Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
1 439.20 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen vom 11.12.2019 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG) 1 ) , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Beitritt
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer 20-007 veröffentlichten In terkantonalen Vereinbarung vom 27. Juni 2019 über die Beiträge an die Ausbil dungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsverein barung, IUV) bei.
Art. 2
Vertretung des Kantons
1 Der Kanton Bern wird durch die Bildungs- und Kulturdirektorin oder den Bil dungs- und Kulturdirektor in der Konferenz der Vereinbarungskantone vertre ten.
Art. 3
Aufhebung
1 Der Grossratsbeschluss vom 17. Juni 1997 Beitritt des Kantons Bern zur In terkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 2 ) wird aufgeho ben und aus der Bernischen Gesetzessammlung entfernt.
2 Die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 3 ) wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Interkantonalen Vereinbarung vom 27. Juni
2019 über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschu len (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) aus der Bernischen Geset zessammlung entfernt.
1) BSG 436.11
2) BSG 439.20
3) BSG 439.20-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-006
439.20 2
Art. 4
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bern, 11. Dezember 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
3 439.20 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 20-006
439.20 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 20-006
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