Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochs... (519a)
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Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 519a Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 27. Mai 2003 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Hochschule des Kanton s Luzern in der Pädagogi- schen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001
1 auf Antrag des Bildungsdepartementes, , beschliesst: I. Betriebliche Bestimmungen

§ 1

Organisationen von Studierenden
1 Die Studierenden der Hochschule oder einer Abteilung der Hochschule können eine Organisation bilden.
2 Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu r
e- geln.

§ 2

Hörerinnen und Hörer Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats und im Einvernehmen mit den betreff enden Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen bes
u- chen, sofern sie die notwendigen Vorkenntnisse besitzen und die Platzverhältnisse es e
r- lauben. * G 2003 202
1 SRL Nr. 519
2 Nr.
519a II. Disziplinarund Hausordnung

§ 3

Hausordnung Die Studierenden haben sich an die Hausordnung z u halten.

§ 4

Disziplinartatbestand
1 Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen, können disziplinarisc h bestraft werden.
2 Studierende, die Gegenstände der Hochschule entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufz
u- kommen.

§ 5

Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind a. mündliche Verwarnung, b. Wegweisung von der Lehrveranstaltung, c. schriftlicher Verweis, d. Wegweisung von allen Lehrveranstaltungen für mehrere Tage oder Wochen, e. Androhung des Ausschlusses aus der Hochschule, f. Ausschluss aus der Hochschule.
2 Der oder de m betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 6

Disziplinarkompetenzen
1 Die Dozentinnen und Dozenten sind befugt, Verwarnungen auszusprechen, Studiere
n- de von der Lehrveranstaltung wegzuweisen u nd Verweise zu erteilen.
2 Dem Rektorat stehen alle Disziplinarkompetenzen zu. III. Schlussbestimmungen

§ 7

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Besti m- mungen des Gesetzes über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen
Nr.
519a
3 Hochschule Zentralschweiz
2 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3
2 ... schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
4

§ 8

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Mai 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit FischerWillimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler
2 SRL Nr. 519
3 SRL Nr. 40
4 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Februar
2009, in Kraft seit dem 1. März
2009 (G 2009 55).
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