Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung
Nr. 520 Zentralschweizer FachhochschulVereinbarung vom 15. September 2011 * (Stand 1. Januar 2013) A. Allgemeines Artikel 1 Zweck
1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule im Sinne der Bunde
s- gesetzgebung.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisor
i- entiertes Fachhochschulangebot sicherzustell en.
3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers. Artikel 2 Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlichrechtliche Anstalt der Trägerkan- ton e mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags.
2 Der Name der Fachhochschule wird in der FachhochschulVerordnung festgelegt.
3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern. * K 2012 1937 und G
2012
293. Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) verab- schiedete die Vereinbarung am
15. September 2011 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen. Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am
18. Juni 2012 mit Dekret (K 2012 1936). Die Referendumsfrist lief am 22. August 2012 unbenütz
t ab (K 2012 2622). Nachdem am 30. August 2012 mit dem Kanton Zug der letzte Kanton der Vereinbarung beigetreten war, beschloss der Konkordatsrat des FHZKonkordates am 19. September 2012 das Inkraf
t- treten der neuen Vereinbarung auf den 1. Januar 2013 (vgl . Art. 42 Abs. 1 Vereinbarung). Mit deren Inkrafttreten wird das FHZKonkordat vom 2. Juli 1999 au fgehoben (Art. 42 Abs. 3).
2 Nr. 520 Artikel 3 Aufgaben
1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung.
2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an. Artikel 4 Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forsch ung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, gemei
n- same Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungsund Entwicklungsproje
k- te durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland sowie die g egenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüs- sen. Artikel 5 Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers
1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags a. die Forschung und Entwicklung, b. den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesel l- schaft.
2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler Bede utung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Ei n- stimmigkeit des Konkordatsrats. Artikel 6 Freiheit von Lehre und Forschung Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre und Forschung. Artikel 7 Leistungsauftrag
1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufgaben anderer Bil dungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule stehen.
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3 B. Ausund Weiterbildung Artikel 8 Grundsatz Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie St udienformen und - umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bun- desrechts und der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbi
l- dungsabschlüssen
1 . Artikel 9 Zulassungsbeschränkungen
1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbe- schränkungen verfügen. Er kann a. die Zulassung zu den Bachelorund Masterstudiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt, b. die Zulass ung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a. Berücksichtigung von Eignungskriterien, b. Berücksichtigung der Dauer der praktis chen Tätigkeit, c. Wartelisten, d. Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Verei
n- barungen mit anderen Schulträgern.
3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden. Artikel 10 Studiengebühren
1 Die Stud ierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrichten.
2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebührenveror
d- nung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz.
3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren festgelegt werden.
4 Nachdiplomstudien und Weiter bildungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rec
h- nung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen.
1 SRL Nr. 401m
4 Nr. 520 C. Angehörige der Fachhochschule Artikel 11 Angehörige
1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
2 Sie haben Anspruch auf a ngemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbeitenden und Studierenden im Statut. Artikel 12 Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie. Artikel 13 Personalrecht
1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern.
2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Personalv eror d- nung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird. Artikel 14 Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte un d Pflichten der Studierenden, die Diszipl
i- narmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an der Fac
h- hochschule möglich. D. Zuständigkeit kantonaler Behörden Artikel 15 Parlamente der Trägerkantone Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fachhochschule. Sie a. nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis, b. nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenn tnis, c. wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
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5 Artikel 16 Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesonde- re die Organisation und da s Abstimmungsverfahren regelt.
3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie a. überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamenten Bericht, b. nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung, c. nimmt die Beric hterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis, d. wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen infor- miert, e. kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihr en Organen Auskünfte einholen, f. kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen, g. kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen, h. kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen. Artikel 17 Regierungen der T rägerkantone
1 Die Regierungen der Trägerkantone a. wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat, b. genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag, c. genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Ein Beschluss gemäs s Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle Regierungen zusti
m- men. Artikel 18 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule.
2 Er setzt sich au s je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat org
a- nisiert sich selbst.
3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrats ist Au fgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.
6 Nr. 520 Artikel 19 Zuständigkeiten des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat a. bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen sind, und stellt diesen Antrag, b. regelt den Vollzug der Vereinbaru ng in der Fachhochschulverordnung und bei Bedarf in der Personalverordnung, c. beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungsund Finanzplans, d. genehmigt den Entwicklungsund Finanzplan zuhanden des Bu ndes sowie die Infr
a- strukturund Investitionsplanung, e. beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone gemäss Art
i- kel 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 3 und genehmigt das jährliche Budget, f. beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Artikel 9, g. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats, h. wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats, i. legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest, j. wählt eine fachlich ausgewiesene Rev isionsstelle, k. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung, l. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone, m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen sind.
2 Besch lüsse gemäss Absatz 1b –f müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder. E. Organe der Fachhochschule Artikel 20 Organe
1 Organe der Fachhochschule sind a. der Fachhochschulrat, b. die Fachhochschulleitung, c. die Revisionsstelle.
2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen. Artikel 21 Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strateg
i- sche Führungsverantwortung.
