Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsycho... (431.51)
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Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie

1 431.51 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung- Schulpsychologie vom 25.06.2003 (Stand 01.03.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 Absatz 7 Buchstabe b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 1 ) (VSG), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungs beratung-Schulpsychologie sowie die Anerkennung anderer Ausbildungen.
2 Ausbildung
2.1 Allgemeines

Art. 2

Ausbildungsteile
1 Die Ausbildung umfasst a im deutschsprachigen Kantonsteil eine Assistenz, ein Begleitkolloquium und ein Abschlusskolloquium, b im französischsprachigen Kantonsteil eine Assistenz, eine Ausbildung nach Artikel 11 Absatz 2 und ein Abschlusskolloquium.
2 Die Einzelheiten werden in einem Ausbildungsplan geregelt.

Art. 3

Beginn
1 Die Ausbildung beginnt am 1. Februar und am 1. August.
1) BSG 432.210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-68
431.51 2

Art. 4

Zulassung
1 Zur Ausbildung im deutschsprachigen Kantonsteil wird zugelassen, wer a über ein Lizenziat in Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung ver fügt, b über eine universitäre Ausbildung in Pädagogik oder Sonderpädagogik und in Psychopathologie verfügt und c eine pädagogische Praxistätigkeit während mindestens sechs Monaten aufweist.
2 Zur Ausbildung im französischsprachigen Kantonsteil wird zugelassen, wer über ein Lizenziat in Psychologie oder über eine gleichwertige Ausbildung ver fügt.
2.2 Assistenz

Art. 5

Begriff
1 Die Assistenz ist der praktische Teil der Ausbildung der Erziehungsberaterin nen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen.

Art. 6

Anstellung und Dauer
1 Die Assistenz erfolgt in der Regel in vollzeitlicher Anstellung.
2 Bei vollzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz im deutschsprachigen Kantonsteil eineinhalb und im französischsprachigen Kantonsteil zwei Jahre.
3 Bei teilzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz entsprechend länger.

Art. 7

Ausbildungsstelle
1 Die Assistenz wird bei einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle oder bei einer vergleichbaren, anerkannten Institution absolviert.
2 Mindestens sechs Monate sind bei einer kantonalen Erziehungsberatungs stelle zu absolvieren.

Art. 8

Bericht über die Berufseignung
1 Die oder der Auszubildende erhält nach drei und zwölf Monaten der Assistenz einen Bericht über die Berufseignung und die Lernfortschritte.

Art. 9

Wechsel der Ausbildungsstelle
1 Die Assistenz wird ohne Unterbruch und in der Regel bei der gleichen Ausbil dungsstelle absolviert.
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2 Ausnahmsweise kann die oder der Auszubildende die Stelle nach einem Jahr wechseln.
3 Werden in einem Bericht nach Artikel 8 Berufseignung oder Lernfortschritte in Frage gestellt, hat die oder der Auszubildende die Ausbildungsstelle zu wech seln.

Art. 10

Ausschluss
1 Wird die Berufseignung in den Berichten nach Artikel 8 zwei Mal verneint, wird die oder der Auszubildende von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen.
2.3 Begleitausbildung

Art. 11

1 In der deutschsprachigen Ausbildung ist ein Begleitkolloquium von 180 Stun den zu besuchen.
2 In der französischsprachigen Ausbildung ist ein diplôme en psychologie einer französischsprachigen Universität der Schweiz mit Ausbildungen in Pädagogik und Psychopathologie oder eine gleichwertige Ausbildung zu erwerben.
2.4 Abschlusskolloquium

Art. 12

Begriff
1 Die Ausbildung wird mit einem Abschlusskolloquium abgeschlossen.

