Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
414.253.245 Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. März 2010)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
2 den Masterstudiengang in Pflege des Departements Gesundheit.
2 . . .
8
Anhang
§ 2.
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs verfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zu r Master Thesis werden in einem Anhang geregelt.
Studienform
und
Studiendauer
§ 3.
1 Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.
2 Der Studiengang umfa sst Studienleistungen von 90 Credits.
3 Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.
Anerkennung
von Vorkennt
-
nissen
§ 4.
1 Vor Studienbeginn erworbene Ke nntnisse, die sich mit Stu dienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchs tens 20 Credits angerechnet werden . Die Studiengangleitung entschei det über die Anerkennung.
2 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden wäh rend sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung ents cheidet über Ausnahmen.
2
414.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW B. Zulassung zum Studium Zulassungs bedingungen
§ 5.
5 Zum Masterstudium wird zugela ssen, wer über einen Schwei
- zer Bachelorabschluss in Pflege verfügt. b. Äquivalenz prüfung
§ 6.
5
1 Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Schweizer Bachelorabschlus s in Pflege gemäss §
5 und aller Bewerbe
- rinnen und Bewerber mit einem au sländischen Bach elorabschluss in Pflege können in einem Äquiva lenzverfahren geprüft werden.
2 Bewerberinnen und Bewe rber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen die Bewi lligung zum Tragen des Fachhoch
- schultitels gemäss Art.
7 der Verordnung des WBF über den nachträg
- lichen Erwerb des Fachhochschultitels
3 (NTE) vorlegen oder im Besitz eines vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufs
- befähigenden Abschlusses als dipl . Pflegefachperson sein und zusätz
- lich eine im Umfang und Inhalt de m Bachelor in Pflege äquivalente Fortbildung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben. Diese schliesst insbesondere wissen schaftliches Arbeiten, klinisches Assessment und Englischkenntnisse ein. c. Aufnahme prüfung fach liche Eignung
§ 7.
5
1 Alle Bewerberinnen und Bewe rber mit einem Schweizer Bachelorabschluss in Pflege, dere n Abschlussnote weniger als 5,0 ge
- mäss Schweizer Notensystem (6–1) be trägt, sowie alle Bewerberinnen und Bewerber gemäss §
6 müssen eine Aufnah meprüfung fachliche Eignung bestehen.
2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung besteht aus der Prüfung des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.
3 Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft: a. Fach- und Methodenkompetenzen, b. Vertiefungsrelevante Kompetenzen.
4 Die Kompetenzen werden bewe rtet. Bewerber innen und Bewer
- ber haben die Aufnahmeprüfung fa chliche Eignung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.
5 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung werd en im Anhang festgelegt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
§ 8.
6 ,
7 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt
- lich entsprechenden Masterstudiengan g endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum St udium zugelassen. a. Allgemein
3 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
414.253.245 C. Studium
Module
§ 9.
Die zu besuchenden Module fü r den Masterstudiengang wer den im Anhang geregelt.
Überzählige
Credits aus
Wahl- oder
Wahlpflicht
-
modulen
§ 10.
1 Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksich tigt. Massgebend sind die zuer st absolvierten Module.
2 Bei Modulen, die im gl eichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Nachprüfungen
und Nach
-
besserungen
§ 11.
1 Für einzelne Leistungsnachw eise können im gleichen Se mester Nachprüfungen oder Nac hbesserungen angeboten werden.
2 Die Studiengangleitung entschei det über Art und Zeitpunkt der Nachprüfung oder Nachbesserung.
Expertinnen
und Experten
§ 12.
1 Mündliche und praktische Nach prüfungen finden unter Bei zug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten f ühren Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
Wiederholung
§ 13.
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. E. Master Thesis
Master Thesis
§ 14.
1 Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang v on 30 Credits begonnen werden.
2 Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
3 Kriterien für die Zulassung zur Master Thesis werden von der Studiengangleitung im Anhang geregelt.
4
414.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW F. Studienabschluss und Masterdiplom Abschluss
§ 15.
Das Studium gilt als bestanden, wenn a. alle im Anhang vorgeschri ebenen Module bestanden sind, b. 90 Credits erreicht sind. Titel
§ 16.
9 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Sci
- ence ZHAW in Pflege» abgeschlossen. Abschlussnote
§ 17.
1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.
2 Der Notendurchschnitt aus allen Modulnoten wird nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet. G. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten
§ 18.
Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 242 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.
2 LS 414.252.3 .
3 SR 414.711.5 .
4 Eingefügt durch B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 49 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 49 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
6 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 49 ; ABl 2017-11-17
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 23 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
8 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 23 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 496 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
414.253.245 Anhang
4 zur Studienordnung für den Ma sterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angew andte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblatt sammlung (LS) aufgenom men. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
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