Verordnung zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zen... (520d)
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Verordnung zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz

Nr. 520d Verordnung zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 17. September 2002 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 4 Unterabsatz a des Gesetzes über die Hochschule n des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 22. November 199
9
1 auf Antrag des Bildungsdepartementes, , beschliesst: I. Betriebliche Bestimmungen

§ 1

Studiengebühren Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulund S
tudienge
l- der sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen
2

§ 2

Organisationen von Studierenden .
1 Die Studierenden einer Hochschule oder der Abteilung einer Hochschule können eine Organisation bilden.
2 Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu r
e- geln. * G 2002 243; Abkürzung FZHV
1 SRL Nr. 520a
2 SRL Nr. 544
2 Nr.
520d

§ 3

Hörerinnen und Hörer Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats und im Einvernehmen mit den betreffenden Dozentinnen und Dozenten einzelne Unterrichtsstunden besuchen, sofern sie die n otwendigen Vorkenntnisse besitzen und die Platzverhältnisse es erlauben. II. Disziplinarund Hausordnung

§ 4

Hausordnung Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.

§ 5

Disziplinartatbestand
1 Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser V erordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 Studierende, die Schulmaterial entwenden oder mutwillig beschädig en, können disz
i- plinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.

§ 6

Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind a. mündliche Verwarnung, b. Wegweisung von der Unterrichtsstunde, c. schriftlicher Verweis, d. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, e. Androhung des Ausschlusses aus der Schule, f. Ausschluss aus der Schule.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 7

Disziplinark ompetenzen
1 Die Dozentinnen und Dozenten sind befugt, Verwarnungen auszusprechen, Studiere
n- de von der Unterrichtsstunde wegzuweisen und Verweise zu erteilen.
2 Dem Rektorat stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
Nr.
520d
3 III. Schlussbestimmungen

§ 8

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Besti
m- mungen des Gesetzes über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4
2 ... schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden.
5

§ 9

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschule Luzern vom
19. Dezember 1989
6 b. Reglement für das Institut für Wirtschaftsinformatik an der Höher en Wirtschafts
- und Verwaltungsschule Luzern vom 19. Dezember 1989 ,
7 c. Reglement für das Institut für Betriebsund Regionalökonomie an der Höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule Luzern vom 19. Dezember 1989 ,
8 d. Reglement für das Institut für Tourism uswirtschaft (ITW) an der Höheren Wir
t- schaftsund Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 2. März 1993 ,
9 e. Schulordnung für die Höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschule Luzern vom
1. Februar 199
0 ,
10 f. Statut des Zentralschweizerischen Technikums Luzern (Tech nikumsstatut) vom
16. Dezember 1957 ,
11 g. Verordnung über die Schule für Gestaltung Luzern vom 13. Mai 1994 ,
12
3 SRL Nr. 520a
, soweit sie sich auf Fachhochschulangebote bezieht.
4 SRL Nr. 40
5 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Februar
2009, in Kraft seit dem 1. März
2009 ( G 2009 55).
6 G 1990 249 ( SRL Nr. 521)
7 G 1990 258 ( SRL Nr. 521a)
8 G 1990 260 ( SRL Nr. 521b)
9 G 1993 168 ( SRL Nr. 521h)
10 G 1991 333 ( SRL Nr. 523)
11 V XV 583 ( SRL Nr. 529)
12 G 1994 69 ( SRL Nr. 450)
4 Nr.
520d

§ 10

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 17. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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