Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung z... (506b)
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Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

Nr. 506b Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen * vom 16. November 2004 (Stand 1. März 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Absatz 1a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005
1 und § 25 Absatz 1a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Der Kanton Luzern bietet Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität einen Passerellen-Lehrgang und Ergän
- zungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen an. *
2 Der Passerellen-Lehrgang bereitet auf die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vor. *
3 Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätsausweis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitäts
- ausweis zur Zulassung zu den universitären Hochschulen. *
1 SRL Nr.
430
2 SRL Nr.
501 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 523
2 Nr. 506b

§ 2

Organisation und Durchführung
1 Der Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich, soweit dieses Reglement kei
- ne Regelungen trifft, nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulas
- sung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universi
- tären Hochschulen vom 2. Februar 2011
3 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmatur – universitäre Hochschulen». *
2 Lehrgang und Ergänzungsprüfungen werden von der Maturitätsschule für Erwachsene der Kantonsschule Reussbühl organisiert und durchgeführt.
2 Organe

§ 3

Maturitätskommission
1 Die kantonale Maturitätskommission gemäss § 3 des Reglementes über die Maturitäts
- prüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008
4 koordiniert und beaufsichtigt die Er
- gänzungsprüfungen. *
2 Die Maturitätskommission überprüft insbesondere die schriftlichen Prüfungen und steht mit einem oder einer Delegierten der Prüfungskonferenz vor.

§ 4

Prüfungskonferenz
1 Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche in Fächern der Er
- gänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz ei
- nes oder einer Delegierten der Maturitätskommission.
2 Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Er
- gänzungsprüfungen.

§ 5

Examinierende sowie Expertinnen und Experten
1 Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und le
- gen die Noten fest.
2 Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der münd
- lichen Prüfungen.
3 SR
413.14
4 SRL Nr.
506
Nr. 506b
3

§ 6

Schulleitung
1 Die Schulleitung der Maturitätsschule für Erwachsene an der Kantonsschule Reussbühl Luzern ist für sämtliche Belange des Passerellen-Lehrgangs und der Ergänzungsprüfun
- gen zuständig, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
*
3 Passerellen-Lehrgang

§ 7

Aufnahme
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerellen-Lehrgang sind: a. * ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmatu
- ritätszeugnis und b. ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung.
2 Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmegespräch über die Aufnahme.
3 Bei beschränkter Platzzahl werden Personen mit höherem Notendurchschnitt im Berufsmaturitäts- beziehungsweise im Fachmaturitätszeugnis zuerst berücksichtigt.
*

§ 8

Dauer
1 Der Passerellen-Lehrgang dauert ein Jahr.

§ 9

Lernkontrollen
1 Während des Lehrgangs werden freiwillige Lernkontrollen zur Überprüfung des Leis
- tungsstandes der Studierenden durchgeführt. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.

§ 10

Wiederholung
1 Wer die Ergänzungsprüfungen nicht besteht, kann den Lehrgang in allen oder nur in den nicht bestandenen Fächern einmal wiederholen.
4 Ergänzungsprüfungen

§ 11

1 Zu den Ergänzungsprüfungen an der Maturitätsschule für Erwachsene werden Studie
- rende zugelassen, welche den ganzen Lehrgang an der Maturitätsschule für Erwachsene absolviert haben.
4 Nr. 506b
5 Kosten und Rechtsmittel

§ 12

Kosten
1 Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern
5 . Die Studierenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.

§ 13

Beschwerden
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
6 Schlussbestimmung

§ 14

1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentli
- chen.
5 SRL Nr.
544
6 SRL Nr.
40
Nr. 506b
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.11.2004
01.08.2004 Erstfassung G 2004 523 Erlasstitel
14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038 Ingress
14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038

§ 1 Abs. 1

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038

§ 1 Abs. 2

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038

§ 1 Abs. 3

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038

§ 2 Abs. 1

12.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 130

§ 2 Abs. 1

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038

§ 3 Abs. 1

27.10.2009
01.08.2010 geändert G 2009 341

§ 6 Abs. 1

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038

§ 7 Abs. 1, a.

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038

§ 7 Abs. 3

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-038
6 Nr. 506b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.11.2004
01.08.2004 Erlass Erstfassung G 2004 523
27.10.2009
01.08.2010

§ 3 Abs. 1

geändert G 2009 341
12.06.2012
01.07.2012

§ 2 Abs. 1

geändert G 2012 130
14.02.2017
01.03.2017 Erlasstitel geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017 Ingress geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017

§ 1 Abs. 1

geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017

§ 1 Abs. 2

geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017

§ 1 Abs. 3

geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017

§ 2 Abs. 1

geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017

§ 6 Abs. 1

geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017

§ 7 Abs. 1, a.

geändert G 2017-038
14.02.2017
01.03.2017

§ 7 Abs. 3

geändert G 2017-038
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