Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
Nr. 537 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft vom 30. Juni 1964, Fassung vom 22. Juni 2001 (Stand 1. Januar 2006) In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hoc
h- schule genannt) als Fachho chschulinstitution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober
1995 über die Fachhochschulen *
1 zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Für
s- tentum Liechtenstein das folgende Konkordat: Art. 1 Verpflichtung der Mitglieder
1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nac
h- stehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz i n Zollikofen/Bern.
3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Art. 2 Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: * K 2003 203 und G 2006 1. Dieses Konko rdat wurde am 30. Juni 1964 in Zürich abgeschlossen und vom Bundesrat am 1. September 1964 genehmigt (SR 412.191.02); es trat am 24. September 1964 in Kraft. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss am 16. Juli 1963 den Beitritt zum Konkordat (G XVI
430). Das Dekret wurde am 20. Juli 1963 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1963 828). Die Ref
e- rendumsfrist lief am 29. August 1963 unbenützt ab (K 1963 979). Die Mitglieder des Konkordats der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft genehmigten an der Sit zung des Konkordatsrates vom 22. Juni 2001 die Teilrevision des Konkordats. Der Grosse Rat trat dem geänderten Konkordat mit Beschluss vom 20. Januar 2003 bei (K 2003 202). Die Referendumsfrist lief am 26. März 2003 unbenützt ab (K 2003 805). Der Konkordat srat beschloss am 17. Juni 2005, das revidierte Konkordat auf den 1. Januar 2006 in Kraft zu setzen.
1 SR 414.71
2 Nr.
537 a. sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftl
i- cher Erkenntnisse und Methoden erfordern; b. sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen; c. sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungsund Ent- wicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d. sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompe tenznet z- werke; e. sie arbeitet mit anderen inund ausländischen Ausbildungsund Forschungseinric
h- tungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im ersten St
u- dienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Fr anzösisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen
2 Art. 3 Verwaltungsführung zu tragen.
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden- , Leistungsund Wirkung
s- orientierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwa
l- tungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit meh rjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als si
e- ben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs, Wirkungs und finanzielle Vorgaben macht. Art. 4 Finanzielle Führung
1 Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie ve
r- fügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebsbuchhaltung.
2 Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordatsrates einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungsund Finanzplan.
2 SR 414.711
Nr.
537
3
4 Die Hoc hschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlageverm
ö- gens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordats rat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschung
s- projekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlu
s- ten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen. Art. 5 Sonderleistungen des Sitzkantons
1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: a. einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bauund Einrichtung
s- kosten geleistet wurde; b. der Übe rlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zolliko- fen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c. der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zolliko- fen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht; d. der Verpflichtung, der Hochschule währe nd 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inf
o- rama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenba
u- liche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e. der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milchund Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti z ur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unte
r- richtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f. der Befreiung der Hochschule von allen Kantonsund Gemeindesteuern.
2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c b
e- zeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde. Art. 6 Gebäudeinves titionen und ihre Deckung tentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten 10 Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet.
4 Nr.
537 Ar t. 7 Betriebskosten und ihre Deckung
1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mi
t- tels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale .
2 In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbe- schluss festgelegt. Sie be rücksichtigt den Entwicklungsund Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechte
n- stein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, we lche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Artikel 5 der Interkant
o- nalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998
3 Art.
8 Besondere Fälle . Es können Teilzahlungen eing
e- fordert werden.
1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so beza
h- len Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechte n- stein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale .
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspausch
a- le zu übernehmen. Art. 9 Organe
1 Die Organe des Konkordats sind: b. der Verwaltungsrat; c. die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausg e- nommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat. Ar t. 10 Der Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a. angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied b. Eidgenossenschaft
2 Mitglieder
3 SRL Nr. 535
Nr.
537
5 c. ETH Zürich, Departement Agrarund Lebensmittel wissenschaften
1 Mitglied d. Schweizerischer Verband der IngenieurAgronomen und der Lebensmittelingenieure
2 Mitglieder e. Schweizerischer Verband der AgroIngenieure HTL
2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitgliede r und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
2 Die Aufgaben des Konkordatsrates sind: – Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der V
i- zepräsidentin und des S ekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrates; – Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates; – alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das
Fürste
n- tum Liechtenstein vertreten; – Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs
- und Finanzplans der Hochschule; – Festlegung der Leistungspauschale; – Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 10
0 000 F
ranken; – Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule; – Erlass der Anstellungsund Besoldungsordnung; – Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen; – Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Tra
k- tandenliste bilden.