Art. 13

Zulassung
1 Zum Abschlusskolloquium der deutschsprachigen Ausbildung wird zugelas sen, wer sich über die folgenden Voraussetzungen ausweist: a erfolgreich absolvierte Assistenz und bejahte Berufseignung, b Teilnahme am Begleitkolloquium, c eine schriftliche Fallanalyse (case report) und ein psychologisches Gut achten oder in begründeten Fällen zwei schriftliche Fallanalysen, d bezahlte Prüfungsgebühr.
2 Zum Abschlusskolloquium der französischsprachigen Ausbildung wird zuge lassen, wer sich über die folgenden Voraussetzungen ausweist: a erfolgreich absolvierte Assistenz und bejahte Berufseignung, b Diplom gemäss Artikel 11 Absatz 2, c eine schriftliche Fallanalyse (case report) und ein psychologisches Gut achten oder in begründeten Fällen zwei schriftliche Fallanalysen,
431.51 4 d bezahlte Prüfungsgebühr.

Art. 14

Dauer und Inhalt
1 Das Abschlusskolloquium umfasst eine einstündige mündliche Prüfung im Fachbereich Erziehungsberatung-Schulpsychologie.

Art. 15

Protokoll
1 Das Abschlusskolloquium wird in Stichworten protokolliert.

Art. 16

Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit
1 Die Beurteilung des Abschlusskolloquiums lautet auf "bestanden" oder "nicht bestanden".
2 Ein nicht bestandenes Abschlusskolloquium kann einmal wiederholt werden.
2.5 Rückmeldung

Art. 17

1 Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung gibt der oder dem Auszubildenden und der Mentorin oder dem Mentor eine Rückmeldung zur Fallanalyse, zum Gutachten und zum Abschlusskolloquium.
3 Diplomierung

Art. 18

1 Das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie erhält, wer die Ausbil dung absolviert und das Abschlusskolloquium bestanden hat.
4 Anerkennung anderer Ausbildungen

Art. 19

1 Andere Ausbildungen werden als der Ausbildung in Erziehungsberatung- Schulpsychologie gleichwertig anerkannt, wenn a die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b oder nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 erfüllt sind und b hinreichende praktische Berufserfahrung und fachbezogene Weiterbildung vorhanden sind.
2 Bei fehlender Gleichwertigkeit können Anerkennungsprüfungen verlangt wer den.
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5 Organisation und Aufgaben
5.1 Bildungs- und Kulturdirektion *

Art. 20

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion * a genehmigt den Ausbildungsplan, b genehmigt das Prüfungsreglement nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c, c wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder der Ausbildungskommission, d unterschreibt das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie.
5.2 Amt für Kindergarten,Volksschule und Beratung *

Art. 21

1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung * a stellt je eine Leiterin oder einen Leiter der Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil an und erlässt deren Pflichtenheft, b stellt Lehrbeauftragte für das Begleitkolloquium an, c stellt das Sekretariat für die Ausbildungskommission sicher.
5.3 Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen- Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen

Art. 22

Zusammensetzung
1 Die Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologin nen und Erziehungsberater-Schulpsychologen besteht aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten, b je einer Vertreterin oder einem Vertreter der amtierenden Erziehungsbera terinnen und Erziehungsberater des deutsch- und des französischsprachi gen Kantonsteils, c den Leiterinnen und Leitern der Ausbildung, d einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Psychologie, e einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Pädagogik, f einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Psychopathologie, g * einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion.
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2 Zusätzlich nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht Einsitz: a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistentinnen und Assistenten.

Art. 23

Wahlen und Amtsdauer
1 Die Mitglieder werden auf eine einheitliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

Art. 24

Geschäftsreglement
1 Die Ausbildungskommission gibt sich ein Geschäftsreglement für ihre Sit zungstätigkeit.
2 Sie kann Fachpersonen beiziehen.

