergänzungsprüfungen werden von der Maturitätsschule für Erwachsene der Kantonsschule Reussbühl organisiert und durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Maturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Maturitätskommission gemäss § 3 des Reglementes über die Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 koordiniert und beaufsichtigt die Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänzungsprüfungen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Maturitätskommission überprüft insbesondere die schriftlichen Prüfungen und steht mit einem oder einer Delegierten der Prüfungskonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Prüfungskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche in Fächern der Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz ei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nes oder einer Delegierten der Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänzungsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Examinierende sowie Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und le
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen die Noten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 506b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitung der Maturitätsschule für Erwachsene an der Kantonsschule Reussbühl Luzern ist für sämtliche Belange des Passerellen-Lehrgangs und der Ergänzungsprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zuständig, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Passerellen-Lehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerellen-Lehrgang sind: a. * ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmatu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ritätszeugnis und b. ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmegespräch über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei beschränkter Platzzahl werden Personen mit höherem Notendurchschnitt im Berufsmaturitäts- beziehungsweise im Fachmaturitätszeugnis zuerst berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Passerellen-Lehrgang dauert ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Lernkontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Während des Lehrgangs werden freiwillige Lernkontrollen zur Überprüfung des Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsstandes der Studierenden durchgeführt. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer die Ergänzungsprüfungen nicht besteht, kann den Lehrgang in allen oder nur in den nicht bestandenen Fächern einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ergänzungsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1 Zu den Ergänzungsprüfungen an der Maturitätsschule für Erwachsene werden Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende zugelassen, welche den ganzen Lehrgang an der Maturitätsschule für Erwachsene absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 506b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kosten und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Die Studierenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 506b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2004 Erstfassung G 2004 523 Erlasstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038 Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1
                            12.06.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2012 geändert G 2012 130
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1
                            27.10.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2010 geändert G 2009 341
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, a.
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 506b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2004 Erlass Erstfassung G 2004 523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1
                            geändert G 2009 341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1
                            geändert G 2012 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 Erlasstitel geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017 Ingress geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1
                            geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2
                            geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3
                            geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1
                            geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1
                            geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, a.
                            geändert G 2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3
                            geändert G 2017-038