Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes
Nr. 52a Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern,
1 gestützt auf die §§ 66 Unterabsatz b und 67 Absatz 3 des Personalgesetzes vom
26. Juni
2001
2 , beschliesst:
1 Wahlen
1.1 Wahlen durch das Kantonsgericht
§ 1
Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer
1 Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise den Leiter oder die Leiterin der Gruppe auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Amtsperiode ist identisch mit derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.
3 Der Leiter oder die Leiterin der Gruppe Grundbuch wird auf unbestimmte Zeit gewählt.
1 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde im Titel, im 1. Zwischentitel sowie in den §§ 1–5 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» er
- setzt.
2 SRL Nr.
51 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 401
2 Nr. 52a
§ 2
b. Wahlvorschlag
1 Die Gruppen können dem Kantonsgericht einen Vorschlag für die Wahl ihres Präsiden
- ten oder ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Leiters oder ihrer Leiterin einreichen.
2 Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend.
§ 3
Weitere Funktionen
1 Das Kantonsgericht wählt den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch, die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, die stellvertretenden Grund
- buchverwalterinnen und -verwalter sowie die nicht im Sportelsystem tätigen Konkursbe
- amtinnen und -beamten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in das öffent
- lich-rechtliche Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalgesetz.
2 Für die Wahl des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grund
- buch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der stellvertretenden Grund buchverwalterinnen und -verwalter steht dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend.
3 Die im Sportelsystem tätigen Konkursbeamtinnen und -beamten werden vom Kantons
- gericht gewählt und abberufen. Die Abberufung erfolgt in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalgesetz.
1.2 Wahlen durch unterstellte Gerichte und Organisationseinheiten
§ 4
Angestellte
1 Die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten wählen ihre übrigen Angestellten.
2 Die Geschäftsleitung der Gruppe erstinstanzliche Gerichte wählt die Mitarbeitenden der zentralen Einsatzgruppe (Pool).
Nr. 52a
3
2 Übrige personalrechtliche Entscheide
§ 5
Zuständige Behörde
1 Das Kantonsgericht entscheidet bezüglich der Leiterinnen und Leiter der Gruppen, der Gerichts- und Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten und der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte, der Friedensrichterinnen und -richter, des Präsi
- denten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, des stellvertreten
- den Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterin
- nen und -verwalter, der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der Konkursbeamtinnen und -beamten über a. die Einreihung und Festsetzung des Erstlohns, b. die Bewilligung von Urlaub von mehr als zwei Monaten, c. die Bewilligung von Weiterbildungsbeiträgen von mehr als 2000 Franken, d. die Auszahlung von Dienstaltersgeschenken.
2 Die übrigen personalrechtlichen Entscheide treffen a. das Kantonsgericht für den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise die Leiterinnen und Leiter der Gruppen und die Konkursbeamtinnen und -beamten, b. die Gruppe erstinstanzliche Gerichte für die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und die Angestellten der Gruppe, c. die erstinstanzlichen Gerichte, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für ihre Präsi
- dentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter und Angestellten, d. die Gruppe Schlichtungsbehörden, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für die Frie
- densrichterinnen und -richter und den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, e. die Schlichtungsbehörden für ihre Mitglieder und Angestellten, f. der Leiter oder die Leiterin Grundbuch für seine oder ihre Angestellten, g. die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter für ihre Angestellten, h. die Konkursbeamtinnen und -beamten der staatlich geführten Konkursämter für ihre Angestellten.
3 Schlussbestimmungen
§ 6
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Delegation der Wahlkompetenz vom 20. Januar 2003
3
wird aufgehoben.
§ 7
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 2003 5 (SRL Nr. 52a)
4 Nr. 52a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 401
Nr. 52a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 401
Feedback