Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule ... (517d)
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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 517d Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStudierendenverordnung) vom 3. September 2004 (Stand 7. Juni 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, * gestütz t auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Studierende
1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten ge
stützt auf das PHZKonkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002
2 a. Studierende der Diplomstudiengänge, folgende Kategorien: b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzausbild
ungen, c. Mobilitätsstudierende.
2 Mobiliätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hoc
h- schule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international a
n- erkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschafts vereinbarung für eine b
e- stimmte Zeitdauer an einer Teilschule der PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. * G 2004 435
1 SRL Nr. 515
2 SRL Nr. 516
2 Nr.
517d Art. 2 Hörerinnen und Hörer Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrvera
n- staltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse dies erlauben. Art. 3 Organisationen von Studierenden
1 Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bilden, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat vertritt.
2 Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektora t ist in Stat
u- ten zu regeln.
3 Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz. Art. 4 Information und Mitwirkung der Studierenden Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Ausund Weiterbildung und Zusatz ausbildung zu informieren. Sie wirken in den inhaltlichen und lernorganisat
o- rischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und bei der Weiterentwicklung der Pädagog
i- schen Hochschule Zentralschweiz mit. Art. 5 Räume für Aktivitäten Die Teilschulen können den Stud ierendenorganisationen Räume für deren Aktivitäten zur Verfügung stellen. II. Disziplinarund Hausordnung Art. 6 Hausordnung Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Hausordnung zu halten. Art. 7 Disziplinarvergehen und Dis ziplinarmassnahmen
1 Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere a. die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ,
Nr. 517d
3 b. die Behinderung von Or ganen der PHZ, von Dozierenden, Studierenden oder Hör
e- rinnen und Hörern sowie von Personal an der Erfüllung ihrer Aufgaben, c. die Verwendung von unerlaubten Mitteln bei der Ausarbeitung von schriftlichen A
r- beiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und bei Prüfungen sowie die Ei
n- reichung einer nicht selber verfassten schriftlichen Arbeit, d. der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die einem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt, e. der Missbrauch des Zugriffs auf elektronisc he Daten und das unbefugte Eindringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenverarbeitungssystem, f. eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat und durch we
l- che die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefährdet we rden. Art. 8 Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind: a. mündliche Verwarnung, b. schriftlicher Verweis, c. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen, von Prüfungen oder von der Aus
- und Weiterbildung, d. Androhung des Ausschlusses aus der PHZ, e. Ausschluss aus der PHZ.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Das Rektorat entscheidet über die Erteilung einer Disziplinarmassnahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus.
4 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beei
n- trächtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem Verschulden, den B
e- weggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der Fehlbaren. III. Schlussbestimmunge n Art. 9 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri
f- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom
3. Juli
1972
3
2 Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tage. beim Bildungsund Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich
und be gründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
4
3 SRL Nr. 40
4 Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 138).
4 Nr.
517d Art. 10 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Altdorf und Luzern, 3. September 2004 Im Namen des Konkordatsrates Der Präs ident: Josef Arnold Der Sekretär: Christoph MylaeusRenggli
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