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrates hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der a
n- wesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung de r Einladung stehen. Art. 11 Der Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a. Eidgenossenschaft
1 Mitglied b. Sitzkanton
1 Mitglied c. Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein
2 Mitglieder wovon ein Mitglied aus einem Westschweiz er Kanton oder dem Tessin d. Vertretung der Wirtschaft
2 Mitglieder e. Schweizerischer Verband der AgroIngenieure HTL
1 Mitglied
6 Nr.
537 Die Mitglieder des Verwaltungsrates brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind: – Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirekt
o- rinnen und der Professoren und Professorinnen; – Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Hochschule ge gen aussen; – Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6; – Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100
000 Franken; – Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Artikel 7 Absatz
4 und Art ikel 13; – Controlling; – Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; – Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; – Erlass der internen Reglemente; – Genehmigung der Studienpläne; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den i nternen Regleme
n- ten. Art. 12 Die Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: – Eidgenossenschaft
1 Mitglied – Kantone und Fürstentum Liechtenstein
2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Ka
n- tone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertr
e- tende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtens tein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommi
s- sion ist ausgeschlossen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: – Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; – Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrates oder des Verwaltungsrates; – Berichterstattung an den Konkordatsrat. Art. 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht
1 Das Konkordat stellt der Lehrmittel zentrale in den Gebäuden der Hochschule die no
t- wendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizer i- schen Verband der IngenieurAgronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
Nr.
537
7
2 Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäu dekosten werden getrennt abg
e- rechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt. Art. 14 Beitritt und Kündigung
1 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende e
i- nes Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten. Art. 15 Inkraftsetzung
1 Än derungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verbin
d- lich, nämlich für seit Züri ch
24. September 1964 Bern
24. September 1964 Luzern
24. September 1964 Uri
12. November 1966 Schwyz
24. September 1964 Obwalden
24. September 1964 Nidwalden
11. Januar 1973 Glarus
22. November 1967 Zug
24. September 1964 Freiburg
24. September 1964 Soloth urn
24. September 1964 BaselStadt
24. September 1964 BaselLandschaft
24. September 1964 Schaffhausen
17. Dezember 1965 Appenzell AR
2. Dezember 1971 Appenzell IR
13. Februar 1981 St. Gallen
24. September 1964 Graubünden
24. September 1964 Thurgau
2. Juli 1965 Tessin
2. Juli 1965 Waadt
24. September 1964 Wallis
2. Juli 1965 Neuenburg
24. September 1964
8 Nr.
537 Genf
2. Juli 1965 Jura
1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein
28. April 1986 Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind b eigetreten: Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts ZH
26. 6. 1991 AR
28. 10. 1991 BE
6. 3. 1991 AI
23. 10. 1990 LU
22. 10. 1991 SG
8. 5. 1991 UR
13. 2. 1991 GR
29. 5. 1991 SZ
25. 6. 1991 AG
18. 6. 1991 OW
9. 7. 1991 TG
23. 10. 1991 NW
17. 4.
1991 TI
29. 4. 1992 GL
17. 6. 1991 VD
7. 6. 1991 ZG
29. 8. 1991 VS
20. 3. 1991 FR
21. 2. 1991 NE
4. 2. 1991 SO
7. 4. 1992 GE
15. 10. 1991 BS
8. 1. 1992 JU
17. 6. 1992 BL
22. 4. 1991 SH
12. 8. 1991 FL
15. 1. 1991 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beiget reten: Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts ZH
23. 9. 2002 AR
18. 2. 2002 BE
11. 4. 2002 AI
22. 10. 2001 LU
20. 1. 2003 SG
7. 5. 2002 UR
12. 11. 2001 GR
31. 5. 2002 SZ
28. 5. 2002 AG
30. 4. 2002 OW
12. 8. 2002 TG
6. 11. 2001 NW
26. 11. 200
3 TI
11. 10. 2004 GL
9. 10. 2001 VD
29. 10. 2001 ZG
15. 1. 2002 VS
7. 11. 2001 FR
17. 9. 2002 NE
4. 10. 2001 SO
11. 3. 2003 GE
17. 12. 2005 BS
22. 10. 2002 JU
25. 5. 2005 BL
5. 9. 2002 SH
18. 12. 2001 FL
10. 12. 2002
Feedback