Direktionsverordnung über Aufnahmen, Promotionen und Abschlüsse in Mittelschulen ... (433.121.11)
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Direktionsverordnung über Aufnahmen, Promotionen und Abschlüsse in Mittelschulen während der Coronavirus-Krise

1 433.121.11 Direktionsverordnung über Aufnahmen, Promotionen und Abschlüsse in Mittelschulen während der Coronavirus-Krise vom 18.05.2020 (Stand 07.05.2020) Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 2 der Mittelschulverordnung vom 7. November
2007 (MiSV) 1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Direktionsverordnung gilt für die Entscheide über Aufnahmen, Promo tionen und Abschlüsse, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Juli
2020 in den Mittelschulen getroffen werden.

Art. 2

Zweck
1 Den Schülerinnen und Schülern soll kein Nachteil daraus entstehen, dass die Präsenzveranstaltungen an den Schulen seit dem 16. März 2020 verboten sind (Verbot von Präsenzunterricht).

Art. 3

Ergänzendes Recht
1 Soweit diese Direktionsverordnung nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Mittelschulgesetzgebung.

Art. 4

Wichtige Gründe
1 Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann von den nachfolgenden Bestim mungen abgewichen werden, wenn die volljährige Schülerin oder der volljähri ge Schüler oder die Eltern einverstanden sind.

Art. 5

Zeugnisnoten
1 Mit der Zeugnisnote wird die Leistung in einem Fach oder einem Lernbereich während der Beurteilungsperiode bewertet.
1) BSG 433.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-050
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2 Die Zeugnisnote errechnet sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten sowie der Beiträge im Unterricht.
3 In der Beurteilungsperiode müssen mindestens zwei Einzelnoten vorliegen.
4 Es werden nur folgende Einzelnoten berücksichtigt: a Einzelnoten, die bis zum 16. März 2020 erteilt wurden, b Einzelnoten, die ab dem 16. März 2020 erteilt wurden, falls sie zu einer Verbesserung der Zeugnisnote führen.

Art. 6

Anrechnung an Wiederholungsmöglichkeiten
1 Eine Wiederholung des im Schuljahr 2019/2020 absolvierten Ausbildungs jahrs oder -semesters wird nicht an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkei ten nach Artikel 19 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 (MiSDV) 1 ) angerechnet.
2 Gymnasiale Bildungsgänge
2.1 Promotionen und Aufnahmen

Art. 7

Promotionen von wiederholenden Schülerinnen und Schülern in das vierte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
1 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 das dritte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ab dem zweiten Semester wiederholen, werden auf ihr Begehren unabhängig von ihrer Gesamtleistung in das vierte Jahr pro moviert.
2 Die Schulleitung legt im Einvernehmen mit der Kantonalen Maturitätskommis sion (KMK) fest, wie die Zeugnisnoten bzw. Erfahrungsnoten in denjenigen Ma turitätsfächern berechnet werden, die im Schuljahr 2019/2020 abgeschlossen werden. Sie berücksichtigt die Berechnungsregeln von Artikel 5. Liegt keine Einzelnote vor, kann sie schriftliche, mündliche oder praktische Arbeiten anord nen und deren Ergebnisse bewerten.

Art. 8

Promotionen in das vierte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im Schulversuch zweisprachige Maturität Italienisch
1 Schülerinnen und Schüler, die am Schulversuch zweisprachige Maturität Ita lienisch teilnehmen und im Schuljahr 2019/2020 den Unterricht an einem Tessi Gesamtleistung in das nächste Ausbildungsjahr promoviert.
1) BSG 433.121.1
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2 Die Schulleitung legt im Einvernehmen mit der KMK fest, wie die Zeugnisno ten bzw. Erfahrungsnoten in denjenigen Maturitätsfächern berechnet werden, die im Schuljahr 2019/2020 abgeschlossen werden. Sie berücksichtigt die Be rechnungsregeln, die im Schulversuch gelten, und kann zusätzlich schriftliche, mündliche oder praktische Arbeiten anordnen und deren Ergebnisse miteinbe ziehen.

Art. 9

Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
1 Auf den Beginn des zweiten Semesters eines gymnasialen Bildungsgangs, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist, wird prüfungs frei aufgenommen, wer sich innert der ordentlichen Frist für die Aufnahmeprü fung angemeldet hatte.