Art. 25

Aufgaben
1 Die Ausbildungskommission a entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung, b führt Anerkennungsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 2 durch, c erlässt ein Prüfungsreglement für das Abschlusskolloquium sowie für die Prüfungen nach Artikel 19 Absatz 2, d entscheidet über die Anerkennung von Institutionen für die Assistenz nach Artikel 7, e erlässt den Ausbildungsplan, f genehmigt die Inhalte des Begleitkolloquiums, g entscheidet gestützt auf einen Bericht und Antrag der Leiterin oder des Leiters der Ausbildung über einen Ausschluss von der Ausbildung, h entscheidet über die Zulassung zum Abschlusskolloquium, i entscheidet auf Antrag der Leitung der Ausbildung über das Bestehen des Abschlusskolloquiums, k entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen nach Artikel 19, l übt die Aufsicht aus über die gesamte Ausbildung, m * übernimmt Aufträge des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Bera tung.
2 Die Ausbildungskommission stellt Antrag betreffend a die Anstellung der Leiterinnen und Leiter der Ausbildung, b die Anstellung der Lehrbeauftragten des Begleitkolloquiums, c das Pflichtenheft der Leiterinnen und Leiter der Ausbildung.
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5.4 Leiterinnen und Leiter der Ausbildung

Art. 26

1 Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung sind amtierende Erziehungsberate rinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung a beaufsichtigen die Assistenz, b ernennen die Mentorinnen oder Mentoren und koordinieren deren Arbeit, c entscheiden über Gesuche um teilzeitliche Absolvierung der Ausbildung, d entscheiden über Gesuche um Wechsel der Ausbildungsstelle, e führen als Examinatorinnen und Examinatoren das Abschlusskolloquium durch, f bestimmen die Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren, g stellen nach Anhörung der Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren An trag betreffend das Bestehen des Abschlusskolloquiums, h informieren die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsbera tungsstellen über die Ausbildung, i sorgen für die Information der Studierenden über die Ausbildung in Erzie hungsberatung-Schulpsychologie.
5.5 Die Mentorinnen und Mentoren

Art. 27

1 Die Mentorinnen und Mentoren a bilden die Auszubildenden an Assistenzstellen aus, b erstellen nach drei und zwölf Monaten der Assistenz zu Handen der Leite rin oder des Leiters der Ausbildung einen Bericht über die Berufseignung und die Lernfortschritte der oder des Auszubildenden.
5.6 Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren

Art. 28

1 Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren sind Fachpersonen.
2 Sie erstellen das Protokoll des Abschlusskolloquiums.
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5.7 Entschädigungen

Art. 29

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Ausbildungskommission sowie der bei gezogenen Personen gemäss Artikel 24 Absatz 2 richtet sich nach der Verord nung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und die Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) .
2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ausbildungskommission wird zu sätzlich eine Entschädigung von 1800 Franken pro Jahr ausgerichtet.
3 Die Entschädigung der Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren beträgt pro Abschlusskolloquium 100 Franken.
4 Die Entschädigung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Co- Examinatorinnen und Co-Examinatoren beträgt pro Anerkennungsprüfung 100 Franken.
5 Keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, wer vom Kanton besoldet wird.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

Übergangsbestimmung
1 Wer die Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen hat, schliesst sie nach dem bisherigen Recht ab.
2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 2006 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht geprüft.

Art. 31

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver waltung 2 ) (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert:

Art. 32

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. April 1996 über die Ausbildung und Prüfung in Erzie hungsberatung-Schulpsychologie (BSG 431.51) wird aufgehoben.

Art. 33

Aufhebung eines Regierungsratsbeschlusses
1 Der Regierungsratsbeschluss 0233 vom 28. Januar 1998 über das Diplom für Erziehungsberatung-Schulpsychologie wird aufgehoben.
1) BSG 152.256
2) BSG 154.21
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Art. 34

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2003 in Kraft. Bern, 25. Juni 2003 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
431.51 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.06.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung 03-68
29.01.2020 01.03.2020 Titel 5.1 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020

Art. 20 Abs. 1

geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020 Titel 5.2 geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020

Art. 21 Abs. 1

geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020

Art. 22 Abs. 1, g

geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020

Art. 25 Abs. 1, m

geändert 20-015
11 431.51 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.06.2003 01.08.2003 Erstfassung 03-68 Titel 5.1 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 20 Abs. 1

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015 Titel 5.2 29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 21 Abs. 1

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 22 Abs. 1, g

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 25 Abs. 1, m

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
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