Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an de... (414.253.335)
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Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Masterstudiengang Environm ent and Natural Resources
414.253.335 Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 16. November 2016)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
2 den Masterstudiengang En vironment and Natural Resources de s Departements Life Sciences und Facility Management.
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.
Studienform

§ 3.

1 Das Masterstudium kann als Vo llzeit- und als Teilzeitstu dium angeboten werden.
2 Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Te ilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.
Studiendauer

§ 4.

Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Cre dits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Anrechnung
von Credits

§ 5.

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
der Belegung
von Wahlpflicht-
und Wahl
-
modulen

§ 6.

Die Belegung von Wahlpflich t- und Wahlmodulen kann men genmässig beschränkt werden.
2
414.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources Modulsprache und Modul durchführung

§ 7.

1 Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
2 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflicht- od er Wahlmodul. B. Zulassung zum Studium Zulassungs bedingungen

§ 8.

1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Hoch
- schulabschluss im Fachbereich Umwelt und natürliche Ressourcen oder in einem verwandten Ge biet oder über einen gleichwertigen Hochschul
- abschluss verfügt sowie die Eignungsabklärung gemäss §
9 erfolgreich absolviert.
2 Die Studiengangleitung entscheide t über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse. Eignungs abklärung

§ 9.

1 Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.
2 Zusätzlich zur Motivation werd en folgende Kompetenzen über
- prüft: a. Spezifische Fachkompetenzen b. Sprachkompetenzen in Englisch und Deutsch.
3 Bewerberinnen und Bewerber ha ben die Eignungsabklärung be
- standen, wenn die Kriter ien gemäss Abs. 2 als erfüllt beurteilt werden.
4 Einzelheiten zur Eignungsabklä rung sind im Anhang geregelt. Auflagen und Ergänzungs leistungen zur Zulassung

§ 10.

Für Bewerberinnen und Bewerb er, die die Zulassungsbedin
- gungen nicht vollständig erfüllen , kann die Studiengangleitung zusätz
- liche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Ver
- lauf des ersten Studienjahres de s Masterstudiums erbracht werden. C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Nachbesserung

§ 11.

1 Für Leistungsnachweise in Fo rm einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewer
-
3 Masterstudiengang Environm ent and Natural Resources
414.253.335 b. die Modulbeschreibung die Mög lichkeit einer Nachbesserung vor sieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewer tet.
Nachprüfungen

§ 12.

Für einzelne Leistungsnachw eise können Nachprüfungen in nicht bestandenen Modulen angebo ten werden, wenn es die Modul beschreibung vorsieht.
Expertinnen
und Experten

§ 13.

1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertin nen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten f ühren Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
Masterarbeit

§ 14.

1 Die Masterarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht und einer mündlichen Prüfung.
2 Mit der Masterarbeit kann bereits bei Antritt des Studiums begon nen werden. Die Anforderungen si nd in der Modulbeschreibung gere gelt.
3 Eine weitere Fachperson beurteilt die Masterarbeit zusätzlich zur Dozentin oder zum Dozenten und von diesen unabhängig.
4 Weichen die Noten der beiden Be urteilungen um mehr als 0,5 Notenpunkte voneinander ab, so haben sich die Dozentin oder der Dozent und die weitere Fachperson auf eine Note zu einigen. Bei Uneinigkeit gilt §
13 Abs. 3.
Wiederholung
von Modulen

§ 15.

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nich t bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wi ederholen, sofern Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls nicht verändert wurden. Wurden Art oder Umfang der Leistungsnachwei se des Moduls verändert, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen.
2 Die Noten der bestandenen Leist ungsnachweise we rden für die Beurteilung des Moduls übernommen. D. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss

§ 16.

3 Das Masterstudium wird mit de m Titel «Master of Science ZHAW in Environment and Natu ral Resources» abgeschlossen.
4
414.253.335 Masterstudiengang Environment and Natural Resources Abschluss voraussetzungen

§ 17.

Das Masterstudium ist erfolg reich abgeschlossen, wenn a. die gemäss Anhang zu be legenden Module bestanden sind, b. die Masterarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet ist und c. 90 Credits erreicht sind. Abschlussnote

§ 18.

1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im Studium benoteten Module zusammen.
2 Die Modulnoten werden na ch Credits gewichtet. E. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten

§ 19.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2017 in Kraft. F. Übergangsbestimmungen

§ 20.

1 Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Nat ural Resource Sciences» begonnen haben, können bis zum Ende des He rbstsemesters 2
017/2018 wählen, ob sie in den Masterstudiengang Environment and Natural Resources wechseln wollen. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen aus dem Masterstudiengang Life Scie nces mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.
2 Studierende, die weiterhin im Ma sterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resour ce Sciences» studieren und ihr Stu
- dium bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 nicht abgeschlossen haben, werden dieser Studienordnung unterstellt und schliessen ihr Stu
- dium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Environment and Natural Resources» ab. Die Studienl eitung entscheidet, welche Leis
- tungen aus dem Studiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» angerechnet werden.
3
1 OS 72, 105 ; Begründung siehe ABl 2017-02-03 . Vom Fachhochschulrat geneh
- migt am 13. Dezember 2016.
2 LS 414.252.3 .
3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 501 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Masterstudiengang Environm ent and Natural Resources
414.253.335 Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung fü r den Masterstudiengang Environ ment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Ange wandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Losebl attsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
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