Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralsch... (519)
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Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 519 Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001 (Stand 1. Januar 2002) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, * nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. März 2001
1 beschliesst: ,

§ 1

Grundsatz Der Kanton führt im Rahmen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) e
i- ne Hochschule in Luzern.

§ 2

Konkordat
1 Der Auftrag, die Organisation, die Führung und die Finanzierung der Hochschule, die Zulassung zu den Studien, d er Studienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Aus- weisen, die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse sowie bereits erbrachter St
u- dienleistungen richten sich nach dem Recht des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 15. Deze mber 2000
2
2 Das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die übrigen Erlasse des Konkordats sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen. .

§ 3

Vertrag mit dem Konkordat Der Kanton Luzern schliesst mit dem Konkordat eine n Vertrag ab, der die Trägerschaft und das Leistungsangebot der Hochschule, die Rechte und die Pflichten des Kantons im Rahmen der PHZ und ihrer Organe sowie die Grundsätze der finanziellen Abgeltung der von der Hochschule erbrachten Leistungen durch das K onkordat regelt. * K 2001 2364 und G 2002 93
1 GR 2001 1042
2 SRL Nr. 515
2 Nr.
519

§ 4

Regierungsrat Der Regierungsrat a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen und trifft die notwendigen Anordnungen, soweit die Rechtsordnung nicht andere Organe dazu ermächtigt, b. schliesst mit dem Konkordat i n abschliessender Kompetenz den Vertrag gemäss § 3 ab, c. kann Angebote der Hochschule Luzern privaten Trägerschaften übertragen.

§ 5

Rektorin oder Rektor Die Rektorin oder der Rektor ist für die gesamte operative und betriebliche Leitung und Entwicklung d er Hochschule verantwortlich.

§ 6

Studiengebühren Die Studierenden haben der Hochschule Studiengebühren zu entrichten, welche vom Konkordatsrat der PHZ in einer Verordnung geregelt werden.

§ 7

Benutzungsgebühren
1 Der Regierungsrat setzt im Rahmen des Konkordatsrechts für die Benutzung von Ei
n- richtungen und Räumlichkeiten der Hochschule durch Dritte angemessene Gebühren fest.
2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wi
s- senschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltunge n kann die Rektorin oder der Re
k- tor die Gebühren reduzieren oder erlassen.

§ 8

Disziplinarbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt für die Studierenden der Hochschule eine Disziplinaror d- nung.
2 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplina rordnung kann der Ausschluss von der Hochschule verfügt werden.

§ 9

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Rektorats der Hochschule, der Prüfungskommission und der Dozierenden kann beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt we
r- den.
Nr.
519
3
2 Gegen Ent scheide des zuständigen Departementes ist die Verwaltungsgerichtsb
e- schwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
3
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwa
l- tungsrechtspfle ge
nicht au
s- schliesst.
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§ 10

Aufhebung geltenden Rechts .
1 Die §§ 38, 38 bis , 41 –46 und 120 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
5
2 Die §§ 1 –5, 39, 64–
66, 119, 126, 127, 141, 142, 146, 147, 147 bis , 149 und 151 des E
r- ziehungsgesetzes
we
r- den aufgehoben.
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§ 11

Übergangsbestimmungen werden aufgehoben , soweit sie die Lehrerinnenund Lehrerbildung betreffen.
1 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie dem PHZ
- Konkordat
7
2 Für Ausbildungen an einem Lehrerinnen- und Lehrerseminar oder am Kindergartens
e- minar gilt das bisherige Recht. und diesem Gesetz nicht widersprechen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der Seminare.

§ 12

Inkrafttreten
1 Der Regieru ngsrat bestimmt das Inkrafttreten.
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2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
9 Luzern, 10. September 2001 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Walthert Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 SRL Nr. 40
4 SRL Nr. 40
5 SRL Nr. 400
6 SRL Nr. 400
7 SRL Nr. 515
8 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 16. April 2002 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft (K 2002 994).
9 Die Referendumsfrist lief am 14. November 2001 unbenützt ab ( K 2001 2911).
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