Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (517c)
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Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

Nr. 517c Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZPersonalverordnung) vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, * gestützt auf Artikel 8 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral
- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 beschliesst: , Art. 1 Grundsatz
1 Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende) aller Teilschu- len gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qualif ikation, die Unte
r- richtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die Besoldung und die Lohnent- wicklung die im Anhang genannten Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentralschweiz.
2 Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwic
k- lung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von geringem Umfang au
s- üben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Absatz 1.
3 Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Alters, Hinterlassenen
- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Unfallund Berufskrankheiten sowie die Kinderund Familienzulagen gilt unter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliege
n- den Verordnung das Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation. * G 2004 351
1 SRL Nr. 515
2 Nr.
517c
4 Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeitsvertrag, auch wenn sie ihre Tätigkei t an mehreren Teilschulen ausüben. Für die Tätigkeit an einer a
n- deren Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung verrechnet. Dozi
e- rende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben, sind bezüglich der berufl
i- chen Alters, Hinterlass enenund Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht. Art. 2 Berufliche Qualifikation Für die berufliche Qualifikation der Dozierenden gelten neben den Bestimmungen des Personalrechts des Kanto ns Luzern zusätzlich die in den Anerkennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze. Art. 3 Ausführungsbestimmungen
1 Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere a. zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Ausbildung, der Weiterbildung und den Zusatzausbildungen, für Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben, b. zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden, c. zur einheitlichen Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 betreffend die vorü bergehe
n- den Lehrtätigkeiten, d. zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen, e. zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss Artikel 1 Absatz 4.
2 Die Ausführungsbes timmungen bedürfen der Genehmigung durch den Konkordatsrat. Art. 4 Besitzstand Bei der Übernahme von Lehrpersonen Zentralschweizerischer Lehrerinnen- und Lehre
r- seminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in der Höhe des nominalen Ja
h- resgehalts beziehungsweise der nominalen Jahresbesoldung zum Zeitpunkt des definit
i- ven Austritts aus dem Lehrerinnen- und Lehrerseminar zu wahren. Art. 5 Übergangsregelung Schulleitungen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an einer Tei lschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem Inkrafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juni 2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem Recht.
Nr.
517c
3 Art. 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Juni 2004 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Christoph MylaeusRenggli
4 Nr.
517c Bestimmungen der Luzerner Personalgesetzgebung gemäss Artikel 1 Absatz 1: Anhang Gesetz über das öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 (SRL Nr. 51):

§§ 31–

36 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) des Kantons Luzern vom
24. September 2002 (SRL Nr. 52):

§§ 34–

39 (anwendbar für Schulleitungen) sowie

§§

75 Absatz 2 –82 (anwendbar für Dozierende); Anhang 1D Besoldungsordnung für die Lehrpersonen des Kantons Luzern vom 23. März 1999 (SRL Nr. 74):

§§ 1–

5 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulische n Dienste des Kantons Luzern vom 27. April 1999 (SRL Nr. 75):

§§

6–12 sowie A n- hang
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