Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio
414.253.211 Studienordnung für die Bachelorstudien gänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 24. Oktober 2019)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
3 die Bachelorstudiengänge des Departements Gesundheit.
Anhang
§ 2.
Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zur Eig nungsabklärung, zur Belegung vo n Zusatzmodulen vor Studienbeginn (Modul A), während des Studiums (Modul B) oder nach dem Studium (Modul C), zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits werden im Anhang geregelt.
Studienform
§ 3.
1 Die Bachelorstudiengänge Ergo therapie, Gesundheitsförde rung und Prävention, Hebamme, Pfl ege sowie Physiotherapie können als Voll- oder Teilzeitst udium geführt werden.
2 Einzelheiten zu den Studienfor men sowie zum Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.
Anrechnung
von ECTS-
Credits
§ 4.
1 An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerech net.
2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
2
414.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung
§ 5.
1 Nicht prüfungsfrei zugelassene Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung able gen. Die Aufnahmeprüfung steht nur Bewerberinnen und Bewerbern offen, welche die Studienberechti
- gung nicht über die Ausbildungsweg e der Berufsmaturität, Fachmatu
- rität oder gymnasialen Ma turität erwerben können.
2 Die Einzelheiten zur Aufnahmepr üfung werden im Anhang gere
- gelt.
3 Über die Anerkennung von ande ren Aufnahmeprüfungen entschei
- det die Studienleitung. Zusatzmodul A
§ 6.
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen vor Studienbeginn im Rahmen des Zusatzmoduls A Arbeitsw elterfahrung vorweisen, in der sie berufspraktische und berufstheore tische Kenntnisse in einem der Stu
- dienrichtung verwandten Beruf erwerben.
2 Der Anhang regelt die Einz elheiten zum Zusatzmodul A. Eignungs abklärung
§ 7.
1 Alle Bewerberinne n und Bewerber müssen eine Eignungs
- abklärung durchlaufen.
2 Die Zulassung zum Studium setzt ei ne erfolgreiche Eignungsabklä
- rung voraus.
3 Die Eignungsabklärung kann aus ver schiedenen Prüfungsteilen be
- stehen. Die Einzelheiten der Eig nungsabklärung werden im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
§ 8.
Personen, die an einer anderen Hochschule in einem Studien
- gang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang verweigert. C. Aufbau des Studiums Gliederung
§ 9.
Die Studiengänge können in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert werden. Die Details zum Aufbau und Um
- fang einer allfälligen Assessmentstufe sowie zu einem Hauptstudium sind im Anhang zur Studienordnung geregelt. Bestehen bei Gliederung in Assessment und Hauptstudium
§ 10.
1 Ist das Studium in Assessmentstufe und Hauptstudium ge
- gliedert, ist die Assessme ntstufe bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind, b. die im Anhang vorgeschriebene An zahl ECTS-Credits erreicht sind.
3 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio
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2 Das Hauptstudium is t bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschrieben en Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind, b. die im Anhang vorgeschriebene An zahl ECTS-Credits erreicht sind.
Bestehen
bei fehlender
Gliederung in
Assessment und
Hauptstudium
§ 11.
Ist das Studium nicht in Asse ssmentstufe und Hauptstudium gegliedert, ist es bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschrieben en Module bzw. Modulgruppen be standen sind, b. 180 ECTS-Credits erreicht sind. D. Leistungsnachweise
Nachbesserung
§ 12.
1 Für Module mit Leistungsnachweisen in Form einer schrift lichen Arbeit kann eine Nachbe sserung erbracht werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit eine r Note von 3,50 bis 3,99 bewertet wurde und b. die Modulbeschreibung die Mög lichkeit einer Nachbesserung vor sieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.
Nachprüfungen
§ 13.
1 Für nicht bestandene Module können Nachprüfungen ange boten werden, wenn die Modulbeschrei bung die Möglichkeit einer Nach prüfung vorsieht.
2 Für nicht bestandene Praxism odule werden keine Nachprüfungen angeboten.
Prüfungsbeisitz
§ 14.
1 Mündliche und praktische Na chprüfungen finden mit einem oder einer Prüfungsb eisitzenden statt.
2 Die Benotung erfolgt einvernehmli ch mit der prüfenden Lehrper son.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü fenden Lehrperson zu.
Bachelorarbeit
§ 15.
1 Mit der Bachelorarbeit kann frühestens im zweiten Studien jahr des Vollzeitstudiums begonnen werden.
2 Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bis herigen Studienverlaufs fest, zu welc hem Zeitpunkt sie mit der Bachelor arbeit beginnen können.
3 Einzelheiten zur Bachelorarbeit und deren Abgabe werden in der Modulbeschreibung geregelt.
4
414.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio Wiederholung
§ 16.
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Praxismodule
§ 17.
1 Praxismodule werden in ausgew ählten Institutionen des Ge
- sundheits-, Sozial- und Bil dungswesens durchgeführt.
2 Die Organisation der Modu le obliegt der ZHAW.
3 Die Studienleitung entscheidet über Auslandpraktika im Haupt
- studium und weiter e Spezialfälle. b. Wiederholung
§ 18.
Die Wiederholung eines Praxismoduls ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person der oder des Studie
- renden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen. Die Studienleitung entscheidet. E. Studienabschluss und Bachelordiplom Abschluss des Studiums
§ 19.
Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn a. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bzw. das Studium be
- standen und b. 180 ECTS-Credits erreicht sind. Abschlussnote
§ 20.
1 Die Abschlussnote errechnet sich aus sämtlichen promo
- tionsrelevanten Modulen.
2 Die Modulnoten werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines Moduls gewichtet. Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflicht modulen
§ 21.
1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpfli chtmodule als Wahlmodule.
2 Die Studienleitung regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech
- nung der Abschlussnote herangezogen. Titel
§ 22.
4 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab
- geschlossen: a. Bachelor of Science ZHAW in Ergotherapie, b. Bachelor of Science ZHAW in Gesundheitsförderung und Präven
- tion, a. Allgemein
5 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio
414.253.211 c. Bachelor of Scie nce ZHAW Hebamme, d. Bachelor of Science ZHAW in Pflege, e. Bachelor of Science ZH AW in Physiotherapie. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 23.
Diese Studienordnung ersetzt di e Studienordnung für die Ba chelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege sowie Gesundheitsförderung und Präv ention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012.
Übergangs
-
bestimmungen
§ 24.
1 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/
2021 begonnen haben, unterstehen weiterhin der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012.
2 Neueintretende in höhere Seme ster und Studierende, die ihr Stu dium vor dem Studienja hr 2020/2021 aufgenommen haben und infolge von Verzögerungen in einen andere n Studienjahrgang wechseln, werden für das weitere Studium den Rechtsgr undlagen des neu zugeteilten Stu dienjahrgangs unterstellt. Die St udienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
1 OS 75, 113 ; Begründung siehe ABl 2019-12-06 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 12. November 2019.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 414.252.3 .
4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 492 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
6
414.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio Anhang
4 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergo
- therapie, Gesundheitsförderung u nd Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen
- schaften wird weder in die Offiziel le Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblatts ammlung (LS) aufgenom men. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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