Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Ho... (414.253.835)
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Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Masterstudiengang Wirtsc haftsinformatik – ZHAW
414.253.835 Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 22. August 2019)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 den Masterstudiengang Wirt schaftsinformatik.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Studienform
und Umfang

§ 3.

1 Der Masterstudiengang wird al
2 Der Studiengang umfasst Studien leistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits.
Anrechnung
von ECTS-
Credits

§ 4.

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerech net. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium
Voraus
-
setzungen

§ 5.

5
1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen: a. Bachelorabschluss in Wirtscha ftsinformatik im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindest ens guten Leistungen,
a. Anforderun-
gen an den
Bachelor-
abschluss
2
414.253.835 Masterstudiengang Wirtsc haftsinformatik – ZHAW b. Bachelorabschluss in Business Administration, Vertiefung Wirt- schaftsinformatik, im Umfang v on 180 ECTS-Credits mit mindes
- tens guten Leistungen. Von den
180 ECTS-Credits müssen mindes
- tens 40 ECTS-Credits aus dem Fa chgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen, c. gleichwertiger Hochschulabschl uss aus einem verwandten Studien
- gang im Umfang von 180 ECTS-C redits mit mindestens guten Leis
- tungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS- Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen.
2 Die Studiengangleitung entscheide t über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. c.
3 Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs. 1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznach
- weis bestehen.
4 Einzelheiten zum Zusatznachwe is sind im Anhang geregelt.
5 Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Fach
- gebiet «Wirtschaftsinformatik» bei St udienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangs
- kompetenzen müssen im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden. b. Zusätzliche Zulassungs voraussetzungen

§ 5

a.
4
1 Die Bewerberinnen und Bewe rber müssen ausserdem a. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Spra
- che zu folgen, b. eine Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.
2 Einzelheiten zur Eignungsabklä rung sind im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 6.

Personen, die an einer andere n Hochschule in einem inhalt
- lich entsprechenden Masterstudiengan g endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verw eigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung. C. Module Modulsprachen

§ 7.

Die Module werden in deutsche r oder englischer Sprache durchgeführt. Durchführung

§ 8.

1 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
2 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.
3 Masterstudiengang Wirtsc haftsinformatik – ZHAW
414.253.835 D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Nachbesserung

§ 9.

1 Für Leistungsnachweise in Fo rm einer Projektarbeit und die Masterarbeit kann eine einmalig e Nachbesserung er bracht werden, wenn a. die Gesamtbewertung des Moduls zw ischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht besta nden (Nachbesserung möglich)» be wertet wird und b. die Modulbeschreibung die Mög lichkeit einer Nachbesserung vor sieht.
2 Für eine erfolgreiche Nachbesser ung wird der Leistungsnachweis mit der Note 4,00 oder dem Pr ädikat «bestanden» bewertet.
Expertinnen
und Experten

§ 10.

1 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Projekt arbeiten, herangezogen werden.
2 Expertinnen und Experten habe n bei der Bewertung eine bera tende Funktion.
Masterarbeit

§ 11.

Mit der Masterarbeit kann fr ühestens im dritten Semester begonnen werden.
Bestehen und
Wiederholung
von Modulen

§ 12.

1 Ein Modul ist be standen, wenn a. die Modulnote mindestens 4,00 beträgt und b. alle nicht benoteten Leistungsnachweise des Moduls bestanden sind.
2 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Mo duls nach Massgabe des Anhangs wi ederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und M odalitäten fest.
5 E. Studienabschluss und Masterdiplom
Bestehens
-
voraus
-
setzungen

§ 13.

Das Studium ist bestanden, wenn a. alle erforderlichen Module bestanden und b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Abschlussnote

§ 14.

Die Abschlussnote errechnet si ch aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten M odule. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
4
414.253.835 Masterstudiengang Wirtsc haftsinformatik – ZHAW Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht modulen

§ 15.

1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel
- ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
2 Die Studiengangleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech
- nung der Abschlussnote herangezogen. Titel

§ 16.

6 Der Masterstudiengang wird mit folgendem Titel abgeschlos
- sen: «Master of Science ZHAW in Wirtschaftsinformatik». F. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 17.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenscha ften vom 14. Juni 2012. Übergangs bestimmung vom 22. August
2019

§ 18.

Studierende, welche ihr St udium vor dem Herbstsemester
2020/2021 aufgenommen haben, schliessen dieses bis Ende Frühlings
- semester 2021 in der Kooperation und mit den Bestehensvoraussetzun
- gen der Kooperation ab. Im Übrigen gilt die Studienordnung vom 22. Au
- gust 2019.
1 OS 75, 44 ; Begründung siehe ABl 2019-11-01 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 1. Oktober 2019.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 414.252.3 .
4 Eingefügt durch B vom 8. Juli 2021 ( OS 77, 20 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit
1. Februar 2022.
5 Fassung gemäss B vom 8. Juli 2021 ( OS 77, 20 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit
1. Februar 2022.
6 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 519 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Masterstudiengang Wirtsc haftsinformatik – ZHAW
414.253.835 Anhang
4 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschafts informatik an der Zürcher Hoch schule für Angewandte Wissenschaf ten wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
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