Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochsc... (414.253.225)
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Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
414.253.225 Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. März 2010)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
2 den Masterstudiengang in Physiotherapie des Departements Gesundheit.
2 . . .
5
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs verfahren, zur Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung, zu den zu belegenden Modulen und den zu er reichenden Credits sowie zur Mas terarbeit werden in einem Anhang geregelt.
Studienform
und
Studiendauer

§ 3.

1 Der Masterstudiengang in Phys iotherapie kann als Vollzeit und Teilzeitstudium angeboten werden.
2 Der Studiengang umfa sst Studienleistungen von 90 Credits.
3 Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von durchschnittlich 15 Credits pro Semester belegen.
Anrechnung
von Credits

§ 4.

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während fünf Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
2
414.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW B. Zulassung zum Studium Zulassungs bedingungen

§ 5.

1 Zugelassen werden können Be werberinnen und Bewerber a. mit einem an einer Schweizer Hochschule erworbenen Bachelor
- abschluss in Physiotherapie mi t einer Note von mindestens 5 ge
- mäss Schweizer Notensystem (6–1 ); über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. b. Studierende eines Bachelorstudiengan gs in Physiotherapie an einer Schweizer Hochschule, die zur Zeit der Aufnahmeprüfung zur fach
- lichen Eignung das Modul B (an der BFH) bzw. das Modul C (an der ZHAW) absolvieren.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können in einem Äquiva lenzverfahren geprüft werden. b. Besondere Zulassung

§ 6.

1 Bewerberinnen und Bewerber, di e in einem Äquivalenzver
- fahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten berufsbefä
- higenden Abschlusses als dipl. Phys iotherapeutin/Phys iotherapeut sein und zusätzlich einen nachträglichen Erwerb des Fa chhochschultitels (NTE) durch das Bundesamt für Be rufsbildung und Technologie BBT vorweisen.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit einem NTE müssen bei der Anmeldung für die Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung zusätz
- lich Kenntnisse im Umfang von 5 Credits in «Wissenschaftlichem Ar
- beiten», erworben an einer Hochschule, nachweisen. c. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber

§ 7.

Die Zulassung von Personen mit einem dem Bachelor in Physiotherapie entsprechenden ausl ändischen Abschluss wird einzeln geprüft. Kriterien für die Äquivale nzprüfung werden im Anhang gere
- gelt. Die Studiengangleitung en tscheidet über die Zulassung. d. Aufnahme prüfung fach liche Eignung

§ 8.

4
1 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahme
- prüfung fachliche Ei gnung durchlaufen.
2 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung fachliche Eignung werden im Anhang festgelegt.
3 Die Zulassung zum Studium setz t eine erfolgreiche Aufnahme
- prüfung fachliche Eignung voraus. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 9.

4 Personen, die an einer andere n Fachhochschule in einem in
- haltlich entsprechenden Masterst udiengang endgültig abgewiesen wur
- den, werden nicht zum Studium zugelassen. a. Allgemein
3 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
414.253.225 C. Studium
Module

§ 10.

Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang wer den im Anhang geregelt.
Überzählige
Credits aus
Wahl- oder
Wahlpflicht
-
modulen

§ 11.

1 Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksich tigt. Massgebend sind die zuer st absolvierten Module.
2 Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Nachbesserun
-
gen und Nach
-
prüfungen

§ 12.

1 Für einzelne Leistungsnachw eise können Nachbesserungen oder Nachprüfungen angeboten werden.
2 Die Studiengangleitung entschei det über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachprüfung.
3 Die Noten der bestandenen Nac hbesserungen oder Nachprüfung oder der bestandenen Modulwieder holung werden fü r die Beurteilung des Moduls übernommen.
Wiederholung

§ 13.

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
2 Nachprüfungen finden unter der Leitung der Modulleitenden statt.
Expertinnen
und Experten

§ 14.

1 Mündliche und praktische Nach prüfungen finden unter Bei zug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten f ühren Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu. E. Masterarbeit
Masterarbeit

§ 15.

1 Mit der Masterarbeit kann fr ühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang v on 30 Credits begonnen werden.
2 Kriterien für die Zulassung zur Ma sterarbeit werden von der Stu diengangleitung im Anhang geregelt.
3 Die Masterarbeit wird von einem unabhängigen Gutachtenden und der die Masterarbeit betreue nden Person beurte ilt. Der Durch schnitt beider Beurteilungen muss genügend sein.
4
414.253.225 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
4 Die Masterarbeit darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
5 Bei Nichtbestehen des Moduls Mast erarbeit mit einer Note nicht unter 3,5, kann der schriftliche Teil innert sechs Wochen nachgebessert und ein zweites Mal zur Beurteilung einreicht werden. Wird die nach
- gebesserte Masterarbeit erneut als ungenügend beurteilt oder wurde der Leistungsnachweis des Moduls Masterarbeit mit einer Note unter
3,5 bewertet, kann eine neue Arbeit frühestens zum darauf folgenden Semesterende, spätestens jedoch na ch einem Jahr, an die zuständige Studiengangleitung eingereicht werden. F. Studienabschluss und Masterdiplom Abschluss

§ 16.

Das Studium gilt als bestanden, wenn a. alle im Anhang vorgeschri ebenen Module bestanden sind, b. 90 Credits erreicht sind. Titel

§ 17.

6 Der Masterstudiengang in Physio therapie wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Physiotherapie» abgeschlossen. G. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten

§ 19.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 237 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 20. April 2010.
2 LS 414.252.3 .
3 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 20 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
4 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 ( OS 74, 20 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
5 Kraft seit 1. Februar 2019.
6 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 494 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Masterstudiengang in Physiotherapie – ZHAW
414.253.225 Anhang
3 zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Physio therapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetz essammlung (OS) noch in die Zür cher Loseblattsammlung (LS) au fgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
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