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2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setz t sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen. Artikel 22 Zuständigkeiten des Fachhochschulrats Der Fachhochschulrat a. ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags, b. überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule, c. regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fachhochschulle
i- tung in einem Statut, d. stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Besti
mmungen, e. wählt die Fachhochschulleitung, f. stellt dem Ko nkordatsrat Antrag zum Entwicklungsund Finanzplan, zum mehrjä
h- rigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbeiträgen gemäss Artikel
28, g. verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats, h. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordat
s- rats, i. nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht, j. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats, k. erlässt die notwendigen Reglemente, l. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder das Vollzug
s- recht zugewiesen sind. Artikel 23 Fachhochschulleitung
1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie m it und setzt diese um.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut geregelt. Artikel 24 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stel lt Antrag zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
8 Nr. 520 F. Steuerung und Finanzierung Artikel 25 Steuerung
1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leistungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungsund Fina nzplan.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a. die Entwicklungsschwerpunkte, b. die Leistungsund Finanzziele der Fachhochschule, c. die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone, d. die Berichterstattung.
3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
4 Der Entwicklungsund Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes. Artikel 26 Grundsätze des Finanzund Rechnungswesens
1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswi rt- schaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbe- sondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rol- lende Finanzplanung.
2 Der Konkordatsrat legt in der FachhochschulVerordnung die Standa rds der Rec h- nungslegung fest.
3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen. Artikel 27 Finanzierung
1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch a. Beiträge der Trä gerkantone, b. Beiträge des Bundes, c. Beiträge der NichtTrägerkantone für ihre Studierenden, d. Gebühren der Studierenden, e. Entgelte für Leistungen an Dritte, f. weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen. Art ikel 28 Jährlicher Finanzierungsbeschluss
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone.
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2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränder ungen der Rahmenbedi
n- gungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leistungsauftrag definie
r- ten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.
3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbeschluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzi
e- rungsbeschluss. Artikel 29 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus a. den Beiträgen pro studierende Person aus den Tr ägerkantonen, wie sie gemäss inter- kantonalem Recht auch für Studierende aus NichtTrägerkantonen geschuldet sind, b. dem Globalbeitrag an die Betriebskosten, c. der Finanzierung der baulichen Infrastruktur, d. dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientiert e Forschung und Entwicklung, e. der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhoc
hschule, f. der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
2 Von der Sum me der Beiträge gemäss Absatz 1b –d wird die Abgeltung des Standor
t- vorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalende
rjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt.
3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die la
u- fenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Ve
r- zinsungen gedeckt werden können.
4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule geh
ö- renden Institution zu erwarten ist.
5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen Teilen getragen .
6 Im Auf trag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren.
7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der FachhochschulVerordnung geregelt . Artikel 30 Finanzkompetenz
1 Der Fachhochschulrat beschliess t im Rahmen des mehrjährigen Leistungsauftrags jäh
r- lich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkor- datsrats.
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2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.
3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjährigen Lei s- tungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbe iträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, bea
n- trag t der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge. Artikel 31 Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve.
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang verwendet wer- den. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat.
3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der Fachhoch- schulVerordnung geregelt.
4 Die FachhochschulVerordnung regelt die Rückerstattung an die Trägerkantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird. Artikel 32 Ergebnisverwendung
1
40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese 50 Pr
o- zent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kan- tonen zurückerstattet. Artikel 33 Bauliche Infrastruktur
1 Die Fachh ochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standor
t- kantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet.
2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt durch den jeweiligen Standortkanton. S ie ist mit der aktuellen Entwicklungsund Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einb
e- zogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infrastruktur ein. Diese ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfris tigen Planung.
4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Ko
n- kordatsrats notwendig ist.
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11 Artikel 34 Steuerfreiheit Die Fachhochschule i st in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Artikel 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär. Gege
n- über Dritten haften sie solidarisch, im intern en Verhältnis haften sie gemäss dem Finan- zierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie
der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen. G. Rechtspflege Artikel 36 Vollzug
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitz- kantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt. Artikel 37 Titelschutz
1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entspr
e- chende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahr- lässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Artikel 38 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Ausund Weite
r- bildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide.
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2 Gegen Disz iplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise de- ren Folgeerlasse getroffen w erden, kann beim Bildungsund Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwalt ungsbeschwerde geführt werden.
3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuläs- sig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom
3. Juli 1972
2 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren und der W eiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern. Artikel 39 Streitschlichtung
1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trägerkantonen so
l- len einvernehmlich beigelegt werd en.
2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmen- vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
24. Juni 2005
3 . H. Schlussbestimmungen Artikel 40 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentralschweizer FachhochschulKonkordats vom 2. Juli 1999 (FHZKonkordat)
4 gegenüber erklärt. Artikel 41 Kündigung
1 Diese Vereinbar ung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung ei
ner Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhe- bung der Vereinbarung, falls dies von eine m der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts beziehungsweise der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
2 SRL Nr. 40 . Auf dieses Geset z wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr. 15
4 SRL Nr. 520 (G 2000 369). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hing ewiesen.
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13 Artikel 42 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZKonkordats vom 2. Juli 1999 legt das Datum des Inkraf
t- tretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Ink rafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
5
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZKonkordat vom 2. Juli 1999
6
auf- gehoben.
7 Artikel 43 Übergangsbestimmungen
1 Mit dem In krafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kan- ton Luzern die Hochschule Technik und Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZKon kordats vom 2. Juli
1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Kon- kordatsrat des FHZKonkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Ve
rträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen
Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gülti
g- keit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Recht
s- nachfolge des Zentralschweizer FachhochschulKonkordats vom 2. Juli 1999. Sie übe
r- nimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflich- ten sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen i
st, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZKonkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
5 Nachdem am 30. August 2012 mit dem Kanton Zug der letzte Kanton der Vereinbarung beigetreten war, beschloss der Konkordatsrat des FHZKonkordates am 19. September 2012 das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung auf den 1. Januar 2013.
6 G 2000 369 (SRL Nr. 520)
7 Die Vereinbarung t ritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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