Art. 10

Promotionen in gymnasialen Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
1 Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürf nisse Erwachsener ausgerichtet sind, werden a prüfungsfrei und definitiv in das zweite Semester promoviert, b ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen von Artikel 58 MiSDV und definitiv in das vierte Semester promoviert, c in das sechste Semester promoviert, wenn sie in der vorangegangenen Beurteilungsperiode, bestehend aus dem vierten und fünften Semester, eine genügende Gesamtleistung aufweisen.
2.2 Maturitätsprüfungen

Art. 11

Bestehensnorm
1 Die Maturitätsprüfungen sind bestanden, wenn die Voraussetzungen von Arti kel 71 MiSDV erfüllt sind, wobei die Maturitätsnoten in den fünf Prüfungsfä chern den Erfahrungsnoten entsprechen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Wer die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, absolviert keine Maturitätsprü fungen.
3 Wer die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, absolviert die Maturitäts prüfungen. In diesem Fall gelten die ordentlichen Bestimmungen der MiSDV.
4 Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler im Auftrag der KMK, ob sie die Maturitätsprüfungen zu absolvieren haben. Diese Information ist nicht anfechtbar.
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5 Eine Abmeldung ist bis vor Beginn der Maturitätsprüfungen möglich.

Art. 12

Maturitätsprüfungen mit zwei Teilprüfungen
1 In Bildungsgängen, in welchen die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen aufgeteilt werden, gilt Folgendes: a wurde die erste Teilprüfung vor dem 16. März 2020 durchgeführt, gilt Arti kel 11 für das Bestehen der Maturitätsprüfungen sowie für die Maturitäts noten und das allfällige Absolvieren der Maturitätsprüfungen in den Prü fungsfächern der zweiten Teilprüfung sinngemäss; b wurde die erste Teilprüfung nicht vor dem 16. März 2020 durchgeführt, entspricht die Maturitätsnote in den Prüfungsfächern der ersten Teilprü fung der Erfahrungsnote.

Art. 13

Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der Maturitätsprüfungen werden allen Schülerinnen und Schülern nach der Prüfungssession eröffnet.
3 Fachmittelschulbildungsgänge
3.1 Fachmittelschulausweisprüfungen (FMS-Ausweisprüfungen)

Art. 14

Zulassung
1 Für die Zulassung zu den FMS-Ausweisprüfungen müssen die obligatori schen Praktika nicht abgeschlossen sein.

Art. 15

Bestehensnorm
1 Die FMS-Ausweisprüfungen sind bestanden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 96 MiSDV erfüllt sind, wobei die Fachmittelschulausweisnote (FMS-Aus weisnote) in den sechs Prüfungsfächern den Erfahrungsnoten entsprechen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Wer die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, absolviert keine FMS-Ausweis prüfungen.
3 Wer die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, absolviert die FMS-Aus weisprüfungen. In diesem Fall gelten die ordentlichen Bestimmungen der MiSDV.
4 Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler im Auftrag der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen, ob sie die FMS-Ausweis prüfungen zu absolvieren haben. Diese Information ist nicht anfechtbar.
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5 Eine Abmeldung ist bis vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen möglich.

Art. 16

Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der FMS-Ausweisprüfungen werden allen Schülerinnen und Schülern nach der Prüfungssession eröffnet.
3.2 Aufnahme in die Fachmaturitätsbildungsgänge

Art. 17

1 Für eine Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit muss die Voraussetzung von Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe b MiSDV nicht erfüllt sein.
2 Für eine Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik muss die Voraussetzung von Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe b MiSDV nicht erfüllt sein.
3.3 Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik

Art. 18

1 Die Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Pädagogik gemäss Artikel
111 MiSDV sind zu absolvieren.
2 Wer die Fachmaturitätsprüfungen nicht besteht, a kann die mit einer ungenügenden Note bewerteten mündlichen Prüfungen in einem Teilfach einmal wiederholen, b kann die mit einer ungenügenden Note bewerteten mündlichen Prüfungen in einem Prüfungsfach einmal wiederholen. c kann einzelne oder alle mündlichen Prüfungen in den Teilfächern eines Lernbereichs einmal wiederholen, falls der Lernbereich insgesamt mit ei ner ungenügenden Note bewertet ist.
3 Die Noten der Wiederholungsprüfungen zählen nur, wenn sie zu einer Ver besserung der Note des Prüfungsfachs oder Lernbereichs führen.
4 Inkrafttreten und Befristung

Art. 19

1 Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend am 7. Mai 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2020.
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2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 18. Mai 2020 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
1) BSG 103.1
7 433.121.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.05.2020 07.05.2020 Erlass Erstfassung 20-050
433.121.11 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.05.2020 07.05.2020 Erstfassung 20-050
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